Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 04.07.1997: Entgangener Gewinn




Das OLG Köln (Urteil vom 04.07.1997 - 20 U 158/96) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Fahrverbot und Verlust des Fuehrerscheins

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Anläßlich der Versetzung des Klägers zu 1. als Generalkonsul an

das Generalkonsulat in D./S., beabsichtigten die Kläger, die

Verwaltung ihres bis dahin bei der D. B. bestehenden Anlagedepots

einem professionellen Vermögens-verwalter zu übertragen.

3 Das damalige Depot der Kläger bei der D. B. hatte einen

aktuellen Kurswert von ca. 465.000,00 DM, bezüglich der

Zusammensetzung des Depotbestands wird auf Bl. 10 AH Bezug

Gründe:


genommen. Die Kurse der Wertpapiere notierten seinerzeit

größtenteils deutlich unter den Einstandskursen. Unter den

Depotwerten befanden sich u.a. auch Optionsscheine auf Aktien der

B., die die Kläger zum Einstandswert von rund 2.000,00 DM angekauft

hatten. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine bei der

D. hatten die Kläger am 13. März 1991 das bankenübliche

Informationsblatt über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften

unterzeichnet.

4 Auf besondere Empfehlung des ihnen bekannten Rechtsanwalts L.

wandten sich die Kläger im August 1992 an die Beklagte zu 1. und

bekundeten ihr Interesse am Abschluß eines

Vermögensverwaltungsvertrag. Die Beklagte zu 1. ist eine

Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche bis zum Jahre 1995 in der

Rechtsform einer GmbH unter der Firma E. ( Partner GmbH betrieben

und sodann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Der

Beklagte zu 2. war Geschäftsführer und ist jetzt Vorstand der

Beklagten zu 1.

5 Zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten zu 1. entwickelte

sich ein Briefwechsel, es kam darüber hinaus zu telefonischen

Kontakten. In einem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 26. August

1992 (Bl. 2 AH) heißt es u.a.:

6

7 "Wir sind seit 1970 darauf

spezialisiert, vermögende Privatkunden in Wertpapierfragen

individuell zu beraten und zu betreuen. Konservative Anleger

erzielen Renditen, die in neun von zehn Jahren mindestens 50 % über

dem jeweils vorherrschenden Kapitalmarktzins liegen. Wir gelten als

die führenden Stillhalter- und Wandelanleihenspezialisten in

Deutschland. In Risikostufe 2 sind steuerfreie Kapitalgewinne

zwischen 25 % und 40 % nicht selten. Gemäß unserer

Tendenzeinschätzung haben wir in den letzten Wochen eine extrem

vorsichtige Anlagepolitik betrieben. Die Depotführung erfolgt bei

uns nicht standardisiert, sondern ist abhängig von der Mentalität,

Risikobereitschaft und Vorgabe des Anlegers."

8 Mit diesem Schreiben übersandte die Beklagte zu 1. u.a. eine

Ausgabe ihres Börseninformationsdienstes, den sogenannten C..

9 Am 12. Oktober 1992 veräußerten die Kläger einen Teil ihrer

Wertpapiere aus dem Depot bei der D. B.. Nach vorheriger

Terminsabsprache führten der Kläger zu 1. und der Beklagte zu 2. am

5. November 1992 in den Büroräumen der Beklagten zu 1. ein Gespräch

über den Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrages, in dessen

Verlauf der Beklagte zu 2. das seinerzeit bestehende Depot der

Kläger als hochspekulativ einstufte. Der Beklagte zu 2. empfahl

u.a. den Erwerb von C. - im folgenden C. -, da nach seiner

Einschätzung ein Börseneinbruch zu erwarten war. In dem von der

Beklagten zu 1. herausgegebenen C. vom selben Tage wurde ein

planmäßiger Verlauf der Strategie gegen den DAX 1700 mit den

genannten C. angegeben. Weiter heißt es:

10

11 "Das Papier kostet jetzt 328,00 DM,

bringt in dreizehn Monaten 400,00 DM mit einer Wahrscheinlichkeit

von 99 %."

12 Am Ende des Gesprächs vom 5. November 1992 übermittelte der

Kläger zu 1. der D. B. aus den Büroräumen der Beklagten zu 1. per

Fax die Anweisung, die restlichen Depotwerte zu veräußern. Zugleich

erteilte er an die D. die Order, 300 Stück C. (Laufzeit bis 29.

November 1993) sowie für 30.000,00 DM V.-Anleihen zu erwerben. Der

A. zeigte er an, er wolle seinen gesamten Bestand an

Rentenfonds-Papieren - Kurswert seinerzeit 227.771,00 DM -

zurückgeben. Über den Erwerb der C. erteilte die D. den Klägern

unter dem 6. November 1992 bei einem Kurs des Papiers von 330,00 DM

eine Kaufabrechnung einschließlich Kosten von 100.052,40 DM. Die

Papiere wurden in das bestehende Depot bei der D. genommen. Der

Beklagte zu 2. händigte dem Kläger zu 1. am 5. November 1992

Unterlagen eines schriftlichen Vermögens-verwaltungsvertrags aus.

Die Klägerin zu 1. hielt sich seinerzeit in D. auf.

13 Der Vermögensverwaltungsvertrag wurde am 4. Dezember 1992 von

den Klägern unterzeichnet und der Beklagten zu 1. übersandt. Gemäß

Ziffer 3) des Vertrags wurde die Haftung der Beklagten zu 1. für

leichte Fahrlässigkeit für die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit

getroffenen Entscheidungen ausgeschlossen. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf Bl. 25 f. AH Bezug

genommen. In einem Begleitschreiben vom 4. Dezember 1992 erbat der

Kläger zu 1. Vordrucke für die beabsichtigte Kontoeröffnung bei der

W., der Hausbank der Beklagten zu 1., zugleich erkundigte er sich -

vor Unterzeichnung der Erklärung über Termingeschäfte - nach dem

Prozentsatz von Termingeschäften bei Vermögensverwaltung in

Risikostufe 2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 (Bl. 48 AH) bat

der Kläger zu 1. um Erläuterung der Verlustrisiken beim "Verkauf

von D." und der Möglichkeiten, den Depotwert für den Fall eines

nicht erwartungsgemäßen Verlaufs der Börse abzusichern. Mit Fax vom

18. Dezember 1992 beantwortete der Mitarbeiter der Beklagten zu 1.,

der Zeuge M., die Fragen des Klägers zu 1. vom 16. Dezember 1992

"bezüglich Stillhaltergeschäfte im DTB-Bereich". Der Zeuge führte

aus, bei einem Depotvolumen von ca. 500.000,00 DM halte er 15

Kontrakte für angemessen. Er bezeichnete den Verkauf von D. als

sinnvoll und errechnete für den Verkauf von 15 S. Dax Basis 1500

März 1993 nach Abzug von Bankkosten eine Prämiengutschrift von

8.112,50 DM netto. Weiter führte er aus, das Risiko setze ein, wenn

der Dax (Basis 1.500,00 DM) höher steige als 1.554,08 DM. Bei einer

grundsätzlichen Tendenzneueinschätzung könne man die Positionen

jederzeit vor dem Verfall eindecken.

14 Am 20. Januar 1993 übersandte der Kläger zu 1. der Beklagten zu

1. Unterlagen zur Kontoeröffnung bei der W. sowie von den Klägern

unterzeichnete Informationsschriften der W. über Verlustrisiken und

Sonderbedingungen von Börsen-termingeschäften. Die Kläger

bestätigten ferner, über die Besonderheiten und Risiken von

Börsentermingeschäften aufgeklärt und informiert worden zu

sein.

15 Nach dem 20. Januar 1993, und zwar erstmals am 12. Januar 1993,

hat die Beklagte zu 1. Wertpapiergeschäfte im Namen der Kläger

getätigt. Die Übertragung des Wertpapierdepots von der D. B. auf

die W., u.a. der C., wurde am 4. Mai 1993 vorgenommen.

16 Mit Fax vom 10. Januar 1993 (Bl. 27 AH) wandte sich der Kläger

zu 1. an den Beklagten zu 2. mit der Anfrage, ob er die

Kursentwicklung des C. beobachte, der mittlerweile auf 315,00 DM

gefallen sei und bei einer Zinssenkung noch tiefer fallen würde.

Der Kläger zu 1. bat um Nachricht, wenn die Werte verkauft werden

sollten. In einem weiteren Fax vom 24. Februar 1993 (Bl. 34 AH)

verwies der Kläger zu 1. auf einen dramatischen Wertverlust der C.,

der vermutlich schon die S. unterschritten habe. Der Kläger zu

1.

17 sprach einen zu erwartenden weiteren Zinsrückgang und eine

kräftige Steigerung des Dax an und bat um Mitteilung, ob er der D.

einen Verkaufsauftrag erteilen solle, da die Beklagte zu 1. nicht

über eine Kontovollmacht verfüge. Zugleich äußerte er sich

enttäuscht über die Anlage in C.-Scheinen.

18 Unter dem 14. April 1993 (Bl. 81 AH) gewährte die Beklagte zu 1.

dem Kläger zum Ausgleich bis dahin entgangener Gewinne des

früheren, veräußerten Depots einen Verlustvortrag für die

Honorarabrechnung von 50.000,00 DM.

19 Im Zeitraum vom 15. April 1993 bis 17. Januar 1994 tätigte die

Beklagte zu 1. die in den Schreiben der Parteien vom 16./18.

Dezember 1992 angesprochenen Leerverkäufe von S. und Puts auf den

Dax. Im Zusammenhang mit diesen Geschäften wurde auf Verlangen der

W. ein Festgeldkonto von zunächst 55.000,00 DM als Sicherheit

eingerichtet, das bis zur Kündigung des

Vermögensverwaltungsvertrags fortbestand. Mit Schreiben vom 5.

August 1993 (Bl. 54 AH) erinnerte der Kläger zu 1. an die

Erläuterung der Beklagten zu 1., wonach bei Erreichen der

Risikoschwelle jederzeit "eingedeckt" werden könne. Der Kläger zu

1. wies die Beklagte zu 1. darauf hin, daß dies für die auf Mitte

Juli und Mitte September verkauften S. nicht erfolgt sei und

hierdurch Verluste entstanden seien. Der Kläger zu 1. bat, künftig

Absprachen und eigene Vorgaben einzuhalten.

