Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.11.1997: Omnibus




Das OLG Köln (Urteil vom 18.11.1997 - 9 U 47/97) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Versicherung und Vorsatz

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer

Kaskoversicherung für einen im Unternehmen des Klägers für den

Linienverkehr zwischen Deutschland und Polen eingesetzten 0mnibus,

der am 26.01.1996 in Polen durch einen Brand völlig zerstört

wurde.

3 Die Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen mit der

Begründung, der Kläger habe unzutreffende Angaben zum km-Stand des

Gründe:


Fahrzeugs gemacht und dadurch gegen seine Aufklärungsobliegenheit

schuldhaft verstoßen, so daß sie leistungsfrei sei.

4 Die Parteien sind sich darin einig, daß der Omnibus im

Schadenszeitpunkt eine Gesamtlaufleistung von ca. 750.000 km

aufwies. In dem Schadenanzeigeformular hatte der Kläger jedoch

unter dem 01.02.1996 die "insgesamt gefahrenen km des Kfz" mit

500.000 angegeben (Bl. 41). Mit Schreiben vom 06.02.1996 bat die

Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom

05.02.1996, sämtliche Unterlagen zum Fahrzeug zu übersenden, damit

sie den Wiederbeschaffungswert feststellen lassen könne. Daraufhin

übersandte der Kläger am 07.02.1996 verschiedene Unterlagen und

fügte eine Aufstellung über die Sonderausstattung des Omnibusses

bei, wo er zugleich nochmals Angaben zur Gesamtleistung des

Fahrzeugs machte, die er diesmal mit "ca. 500.000 km" angab (Bl.

44). Mit einem weiteren Schreiben vom 12.02.1996 schickte er der

Beklagten dann noch die von ihr ebenfalls angeforderten Belege über

Reparaturen sowie die Tachographenscheiben. Unter dem 21.02.1996

teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß auf den

Tachographenscheiben die Laufleistung des Fahrzeugs mit 725.056 km

angegeben sei, und bat um Stellungnahme. Darauf antwortete der

Kläger, er habe bei der Schadenanzeige auf die Schnelle nicht auf

die Kilometer geachtet; der Wagen sei bis zum Schadenstag am

26.01.1996 ca. 755.000 km gefahren.

5 Der Kläger hat zum Vorwurf der Obliegenheitsverletzung

vorgetragen: Nach dem Schadensfall habe er von dem

Versicherungsagenten T. ein Schadenanzeigeformular erhalten und

dabei darauf hingewiesen, daß sich die Unterlagen hinsichtlich des

Busses teilweise in Polen, teilweise bei seinem Steuerberater

befänden und er insoweit die Schadensanzeige nicht in allen Punkten

mangels Kenntnis exakt ausfüllen könne. Herr T. habe ihm erklärt,

er solle das Formular gleichwohl schnell ausfüllen, damit die

Beklagte mit der Schadensbearbeitung beginnen könne. Da er, der

Kläger, seinerzeit überzeugt gewesen sei, daß der betreffende Bus,

wie zwei andere Busse, die er in Betrieb hatte, eine Laufleistung

von ca. 500.000 km gehabt habe, habe er dies in der Schadensanzeige

so angegeben. Aus den seinem Schreiben vom 07.02.1996 beigefügten

Unterlagen habe die Beklagte aber dann die exakte Laufleistung von

ca. 750.000 km ersehen können. Zudem, so hat der Kläger weiter

vorgetragen, sei er damals, als er den Verlust eines seiner drei

Omnibusse erfahren habe, völlig benommen und wie gelähmt gewesen.

Auch habe er als gebürtiger Pole dem Ausfüllen des Formulars nicht

die Bedeutung beigemessen, die deutscher Gepflogenheit entspreche.

Er sei sich der Abweichung zwischen seiner Angabe in der

Schadensanzeige und den der Beklagten zugesandten Unterlagen in

keiner Weise bewußt gewesen, er habe sie gar nicht registriert,

weil er dem keinerlei Bedeutung beigemessen habe.

