Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.11.1997: Omnibus
Das OLG Köln (Urteil vom 18.11.1997 - 9 U 47/97) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Versicherung und Vorsatz
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer
Kaskoversicherung für einen im Unternehmen des Klägers für den
Linienverkehr zwischen Deutschland und Polen eingesetzten 0mnibus,
der am 26.01.1996 in Polen durch einen Brand völlig zerstört
wurde.
3 Die Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen mit der
Begründung, der Kläger habe unzutreffende Angaben zum km-Stand des
Gründe:
Fahrzeugs gemacht und dadurch gegen seine Aufklärungsobliegenheit
schuldhaft verstoßen, so daß sie leistungsfrei sei.
4 Die Parteien sind sich darin einig, daß der Omnibus im
Schadenszeitpunkt eine Gesamtlaufleistung von ca. 750.000 km
aufwies. In dem Schadenanzeigeformular hatte der Kläger jedoch
unter dem 01.02.1996 die "insgesamt gefahrenen km des Kfz" mit
500.000 angegeben (Bl. 41). Mit Schreiben vom 06.02.1996 bat die
Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom
05.02.1996, sämtliche Unterlagen zum Fahrzeug zu übersenden, damit
sie den Wiederbeschaffungswert feststellen lassen könne. Daraufhin
übersandte der Kläger am 07.02.1996 verschiedene Unterlagen und
fügte eine Aufstellung über die Sonderausstattung des Omnibusses
bei, wo er zugleich nochmals Angaben zur Gesamtleistung des
Fahrzeugs machte, die er diesmal mit "ca. 500.000 km" angab (Bl.
44). Mit einem weiteren Schreiben vom 12.02.1996 schickte er der
Beklagten dann noch die von ihr ebenfalls angeforderten Belege über
Reparaturen sowie die Tachographenscheiben. Unter dem 21.02.1996
teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß auf den
Tachographenscheiben die Laufleistung des Fahrzeugs mit 725.056 km
angegeben sei, und bat um Stellungnahme. Darauf antwortete der
Kläger, er habe bei der Schadenanzeige auf die Schnelle nicht auf
die Kilometer geachtet; der Wagen sei bis zum Schadenstag am
26.01.1996 ca. 755.000 km gefahren.
5 Der Kläger hat zum Vorwurf der Obliegenheitsverletzung
vorgetragen: Nach dem Schadensfall habe er von dem
Versicherungsagenten T. ein Schadenanzeigeformular erhalten und
dabei darauf hingewiesen, daß sich die Unterlagen hinsichtlich des
Busses teilweise in Polen, teilweise bei seinem Steuerberater
befänden und er insoweit die Schadensanzeige nicht in allen Punkten
mangels Kenntnis exakt ausfüllen könne. Herr T. habe ihm erklärt,
er solle das Formular gleichwohl schnell ausfüllen, damit die
Beklagte mit der Schadensbearbeitung beginnen könne. Da er, der
Kläger, seinerzeit überzeugt gewesen sei, daß der betreffende Bus,
wie zwei andere Busse, die er in Betrieb hatte, eine Laufleistung
von ca. 500.000 km gehabt habe, habe er dies in der Schadensanzeige
so angegeben. Aus den seinem Schreiben vom 07.02.1996 beigefügten
Unterlagen habe die Beklagte aber dann die exakte Laufleistung von
ca. 750.000 km ersehen können. Zudem, so hat der Kläger weiter
vorgetragen, sei er damals, als er den Verlust eines seiner drei
Omnibusse erfahren habe, völlig benommen und wie gelähmt gewesen.
Auch habe er als gebürtiger Pole dem Ausfüllen des Formulars nicht
die Bedeutung beigemessen, die deutscher Gepflogenheit entspreche.
Er sei sich der Abweichung zwischen seiner Angabe in der
Schadensanzeige und den der Beklagten zugesandten Unterlagen in
keiner Weise bewußt gewesen, er habe sie gar nicht registriert,
weil er dem keinerlei Bedeutung beigemessen habe.