20 Am 5. Mai 1993 kaufte die Beklagte zu 1. für das Depot der

Kläger weitere spekulative Optionsscheine, 40.000 Stück "D. S.

Optionsscheine Dax Short" (im folgenden D. S.) zu einem

Einstandspreis von 42.850,94 DM. Es handelte sich um ein Papier,

das auf eine sinkende Börse setzte. Im Einschreiben vom 12. Juli

1993 (Bl. 40 AH) widersprach der Kläger zu 1. dem Erwerb der D. S.

und bat, die Position für ihn verlustfrei aufzulösen. Er berief

sich auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2. vom 5. November

1992, wonach der Anteil spekulativer Anlagen nur 10 % betragen

dürfe. Dies bezeichnete der Beklagte zu 2. in seinem

Antwortschreiben vom 5. August 1993 als ein Mißverständnis und wies

ergänzend darauf hin, daß Positionsreklamationen nach mehr als zwei

Monaten nicht mehr akzeptiert werden könnten.

21 In dem von der Beklagten zu 1. herausgegebenen C. gab die

Beklagte zu 1. zu den Anlageempfehlungen jeweils sogenannte S. an.

Die Kläger waren nicht AB.ent des C.s, die Beklagte zu 1.

übermittelte ihnen aber während der Vertragsdauer insgesamt

sechzehn Probeexemplare des Börsen-briefs.

22 Für die C. erzielte die Beklagte zu 1. bei deren Endfälligkeit

am 29. November 1993 einen Erlös von 16.789,61 DM. Die D. S.

erbrachten am 10. Februar 1994 einen Resterlös von 1.567,00 DM.

23 Mit Schreiben vom 31. Januar 1994 kündigte der Kläger zu 1. mit

sofortiger Wirkung den Vermögensverwaltungsvertrag. Bis dahin hatte

die Beklagte zu 1. die in der Auflistung Bl. 223 aufgeführten

Anlagen (mit Ausnahme der C. und der V.-Anleihe) getätigt. Mit den

Anlagen wurden zum Teil Gewinne erzielt.

24 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen

positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags in

Anspruch und beziffern den ihnen entstandenen Schaden wie

folgt:

25

1.

Unmittelbarer Verlust aus dem Erwerb der C. Dax

Put Optionen

DM 83.262,79

Entgangener Gewinn im Zeitraum 06.11.1992 bis

29.11.1993 DM 100.052,40 x 11 % p.a.

DM 11.708,91

Zwischensumme:

DM 94.971,70

2.

Unmittelbarer Verlust aus dem Erwerb der D. S.

Optionsscheine

DM 41.283,94

Entgangener Gewinn im Zeitraum vom 05.05.1993 bis

10.02.1994 DM 42.850,94 x 11 % p.a.

DM 3.600,67

Zwischensumme

DM 44.884,61

3.

Unmittelbarer Verlust aus Stillhaltergeschäften

gemäß Endabrechnung vom 11.02.1994

DM 41.839,00

Entgangener Gewinn im Zeitraum vom 15.07.1993 bis

11.02.1994 DM 41.839,00 x 11 % p.a.

DM 2.633,53

Zwischensumme

DM 44.472,53

4.

Kosten der Flugreise D.-K-D.

DM 3.384,98

5.

Hotel- und Aufenthaltskosten Köln 5 Tage, 2

Personen, pau-schal DM 300,00/Tag

DM 1.500,00

6.

Rückforderung Verwaltungskosten wegen

Schlechterfüllung

DM 2.341,40

Gesamtbetrag

DM 191.555,22

26 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, nicht nur die

Beklagte zu 1. hafte ihnen als Vertragspartner des

Vermögensverwaltungsvertrags, sondern auch der Beklagte zu 2.

persönlich, weil er bei der Anlageberatung in besonderem Maße

persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Die

Kläger haben behauptet, schon vor dem Gespräch vom 5. November 1992

habe der Kläger zu 1. in erster Linie mit dem Beklagten zu 2.

verhandelt, nur bei dessen Verhinderung sei es auch zu Telefonaten

mit dem Mitarbeiter M. gekommen. Aufgrund der hohen,

uneingeschränkten Empfehlung von Rechtsanwalt L., die der Kläger zu

1. - unstreitig - gegenüber dem Beklagten zu 2. deutlich gemacht

habe und die auch seiner Person gegolten habe, sei er bereits vor

dem 5. November 1992 entschlossen gewesen, einen

Vermögensverwaltungsvertrag abzuschließen.

27 Im Gespräch vom 5. November 1992 habe sich der Kläger zu 1. dem

Beklagten zu 2. als konservativer Anleger vorgestellt, was auch

durch die Struktur seines bisherigen Depots bestätigt werde. Dies

habe der Beklagte zu 2. zu Unrecht als hochspekulativ eingestuft,

er habe einen unmittelbar bevorstehenden Börsencrash vorausgesagt

und angeraten, das bestehende Depot zu verkaufen. Der Beklagte zu

2. habe den Kläger zu 1. derart in Panik versetzt, daß er noch aus

dem Büro der Beklagten zu 1. der D. per Fax den Auftrag zur

Veräußerung seiner restlichen Depotwerte erteilt und auch gegenüber

der A. die sofortige Rückgabe der Rentenfonds-Papiere angezeigt

habe. Der dringenden Empfehlung des Beklagten zu 2. entsprechend

habe er sogleich den Kaufauftrag für 300 C. erteilt. Der Beklagte

zu 2. habe diese Optionsscheine als "absolut sicheren Gewinner"

bezeichnet, ohne den höchst spekulativen Charakter der Anlage

klarzustellen und deutlich zu machen, daß der Erwerb der

Optionsscheine binnen einen Jahres Vermögensverluste von 100.000,00

DM habe mit sich bringen können.

28 Die Kläger haben weiter behauptet, bereits am 5. November 1992

sei die endgültige Einigung über den Abschluß eines

Vermögensverwaltungsvertrags erzielt worden; lediglich die

schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarungen habe noch

gefehlt, da die Klägerin zu 2. sich in D. aufgehalten habe. Am 5.

November 1992 sei mündlich die Verwaltung in Risikostufe 2

abgestimmt worden, und zwar mit Depotanteilen von 60 % Anleihen, 30

% Aktien und 10 % spekulativen Werten. Der zehnprozentige

spekulative Anteil habe sogenannte "Stillhaltergeschäfte" umfassen

sollen, die C. habe die Beklagte zu 1. ausdrücklich als nicht

spekulativ eingestuft.

29 Bezüglich der C. haben die Kläger die Schadensersatzpflicht der

Beklagten ergänzend auf die unterbliebene Einhaltung des S.

gestützt. Sie haben vorgetragen, bereits bei den

Anbahnungsgesprächen habe der Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger

seine vorsichtige Anlagepolitik durch Hinweis auf die strikte

Einhaltung von S. unterstrichen und insoweit auf den von der

Beklagten zu 1. herausgegebenen C.-Börsenbrief verwiesen. Hätten

die Beklagten das S. von 300,00 DM beachtet und die C. beizeiten

veräußert, wäre ihnen ein wesentlich niedriger Schaden aus dem

Anlagegeschäft entstanden.

30 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe

ihren Aufklärungspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den

sogenannten "Stillhaltergeschäften" nicht genügt, weil sie auf das

besondere Verlustrisiko der Leerverkäufe, nämlich die unbegrenzte

Nachschußpflicht nicht hingewiesen habe. Im übrigen seien die

hochspekulativen Leerverkäufe auf den Dax-Index irreführend als

Stillhaltergeschäfte bezeichnet worden. Verharmlosend sei im

Schreiben der Beklagten zu 1. vom 18. Dezember 1992 (Bl. 50 AH) der

Eindruck erweckt worden, "durch rechtzeitiges Eindecken" sei bei

Erreichen der Risikoschwelle die Verlustgefahr einzudämmen. Diesen

Vorgaben habe die Beklagte zu 1. nicht entsprochen. Den aus

Leerverkäufen entstandenen Gesamtverlust beziffern die Kläger unter

Bezugnahme auf ihre Aufstellung vom 11. Februar 1994 (Bl. 47 AH)

auf 41.839,00 DM.

31 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe

am 5. Mai 1993 durch Erwerb des D. S.-Optionsscheins mit

Einstandskosten von 42.850,94 DM vertragswidrig über den

abgesprochenen Rahmen hinausgehend den Umfang der spekulativen

Anlagen ausgeweitet. Überdies hätten die Beklagten eine einseitige

und risikobehaftete Anlagepolitik verfolgt, da durch dieses Papier

- ebenso wie durch die übrigen spekulativen Anlagen - wiederum auf

eine sinkende Börse spekuliert worden sei. Im übrigen sei die

Beklagte zu 1. im Anschluß an das Schreiben des Klägers zu 1. vom

12. Juli 1993 (Bl. 40 AH) zur verlustfreien Auflösung dieser Anlage

verpflichtet gewesen, weil die Beklagte zu 1. ihnen eine

zweimonatige Positionsreklamtionsfrist eingeräumt habe. Außerdem

habe die Beklagte zu 1. auch bei diesem Optionsschein die S.

unbeachtet gelassen, im Börsenbrief vom 3. August 1993 (Bl. 38 AH)

sei darauf hingewiesen worden, daß die S. gebrochen sei.

Schließlich habe die Beklagte zu 1. die Börsentendenz falsch

eingeschätzt, im Laufe des Jahres 1993 habe die Bundesbank die

Leitzinsen kontinuierlich gesenkt, gleichwohl habe es die Beklagte

zu 1. grob fahrlässig unterlassen, die Börsentendenz neu

einzuschätzen und habe bis zuletzt an ihrer Crash-Prognose

festgehalten und der Kapitalvernichtung im Depot der Kläger

tatenlos zugesehen.

