Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 04.07.1997: Entgangener Gewinn
Das OLG Köln (Urteil vom 04.07.1997 - 20 U 158/96) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Fahrverbot und Verlust des Fuehrerscheins
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Anläßlich der Versetzung des Klägers zu 1. als Generalkonsul an
das Generalkonsulat in D./S., beabsichtigten die Kläger, die
Verwaltung ihres bis dahin bei der D. B. bestehenden Anlagedepots
einem professionellen Vermögens-verwalter zu übertragen.
3 Das damalige Depot der Kläger bei der D. B. hatte einen
aktuellen Kurswert von ca. 465.000,00 DM, bezüglich der
Zusammensetzung des Depotbestands wird auf Bl. 10 AH Bezug
Gründe:
genommen. Die Kurse der Wertpapiere notierten seinerzeit
größtenteils deutlich unter den Einstandskursen. Unter den
Depotwerten befanden sich u.a. auch Optionsscheine auf Aktien der
B., die die Kläger zum Einstandswert von rund 2.000,00 DM angekauft
hatten. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine bei der
D. hatten die Kläger am 13. März 1991 das bankenübliche
Informationsblatt über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften
unterzeichnet.
4 Auf besondere Empfehlung des ihnen bekannten Rechtsanwalts L.
wandten sich die Kläger im August 1992 an die Beklagte zu 1. und
bekundeten ihr Interesse am Abschluß eines
Vermögensverwaltungsvertrag. Die Beklagte zu 1. ist eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche bis zum Jahre 1995 in der
Rechtsform einer GmbH unter der Firma E. ( Partner GmbH betrieben
und sodann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Der
Beklagte zu 2. war Geschäftsführer und ist jetzt Vorstand der
Beklagten zu 1.
5 Zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten zu 1. entwickelte
sich ein Briefwechsel, es kam darüber hinaus zu telefonischen
Kontakten. In einem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 26. August
1992 (Bl. 2 AH) heißt es u.a.:
6
7 "Wir sind seit 1970 darauf
spezialisiert, vermögende Privatkunden in Wertpapierfragen
individuell zu beraten und zu betreuen. Konservative Anleger
erzielen Renditen, die in neun von zehn Jahren mindestens 50 % über
dem jeweils vorherrschenden Kapitalmarktzins liegen. Wir gelten als
die führenden Stillhalter- und Wandelanleihenspezialisten in
Deutschland. In Risikostufe 2 sind steuerfreie Kapitalgewinne
zwischen 25 % und 40 % nicht selten. Gemäß unserer
Tendenzeinschätzung haben wir in den letzten Wochen eine extrem
vorsichtige Anlagepolitik betrieben. Die Depotführung erfolgt bei
uns nicht standardisiert, sondern ist abhängig von der Mentalität,
Risikobereitschaft und Vorgabe des Anlegers."
8 Mit diesem Schreiben übersandte die Beklagte zu 1. u.a. eine
Ausgabe ihres Börseninformationsdienstes, den sogenannten C..
9 Am 12. Oktober 1992 veräußerten die Kläger einen Teil ihrer
Wertpapiere aus dem Depot bei der D. B.. Nach vorheriger
Terminsabsprache führten der Kläger zu 1. und der Beklagte zu 2. am
5. November 1992 in den Büroräumen der Beklagten zu 1. ein Gespräch
über den Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrages, in dessen
Verlauf der Beklagte zu 2. das seinerzeit bestehende Depot der
Kläger als hochspekulativ einstufte. Der Beklagte zu 2. empfahl
u.a. den Erwerb von C. - im folgenden C. -, da nach seiner
Einschätzung ein Börseneinbruch zu erwarten war. In dem von der
Beklagten zu 1. herausgegebenen C. vom selben Tage wurde ein
planmäßiger Verlauf der Strategie gegen den DAX 1700 mit den
genannten C. angegeben. Weiter heißt es:
10
11 "Das Papier kostet jetzt 328,00 DM,
bringt in dreizehn Monaten 400,00 DM mit einer Wahrscheinlichkeit
von 99 %."
12 Am Ende des Gesprächs vom 5. November 1992 übermittelte der
Kläger zu 1. der D. B. aus den Büroräumen der Beklagten zu 1. per
Fax die Anweisung, die restlichen Depotwerte zu veräußern. Zugleich
erteilte er an die D. die Order, 300 Stück C. (Laufzeit bis 29.
November 1993) sowie für 30.000,00 DM V.-Anleihen zu erwerben. Der
A. zeigte er an, er wolle seinen gesamten Bestand an
Rentenfonds-Papieren - Kurswert seinerzeit 227.771,00 DM -
zurückgeben. Über den Erwerb der C. erteilte die D. den Klägern
unter dem 6. November 1992 bei einem Kurs des Papiers von 330,00 DM
eine Kaufabrechnung einschließlich Kosten von 100.052,40 DM. Die
Papiere wurden in das bestehende Depot bei der D. genommen. Der
Beklagte zu 2. händigte dem Kläger zu 1. am 5. November 1992
Unterlagen eines schriftlichen Vermögens-verwaltungsvertrags aus.
Die Klägerin zu 1. hielt sich seinerzeit in D. auf.
13 Der Vermögensverwaltungsvertrag wurde am 4. Dezember 1992 von
den Klägern unterzeichnet und der Beklagten zu 1. übersandt. Gemäß
Ziffer 3) des Vertrags wurde die Haftung der Beklagten zu 1. für
leichte Fahrlässigkeit für die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit
getroffenen Entscheidungen ausgeschlossen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf Bl. 25 f. AH Bezug
genommen. In einem Begleitschreiben vom 4. Dezember 1992 erbat der
Kläger zu 1. Vordrucke für die beabsichtigte Kontoeröffnung bei der
W., der Hausbank der Beklagten zu 1., zugleich erkundigte er sich -
vor Unterzeichnung der Erklärung über Termingeschäfte - nach dem
Prozentsatz von Termingeschäften bei Vermögensverwaltung in
Risikostufe 2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 (Bl. 48 AH) bat
der Kläger zu 1. um Erläuterung der Verlustrisiken beim "Verkauf
von D." und der Möglichkeiten, den Depotwert für den Fall eines
nicht erwartungsgemäßen Verlaufs der Börse abzusichern. Mit Fax vom
18. Dezember 1992 beantwortete der Mitarbeiter der Beklagten zu 1.,
der Zeuge M., die Fragen des Klägers zu 1. vom 16. Dezember 1992
"bezüglich Stillhaltergeschäfte im DTB-Bereich". Der Zeuge führte
aus, bei einem Depotvolumen von ca. 500.000,00 DM halte er 15
Kontrakte für angemessen. Er bezeichnete den Verkauf von D. als
sinnvoll und errechnete für den Verkauf von 15 S. Dax Basis 1500
März 1993 nach Abzug von Bankkosten eine Prämiengutschrift von
8.112,50 DM netto. Weiter führte er aus, das Risiko setze ein, wenn
der Dax (Basis 1.500,00 DM) höher steige als 1.554,08 DM. Bei einer
grundsätzlichen Tendenzneueinschätzung könne man die Positionen
jederzeit vor dem Verfall eindecken.
14 Am 20. Januar 1993 übersandte der Kläger zu 1. der Beklagten zu
1. Unterlagen zur Kontoeröffnung bei der W. sowie von den Klägern
unterzeichnete Informationsschriften der W. über Verlustrisiken und
Sonderbedingungen von Börsen-termingeschäften. Die Kläger
bestätigten ferner, über die Besonderheiten und Risiken von
Börsentermingeschäften aufgeklärt und informiert worden zu
sein.
15 Nach dem 20. Januar 1993, und zwar erstmals am 12. Januar 1993,
hat die Beklagte zu 1. Wertpapiergeschäfte im Namen der Kläger
getätigt. Die Übertragung des Wertpapierdepots von der D. B. auf
die W., u.a. der C., wurde am 4. Mai 1993 vorgenommen.
16 Mit Fax vom 10. Januar 1993 (Bl. 27 AH) wandte sich der Kläger
zu 1. an den Beklagten zu 2. mit der Anfrage, ob er die
Kursentwicklung des C. beobachte, der mittlerweile auf 315,00 DM
gefallen sei und bei einer Zinssenkung noch tiefer fallen würde.
Der Kläger zu 1. bat um Nachricht, wenn die Werte verkauft werden
sollten. In einem weiteren Fax vom 24. Februar 1993 (Bl. 34 AH)
verwies der Kläger zu 1. auf einen dramatischen Wertverlust der C.,
der vermutlich schon die S. unterschritten habe. Der Kläger zu
1.
17 sprach einen zu erwartenden weiteren Zinsrückgang und eine
kräftige Steigerung des Dax an und bat um Mitteilung, ob er der D.
einen Verkaufsauftrag erteilen solle, da die Beklagte zu 1. nicht
über eine Kontovollmacht verfüge. Zugleich äußerte er sich
enttäuscht über die Anlage in C.-Scheinen.
18 Unter dem 14. April 1993 (Bl. 81 AH) gewährte die Beklagte zu 1.
dem Kläger zum Ausgleich bis dahin entgangener Gewinne des
früheren, veräußerten Depots einen Verlustvortrag für die
Honorarabrechnung von 50.000,00 DM.
19 Im Zeitraum vom 15. April 1993 bis 17. Januar 1994 tätigte die
Beklagte zu 1. die in den Schreiben der Parteien vom 16./18.
Dezember 1992 angesprochenen Leerverkäufe von S. und Puts auf den
Dax. Im Zusammenhang mit diesen Geschäften wurde auf Verlangen der
W. ein Festgeldkonto von zunächst 55.000,00 DM als Sicherheit
eingerichtet, das bis zur Kündigung des
Vermögensverwaltungsvertrags fortbestand. Mit Schreiben vom 5.
August 1993 (Bl. 54 AH) erinnerte der Kläger zu 1. an die
Erläuterung der Beklagten zu 1., wonach bei Erreichen der
Risikoschwelle jederzeit "eingedeckt" werden könne. Der Kläger zu
1. wies die Beklagte zu 1. darauf hin, daß dies für die auf Mitte
Juli und Mitte September verkauften S. nicht erfolgt sei und
hierdurch Verluste entstanden seien. Der Kläger zu 1. bat, künftig
Absprachen und eigene Vorgaben einzuhalten.