6 Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme (insoweit im

Tatbestand des Urteils des Landgerichts nicht berücksichtigt)

beantragt,

7 ##blob##nbsp;

8 die Beklagte zu verurteilen, an die

Volksbank R. e.G. (Sicherungsscheininhaberin) T. Weg 1 - 3, R.,

198.872,90 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26.04.1996 zu

zahlen.

9 Die Beklagte hat beantragt,

10 ##blob##nbsp;

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie hat sich wegen der falschen Angabe der km-Leistung weiterhin

auf Leistungsfreiheit berufen und die Auffassung vertreten, die

Behauptung des Klägers, er habe bei der Schadensanzeige auf die

Schnelle nicht auf die Kilometer geachtet, könne ihn ebenso wenig

entlasten wie die angebliche Äußerung des Zeugen T., der Kläger

solle das Formular schnell ausfüllen, auch wenn er es mangels

Unterlagen nicht in allen Punkten exakt ausfüllen könne. Im

übrigen, so hat die Beklagte gemeint, hätte der Kläger es zumindest

offenbaren müssen, wenn er die tatsächliche Laufleistung nicht

kannte, statt ins Blaue hinein eine unrichtige Angabe zu machen.

Auch daß im Nachhinein aufgrund der übersandten

Tachographenscheiben die wirkliche Laufleistung des Fahrzeugs

bekannt geworden sei, könne die Obliegenheitsverletzung nicht

nachträglich heilen.

13 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen

Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage mit

der Begründung abgewiesen, der Kläger habe durch die falschen

Angaben zur km-Leistung des Fahrzeugs die Aufklärungsobliegenheit

schuldhaft verletzt; sein Vorbringen sei nicht geeignet, den -

zumindest bedingten - Vorsatz in Zweifel zu ziehen.

14 Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 06.03.1997

zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.04.1997 Berufung eingelegt,

die er nach Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis zum

03.06.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen

Schriftsatz begründet hat.

15 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches

Vorbringen und ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts

begegne insbesondere zwei durchgreifenden Bedenken: Zum einen hätte

das Landgericht bei korrekter Würdigung des Tatsachenvortrags des

Klägers eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht bejahen und

bei gründlicher Prüfung der Relevanz einer Obliegenheitsverletzung

in bezug auf die Interessen der Beklagten und die Erheblichkeit des

Verschuldens eine volle Leistungsfreiheit nicht annehmen

dürfen.

16 Ergänzend trägt der Kläger vor: Der Unterschied zwischen den

ursprünglichen Angaben zur km-Leistung von ca. 500.000 km und der

wirklichen Laufleistung von ca. 750.000 km wirke sich bezüglich der

Fahrzeugbewertung nicht in einem solchen Maße aus, daß eine volle

Verwirkung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt sei. Er habe

Anfang Februar 1996 einen Kostenvoranschlag über ein vergleichbares

Fahrzeug mit einer Laufleistung von etwa 500.000 km eingeholt, in

dem ein Kaufpreis von 215.000,- DM veranschlagt worden sei. Laut

einem von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten habe

sein Omnibus aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlich

gefahrenen etwa 750.000 km immerhin einen Wiederbeschaffungswert

von 205.000,- DM gehabt.

17 Der Kläger beantragt,

18 ##blob##nbsp;

19 unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Volksbank R. e.G., T.

Weg 1 - 3, R., 198.872,90 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26. April

1996 zu zahlen.

20 Die Beklagte beantragt,

21 ##blob##nbsp;

22 die Berufung zurückzuweisen.

23 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen.

24 Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird

auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

26 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

27 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die

Beklagte gemäß § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen

schuldhafter Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den

Kläger von der Leistungspflicht frei ist.

