Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 30.09.1997: Werkstatt (Aufklärungspflicht)




Das OLG Köln (Urteil vom 30.09.1997 - 9 U 10/96) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

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4 Der Kläger hatte im Mai 1991 über die Leasinggesellschaft der

Sparkassen GmbH "LSG" einen roten BMW 735 i mit dem amtlichen

Kennzeichen ....... geleast und für dieses Fahrzeug bei der

Beklagten eine Vollkaskoversicherung sowie eine

Elektronikversicherung für ein eingebautes Telefon abgeschlossen.

Gründe:


Am 12.01.1993 zeigte der Kläger in Venlo/Niederlande der dortigen

Polizei den Diebstahl seines Fahrzeugs an. Das Fahrzeug, das der

Kläger noch im März 1992 vergeblich zu verkaufen versucht hatte,

hatte am 27.07.1992 einen Heckschaden erlitten, dessen Reparatur

einen Kostenaufwand von 13.888,19 DM netto erforderlich gemacht

hätte. Dieser Schaden ist angeblich, was die Beklagte allerdings

bestreitet, in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt

des Zeugen L. beseitigt worden.

5 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten die

Regulierung des angeblich eingetretenen Schadens auf Neuwertbasis

abzüglich des durch Sachverständigengutachten ermittelten

Reparaturbetrages in Höhe von 13.888,19 DM verlangt. Er hat

behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 12.01.1993 zwischen 17:00 Uhr

und 22:15 Uhr in Venlo/Niederlande entwendet worden. Er habe dort

mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der

Zeugin M.W., einen Stadtbummel machen wollen. Das Fahrzeug habe er

in einer Parktasche an der Maas abgestellt, ordnungsgemäß

verschlossen und später nicht wieder aufgefunden. Unstreitig habe

die Kreissparkasse K. 59.444,94 DM an die LSG überwiesen und ihn -

den Kläger - ermächtigt, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte in

eigenem Namen geltend zu machen, Leistung aber an sie - die

Kreissparkasse K. - zu verlangen.

6 Der Kläger hat beantragt,

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8 die Beklagte zu verurteilen, an die

Kreissparkasse K. 59.444,94 DM und an ihn 23.466,87 DM jeweils

nebst 12 % Zinsen seit dem 23.06.1993, zu zahlen.

9 Die Beklagte hat beantragt,

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11 die Klage abzuweisen.

12 Sie hat die Entwendung des Fahrzeugs bestritten und geltend

gemacht, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß

der Diebstahl fingiert worden sei. Sie hat sich über dies auf

Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten

berufen. Insbesondere hat sie behauptet, der Kläger habe falsche

Angaben über die Beseitigung des Vorschadens vom 27.07.1992

gemacht. In der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 könne der Schaden

nicht in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden sein, weil

der Zeuge S. das Fahrzeug noch am 22.12.1992 in beschädigtem

Zustand gesehen habe.

13 Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf

dessen Einzelheiten verwiesen wird, nach Vernehmung von Zeugen

abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht

hinreichend dargetan, daß sein Fahrzeug am 12.01.1992 entwendet

worden sei. Es hat die Auffassung vertreten, es gehöre zum

Minimalsachverhalt des Anscheinsbeweises, daß der Geschädigte nach

dem angeblichen Diebstahl in aller Regel auch alle

Fahrzeugschlüssel vorlegen oder das Fehlen von Schlüsseln plausibel

erklären könne. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten

des Sachverständigen G. weise der Hauptschlüssel des Fahrzeugs

Kopierspuren auf, die Schlüsselkopie müsse in zeitlichem

Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl gefertigt worden sein,

dies könne nicht ohne Wissen des Klägers geschehen sein. Aufgrund

bestimmter, im einzelnen aufgeführter Zweifel an der

Glaubwürdigkeit des Klägers sei der Beweis für das äußere Bild

eines Diebstahls nicht geführt.

14 Gegen das ihm am 14.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger

mit einem am Montag, den 15.01.1996 eingegangenen Schriftsatz

Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.1996 mit einem an diesem

Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

15 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches

Vorbringen und macht geltend, das Landgericht habe den Beweis für

das äußere Bild eines Diebstahls zu Unrecht als nicht geführt

angesehen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei das Fahrzeug

vor dem Diebstahlereignis repariert worden, und zwar in der Zeit

vom 21. bis zum 23.12.1992.