20 Am 5. Mai 1993 kaufte die Beklagte zu 1. für das Depot der
Kläger weitere spekulative Optionsscheine, 40.000 Stück "D. S.
Optionsscheine Dax Short" (im folgenden D. S.) zu einem
Einstandspreis von 42.850,94 DM. Es handelte sich um ein Papier,
das auf eine sinkende Börse setzte. Im Einschreiben vom 12. Juli
1993 (Bl. 40 AH) widersprach der Kläger zu 1. dem Erwerb der D. S.
und bat, die Position für ihn verlustfrei aufzulösen. Er berief
sich auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2. vom 5. November
1992, wonach der Anteil spekulativer Anlagen nur 10 % betragen
dürfe. Dies bezeichnete der Beklagte zu 2. in seinem
Antwortschreiben vom 5. August 1993 als ein Mißverständnis und wies
ergänzend darauf hin, daß Positionsreklamationen nach mehr als zwei
Monaten nicht mehr akzeptiert werden könnten.
21 In dem von der Beklagten zu 1. herausgegebenen C. gab die
Beklagte zu 1. zu den Anlageempfehlungen jeweils sogenannte S. an.
Die Kläger waren nicht AB.ent des C.s, die Beklagte zu 1.
übermittelte ihnen aber während der Vertragsdauer insgesamt
sechzehn Probeexemplare des Börsen-briefs.
22 Für die C. erzielte die Beklagte zu 1. bei deren Endfälligkeit
am 29. November 1993 einen Erlös von 16.789,61 DM. Die D. S.
erbrachten am 10. Februar 1994 einen Resterlös von 1.567,00 DM.
23 Mit Schreiben vom 31. Januar 1994 kündigte der Kläger zu 1. mit
sofortiger Wirkung den Vermögensverwaltungsvertrag. Bis dahin hatte
die Beklagte zu 1. die in der Auflistung Bl. 223 aufgeführten
Anlagen (mit Ausnahme der C. und der V.-Anleihe) getätigt. Mit den
Anlagen wurden zum Teil Gewinne erzielt.
24 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen
positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags in
Anspruch und beziffern den ihnen entstandenen Schaden wie
folgt:
25
1.
Unmittelbarer Verlust aus dem Erwerb der C. Dax
Put Optionen
DM 83.262,79
Entgangener Gewinn im Zeitraum 06.11.1992 bis
29.11.1993 DM 100.052,40 x 11 % p.a.
DM 11.708,91
Zwischensumme:
DM 94.971,70
2.
Unmittelbarer Verlust aus dem Erwerb der D. S.
Optionsscheine
DM 41.283,94
Entgangener Gewinn im Zeitraum vom 05.05.1993 bis
10.02.1994 DM 42.850,94 x 11 % p.a.
DM 3.600,67
Zwischensumme
DM 44.884,61
3.
Unmittelbarer Verlust aus Stillhaltergeschäften
gemäß Endabrechnung vom 11.02.1994
DM 41.839,00
Entgangener Gewinn im Zeitraum vom 15.07.1993 bis
11.02.1994 DM 41.839,00 x 11 % p.a.
DM 2.633,53
Zwischensumme
DM 44.472,53
4.
Kosten der Flugreise D.-K-D.
DM 3.384,98
5.
Hotel- und Aufenthaltskosten Köln 5 Tage, 2
Personen, pau-schal DM 300,00/Tag
DM 1.500,00
6.
Rückforderung Verwaltungskosten wegen
Schlechterfüllung
DM 2.341,40
Gesamtbetrag
DM 191.555,22
26 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, nicht nur die
Beklagte zu 1. hafte ihnen als Vertragspartner des
Vermögensverwaltungsvertrags, sondern auch der Beklagte zu 2.
persönlich, weil er bei der Anlageberatung in besonderem Maße
persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Die
Kläger haben behauptet, schon vor dem Gespräch vom 5. November 1992
habe der Kläger zu 1. in erster Linie mit dem Beklagten zu 2.
verhandelt, nur bei dessen Verhinderung sei es auch zu Telefonaten
mit dem Mitarbeiter M. gekommen. Aufgrund der hohen,
uneingeschränkten Empfehlung von Rechtsanwalt L., die der Kläger zu
1. - unstreitig - gegenüber dem Beklagten zu 2. deutlich gemacht
habe und die auch seiner Person gegolten habe, sei er bereits vor
dem 5. November 1992 entschlossen gewesen, einen
Vermögensverwaltungsvertrag abzuschließen.
27 Im Gespräch vom 5. November 1992 habe sich der Kläger zu 1. dem
Beklagten zu 2. als konservativer Anleger vorgestellt, was auch
durch die Struktur seines bisherigen Depots bestätigt werde. Dies
habe der Beklagte zu 2. zu Unrecht als hochspekulativ eingestuft,
er habe einen unmittelbar bevorstehenden Börsencrash vorausgesagt
und angeraten, das bestehende Depot zu verkaufen. Der Beklagte zu
2. habe den Kläger zu 1. derart in Panik versetzt, daß er noch aus
dem Büro der Beklagten zu 1. der D. per Fax den Auftrag zur
Veräußerung seiner restlichen Depotwerte erteilt und auch gegenüber
der A. die sofortige Rückgabe der Rentenfonds-Papiere angezeigt
habe. Der dringenden Empfehlung des Beklagten zu 2. entsprechend
habe er sogleich den Kaufauftrag für 300 C. erteilt. Der Beklagte
zu 2. habe diese Optionsscheine als "absolut sicheren Gewinner"
bezeichnet, ohne den höchst spekulativen Charakter der Anlage
klarzustellen und deutlich zu machen, daß der Erwerb der
Optionsscheine binnen einen Jahres Vermögensverluste von 100.000,00
DM habe mit sich bringen können.
28 Die Kläger haben weiter behauptet, bereits am 5. November 1992
sei die endgültige Einigung über den Abschluß eines
Vermögensverwaltungsvertrags erzielt worden; lediglich die
schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarungen habe noch
gefehlt, da die Klägerin zu 2. sich in D. aufgehalten habe. Am 5.
November 1992 sei mündlich die Verwaltung in Risikostufe 2
abgestimmt worden, und zwar mit Depotanteilen von 60 % Anleihen, 30
% Aktien und 10 % spekulativen Werten. Der zehnprozentige
spekulative Anteil habe sogenannte "Stillhaltergeschäfte" umfassen
sollen, die C. habe die Beklagte zu 1. ausdrücklich als nicht
spekulativ eingestuft.
29 Bezüglich der C. haben die Kläger die Schadensersatzpflicht der
Beklagten ergänzend auf die unterbliebene Einhaltung des S.
gestützt. Sie haben vorgetragen, bereits bei den
Anbahnungsgesprächen habe der Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger
seine vorsichtige Anlagepolitik durch Hinweis auf die strikte
Einhaltung von S. unterstrichen und insoweit auf den von der
Beklagten zu 1. herausgegebenen C.-Börsenbrief verwiesen. Hätten
die Beklagten das S. von 300,00 DM beachtet und die C. beizeiten
veräußert, wäre ihnen ein wesentlich niedriger Schaden aus dem
Anlagegeschäft entstanden.
30 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe
ihren Aufklärungspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den
sogenannten "Stillhaltergeschäften" nicht genügt, weil sie auf das
besondere Verlustrisiko der Leerverkäufe, nämlich die unbegrenzte
Nachschußpflicht nicht hingewiesen habe. Im übrigen seien die
hochspekulativen Leerverkäufe auf den Dax-Index irreführend als
Stillhaltergeschäfte bezeichnet worden. Verharmlosend sei im
Schreiben der Beklagten zu 1. vom 18. Dezember 1992 (Bl. 50 AH) der
Eindruck erweckt worden, "durch rechtzeitiges Eindecken" sei bei
Erreichen der Risikoschwelle die Verlustgefahr einzudämmen. Diesen
Vorgaben habe die Beklagte zu 1. nicht entsprochen. Den aus
Leerverkäufen entstandenen Gesamtverlust beziffern die Kläger unter
Bezugnahme auf ihre Aufstellung vom 11. Februar 1994 (Bl. 47 AH)
auf 41.839,00 DM.
31 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe
am 5. Mai 1993 durch Erwerb des D. S.-Optionsscheins mit
Einstandskosten von 42.850,94 DM vertragswidrig über den
abgesprochenen Rahmen hinausgehend den Umfang der spekulativen
Anlagen ausgeweitet. Überdies hätten die Beklagten eine einseitige
und risikobehaftete Anlagepolitik verfolgt, da durch dieses Papier
- ebenso wie durch die übrigen spekulativen Anlagen - wiederum auf
eine sinkende Börse spekuliert worden sei. Im übrigen sei die
Beklagte zu 1. im Anschluß an das Schreiben des Klägers zu 1. vom
12. Juli 1993 (Bl. 40 AH) zur verlustfreien Auflösung dieser Anlage
verpflichtet gewesen, weil die Beklagte zu 1. ihnen eine
zweimonatige Positionsreklamtionsfrist eingeräumt habe. Außerdem
habe die Beklagte zu 1. auch bei diesem Optionsschein die S.
unbeachtet gelassen, im Börsenbrief vom 3. August 1993 (Bl. 38 AH)
sei darauf hingewiesen worden, daß die S. gebrochen sei.
Schließlich habe die Beklagte zu 1. die Börsentendenz falsch
eingeschätzt, im Laufe des Jahres 1993 habe die Bundesbank die
Leitzinsen kontinuierlich gesenkt, gleichwohl habe es die Beklagte
zu 1. grob fahrlässig unterlassen, die Börsentendenz neu
einzuschätzen und habe bis zuletzt an ihrer Crash-Prognose
festgehalten und der Kapitalvernichtung im Depot der Kläger
tatenlos zugesehen.