32 Die Kläger haben sich für berechtigt gehalten, für angefallene

Flug- und Aufenthaltskosten Schadensersatz zu fordern, da sie sich

gezwungen gesehen hätten, Rechtsrat über die erforderliche

Kündigung und über Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten

einzuholen. Außerdem habe die Beklagte zu 1. wegen

Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags

Depotverwal-tungskosten in Höhe von 2.341,40 DM (Bl. 97 AH)

zurückzuerstatten.

33 Die Kläger haben beantragt,

34

35

36

37 1. die Beklagten zur Zahlung von

191.555,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 184.328,84 DM für den Zeitraum

vom 20. Dezember 1993 bis 9. Mai 1994, aus 187.713,82 DM seit dem

10. Mai 1994 bis Zustellung der Klage und aus 191.555,22 DM ab

Zustellung der Klage zu verurteilen;

38

39

40

41 2. ihnen nachzulassen, eine eventuelle

Sicherheitsleistung durch schriftliche, selbstschuldnerische

Bürgschaft einer als Steuerbürge zugelassenen deutschen Großbank

erbringen zu dürfen.

42 Die Beklagten haben beantragt,

43

44

45 die Klage abzuweisen,

46

47

48 hilfsweise im Unterliegensfall ihnen

nachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung

abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer

Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz

in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann.

49 Sie haben bestritten, daß der Kläger zu 1. vor dem 5. November

1992 mit dem Beklagten zu 2. persönliche Telefonate geführt habe,

der Kläger zu 1. habe vielmehr ausschließlich mit dem Mitarbeiter

M. verhandelt. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die

Voraussetzungen für die persönliche Haftung des Beklagten zu 2.

nicht gegeben, da er persönliches Vertrauen nicht in Anspruch

genommen habe.

50 Die Beklagten haben behauptet, am 5. November 1992 sei zwischen

dem Beklagten zu 2. und dem Kläger lediglich ein unverbindliches

Informationsgespräch geführt worden. Der Beklagte zu 2. habe C. als

eine der interessantesten Anlagen in Erwartung fallE. Kurse

vorgestellt. Diese Einschätzung der Börse sei aufgrund der

seinerzeit herrschenden weltweiten Rezession gerechtfertigt

gewesen, mit einer Wiederbelebung der Konjunktur sei kurzfristig

nicht zu rechnen gewesen. Am Ende des Gesprächs vom 5. November

1992 habe sich der Kläger zu 1. unvermittelt u.a. zum Erwerb der

C.-Scheine entschlossen. Den Abschluß eines

Vermögensverwaltungsvertrags habe er zunächst noch überdenken

wollen.

51 Die Beklagten haben die Auffassung vertreten,

Aufklärungs-pflichten nicht verletzt zu haben. Bezüglich der selbst

- ohne Vermittlung der Beklagten - getätigten Käufe von C.-Scheinen

könne allenfalls eine Aufklärungspflicht der D. in Betracht gezogen

werden. Im übrigen - so haben die Beklagten behauptet - seien dem

Kläger auch anhand von Rechenbeispielen verschiedene Anlagemodelle

mit korrespon-dierenden Gewinn- und Verlustrisiken erläutert

worden. Außerdem habe der Kläger zu 1. ausdrücklich erklärt, daß er

im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine auf Aktien der B.

eine Risikobelehrung über Börsentermingeschäfte unterschrieben

habe.

52 Die Beklagten haben weiterhin behauptet, der Kläger zu 1. habe

sich am 5. November 1992 als erfahrener, langjähriger

Wertpapieranleger vorgestellt, der auch Optionsscheine gekauft

habe; gegen eine konservative Anlegermentalität habe auch die

Struktur seines damaligen Depots gesprochen, dies habe zumindest

teilweise hochspekulative, durch Verlust oder weiteren Kursverfall

gefährdete Werte enthalten.

53 Die Beklagten haben weiter die Auffassung vertreten, aus

angeblichem Nichtbeachten von S. könne eine

Schadensersatzverpflichtung nicht hergeleitet werden. Die negative

Kursentwicklung der auf den Niedergang des Deutschen Aktienindexes

(DAX) gerichteten Spekulation Put-Optionsscheinen sei ebenso wie

die Kurssteigerung der deutschen Aktien ab Mai 1993 nicht

vorauszusehen gewesen. Kurssteigerungen auf dem deutschen

Aktienmarkt seien angesichts der weltweiten Rezession nur als

vorübergehende Entwicklung eingeschätzt worden. Dementsprechend

könne der für die Haftung der Beklagten maßgebenden

Betrachtungsweise ex ante allenfalls von einer leicht fahrlässigen

fehlerhaften Prognoseentscheidung ausgegangen werden, die vom

vertraglichen Haftungsausschluß erfaßt werde. Die Beklagten haben

im übrigen ausgeführt, die in den C.en enthaltenen S. richteten

sich an den extrem vorsichtigen Einzelanleger und sollten ihm ein

Verkaufssignal setzen, wenn der Kurs das Limit unterschreite. In

der Praxis der Vermögensverwaltung sei ein S. insbesondere bei

stark fallenden Kursen, wie es beim C.-Schein im Juli 1993 der Fall

gewesen sei, nicht zu realisieren. So würden auch von Banken und

von der Börse S.-Aufträge nicht übernommen beziehungsweise seien

nicht zulässig. In der Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1.

hätten sich am 8. Juli 1993 bei Kurseinbruch ca. 30.000 C.-Scheine

befunden, eine Veräußerung der großen Anzahl von Put-Scheinen hätte

unweigerlich zu einem extremen Kursverfall geführt. Im übrigen

ließen die Kläger außer Betracht, daß die Beklagte zu 1. bereits

seit dem 1. Juli 1993 in ihren C.en wiederholt den Kauf von

C.-Scheinen empfohlen habe, die auf die Erwartung eines

Kursanstiegs der Put-Scheine beruht hätten. Dementsprechend sei das

beim Durchbrechen des S. von 300,00 DM gegebene Verkaufssignal

durch das Kaufsignal außer Kraft gesetzt worden.

54 Zur Höhe des Schadensersatzverlangens der Kläger haben die

Beklagten ausgeführt, nach Durchbrechen des S. von 300,00 DM am 8.

Juli 1993 beim Kurs von 267,00 DM habe der Verkaufsauftrag

frühestens am 9. Juli 1973 zum Kurs von 248,00 DM ausgeführt werden

können. Auf dieser Grundlage errechne sich der Schaden der Kläger

nach Abzug von 1,06 % Verkaufsspesen und des tatsächlich erzielten

Verkaufserlöses ein Schaden von 56.821,75 DM. Wenn auf die

Empfehlungen in den C.en abgestellt werde, seien die C.

anschließend zum Kurs von 230,00 DM wieder zurückzukaufen gewesen,

davon ausgehend belaufe sich der Schaden rechnerisch (wie Bl. 79 f.

d. A.) auf nur 31.316,53 DM. Entsprechendes gelte für die D. S..

Diese hätten nach Durchbrechen des S. am 8. Juli 1993 frühestens am

9. Juli 1993 zum Kurswert von 0,61 DM verkauft werden können, der

Schaden errechne sich (wie Bl. 81 d. A.) auf 22.589,00 DM. Unter

Berücksichtigung von Rückkäufen gemäß den Kaufempfehlungen der C.e

verbleibe ein Schaden von nur 14.616,00 DM.

55 Mit Urteil vom 10. Juli 1996, auf das wegen sämtlicher

Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten

als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 79.410,75 DM

zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1994 zu zahlen und im übrigen

die Klage abgewiesen.

56 Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein

Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des

Vermögensverwaltungsvertrags sei hinsichtlich der C.-Scheine und

der D. S. begründet, weil die Beklagte zu 1. entgegen ihren eigenen

S.-Empfehlungen die Optionen nach Unterschreiten des Limits am 8.

Juli 1993 nicht verkauft habe. Auf der Grundlage der eigenen

Schadensberechnung der Beklagten, die sich das Landgericht gemäß §

287 Abs. 1 ZPO zu eigen gemacht hat, hat es für die C.-Scheine

einen Schaden von 56.821,75 DM und für die D. S. 22.589,00 DM in

Ansatz gebracht und ergänzend ausgeführt, schadensmindernde

Rückkäufe hätten unberücksichtigt zu bleiben, weil die Erwartung

eines Wiederanstiegs der Kurse durch nichts zu rechtfertigen sei.

Verluste aus Stillhaltergeschäften seien nicht hinreichend

dargelegt worden. Ein Schadensersatzpflicht für Reise- und

Aufenthaltskosten bestehe nicht, es sei nicht nachvollziehbar

dargelegt, daß die zweieinhalbwöchige Reise zur Vertrags-kündigung

und Rechtsberatung erforderlich gewesen sei. Auch ein Anspruch auf

Erstattung bezahlter Verwaltungskosten bestehe nicht, es nicht

substantiiert vorgetragen, daß diese Kosten durch die Verwaltung

derjenigen Optionsscheine entstandenen seien, für die eine

Schadensersatzpflicht der Beklagten bestehe.

57 Gegen dieses den Klägern am 23. Juli 1996 und den Beklagten am

24. Juli 1996 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 1. August

1996 und die Kläger am 23. August 1996 Berufung eingelegt. Die

Beklagten haben die Berufung nach Fristverlängerung zuletzt bis zum

6. Dezember 1996 mit einem am 28. November 1996 bei Gericht

eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kläger haben die Berufung

nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 6.

Dezember 1996 mit einem an diesen Tag eingegangenen Schriftsatz

begründet.

58 Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die

Beklagten im wesentlichen ihr früheres Vorbringen. Sie sind der

Ansicht, das Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen für

die Eigenhaftung des Beklagten zu 2. verkannt. Dieser habe

insbesondere beim Gespräch vom 5. November 1992 kein besonderes

persönliches Vertrauen des Klägers zu 1. in Anspruch genommen.

Sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der

Vertragserfüllung habe der Beklagte zu 2. ausschließlich Aufgaben

erfüllt, die ihm nach dem Gegenstand des Unternehmens der Beklagten

zu 1. als Geschäftsführer und Anlageberater oblegen hätten.

