Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 10.02.1998: Schadensanzeige




Das OLG Köln (Urteil vom 10.02.1998 - 9 U 174/97) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Versicherung und Vorsatz

Tenor:

1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht dem

Antrag des Klägers entsprechend festgestellt, daß der Kläger nicht

verpflichtet ist, die seitens der Beklagten im Hinblick auf den

gemeldeten Kaskoschaden vom 10./11.10.1994

(Schadens-bearbeitungsnummer: 11-81-94-0478411) gezahlte

Gründe:


Diebstahlsentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM an die Beklagte

zurückzuzahlen.

4 Das angefochtene Urteil hält der infolge der eingelegten

Berufung der Beklagten erforderlichen Überprüfung - auch unter

Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten zur Rechtfertigung

der Berufung - sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher

Hinsicht stand. Der Beklagten steht kein Anspruch aus

ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB auf Rückzahlung der

an den Kläger gezahlten Kaskoentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM

zu. Sie war nämlich aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden

Kaskoversicherung verpflichtet, den Kläger als ihren

Versicherungsnehmer zu entschädigen, da zum einen feststeht, daß

der im Eigentum der Zeugin B.G. stehende Pkw Golf Cabrio mit dem

amtl. Kennz.: AC-NA 135 am 10./11.10.1994 im Sinne des § 12 Abs. 1

I b AKB entwendet worden ist, und zum anderen die

Entschädigungsverpflichtung der Beklagten bzgl. dieses

Versicherungsfalles nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung

des Klägers ausgeschlossen ist.

5 1. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß kein Versicherungsfall

im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB eingetreten ist. Es ist im

Gegenteil davon auszugehen, daß dem Kläger der (nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung erleichterte) Nachweis des

versicherten Diebstahlsereignisses gelungen ist.

6 Bei der Geltendmachung einer Diebstahlsentschädigung genügt der

Versicherungsnehmer nämlich seiner Beweislast für den behaupteten

Diebstahl - jedenfalls vorläufig - schon dann, wenn er einen

Sachverhalt behauptet und ggf. beweist, der nach der

Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf

schließen läßt, daß die versicherte Sache in einem den

Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet

worden ist (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH VersR 1984, 29).

Dafür reicht die Feststellung von Tatsachen aus, aus denen sich mit

hinreichender Deutlichkeit das äußere Bild eines versicherten

Diebstahls ergibt. Demnach muß der Versicherungsnehmer lediglich

vortragen und beweisen, daß das entwendete Fahrzeug zu einer

bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle vorhanden war (z. B.

abgestellt worden ist) und später dort nicht mehr vorgefunden

worden ist (vgl. dazu zB BGH VersR 1992, 867; OLG Hamm VersR 1994,

968). Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis zur Überzeugung

des Gerichts, muß der Versicherer Tatsachen vortragen und beweisen,

die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des

Versicherungsfalls hindeuten (ständige Rechtsprechung seit BGH

VersR 1993, 571).

7 Der Kläger hat im vorliegenden Fall das äußere Bild eines

Diebstahls des Golf Cabrios der Zeugin B.G. bewiesen. Er hat

behauptet, daß dieser Pkw am Abend des 10.10.1994 von der Zeugin

B.G. vor dem von dem Kläger und der Zeugin bewohnten Haus W.str. 17

a in H. abgestellt worden und am Morgen des 11.10.1994 nicht mehr

dort aufgefunden worden ist. Da dieser Sachvortrag des Klägers

sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren unstreitig

geblieben ist, hätte die Beklagte Tatsachen darlegen und beweisen

müssen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung

eines Diebstahls hindeuten. Insoweit fehlt es jedoch an der

hinreichend substantiierten Darlegung von Umständen, die mit der

erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung

des Diebstahls hindeuten.

8 Die Beklagte beruft sich dabei auf die Tatsache, daß der als

gestohlen gemeldete Golf Cabrio mit einem zu dem Fahrzeug passenden

Schlüsselduplikat aufgefunden wurde, obwohl der Kläger in der

Schadensanzeige vom 11.10.1994 (Bl. 22, 23 d. A.) angegeben habe,

es gäbe lediglich 1 Fahrzeugschlüssel, wobei 1 Schlüssel nach dem

Schadensfall unstreitig der Beklagten übergeben wurde. Dieser

Umstand reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus, um von einer

erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls

auszugehen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht nämlich

nicht fest, daß der Zeugin B.G. bei dem Ankauf des Golfs am

31.08.1989 mehr als 1 Schlüssel zu dem Fahrzeug ausgehändigt wurde.