6 Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme (insoweit im
Tatbestand des Urteils des Landgerichts nicht berücksichtigt)
beantragt,
7 ##blob##nbsp;
8 die Beklagte zu verurteilen, an die
Volksbank R. e.G. (Sicherungsscheininhaberin) T. Weg 1 - 3, R.,
198.872,90 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26.04.1996 zu
zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 ##blob##nbsp;
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat sich wegen der falschen Angabe der km-Leistung weiterhin
auf Leistungsfreiheit berufen und die Auffassung vertreten, die
Behauptung des Klägers, er habe bei der Schadensanzeige auf die
Schnelle nicht auf die Kilometer geachtet, könne ihn ebenso wenig
entlasten wie die angebliche Äußerung des Zeugen T., der Kläger
solle das Formular schnell ausfüllen, auch wenn er es mangels
Unterlagen nicht in allen Punkten exakt ausfüllen könne. Im
übrigen, so hat die Beklagte gemeint, hätte der Kläger es zumindest
offenbaren müssen, wenn er die tatsächliche Laufleistung nicht
kannte, statt ins Blaue hinein eine unrichtige Angabe zu machen.
Auch daß im Nachhinein aufgrund der übersandten
Tachographenscheiben die wirkliche Laufleistung des Fahrzeugs
bekannt geworden sei, könne die Obliegenheitsverletzung nicht
nachträglich heilen.
13 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen
Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage mit
der Begründung abgewiesen, der Kläger habe durch die falschen
Angaben zur km-Leistung des Fahrzeugs die Aufklärungsobliegenheit
schuldhaft verletzt; sein Vorbringen sei nicht geeignet, den -
zumindest bedingten - Vorsatz in Zweifel zu ziehen.
14 Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 06.03.1997
zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.04.1997 Berufung eingelegt,
die er nach Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis zum
03.06.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz begründet hat.
15 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen und ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts
begegne insbesondere zwei durchgreifenden Bedenken: Zum einen hätte
das Landgericht bei korrekter Würdigung des Tatsachenvortrags des
Klägers eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht bejahen und
bei gründlicher Prüfung der Relevanz einer Obliegenheitsverletzung
in bezug auf die Interessen der Beklagten und die Erheblichkeit des
Verschuldens eine volle Leistungsfreiheit nicht annehmen
dürfen.
16 Ergänzend trägt der Kläger vor: Der Unterschied zwischen den
ursprünglichen Angaben zur km-Leistung von ca. 500.000 km und der
wirklichen Laufleistung von ca. 750.000 km wirke sich bezüglich der
Fahrzeugbewertung nicht in einem solchen Maße aus, daß eine volle
Verwirkung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt sei. Er habe
Anfang Februar 1996 einen Kostenvoranschlag über ein vergleichbares
Fahrzeug mit einer Laufleistung von etwa 500.000 km eingeholt, in
dem ein Kaufpreis von 215.000,- DM veranschlagt worden sei. Laut
einem von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten habe
sein Omnibus aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlich
gefahrenen etwa 750.000 km immerhin einen Wiederbeschaffungswert
von 205.000,- DM gehabt.
17 Der Kläger beantragt,
18 ##blob##nbsp;
19 unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Volksbank R. e.G., T.
Weg 1 - 3, R., 198.872,90 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26. April
1996 zu zahlen.
20 Die Beklagte beantragt,
21 ##blob##nbsp;
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
24 Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird
auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
27 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die
Beklagte gemäß § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen
schuldhafter Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den
Kläger von der Leistungspflicht frei ist.
28 Nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist ein Versicherungsnehmer bei
Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was
zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Zur Erfüllung
dieser Aufklärungspflicht hat er insbesondere die ihm vom
Versicherer im Schadenanzeigeformular gestellten Fragen
wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Ist er dazu mangels
ausreichender eigener Kenntnisse nicht in der Lage, ist er
verpflichtet, sich zu erkundigen und zu informieren oder zumindest
auf die fehlende Kenntnis hinzuweisen; auch Angaben "ins Blaue
hinein", deren Richtigkeit er nicht zuverlässig beurteilen kann,
stellen objektiv eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar
(vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 a zu § 7 AKB und Anm. 2
zu § 34, mit Nachweisen zur Rechtsprechung; ferner Senat,
OLG-Report 1997, 304 ff. m.w.N.).