16 Der Kläger beantragt,

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18 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.

19 Die Beklagte beantragt,

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21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und behauptet, entgegen dem Vorbringen des Klägers sei

das Fahrzeug nicht in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 repariert

worden, bevor es angeblich im Januar 1993 gestohlen worden sei.

Deshalb sei sie - so meint die Beklagte - unabhängig davon, ob von

der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines

Diebstahls ausgegangen werden könne oder der Beweis für das äußere

Bild eines Diebstahls als nicht geführt anzusehen sei, jedenfalls

deshalb nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen

verpflichtet, weil der Kläger falsche Angaben über die Beseitigung

des Vorschadens gemacht habe.

23 Der Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 11.03.1997 den

Kläger zu den näheren Umständen des angeblichen Diebstahls angehört

und aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 17.09.1996 und 03.06.1997

Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M.W., vormals D., F. J.

Sch., H. L., P. Z., W. S. und W. La.. Wegen des Ergebnisses der

Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO wird auf

die Sitzungsniederschriften vom 25.02.1997 (Blatt 308 ff. d. A.),

13.05.1997 (Blatt 362 ff. d. A.) und 26.08.1997 (Blatt 395 ff. d.

A.) verwiesen.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen

Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Beiakten 82 Js 612/93 StA

Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

26 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist

unbegründet.

27 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch

wegen des von ihm behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten

kaskoversicherten Kraftfahrzeugs aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b

AKB nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger den ihm

obliegenden Beweis des Versicherungsfalles erbracht hat oder nicht.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend ausgeführt,

daß dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlsversicherung

grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute kommen, da er in aller

Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die Entwendung

beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in den

häufigen Fällen fehlender Tataufklärung deshalb von vornherein in

Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, daß der

Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der

Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf

die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im

Normalfall reicht insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,

denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß

versicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 1984, 29

ff. und seitdem ständig). Für den Nachweis des äußeren Bildes eines

Kraftfahrzeugdiebstahls muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug

zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und

später dort nicht wieder aufgefunden wurde. Entgegen der Auffassung

des Landgerichts handelt es sich bei diesen Beweiserleichterungen

in der Diebstahlsversicherung aber nicht um einen Anscheins-

sondern um einen Anzeichenbeweis (vgl. nur: BGH r+s 1989, 5 und

seitdem ständig). Hat der Versicherungsnehmer - wie vorstehend der

Kläger - für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs

einen Zeugen benannt, kommt es für den Nachweis des äußeren Bildes

entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht auf seine eigene

Glaubwürdigkeit an. Dies wäre nur dann anders, wenn es für den

Nachweis des äußeren Bildes allein auf die Angaben des

Versicherungsnehmers ankäme (vgl. hierzu BGH r+s 1991, 221 = VersR

1991, 917; r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867). Schließlich hindert

der Umstand, daß ein Originalschlüssel fehlt, entgegen der

Auffassung des Landgerichts nach der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909) nicht die

Annahme, das äußere Bild sei bewiesen. Fehlt ein Originalschlüssel

und kann der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung

abgeben, kann dies - wenn weitere Verdachtsmomente vorliegen - nur

für die Beurteilung der Frage Bedeutung entfalten, ob ein Diebstahl

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist. Das gleiche

gilt für die Anfertigung eines Nachschlüssels (BGH r+s 1996, 92 =

VersR 1996, 319). Bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl läßt

sich nicht einmal die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine

Vortäuschung allein darauf stützen, daß ein Nachschlüssel

angefertigt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug

mit unversehrten Schlössern wiederaufgefunden wurde.

28 Für den Streitfall bedeutet das, daß es für den Nachweis des

äußeren Bildes nicht auf die Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern

allein darauf ankommt, ob den den Sachvortrag des Klägers

bestätigenden Bekundungen der Zeugin M.W. und - weil damit

zusammenhängend - der Aussage des Zeugen F. J. Sch. gefolgt werden

könnte. Der Senat hält jedenfalls die Bekundungen des Zeugen Sch.

zu Teil für unglaubhaft und ihn für unglaubwürdig.