32 Die Kläger haben sich für berechtigt gehalten, für angefallene
Flug- und Aufenthaltskosten Schadensersatz zu fordern, da sie sich
gezwungen gesehen hätten, Rechtsrat über die erforderliche
Kündigung und über Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten
einzuholen. Außerdem habe die Beklagte zu 1. wegen
Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags
Depotverwal-tungskosten in Höhe von 2.341,40 DM (Bl. 97 AH)
zurückzuerstatten.
33 Die Kläger haben beantragt,
34
35
36
37 1. die Beklagten zur Zahlung von
191.555,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 184.328,84 DM für den Zeitraum
vom 20. Dezember 1993 bis 9. Mai 1994, aus 187.713,82 DM seit dem
10. Mai 1994 bis Zustellung der Klage und aus 191.555,22 DM ab
Zustellung der Klage zu verurteilen;
38
39
40
41 2. ihnen nachzulassen, eine eventuelle
Sicherheitsleistung durch schriftliche, selbstschuldnerische
Bürgschaft einer als Steuerbürge zugelassenen deutschen Großbank
erbringen zu dürfen.
42 Die Beklagten haben beantragt,
43
44
45 die Klage abzuweisen,
46
47
48 hilfsweise im Unterliegensfall ihnen
nachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung
abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann.
49 Sie haben bestritten, daß der Kläger zu 1. vor dem 5. November
1992 mit dem Beklagten zu 2. persönliche Telefonate geführt habe,
der Kläger zu 1. habe vielmehr ausschließlich mit dem Mitarbeiter
M. verhandelt. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die
Voraussetzungen für die persönliche Haftung des Beklagten zu 2.
nicht gegeben, da er persönliches Vertrauen nicht in Anspruch
genommen habe.
50 Die Beklagten haben behauptet, am 5. November 1992 sei zwischen
dem Beklagten zu 2. und dem Kläger lediglich ein unverbindliches
Informationsgespräch geführt worden. Der Beklagte zu 2. habe C. als
eine der interessantesten Anlagen in Erwartung fallE. Kurse
vorgestellt. Diese Einschätzung der Börse sei aufgrund der
seinerzeit herrschenden weltweiten Rezession gerechtfertigt
gewesen, mit einer Wiederbelebung der Konjunktur sei kurzfristig
nicht zu rechnen gewesen. Am Ende des Gesprächs vom 5. November
1992 habe sich der Kläger zu 1. unvermittelt u.a. zum Erwerb der
C.-Scheine entschlossen. Den Abschluß eines
Vermögensverwaltungsvertrags habe er zunächst noch überdenken
wollen.
51 Die Beklagten haben die Auffassung vertreten,
Aufklärungs-pflichten nicht verletzt zu haben. Bezüglich der selbst
- ohne Vermittlung der Beklagten - getätigten Käufe von C.-Scheinen
könne allenfalls eine Aufklärungspflicht der D. in Betracht gezogen
werden. Im übrigen - so haben die Beklagten behauptet - seien dem
Kläger auch anhand von Rechenbeispielen verschiedene Anlagemodelle
mit korrespon-dierenden Gewinn- und Verlustrisiken erläutert
worden. Außerdem habe der Kläger zu 1. ausdrücklich erklärt, daß er
im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine auf Aktien der B.
eine Risikobelehrung über Börsentermingeschäfte unterschrieben
habe.
52 Die Beklagten haben weiterhin behauptet, der Kläger zu 1. habe
sich am 5. November 1992 als erfahrener, langjähriger
Wertpapieranleger vorgestellt, der auch Optionsscheine gekauft
habe; gegen eine konservative Anlegermentalität habe auch die
Struktur seines damaligen Depots gesprochen, dies habe zumindest
teilweise hochspekulative, durch Verlust oder weiteren Kursverfall
gefährdete Werte enthalten.
53 Die Beklagten haben weiter die Auffassung vertreten, aus
angeblichem Nichtbeachten von S. könne eine
Schadensersatzverpflichtung nicht hergeleitet werden. Die negative
Kursentwicklung der auf den Niedergang des Deutschen Aktienindexes
(DAX) gerichteten Spekulation Put-Optionsscheinen sei ebenso wie
die Kurssteigerung der deutschen Aktien ab Mai 1993 nicht
vorauszusehen gewesen. Kurssteigerungen auf dem deutschen
Aktienmarkt seien angesichts der weltweiten Rezession nur als
vorübergehende Entwicklung eingeschätzt worden. Dementsprechend
könne der für die Haftung der Beklagten maßgebenden
Betrachtungsweise ex ante allenfalls von einer leicht fahrlässigen
fehlerhaften Prognoseentscheidung ausgegangen werden, die vom
vertraglichen Haftungsausschluß erfaßt werde. Die Beklagten haben
im übrigen ausgeführt, die in den C.en enthaltenen S. richteten
sich an den extrem vorsichtigen Einzelanleger und sollten ihm ein
Verkaufssignal setzen, wenn der Kurs das Limit unterschreite. In
der Praxis der Vermögensverwaltung sei ein S. insbesondere bei
stark fallenden Kursen, wie es beim C.-Schein im Juli 1993 der Fall
gewesen sei, nicht zu realisieren. So würden auch von Banken und
von der Börse S.-Aufträge nicht übernommen beziehungsweise seien
nicht zulässig. In der Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1.
hätten sich am 8. Juli 1993 bei Kurseinbruch ca. 30.000 C.-Scheine
befunden, eine Veräußerung der großen Anzahl von Put-Scheinen hätte
unweigerlich zu einem extremen Kursverfall geführt. Im übrigen
ließen die Kläger außer Betracht, daß die Beklagte zu 1. bereits
seit dem 1. Juli 1993 in ihren C.en wiederholt den Kauf von
C.-Scheinen empfohlen habe, die auf die Erwartung eines
Kursanstiegs der Put-Scheine beruht hätten. Dementsprechend sei das
beim Durchbrechen des S. von 300,00 DM gegebene Verkaufssignal
durch das Kaufsignal außer Kraft gesetzt worden.
54 Zur Höhe des Schadensersatzverlangens der Kläger haben die
Beklagten ausgeführt, nach Durchbrechen des S. von 300,00 DM am 8.
Juli 1993 beim Kurs von 267,00 DM habe der Verkaufsauftrag
frühestens am 9. Juli 1973 zum Kurs von 248,00 DM ausgeführt werden
können. Auf dieser Grundlage errechne sich der Schaden der Kläger
nach Abzug von 1,06 % Verkaufsspesen und des tatsächlich erzielten
Verkaufserlöses ein Schaden von 56.821,75 DM. Wenn auf die
Empfehlungen in den C.en abgestellt werde, seien die C.
anschließend zum Kurs von 230,00 DM wieder zurückzukaufen gewesen,
davon ausgehend belaufe sich der Schaden rechnerisch (wie Bl. 79 f.
d. A.) auf nur 31.316,53 DM. Entsprechendes gelte für die D. S..
Diese hätten nach Durchbrechen des S. am 8. Juli 1993 frühestens am
9. Juli 1993 zum Kurswert von 0,61 DM verkauft werden können, der
Schaden errechne sich (wie Bl. 81 d. A.) auf 22.589,00 DM. Unter
Berücksichtigung von Rückkäufen gemäß den Kaufempfehlungen der C.e
verbleibe ein Schaden von nur 14.616,00 DM.
55 Mit Urteil vom 10. Juli 1996, auf das wegen sämtlicher
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten
als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 79.410,75 DM
zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1994 zu zahlen und im übrigen
die Klage abgewiesen.
56 Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des
Vermögensverwaltungsvertrags sei hinsichtlich der C.-Scheine und
der D. S. begründet, weil die Beklagte zu 1. entgegen ihren eigenen
S.-Empfehlungen die Optionen nach Unterschreiten des Limits am 8.
Juli 1993 nicht verkauft habe. Auf der Grundlage der eigenen
Schadensberechnung der Beklagten, die sich das Landgericht gemäß §
287 Abs. 1 ZPO zu eigen gemacht hat, hat es für die C.-Scheine
einen Schaden von 56.821,75 DM und für die D. S. 22.589,00 DM in
Ansatz gebracht und ergänzend ausgeführt, schadensmindernde
Rückkäufe hätten unberücksichtigt zu bleiben, weil die Erwartung
eines Wiederanstiegs der Kurse durch nichts zu rechtfertigen sei.
Verluste aus Stillhaltergeschäften seien nicht hinreichend
dargelegt worden. Ein Schadensersatzpflicht für Reise- und
Aufenthaltskosten bestehe nicht, es sei nicht nachvollziehbar
dargelegt, daß die zweieinhalbwöchige Reise zur Vertrags-kündigung
und Rechtsberatung erforderlich gewesen sei. Auch ein Anspruch auf
Erstattung bezahlter Verwaltungskosten bestehe nicht, es nicht
substantiiert vorgetragen, daß diese Kosten durch die Verwaltung
derjenigen Optionsscheine entstandenen seien, für die eine
Schadensersatzpflicht der Beklagten bestehe.
57 Gegen dieses den Klägern am 23. Juli 1996 und den Beklagten am
24. Juli 1996 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 1. August
1996 und die Kläger am 23. August 1996 Berufung eingelegt. Die
Beklagten haben die Berufung nach Fristverlängerung zuletzt bis zum
6. Dezember 1996 mit einem am 28. November 1996 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kläger haben die Berufung
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 6.
Dezember 1996 mit einem an diesen Tag eingegangenen Schriftsatz
begründet.
58 Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die
Beklagten im wesentlichen ihr früheres Vorbringen. Sie sind der
Ansicht, das Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen für
die Eigenhaftung des Beklagten zu 2. verkannt. Dieser habe
insbesondere beim Gespräch vom 5. November 1992 kein besonderes
persönliches Vertrauen des Klägers zu 1. in Anspruch genommen.
Sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der
Vertragserfüllung habe der Beklagte zu 2. ausschließlich Aufgaben
erfüllt, die ihm nach dem Gegenstand des Unternehmens der Beklagten
zu 1. als Geschäftsführer und Anlageberater oblegen hätten.