28 Nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist ein Versicherungsnehmer bei

Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was

zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Zur Erfüllung

dieser Aufklärungspflicht hat er insbesondere die ihm vom

Versicherer im Schadenanzeigeformular gestellten Fragen

wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Ist er dazu mangels

ausreichender eigener Kenntnisse nicht in der Lage, ist er

verpflichtet, sich zu erkundigen und zu informieren oder zumindest

auf die fehlende Kenntnis hinzuweisen; auch Angaben "ins Blaue

hinein", deren Richtigkeit er nicht zuverlässig beurteilen kann,

stellen objektiv eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar

(vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 a zu § 7 AKB und Anm. 2

zu § 34, mit Nachweisen zur Rechtsprechung; ferner Senat,

OLG-Report 1997, 304 ff. m.w.N.).

29 Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine objektive

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger zweifellos

vor.

30 Gemäß § 6 Abs. 3 VVG wird, wenn die Obliegenheitsverletzung

objektiv feststeht, ein vorsätzliches oder gegebenenfalls grob

fahrlässiges Handeln vermutet, wenn nicht der Versicherungsnehmer

einen geringeren Verschuldensgrad oder fehlendes Verschulden

nachweist. Dieser Nachweis ist dem Kläger vorliegend nicht

gelungen. Das hat das Landgericht bereits mit zutreffenden

Ausführungen im einzelnen begründet, denen der Senat folgt und auf

die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 543 Abs. 1

ZPO).

31 Die hiergegen vom Kläger mit der Berufung erhobenen Einwände

greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, das Urteil

abzuändern.

32 Der Vortrag des Klägers, er habe doch immerhin zeitnah zu den

Falschangaben Unterlagen bei der Beklagten eingereicht, denen die

Unrichtigkeit seiner Angaben entnommen werden konnte, vermag unter

den hier gegebenen Umständen die Vorsatzvermutung nicht zu

entkräften. Dem steht die Tatsache entgegen, daß er auch dann noch

die falsche Angabe zur km-Leistung des Fahrzeugs in der

Schadensanzeige aufrecht erhalten und sogar noch einmal in der

Anlage zum Schreiben vom 07.02.1996 wiederholt hat, nachdem er laut

eigenem Vorbringen schon die den Bus betreffenden Unterlagen, wie

diverse Rechnungen, Tachoscheiben usw., am 07.02.1996 erhalten

hatte (vgl. Seite 2 unten der Klageschrift). Der Kläger hat all

diese Unterlagen nicht einmal sofort mit seinem Schreiben vom

07.02.1996 der Beklagten übersandt, jedenfalls noch nicht die

Reparaturrechnungen und die Tachographenscheiben, wobei gerade

letzteren die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Busses zu

entnehmen war. Diese und "die Belege für die Reparaturen"

übersandte er erst mit Schreiben vom 12.02.1996 (vgl. die

Aufstellung über Unterlagen im Schreiben vom 07.02.1996 einerseits

und den vorletzten Absatz im Schreiben vom 12.02.1996

andererseits). Wenn er statt dessen dem Schreiben vom 07.02.1996

noch eine detaillierte Aufstellung über Sonderausstattung des

Fahrzeugs beifügte und dort noch einmal Angaben zum Fahrzeug machte

und dabei auch erneut die Gesamtkilometer mit ca. 500.000 angab,

erweckte dies gerade den Eindruck, daß er nunmehr nach Erhalt der

fehlenden Unterlagen in der Lage war, präzise Angaben zum Fahrzeug

zu machen. Diese Angaben waren insofern mit einer besonderen

Richtigkeitsgewähr ausgestattet, was auch dem Kläger nicht

verborgen geblieben sein kann. Spätestens aber mit dem Schreiben

vom 12.02.1996 und der Übersendung der Reparaturrechnungen und der

Tachographenscheiben bestand für den Kläger aller Anlaß, die

falschen Angaben zur km-Leistung von sich aus richtigzustellen.

