Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 10.02.1998: Schadensanzeige
Das OLG Köln (Urteil vom 10.02.1998 - 9 U 174/97) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Versicherung und Vorsatz
Tenor:
1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten
hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht dem
Antrag des Klägers entsprechend festgestellt, daß der Kläger nicht
verpflichtet ist, die seitens der Beklagten im Hinblick auf den
gemeldeten Kaskoschaden vom 10./11.10.1994
(Schadens-bearbeitungsnummer: 11-81-94-0478411) gezahlte
Gründe:
Diebstahlsentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM an die Beklagte
zurückzuzahlen.
4 Das angefochtene Urteil hält der infolge der eingelegten
Berufung der Beklagten erforderlichen Überprüfung - auch unter
Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten zur Rechtfertigung
der Berufung - sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher
Hinsicht stand. Der Beklagten steht kein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB auf Rückzahlung der
an den Kläger gezahlten Kaskoentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM
zu. Sie war nämlich aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden
Kaskoversicherung verpflichtet, den Kläger als ihren
Versicherungsnehmer zu entschädigen, da zum einen feststeht, daß
der im Eigentum der Zeugin B.G. stehende Pkw Golf Cabrio mit dem
amtl. Kennz.: AC-NA 135 am 10./11.10.1994 im Sinne des § 12 Abs. 1
I b AKB entwendet worden ist, und zum anderen die
Entschädigungsverpflichtung der Beklagten bzgl. dieses
Versicherungsfalles nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung
des Klägers ausgeschlossen ist.
5 1. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß kein Versicherungsfall
im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB eingetreten ist. Es ist im
Gegenteil davon auszugehen, daß dem Kläger der (nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung erleichterte) Nachweis des
versicherten Diebstahlsereignisses gelungen ist.
6 Bei der Geltendmachung einer Diebstahlsentschädigung genügt der
Versicherungsnehmer nämlich seiner Beweislast für den behaupteten
Diebstahl - jedenfalls vorläufig - schon dann, wenn er einen
Sachverhalt behauptet und ggf. beweist, der nach der
Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf
schließen läßt, daß die versicherte Sache in einem den
Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet
worden ist (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH VersR 1984, 29).
Dafür reicht die Feststellung von Tatsachen aus, aus denen sich mit
hinreichender Deutlichkeit das äußere Bild eines versicherten
Diebstahls ergibt. Demnach muß der Versicherungsnehmer lediglich
vortragen und beweisen, daß das entwendete Fahrzeug zu einer
bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle vorhanden war (z. B.
abgestellt worden ist) und später dort nicht mehr vorgefunden
worden ist (vgl. dazu zB BGH VersR 1992, 867; OLG Hamm VersR 1994,
968). Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis zur Überzeugung
des Gerichts, muß der Versicherer Tatsachen vortragen und beweisen,
die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des
Versicherungsfalls hindeuten (ständige Rechtsprechung seit BGH
VersR 1993, 571).
7 Der Kläger hat im vorliegenden Fall das äußere Bild eines
Diebstahls des Golf Cabrios der Zeugin B.G. bewiesen. Er hat
behauptet, daß dieser Pkw am Abend des 10.10.1994 von der Zeugin
B.G. vor dem von dem Kläger und der Zeugin bewohnten Haus W.str. 17
a in H. abgestellt worden und am Morgen des 11.10.1994 nicht mehr
dort aufgefunden worden ist. Da dieser Sachvortrag des Klägers
sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren unstreitig
geblieben ist, hätte die Beklagte Tatsachen darlegen und beweisen
müssen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung
eines Diebstahls hindeuten. Insoweit fehlt es jedoch an der
hinreichend substantiierten Darlegung von Umständen, die mit der
erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung
des Diebstahls hindeuten.
