Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 30.09.1997: Werkstatt (Aufklärungspflicht)
Das OLG Köln (Urteil vom 30.09.1997 - 9 U 10/96) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
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4 Der Kläger hatte im Mai 1991 über die Leasinggesellschaft der
Sparkassen GmbH "LSG" einen roten BMW 735 i mit dem amtlichen
Kennzeichen ....... geleast und für dieses Fahrzeug bei der
Beklagten eine Vollkaskoversicherung sowie eine
Elektronikversicherung für ein eingebautes Telefon abgeschlossen.
Gründe:
Am 12.01.1993 zeigte der Kläger in Venlo/Niederlande der dortigen
Polizei den Diebstahl seines Fahrzeugs an. Das Fahrzeug, das der
Kläger noch im März 1992 vergeblich zu verkaufen versucht hatte,
hatte am 27.07.1992 einen Heckschaden erlitten, dessen Reparatur
einen Kostenaufwand von 13.888,19 DM netto erforderlich gemacht
hätte. Dieser Schaden ist angeblich, was die Beklagte allerdings
bestreitet, in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt
des Zeugen L. beseitigt worden.
5 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten die
Regulierung des angeblich eingetretenen Schadens auf Neuwertbasis
abzüglich des durch Sachverständigengutachten ermittelten
Reparaturbetrages in Höhe von 13.888,19 DM verlangt. Er hat
behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 12.01.1993 zwischen 17:00 Uhr
und 22:15 Uhr in Venlo/Niederlande entwendet worden. Er habe dort
mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der
Zeugin M.W., einen Stadtbummel machen wollen. Das Fahrzeug habe er
in einer Parktasche an der Maas abgestellt, ordnungsgemäß
verschlossen und später nicht wieder aufgefunden. Unstreitig habe
die Kreissparkasse K. 59.444,94 DM an die LSG überwiesen und ihn -
den Kläger - ermächtigt, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte in
eigenem Namen geltend zu machen, Leistung aber an sie - die
Kreissparkasse K. - zu verlangen.
6 Der Kläger hat beantragt,
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8 die Beklagte zu verurteilen, an die
Kreissparkasse K. 59.444,94 DM und an ihn 23.466,87 DM jeweils
nebst 12 % Zinsen seit dem 23.06.1993, zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt,
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11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat die Entwendung des Fahrzeugs bestritten und geltend
gemacht, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß
der Diebstahl fingiert worden sei. Sie hat sich über dies auf
Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten
berufen. Insbesondere hat sie behauptet, der Kläger habe falsche
Angaben über die Beseitigung des Vorschadens vom 27.07.1992
gemacht. In der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 könne der Schaden
nicht in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden sein, weil
der Zeuge S. das Fahrzeug noch am 22.12.1992 in beschädigtem
Zustand gesehen habe.
13 Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf
dessen Einzelheiten verwiesen wird, nach Vernehmung von Zeugen
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht
hinreichend dargetan, daß sein Fahrzeug am 12.01.1992 entwendet
worden sei. Es hat die Auffassung vertreten, es gehöre zum
Minimalsachverhalt des Anscheinsbeweises, daß der Geschädigte nach
dem angeblichen Diebstahl in aller Regel auch alle
Fahrzeugschlüssel vorlegen oder das Fehlen von Schlüsseln plausibel
erklären könne. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten
des Sachverständigen G. weise der Hauptschlüssel des Fahrzeugs
Kopierspuren auf, die Schlüsselkopie müsse in zeitlichem
Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl gefertigt worden sein,
dies könne nicht ohne Wissen des Klägers geschehen sein. Aufgrund
bestimmter, im einzelnen aufgeführter Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Klägers sei der Beweis für das äußere Bild
eines Diebstahls nicht geführt.
14 Gegen das ihm am 14.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger
mit einem am Montag, den 15.01.1996 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.1996 mit einem an diesem
Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
15 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen und macht geltend, das Landgericht habe den Beweis für
das äußere Bild eines Diebstahls zu Unrecht als nicht geführt
angesehen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei das Fahrzeug
vor dem Diebstahlereignis repariert worden, und zwar in der Zeit
vom 21. bis zum 23.12.1992.