29 Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine objektive
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger zweifellos
vor.
30 Gemäß § 6 Abs. 3 VVG wird, wenn die Obliegenheitsverletzung
objektiv feststeht, ein vorsätzliches oder gegebenenfalls grob
fahrlässiges Handeln vermutet, wenn nicht der Versicherungsnehmer
einen geringeren Verschuldensgrad oder fehlendes Verschulden
nachweist. Dieser Nachweis ist dem Kläger vorliegend nicht
gelungen. Das hat das Landgericht bereits mit zutreffenden
Ausführungen im einzelnen begründet, denen der Senat folgt und auf
die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 543 Abs. 1
ZPO).
31 Die hiergegen vom Kläger mit der Berufung erhobenen Einwände
greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, das Urteil
abzuändern.
32 Der Vortrag des Klägers, er habe doch immerhin zeitnah zu den
Falschangaben Unterlagen bei der Beklagten eingereicht, denen die
Unrichtigkeit seiner Angaben entnommen werden konnte, vermag unter
den hier gegebenen Umständen die Vorsatzvermutung nicht zu
entkräften. Dem steht die Tatsache entgegen, daß er auch dann noch
die falsche Angabe zur km-Leistung des Fahrzeugs in der
Schadensanzeige aufrecht erhalten und sogar noch einmal in der
Anlage zum Schreiben vom 07.02.1996 wiederholt hat, nachdem er laut
eigenem Vorbringen schon die den Bus betreffenden Unterlagen, wie
diverse Rechnungen, Tachoscheiben usw., am 07.02.1996 erhalten
hatte (vgl. Seite 2 unten der Klageschrift). Der Kläger hat all
diese Unterlagen nicht einmal sofort mit seinem Schreiben vom
07.02.1996 der Beklagten übersandt, jedenfalls noch nicht die
Reparaturrechnungen und die Tachographenscheiben, wobei gerade
letzteren die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Busses zu
entnehmen war. Diese und "die Belege für die Reparaturen"
übersandte er erst mit Schreiben vom 12.02.1996 (vgl. die
Aufstellung über Unterlagen im Schreiben vom 07.02.1996 einerseits
und den vorletzten Absatz im Schreiben vom 12.02.1996
andererseits). Wenn er statt dessen dem Schreiben vom 07.02.1996
noch eine detaillierte Aufstellung über Sonderausstattung des
Fahrzeugs beifügte und dort noch einmal Angaben zum Fahrzeug machte
und dabei auch erneut die Gesamtkilometer mit ca. 500.000 angab,
erweckte dies gerade den Eindruck, daß er nunmehr nach Erhalt der
fehlenden Unterlagen in der Lage war, präzise Angaben zum Fahrzeug
zu machen. Diese Angaben waren insofern mit einer besonderen
Richtigkeitsgewähr ausgestattet, was auch dem Kläger nicht
verborgen geblieben sein kann. Spätestens aber mit dem Schreiben
vom 12.02.1996 und der Übersendung der Reparaturrechnungen und der
Tachographenscheiben bestand für den Kläger aller Anlaß, die
falschen Angaben zur km-Leistung von sich aus richtigzustellen.