29 Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn ungeachtet

dieser Frage und der Frage danach, ob mit der Rechtsauffassung der

Beklagten davon ausgegangen werden müßte, daß im Streitfall

Tatsachen vorliegen, die eine Vortäuschung des Diebstahls mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, so daß dem Kläger die o.

g. Beweiserleichterungen nicht einmal zugebilligt werden könnten,

ist der Klage der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil nach dem

Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme

zur sicheren Überzeugung des Senats feststeht, daß der Kläger

falsche Angaben über die Beseitigung des Vorschadens vom 27.07.1992

gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte wegen

schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I

Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V

Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen

Leistungspflicht freigeworden.

30 Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer

nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun,

was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört

auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig

über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens

von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen

es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das

Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das

gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller

Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des

Fahrzeugs zu treffen und insoweit ausschließlich auf die Angaben

des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Grundsätzlich sind alle

sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei

gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind

(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB

Rdnrn. 44 und 47). Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, weil

er zu der Beseitigung des eingetretenen Vorschadens falsche Angaben

gemacht hat.

31 Die wiederholte Angabe des Klägers gegenüber der Beklagten und

auch dem Senat, der Vorschaden sei in der Zeit vom 21. bis zum

23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden, ist

falsch. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten

Beweisaufnahme kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, daß das

Fahrzeug des Klägers noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand vor

seiner Wohnung gestanden hat, mithin die von dem Zeugen L.

bestätigte Angabe des Klägers, das Fahrzeug sei in der Zeit vom 21.

bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen repariert worden,

falsch ist.

32 Der Senat folgt dem Polizeibeamten S., wenn er sagt, er habe

damals in anderer Sache gegen die ehemalige Lebensgefährtin des

Klägers, Frau B., ermittelt und den Kläger am 22.12.1992

aufgesucht, um über ihn an Informationen zu gelangen. Der auf der

Straße von ihm angetroffene Vermieter des Klägers habe erklärt, der

Kläger habe Pech gehabt, sein Auto sei verunfallt. Er - der Zeuge -

sei dann zu der Wohnung des Klägers gegangen und habe den roten BMW

vor dem Hause stehen sehen. Dieses Fahrzeug sei an der Längsseite

erheblich beschädigt gewesen. Er habe noch kurz mit dem Kläger über

den Fahrzeugschaden gesprochen. Durch einen Blick in sein

Vorgangsbuch aus der damaligen Zeit habe er sich vergewissert, daß

der Besuch am 22.12.1992 stattgefunden habe.

33 ***

34 ##blob##nbsp;

35 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes läßt sich bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl die

erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht allein

darauf stützen, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Es

müssen mehr geeignete Anhaltspunkte festgestellt sein als allein

die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen

Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Diese Tatsache

kann erst dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn außerdem

konkrete Anhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des

Versicherungsnehmers bewiesen sind (vgl. BGH r+s 1996, 92 = VersR

1996, 319; r+s 1991, 294 = VersR 1991, 1047).

36 ***

37 Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Senat sieht

keinerlei Grund, warum der unbeteiligte Zeuge S., dem in seinen

beiden Vernehmungen vor dem Senat deutlich vor Augen stand, daß es

für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend auf seine

Datumsangabe ankommt, die er bewußt und wahrheitswidrig zu Lasten

des Klägers bekundet haben könnte. Der Senat schließt dies aus.

Gleiches gilt für die Annahme, der Zeuge S. könne sich - wie der

Kläger mutmaßt - in diesem Punkt geirrt haben. Nach Anordnung der

erneuten Vernehmung des Zeugen S. durch Beschluß vom 03.06.1997 hat

der am 26.08.1997 erneut vernommene Zeuge S. das von ihm erwähnte

Vorgangsbuch im Termin vorgelegt und ausgesagt, er habe am

21.12.1992 den Auftrag bekommen, Ermittlungen bezüglich der

ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers durchzuführen, dies habe er

am Folgetag getan und den Vorgang noch am 22.12.1992 abgeschlossen.

