Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 10.06.1997: Gutachten




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.06.1997 - 25 A 3632/95.A) hat entschieden:

Siehe auch
Gutachten
und
Mitverschulden behinderter Personen

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird

das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 1995 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten

werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die 1965 bzw. 1964 in (Kreis Merkez/Provinz Mardin)

geborenen Kläger zu 1. und 2. und ihre Kinder, die 1989 bzw.

1990 ebenfalls in geborenen Kläger zu 3. und 4., sind

türkische Staatsangehörige. Sie reisten am 17. Juni 1991 ins

Bundesgebiet ein und beantragten mit Schriftsatz vom 12. Juli

1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

3 Im Anhörungstermin des Bundesamtes für die Anerkennung

ausländischer Flüchtlinge (Bundesamtes) vom 9. Oktober 1992

hat der Kläger zu 1. Kopie eines Urteils des Zweiten

Strafgerichts Mardin vom 20. Dezember 1989 vorgelegt. Danach

soll er wegen Unterstützung der PKK "zu 12 Jahren, 4 Monaten

und 15 Tagen schwerer Haft gemäß Gesetz 1402 des TStGB"

verurteilt worden sein. Im übrigen hat der Kläger zu 1. im

Rahmen der Vorprüfung vorgetragen: Seit 1985 habe er die PKK

unterstützt. Er habe manchmal für sie Pistolen oder kleinere

Waffen gekauft und ihr als Wegweiser gedient. Er sei 1986 und

1987 jeweils eine Woche in Haft gewesen. Durch Bestechung und

durch den Einfluß seines Onkels, des Ortsbürgermeisters, sei

er jeweils freigelassen worden. Anlaß für die zweite Festnahme

sei der Verdacht der Sicherheitskräfte gewesen, er habe

gesuchte PKK-Aktivisten versteckt. Während der Inhaftierung

sei er unter Schlägen und Tritten verhört worden. Das

vorgelegte Strafurteil hätten Bekannte durch Bestechung

beschafft. Er werde in der Türkei mit Haftbefehl gesucht.

4 Die Klägerin zu 2. bestätigte die Angaben ihres Ehemannes

und trug ergänzend vor: Als ihr Mann 1989 im Zusammenhang mit

dem Gerichtsverfahren gesucht worden sei, sei ihr einmal auf

der Wache unter Schlägen bedeutet worden, daß er sich den

Behörden stellen müsse.

5 Mit Bescheid vom 9. Dezember 1992 lehnte das Bundesamt die

Anerkennung als Asylberechtigte sowie Abschiebungsschutz nach

§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG ab und forderte die Kläger unter

Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats

nach Bekanntgabe auf. Die Kläger haben rechtzeitig Klage

erhoben.

6 Sie haben vorgetragen: Ihr Heimatdorf befinde sich im

Kurdengebiet. Sie seien aber eigentlich arabischer Herkunft.

Das Dorf sei Tag und Nacht von der PKK überfallen worden.

Unter Zwang hätten sie den bewaffneten Männern Lebensmittel,

Kleidung und Unterkunft gewährt. Davon hätten die Dorfschützer

die Gendarmerie verständigt, woraufhin ihre Häuser und Läden

immer wieder durchsucht worden seien. Im Jahre 1986 habe der

Kläger zu 1. 15 PKK-Leute zu einem Versteck geführt. Weil die

Gendarmerie davon erfahren habe, habe sie ihn für eine Woche

unter Zufügung von Qualen auf der Wache festgehalten. Aufgrund

der Bemühungen seines Onkels, der Bürgermeister sei und gute

Beziehungen habe, sei er freigelassen worden. Im Jahre 1987

sei er erneut für eine Woche auf der Wache festgehalten und

gefoltert und sodann nach Einschaltung seines Onkels wiederum

freigelassen worden. In der Folgezeit sei die Familie von den

Sicherheitskräften nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei

deswegen zunächst nach Istanbul gegangen, habe dort aber weder

Arbeit noch Unterkunft gefunden. Da er überdies eine

Haftstrafe von über 12 Jahren zu verbüßen gehabt habe, habe er

mit seiner Familie unter Zuhilfenahme eines Schmugglerrings

das Land verlassen.