59 Der Berufungsangriff der Beklagten richtet sich weiterhin gegen
die Auffassung des Landgerichts, sie hätten in mehr als nur
fahrlässiger Weise S. der C.-Scheine und der D. S. unbeachtet
gelassen. Die Beklagten wiederholen im wesentlichen ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie bekräftigen ihre Ansicht, sie
seien gegenüber den Klägern weder zur Einhaltung des S.
verpflichtet gewesen, noch seien ihnen deren Berücksichtigung
möglich gewesen. Im übrigen sei ihnen die Nichtbeachtung des S.
jedenfalls nicht als grob fahrlässige Vertragsverletzung
vorzuwerfen.
60 Die Beklagten halten die Schadensberechnung des Landgerichts für
unzutreffend. Sie behaupten, bei Einhaltung des S. könne wegen des
großen Angebots nicht unterstellt werden, daß die C.-Scheine zum
Kurs von 248,00 DM hätten verkauft werden können. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit hätte nur ein weit darunterliegE. Taxwert
gebildet werden können.
61 Die Beklagten beantragen,
62
63
64 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
65
66
67 hilfsweise im Unterliegensfalle ihnen
nachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung
abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden könne.
68 Die Kläger beantragen,
69
70
71 die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
72 Sie sind der Auffassung, der Beklagte zu 2. hafte persönlich. Im
Bereich der Anlageberatung (wie auch beim Gebrauchtwagenkauf) seien
nach höchstrichterlicher Recht-sprechung weniger strenge
Anforderungen an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu
stellen als bei anderen Rechtsgeschäften. Außerdem habe der Kläger
zu 1. ausdrücklich auf die hohe Empfehlung durch Rechtsanwalt L.
hingewiesen. Als er sich in einer Beratung durch den ehemaligen
Geschäftskollegen D. interessiert gezeigt habe, habe sich der
Beklagte zu 2. ausdrücklich als den kompetenteren Gesprächspartner
hingestellt.
73 Zur Haftung der Beklagten wegen Nichtbeachtung von S. führen die
Kläger ergänzend aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß
mit der Veräußerung der C.-Scheine der Kläger beim Durchbrechen des
S. zeitgleich auch sämtliche übrigen von der Beklagten zu 1.
angeblich verwalteten Puts hätten verkauft werden müssen. S.
orientierten sich am Kaufkurs der Optionsscheine, so daß
hinsichtlich der verwalteten C. unterschiedliche S. zur Anwendung
kommen müßten.
74 Zur Begründung ihrer eigenen Berufung wiederholen und vertiefen
die Kläger ihr früheres Vorbringen.
75 Die Kläger bekräftigen ihre Behauptung, den Beklagten sei
pflichtwidriges Verhalten anzulasten, weil sie die am 5. November
1992 vereinbarte Vermögensverwaltung in Risikostufe 2 mit einem nur
zehnprozentigen spekulativen Depotanteil nicht eingehalten hätten.
Unter Bezugnahme auf eine Aufstellung der ab 5. November 1992
erworbenen Wertpapiere errechnen sie einen spekulativen Anteil des
Depots von 45 %. Sie machen geltend, daß das Risiko hinsichtlich
der Leergeschäfte mit einem Betrag von 55.000,00 DM nicht
angemessen erfaßt werde. Es sei vielmehr um 35.000,00 DM zu
erhöhen, weil die W. wegen anhaltE., aus Nachschußpflichten
resultierE. Verluste dieser Geschäfte die Kreditlinie auf 89.699,00
DM erhöht habe und als Sicherheit Aktien und festverzinsliche
Anleihen gesperrt habe. Die Kläger sind der Ansicht, selbst wenn
zwischen den Parteien eine konkrete Vereinbarung über die
Zusammensetzung des Depots nicht getroffen worden wäre, ergäbe sich
ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, weil sie versäumt
hätte, ausdrückliche Absprachen über die Zusammensetzung des Depots
zu treffen. Im übrigen habe die Beklagte zu 1. jedenfalls durch die
Anlage von 45 % spekulativen Werten die im Rahmen der
Vermögensverwaltung generell bestehende Pflicht zur Risikostreuung
und zur angemessenen Mischung des verwalteten Depots mit
konservativen Anlageformen verletzt. Hinzu komme, daß sie ein
sogenanntes "Klumpen-Risiko" geschaffen habe, da die spekulativen
Werte einseitig und aggressiv auf eine negative Börsentendenz
ausgerichtet gewesen seien. Weiterhin stützen die Kläger
pflichtwidriges Verhalten auf die unterbliebene Beachtung des S.,
deren Anwendung allgemeiner Praxis nicht nur bei besonders
vorsichtigen Anlegern entspreche. Bezüglich der C.-Scheine
errechnen die Kläger nunmehr ein S. von 304,00 DM, das ihres
Erachtens die Beklagten bereits am 9. Februar 1993 zum Tätigwerden
verpflichtet habe; selbst das von den Beklagten eingestandene S.
von 300,00 DM sei am 10. Februar 1993 unterschritten worden.
Bezüglich der D. S. errechnen die Kläger ein S. von 89,00 DM, das
die Beklagten jedenfalls am 8. Juli 1993 zur Auflösung dieser
Position verpflichtet habe. Hinsichtlich der Leerverkäufe auf den
Dax legen die Kläger beispielhaft anhand von fünf der sechzehn
getätigten Geschäfte dar, daß die Beklagte ihres Erachtens versäumt
hätten, durch rechtzeitiges Glattstellen der Positionen den Schaden
zu minimieren.
76 Weiteres pflichtwidriges Verhalten der Beklagten stützen die
Kläger bezüglich der D. S. auf Nichtbeachten der Position
Reklamation vom 12. Juli 1993 sowie auf eine unterbliebene Reaktion
der Beklagten auf ausdrückliche Weisungen gemäß den Schreiben vom
10. Januar 1993, 24. Februar 1993, 12. Juli 1993 und 5. August
1993.
77 Die Kläger behaupten, insbesondere bei den sechzehn
Leerverkäufen seien sie nicht angemessen über die Geschäfts- und
Verlustrisiken aufgeklärt worden. Besondere Warnhinweise seien bei
diesen hochspekulativen Geschäften deshalb erforderlich gewesen,
weil sich besondere Verlustrisiken durch die Nachschußverpflichtung
ergeben hätten. Außerdem habe die Beklagte zu 1. auch auf die
Provisionszahlungsverpflichtung hinweisen müssen.
78 Zum geltend gemachten entgangenen Gewinn behaupten die Kläger,
die auf Anraten der Beklagten veräußerten Rentenwerte hätten im
fraglichen Zeitraum eine Kurssteigerung von 13,6 % erfahren, die
veräußerten Aktien hätten eine positive Kursentwicklung von rund 60
% genommen. Vor diesem Hintergrund sei der beanspruchte entgangene
Gewinn von 11 % moderat.
79 Die Kläger halten die Beklagte zu 1. für verpflichtet, die
gezahlten Verwaltungskosten zurückzuerstatten, da die verein-nahmte
Verwaltungskostenpauschale von 0,4 % des Nettodepot-wertes sich
unter Einbeziehung der pflichtwidrig getätigten Anlagen
errechne.
80 Die Geltendmachung von Reise- und Aufenthaltskosten halten die
Beklagten für berechtigt, weil angesichts des komplexen
Sachverhalts eine anwaltliche Beratung über die Kündigung und
Schadensersatzansprüche erforderlich gewesen sei.
81 Die Kläger wiederholen ihre erstinstanzlichen Anträge und
beantragen, das landgerichtliche Urteil entsprechend abzu-ändern.
Sie beantragen ferner, ihnen zu gestatten, Sicher-heitsleistung
durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen
Bürgschaft einer deutschen Großbank erbringen zu dürfen.
82 Die Beklagten beantragen,
83
84
85 die Berufung der Kläger zurückzuweisen,
hilfs-weise im Unterliegensfall ihnen nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, die auch
durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht werden könne.
86 Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag bringen sie vor, eine
Risikobeschränkung gehöre nicht zum wesentlichen Regelungs-inhalt
eines Vermögensverwaltungsvertrags, sie sei vielmehr als
einschränkende Regelung ausdrücklich zu vereinbaren.
87 Sie behaupten, die Kläger hätten eine Risikobeschränkung nicht
vornehmen wollen; ihnen sei es vielmehr darum gegangen, die
Verluste, die sie durch ihr früheres Depot erlitten hätten, durch
neue Wertpapier- und Optionsgeschäfte auszugleichen und zusätzliche
Gewinne zu machen. Dies sei - wie auf der Hand liege - nur durch
spekulative Anlagen möglich. Hierüber sei der Kläger zu 1. auch
aufgeklärt worden (Zeuge M.). Im übrigen sei der Kläger selbst von
einem nicht nur zehnprozentigen spekulativen Depotanteil
ausgegangen. Bereits der Wert der C.-Scheine ergebe einen
zwanzigprozentigen Depotanteil. Die Beklagten sind der Ansicht, der
für die professionelle Vermögensverwaltung geltende Grundsatz der
angemessenen Mischung von spekulativen Anlagen mit konservativen
Anlageformen gelte für die Kläger nicht, da sich ihr früheres Depot
zum weitaus überwiegenden Teil aus hochspekulativen Werten
zusammengesetzt habe, die nach eigenem Vorbringen der Kläger weit
unter den Einstandskursen gelegen hätten. Die Kläger seien nicht
als besonders vorsichtige Anleger einzustufen.
88 Die Beklagten bestreiten, daß die von den Klägern für
Leergeschäfte behaupteten Glattstellungsgeschäfte tatsächlich
hätten abgeschlossen werden können; im übrigen sei die Beklagte zu
1. bei sämtlichen spekulativen Geschäften nach den Umständen
vertretbar davon ausgegangen, daß die Kursentwicklung des Dax bis
zum Ablauf der jeweiligen Optionsfristen negativ verlaufen werde.
Grob fahrlässiges Verhalten sei ihr insoweit nicht anzulasten.