16 Der Kläger beantragt,
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18 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.
19 Die Beklagte beantragt,
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21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und behauptet, entgegen dem Vorbringen des Klägers sei
das Fahrzeug nicht in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 repariert
worden, bevor es angeblich im Januar 1993 gestohlen worden sei.
Deshalb sei sie - so meint die Beklagte - unabhängig davon, ob von
der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines
Diebstahls ausgegangen werden könne oder der Beweis für das äußere
Bild eines Diebstahls als nicht geführt anzusehen sei, jedenfalls
deshalb nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen
verpflichtet, weil der Kläger falsche Angaben über die Beseitigung
des Vorschadens gemacht habe.
23 Der Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 11.03.1997 den
Kläger zu den näheren Umständen des angeblichen Diebstahls angehört
und aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 17.09.1996 und 03.06.1997
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M.W., vormals D., F. J.
Sch., H. L., P. Z., W. S. und W. La.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO wird auf
die Sitzungsniederschriften vom 25.02.1997 (Blatt 308 ff. d. A.),
13.05.1997 (Blatt 362 ff. d. A.) und 26.08.1997 (Blatt 395 ff. d.
A.) verwiesen.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen
Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Beiakten 82 Js 612/93 StA
Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist
unbegründet.
27 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch
wegen des von ihm behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten
kaskoversicherten Kraftfahrzeugs aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b
AKB nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger den ihm
obliegenden Beweis des Versicherungsfalles erbracht hat oder nicht.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend ausgeführt,
daß dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlsversicherung
grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute kommen, da er in aller
Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die Entwendung
beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in den
häufigen Fällen fehlender Tataufklärung deshalb von vornherein in
Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, daß der
Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der
Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf
die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im
Normalfall reicht insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,
denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß
versicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 1984, 29
ff. und seitdem ständig). Für den Nachweis des äußeren Bildes eines
Kraftfahrzeugdiebstahls muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug
zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und
später dort nicht wieder aufgefunden wurde. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts handelt es sich bei diesen Beweiserleichterungen
in der Diebstahlsversicherung aber nicht um einen Anscheins-
sondern um einen Anzeichenbeweis (vgl. nur: BGH r+s 1989, 5 und
seitdem ständig). Hat der Versicherungsnehmer - wie vorstehend der
Kläger - für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs
einen Zeugen benannt, kommt es für den Nachweis des äußeren Bildes
entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht auf seine eigene
Glaubwürdigkeit an. Dies wäre nur dann anders, wenn es für den
Nachweis des äußeren Bildes allein auf die Angaben des
Versicherungsnehmers ankäme (vgl. hierzu BGH r+s 1991, 221 = VersR
1991, 917; r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867). Schließlich hindert
der Umstand, daß ein Originalschlüssel fehlt, entgegen der
Auffassung des Landgerichts nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909) nicht die
Annahme, das äußere Bild sei bewiesen. Fehlt ein Originalschlüssel
und kann der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung
abgeben, kann dies - wenn weitere Verdachtsmomente vorliegen - nur
für die Beurteilung der Frage Bedeutung entfalten, ob ein Diebstahl
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist. Das gleiche
gilt für die Anfertigung eines Nachschlüssels (BGH r+s 1996, 92 =
VersR 1996, 319). Bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl läßt
sich nicht einmal die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine
Vortäuschung allein darauf stützen, daß ein Nachschlüssel
angefertigt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug
mit unversehrten Schlössern wiederaufgefunden wurde.
28 Für den Streitfall bedeutet das, daß es für den Nachweis des
äußeren Bildes nicht auf die Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern
allein darauf ankommt, ob den den Sachvortrag des Klägers
bestätigenden Bekundungen der Zeugin M.W. und - weil damit
zusammenhängend - der Aussage des Zeugen F. J. Sch. gefolgt werden
könnte. Der Senat hält jedenfalls die Bekundungen des Zeugen Sch.
zu Teil für unglaubhaft und ihn für unglaubwürdig.