7 Im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom

13. Dezember 1994 hat der Kläger zu 1. vorgetragen:

8 Er habe vier Jahre die Grundschule in seinem Geburtsort

besucht. Eine Ausbildung habe er nicht. 1982 habe er in

Yesilli ein Schuhgeschäft eröffnet, das er bis 1988 betrieben

habe. Den Militärdienst habe er von 1984 bis 1986 abgeleistet.

Im Jahre 1981 habe er geheiratet.

9 Seit 1985 habe er Verbindung zur PKK-Angehörigen gehabt. Er

habe sie mit Nahrungsmitteln, Unterkunft und Waffen versorgt.

Sie hätten ihn für den Fall der Hilfeverweigerung mit dem Tode

bedroht. Im Winter 1986 sei er das erste Mal festgenommen

worden. Man habe ihm unter den Achselhöhlen Brandverletzungen,

ferner Beinverletzungen sowie mit Gewehrkolben

Kopfverletzungen zugefügt.

10 Im Juni 1987 sei er das zweite Mal verhaftet worden. Jemand

müsse beobachtet haben, wie er PKK-Angehörige zu Verstecken

geführt habe, und ihn angezeigt haben. Er sei sodann von den

Sicherheitskräften auf die gleiche Weise behandelt worden wie

beim ersten Mal. Diesmal sei er allerdings auch Stromstößen

ausgesetzt worden. Freigekommen sei er dadurch, daß sein Onkel

einen Anwalt beauftragt habe. Anschließend habe er sein

Geschäft geschlossen und sich nach Istanbul begeben, dort aber

als Kurde keinen Laden gefunden, den er habe mieten können. Er

sei deswegen nach vier Monaten, etwa Anfang 1988,

zurückgekehrt.

11 Das gegen ihn ergangene Strafurteil habe ihm sein Anwalt

zugeschickt. Wegen der Verurteilung habe er sich nicht länger

zu Hause aufhalten können, sondern sich in anderen Dörfern

versteckt gehalten. Mit Hilfe einer Schlepperorganisation sei

der Familie dann die Ausreise gelungen.

12 Die Kläger haben beantragt,

13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides

des Bundesamtes für die Anerkennung

ausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 1992 zu

verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen

und festzustellen, daß bei ihnen die

Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 des

Ausländergesetzes vorliegen.

14 Die Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht

der Klage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben,

Kurden seien in den Notstandsprovinzen einer Gruppenverfolgung

ausgesetzt und könnten aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf

eine Fluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen

werden.

17 Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesbeauftragte für

Asylangelegenheiten mit seiner vom Senat zugelassenen

Berufung. Er beantragt,

18 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage

abzuweisen.

19 Die Kläger beantragen,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge

des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde Kreis Heinsberg

Bezug genommen.

23

Entscheidungsgründe:


24 Die Berufung hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist

rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten

(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25 I.

26 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als

Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie sind nicht

politisch verfolgt im Sinne der vorgenannten Vorschrift, denn

sie haben das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,

unverfolgt verlassen (1., Seite 8), sie haben wegen kurdischer

Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht zu

befürchten (2., Seite 12) und verfügen unabhängig davon - bei

unterstellter volkszugehörigkeitsbedingter Verfolgung - über

eine inländische Fluchtalternative (3., Seite 61), sie haben

bei ihrer Einreise in die Türkei nicht mit asylerheblichen

Maßnahmen zu rechnen (4., Seite 128), und schließlich droht

den Klägern zu 2. - 4. keine politische Verfolgung unter dem

Gesichtspunkt der Sippenhaft (5., Seite 137).

27 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem

einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine

religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare

Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt

Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus

der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit

ausgrenzen.

28 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR

502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.

29 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen

Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob

ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a

Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er

seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder

unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat

oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland

gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn

der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend

sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat

jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein

Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg

haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen

Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.