Er sei sich daher sicher, daß er seine geschilderten Beobachtungen

am 22.12.1992 gemacht habe. Auch auf weiteren Vorhalt, nach den

Angaben des Klägers habe dieser an diesem Tage Weihnachtseinkäufe

getätigt und deshalb nicht zugegen gewesen, hat der Zeuge bekundet,

es sei unumstößlich, daß er den Vorgang am 21.12.1992 bekommen und

ihn am 22.12.1992 abgeschlossen habe, sein Besuch beim Kläger könne

auch nicht am 21.12.1992 stattgefunden haben, weil er - der Zeuge -

den Vorgang unmittelbar nach Rückkehr von dem Besuch beim Kläger

abgeschlossen habe. Dies sei am 22.12.1992 gewesen. Diese Bekundung

deckt sich - wovon sich der Senat im Termin zur Beweisaufnahme vom

26.08.1997 überzeugen konnte - mit den Eintragungen in dem von dem

Zeugen zum Termin mitgebrachten Vorgangsbuch. Dort ist entsprechend

den Angaben des Zeugen der Erhalt des Ermittlungsauftrages für den

21. und dessen Abschluß für den 22.12.1992 dokumentiert. Bei dieser

Sachlage hat der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran, daß ein

Irrtum des Zeugen ausgeschlossen und seine Bekundung, er habe das

Fahrzeug des Klägers noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand

gesehen, wahr ist.

38 Die Bekundungen des Zeugen L. und insbesondere die des Zeugen L.

stehen der aufgrund der Aussagen des Zeugen S. gewonnenen

Überzeugung des Senats nicht entgegen. Der Senat sieht sich

vielmehr außer Stande, den Bekundungen der Zeugen L. und L. zu

folgen. Ein Beweiswert kann diesen Aussagen nicht beigemessen

werden.

39 Soweit der Zeuge L. unter Vorlage der Kopie einer an den Kläger

gerichteten "Reparaturbescheinigung" vom 23.12.1992 bekundet hat,

das Fahrzeug des Klägers habe an den 3 dort angegebenen Tagen, also

am 21., 22. und 23.12.1992 in seiner Werkstatt gestanden und sei in

dieser Zeit dort repariert worden, glaubt der Senat dem Zeugen

nicht. Er nimmt ihm schon nicht ab, daß - so aber seine Bekundung -

die Bescheinigung tatsächlich am 23.12.1992 ausgestellt worden ist.

Hierzu bestand nämlich zum damaligen Zeitpunkt überhaupt kein

Anlaß. Erst nach dem angeblichen Diebstahlereignis und den in der

Folgezeit im Verlaufe des Jahres 1993 auftretenden

Regulierungsschwierigkeiten des Klägers hatte dieser Anlaß, sich

bestätigen zu lassen, daß sein Fahrzeug vor dem behaupteten

Diebstahlereignis vom 12.01.1993 repariert worden war. Nach

Auffassung des Senats spricht alles dafür, daß es sich bei der das

Ausstellungsdatum "23.12.1992" tragenden Reparaturbescheinigung um

eine reine, die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend

wiedergebende Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Ungeachtet der

Tatsache, daß die Angaben des Zeugen ansonsten sehr oberflächlich

waren und er nicht erklären konnte, wer die maschinenschriftliche

Angabe, das Fahrzeug sei vom 21.12. bis zum 23.12.1993 repariert

worden, handschriftlich in 21.12. - 23.12.1992 abgeändert hat, paßt

es dann nämlich ins Bild, wenn der Zeuge Zündorf bekundet hat, er

habe im Auftrag der Beklagten im Juli 1993 die Firma L. aufgesucht,

um die angebliche Reparatur zu verifizieren, der in der Firma

angetroffene Zeuge L. habe sich hieran nicht erinnern können und

erklärt, wenn eine Reparatur stattgefunden habe, müsse der Kläger

auch über eine Rechnung verfügen. Wenn es sich, wovon der Senat

überzeugt ist, bei der vom Zeugen L. ausgestellten

Reparaturbescheinigung um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung

handelt, fügt es sich auch ins Bild, daß der Zeuge Zündorf

glaubhaft bekundet hat, anläßlich seines Besuches bei der Firma L.

habe man auch das Auftragsbuch zu Rate gezogen, und zwar für den

Zeitraum vom 21.12.1992 bis zum 06.01.1993, in dem Auftragsbuch sei

eine Reparatur, die den Kläger betreffen könne, nicht verzeichnet

gewesen, die "Reparaturbescheinigung" habe er - der Zeuge - nicht

zu sehen bekommen. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Zeugen

L., die auf den 23.12.1992 datierte Bescheinigung sei in einem

besonderen Leitzordner abgeheftet worden, warum sie damals nicht

habe aufgefunden werden können, könne er heute nicht mehr sagen,

überzeugt demgegenüber nicht.