29 Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn ungeachtet
dieser Frage und der Frage danach, ob mit der Rechtsauffassung der
Beklagten davon ausgegangen werden müßte, daß im Streitfall
Tatsachen vorliegen, die eine Vortäuschung des Diebstahls mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, so daß dem Kläger die o.
g. Beweiserleichterungen nicht einmal zugebilligt werden könnten,
ist der Klage der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil nach dem
Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme
zur sicheren Überzeugung des Senats feststeht, daß der Kläger
falsche Angaben über die Beseitigung des Vorschadens vom 27.07.1992
gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte wegen
schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I
Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V
Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen
Leistungspflicht freigeworden.
30 Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer
nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun,
was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört
auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig
über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens
von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen
es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das
Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das
gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller
Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des
Fahrzeugs zu treffen und insoweit ausschließlich auf die Angaben
des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Grundsätzlich sind alle
sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei
gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind
(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB
Rdnrn. 44 und 47). Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, weil
er zu der Beseitigung des eingetretenen Vorschadens falsche Angaben
gemacht hat.
31 Die wiederholte Angabe des Klägers gegenüber der Beklagten und
auch dem Senat, der Vorschaden sei in der Zeit vom 21. bis zum
23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden, ist
falsch. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, daß das
Fahrzeug des Klägers noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand vor
seiner Wohnung gestanden hat, mithin die von dem Zeugen L.
bestätigte Angabe des Klägers, das Fahrzeug sei in der Zeit vom 21.
bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen repariert worden,
falsch ist.
32 Der Senat folgt dem Polizeibeamten S., wenn er sagt, er habe
damals in anderer Sache gegen die ehemalige Lebensgefährtin des
Klägers, Frau B., ermittelt und den Kläger am 22.12.1992
aufgesucht, um über ihn an Informationen zu gelangen. Der auf der
Straße von ihm angetroffene Vermieter des Klägers habe erklärt, der
Kläger habe Pech gehabt, sein Auto sei verunfallt. Er - der Zeuge -
sei dann zu der Wohnung des Klägers gegangen und habe den roten BMW
vor dem Hause stehen sehen. Dieses Fahrzeug sei an der Längsseite
erheblich beschädigt gewesen. Er habe noch kurz mit dem Kläger über
den Fahrzeugschaden gesprochen. Durch einen Blick in sein
Vorgangsbuch aus der damaligen Zeit habe er sich vergewissert, daß
der Besuch am 22.12.1992 stattgefunden habe.
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34 ##blob##nbsp;
35 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes läßt sich bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl die
erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht allein
darauf stützen, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Es
müssen mehr geeignete Anhaltspunkte festgestellt sein als allein
die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen
Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Diese Tatsache
kann erst dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn außerdem
konkrete Anhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des
Versicherungsnehmers bewiesen sind (vgl. BGH r+s 1996, 92 = VersR
1996, 319; r+s 1991, 294 = VersR 1991, 1047).
36 ***
37 Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Senat sieht
keinerlei Grund, warum der unbeteiligte Zeuge S., dem in seinen
beiden Vernehmungen vor dem Senat deutlich vor Augen stand, daß es
für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend auf seine
Datumsangabe ankommt, die er bewußt und wahrheitswidrig zu Lasten
des Klägers bekundet haben könnte. Der Senat schließt dies aus.
Gleiches gilt für die Annahme, der Zeuge S. könne sich - wie der
Kläger mutmaßt - in diesem Punkt geirrt haben. Nach Anordnung der
erneuten Vernehmung des Zeugen S. durch Beschluß vom 03.06.1997 hat
der am 26.08.1997 erneut vernommene Zeuge S. das von ihm erwähnte
Vorgangsbuch im Termin vorgelegt und ausgesagt, er habe am
21.12.1992 den Auftrag bekommen, Ermittlungen bezüglich der
ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers durchzuführen, dies habe er
am Folgetag getan und den Vorgang noch am 22.12.1992 abgeschlossen.