30 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR

147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom

10. Juli 1989, aaO, 344 ff.

31 1. Die Kläger haben die Türkei im Juni 1991 unverfolgt

verlassen. Sie waren damals von individueller asylerheblicher

Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Auf die

diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen

Urteil (Seite 9 ff.) wird Bezug genommen. Nach dem

vorliegenden Akteninhalt steht für den Senat fest, daß das

Asylvorbringen der Kläger frei erfunden ist und daß der Kläger

zu 1. sich in der Türkei auf politischem Gebiet nicht betätigt

hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die vom Kläger

zu 1. vorgelegte Kopie eines Urteils des Strafgerichts Mardin

vom 20. Dezember 1989 eine - zudem außerordentlich

ungeschickte - Fälschung ist. Dies folgt - worauf bereits das

Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der

Unterstützung der PKK stehen, ausschließlich die

Staatssicherheitsgerichte in der Türkei zuständig sind. Dies

war auch im Jahre 1989 nicht anders. Für die dem Kläger zu 1.

angeblich zur Last gelegten Straftaten wäre somit das

Staatssicherheitsgericht Diyarbakir zuständig gewesen.

32 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 19. Oktober 1989 an

VG Hamburg; Tellenbach, Vortrag vom 5. September

1989 zu ausgewählten Fragen des Türkischen Straf-

und Strafprozeßrechts, S. 3.

33 Geradezu dilettantisch mutet die Bemerkung in dem

überreichten Dokument an, wonach der Kläger zu 1. "gemäß

Gesetz 1402 des TStGB zu verurteilen" sei. Denn bei dem Gesetz

Nr. 1402 handelt es sich um das Ausnahmezustandsgesetz, nicht

aber um einen Straftatbestand nach dem Türkischen

Strafgesetzbuch, dessen Anwendung hier in Betracht gekommen

wäre (etwa Art. 141, 142, 169 TStGB).

34 Vgl. Rumpf, Die asylrechtliche Relevanz der

Art. 125 ff. des Türkischen Strafgesetzbuches,

InfAuslR 1986, 250, 260 ff.; Gutachten vom

19. Oktober 1989 an VG Hamburg, S. 2; Tellenbach,

aaO, S. 1, 16 f.

35 Der Senat hat ungeachtet der Zurückweisung des

Vertagungsantrages der Kläger mit Rücksicht auf die

Ausführungen ihres Prozeßbevollmächtigten vor Schließung der

mündlichen Verhandlung erneut erwogen, ob eine persönliche

Anhörung der Klägerin zu 2. zur Sachverhaltsaufklärung geboten

sei. Dies ist jedoch zu verneinen. Etwaige Angaben ihrerseits

zur Herkunft des Strafurteils, zu welcher sich im übrigen der

Kläger zu 1. widersprüchlich geäußert hat, sind unbeachtlich,

weil es sich dabei - wie dargelegt - um eine geradezu

dilettantische Fälschung handelt und damit feststeht, daß

dieses Urteil nicht durch ein türkisches Strafgericht gefällt

wurde. Indem der Kläger zu 1. dieses Urteil im Asylverfahren

vorgelegt und wider besseres Wissen dessen Echtheit behauptet

hat, hat er die mit dem Asylgesuch befaßten deutschen Stellen

getäuscht. Dies und die weiteren Widersprüche in seinem

Vortrag, die das Verwaltungsgericht im einzelnen aufgezeigt

hat, erschüttern seine Glaubwürdigkeit grundlegend und

nachhaltig. Damit entfällt zugleich die Grundlage für einen

verwertbaren Vortrag der Klägerin zu 2., die sowohl im

Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen

gerichtlichen Verfahren den Vortrag ihres Ehemanns, des

Klägers zu 1., bestätigt und ihr eigenes Verfolgungsschicksal

an das seinige angeknüpft hat. Sprachliche Probleme

rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Zwar hat ihr

weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen

gerichtlichen Verfahren ein Dolmetscher für ihre

Muttersprache, das Arabische, zur Verfügung gestanden; beim

Kläger zu 1. ihre Angaben vom Arabischen ins Türkische und der

Dolmetscher sie vom Türkischen ins Deutsche übersetzt hat.