40 Der Zeuge L. lügt. Soweit er ausgesagt hat, er wisse noch genau,

daß der rote BMW des Klägers kurz vor Weihnachten 1992 in die

Werkstatt gebracht worden sei, er - der Zeuge - habe den Kläger

dort abgeholt, nimmt der Senat ihm das nicht ab. Es widerspricht

schon jedweder Lebenserfahrung, daß der mit dem Kläger und nur

wenigen weiteren Mitarbeitern zusammenarbeitende Zeuge erst vor

wenigen Monaten und durch eine zufällige Äußerung des Klägers davon

erfahren haben will, daß das Fahrzeug seines Kollegen und Chefs,

mit dem er praktisch tagtäglich zusammenarbeitet, gestohlen worden

sein soll. Das in einer Firma, die seinerzeit 3 oder 4 Mitarbeiter

hatte, nicht darüber gesprochen worden sein soll, daß dem

Firmeninhaber ein hochpreisiges Fahrzeug gestohlen worden sein

soll, ist derart lebensfremd, daß der Senat sich außer Stande

sieht, dem Zeugen L. seine gegenteilige Behauptung auch nur im

Ansatz abzunehmen. Den darauf aufbauenden weiteren Bekundungen des

Zeugen, namentlich seiner Behauptung, er sei erst jetzt als Zeuge

benannt worden, weil er den Kläger angesprochen und ihm gesagt

habe, er - der Zeuge - könne doch bestätigen, daß das Fahrzeug

seinerzeit in die Werkstatt gebracht worden sei, vermag der Senat

ebenfalls nicht zu folgen.

41 Steht damit fest, daß das Fahrzeug des Klägers vor seinem

angeblichen Abhandenkommen nicht wie vom Kläger behauptet in der

Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 repariert worden ist, folgt aus

dieser objektiv unzutreffenden Angabe des Klägers Leistungsfreiheit

der Beklagten nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m.

§ 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung hat der

Kläger nicht ausgeräumt. Vielmehr behauptet er weiterhin

wahrheitswidrig, sein Fahrzeug sei in der Zeit vom 21. bis zum

23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden.

42 Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des

Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat

angeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den

Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der

Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die

Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers

ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres

Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße

über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei

derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.

43 Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im

Streitfall behaupteten Art nur wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand

des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers

zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer

Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug wird in der Regel nicht

wiederaufgefunden. Der Versicherer ist somit auf die Angaben des

Versicherungsnehmers angewiesen. Er muß sich auf sie verlassen

können. Deshalb kann kein Zweifel dran bestehen, daß eine

Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zur

angeblichen Reparatur von Vorschäden den Fahrzeugs "generell"

geeignet ist ,die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu

gefährden. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall

bestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächlich Beeinträchtigung der

Interessen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten

Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der

Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach

allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl.

Statt vieler: BGH VersR 1982, 742 und Senat, Urteil vom 19.08.197

in den Verfahren 9 U 19/96 und 9 U 1/97).

44 In der Schadenanzeige vom 14.01.1993 ist der Kläger unmittelbar

vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form

eindeutig darüber belehrt worden, welche Folgen eine

Obliegenheitsverletzung der vorliegenden Art haben kann. Deshalb

kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall eine solche Belehrung

entbehrlich war, weil der Kläger bis zuletzt und mit besonderer

Hartnäckigkeit an seiner falschen Schilderung festgehalten hat (zur

Entbehrlichkeit einer Belehrung in solchen Fällen vgl. das

rechtskräftige Urteil des Senats vom 05.03.1996 in dem Rechtsstreit

9 U 147/95).

45 Von einem nur geringen Verschulden des Klägers kann nicht

ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein

Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

Insbesondere sind solche Umstände nicht vorgetragen. Es handelt

sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen

Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein

einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser

Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s

1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206 und OLG Hamm r+s 1996, 296,

297).

46 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

711, 108 ZPO.

47 Streitwert für das Berufungsverfahren

48 und Wert der Beschwer des Klägers:

49 82.911,81 DM

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