89 Die Beklagten sind der Auffassung, Rückerstattung von
Verwaltungskosten könnten die Kläger schon deshalb nicht
beanspruchen, weil diese unabhängig von der Kursentwicklung der
verwalteten Wertpapiere ohnehin angefallen wären. Von einem
erforderlichen Schadensersatzanspruch müßten sich die Kläger
jedenfalls auch im Wege der Vorteilsausgleichung gemäß ihrer
Aufstellung Bl. 304 d. A. die mit der Vermögensverwaltung
erwirtschafteten Gewinne von 17.151,83 DM schadensmindernd
anrechnen lassen.
90 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der
Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und auf die in Bezug genommenen Anlagen ergänzend
verwiesen.
91 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
92 Die jeweils selbständigen Berufungen der Parteien sind
zulässig.
93 Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1997
bereits ausgeführt hat, ist der "Berufungs-"Schriftsatz der
Prozeßbevollmächtigten der Kläger dahingehend auszulegen, daß im
Namen der Kläger als Berufungskläger Berufung eingelegt werden
sollte. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz als Berufungsbeklagte
und die Beklagten als Berufungskläger bezeichnet werden, handelt es
sich um eine offensichtliche Verwechslung.
94 A. Berufung der Beklagten
95 Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
96 1.
97 Gegenüber dem Beklagten zu 2. persönlich sind entgegen der
Auffassung des Landgerichts Schadensersatzansprüche aus
fehlerhafter Beratung im Rahmen der Vertragsverhandlungen und aus
positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags
nicht begründet. Die Eigenhaftung des Vertreters aus
Pflichtverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter in
besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch
genommen hat. Von den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren
Sonderfällen der Prospekthaftung und der Sachwalterhaftung des
Gebrauchtwagenhändlers abgesehen, hat die persönliche Haftung des
Vertreters Ausnahmecharakter (BGH NJW-RR 89, 110; WM 92, 699; WM
93, 950; NJW-RR 91, 1312). Die für die Anlageberatung im Bereich
der Prospekthaftung geltenden Grundsätze sind entgegen der
Auffassung der Kläger nicht auf die Vermögensverwaltung
übertragbar. Bei der Prospekthaftung beruht die Haftung des
Vertreters nicht auf persönlichem, sondern auf typisiertem
Vertrauen (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 276 Rdz. 23). Die
persönliche Haftung des Vertreters wird bei Vertragsverhandlungen
über eine Vermögensverwaltung oder bei der Vermögensberatung nicht
allein dadurch begründet, daß ihm der Anleger wegen der
wirtschaftlichen Bedeutung der Vermögensverwaltung oder der
Anlageentscheidung besonders Vertrauen entgegenbringt. Entscheidend
ist die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den
Verhandelnden. Er muß durch sein Verhalten Einfluß auf die
Entscheidung des Verhandlungspartners nehmen, indem er über das
allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade
von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die
ordnungsgemäße Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH WM 92, 699). Die
Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung des BGH (a.a.0.) als
gegeben angesehen bei langjährigen Geschäftsbeziehungen und
hinzutretenden verwandtschaftlichen Beziehungen oder bei
außergewöhnlicher Sachkunde des Vertreters, der in ein
beabsichtigtes Vertragswerk auch persönlich eingebunden werden
sollte oder bei engen persönlichen Beziehungen, die den
Geschädigten zu blindem Vertrauen veranlassen. Als nicht
ausreichend bewertet wurde demgegenüber, daß einem Vertreter
aufgrund persönlicher Bekanntschaft Vertrauen entgegengebracht
wurde oder daß der Vertreter unter Berufung auf besondere Fachkunde
und Berufserfahrung einen Anlageinteressenten zum Kauf von
Warenterminoptionen überredete. Legt man diese Maßstäbe zugrunde,
so sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beklagten
zu 2. schon nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen.
Der Kläger wandte sich im August 1992 in erster Linie an die ihm
empfohlene Beklagte zu 1., der Beklagte zu 2. war dem Kläger zu 1.
bis dahin unbekannt. Die besondere Empfehlung, auch soweit sie für
den Beklagten zu 2. ausgesprochen wurde, galt der besonderen
Sachkunde nicht der Person. Wenn der Beklagte zu 2. sich selbst als
besonders kompetent bezeichnet haben sollte, berühmte er sich
besonderer Fachkunde als Anlageberater und nahm nicht für seine
Person besonderes Vertrauen in Anspruch. Die weitreichenden
Anlageentscheidungen des Klägers zu 1. rechtfertigen gleichfalls
nicht den Rückschluß auf die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.
Wie aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 26.10.1993 (Blatt 59
AH) hervorgeht, hat er sich durch Sachargumente von der
Anlagestrategie des Beklagten zu 2. überzeugen lassen und
dementsprechende Anlageentscheidungen getroffen. Auf die Berufung
der Beklagten war danach die Klage gegen den Beklagten zu 2.
abzuweisen.
98 2.
99 Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger wegen Nichtbeachtens des
S. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 56.821,75 DM zuerkannt,
weil die Beklagte zu 1. am 08.07.1993 die C. beim Unterschreiben
eines Kurses von 300,-- DM nicht verkaufte.
100 Die C. waren am 04.05.1993 in das von der Beklagten zu 1.
verwaltete Depot bei der W. übertragen worden. Bei pflichtgemäßer,
dem Willen der Kläger entsprechenden Wahrnehmung ihrer
Vermögensverwaltungsaufgaben hatte die Beklagte zu 1. bei
Unterschreiten der S. die C. der Kläger zu veräußern.
101 Nach dem Sach- und Streitstand ist für die C.cheine der Kläger
eine S. von 300,-- DM zugrundezulegen. Dieses Limit hat die
Beklagte im erstinstanzlichen Rechtsstreit angegeben (Blatt 77 GA),
es wurde von den Klägern anschließend ausdrücklich und gemäß § 288
ZPO bindend zugestanden (Blatt 111), nachdem die Kläger zunächst
ein S. von 224,-- DM als maßgebend bezeichnet hatten (Blatt
14).
102 Es kann dahinstehen, ob, gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen, die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer
Vermögensverwaltung aus eigener Initiative auf das Durchbrechen des
selbst gesetzten Limits durch Verkauf spekulativer Anlagen zu
reagieren hatte. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten setzt das
Durchbrechen der S. ein Verkaufssignal. Dieses Verkaufssignal hatte
die Beklagte zu 1. jedenfalls deshalb in die Tat umzusetzen, weil
dies dem Willen des Klägers zu 1. entsprach. Die Korrespondenz des
Klägers zu 1. gab der Beklagten zu 1. deutlich zu erkennen, daß die
C.cheine zu veräußern waren, als mit deutlichem Kurseinbruch das
Limit von 300,-- DM unterschritten wurde. Bereits in seinem
Schreiben vom 10.01.1993 hatte der Kläger zu 1. zu einem Zeitpunkt,
als der Kurs auf 315,-- DM abgesunken war und er weiteren
Kursrückgang befürchtete, zur Risikobegrenzung einen Verkauf der
Optionen angesprochen und um Beratung gebeten. Mit ausdrücklichem
Hinweis auf die ihm seinerzeit zwar nicht genau bekannte, aber nach
seiner Einschätzung vermutlich durchbrochene S. hielt der Kläger zu
1. im Anschluß an einen "dramatischen" Wertverlust der C.cheine im
Schreiben vom 24.02.1993 den Verkauf der Scheine für veranlaßt und
zeigte sich hierzu entschlossen. Beide Schreiben gaben der
Beklagten zu 1. deutlich zu erkennen, daß dem Verfallrisiko der
spekulativen Anlage mit einem frühzeitigen Verkauf begegnet werden
sollte, um so den Verlust in Grenzen zu halten. In diesem Sinne ist
auch schon das Schreiben des Klägers zu 1. vom 16.12.1992 (Blatt 48
AH) zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem damals diskutierten
Erwerb von Optionsscheinen "Calls und Puts auf den Dax" stellte der
Kläger zu 1. Möglichkeiten der Risikobegrenzung in den Vordergrund
seiner Überlegung und der Anlageentscheidung. Der Kläger gab sich
zufrieden mit dem Hinweis auf die Risikoschwelle und auf die
Möglichkeit, die Positionen jederzeit vor Verfall eindecken zu
können (Fax Zeuge M. vom 18.12.1992, Blatt 50 AH).
103 In seinen Schreiben hatte der Kläger unmißverständlich zu
erkennen gegeben, daß er sich nur mit begrenztem Einsatz der
angelegten Vermögenssubstanz in Spekulationsgeschäften engagieren
wollte. Genau diesen Zweck verfolgt das Einhalten von S.. Wenn sich
der Kläger bereits im Februar 1993 unter Hinweis auf einen
dramatischen Kurseinbruch des C. und auf das vermutliche
Unterschreiten des S. zum Verkauf der Option entschlossen gezeigt
hatte, mußte die Beklagte zu 1. im Juli 1993 - nur wenige Monate
vor Fälligkeit der Option - bei einer vergleichbaren
Kursentwicklung erst recht davon ausgehen, daß die Optionen nach
dem Willen der Kläger zu veräußern waren. Das Verkaufssignal war
bei pflichtgemäßer Verwaltung der Optionen zu beachten.
104 Die Pflicht zur Beachtung des S. bestand für die Beklagte zu 1.
ohne Rücksicht auf eine erwartete Kurserholung. Es entspricht dem
risikobegrenzenden Zweck des S., die Optionen unabhängig von
naturgemäß unsicheren Prognosen zu veräußern. Ergaben sich der
Beklagten zu 1. Bedenken gegen den Verkauf der Optionen, weil sie
die künftige Kursentwicklung günstig einschätzte und den Verkauf
der Optionen wirtschaftlich nicht als sinnvoll ansah, so hätte sie
dies mit den Klägern besprechen müssen.
105 Die Beklagte zu 1. hat keine nachvollziehbaren Gründe
vorgetragen, die ihrer Pflicht zum Beachten des S. entgegenstehen
würden.
106 An einer Veräußerung der C.cheine war die Beklagte zu 1. nicht
deshalb gehindert, weil für die im Freiverkehr gehandelten
Wertpapiere S.-Verkaufsaufträge an der Börse nicht zulässig sind
und nicht entgegengenommen werden. Dies hinderte die Beklagte zu 1.
nicht beim Durchbrechen des S., geschäftsintern oder gegebenenfalls
nach Rücksprache mit den Klägern über die Veräußerung der
Optionsscheine zu entscheiden und einen Verkaufsauftrag an die W.
zu übermitteln. Die Beklagte zu 1. selbst hat nach ihren
Vertragsbedingungen S.-Aufträge nicht ausgeschlossen.