Diese Verfahrensweise birgt nicht die Vermutung der

inhaltlichen Unrichtigkeit in sich. Solches konkret

darzulegen, wäre daher Sache der Kläger gewesen. Dies ist

jedoch bis heute nicht geschehen. Es ist auch nicht

ersichtlich, weshalb die Kläger die falsche Übersetzung der

Angaben der Klägerin zu 2. hätten geltend machen sollen. Denn

sie hat die Angaben ihres Ehemanns, des Klägers zu 1.,

bestätigt. Überhaupt haben die Kläger im zweitinstanzlichen

Verfahren keine Anstrengungen unternommen, schriftsätzlich den

Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Individualvorbringen

entgegenzutreten, obschon hierfür nahezu zwei Jahre lang

Gelegenheit bestand. Daß solches nur durch die Anhörung der

Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung geschehen konnte,

ist nicht substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht

ersichtlich.

36 Eine Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit hatten

die Kläger zu keinem Zeitpunkt zu befürchten. Denn sie sind

keine Kurden. Vielmehr sind sie arabischer Volkszugehörigkeit,

wie sich aus ihren eigenen Angaben im erstinstanzlichen

gerichtlichen Verfahren eindeutig ergibt. Bestätigt wird dies

durch ihre Sprachkenntnisse. Keiner der Kläger beherrscht die

kurdische Sprache; auch der Kläger zu 1. wollte in der

mündlichen Verhandlung des Senats bei einem Gebrauch der

kurdischen Sprache Verständigungsschwierigkeiten nicht

ausschließen, weshalb er es - wie auch schon zuvor im

Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen

Verfahren - vorgezogen hat, sich der türkischen Sprache zu

bedienen. Die Muttersprache der Kläger ist Arabisch. Während

die Klägerin zu 2. nur diese Sprache beherrscht, kann sich der

Kläger zu 1. auch auf türkisch verständigen. Die Feststellung

zur arabischen Volkszugehörigkeit der Kläger stimmt im übrigen

insofern mit den hier vorliegenden Erkenntnissen überein, als

die Bevölkerung in ihrer Heimatprovinz (Mardin) zu 70 %

kurdischer und im übrigen überwiegend arabischer Herkunft

ist.

37 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 7.

38 Da alle Bewohner des Heimatdorfes der Kläger Arabisch zur

Muttersprache hatten, war das Dorf für die türkischen

Sicherheitskräfte von kurdischen Dörfern eindeutig

unterscheidbar. Die vom Senat verwerteten Erkenntnisse geben

keinen Anhalt dafür, daß die Sicherheitskräfte bei ihren

Operationen arabische Dörfer in Ostanatolien ebenso behandelt

hätten wie kurdische.

39 Eine andere Beurteilung wäre aber auch dann nicht

gerechtfertigt, wenn die Sicherheitskräfte die Kläger aufgrund

der von ihnen beschriebenen Abstammung als Kurden angesehen

haben sollten. Denn die Kurden waren in der Türkei im

Zeitpunkt der Ausreise der Kläger keiner der

Volkszugehörigkeit geltenden Verfolgung ausgesetzt. Insoweit

folgt der Senat den Feststellungen in dem ins Verfahren

eingeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom

23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - (S. 33 ff.). Abgesehen

davon ergibt sich das Fehlen einer Verfolgung von Kurden

allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der

Ausreise der Kläger auch aus den nachstehenden, die

gegenwärtige Lage der Kurden in der Türkei betreffenden

Feststellungen des Senats. Denn nach den insoweit

übereinstimmenden Aussagen aller sachverständigen Stellen und

Personen hat sich die Sicherheitslage für Kurden in der Türkei

seit Sommer 1991 nicht maßgeblich verbessert.

40 2. Die Kurden haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der

Türkei keine politische Verfolgung zu befürchten, die ihrer

Volkszugehörigkeit gilt.

41 a) Soll die Asylanerkennung eines türkischen

Staatsangehörigen allein unter Bezugnahme auf seine kurdische

Volkszugehörigkeit ausgesprochen werden, so setzt dies

zunächst die Feststellung voraus, daß der Betreffende über

jene individuellen Merkmale verfügt, an die der türkische

Staat seine Verfolgungsmaßnahmen - möglicherweise - anknüpft.

Unerheblich ist dabei, ob und inwieweit der einzelne sich als

Kurde "fühlt". Denn ob eine asylspezifische Zielrichtung

vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals

erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der

erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen.

42 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,

335.