Darüber hat er jedoch kein Wort verloren. Die Unrichtigkeit seiner

Angaben hat er vielmehr unstreitig erst eingeräumt, als ihm diese

in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten am

21.02.1996 vorgehalten wurden. Soweit der Kläger hiergegen

vorbringt, er habe dem allen keine so große Bedeutung beigemessen,

überzeugt das in keiner Weise. Gerade wenn der Kläger sich gesorgt

hat, daß er zunächst mangels Unterlagen noch keine exakten Angaben

in der Schadensanzeige machen konnte, hätte er konsequenterweise

besonders bemüht gewesen sein müssen, nach Erhalt der Unterlagen

die bislang nur ungenauen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls

zu berichtigen. Nahm er es nicht so genau mit der Exaktheit der

Angaben, hätte auch kein Anlaß bestanden, gegenüber dem

Versicherungsmakler T. die fehlenden Unterlagen ausdrücklich zu

erwähnen. Der Kläger widerspricht sich insofern selbst.

33 Das gesamte Verhalten des Klägers ist nicht geeignet, die

Vorsatzvermutung zu widerlegen; es gibt vielmehr Anlaß zur Annahme,

daß er die Beklagte hinsichtlich des wahren km-Standes so lange wie

möglich im Ungewissen lassen wollte und darauf hoffte, sie werde

sich mit den Angaben in der Schadensanzeige und in der Anlage zum

Schreiben vom 07.02. 1996 begnügen und nicht weiter nachforschen.

Auf eine derartige Absicht des Klägers deutet auch die Tatsache

hin, daß der Kläger einen Kostenvoranschlag über ein vergleichbares

Fahrzeug einholte, den er der Beklagten vorlegte und der ein

Fahrzeug zum Gegenstand hat, das knapp 500.000 km gelaufen war.

Auch hierdurch wurde noch einmal suggeriert, daß der Omnibus des

Klägers im Schadenszeitpunkt angeblich ebenfalls eine km-Leistung

in dieser Größenordnung aufgewiesen hat.

34 Auch das vom Kläger geschilderte Gespräch mit dem

Versicherungsmakler T. bei Aushändigung des Schadenanzeigeformulars

vermag den Kläger vom vermuteten vorsätzlichen Handeln nicht zu

entlasten. Selbst wenn der Makler gesagt haben sollte, es komme

zunächst nicht auf eine exakte Beantwortung aller Fragen an, soweit

der Kläger noch nicht über entsprechende Unterlagen verfüge,

erklärt das nicht, warum der Kläger zweimal eine falsche

km-Leistung quasi ins Blaue hinein genannt hat, ohne mit

irgendeinem Wort diese Angaben im Hinblick auf fehlende Unterlagen

zu relativieren und mit einem Vorbehalt zu versehen.

35 Abgesehen davon, daß vieles darauf hindeutet, daß der Kläger

bewußt die km-Leistung deutlich zu niedrig angeben wollte, kann

auch nicht deshalb von einem Irrtum des Klägers ausgegangen werden,

weil er angeblich der Auffassung war, der hier in Rede stehende

Omnibus weise etwa die gleiche Laufleistung auf wie die beiden

anderen Busse seines Unternehmens, die etwa 500.000 km gelaufen

seien. Inwiefern diese Annahme aufgrund objektiver Gegebenheiten

überhaupt berechtigt sein konnte, ist nicht ersichtlich und wird

vom Kläger auch nicht im einzelnen dargetan. Sie wäre etwa dann

gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger alle drei Busse mit

ungefähr gleichem km-Stand erworben und dann in etwa gleichem

Umfang jeweils im Betrieb eingesetzt hatte. Dazu fehlen aber

jegliche Angaben. Des weiteren ist nicht überzeugend, daß der

Kläger deshalb keine genaue Kenntnis vom km-Stand gehabt haben

will, weil er sich im Betrieb um kaufmännische Belange kümmert und

sein Bruder um die technischen Dinge. Gerade der auf dem

kaufmännischen Sektor tätige Mitinhaber eines Betriebes stellt

erfahrungsgemäß immer wieder Überlegungen an, wie alt die

Betriebsmittel sind und wann und in welcher Höhe in Zukunft

voraussichtlich entsprechende Investitionen anfallen werden. Ihm

wird daher nach der Lebenserfahrung nicht entgehen, ob ein im

Betrieb eingesetzter Bus ca. 500.000 km oder bereits mehr als

750.000 km gelaufen ist.