107 Die Beklagte zu 1. hat nicht nachvollziehbar dargelegt, daß sie
zugleich mit den C.cheinen der Kläger sämtliche in ihrem Besitz
befindlichen Putscheine hätte veräußern müssen und hierdurch ein
erheblicher Kurseinbruch provoziert worden wäre. Die Pflicht, ein
S. im Verhältnis zu ihren Kunden beachten zu müssen, bestimmt sich
in erster Linie nach den vertraglichen Vorgaben und nach dem Willen
der Anleger. Schon insoweit kann von einer einheitlichen Handhabung
des S. gegenüber sämtlichen Kunden der Beklagten nicht ausgegangen
werden. Hinzu kommt, daß sich S. - wie die Kläger im
Berufungsverfahren von den Beklagten unwidersprochen vorgebracht
haben - jedenfalls im wesentlichen nach dem Kaufkurs bestimmen. Es
ist äußerst fernliegend und auch von den Beklagten nicht konkret
behauptet, daß 30.000 von ihr verwaltete Putscheine zu den gleichen
Bedingungen wie die Putscheine der Kläger erworben wurden. Die bei
den Akten befindlichen Kursnachweise belegen erhebliche
Kursschwankungen, die sich auch in deutlich differierenden S.
niedergeschlagen haben werden.
108 Dem Verkauf der C. der Kläger stand auch nicht entgegen, daß die
Beklagte zu 1. in ihren C.en zugleich Kaufempfehlungen für die
Optionsscheine aussprach. Der Kaufempfehlung und der Veräußerung
bei Durchbrechen des Limits liegen unterschiedliche Sachverhalte
zugrunde. Der Beklagten zu 1. wird durch die Pflicht zum Einhalten
des S. kein widersprüchliches Verhalten abverlangt. Die
Kaufempfehlungen stützen sich auf die Prognose einer Kurserholung,
die für Erwerber bei niedrigerem Einstandskurs eine
empfehlenswerte, gewinnbringende Anlage darstellen konnte. Einer
Veräußerung bei Durchbrechen des S. liegt regelmäßig die Erwägung
zugrunde, wegen bereits eingetretener Kursverluste das Wagnis
künftiger Kursveränderungen nicht mehr eingehen zu wollen. Beide
Entscheidungen Kauf und Veräußerung sind widerspruchsfrei
miteinander vereinbar. Der Beklagten zu 1. wäre im übrigen bei
Veräußerung der C. der Kläger bei gleichzeitiger Kaufempfehlung
widersprüchliches Verhalten auch deswegen nicht anzulasten, weil
sie eine Entscheidung nach Vorgabe des Anlegers getroffen
hätten.
109 Ein Wiedererwerb der Optionsscheine für das Depot der Kläger
hatte für die Beklagte zu 1. erkennbar auszuscheiden. Nach dem
Inhalt des Schreibens der Kläger vom 12.07.1993 hätte ein erneuter
Erwerb der spekulativen Werte den eindeutigen Weisungen der Kläger
widersprochen. Überdies hatte sich der Kläger zu 1. auch schon in
seinem Schreiben vom 24.02.1993 mit der getätigten Anlage in
C.cheinen unzufrieden gezeigt, auch im Anschluß an diese Mitteilung
durfte die Beklagte zu 1. einen Wiedererwerb der Optionsscheine
nicht in Betracht ziehen. Einem Wiedererwerb gemäß den
Kaufempfehlungen der C.e stand schließlich auch entgegen, daß die
Empfehlungen sich insbesondere an Trader, einen besonders
risikofreudigen Anlegerkreis, richteten, dem die Kläger gewiß nicht
zuzurechnen sind.
110 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die
Beklagte zu 1. durch Nichtbeachten des S. ihre Pflichten als
Vermögensverwalterin grob fahrlässig verletzt hat und somit auch
nach Maßgabe ihrer Geschäftsbedingungen haftet. Keinesfalls durfte
die Beklagte in der gegebenen Situation untätig bleiben. Sie hatte
das S. nach den eindeutigen Vorgaben der Kläger grundsätzlich zu
beachten, hielt die Beklagte zu 1. den Verkauf der Scheine nicht
für sinnvoll, so hätte sie dies mit den Klägern ausdrücklich
erörtern müssen. Da die Beklagte zu 1. nach dem Willen der Kläger
gehalten war, die Optionen zu veräußern, vermag es sie nicht gemäß
Ziffer 3 Abs. 1 ihrer AGB zu entlasten, wenn sie vergleichbare
C.cheine aus ihrem eigenen Bestand seinerzeit nicht veräußert
hat.
111 Gegen die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruches vom
56.821,75 DM bestehen keine Bedenken. Die Schadensberechnung des
Landgerichts geht auf eigene Angaben der Beklagten zurück. Soweit
die Beklagte zu 1. die Schadensberechnung für unrichtig hält, weil
ein dem Kurswert von 248,-- DM entsprechE. Verkaufserlös
tatsächlich nicht zu erzielen gewesen wäre, hat sie diese
Behauptung - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar
begründet. Da ein Wiedererwerb der Optionsscheine hier nicht in
Betracht kam, können etwaige Gewinne aus derartigen Geschäften auch
nicht schadensmindernd im Rahmen der Schadensabrechnung in Ansatz
gebracht werden.
112 3.
113 Erfolglos greifen die Beklagten aus den unter Ziffer 2 genannten
Gründen auch den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch
wegen Nichtbeachtens des S. bei den D. S. an. Eine
Schadensersatzpflicht aus diesem Anlagegeschäft trifft die Beklagte
zu 1. im übrigen - wie im Zusammenhang der Berufung der Kläger
auszuführen sein wird - auch deshalb, weil sie diese zusätzliche
spekulative Anlage nicht hätte vornehmen dürfen. Der infolgedessen
begründete Schadensersatzanspruch von 41.283,94 DM rechtfertigt
jedenfalls unter anderem Gesichtspunkt auch die im
landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Schadensersatzverpflichtung
in Höhe von 22.589,-- DM.
114 B. Berufung der Kläger
115 Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
116 1.
117 Erfolglos beanspruchen die Kläger hinsichtlich der am 05.11.1993
erworbenen C.cheine über die landgerichtliche Verurteilung
hinausgehenden Schadensersatz in Höhe der Einstandskosten der
Optionen.
118 a)
119 Das Schadensersatzverlangen der Kläger ist insbesondere nicht
wegen fehlerhafter Anlageberatung am 05.11.1992 begründet.
120 Die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfällt zwar nicht
schon deshalb, weil die Empfehlung des Beklagten zu 2., 300
C.cheine zu erwerben, unverbindlich gewesen wäre und für ihn keine
Rechtspflicht zu sorgfältiger Beratung bestanden hätte. Dahinstehen
kann insoweit, ob bereits am 05.11.1992 zwischen den Klägern und
der Beklagten zu 1. mündlich der Vermögensverwaltungsvertrag
zustande kam, der von den Klägern am 04.12.1992 unterzeichnet
wurde. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, erfolgte die
Kaufempfehlung des Beklagten zu 2. im Rahmen eines stillschweigend
geschlossenen Beratungsvertrages, der für die Beklagte zu 1.,
vertreten durch den Beklagten zu 2., die Rechtspflicht zu
sorgfältiger, richtiger Beratung begründete. Nach gefestigter
Rechtsprechung (BGHZ 100, 117; BGH WM 79, 530 m.w.N.) kommt ein
solcher Beratungsvertrag zustande, wenn Auskünfte erteilt wurden,
die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind,
dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse und Maßnahmen
machen will, der Beratende über besondere Sachkunde verfügt und bei
ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegt. Diese
Voraussetzungen sind für die Besprechung vom 05.11.1992 zweifellos
zu bejahen.
121 Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. aus
Beratungsverschulden entfällt hier jedoch deshalb, weil nach
eigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen ist, daß der
empfohlene Erwerb der C. auf einem unrichtigen Rat der Beklagten zu
1. beruht. Die Kläger selbst haben in erster Instanz vorgetragen
(Blatt 37 GA), es sei am 05.11.1992 nicht unvertretbar gewesen, mit
einem Börsen-Crash zu rechnen. Auch das Berufungsvorbringen der
Kläger steht in Einklang mit dieser Einschätzung. Die Kläger weisen
darauf hin, daß erst im November 1992 die Aufwärtsbewegung des Dax
begann; auch wenn sich ab September 1992 Expertenstimmen mehrten,
die eine kräftig steigende Börse voraussagten, folgt hieraus noch
nicht, daß die gegenteilige Prognose am 05.11.1992 aus der
maßgebenden Sicht ex ante (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl.,
Rdzf. 101) unvertretbar gewesen wäre.
122 Im Anschluß an eine vertretbare Prognose eines Börsen-Crashs ist
der Beklagten zu 1. auch nicht als Beratungsverschulden
anzurechnen, wenn der Beklagte zu 2. in Einklang mit dem
prognostizierten Börsenverlauf die C.cheine aus vorausschauE. Sicht
als "sicheren Gewinner" bezeichnet haben sollte. Es ist zu
berücksichtigen, daß der Kläger zu 1. die Anlageentscheidung in
Kenntnis ihres spekulativen Charakters getroffen hat,
Gewinnprognosen sind bei spekulativen Anlagen stets mit
Unsicherheiten behaftet. Dieses Wissen ist beim Kläger zu 1. als
bekannt vorauszusetzen. Der Kläger zu 1. war als Anleger von
Wertpapieren nicht unerfahren. Im früheren Depot der Kläger bei der
D. B. befanden sich auch Optionsscheine auf Aktien der B., deren
Kurs bis zur Veräußerung bereits deutlich unter den Einstandskurs
herabgesunken war. Der Kläger zu 1. kannte damit aus eigener
Erfahrung die Verlustrisiken der Geldanlage in Optionen. Dem Kläger
war im übrigen bei seiner Entscheidung zum Erwerb der spekulativen
C.cheine bekannt, daß die investierten Einstandskosten von ca.