59 Der Berufungsangriff der Beklagten richtet sich weiterhin gegen

die Auffassung des Landgerichts, sie hätten in mehr als nur

fahrlässiger Weise S. der C.-Scheine und der D. S. unbeachtet

gelassen. Die Beklagten wiederholen im wesentlichen ihr

erstinstanzliches Vorbringen. Sie bekräftigen ihre Ansicht, sie

seien gegenüber den Klägern weder zur Einhaltung des S.

verpflichtet gewesen, noch seien ihnen deren Berücksichtigung

möglich gewesen. Im übrigen sei ihnen die Nichtbeachtung des S.

jedenfalls nicht als grob fahrlässige Vertragsverletzung

vorzuwerfen.

60 Die Beklagten halten die Schadensberechnung des Landgerichts für

unzutreffend. Sie behaupten, bei Einhaltung des S. könne wegen des

großen Angebots nicht unterstellt werden, daß die C.-Scheine zum

Kurs von 248,00 DM hätten verkauft werden können. Mit hoher

Wahrscheinlichkeit hätte nur ein weit darunterliegE. Taxwert

gebildet werden können.

61 Die Beklagten beantragen,

62

63

64 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

65

66

67 hilfsweise im Unterliegensfalle ihnen

nachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung

abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer

Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz

in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden könne.

68 Die Kläger beantragen,

69

70

71 die Berufung der Beklagten

zurückzuweisen.

72 Sie sind der Auffassung, der Beklagte zu 2. hafte persönlich. Im

Bereich der Anlageberatung (wie auch beim Gebrauchtwagenkauf) seien

nach höchstrichterlicher Recht-sprechung weniger strenge

Anforderungen an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu

stellen als bei anderen Rechtsgeschäften. Außerdem habe der Kläger

zu 1. ausdrücklich auf die hohe Empfehlung durch Rechtsanwalt L.

hingewiesen. Als er sich in einer Beratung durch den ehemaligen

Geschäftskollegen D. interessiert gezeigt habe, habe sich der

Beklagte zu 2. ausdrücklich als den kompetenteren Gesprächspartner

hingestellt.

73 Zur Haftung der Beklagten wegen Nichtbeachtung von S. führen die

Kläger ergänzend aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß

mit der Veräußerung der C.-Scheine der Kläger beim Durchbrechen des

S. zeitgleich auch sämtliche übrigen von der Beklagten zu 1.

angeblich verwalteten Puts hätten verkauft werden müssen. S.

orientierten sich am Kaufkurs der Optionsscheine, so daß

hinsichtlich der verwalteten C. unterschiedliche S. zur Anwendung

kommen müßten.

74 Zur Begründung ihrer eigenen Berufung wiederholen und vertiefen

die Kläger ihr früheres Vorbringen.

75 Die Kläger bekräftigen ihre Behauptung, den Beklagten sei

pflichtwidriges Verhalten anzulasten, weil sie die am 5. November

1992 vereinbarte Vermögensverwaltung in Risikostufe 2 mit einem nur

zehnprozentigen spekulativen Depotanteil nicht eingehalten hätten.

Unter Bezugnahme auf eine Aufstellung der ab 5. November 1992

erworbenen Wertpapiere errechnen sie einen spekulativen Anteil des

Depots von 45 %. Sie machen geltend, daß das Risiko hinsichtlich

der Leergeschäfte mit einem Betrag von 55.000,00 DM nicht

angemessen erfaßt werde. Es sei vielmehr um 35.000,00 DM zu

erhöhen, weil die W. wegen anhaltE., aus Nachschußpflichten

resultierE. Verluste dieser Geschäfte die Kreditlinie auf 89.699,00

DM erhöht habe und als Sicherheit Aktien und festverzinsliche

Anleihen gesperrt habe. Die Kläger sind der Ansicht, selbst wenn

zwischen den Parteien eine konkrete Vereinbarung über die

Zusammensetzung des Depots nicht getroffen worden wäre, ergäbe sich

ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, weil sie versäumt

hätte, ausdrückliche Absprachen über die Zusammensetzung des Depots

zu treffen. Im übrigen habe die Beklagte zu 1. jedenfalls durch die

Anlage von 45 % spekulativen Werten die im Rahmen der

Vermögensverwaltung generell bestehende Pflicht zur Risikostreuung

und zur angemessenen Mischung des verwalteten Depots mit

konservativen Anlageformen verletzt. Hinzu komme, daß sie ein

sogenanntes "Klumpen-Risiko" geschaffen habe, da die spekulativen

Werte einseitig und aggressiv auf eine negative Börsentendenz

ausgerichtet gewesen seien. Weiterhin stützen die Kläger

pflichtwidriges Verhalten auf die unterbliebene Beachtung des S.,

deren Anwendung allgemeiner Praxis nicht nur bei besonders

vorsichtigen Anlegern entspreche. Bezüglich der C.-Scheine

errechnen die Kläger nunmehr ein S. von 304,00 DM, das ihres

Erachtens die Beklagten bereits am 9. Februar 1993 zum Tätigwerden

verpflichtet habe; selbst das von den Beklagten eingestandene S.

von 300,00 DM sei am 10. Februar 1993 unterschritten worden.

Bezüglich der D. S. errechnen die Kläger ein S. von 89,00 DM, das

die Beklagten jedenfalls am 8. Juli 1993 zur Auflösung dieser

Position verpflichtet habe. Hinsichtlich der Leerverkäufe auf den

Dax legen die Kläger beispielhaft anhand von fünf der sechzehn

getätigten Geschäfte dar, daß die Beklagte ihres Erachtens versäumt

hätten, durch rechtzeitiges Glattstellen der Positionen den Schaden

zu minimieren.

76 Weiteres pflichtwidriges Verhalten der Beklagten stützen die

Kläger bezüglich der D. S. auf Nichtbeachten der Position

Reklamation vom 12. Juli 1993 sowie auf eine unterbliebene Reaktion

der Beklagten auf ausdrückliche Weisungen gemäß den Schreiben vom

10. Januar 1993, 24. Februar 1993, 12. Juli 1993 und 5. August

1993.

77 Die Kläger behaupten, insbesondere bei den sechzehn

Leerverkäufen seien sie nicht angemessen über die Geschäfts- und

Verlustrisiken aufgeklärt worden. Besondere Warnhinweise seien bei

diesen hochspekulativen Geschäften deshalb erforderlich gewesen,

weil sich besondere Verlustrisiken durch die Nachschußverpflichtung

ergeben hätten. Außerdem habe die Beklagte zu 1. auch auf die

Provisionszahlungsverpflichtung hinweisen müssen.

78 Zum geltend gemachten entgangenen Gewinn behaupten die Kläger,

die auf Anraten der Beklagten veräußerten Rentenwerte hätten im

fraglichen Zeitraum eine Kurssteigerung von 13,6 % erfahren, die

veräußerten Aktien hätten eine positive Kursentwicklung von rund 60

% genommen. Vor diesem Hintergrund sei der beanspruchte entgangene

Gewinn von 11 % moderat.

79 Die Kläger halten die Beklagte zu 1. für verpflichtet, die

gezahlten Verwaltungskosten zurückzuerstatten, da die verein-nahmte

Verwaltungskostenpauschale von 0,4 % des Nettodepot-wertes sich

unter Einbeziehung der pflichtwidrig getätigten Anlagen

errechne.

80 Die Geltendmachung von Reise- und Aufenthaltskosten halten die

Beklagten für berechtigt, weil angesichts des komplexen

Sachverhalts eine anwaltliche Beratung über die Kündigung und

Schadensersatzansprüche erforderlich gewesen sei.

81 Die Kläger wiederholen ihre erstinstanzlichen Anträge und

beantragen, das landgerichtliche Urteil entsprechend abzu-ändern.

Sie beantragen ferner, ihnen zu gestatten, Sicher-heitsleistung

durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen

Bürgschaft einer deutschen Großbank erbringen zu dürfen.

82 Die Beklagten beantragen,

83

84

85 die Berufung der Kläger zurückzuweisen,

hilfs-weise im Unterliegensfall ihnen nachzulassen, die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, die auch

durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen

Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik

Deutschland erbracht werden könne.

86 Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag bringen sie vor, eine

Risikobeschränkung gehöre nicht zum wesentlichen Regelungs-inhalt

eines Vermögensverwaltungsvertrags, sie sei vielmehr als

einschränkende Regelung ausdrücklich zu vereinbaren.

87 Sie behaupten, die Kläger hätten eine Risikobeschränkung nicht

vornehmen wollen; ihnen sei es vielmehr darum gegangen, die

Verluste, die sie durch ihr früheres Depot erlitten hätten, durch

neue Wertpapier- und Optionsgeschäfte auszugleichen und zusätzliche

Gewinne zu machen. Dies sei - wie auf der Hand liege - nur durch

spekulative Anlagen möglich. Hierüber sei der Kläger zu 1. auch

aufgeklärt worden (Zeuge M.). Im übrigen sei der Kläger selbst von

einem nicht nur zehnprozentigen spekulativen Depotanteil

ausgegangen. Bereits der Wert der C.-Scheine ergebe einen

zwanzigprozentigen Depotanteil. Die Beklagten sind der Ansicht, der

für die professionelle Vermögensverwaltung geltende Grundsatz der

angemessenen Mischung von spekulativen Anlagen mit konservativen

Anlageformen gelte für die Kläger nicht, da sich ihr früheres Depot

zum weitaus überwiegenden Teil aus hochspekulativen Werten

zusammengesetzt habe, die nach eigenem Vorbringen der Kläger weit

unter den Einstandskursen gelegen hätten. Die Kläger seien nicht

als besonders vorsichtige Anleger einzustufen.

88 Die Beklagten bestreiten, daß die von den Klägern für

Leergeschäfte behaupteten Glattstellungsgeschäfte tatsächlich

hätten abgeschlossen werden können; im übrigen sei die Beklagte zu

1. bei sämtlichen spekulativen Geschäften nach den Umständen

vertretbar davon ausgegangen, daß die Kursentwicklung des Dax bis

zum Ablauf der jeweiligen Optionsfristen negativ verlaufen werde.

Grob fahrlässiges Verhalten sei ihr insoweit nicht anzulasten.