36 Schließlich überzeugt auch nicht der Vortrag des Klägers, er sei

aufgrund der Nachricht von dem Verlust des Omnibusses sehr

erschrocken und erregt gewesen. Bereits die Schadensanzeige ist

erst fünf Tage nach dem Schadenszeitpunkt ausgefüllt worden; erst

recht bei dem Schreiben vom 07.02.1996 mußte sich ein eventueller

Schock- und Erregungszustand des Klägers aber spätestens gelegt

haben.

37 Nach alledem ist von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung

auszugehen. Dies führt nach ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung, der der Senat folgt, in Fällen wie hier, in denen

die Obliegenheitsverletzung noch keine nachteiligen Folgen (z.B. in

Form einer überhöhten Entschädigungsleistung) für den Versicherer

hatte, allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn die

Verletzung "relevant" war, d.h. generell geeignet war, die

berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden,

und wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur

Last fällt, wovon dieser sich allerdings ebenso wie von der

Vorsatzvermutung zu entlasten hat (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm.

7 a zu § 7 AKB; BGH VersR 1993, 830 ff. = r + s 1993, 308 ff.).

Dazu hat das Landgericht, wie der Kläger zu Recht beanstandet,

keine Ausführungen gemacht. Die "Relevanz" des

Obliegenheitsverstoßes kann jedoch im vorliegenden Fall nicht

verneint werden.

38 Daß die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs für die Höhe des

Wiederbeschaffungswertes und damit zugleich für die Höhe der

Entschädigungsleistung des Versicherers im allgemeinen von

Bedeutung ist und demzufolge auch falsche Angaben dazu generell

geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu

gefährden, liegt auf der Hand. Dies mag dann anders sein, wenn die

falsche Angabe nur unwesentlich von der wirklichen km-Leistung

abweicht und sich die Abweichung auf die Bewertung des Fahrzeugs

und damit auf die Entschädigungshöhe nicht oder nur geringfügig

auswirkt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, selbst wenn

der Wiederbeschaffungswert bei Zugrundelegung der tatsächlichen

Laufleistung von ca. 750.000 km nur 10.000,- DM niedriger läge als

bei einer Laufleistung von ca. 500.000 km, wie der Kläger

behauptet. Dieser Betrag ist nicht so gering, daß er bei der

Beurteilung der Relevanz der Obliegenheitsverletzung vernachlässigt

werden könnte.

39 Auch der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens kann dem Kläger

nicht erspart werden. Sein Obliegenheitsverstoß kann nicht

lediglich als ein solches Fehlverhalten gewertet werden, das auch

einem ordentlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und

für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen

vermag (vgl. BGH VersR 1984, 228; r + s 1989, 5, 6 am Ende). Der

Kläger hat immerhin zweimal die km-Leistung falsch angegeben und

auch noch durch die Vorlage des Kostenvoranschlages für einen

vergleichbaren Bus mit einer Laufleistung von ebenfalls ca. 500.000

km ein drittes Mal suggeriert, daß sein Omnibus tatsächlich diese

km-Leistung aufgewiesen hat. Zudem kommt erschwerend hinzu, daß er

nicht einmal dann, als er im Besitz der entsprechenden Unterlagen

war, die falschen Angaben von sich aus berichtigt hat.

40 Der Kläger ist, was bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen

Obliegenheitsverletzungen gleichfalls Voraussetzung für den

Eintritt von Leistungsfreiheit ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.,

Anm. 3 C zu § 34), schon im Schadenanzeigeformular in

drucktechnisch hervorgehobener Form ("wichtiger Hinweis!") deutlich

darüber belehrt worden, daß bewußt unwahre und unvollständige

Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

können, wenn sie keinen Einfluß auf die Feststellung des

Versicherungsfalles oder auf die Feststellung bzw. den Umfang der

Versicherungsleistung gehabt haben.

41 Die Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit

liegen damit sämtlich vor.

42 Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des

Klägers: 198.872,90 DM.

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