8 Die Beklagte beruft sich dabei auf die Tatsache, daß der als
gestohlen gemeldete Golf Cabrio mit einem zu dem Fahrzeug passenden
Schlüsselduplikat aufgefunden wurde, obwohl der Kläger in der
Schadensanzeige vom 11.10.1994 (Bl. 22, 23 d. A.) angegeben habe,
es gäbe lediglich 1 Fahrzeugschlüssel, wobei 1 Schlüssel nach dem
Schadensfall unstreitig der Beklagten übergeben wurde. Dieser
Umstand reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus, um von einer
erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls
auszugehen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht nämlich
nicht fest, daß der Zeugin B.G. bei dem Ankauf des Golfs am
31.08.1989 mehr als 1 Schlüssel zu dem Fahrzeug ausgehändigt wurde.
Die beiden zu dieser Frage vom Landgericht vernommenen Zeugen R.F.
und P.F. haben in ihrer jeweiligen Aussage in der mündlichen
Verhandlung vom 13.03.1997 übereinstimmend bekundet, der Zeugin
B.G. sei bei der Übergabe des Pkws seitens der Verkäuferin, dabei
handelt es sich um das Autohaus K. KG in G. (vgl. den Kaufvertrag
vom 31.08.1989 = Bl. 121 d. A.), lediglich 1 Schlüssel zum Fahrzeug
übergeben worden. Dabei hat der Zeuge P.F. ergänzend bekundet,
damals sei dieser Umstand von der Verkäuferin damit erläutert
worden, daß es sich bei dem Golf um ein überfälliges
Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches mit nur 1 Schlüssel in der
Nähe der dänischen Grenze aufgefunden worden sei. Auch die als
Zeugin vernommene Eigentümerin des Pkws, die Zeugin B.G., hat bei
ihrer Aussage vor dem Landgericht bekundet, ihr sei nur 1
Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden und sie habe zu keiner Zeit
einen Nachschlüssel anfertigen lassen. Diese 3 übereinstimmenden
Aussagen der vernommenen Zeugen sind jeweils in sich stimmig und
überzeugend. Der Senat hält sie daher ebenso wie das Landgericht
für glaubhaft und es besteht auch für den Senat keinen Anlaß, an
der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, zumal sich aus den
objektigen Umständen keine Anhaltspunkte ergeben, gegen die
Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen P. und R.F. sowie B.G.
sprechen.
9 Zum einen hat die Beklagte nämlich nicht vorgetragen, daß der
ihr übergebene Fahrzeugschlüssel Kopierspuren aufweise, so daß
keine objektiven Anhaltspunkte für die Anfertigung eines
Schlüsselduplikats vorliegen. Darüberhinaus ist aufgrund der
Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten
Sachverständigen T.B. in seinem Schreiben vom 21.07.1995 (Bl. 20 d.
a. ) davon auszugehen, daß das in dem Fahrzeug bei der Bergung aus
dem holländischen Baggersee am 07.07.1995 gefundene
Schlüsselduplikat in Holland hergestellt wurde, so daß auch aus dem
Auffinden dieses konkreten Schlüsselduplikats kein Rückschluß auf
eine Anfertigung durch die Zeugin G. gezogen werden kann.
10 Soweit die Beklagte sich erstmals im Berufungsverfahren für den
Umstand, daß der Golf Cabrio der Zeugin B.G. bei dem Ankauf im
August 1989 nicht nur mit 1 Schlüssel ausgehändigt worden ist, auf
das Zeugnis des Mitarbeiters der Verkäuferin, Herrn R. He., beruft
(Berufungsbegründung vom 22.09.1997 = Bl. 118, 119 d. A.)war diesem
Beweisantritt nicht nachzugehen. Dieser ist ersichtlich ins Blaue
hinein aufgrund der sich aus dem Kaufvertrag vom 31.08.1989 (Bl.
121 d. A.) ergebenen Verkäuferangabe "R. He." erfolgt, denn die
Beklagte hat weder vorgetragen noch ergibt es sich aus dem
Sachverhalt, aufgrund welcher Umstände der Zeuge R. He. zu dieser
Tatsache nach mehr als acht Jahren Angaben machen können soll.
11 2. Die Beklagte ist auch nicht wegen einer
Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 V Abs.
4, 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung der
Diebstahlsentschädigung frei geworden.