Er sei sich daher sicher, daß er seine geschilderten Beobachtungen
am 22.12.1992 gemacht habe. Auch auf weiteren Vorhalt, nach den
Angaben des Klägers habe dieser an diesem Tage Weihnachtseinkäufe
getätigt und deshalb nicht zugegen gewesen, hat der Zeuge bekundet,
es sei unumstößlich, daß er den Vorgang am 21.12.1992 bekommen und
ihn am 22.12.1992 abgeschlossen habe, sein Besuch beim Kläger könne
auch nicht am 21.12.1992 stattgefunden haben, weil er - der Zeuge -
den Vorgang unmittelbar nach Rückkehr von dem Besuch beim Kläger
abgeschlossen habe. Dies sei am 22.12.1992 gewesen. Diese Bekundung
deckt sich - wovon sich der Senat im Termin zur Beweisaufnahme vom
26.08.1997 überzeugen konnte - mit den Eintragungen in dem von dem
Zeugen zum Termin mitgebrachten Vorgangsbuch. Dort ist entsprechend
den Angaben des Zeugen der Erhalt des Ermittlungsauftrages für den
21. und dessen Abschluß für den 22.12.1992 dokumentiert. Bei dieser
Sachlage hat der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran, daß ein
Irrtum des Zeugen ausgeschlossen und seine Bekundung, er habe das
Fahrzeug des Klägers noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand
gesehen, wahr ist.
38 Die Bekundungen des Zeugen L. und insbesondere die des Zeugen L.
stehen der aufgrund der Aussagen des Zeugen S. gewonnenen
Überzeugung des Senats nicht entgegen. Der Senat sieht sich
vielmehr außer Stande, den Bekundungen der Zeugen L. und L. zu
folgen. Ein Beweiswert kann diesen Aussagen nicht beigemessen
werden.
39 Soweit der Zeuge L. unter Vorlage der Kopie einer an den Kläger
gerichteten "Reparaturbescheinigung" vom 23.12.1992 bekundet hat,
das Fahrzeug des Klägers habe an den 3 dort angegebenen Tagen, also
am 21., 22. und 23.12.1992 in seiner Werkstatt gestanden und sei in
dieser Zeit dort repariert worden, glaubt der Senat dem Zeugen
nicht. Er nimmt ihm schon nicht ab, daß - so aber seine Bekundung -
die Bescheinigung tatsächlich am 23.12.1992 ausgestellt worden ist.
Hierzu bestand nämlich zum damaligen Zeitpunkt überhaupt kein
Anlaß. Erst nach dem angeblichen Diebstahlereignis und den in der
Folgezeit im Verlaufe des Jahres 1993 auftretenden
Regulierungsschwierigkeiten des Klägers hatte dieser Anlaß, sich
bestätigen zu lassen, daß sein Fahrzeug vor dem behaupteten
Diebstahlereignis vom 12.01.1993 repariert worden war. Nach
Auffassung des Senats spricht alles dafür, daß es sich bei der das
Ausstellungsdatum "23.12.1992" tragenden Reparaturbescheinigung um
eine reine, die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend
wiedergebende Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Ungeachtet der
Tatsache, daß die Angaben des Zeugen ansonsten sehr oberflächlich
waren und er nicht erklären konnte, wer die maschinenschriftliche
Angabe, das Fahrzeug sei vom 21.12. bis zum 23.12.1993 repariert
worden, handschriftlich in 21.12. - 23.12.1992 abgeändert hat, paßt
es dann nämlich ins Bild, wenn der Zeuge Zündorf bekundet hat, er
habe im Auftrag der Beklagten im Juli 1993 die Firma L. aufgesucht,
um die angebliche Reparatur zu verifizieren, der in der Firma
angetroffene Zeuge L. habe sich hieran nicht erinnern können und
erklärt, wenn eine Reparatur stattgefunden habe, müsse der Kläger
auch über eine Rechnung verfügen. Wenn es sich, wovon der Senat
überzeugt ist, bei der vom Zeugen L. ausgestellten
Reparaturbescheinigung um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung
handelt, fügt es sich auch ins Bild, daß der Zeuge Zündorf
glaubhaft bekundet hat, anläßlich seines Besuches bei der Firma L.
habe man auch das Auftragsbuch zu Rate gezogen, und zwar für den
Zeitraum vom 21.12.1992 bis zum 06.01.1993, in dem Auftragsbuch sei
eine Reparatur, die den Kläger betreffen könne, nicht verzeichnet
gewesen, die "Reparaturbescheinigung" habe er - der Zeuge - nicht
zu sehen bekommen. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Zeugen
L., die auf den 23.12.1992 datierte Bescheinigung sei in einem
besonderen Leitzordner abgeheftet worden, warum sie damals nicht
habe aufgefunden werden können, könne er heute nicht mehr sagen,
überzeugt demgegenüber nicht.