Die beiden zu dieser Frage vom Landgericht vernommenen Zeugen R.F.

und P.F. haben in ihrer jeweiligen Aussage in der mündlichen

Verhandlung vom 13.03.1997 übereinstimmend bekundet, der Zeugin

B.G. sei bei der Übergabe des Pkws seitens der Verkäuferin, dabei

handelt es sich um das Autohaus K. KG in G. (vgl. den Kaufvertrag

vom 31.08.1989 = Bl. 121 d. A.), lediglich 1 Schlüssel zum Fahrzeug

übergeben worden. Dabei hat der Zeuge P.F. ergänzend bekundet,

damals sei dieser Umstand von der Verkäuferin damit erläutert

worden, daß es sich bei dem Golf um ein überfälliges

Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches mit nur 1 Schlüssel in der

Nähe der dänischen Grenze aufgefunden worden sei. Auch die als

Zeugin vernommene Eigentümerin des Pkws, die Zeugin B.G., hat bei

ihrer Aussage vor dem Landgericht bekundet, ihr sei nur 1

Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden und sie habe zu keiner Zeit

einen Nachschlüssel anfertigen lassen. Diese 3 übereinstimmenden

Aussagen der vernommenen Zeugen sind jeweils in sich stimmig und

überzeugend. Der Senat hält sie daher ebenso wie das Landgericht

für glaubhaft und es besteht auch für den Senat keinen Anlaß, an

der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, zumal sich aus den

objektigen Umständen keine Anhaltspunkte ergeben, gegen die

Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen P. und R.F. sowie B.G.

sprechen.

9 Zum einen hat die Beklagte nämlich nicht vorgetragen, daß der

ihr übergebene Fahrzeugschlüssel Kopierspuren aufweise, so daß

keine objektiven Anhaltspunkte für die Anfertigung eines

Schlüsselduplikats vorliegen. Darüberhinaus ist aufgrund der

Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten

Sachverständigen T.B. in seinem Schreiben vom 21.07.1995 (Bl. 20 d.

a. ) davon auszugehen, daß das in dem Fahrzeug bei der Bergung aus

dem holländischen Baggersee am 07.07.1995 gefundene

Schlüsselduplikat in Holland hergestellt wurde, so daß auch aus dem

Auffinden dieses konkreten Schlüsselduplikats kein Rückschluß auf

eine Anfertigung durch die Zeugin G. gezogen werden kann.

10 Soweit die Beklagte sich erstmals im Berufungsverfahren für den

Umstand, daß der Golf Cabrio der Zeugin B.G. bei dem Ankauf im

August 1989 nicht nur mit 1 Schlüssel ausgehändigt worden ist, auf

das Zeugnis des Mitarbeiters der Verkäuferin, Herrn R. He., beruft

(Berufungsbegründung vom 22.09.1997 = Bl. 118, 119 d. A.)war diesem

Beweisantritt nicht nachzugehen. Dieser ist ersichtlich ins Blaue

hinein aufgrund der sich aus dem Kaufvertrag vom 31.08.1989 (Bl.

121 d. A.) ergebenen Verkäuferangabe "R. He." erfolgt, denn die

Beklagte hat weder vorgetragen noch ergibt es sich aus dem

Sachverhalt, aufgrund welcher Umstände der Zeuge R. He. zu dieser

Tatsache nach mehr als acht Jahren Angaben machen können soll.

11 2. Die Beklagte ist auch nicht wegen einer

Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 V Abs.

4, 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung der

Diebstahlsentschädigung frei geworden.