12 Der Beklagten ist nämlich bereits der ihr obliegende Nachweis,
daß der Kläger durch objektiv falsche Angaben in seiner
Schadensanzeige vom 11.10.1994 seine ihm gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3
AKB obliegende Aufklärungspflicht, nach einem Schadensfall alles zu
tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des
Schadens dienlich sein kann, verletzt hat, nicht zur Überzeugung
des Senats gelungen, so daß es auf die Frage des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit bzgl. einer Aufklärungspflichtverletzung, für
die die Beklagte im vorliegenden Fall ungeachtet der Vermutung des
§ 6 Abs. 3 VVG ebenfalls beweispflichtig wäre, nicht ankommt. Da
die Beklagte nämlich im Falle der Geltendmachung eines
Rückzahlungsanspruches aus § 812 BGB hinsichtlich des Verschuldens
des Klägers beweisbelastet wäre (vgl. BGH VersR 1995, 281), trägt
sie auch bei einer negativen Feststellungsklage - wie im
vorliegenden Fall - in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich des Anspruches aus § 812 BGB, dessen sie sich berühmt
(vgl. dazu Zöller/Greger ZPO, 19. Aufl., § 256 Randnr. 18 m. w.
N.).
13 a) Die Beklagte kann eine Leistungsfreiheit nicht daraus
herleiten, daß die Schadensanzeige vom 11.10.1994 durch den Kläger
bzw. der Zeugin B.G. als seine Repräsentantin, deren Handeln er
sich zurechnen lassen müßte (vgl. BGH VersR 1996, 1229 f. = r + s
1996, 385), hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der
Kfz-Schlüssel falsch ausgefüllt worden sein soll. Wie sich aus den
obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen wird, ergibt, steht aufgrund des Ergebnisses der
erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung
des Senates fest, daß die Angabe in der Schadensanzeige vom
11.10.1994, es existiere nur 1 Fahrzeugschlüssel, objektiv falsch
ist.
14 b) Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers kann auch nicht
deshalb angenommen werden, weil sich die Angabe einer Laufleistung
des gestohlenen Pkws in der Schadensanzeige von "über 100.000 km"
als "Behauptung ins Blaue" darstellen würde, die er ohne - auch nur
annähernde - Kenntnis von der tatsächlichen Kilometerleistung
aufgestellt hätte.
15 Zwar wird die Angabe einer bestimmten Kilometerleistung eines
Fahrzeugs als Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
angesehen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich keine Kenntnis
über den Kilometerstand hat und gleichwohl eine bestimmte konkrete
Kilometerleistung angibt, ohne seine diesbezügliche tatsächliche
Unkenntnis mit der naheliegenden Möglichkeit einer unrichtigen
Angabe gegenüber der Versicherung zu offenbaren (vgl. zu einem
derartigen Fall OLG Hamm r + s 1995, 208).
16 Die Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall
tatbestandlich nicht erfüllt. Die Angaben in der Schadensanzeige
"über 100.000 Kilometer" stellt nämlich gerade nicht die Angabe
einer konkreten Kilometerleistung dar. Vielmehr ergibt sich aus
dieser Angabe eindeutig, daß der Kläger zur Angabe eines bestimmten
Kilometerstandes nicht in der Lage war. Dabei wird nach dem
objektiven Erklärungsinhalt dieser Angabe "über 100.000 Kilometer"
auch eine im Bereich bis zu 130.000 Kilometer liegende tatsächliche
Fahrleistung des gestohlenen Pkws abgedeckt. Da auch für die
Beklagte offenkundig die Kilometerangabe in der Schadensanzeige
ungenau war, sie sich aber gleichwohl bei der erfolgten Regulierung
des Schadenfalles mit dieser Angabe ohne jede Rückfrage zufrieden
gegeben hat, kann sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diese
Angabe sei seitens des Klägers "ins Blaue hinein" erfolgt.
17 c) Eine Leistungsfreiheit der Beklagten bzgl. des Schadensfalles
vom 10./11.10.1994 ergibt sich auch nicht daraus, daß die
Kilometerangabe in der Schadensanzeige vom 11.10.1994 mit "über
100.000 Kilometer" objektiv falsch wäre. Die Beklagte hat nämlich
im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargelegt und bewiesen,
daß diese Angabe tatsächlich objektiv falsch war.
