Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 06.03.1998: Grobe Pflichtverletzung




Das OLG Köln (Beschluss vom 06.03.1998 - 16 Wx 8/98) hat entschieden:

Siehe auch
VollKasko fiktive Abrechnung
und
VollKasko fiktive Abrechnung

Tenor:

1 G r ü n d e

2 I.

3 Die Beteiligten zu 1), 2) und 4) sind Wohnungseigentümer einer

Wohnanlage, die von dem Beteiligten zu 3) verwaltet wird.

4 In erster Instanz haben die Antragsteller die

Ungültigkeitserklärung der auf der Eigentümerversammlung vom

20.10.1995 zu TOP 1) und TOP 2) gefaßten Beschlüsse begehrt, die

die Wahl des Verwalters sowie die Beiratsermächtigung zum Abschluß

Gründe:


des Verwaltervertrages zum Inhalt haben. Die Antragsteller waren

der Auffassung, zu der Eigentümerversammlung seien nicht alle

Miteigentümer ordnungsgemäß eingeladen gewesen; soweit Eigentümer

durch Bevollmächtigte vertreten gewesen seien, sei die

Vollmachtserteilung nicht in allen Fällen ordnungsgemäß gewesen.

Die Antragstellerin zu 2) hat darüber hinaus die Auffassung

vertreten, der bisherige Verwalter habe sich verschiedener

Pflichtverletzungen schuldig gemacht.

5 Die Antragsgegner sind diesem Antrag entgegengetreten.

6 Durch Beschluß vom 18.06.1996 hat das Amtsgericht Düren den

Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, daß die Beschlüsse weder

unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen

seien, noch wichtige Gründe vorlägen, die gegen die beschlossene

Verwalterbestellung sprächen.

7 Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin zu 2) beim

beantragt,

8 in Abänderung des amtsgerichtlichen

Beschlusses die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom

20.10.1995, Tagesordnungspunkt 1 und 2, für ungültig zu

erklären.

9 Die Antragsgegner haben mit Ausnahme einer Antragsgegnerin

beantragt,

10 die sofortige Beschwerde

zurückzuweisen.

11 Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluß bestätigt. Es

ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts

Düren ohne Verfahrensverstöße zustande gekommen sei. Ebensowenig

konnte es eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

feststellen. Schließlich leide die Verwalterbestellung auch nicht

in einem Inhaltsmangel. Ein wichtiger Grund gegen die

Verwalterbestellung liege nicht vor. So sei es nicht zu beanstanden

gewesen, daß der Verwalter eine neue Gebäudeversicherung

abgeschlossen habe, ohne zuvor einen Beschluß der

Eigentümerversammlung und verschiedene Angebote anderer

Versicherungen einzuholen. Schließlich habe sich die

Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, daß

die Jahresabrechnungen 1993 und 1994 zwischenzeitlich durch das

Allein dieser Umstand rechtfertige noch nicht die Annahme einer

groben Pflichtverletzung.

12 Gegen diesen ihr am 05.12.1997 zugestellten Beschluß hat die

Antragstellerin zu 2) mit Schriftsatz vom 15.12.1997, der an

demselben Tag beim Landgericht einging, sofortige weitere

Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, daß

entgegen der Meinung des Landgerichts das geschilderte Verhalten

des Verwalters eine grobe Pflichtverletzung darstelle; im übrigen

sei auch eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beteiligten zu

3) geboten.

13 II.

14 Die gemäß § 47 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige

Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses

und Zurückverweisung an das Landgericht.

15 Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Beschwerdegericht hat die Bedeutung von Abrechnungsfehlern des

Verwalters als Grund für eine Anfechtbarkeit seiner Bestellung

nicht zutreffend gewertet und die nötige Sachaufklärung unterlassen

(§§ 27, 12 FGG). Das Landgericht hat verkannt, daß der

rechtskräftig festgestellten fehlerhaften Abrechnung für 2

Wirtschaftsjahre, für 1993 und 1994, ein Verhalten des Verwalters

zugrunde liegen kann, das diesen als unfähig oder ungeeignet für

sein Amt erscheinen lassen, und damit ein wichtiger Grund gegeben

sein könnte, seine Bestellung als Verwalter für ungültig zu

erklären, §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4, 26 WEG.

16 1.