43 Da durch die Festlegung der verfolgten Gruppe die Personen

bezeichnet werden, die im Regelfall beachtlich wahrscheinlich

verfolgungsbetroffen sind, ist Kriterium für die Bestimmung

und Abgrenzung der Gruppe das Verfolgungsverhalten des

Verfolgerstaates einschließlich etwaiger Pläne und Programme.

44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C

294.94 -, InfAuslR 1995, 422 = NVwZ-RR 1996, 57;

Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996,

1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.

45 Bezogen auf die Kurden in der Türkei müssen daher

diejenigen objektiven Tatsachen und Merkmale bestimmt werden,

die türkische staatliche Stellen dazu veranlassen, in dem

Betreffenen einen Kurden zu sehen und ihn deswegen

Verfolgungsmaßnahmen auszusetzen. Gefühle und innere

Einstellungen eignen sich dazu nicht, solange sie nicht mit

nach außen erkennbaren Tatsachen und Verhältnissen

korrespondieren, welche die - den Betreffenden aus der übrigen

Bevölkerung ausgrenzenden - Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Als

solche objektiven Faktoren kommen - namentlich mit Blick auf

die Sichtweise bei Sicherheitskräften und Medien in der

Türkei - vor allem Sprachverhalten und geografischer

Herkunftsort in Betracht.

46 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an

OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom 21. März 1995

an VG Köln, S. 4 f.; Verhandlungsniederschrift des

OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 3; Gutachten

vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.

47 Von kurdischen Intellektuellen und Journalisten werden

insgesamt 22 im Osten und Südosten der Türkei gelegene

Provinzen als "kurdische Provinzen" bezeichnet.

48 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 7. März

1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom

21. März 1995 an VG Köln, S. 4; Gutachten vom

1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.

49 Zu diesen zählen alle neun Provinzen, in denen gegenwärtig

der Notstand gilt.

50 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Mai 1995

an OVG Hamburg; Lagebericht vom 10. April 1997,

S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996

an OVG Schleswig, S. 2 (Fn. 1); Gutachten vom

17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 27.

51 Für die Notstandsprovinzen beziffert Kaya,

52 vgl. Verhandlungsniederschrift des OVG

Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f.,

53 den kurdischen Bevölkerungsanteil wie folgt:

54 Batman 100 %

Bingöl 100 %

Bitlis 100 %

Diyarbakir 90 %

Hakkari 100 %

Siirt 70 %

Sirnak 70 %

Tunceli 80 %

Van 80 %

55 Die Zahl 100 % bedeutet dabei nicht, daß in der

betreffenden Provinz keine türkischen Volkszugehörigen leben;

solche sind vielmehr auch dort als Beamte oder Soldaten

eingesetzt.

56 Vgl. Kaya, aaO, S. 10.

57 Abgesehen von den Notstandsprovinzen überwiegt der

kurdische Bevölkerungsanteil in folgenden weiteren Provinzen:

58 Malatya 60 %

Adiyaman 80 %

Mardin 70 %

Sanliurfa 90 %

Mus 100 %

Agri 70 %

Igdir 60 %

59 Vgl. Kaya, aaO, S. 7 f.

60 In den an der Grenze zu Syrien gelegenen Provinzen Mardin

und Sanliurfa sowie in der unweit des Dreiländerecks Türkei/

Syrien/Irak gelegenen Provinz Siirt ist der nichtkurdische

Bevölkerungsanteil überwiegend arabischer Herkunft.

61 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 7.

62 Nicht oder nur knapp die Mehrheit stellen die Kurden in

folgenden östlichen Provinzen der Türkei:

63 Gaziantep 25 %

Kahramanmaras 25 %

Elazig 50 %

Erzincan 50 %

Erzurum 50 %

Kars 50 - 55 %

64 Vgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG

Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f.; Gutachten vom

18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2; a.A.

bezüglich der Provinz Elazig: Oberdiek, Gutachten

vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 5:

75 - 80 %.

65 In den Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras und Erzincan

stellen türkische Volkszugehörige die Bevölkerungsmehrheit. In

den Provinzen Erzurum und Kars besteht etwa die Hälfte der

Bevölkerung aus sogenannten Dadas-Türken und Azeri

(Aserbaidschaner).