89 Die Beklagten sind der Auffassung, Rückerstattung von

Verwaltungskosten könnten die Kläger schon deshalb nicht

beanspruchen, weil diese unabhängig von der Kursentwicklung der

verwalteten Wertpapiere ohnehin angefallen wären. Von einem

erforderlichen Schadensersatzanspruch müßten sich die Kläger

jedenfalls auch im Wege der Vorteilsausgleichung gemäß ihrer

Aufstellung Bl. 304 d. A. die mit der Vermögensverwaltung

erwirtschafteten Gewinne von 17.151,83 DM schadensmindernd

anrechnen lassen.

90 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der

Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten

Schriftsätze und auf die in Bezug genommenen Anlagen ergänzend

verwiesen.

91 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

92 Die jeweils selbständigen Berufungen der Parteien sind

zulässig.

93 Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1997

bereits ausgeführt hat, ist der "Berufungs-"Schriftsatz der

Prozeßbevollmächtigten der Kläger dahingehend auszulegen, daß im

Namen der Kläger als Berufungskläger Berufung eingelegt werden

sollte. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz als Berufungsbeklagte

und die Beklagten als Berufungskläger bezeichnet werden, handelt es

sich um eine offensichtliche Verwechslung.

94 A. Berufung der Beklagten

95 Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

96 1.

97 Gegenüber dem Beklagten zu 2. persönlich sind entgegen der

Auffassung des Landgerichts Schadensersatzansprüche aus

fehlerhafter Beratung im Rahmen der Vertragsverhandlungen und aus

positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags

nicht begründet. Die Eigenhaftung des Vertreters aus

Pflichtverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter in

besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch

genommen hat. Von den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren

Sonderfällen der Prospekthaftung und der Sachwalterhaftung des

Gebrauchtwagenhändlers abgesehen, hat die persönliche Haftung des

Vertreters Ausnahmecharakter (BGH NJW-RR 89, 110; WM 92, 699; WM

93, 950; NJW-RR 91, 1312). Die für die Anlageberatung im Bereich

der Prospekthaftung geltenden Grundsätze sind entgegen der

Auffassung der Kläger nicht auf die Vermögensverwaltung

übertragbar. Bei der Prospekthaftung beruht die Haftung des

Vertreters nicht auf persönlichem, sondern auf typisiertem

Vertrauen (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 276 Rdz. 23). Die

persönliche Haftung des Vertreters wird bei Vertragsverhandlungen

über eine Vermögensverwaltung oder bei der Vermögensberatung nicht

allein dadurch begründet, daß ihm der Anleger wegen der

wirtschaftlichen Bedeutung der Vermögensverwaltung oder der

Anlageentscheidung besonders Vertrauen entgegenbringt. Entscheidend

ist die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den

Verhandelnden. Er muß durch sein Verhalten Einfluß auf die

Entscheidung des Verhandlungspartners nehmen, indem er über das

allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade

von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die

ordnungsgemäße Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH WM 92, 699). Die

Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung des BGH (a.a.0.) als

gegeben angesehen bei langjährigen Geschäftsbeziehungen und

hinzutretenden verwandtschaftlichen Beziehungen oder bei

außergewöhnlicher Sachkunde des Vertreters, der in ein

beabsichtigtes Vertragswerk auch persönlich eingebunden werden

sollte oder bei engen persönlichen Beziehungen, die den

Geschädigten zu blindem Vertrauen veranlassen. Als nicht

ausreichend bewertet wurde demgegenüber, daß einem Vertreter

aufgrund persönlicher Bekanntschaft Vertrauen entgegengebracht

wurde oder daß der Vertreter unter Berufung auf besondere Fachkunde

und Berufserfahrung einen Anlageinteressenten zum Kauf von

Warenterminoptionen überredete. Legt man diese Maßstäbe zugrunde,

so sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beklagten

zu 2. schon nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen.

Der Kläger wandte sich im August 1992 in erster Linie an die ihm

empfohlene Beklagte zu 1., der Beklagte zu 2. war dem Kläger zu 1.

bis dahin unbekannt. Die besondere Empfehlung, auch soweit sie für

den Beklagten zu 2. ausgesprochen wurde, galt der besonderen

Sachkunde nicht der Person. Wenn der Beklagte zu 2. sich selbst als

besonders kompetent bezeichnet haben sollte, berühmte er sich

besonderer Fachkunde als Anlageberater und nahm nicht für seine

Person besonderes Vertrauen in Anspruch. Die weitreichenden

Anlageentscheidungen des Klägers zu 1. rechtfertigen gleichfalls

nicht den Rückschluß auf die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.

Wie aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 26.10.1993 (Blatt 59

AH) hervorgeht, hat er sich durch Sachargumente von der

Anlagestrategie des Beklagten zu 2. überzeugen lassen und

dementsprechende Anlageentscheidungen getroffen. Auf die Berufung

der Beklagten war danach die Klage gegen den Beklagten zu 2.

abzuweisen.

98 2.

99 Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger wegen Nichtbeachtens des

S. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 56.821,75 DM zuerkannt,

weil die Beklagte zu 1. am 08.07.1993 die C. beim Unterschreiben

eines Kurses von 300,-- DM nicht verkaufte.

100 Die C. waren am 04.05.1993 in das von der Beklagten zu 1.

verwaltete Depot bei der W. übertragen worden. Bei pflichtgemäßer,

dem Willen der Kläger entsprechenden Wahrnehmung ihrer

Vermögensverwaltungsaufgaben hatte die Beklagte zu 1. bei

Unterschreiten der S. die C. der Kläger zu veräußern.

101 Nach dem Sach- und Streitstand ist für die C.cheine der Kläger

eine S. von 300,-- DM zugrundezulegen. Dieses Limit hat die

Beklagte im erstinstanzlichen Rechtsstreit angegeben (Blatt 77 GA),

es wurde von den Klägern anschließend ausdrücklich und gemäß § 288

ZPO bindend zugestanden (Blatt 111), nachdem die Kläger zunächst

ein S. von 224,-- DM als maßgebend bezeichnet hatten (Blatt

14).

102 Es kann dahinstehen, ob, gegebenenfalls unter welchen

Voraussetzungen, die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer

Vermögensverwaltung aus eigener Initiative auf das Durchbrechen des

selbst gesetzten Limits durch Verkauf spekulativer Anlagen zu

reagieren hatte. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten setzt das

Durchbrechen der S. ein Verkaufssignal. Dieses Verkaufssignal hatte

die Beklagte zu 1. jedenfalls deshalb in die Tat umzusetzen, weil

dies dem Willen des Klägers zu 1. entsprach. Die Korrespondenz des

Klägers zu 1. gab der Beklagten zu 1. deutlich zu erkennen, daß die

C.cheine zu veräußern waren, als mit deutlichem Kurseinbruch das

Limit von 300,-- DM unterschritten wurde. Bereits in seinem

Schreiben vom 10.01.1993 hatte der Kläger zu 1. zu einem Zeitpunkt,

als der Kurs auf 315,-- DM abgesunken war und er weiteren

Kursrückgang befürchtete, zur Risikobegrenzung einen Verkauf der

Optionen angesprochen und um Beratung gebeten. Mit ausdrücklichem

Hinweis auf die ihm seinerzeit zwar nicht genau bekannte, aber nach

seiner Einschätzung vermutlich durchbrochene S. hielt der Kläger zu

1. im Anschluß an einen "dramatischen" Wertverlust der C.cheine im

Schreiben vom 24.02.1993 den Verkauf der Scheine für veranlaßt und

zeigte sich hierzu entschlossen. Beide Schreiben gaben der

Beklagten zu 1. deutlich zu erkennen, daß dem Verfallrisiko der

spekulativen Anlage mit einem frühzeitigen Verkauf begegnet werden

sollte, um so den Verlust in Grenzen zu halten. In diesem Sinne ist

auch schon das Schreiben des Klägers zu 1. vom 16.12.1992 (Blatt 48

AH) zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem damals diskutierten

Erwerb von Optionsscheinen "Calls und Puts auf den Dax" stellte der

Kläger zu 1. Möglichkeiten der Risikobegrenzung in den Vordergrund

seiner Überlegung und der Anlageentscheidung. Der Kläger gab sich

zufrieden mit dem Hinweis auf die Risikoschwelle und auf die

Möglichkeit, die Positionen jederzeit vor Verfall eindecken zu

können (Fax Zeuge M. vom 18.12.1992, Blatt 50 AH).

103 In seinen Schreiben hatte der Kläger unmißverständlich zu

erkennen gegeben, daß er sich nur mit begrenztem Einsatz der

angelegten Vermögenssubstanz in Spekulationsgeschäften engagieren

wollte. Genau diesen Zweck verfolgt das Einhalten von S.. Wenn sich

der Kläger bereits im Februar 1993 unter Hinweis auf einen

dramatischen Kurseinbruch des C. und auf das vermutliche

Unterschreiten des S. zum Verkauf der Option entschlossen gezeigt

hatte, mußte die Beklagte zu 1. im Juli 1993 - nur wenige Monate

vor Fälligkeit der Option - bei einer vergleichbaren

Kursentwicklung erst recht davon ausgehen, daß die Optionen nach

dem Willen der Kläger zu veräußern waren. Das Verkaufssignal war

bei pflichtgemäßer Verwaltung der Optionen zu beachten.

104 Die Pflicht zur Beachtung des S. bestand für die Beklagte zu 1.

ohne Rücksicht auf eine erwartete Kurserholung. Es entspricht dem

risikobegrenzenden Zweck des S., die Optionen unabhängig von

naturgemäß unsicheren Prognosen zu veräußern. Ergaben sich der

Beklagten zu 1. Bedenken gegen den Verkauf der Optionen, weil sie

die künftige Kursentwicklung günstig einschätzte und den Verkauf

der Optionen wirtschaftlich nicht als sinnvoll ansah, so hätte sie

dies mit den Klägern besprechen müssen.

105 Die Beklagte zu 1. hat keine nachvollziehbaren Gründe

vorgetragen, die ihrer Pflicht zum Beachten des S. entgegenstehen

würden.