Darüber hat er jedoch kein Wort verloren. Die Unrichtigkeit seiner
Angaben hat er vielmehr unstreitig erst eingeräumt, als ihm diese
in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten am
21.02.1996 vorgehalten wurden. Soweit der Kläger hiergegen
vorbringt, er habe dem allen keine so große Bedeutung beigemessen,
überzeugt das in keiner Weise. Gerade wenn der Kläger sich gesorgt
hat, daß er zunächst mangels Unterlagen noch keine exakten Angaben
in der Schadensanzeige machen konnte, hätte er konsequenterweise
besonders bemüht gewesen sein müssen, nach Erhalt der Unterlagen
die bislang nur ungenauen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls
zu berichtigen. Nahm er es nicht so genau mit der Exaktheit der
Angaben, hätte auch kein Anlaß bestanden, gegenüber dem
Versicherungsmakler T. die fehlenden Unterlagen ausdrücklich zu
erwähnen. Der Kläger widerspricht sich insofern selbst.
33 Das gesamte Verhalten des Klägers ist nicht geeignet, die
Vorsatzvermutung zu widerlegen; es gibt vielmehr Anlaß zur Annahme,
daß er die Beklagte hinsichtlich des wahren km-Standes so lange wie
möglich im Ungewissen lassen wollte und darauf hoffte, sie werde
sich mit den Angaben in der Schadensanzeige und in der Anlage zum
Schreiben vom 07.02. 1996 begnügen und nicht weiter nachforschen.
Auf eine derartige Absicht des Klägers deutet auch die Tatsache
hin, daß der Kläger einen Kostenvoranschlag über ein vergleichbares
Fahrzeug einholte, den er der Beklagten vorlegte und der ein
Fahrzeug zum Gegenstand hat, das knapp 500.000 km gelaufen war.
Auch hierdurch wurde noch einmal suggeriert, daß der Omnibus des
Klägers im Schadenszeitpunkt angeblich ebenfalls eine km-Leistung
in dieser Größenordnung aufgewiesen hat.
34 Auch das vom Kläger geschilderte Gespräch mit dem
Versicherungsmakler T. bei Aushändigung des Schadenanzeigeformulars
vermag den Kläger vom vermuteten vorsätzlichen Handeln nicht zu
entlasten. Selbst wenn der Makler gesagt haben sollte, es komme
zunächst nicht auf eine exakte Beantwortung aller Fragen an, soweit
der Kläger noch nicht über entsprechende Unterlagen verfüge,
erklärt das nicht, warum der Kläger zweimal eine falsche
km-Leistung quasi ins Blaue hinein genannt hat, ohne mit
irgendeinem Wort diese Angaben im Hinblick auf fehlende Unterlagen
zu relativieren und mit einem Vorbehalt zu versehen.
35 Abgesehen davon, daß vieles darauf hindeutet, daß der Kläger
bewußt die km-Leistung deutlich zu niedrig angeben wollte, kann
auch nicht deshalb von einem Irrtum des Klägers ausgegangen werden,
weil er angeblich der Auffassung war, der hier in Rede stehende
Omnibus weise etwa die gleiche Laufleistung auf wie die beiden
anderen Busse seines Unternehmens, die etwa 500.000 km gelaufen
seien. Inwiefern diese Annahme aufgrund objektiver Gegebenheiten
überhaupt berechtigt sein konnte, ist nicht ersichtlich und wird
vom Kläger auch nicht im einzelnen dargetan. Sie wäre etwa dann
gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger alle drei Busse mit
ungefähr gleichem km-Stand erworben und dann in etwa gleichem
Umfang jeweils im Betrieb eingesetzt hatte. Dazu fehlen aber
jegliche Angaben. Des weiteren ist nicht überzeugend, daß der
Kläger deshalb keine genaue Kenntnis vom km-Stand gehabt haben
will, weil er sich im Betrieb um kaufmännische Belange kümmert und
sein Bruder um die technischen Dinge. Gerade der auf dem
kaufmännischen Sektor tätige Mitinhaber eines Betriebes stellt
erfahrungsgemäß immer wieder Überlegungen an, wie alt die
Betriebsmittel sind und wann und in welcher Höhe in Zukunft
voraussichtlich entsprechende Investitionen anfallen werden. Ihm
wird daher nach der Lebenserfahrung nicht entgehen, ob ein im
Betrieb eingesetzter Bus ca. 500.000 km oder bereits mehr als
750.000 km gelaufen ist.