100.000,-- DM bereits 20 % des zur Verfügung stehenden
Anlagevermögens ausmachten. Allein die Tatsache, daß die Beklagte
zu 1. den Klägern wegen entgangener Kursverluste des früheren, auf
Anraten des Beklagten zu 2., veräußerten Depots einen
Verlustvertrag im Rahmen der Honorarabrechnung gewährt hat,
rechtfertigt nicht den sicheren Rückschluß auf eine pflichtwidrige
Anlageberatung.
123 Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. besteht
auch nicht wegen einer unterbliebenen Aufklärung über die
Verlustgefahren der C.cheine. Zwischen den Parteien ist streitig,
ob der Kläger zu 1. - wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Beratung erforderlich gewesen wäre - auf den möglichen Verlust des
gesamten Anlagewerts hingewiesen wurde. Die für die unterbliebene
Belehrung beweisbelasteten Kläger (BGH WM 86, 486; WM 87, 725, 727)
haben insofern keinen Beweis angetreten. Es bestehen keine Bedenken
gegen ein hinreichend substantiiertes Bestreiten der Belehrung
durch die Beklagte zu 1. Diese hat dargelegt, daß der Kläger zu 1.
anhand von Berechnungsbeispielen über verschiedene Anlageformen und
deren Verlustrisiken beraten wurde.
124 b)
125 Die Beklagte zu 1. ist den Klägern nicht zum Schadensersatz
verpflichtet, weil sie auf die Schreiben des Klägers zu 1. vom
10.01.1992 und 24.02.1992 nicht zur Veräußerung der C.cheine
geraten hat.
126 Soweit die Kläger der Beklagten zu 1. anlasten (Blatt 231 GA),
daß sie die C.cheine nicht spätestens am 10.02.1993 verkaufte, geht
ihr Vorbringen fehl. Die Optionen befanden sich seinerzeit noch im
Depot der Kläger bei der D. B., über dieses Konto war die Beklagte
zu 1. nicht verfügungsbefugt.
127 In Betracht kommt allenfalls ein Beratungsverschulden der
Beklagten zu 1. Beweislos behaupten die Kläger, daß die Beklagte zu
1. auf die genannten Schreiben nicht reagiert habe. Da die Beklagte
zu 1. nicht behauptet, dem Kläger zum Verkauf geraten zu haben,
kommt ein Beratungsverschulden nur in der Weise in Betracht, daß
die Beklagte zu 1. den Klägern im Rahmen eines etwaigen Gespräches
nicht zur Veräußerung der Optionsscheine geraten hat. Es ist nicht
festgestellt, daß eine derartige Empfehlung in der damaligen
Situation unvertretbar gewesen wäre. Der Kurs vom 10.02.1993 von
298,00 DM unterschritt das S. nur um 2,00 DM. Hielten die Kläger in
der damaligen Situation eine Veräußerung der Optionen für
erforderlich, war es ihnen unbenommen, dieser Erkenntnis
entsprechend zu handeln. Soweit sich die Kläger in diesem
Zusammenhang darauf berufen (Bl. 238 f.), die Beklagte zu 1) habe
ihre Weisungen nicht beachtet, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die
Beklagte zu 1) seinerzeit über eine Kontovollmacht für das Konto
nicht verfügte und sie selbst ohne weiteres in der Lage waren
"Weisungen" in die Tat umzusetzen.
128 2.
129 Die Beklagte zu 1) ist den Klägern hinsichtlich der
Optionsscheingeschäfte Verkauf von Puts und Calls auf den Dax wegen
positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags zum
Schadensersatz in Höhe von 41.839,00 DM verpflichtet. Die
Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) beruht auf schuldhaft
unterbliebener Aufklärung über die besonderen Risiken der Anlage.
Bei den Optionsscheinverträgen "Verkauf von Puts und Calls auf den
Dax" handelte es sich unstreitig um sogenannte Leerverkäufe, d.h.
um den Verkauf von Wertpapieren, die der Verkäufer nicht besitzt.
Der Verkäufer spekuliert a´la baisse. Er hofft, daß die Kurse bis
zum Erfüllungstermin gesunken sind und er sich daher billiger
eindecken kann.
130 Der Kläger zu 1) bat die Beklagte zu 1) per Fax vom 16.12.1992
(Bl. 48 AH) um Aufklärung über die Verlustrisiken beim Verkauf von
Dax-Calls. Die daraufhin vom Zeugen M. mit Fax vom 18.12.1992 (Bl.
50 AH) erteilte Auskunft war unvollständig, sie ließ die besonderen
Risiken der "Stillhaltergeschäfte im DTB-Bereich" nicht deutlich
werden. Er unterließ die hinreichende Aufklärung über das
Beschaffungsrisiko beim Leergeschäft und die unbegrenzte
Nachschußpflicht.
131 Bei Stillhalteroptionsgeschäften erhält der Stillhalter eine
Prämie dafür, daß er eine Option ausgibt, das heißt sich
verpflichtet, zu einem bestimmten Termin die bestimmte Anlage des
Basiswerts zu liefern oder abzunehmen. Der Stillhalter verbucht im
für ihn günstigsten Fall - wenn der Kurs des Basiswertes sich so
entwickelt, daß die Optionsinhaber die Option ungenutzt verfallen
läßt - die empfangene Prämie ungeschmälert als Gewinn, muß aber im
ungünstigsten Fall mit Verlusten rechnen, die ein Vielfaches der
Prämie und im Fall einer Lieferungsverpflichtung sogar unbegrenzt
hoch sein können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie
hier - um ein Leergeschäft handelt und die Stillhalterposition von
einer Person übernommen wird, die nicht im Besitz des Basiswertes
(hier Puts und Calls auf den Dax) ist. In derartigen Fällen ist die
Übernahme der Stillhalterposition ein hochriskantes Geschäft, über
dessen Gefahren der Kunde intensiv aufzuklären ist (BGH WM 92,
1935, 1936). Diesen Anforderungen genügte die Erläuterung im Fax
vom 18.12.1992 nicht. In ihr wurde das besondere Verlustrisiko -
das Beschaffungsrisiko - des Leergeschäfts, das ein Vielfaches der
Prämie ausmachen kann, nicht deutlich angesprochen. Überdies hätte
auch auf die "Nachschußpflicht" hingewiesen werden müssen, das
heißt auf die Pflicht, eine ungünstige Wertentwicklung der
Terminkontraktposition - hier gegenüber der W. - über die
gestellten Sicherheiten hinaus durch zusätzliche Einschüsse
ausgleichen zu müssen. Die Kläger hätten darüber aufgeklärt werden
müssen, daß die Absicherung der Geschäfte durch das zur Verfügung
gestellte Festgeld von 55.000,00 DM bei nicht erwartungsgemäßer
Entwicklung der Börse nicht ausreichen würde und gegebenenfalls
zusätzliche Sicherheiten zu stellen waren. Diese
Nachschußverpflichtung ist im Fax vom 18.12.1992 nicht angesprochen
worden. Das Informationsblatt der W. konnte die individuelle
Beratungspflicht der Beklagten zu 1) nicht ersetzen (BGH WM 97,
811). Dies gilt hier überdies auch deshalb, weil der Kläger zu 1)
die Beklagte zu 1) ausdrücklich um Aufklärung über die Risiken des
Geschäfts gebeten hatte.
132 Die eindeutig unzulängliche Aufklärung über die Verlustrisiken
ist der Beklagten zu 1) als grob fahrlässige Pflichtverletzung
anzulasten, die sie nach ihren Geschäftsbedingungen zum
Schadensersatz verpflichtet.
133 Die Kläger haben durch Vorlage der Endabrechnung "über
Stillhaltergeschäfte" (Bl. 47 AH) substantiiert dargelegt, daß
ihnen aus diesen Geschäften ein Verlust von 41.839,00 DM entstanden
ist. Die Beklagte zu 1) hat die Abrechnung nicht konkret
bestritten.
134 Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH (WM 94, 149) wird
vermutet, daß sich der Anleger "aufklärungsrichtig" verhält.
Demgemäß spricht hier eine von der Beklagten zu 1) nicht widerlegte
Vermutung dafür, daß die Verluste der Kläger durch die Verletzung
der Aufklärungspflichten entstanden sind.
135 3.
136 Die Beklagte zu 1) ist wegen positiver Forderungsverletzung des
Vermögensverwaltungsvertrags verpflichtet, an die Kläger wegen des
Erwerbs der D.calls am 05.05.1993 Schadensersatz in Höhe von
41.283,94 DM zu leisten.
137 Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten folgt nicht schon
aus der im Schreiben der Kläger vom 12.07.1993 angesprochenen
Postreklamation, die die Beklagte zu 1) unbeachtet ließ.
138 Die Kläger berufen sich auf eine mit der Beklagten zu 1)
getroffene Vereinbarung, wonach sie Anlageentscheidungen binnen
zwei Monaten widersprechen könne. Eine solche Postreklamation
dürfte zwar entgegen dem heutigen Vorbringen der Beklagten
bestanden haben - wie sich aus ihrem Schreiben vom 05.08.1993 (Bl.
43 AH) ergibt. Jedoch ist nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht
festzustellen, daß der Kläger fristgemäß mit Schreiben vom
12.07.1993 ein etwaiges Widerrufsrecht ausgeübt hätte. Im
vorprozessualen Schreiben vom 20.11.1993 (Bl. 63 AH) räumt der
Kläger zu 1) eine Fristüberschreitung ein. Überdies hinderte ihn
sein Heimaturlaub - von dem er Ende Juni zurückkehrte (Bl. 40 AH) -
ersichtlich nicht, die vereinbarte Frist zu wahren.
139 Die Beklagte zu 1) ist den Klägern aus dem Erwerb der D.calls
zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie hierdurch vertragswidrig
die Grenzen der zulässigen spekulativen Anteile des Anlagedepots
überschritten hat.