106 An einer Veräußerung der C.cheine war die Beklagte zu 1. nicht

deshalb gehindert, weil für die im Freiverkehr gehandelten

Wertpapiere S.-Verkaufsaufträge an der Börse nicht zulässig sind

und nicht entgegengenommen werden. Dies hinderte die Beklagte zu 1.

nicht beim Durchbrechen des S., geschäftsintern oder gegebenenfalls

nach Rücksprache mit den Klägern über die Veräußerung der

Optionsscheine zu entscheiden und einen Verkaufsauftrag an die W.

zu übermitteln. Die Beklagte zu 1. selbst hat nach ihren

Vertragsbedingungen S.-Aufträge nicht ausgeschlossen.

107 Die Beklagte zu 1. hat nicht nachvollziehbar dargelegt, daß sie

zugleich mit den C.cheinen der Kläger sämtliche in ihrem Besitz

befindlichen Putscheine hätte veräußern müssen und hierdurch ein

erheblicher Kurseinbruch provoziert worden wäre. Die Pflicht, ein

S. im Verhältnis zu ihren Kunden beachten zu müssen, bestimmt sich

in erster Linie nach den vertraglichen Vorgaben und nach dem Willen

der Anleger. Schon insoweit kann von einer einheitlichen Handhabung

des S. gegenüber sämtlichen Kunden der Beklagten nicht ausgegangen

werden. Hinzu kommt, daß sich S. - wie die Kläger im

Berufungsverfahren von den Beklagten unwidersprochen vorgebracht

haben - jedenfalls im wesentlichen nach dem Kaufkurs bestimmen. Es

ist äußerst fernliegend und auch von den Beklagten nicht konkret

behauptet, daß 30.000 von ihr verwaltete Putscheine zu den gleichen

Bedingungen wie die Putscheine der Kläger erworben wurden. Die bei

den Akten befindlichen Kursnachweise belegen erhebliche

Kursschwankungen, die sich auch in deutlich differierenden S.

niedergeschlagen haben werden.

108 Dem Verkauf der C. der Kläger stand auch nicht entgegen, daß die

Beklagte zu 1. in ihren C.en zugleich Kaufempfehlungen für die

Optionsscheine aussprach. Der Kaufempfehlung und der Veräußerung

bei Durchbrechen des Limits liegen unterschiedliche Sachverhalte

zugrunde. Der Beklagten zu 1. wird durch die Pflicht zum Einhalten

des S. kein widersprüchliches Verhalten abverlangt. Die

Kaufempfehlungen stützen sich auf die Prognose einer Kurserholung,

die für Erwerber bei niedrigerem Einstandskurs eine

empfehlenswerte, gewinnbringende Anlage darstellen konnte. Einer

Veräußerung bei Durchbrechen des S. liegt regelmäßig die Erwägung

zugrunde, wegen bereits eingetretener Kursverluste das Wagnis

künftiger Kursveränderungen nicht mehr eingehen zu wollen. Beide

Entscheidungen Kauf und Veräußerung sind widerspruchsfrei

miteinander vereinbar. Der Beklagten zu 1. wäre im übrigen bei

Veräußerung der C. der Kläger bei gleichzeitiger Kaufempfehlung

widersprüchliches Verhalten auch deswegen nicht anzulasten, weil

sie eine Entscheidung nach Vorgabe des Anlegers getroffen

hätten.

109 Ein Wiedererwerb der Optionsscheine für das Depot der Kläger

hatte für die Beklagte zu 1. erkennbar auszuscheiden. Nach dem

Inhalt des Schreibens der Kläger vom 12.07.1993 hätte ein erneuter

Erwerb der spekulativen Werte den eindeutigen Weisungen der Kläger

widersprochen. Überdies hatte sich der Kläger zu 1. auch schon in

seinem Schreiben vom 24.02.1993 mit der getätigten Anlage in

C.cheinen unzufrieden gezeigt, auch im Anschluß an diese Mitteilung

durfte die Beklagte zu 1. einen Wiedererwerb der Optionsscheine

nicht in Betracht ziehen. Einem Wiedererwerb gemäß den

Kaufempfehlungen der C.e stand schließlich auch entgegen, daß die

Empfehlungen sich insbesondere an Trader, einen besonders

risikofreudigen Anlegerkreis, richteten, dem die Kläger gewiß nicht

zuzurechnen sind.

110 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die

Beklagte zu 1. durch Nichtbeachten des S. ihre Pflichten als

Vermögensverwalterin grob fahrlässig verletzt hat und somit auch

nach Maßgabe ihrer Geschäftsbedingungen haftet. Keinesfalls durfte

die Beklagte in der gegebenen Situation untätig bleiben. Sie hatte

das S. nach den eindeutigen Vorgaben der Kläger grundsätzlich zu

beachten, hielt die Beklagte zu 1. den Verkauf der Scheine nicht

für sinnvoll, so hätte sie dies mit den Klägern ausdrücklich

erörtern müssen. Da die Beklagte zu 1. nach dem Willen der Kläger

gehalten war, die Optionen zu veräußern, vermag es sie nicht gemäß

Ziffer 3 Abs. 1 ihrer AGB zu entlasten, wenn sie vergleichbare

C.cheine aus ihrem eigenen Bestand seinerzeit nicht veräußert

hat.

111 Gegen die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruches vom

56.821,75 DM bestehen keine Bedenken. Die Schadensberechnung des

Landgerichts geht auf eigene Angaben der Beklagten zurück. Soweit

die Beklagte zu 1. die Schadensberechnung für unrichtig hält, weil

ein dem Kurswert von 248,-- DM entsprechE. Verkaufserlös

tatsächlich nicht zu erzielen gewesen wäre, hat sie diese

Behauptung - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar

begründet. Da ein Wiedererwerb der Optionsscheine hier nicht in

Betracht kam, können etwaige Gewinne aus derartigen Geschäften auch

nicht schadensmindernd im Rahmen der Schadensabrechnung in Ansatz

gebracht werden.

112 3.

113 Erfolglos greifen die Beklagten aus den unter Ziffer 2 genannten

Gründen auch den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch

wegen Nichtbeachtens des S. bei den D. S. an. Eine

Schadensersatzpflicht aus diesem Anlagegeschäft trifft die Beklagte

zu 1. im übrigen - wie im Zusammenhang der Berufung der Kläger

auszuführen sein wird - auch deshalb, weil sie diese zusätzliche

spekulative Anlage nicht hätte vornehmen dürfen. Der infolgedessen

begründete Schadensersatzanspruch von 41.283,94 DM rechtfertigt

jedenfalls unter anderem Gesichtspunkt auch die im

landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Schadensersatzverpflichtung

in Höhe von 22.589,-- DM.

114 B. Berufung der Kläger

115 Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.

116 1.

117 Erfolglos beanspruchen die Kläger hinsichtlich der am 05.11.1993

erworbenen C.cheine über die landgerichtliche Verurteilung

hinausgehenden Schadensersatz in Höhe der Einstandskosten der

Optionen.

118 a)

119 Das Schadensersatzverlangen der Kläger ist insbesondere nicht

wegen fehlerhafter Anlageberatung am 05.11.1992 begründet.

120 Die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfällt zwar nicht

schon deshalb, weil die Empfehlung des Beklagten zu 2., 300

C.cheine zu erwerben, unverbindlich gewesen wäre und für ihn keine

Rechtspflicht zu sorgfältiger Beratung bestanden hätte. Dahinstehen

kann insoweit, ob bereits am 05.11.1992 zwischen den Klägern und

der Beklagten zu 1. mündlich der Vermögensverwaltungsvertrag

zustande kam, der von den Klägern am 04.12.1992 unterzeichnet

wurde. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, erfolgte die

Kaufempfehlung des Beklagten zu 2. im Rahmen eines stillschweigend

geschlossenen Beratungsvertrages, der für die Beklagte zu 1.,

vertreten durch den Beklagten zu 2., die Rechtspflicht zu

sorgfältiger, richtiger Beratung begründete. Nach gefestigter

Rechtsprechung (BGHZ 100, 117; BGH WM 79, 530 m.w.N.) kommt ein

solcher Beratungsvertrag zustande, wenn Auskünfte erteilt wurden,

die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind,

dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse und Maßnahmen

machen will, der Beratende über besondere Sachkunde verfügt und bei

ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegt. Diese

Voraussetzungen sind für die Besprechung vom 05.11.1992 zweifellos

zu bejahen.

121 Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. aus

Beratungsverschulden entfällt hier jedoch deshalb, weil nach

eigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen ist, daß der

empfohlene Erwerb der C. auf einem unrichtigen Rat der Beklagten zu

1. beruht. Die Kläger selbst haben in erster Instanz vorgetragen

(Blatt 37 GA), es sei am 05.11.1992 nicht unvertretbar gewesen, mit

einem Börsen-Crash zu rechnen. Auch das Berufungsvorbringen der

Kläger steht in Einklang mit dieser Einschätzung. Die Kläger weisen

darauf hin, daß erst im November 1992 die Aufwärtsbewegung des Dax

begann; auch wenn sich ab September 1992 Expertenstimmen mehrten,

die eine kräftig steigende Börse voraussagten, folgt hieraus noch

nicht, daß die gegenteilige Prognose am 05.11.1992 aus der

maßgebenden Sicht ex ante (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl.,

Rdzf. 101) unvertretbar gewesen wäre.

122 Im Anschluß an eine vertretbare Prognose eines Börsen-Crashs ist

der Beklagten zu 1. auch nicht als Beratungsverschulden

anzurechnen, wenn der Beklagte zu 2. in Einklang mit dem

prognostizierten Börsenverlauf die C.cheine aus vorausschauE. Sicht

als "sicheren Gewinner" bezeichnet haben sollte. Es ist zu

berücksichtigen, daß der Kläger zu 1. die Anlageentscheidung in

Kenntnis ihres spekulativen Charakters getroffen hat,

Gewinnprognosen sind bei spekulativen Anlagen stets mit

Unsicherheiten behaftet. Dieses Wissen ist beim Kläger zu 1. als

bekannt vorauszusetzen. Der Kläger zu 1. war als Anleger von

Wertpapieren nicht unerfahren. Im früheren Depot der Kläger bei der

D. B. befanden sich auch Optionsscheine auf Aktien der B., deren

Kurs bis zur Veräußerung bereits deutlich unter den Einstandskurs

herabgesunken war. Der Kläger zu 1. kannte damit aus eigener

Erfahrung die Verlustrisiken der Geldanlage in Optionen. Dem Kläger

war im übrigen bei seiner Entscheidung zum Erwerb der spekulativen

C.cheine bekannt, daß die investierten Einstandskosten von ca.