12 Der Beklagten ist nämlich bereits der ihr obliegende Nachweis,

daß der Kläger durch objektiv falsche Angaben in seiner

Schadensanzeige vom 11.10.1994 seine ihm gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3

AKB obliegende Aufklärungspflicht, nach einem Schadensfall alles zu

tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des

Schadens dienlich sein kann, verletzt hat, nicht zur Überzeugung

des Senats gelungen, so daß es auf die Frage des Vorsatzes oder der

groben Fahrlässigkeit bzgl. einer Aufklärungspflichtverletzung, für

die die Beklagte im vorliegenden Fall ungeachtet der Vermutung des

§ 6 Abs. 3 VVG ebenfalls beweispflichtig wäre, nicht ankommt. Da

die Beklagte nämlich im Falle der Geltendmachung eines

Rückzahlungsanspruches aus § 812 BGB hinsichtlich des Verschuldens

des Klägers beweisbelastet wäre (vgl. BGH VersR 1995, 281), trägt

sie auch bei einer negativen Feststellungsklage - wie im

vorliegenden Fall - in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast

hinsichtlich des Anspruches aus § 812 BGB, dessen sie sich berühmt

(vgl. dazu Zöller/Greger ZPO, 19. Aufl., § 256 Randnr. 18 m. w.

N.).

13 a) Die Beklagte kann eine Leistungsfreiheit nicht daraus

herleiten, daß die Schadensanzeige vom 11.10.1994 durch den Kläger

bzw. der Zeugin B.G. als seine Repräsentantin, deren Handeln er

sich zurechnen lassen müßte (vgl. BGH VersR 1996, 1229 f. = r + s

1996, 385), hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der

Kfz-Schlüssel falsch ausgefüllt worden sein soll. Wie sich aus den

obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen

verwiesen wird, ergibt, steht aufgrund des Ergebnisses der

erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung

des Senates fest, daß die Angabe in der Schadensanzeige vom

11.10.1994, es existiere nur 1 Fahrzeugschlüssel, objektiv falsch

ist.

14 b) Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers kann auch nicht

deshalb angenommen werden, weil sich die Angabe einer Laufleistung

des gestohlenen Pkws in der Schadensanzeige von "über 100.000 km"

als "Behauptung ins Blaue" darstellen würde, die er ohne - auch nur

annähernde - Kenntnis von der tatsächlichen Kilometerleistung

aufgestellt hätte.

15 Zwar wird die Angabe einer bestimmten Kilometerleistung eines

Fahrzeugs als Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

angesehen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich keine Kenntnis

über den Kilometerstand hat und gleichwohl eine bestimmte konkrete

Kilometerleistung angibt, ohne seine diesbezügliche tatsächliche

Unkenntnis mit der naheliegenden Möglichkeit einer unrichtigen

Angabe gegenüber der Versicherung zu offenbaren (vgl. zu einem

derartigen Fall OLG Hamm r + s 1995, 208).

16 Die Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall

tatbestandlich nicht erfüllt. Die Angaben in der Schadensanzeige

"über 100.000 Kilometer" stellt nämlich gerade nicht die Angabe

einer konkreten Kilometerleistung dar. Vielmehr ergibt sich aus

dieser Angabe eindeutig, daß der Kläger zur Angabe eines bestimmten

Kilometerstandes nicht in der Lage war. Dabei wird nach dem

objektiven Erklärungsinhalt dieser Angabe "über 100.000 Kilometer"

auch eine im Bereich bis zu 130.000 Kilometer liegende tatsächliche

Fahrleistung des gestohlenen Pkws abgedeckt. Da auch für die

Beklagte offenkundig die Kilometerangabe in der Schadensanzeige

ungenau war, sie sich aber gleichwohl bei der erfolgten Regulierung

des Schadenfalles mit dieser Angabe ohne jede Rückfrage zufrieden

gegeben hat, kann sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diese

Angabe sei seitens des Klägers "ins Blaue hinein" erfolgt.

17 c) Eine Leistungsfreiheit der Beklagten bzgl. des Schadensfalles

vom 10./11.10.1994 ergibt sich auch nicht daraus, daß die

Kilometerangabe in der Schadensanzeige vom 11.10.1994 mit "über

100.000 Kilometer" objektiv falsch wäre. Die Beklagte hat nämlich

im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargelegt und bewiesen,

daß diese Angabe tatsächlich objektiv falsch war.