17 Ein Wohnungseigentümerbeschluß, der die Verwalterbestellung zum

Inhalt hat, wie der hier angegriffene Beschluß zu TOP 1 - der

Beschluß zu TOP 2, der die Ermächtigung des Beirats zum

Vertragsabschluß vorsieht, ist lediglich die Folge der

Beschlußfassung zu TOP 1 - kann nur dann mit Erfolg angefochten

werden, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer

Verwaltung widersprochen hat. Das ist der Fall, wenn in der Person

des Gewählten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt.

Ein solcher Grund liegt entsprechend den für die Abberufung eines

Verwalters geltenden Grundsätzen dann vor, wenn unter

Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem

gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche

Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Hierbei

sind strenge Maßstäbe anzulegen, da die Gerichte nicht ohne

zwingende Notwendigkeit in die Mehrheitsentscheidungen der

Eigentümer eingreifen sollen (vgl. BayObLG, WuM 89, 264; BayObLG,

WE 91, 358; OLG Düsseldorf, ZMR 97, 96 je m.w.N.;

Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage, § 26, Rz.

152 ff).

18 2.

19 In Anbetracht dieser Grundsätze sind die Ausführungen des

Landgerichts insoweit nicht zu beanstanden, als auf die von der

Antragstellerin zu 2) im übrigen geltend gemachten Gründe eine

Anfechtung der Beschlüsse vom 20.10.1995 nicht gestützt werden

kann.

20 Auf die noch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten

Verfahrensverstöße erster Instanz ist das Landgericht in

zutreffender Weise eingegangen. In der Rechtsbeschwerde hat die

Antragstellerin zu 2) diese Angriffe nicht weiter verfolgt.

21 Ferner hat bereits das Amtsgericht im einzelnen dargelegt,

worauf Bezug genommen wird, daß die Beschlüsse zu TOP 1 und TOP 2

formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind, insbesondere ihnen

vorschriftsmäßige Einladungen zugrunde lagen und in der Mehrzahl

der aufgegriffenen Fälle eine ordnungsgemäße Vollmacht nachgewiesen

worden ist. Soweit die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung

in wenigen Fällen nicht mehr geklärt werden konnte, spielt dies

wegen des deutlichen Abstimmungsergebnisses (32 Ja-Stimmen zu 9

Nein-Stimmen bzw. 32 Ja-Stimmen zu 8 Nein-Stimmen) keine Rolle.

22 Die Vorinstanzen haben auch mit zutreffender Begründung das

Vorliegen eines wichtigen Grundes, der gegen die

Verwalterbestellung sprechen könnte, verneint, soweit diesem der

Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages im November 1995, ca. 1

- 2 Wochen nach Abschluß des Verwaltervertrages, zum Vorwurf

gemacht wird. Es handelt sich hierbei um einen Umstand, der im

Zeitpunkt der Beschlußfassung (20.10.1995) noch nicht eingetreten

war und somit auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluß haben

konnte (vgl. dazu BayObLG, WuM 89, 264, worin ausdrücklich auf

Umstände abgestellt wird, die bei Beschlußfassung vorliegen). Im

übrigen stellt das erwähnte Vorgehen des Beteiligten zu 3)

jedenfalls keinen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze einer

ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Nach Ziffer II, h) des am

08.11.1995 abgeschlossenen - 2. - Verwaltervertrages ist der

Beteiligte zu 3) berechtigt gewesen, objektbezogene Sach- und

Haftpflichtversicherungen abzuschließen. Darin ist die Berechtigung

eingeschlossen, aus sachgerechten Gründen eine bestehende

Versicherung zu kündigen und einen neuen Versicherungsvertrag

abzuschließen. Dies hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier

Weise gewürdigt. Hierbei ist insbesondere zu sehen, daß die neue

Versicherung bei gleichen Bedingungen hinsichtlich der monatlichen

Beiträge deutlich günstiger ist. Es bestand keine Veranlassung, dem

Einwand der Antragstellerin nachzugehen, die ursprüngliche

Versicherung sei gleichfalls zum Abschluß eines Vertrages zu

günstigeren Bedingungen bereit gewesen. Hinreichende Anhaltspunkte

für eine tatsächlich bestehende ernsthafte Abschlußbereitschaft der

ursprünglichen Versicherung waren nicht feststellbar. In diesem

Zusammenhang hat das Landgericht auch zu Recht die Nichteinholung

weiterer Angebote anderer Versicherer als allenfalls geringfügigen

Verstoß gegen die Pflichten eines ordentlichen Verwalters

eingestuft.