100.000,-- DM bereits 20 % des zur Verfügung stehenden

Anlagevermögens ausmachten. Allein die Tatsache, daß die Beklagte

zu 1. den Klägern wegen entgangener Kursverluste des früheren, auf

Anraten des Beklagten zu 2., veräußerten Depots einen

Verlustvertrag im Rahmen der Honorarabrechnung gewährt hat,

rechtfertigt nicht den sicheren Rückschluß auf eine pflichtwidrige

Anlageberatung.

123 Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. besteht

auch nicht wegen einer unterbliebenen Aufklärung über die

Verlustgefahren der C.cheine. Zwischen den Parteien ist streitig,

ob der Kläger zu 1. - wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Beratung erforderlich gewesen wäre - auf den möglichen Verlust des

gesamten Anlagewerts hingewiesen wurde. Die für die unterbliebene

Belehrung beweisbelasteten Kläger (BGH WM 86, 486; WM 87, 725, 727)

haben insofern keinen Beweis angetreten. Es bestehen keine Bedenken

gegen ein hinreichend substantiiertes Bestreiten der Belehrung

durch die Beklagte zu 1. Diese hat dargelegt, daß der Kläger zu 1.

anhand von Berechnungsbeispielen über verschiedene Anlageformen und

deren Verlustrisiken beraten wurde.

124 b)

125 Die Beklagte zu 1. ist den Klägern nicht zum Schadensersatz

verpflichtet, weil sie auf die Schreiben des Klägers zu 1. vom

10.01.1992 und 24.02.1992 nicht zur Veräußerung der C.cheine

geraten hat.

126 Soweit die Kläger der Beklagten zu 1. anlasten (Blatt 231 GA),

daß sie die C.cheine nicht spätestens am 10.02.1993 verkaufte, geht

ihr Vorbringen fehl. Die Optionen befanden sich seinerzeit noch im

Depot der Kläger bei der D. B., über dieses Konto war die Beklagte

zu 1. nicht verfügungsbefugt.

127 In Betracht kommt allenfalls ein Beratungsverschulden der

Beklagten zu 1. Beweislos behaupten die Kläger, daß die Beklagte zu

1. auf die genannten Schreiben nicht reagiert habe. Da die Beklagte

zu 1. nicht behauptet, dem Kläger zum Verkauf geraten zu haben,

kommt ein Beratungsverschulden nur in der Weise in Betracht, daß

die Beklagte zu 1. den Klägern im Rahmen eines etwaigen Gespräches

nicht zur Veräußerung der Optionsscheine geraten hat. Es ist nicht

festgestellt, daß eine derartige Empfehlung in der damaligen

Situation unvertretbar gewesen wäre. Der Kurs vom 10.02.1993 von

298,00 DM unterschritt das S. nur um 2,00 DM. Hielten die Kläger in

der damaligen Situation eine Veräußerung der Optionen für

erforderlich, war es ihnen unbenommen, dieser Erkenntnis

entsprechend zu handeln. Soweit sich die Kläger in diesem

Zusammenhang darauf berufen (Bl. 238 f.), die Beklagte zu 1) habe

ihre Weisungen nicht beachtet, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die

Beklagte zu 1) seinerzeit über eine Kontovollmacht für das Konto

nicht verfügte und sie selbst ohne weiteres in der Lage waren

"Weisungen" in die Tat umzusetzen.

128 2.

129 Die Beklagte zu 1) ist den Klägern hinsichtlich der

Optionsscheingeschäfte Verkauf von Puts und Calls auf den Dax wegen

positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags zum

Schadensersatz in Höhe von 41.839,00 DM verpflichtet. Die

Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) beruht auf schuldhaft

unterbliebener Aufklärung über die besonderen Risiken der Anlage.

Bei den Optionsscheinverträgen "Verkauf von Puts und Calls auf den

Dax" handelte es sich unstreitig um sogenannte Leerverkäufe, d.h.

um den Verkauf von Wertpapieren, die der Verkäufer nicht besitzt.

Der Verkäufer spekuliert a´la baisse. Er hofft, daß die Kurse bis

zum Erfüllungstermin gesunken sind und er sich daher billiger

eindecken kann.

130 Der Kläger zu 1) bat die Beklagte zu 1) per Fax vom 16.12.1992

(Bl. 48 AH) um Aufklärung über die Verlustrisiken beim Verkauf von

Dax-Calls. Die daraufhin vom Zeugen M. mit Fax vom 18.12.1992 (Bl.

50 AH) erteilte Auskunft war unvollständig, sie ließ die besonderen

Risiken der "Stillhaltergeschäfte im DTB-Bereich" nicht deutlich

werden. Er unterließ die hinreichende Aufklärung über das

Beschaffungsrisiko beim Leergeschäft und die unbegrenzte

Nachschußpflicht.

131 Bei Stillhalteroptionsgeschäften erhält der Stillhalter eine

Prämie dafür, daß er eine Option ausgibt, das heißt sich

verpflichtet, zu einem bestimmten Termin die bestimmte Anlage des

Basiswerts zu liefern oder abzunehmen. Der Stillhalter verbucht im

für ihn günstigsten Fall - wenn der Kurs des Basiswertes sich so

entwickelt, daß die Optionsinhaber die Option ungenutzt verfallen

läßt - die empfangene Prämie ungeschmälert als Gewinn, muß aber im

ungünstigsten Fall mit Verlusten rechnen, die ein Vielfaches der

Prämie und im Fall einer Lieferungsverpflichtung sogar unbegrenzt

hoch sein können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie

hier - um ein Leergeschäft handelt und die Stillhalterposition von

einer Person übernommen wird, die nicht im Besitz des Basiswertes

(hier Puts und Calls auf den Dax) ist. In derartigen Fällen ist die

Übernahme der Stillhalterposition ein hochriskantes Geschäft, über

dessen Gefahren der Kunde intensiv aufzuklären ist (BGH WM 92,

1935, 1936). Diesen Anforderungen genügte die Erläuterung im Fax

vom 18.12.1992 nicht. In ihr wurde das besondere Verlustrisiko -

das Beschaffungsrisiko - des Leergeschäfts, das ein Vielfaches der

Prämie ausmachen kann, nicht deutlich angesprochen. Überdies hätte

auch auf die "Nachschußpflicht" hingewiesen werden müssen, das

heißt auf die Pflicht, eine ungünstige Wertentwicklung der

Terminkontraktposition - hier gegenüber der W. - über die

gestellten Sicherheiten hinaus durch zusätzliche Einschüsse

ausgleichen zu müssen. Die Kläger hätten darüber aufgeklärt werden

müssen, daß die Absicherung der Geschäfte durch das zur Verfügung

gestellte Festgeld von 55.000,00 DM bei nicht erwartungsgemäßer

Entwicklung der Börse nicht ausreichen würde und gegebenenfalls

zusätzliche Sicherheiten zu stellen waren. Diese

Nachschußverpflichtung ist im Fax vom 18.12.1992 nicht angesprochen

worden. Das Informationsblatt der W. konnte die individuelle

Beratungspflicht der Beklagten zu 1) nicht ersetzen (BGH WM 97,

811). Dies gilt hier überdies auch deshalb, weil der Kläger zu 1)

die Beklagte zu 1) ausdrücklich um Aufklärung über die Risiken des

Geschäfts gebeten hatte.

132 Die eindeutig unzulängliche Aufklärung über die Verlustrisiken

ist der Beklagten zu 1) als grob fahrlässige Pflichtverletzung

anzulasten, die sie nach ihren Geschäftsbedingungen zum

Schadensersatz verpflichtet.

133 Die Kläger haben durch Vorlage der Endabrechnung "über

Stillhaltergeschäfte" (Bl. 47 AH) substantiiert dargelegt, daß

ihnen aus diesen Geschäften ein Verlust von 41.839,00 DM entstanden

ist. Die Beklagte zu 1) hat die Abrechnung nicht konkret

bestritten.

134 Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH (WM 94, 149) wird

vermutet, daß sich der Anleger "aufklärungsrichtig" verhält.

Demgemäß spricht hier eine von der Beklagten zu 1) nicht widerlegte

Vermutung dafür, daß die Verluste der Kläger durch die Verletzung

der Aufklärungspflichten entstanden sind.

135 3.

136 Die Beklagte zu 1) ist wegen positiver Forderungsverletzung des

Vermögensverwaltungsvertrags verpflichtet, an die Kläger wegen des

Erwerbs der D.calls am 05.05.1993 Schadensersatz in Höhe von

41.283,94 DM zu leisten.

137 Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten folgt nicht schon

aus der im Schreiben der Kläger vom 12.07.1993 angesprochenen

Postreklamation, die die Beklagte zu 1) unbeachtet ließ.

138 Die Kläger berufen sich auf eine mit der Beklagten zu 1)

getroffene Vereinbarung, wonach sie Anlageentscheidungen binnen

zwei Monaten widersprechen könne. Eine solche Postreklamation

dürfte zwar entgegen dem heutigen Vorbringen der Beklagten

bestanden haben - wie sich aus ihrem Schreiben vom 05.08.1993 (Bl.

43 AH) ergibt. Jedoch ist nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht

festzustellen, daß der Kläger fristgemäß mit Schreiben vom

12.07.1993 ein etwaiges Widerrufsrecht ausgeübt hätte. Im

vorprozessualen Schreiben vom 20.11.1993 (Bl. 63 AH) räumt der

Kläger zu 1) eine Fristüberschreitung ein. Überdies hinderte ihn

sein Heimaturlaub - von dem er Ende Juni zurückkehrte (Bl. 40 AH) -

ersichtlich nicht, die vereinbarte Frist zu wahren.

139 Die Beklagte zu 1) ist den Klägern aus dem Erwerb der D.calls

zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie hierdurch vertragswidrig

die Grenzen der zulässigen spekulativen Anteile des Anlagedepots

überschritten hat.