18 Die der Beklagten obliegende Darlegung einer unrichtigen

Kilometerangabe in der Schadensanzeige könnte nur dann als

schlüssig vorgetragen angesehen werden, wenn die Belagte

nachvollziehbar dargelegt hätte, daß - angesichts eines

Tachometerstandes des aufgefundenen Fahrzeugs von 213.332 km - die

Mehrfahrleistung gegenüber dem angegebenen Stand zur Zeit des

Diebstahls nicht in der Zeit zwischen der Entwendung des Fahrzeugs

und dem Wiederauffinden am 17.7.1995 durch den Dieb bzw. die Diebe

gefahren worden sein kann. Davon kann aber nach den Umständen des

vorliegenden Falles nach der Überzeugung des Senats nicht

ausgegangen werden.

19 Denn wenn, wie dargelegt, die Kilometerangabe von "über 100.000"

nach dem objektiven Erklärungsinhalt eine Fahrleistung bis zu

130.000 km abdeckt, bleiben nur 83.000 km übrig, welche die Diebe

in maximal 9 Monaten mindestens gefahren sein müßten, eine durchaus

denkbare Zahl.

20 Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß das Fahrzeug bei dem

Diebstahl nur wenig mehr als 100.000 km glaufen war, fehlen. Zwar

hat die Zeugin B.G. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Aachen

am 13.3.1997 die Angaben des Klägers aus dem Schriftsatz vom

8.3.1996 (Bl. 31 ff. d.A.) zu den gefahrenen Kilometern zwischen

dem Erwerb des Fahrzeugs Ende August 1989 und dem Zeiptunkt des

Diebstahl, aus denen sich eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs

einschließlich der Fahrleistung des Vorbesitzers von ca. 110.000 km

ergibt, bestätigt. Da die Angaben der Zeugin G. nach ihrer

glaubhaften Aussage aber insbesondere hinsichtlich der jährlich

gefahrenen Privatkilometer und z.B. der Angaben zu den Heimfahrten

zwischen Münster und Aachen nur auf groben Schätzungen beruhen,

kann allein aufgrund der Aussage dieser Zeugin nicht ausgeschlossen

werden, daß der Golf im Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich

bereits eine deutlich höhere Laufleistung als 100.000 km hatte.

21 Weitere konkrete objektive Anhaltspunkte für die tatsächliche

Fahrleistung des Pkw`s, wie z.B. Kilometerangaben aus TÜV-Berichten

u.ä. liegen aber nicht vor, so daß zugunsten des nicht

beweisbelasteten Klägers von jenen 130.000 km ausgegangen werden

muß.

22 Dafür, daß die oben genannten 83.000 km Fahrleistung durch die

Diebe objektiv unmöglich ist, hat die Beklagte keine konkreten

Umstände vorgetragen. So ist z. B. nicht festgestellt, wie lange

ungefähr das Fahrzeug in dem Gewässer gelegen hat. Daher kann nicht

ausgeschlossen werden, daß der Pkw erst kurz vor dem Auffinden in

dem Gewässer versenkt worden ist. Bei einer denkbaren Nutzungszeit

von 9 Monaten streitet aber keine allgemeine Lebenserfahrung für

die Beklagte, daß mit einem gestohlenen Fahrzeug keine ca. 80.000

km gefahren werden können. Auch wenn das Fahrzeug zur Fahndung

ausgeschrieben war und mit den Original-Nummernschildern

aufgefunden worden ist, kann es angesichts offener Grenzen in

Europa nicht ausgeschlossen werden, daß mit dem Pkw innerhalb

dieser 9 Monate diese Fahrstrecken zurückgelegt worden sind.

23 Da die Beklagte keine weiteren objektiven Anhaltspunkte, die den

Rückschluß auf eine objektiv unzutreffende Kilometerangabe in der

Schadensanzeige zulassen, vorgetragen hat, hat die Beklagte den ihr

obliegenden Beweis der objektiven falschen Angabe in der

Schadensanzeige und damit der objektiv feststehenden

Aufklärungspflichtverletzung durch den Kläger nicht erbracht, mit

der Folge, daß eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht

eingetreten ist.

24 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf

25 § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

26 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Beklagte: 14.800,00 DM

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