23 Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde

aufgegriffene Entscheidung des BayObLG vom 19.08.1990 (WE 91, 358)

betrifft einen anderen Sachverhalt. In jenem Fall, der dem BayObLG

zur Entscheidung vorlag, hatte nämlich der Verwalter eine neue

Gebäudeversicherung abgeschlossen, ohne dazu eine von den

Wohnungseigentümern beantragte, außerordentliche

Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Durch den

eigenmächtigen Abschluß des neuen Versicherungsvertrages hatte sich

der Verwalter mithin über das Mitwirkungsverlangen einer

antragsberechtigten Minderheit hinweggesetzt. Ein solches Verlangen

eines Teils der Wohnungseigentümer ist im vorliegenden Fall nicht

gegeben.

24 Dem Beteiligten zu 3) ist schließlich nicht vorzuwerfen, daß er

die ursprüngliche Versicherung in seinem Namen als Verwalter der

WEG abgeschlossen hat, da er ausdrücklich zur Vertretung der WEG

ermächtigt war. Im übrigen haben die Wohnungseigentümer mit dem

Beschluß vom 20.10.1995 in Kenntnis dieses Verhaltens für seine

Wiederwahl gestimmt. Somit besteht schon deshalb keine

Veranlassung, sich über den deutlich geäußerten Willen der Mehrheit

der Wohnungseigentümer hinwegzusetzen.

25 Soweit das Rechtsbeschwerdevorbringen darauf verweist, der

Verwalter habe nach Vertragsabschluß nicht umgehend die

Gemeinschaft der Eigentümer und den Beirat unterrichtet, handelt es

sich - um ein im übrigen nicht hinreichend schlüssiges - neues

Vorbringen im Verfahren der Rechtsbeschwerde, das nicht mehr

berücksichtigt werden kann.

26 Daß der Beteiligte zu 3) ferner das Auslaufen seines

ursprünglichen Verwaltervertrages zum 17.09.1995 zunächst nicht

bemerkt hatte, mag eine Nachlässigkeit seinerseits darstellen.

Diese ist jedoch nicht als grobe Pflichtverletzung einzustufen;

bereits am 04.10.1995 ist wegen dieses Versäumnisses die Einladung

zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung erfolgt.

27 3.

28 Das Landgericht hat die Ungültigkeitserklärung der

Wohnungseigentümerbeschlüsse zu den Jahresabrechnungen 1993 und

1994 als ebenfalls nicht erheblich für eine Anfechtung des

Beschlusses zur Wiederbestellung des Beteiligten zu 3) angesehen

und dazu ausgeführt, allein die Tatsache, daß Abrechnungsfehler

unterlaufen seien, rechtfertige noch nicht die Annahme einer groben

Pflichtverletzung, zumal im Hinblick auf die Verwalterbestellung

besonders scharfe Maßstäbe anzulegen seien. Es läge auch nahe, daß

im Zeitpunkt der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom

20.10.1995 die Jahresabrechnungen für 1993 und 1994 bereits

vorlagen, so daß sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in

Kenntnis dieser Form der Abrechnung für den Verwalter entschieden

hätten.

29 Diese Rechtsansicht ist nicht fehlerfrei.

30 Zwar ist dem Landgericht beizupflichten, daß nicht jeder

Abrechnungsfehler eines Verwalters die Annahme einer groben

Pflichtverletzung zur Folge haben muß. Gleichwohl sind aber

wesentliche Verstöße gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen

Abrechnung denkbar, die zugleich einen wichtigen Grund für die

Anfechtbarkeit einer Verwalterbestellung beinhalten können. Hierbei

wird es auf die Einzelumstände, insbesondere Schwere und Anzahl der

Abrechnungsfehler sowie deren Ursache ankommen. Eine grobe

Pflichtverletzung wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn der

Verwalter in der Abrechnung bei der Verteilung der Kosten einen

Umlageschlüssel zugrunde legt, der weder den Bestimmungen der

Teilungserklärung entspricht, noch durch eine Vereinbarung der

Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG gedeckt ist. Eine

solche Vorgehensweise gäbe Veranlassung, an der Geeignetheit des

Verwalters ernsthaft zu zweifeln. Dies gilt auch im Hinblick auf

die strengeren Anforderungen, die an die Ungültigkeitserklärung

einer durch Mehrheitsbeschluß erfolgten Verwalterbestellung zu

stellen sind. Der von dem Verwalter in einem solchen Fall gewählte

Abrechnungsmodus stünde im Widerspruch zu dem erklärten Willen

sämtlicher Wohnungseigentümer, wie er in der Teilungserklärung

unmißverständlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Regelungen in der

Teilungserklärung sind der Disposition einer Mehrheit von

Wohnungseigentümern entzogen. Die Eigentümer werden deshalb in der

Regel auf die Geltung dieser Bestimmungen vertrauen sowie darauf,

daß diese durch einen ordentlichen Verwalter beachtet werden.