36 Schließlich überzeugt auch nicht der Vortrag des Klägers, er sei
aufgrund der Nachricht von dem Verlust des Omnibusses sehr
erschrocken und erregt gewesen. Bereits die Schadensanzeige ist
erst fünf Tage nach dem Schadenszeitpunkt ausgefüllt worden; erst
recht bei dem Schreiben vom 07.02.1996 mußte sich ein eventueller
Schock- und Erregungszustand des Klägers aber spätestens gelegt
haben.
37 Nach alledem ist von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung
auszugehen. Dies führt nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung, der der Senat folgt, in Fällen wie hier, in denen
die Obliegenheitsverletzung noch keine nachteiligen Folgen (z.B. in
Form einer überhöhten Entschädigungsleistung) für den Versicherer
hatte, allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn die
Verletzung "relevant" war, d.h. generell geeignet war, die
berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden,
und wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur
Last fällt, wovon dieser sich allerdings ebenso wie von der
Vorsatzvermutung zu entlasten hat (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm.
7 a zu § 7 AKB; BGH VersR 1993, 830 ff. = r + s 1993, 308 ff.).
Dazu hat das Landgericht, wie der Kläger zu Recht beanstandet,
keine Ausführungen gemacht. Die "Relevanz" des
Obliegenheitsverstoßes kann jedoch im vorliegenden Fall nicht
verneint werden.
38 Daß die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs für die Höhe des
Wiederbeschaffungswertes und damit zugleich für die Höhe der
Entschädigungsleistung des Versicherers im allgemeinen von
Bedeutung ist und demzufolge auch falsche Angaben dazu generell
geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden, liegt auf der Hand. Dies mag dann anders sein, wenn die
falsche Angabe nur unwesentlich von der wirklichen km-Leistung
abweicht und sich die Abweichung auf die Bewertung des Fahrzeugs
und damit auf die Entschädigungshöhe nicht oder nur geringfügig
auswirkt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, selbst wenn
der Wiederbeschaffungswert bei Zugrundelegung der tatsächlichen
Laufleistung von ca. 750.000 km nur 10.000,- DM niedriger läge als
bei einer Laufleistung von ca. 500.000 km, wie der Kläger
behauptet. Dieser Betrag ist nicht so gering, daß er bei der
Beurteilung der Relevanz der Obliegenheitsverletzung vernachlässigt
werden könnte.
39 Auch der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens kann dem Kläger
nicht erspart werden. Sein Obliegenheitsverstoß kann nicht
lediglich als ein solches Fehlverhalten gewertet werden, das auch
einem ordentlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und
für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen
vermag (vgl. BGH VersR 1984, 228; r + s 1989, 5, 6 am Ende). Der
Kläger hat immerhin zweimal die km-Leistung falsch angegeben und
auch noch durch die Vorlage des Kostenvoranschlages für einen
vergleichbaren Bus mit einer Laufleistung von ebenfalls ca. 500.000
km ein drittes Mal suggeriert, daß sein Omnibus tatsächlich diese
km-Leistung aufgewiesen hat. Zudem kommt erschwerend hinzu, daß er
nicht einmal dann, als er im Besitz der entsprechenden Unterlagen
war, die falschen Angaben von sich aus berichtigt hat.
40 Der Kläger ist, was bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzungen gleichfalls Voraussetzung für den
Eintritt von Leistungsfreiheit ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.,
Anm. 3 C zu § 34), schon im Schadenanzeigeformular in
drucktechnisch hervorgehobener Form ("wichtiger Hinweis!") deutlich
darüber belehrt worden, daß bewußt unwahre und unvollständige
Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen
können, wenn sie keinen Einfluß auf die Feststellung des
Versicherungsfalles oder auf die Feststellung bzw. den Umfang der
Versicherungsleistung gehabt haben.
41 Die Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit
liegen damit sämtlich vor.
42 Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des
Klägers: 198.872,90 DM.
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