140 Soweit die Kläger die pflichtwidrige Anlageentscheidung auf ein
am 05.11.1992 ausdrücklich vereinbartes Anlagekonzept stützen,
wonach die Vermögensanlage in Risikostufe 2 mit 60 % Anleihen, 30 %
Aktien und 10 % spekulativen Werten zu erfolgen hatte, ist eine
derartige Absprache nicht festzustellen. Der behaupteten Absprache
steht schon das eigene Schreiben des Klägers zu 1) vom 04.12.1992
(Bl. 159 AH) entgegen, in dem er die Beklagte zu 1) bittet,
mitzuteilen, welchen Prozentanteil Termingeschäfte in Risikostufe 2
ausmachen.
141 Es ist auch nicht festzustellen, daß die Parteien in der Zeit
nach dem 05.11.1992 konkrete Prozentanteile der verschiedenen
Anlageformen bestimmt hätten. Eine streitentscheidende Bedeutung
kommt der Frage, ob die Parteien sich konkret über die Art der
Anlage geeinigt haben nicht zu. Die Beklagte zu 1) hat nämlich
jedenfalls beim Erwerb der D.calls ihre nach allgemeinen
Grundsätzen bestehende Pflicht zur Risikostreuung und zur
angemessenen Mischung des Depots mit konservativen Anlageformen
grob fahrlässig mißachtet. Professionelle Vermögensverwalter sind
grundsätzlich gehalten, auf eine angemessene Mischung hochriskanter
Optionsgeschäfte mit konservativen Anlageformen zu achten (BGH ZIP
94, 693; OLG Frankfurt WM 96, 665; Horn Evir 96, 499).
142 Am 05.05.1993 war bereits - mit jedenfalls grundsätzlicher
Zustimmung der Kläger, wie dem Schriftwechsel vom 16./18.12.1992 zu
entnehmen ist - der Erwerb von Calls und Puts auf den Dax
vorgesehen, die Leergeschäfte wurden in der Zeit ab dem 15.04.1993
getätigt und erforderten zunächst den Kapitaleinsatz von 55.000,00
DM als Sicherheitsleistung. Den bis zum 05.05.1993 vorhandenen
spekulativen Anlagen des Depots hinzuzurechnen sind auch die C. mit
einem Wert von ca. 100.000,00 DM, die der Kläger zu 1) am
05.11.1992 erworben hat. Es handelt sich insoweit zweifelsfrei um
einen spekulativen Anlagewert, insoweit kommt es nicht darauf an,
ob die Anlage mit "sicheren" Gewinnerwartungen verbunden wurde. Mit
den georderten D.-Optionen wurde bei einem Gesamtanlagekapital von
ca. 490.000,00 DM nunmehr der spekulative Depotanteil auf rund
200.000,00 DM erhöht, was einem 40%igen Anteil entspricht. Die
Beklagte zu 1) durfte nicht davon ausgehen, daß diese
Anlageentscheidung noch vom Willen der Kläger getragen war.
143 Das frühere Depot der Kläger weist diese nicht ersichtlich als
spekulative Anleger aus. Die Behauptung der Beklagten, die Kläger
hätten ein hoch spekulatives Depot mitgebracht, ist
unsubstantiiert. Konkret von den Beklagten angesprochene (Bl. 65
GA) Anlagewerte errechnen sich nach der Auflistung der Kläger (Bl.
10 AH) auf einen Einstandswert von insgesamt 50.875,00 DM und
ergeben damit einen 9%igen Anteil am Gesamtdepot. Der Anteil von
Optionsscheinen der V. nimmt nur
144 einen verschwindend geringen Prozentsatz von 0,4 % ein.
145 Der Kläger zu 1) war zu Beginn der Vertragsverhandlungen als
konservativer Anleger angesprochen worden (Bl. 2 AH), die Beklagten
hatten auch mit dem Argument geworben, keine überproportionalen
Risiken in schwierigen Zeiten einzugehen; auch aus dem Schreiben
des Klägers zu 1) vom 16.12.1992 (Bl. 48 AH) geht deutlich hervor,
daß er sein Vermögen nur in begrenztem Umfang und dann auch noch
möglichst abgesichert in spekulativen Werten investiert wissen
wollte. Im Antwortschreiben vom 18.12.1992 (Bl. 50 AH) erweckt der
Zeuge M. die berechtigte Erwartung, daß die "Stillhaltergeschäfte"
den angemessenen spekulativen Anteil des Depots ausschöpfen
sollten.
146 In seinen Schreiben vom 10.01. und 24.02.1993 hatte sich der
Kläger zu 1) bereits höchst unzufrieden über die spekulative Anlage
in C. geäußert. Unter den gegebenen Umständen durfte die Beklagte
zu 1) den Umfang spekulativer Anlagen jedenfalls nicht ohne
ausdrückliche Abstimmung mit den Klägern ausweiten. Soweit die
Beklagten behaupten, der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, daß der gewünschte Ausgleich früherer Verluste nur durch
spekulative Anlagen möglich sei, ist ihr Vorbringen zu
unsubstantiiert, um vor dem Hintergrund des Sachverhalts im übrigen
den Erwerb der D.- Calls rechtfertigen zu können. Eine
Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. ist nicht
veranlaßt.
147 Die Vornahme des Geschäfts ohne ausdrückliches Einverständnis
der Kläger ist nach den Umständen als grob fahrlässige
Pflichtverletzung einzustufen.
148 Die Beklagte zu 1) hat wegen pflichtwidriger Vornahme der
spekulativen Anlage den hierdurch entstandenen Verlust
auszugleichen, der zu ersetzende Schaden von 41.283,94 DM umfaßt
die Einstandskosten von 42.850,94 DM abzüglich Reinerlös von
1.567,00 DM.
149 4.
150 Gewinne aus selbständigen Anlagen des verwalteten Depots, die
mit den streitigen Geschäften in keinem Zusammenhang stehen,
brauchen sich die Kläger nicht im Wege des Vorteilsausgleichs
schadensmindernd anrechnen zu lassen.
151 Soweit eine Schadensverpflichtung der Beklagten zu 1) aus
positiver Forderungsverletzung festgestellt wurde, schuldet sie
auch Ersatz entgangenen Gewinns, der infolge pflichtwidrigen
Verhaltens durch fehlinvestierte Anlagen entstanden ist.
152 Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 11 % der
fehlinvestierten Anlagewerte haben die Kläger nicht schlüssig
dargelegt. Die benannten Kurssteigerungen der Anlagen des
veräußerten Depots bilden keinen brauchbaren Maßstab.
153 Es ist als sicher vorauszusetzen, daß die Kläger ihr Vermögen
ohne pflichtwidrige Anlageentscheidungen der Beklagten zu 1)
anderweitig in Wertpapieren angelegt hätten. Der Senat schätzt die
Höhe des entgangenen Gewinns gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 6,5 %. Als
tauglicher Maßstab für die Schätzung erscheint die im fraglichen
Zeitraum gemäß Bundesbankstatistik erzielte Durchschnittsrendite
fest verzinslicher Wertpapiere (Anleihen der öffentlichen Hand
1993/1994).
154 Im einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:
155 1. C.:
156 Der Senat geht im Rahmen der Schätzung davon aus, daß der am
08.07.1993 erzielte Verkaufserlös von 73.611,36 DM am 13.07.1993
hätte wieder angelegt sein können. Für den Zeitraum vom 13.07.1993
bis 29.11.1993 ergibt sich bei 6,5%iger Verzinsung ein entgangener
Gewinn von 1.807,56 DM.
157 Schaden: 56.821,75 DM
158 entgangener Gewinn: 1.807,56 DM
159 58.629,31 DM
160 2. D. Calls:
161 Der zu verzinsende Einstandswert beträgt 42.850,94 DM. Der
6,5%ige Zinsanspruch für den Zeitraum vom 05.05.93 bis zur
Auflösung des Werts am 10.02.1994 beläuft sich auf 2.119,93 DM.
162 Schaden: 41.283,94 DM
163 entgangener Gewinn: 2.119,93 DM
164 43.403,87 DM
165 3. Stillhaltergeschäfte:
166 Die zur sonstigen Anlage nicht zur Verfügung stehenden Verluste
belaufen sich auf 41.839,00 DM. Bei 6,5%iger Verzinsung in der Zeit
vom 15.07.1993 bis 11.02.1994 ergibt sich ein Anspruch auf
entgangenen Gewinn in Höhe von 1.563,73 DM. Der beanspruchte
Zeitraum bis zur Auflösung der Stillhaltergeschäfte ist von den
Beklagten nicht konkret bestritten worden.
167 Schaden: 41.839,00 DM
168 entgangener Gewinn: 1.563,73 DM
169 43.402,73 DM
170 Aus den Positionen 1 bis 3 errechnet sich der
Schadensersatzanspruch der Kläger auf 145.435,91 DM.
171 6.
172 Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Flug- und
Aufenthaltskosten besteht nicht. Nach Auffassung des Senats war die
Anreise der Kläger zur Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags
und zur anwaltlichen Beratung über die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen sowie zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses nicht erforderlich. Beides hätte im Wege der
Korrespondenz erledigt werden können.
173 7.
174 Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung bezahlter
Depotverwaltungskosten ist nicht begründet. Die halbjährliche
Verwaltungskostenpauschale von 0,4 % des Nettodepotwertes wäre auch
bei pflichtgemäßer Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1)
angefallen. Es handelt sich insofern um nicht ersatzfähige
"Sowieso-Kosten".
175 Der im Ergebnis begründete Schadensersatzanspruch der Kläger
beträgt 145.435,91 DM. Der Anspruch ist aus dem rechtlichen
Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 BGB ab dem
10.05.1994 in Höhe von 4 % zu verzinsen. Mit Anwaltsschreiben vom
26.04.1994 haben die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 9.
Mai 1994 vergeblich zum Schadensersatz aufgefordert.
176 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO;
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Ziff. 10, 711 ZPO.
177 Streitwert für das Berufungsverfahren: 191.555,22 DM (Berufung
der Kläger: 112.144,47 DM, Berufung der Beklagten: 79.410,75
DM).
178 Beschwer der Kläger: 191.155,22 DM, Beschwer der Beklagten zu 1:
145.435,91 DM
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