31 Eine solche fehlerhafte Abrechnung ohne Grundlage eines

ordnungsgemäßen Umlageschlüssels könnte im Rahmen der Anfechtung

einer Verwalterbestellung allenfalls dann anders beurteilt werden,

wenn die Mehrheit der Eigentümer in einem zwar fehlerhaften, jedoch

inzwischen bindenden Beschluß ausdrücklich eine Änderung des

Abrechnungsmodus gebilligt haben sollte, so daß dieser

Mehrheitsbeschluß die Regelungen der Teilungserklärung jedenfalls

zeitweise "überlagert" (vgl. dazu KG vom 24.06.1996, WuM 96, 647;

OLG Schleswig vom 15.08.1996, WuM 96, 296). Nicht ausreichend wäre

es allerdings, wenn die Wohnungseigentümer lediglich die

fehlerhafte Jahresabrechnung gebilligt hätten, da bei einer solchen

Abstimmung ein Änderungsbewußtsein und ein Änderungswille der

Wohnungseigentümer hinsichtlich der Regelungen der

Teilungserklärung für die Zukunft kaum vorliegen dürfte (vgl. dazu

OLG Schleswig vom 15.08.1996 a.a.O.). Schließlich dürfte bei einer

solchen Abstimmung einem Teil der zustimmenden Eigentümer nicht

einmal bewußt werden, daß die vorgelegten Abrechnungen nicht in

Einklang mit dem Umlageschlüssel stehen, den die Teilungserklärung

vorsieht.

32 Falls im vorliegenden Fall die zustimmende Mehrheit bei der

Beschlußfassung am 20.10.1995 zustande gekommen wäre, als bereits

die nicht ordnungsgemäßen Jahresabrechnungen 1993 und 1994

vorgelegen haben, könnte allein daraus noch nicht geschlossen

werden, daß die Wiederwahl des Verwalters mit Mehrheit der

Eigentümer in Kenntnis und mit Billigung der von ihm gewählten

Abrechnungsmethode erfolgt ist. Denn eine solche Billigung könnte

allenfalls dann vorliegen, wenn den Wohnungseigentümern zu diesem

Zeitpunkt sämtliche wesentlichen Umstände, die zur

Ungültigkeitserklärung der beiden Abrechnungen geführt haben,

bekannt gewesen wären. Dies würde unter anderem voraussetzen, daß

bereits vor dem 20.10.1995 den Wohnungseigentümern die wesentlichen

Einwände gegen den Abrechnungsmodus der Verwaltung zur Kenntnis

gebracht worden wären. Hierzu sind bisher noch keine Feststellungen

getroffen worden.

33 Im anderen Fall wird den abstimmenden Wohnungseigentümern das

Bewußtsein gefehlt haben, die vom Verwalter gewählte

Abrechnungsbasis könne fehlerhaft und angreifbar sein.

34 Ob eine objektiv erheblich fehlerhafte Abrechnung des Verwalters

subjektiv entschuldbar oder zumindest nachvollziehbar sein könnte,

z.B. weil der Verwalter sich in einem Rechtsirrtum befunden haben

mag, was die Verneinung einer groben Pflichtverletzung zur Folge

haben könnte, läßt sich ebenfalls nur anhand der konkreten

Umstände, die bisher nicht bekannt sind, klären.

35 Das Beschwerdegericht hat sämtliche angesprochenen Fragen - aus

seiner Sicht konsequent - dahinstehen lassen, weil es zu Unrecht

das Vorliegen eines wichtigen Grundes als Folge einer

Ungültigkeitserklärung der Jahresabrechnungen aus Rechtsgründen

grundsätzlich verneint hat. Da eine Klärung der aufgezeigten, für

die Entscheidung wesentlichen Umstände bisher nicht erfolgt ist,

kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache nicht entscheiden.

Die fehlenden Feststellungen zu den aufgeführten Punkten sind vom

Akten der Vorverfahren sowie gegebenenfalls durch weitere

Aufklärung des Sachverhaltes.

36 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Das Landgericht

wird auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu

entscheiden haben.

37 Beschwerdewert: 17.250,00 DM

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