18 Die der Beklagten obliegende Darlegung einer unrichtigen
Kilometerangabe in der Schadensanzeige könnte nur dann als
schlüssig vorgetragen angesehen werden, wenn die Belagte
nachvollziehbar dargelegt hätte, daß - angesichts eines
Tachometerstandes des aufgefundenen Fahrzeugs von 213.332 km - die
Mehrfahrleistung gegenüber dem angegebenen Stand zur Zeit des
Diebstahls nicht in der Zeit zwischen der Entwendung des Fahrzeugs
und dem Wiederauffinden am 17.7.1995 durch den Dieb bzw. die Diebe
gefahren worden sein kann. Davon kann aber nach den Umständen des
vorliegenden Falles nach der Überzeugung des Senats nicht
ausgegangen werden.
19 Denn wenn, wie dargelegt, die Kilometerangabe von "über 100.000"
nach dem objektiven Erklärungsinhalt eine Fahrleistung bis zu
130.000 km abdeckt, bleiben nur 83.000 km übrig, welche die Diebe
in maximal 9 Monaten mindestens gefahren sein müßten, eine durchaus
denkbare Zahl.
20 Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß das Fahrzeug bei dem
Diebstahl nur wenig mehr als 100.000 km glaufen war, fehlen. Zwar
hat die Zeugin B.G. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Aachen
am 13.3.1997 die Angaben des Klägers aus dem Schriftsatz vom
8.3.1996 (Bl. 31 ff. d.A.) zu den gefahrenen Kilometern zwischen
dem Erwerb des Fahrzeugs Ende August 1989 und dem Zeiptunkt des
Diebstahl, aus denen sich eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs
einschließlich der Fahrleistung des Vorbesitzers von ca. 110.000 km
ergibt, bestätigt. Da die Angaben der Zeugin G. nach ihrer
glaubhaften Aussage aber insbesondere hinsichtlich der jährlich
gefahrenen Privatkilometer und z.B. der Angaben zu den Heimfahrten
zwischen Münster und Aachen nur auf groben Schätzungen beruhen,
kann allein aufgrund der Aussage dieser Zeugin nicht ausgeschlossen
werden, daß der Golf im Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich
bereits eine deutlich höhere Laufleistung als 100.000 km hatte.
21 Weitere konkrete objektive Anhaltspunkte für die tatsächliche
Fahrleistung des Pkw`s, wie z.B. Kilometerangaben aus TÜV-Berichten
u.ä. liegen aber nicht vor, so daß zugunsten des nicht
beweisbelasteten Klägers von jenen 130.000 km ausgegangen werden
muß.
22 Dafür, daß die oben genannten 83.000 km Fahrleistung durch die
Diebe objektiv unmöglich ist, hat die Beklagte keine konkreten
Umstände vorgetragen. So ist z. B. nicht festgestellt, wie lange
ungefähr das Fahrzeug in dem Gewässer gelegen hat. Daher kann nicht
ausgeschlossen werden, daß der Pkw erst kurz vor dem Auffinden in
dem Gewässer versenkt worden ist. Bei einer denkbaren Nutzungszeit
von 9 Monaten streitet aber keine allgemeine Lebenserfahrung für
die Beklagte, daß mit einem gestohlenen Fahrzeug keine ca. 80.000
km gefahren werden können. Auch wenn das Fahrzeug zur Fahndung
ausgeschrieben war und mit den Original-Nummernschildern
aufgefunden worden ist, kann es angesichts offener Grenzen in
Europa nicht ausgeschlossen werden, daß mit dem Pkw innerhalb
dieser 9 Monate diese Fahrstrecken zurückgelegt worden sind.
23 Da die Beklagte keine weiteren objektiven Anhaltspunkte, die den
Rückschluß auf eine objektiv unzutreffende Kilometerangabe in der
Schadensanzeige zulassen, vorgetragen hat, hat die Beklagte den ihr
obliegenden Beweis der objektiven falschen Angabe in der
Schadensanzeige und damit der objektiv feststehenden
Aufklärungspflichtverletzung durch den Kläger nicht erbracht, mit
der Folge, daß eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht
eingetreten ist.
24 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf
25 § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
26 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Beklagte: 14.800,00 DM
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