40 Der Zeuge L. lügt. Soweit er ausgesagt hat, er wisse noch genau,
daß der rote BMW des Klägers kurz vor Weihnachten 1992 in die
Werkstatt gebracht worden sei, er - der Zeuge - habe den Kläger
dort abgeholt, nimmt der Senat ihm das nicht ab. Es widerspricht
schon jedweder Lebenserfahrung, daß der mit dem Kläger und nur
wenigen weiteren Mitarbeitern zusammenarbeitende Zeuge erst vor
wenigen Monaten und durch eine zufällige Äußerung des Klägers davon
erfahren haben will, daß das Fahrzeug seines Kollegen und Chefs,
mit dem er praktisch tagtäglich zusammenarbeitet, gestohlen worden
sein soll. Das in einer Firma, die seinerzeit 3 oder 4 Mitarbeiter
hatte, nicht darüber gesprochen worden sein soll, daß dem
Firmeninhaber ein hochpreisiges Fahrzeug gestohlen worden sein
soll, ist derart lebensfremd, daß der Senat sich außer Stande
sieht, dem Zeugen L. seine gegenteilige Behauptung auch nur im
Ansatz abzunehmen. Den darauf aufbauenden weiteren Bekundungen des
Zeugen, namentlich seiner Behauptung, er sei erst jetzt als Zeuge
benannt worden, weil er den Kläger angesprochen und ihm gesagt
habe, er - der Zeuge - könne doch bestätigen, daß das Fahrzeug
seinerzeit in die Werkstatt gebracht worden sei, vermag der Senat
ebenfalls nicht zu folgen.
41 Steht damit fest, daß das Fahrzeug des Klägers vor seinem
angeblichen Abhandenkommen nicht wie vom Kläger behauptet in der
Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 repariert worden ist, folgt aus
dieser objektiv unzutreffenden Angabe des Klägers Leistungsfreiheit
der Beklagten nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m.
§ 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung hat der
Kläger nicht ausgeräumt. Vielmehr behauptet er weiterhin
wahrheitswidrig, sein Fahrzeug sei in der Zeit vom 21. bis zum
23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden.
42 Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat
angeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den
Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der
Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die
Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres
Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße
über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei
derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.
43 Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im
Streitfall behaupteten Art nur wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand
des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers
zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer
Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug wird in der Regel nicht
wiederaufgefunden. Der Versicherer ist somit auf die Angaben des
Versicherungsnehmers angewiesen. Er muß sich auf sie verlassen
können. Deshalb kann kein Zweifel dran bestehen, daß eine
Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zur
angeblichen Reparatur von Vorschäden den Fahrzeugs "generell"
geeignet ist ,die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu
gefährden. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall
bestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächlich Beeinträchtigung der
Interessen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten
Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der
Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach
allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl.
Statt vieler: BGH VersR 1982, 742 und Senat, Urteil vom 19.08.197
in den Verfahren 9 U 19/96 und 9 U 1/97).
44 In der Schadenanzeige vom 14.01.1993 ist der Kläger unmittelbar
vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form
eindeutig darüber belehrt worden, welche Folgen eine
Obliegenheitsverletzung der vorliegenden Art haben kann. Deshalb
kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall eine solche Belehrung
entbehrlich war, weil der Kläger bis zuletzt und mit besonderer
Hartnäckigkeit an seiner falschen Schilderung festgehalten hat (zur
Entbehrlichkeit einer Belehrung in solchen Fällen vgl. das
rechtskräftige Urteil des Senats vom 05.03.1996 in dem Rechtsstreit
9 U 147/95).
45 Von einem nur geringen Verschulden des Klägers kann nicht
ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein
Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.
Insbesondere sind solche Umstände nicht vorgetragen. Es handelt
sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen
Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein
einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser
Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s
1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206 und OLG Hamm r+s 1996, 296,
297).
46 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711, 108 ZPO.
47 Streitwert für das Berufungsverfahren
48 und Wert der Beschwer des Klägers:
49 82.911,81 DM
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