140 Soweit die Kläger die pflichtwidrige Anlageentscheidung auf ein

am 05.11.1992 ausdrücklich vereinbartes Anlagekonzept stützen,

wonach die Vermögensanlage in Risikostufe 2 mit 60 % Anleihen, 30 %

Aktien und 10 % spekulativen Werten zu erfolgen hatte, ist eine

derartige Absprache nicht festzustellen. Der behaupteten Absprache

steht schon das eigene Schreiben des Klägers zu 1) vom 04.12.1992

(Bl. 159 AH) entgegen, in dem er die Beklagte zu 1) bittet,

mitzuteilen, welchen Prozentanteil Termingeschäfte in Risikostufe 2

ausmachen.

141 Es ist auch nicht festzustellen, daß die Parteien in der Zeit

nach dem 05.11.1992 konkrete Prozentanteile der verschiedenen

Anlageformen bestimmt hätten. Eine streitentscheidende Bedeutung

kommt der Frage, ob die Parteien sich konkret über die Art der

Anlage geeinigt haben nicht zu. Die Beklagte zu 1) hat nämlich

jedenfalls beim Erwerb der D.calls ihre nach allgemeinen

Grundsätzen bestehende Pflicht zur Risikostreuung und zur

angemessenen Mischung des Depots mit konservativen Anlageformen

grob fahrlässig mißachtet. Professionelle Vermögensverwalter sind

grundsätzlich gehalten, auf eine angemessene Mischung hochriskanter

Optionsgeschäfte mit konservativen Anlageformen zu achten (BGH ZIP

94, 693; OLG Frankfurt WM 96, 665; Horn Evir 96, 499).

142 Am 05.05.1993 war bereits - mit jedenfalls grundsätzlicher

Zustimmung der Kläger, wie dem Schriftwechsel vom 16./18.12.1992 zu

entnehmen ist - der Erwerb von Calls und Puts auf den Dax

vorgesehen, die Leergeschäfte wurden in der Zeit ab dem 15.04.1993

getätigt und erforderten zunächst den Kapitaleinsatz von 55.000,00

DM als Sicherheitsleistung. Den bis zum 05.05.1993 vorhandenen

spekulativen Anlagen des Depots hinzuzurechnen sind auch die C. mit

einem Wert von ca. 100.000,00 DM, die der Kläger zu 1) am

05.11.1992 erworben hat. Es handelt sich insoweit zweifelsfrei um

einen spekulativen Anlagewert, insoweit kommt es nicht darauf an,

ob die Anlage mit "sicheren" Gewinnerwartungen verbunden wurde. Mit

den georderten D.-Optionen wurde bei einem Gesamtanlagekapital von

ca. 490.000,00 DM nunmehr der spekulative Depotanteil auf rund

200.000,00 DM erhöht, was einem 40%igen Anteil entspricht. Die

Beklagte zu 1) durfte nicht davon ausgehen, daß diese

Anlageentscheidung noch vom Willen der Kläger getragen war.

143 Das frühere Depot der Kläger weist diese nicht ersichtlich als

spekulative Anleger aus. Die Behauptung der Beklagten, die Kläger

hätten ein hoch spekulatives Depot mitgebracht, ist

unsubstantiiert. Konkret von den Beklagten angesprochene (Bl. 65

GA) Anlagewerte errechnen sich nach der Auflistung der Kläger (Bl.

10 AH) auf einen Einstandswert von insgesamt 50.875,00 DM und

ergeben damit einen 9%igen Anteil am Gesamtdepot. Der Anteil von

Optionsscheinen der V. nimmt nur

144 einen verschwindend geringen Prozentsatz von 0,4 % ein.

145 Der Kläger zu 1) war zu Beginn der Vertragsverhandlungen als

konservativer Anleger angesprochen worden (Bl. 2 AH), die Beklagten

hatten auch mit dem Argument geworben, keine überproportionalen

Risiken in schwierigen Zeiten einzugehen; auch aus dem Schreiben

des Klägers zu 1) vom 16.12.1992 (Bl. 48 AH) geht deutlich hervor,

daß er sein Vermögen nur in begrenztem Umfang und dann auch noch

möglichst abgesichert in spekulativen Werten investiert wissen

wollte. Im Antwortschreiben vom 18.12.1992 (Bl. 50 AH) erweckt der

Zeuge M. die berechtigte Erwartung, daß die "Stillhaltergeschäfte"

den angemessenen spekulativen Anteil des Depots ausschöpfen

sollten.

146 In seinen Schreiben vom 10.01. und 24.02.1993 hatte sich der

Kläger zu 1) bereits höchst unzufrieden über die spekulative Anlage

in C. geäußert. Unter den gegebenen Umständen durfte die Beklagte

zu 1) den Umfang spekulativer Anlagen jedenfalls nicht ohne

ausdrückliche Abstimmung mit den Klägern ausweiten. Soweit die

Beklagten behaupten, der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen

worden, daß der gewünschte Ausgleich früherer Verluste nur durch

spekulative Anlagen möglich sei, ist ihr Vorbringen zu

unsubstantiiert, um vor dem Hintergrund des Sachverhalts im übrigen

den Erwerb der D.- Calls rechtfertigen zu können. Eine

Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. ist nicht

veranlaßt.

147 Die Vornahme des Geschäfts ohne ausdrückliches Einverständnis

der Kläger ist nach den Umständen als grob fahrlässige

Pflichtverletzung einzustufen.

148 Die Beklagte zu 1) hat wegen pflichtwidriger Vornahme der

spekulativen Anlage den hierdurch entstandenen Verlust

auszugleichen, der zu ersetzende Schaden von 41.283,94 DM umfaßt

die Einstandskosten von 42.850,94 DM abzüglich Reinerlös von

1.567,00 DM.

149 4.

150 Gewinne aus selbständigen Anlagen des verwalteten Depots, die

mit den streitigen Geschäften in keinem Zusammenhang stehen,

brauchen sich die Kläger nicht im Wege des Vorteilsausgleichs

schadensmindernd anrechnen zu lassen.

151 Soweit eine Schadensverpflichtung der Beklagten zu 1) aus

positiver Forderungsverletzung festgestellt wurde, schuldet sie

auch Ersatz entgangenen Gewinns, der infolge pflichtwidrigen

Verhaltens durch fehlinvestierte Anlagen entstanden ist.

152 Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 11 % der

fehlinvestierten Anlagewerte haben die Kläger nicht schlüssig

dargelegt. Die benannten Kurssteigerungen der Anlagen des

veräußerten Depots bilden keinen brauchbaren Maßstab.

153 Es ist als sicher vorauszusetzen, daß die Kläger ihr Vermögen

ohne pflichtwidrige Anlageentscheidungen der Beklagten zu 1)

anderweitig in Wertpapieren angelegt hätten. Der Senat schätzt die

Höhe des entgangenen Gewinns gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 6,5 %. Als

tauglicher Maßstab für die Schätzung erscheint die im fraglichen

Zeitraum gemäß Bundesbankstatistik erzielte Durchschnittsrendite

fest verzinslicher Wertpapiere (Anleihen der öffentlichen Hand

1993/1994).

154 Im einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:

155 1. C.:

156 Der Senat geht im Rahmen der Schätzung davon aus, daß der am

08.07.1993 erzielte Verkaufserlös von 73.611,36 DM am 13.07.1993

hätte wieder angelegt sein können. Für den Zeitraum vom 13.07.1993

bis 29.11.1993 ergibt sich bei 6,5%iger Verzinsung ein entgangener

Gewinn von 1.807,56 DM.

157 Schaden: 56.821,75 DM

158 entgangener Gewinn: 1.807,56 DM

159 58.629,31 DM

160 2. D. Calls:

161 Der zu verzinsende Einstandswert beträgt 42.850,94 DM. Der

6,5%ige Zinsanspruch für den Zeitraum vom 05.05.93 bis zur

Auflösung des Werts am 10.02.1994 beläuft sich auf 2.119,93 DM.

162 Schaden: 41.283,94 DM

163 entgangener Gewinn: 2.119,93 DM

164 43.403,87 DM

165 3. Stillhaltergeschäfte:

166 Die zur sonstigen Anlage nicht zur Verfügung stehenden Verluste

belaufen sich auf 41.839,00 DM. Bei 6,5%iger Verzinsung in der Zeit

vom 15.07.1993 bis 11.02.1994 ergibt sich ein Anspruch auf

entgangenen Gewinn in Höhe von 1.563,73 DM. Der beanspruchte

Zeitraum bis zur Auflösung der Stillhaltergeschäfte ist von den

Beklagten nicht konkret bestritten worden.

167 Schaden: 41.839,00 DM

168 entgangener Gewinn: 1.563,73 DM

169 43.402,73 DM

170 Aus den Positionen 1 bis 3 errechnet sich der

Schadensersatzanspruch der Kläger auf 145.435,91 DM.

171 6.

172 Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Flug- und

Aufenthaltskosten besteht nicht. Nach Auffassung des Senats war die

Anreise der Kläger zur Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags

und zur anwaltlichen Beratung über die Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen sowie zur Kündigung des

Vertragsverhältnisses nicht erforderlich. Beides hätte im Wege der

Korrespondenz erledigt werden können.

173 7.

174 Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung bezahlter

Depotverwaltungskosten ist nicht begründet. Die halbjährliche

Verwaltungskostenpauschale von 0,4 % des Nettodepotwertes wäre auch

bei pflichtgemäßer Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1)

angefallen. Es handelt sich insofern um nicht ersatzfähige

"Sowieso-Kosten".

175 Der im Ergebnis begründete Schadensersatzanspruch der Kläger

beträgt 145.435,91 DM. Der Anspruch ist aus dem rechtlichen

Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 BGB ab dem

10.05.1994 in Höhe von 4 % zu verzinsen. Mit Anwaltsschreiben vom

26.04.1994 haben die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 9.

Mai 1994 vergeblich zum Schadensersatz aufgefordert.

176 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO;

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Ziff. 10, 711 ZPO.

177 Streitwert für das Berufungsverfahren: 191.555,22 DM (Berufung

der Kläger: 112.144,47 DM, Berufung der Beklagten: 79.410,75

DM).

178 Beschwer der Kläger: 191.155,22 DM, Beschwer der Beklagten zu 1:

145.435,91 DM

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