66 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 7; Gutachten vom 18. Juni 1996

an VG Sigmaringen, S. 2.

67 In denjenigen Provinzen, in welchen die Kurden nicht die

Bevölkerungsmehrheit stellen, leben sie in folgenden Kreisen:

68 Kahramanmaras Elbistan, Pazarcik, Ekinözü,

Nurhan, Caglayancerit

Gaziantep Yavuzeli, Araban, Islahiye,

Nizip, Gaziantep

Erzurum Tekman, Karayazi, Hinis, Cat,

Horasan, Karacoban, Pasinler

(Hasankale)

Erzincan Cayirli, Ilic, Kemah, Kemaliye,

Refahiye, Tercan

Elazig Karakocan, Palu, Maden,

Kovancilar, Aricak, Alacakaya

Kars Kagizman, Selim, Digor,

Sarikamis

Ardahan Posof

69 Vgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG

Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 11; Gutachten vom

18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2 f.; Gutachten

vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3;

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Oktober 1996 an

VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar

1997 an VG Hamburg, S. 2 f.

70 Die vorstehenden Schätzungen Kayas über die kurdischen

Bevölkerungsanteile in den genannten Provinzen der Türkei

erscheinen dem Senat realitätsgerecht. Namentlich bestehen

keine Anhaltspunkte für die Vermutung, der selbst dem

kurdischen Volk angehörende Gutachter habe den kurdischen

Bevölkerungsanteil jeweils zu hoch geschätzt. Die

wissenschaftlichen Publikationen, auf die er sich bei seinen

Schätzungen gestützt hat, hat er offengelegt.

71 Vgl. Gutachten vom 4. November 1994 an OVG

Hamburg, S. 11 f.; vgl. ferner

Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom

22. Juni 1995, S. 9; Gutachten vom 18. Juni 1996 an

VG Sigmaringen, S. 1.

72 Jenen Schätzungen korrespondieren Erhebungen, welche die

Orta Dogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical

University) für ein im Auftrag der türkischen Regierung

erstelltes Gutachten durchgeführt hat. Danach belief sich der

Anteil der kurdisch sprechenden Bevölkerung im Einzugsbereich

der südostanatolischen Staudammprojekte ("GAP-Region") auf

72,9 %; für die einzelnen Provinzen ergaben sich folgende

Zahlen:

73 Diyarbakir 87,5 %

Mardin 83,3 %

Adiyaman 80 %

Sanliurfa 77,8 %

Gaziantep 16,7 %

74 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 4, 16, 18.

75 Aufschluß über kurdische Volkszugehörigkeit gibt hingegen

der Name regelmäßig nicht. Denn in der Türkei ist die Zahl der

Kurden, die einen kurdischen Namen trägt, sehr gering, weil

die Eintragung in das Personenstandsregister mit einem Risiko

verbunden ist. Kaya schätzt jene Zahl auf lediglich 4.000 bis

5.000 Personen.

76 Vgl. Gutachten vom 4. November 1994 an OVG

Hamburg, S. 3 f.; vgl. ferner Auswärtiges Amt,

Auskunft vom 15. Oktober 1996 an VG Stuttgart;

Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG

Schleswig, S. 3.

77 Behauptungen, Kurden seien auch aufgrund ihres Äußeren,

insbesondere einer dunkleren Hautfarbe, zu erkennen,

78 vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 10; Amnesty International, Gutachten

vom 13. März 1995 an OVG Hamburg; Gutachten

vom 13. März 1995 an VG Köln,

79 hält der Senat aufgrund eigener Anschauung eher für

fernliegend. Kaya und Rumpf, die in bezug auf die hier

erörterte Gesamtproblematik offenkundig über besondere

Sachkunde verfügen, erwähnen jenen Gesichtspunkt jedenfalls

nicht. Soweit dagegen Kurden in der Osttürkei, namentlich

kurdische Frauen, traditionelle Kleidung tragen,

80 vgl. Oberdiek, aaO,

81 handelt es sich um ein Unterscheidungsmerkmal, das - als

kulturelles Volkstumsbekenntnis - auch für die türkischen

Sicherheitskräfte offenkundig ist.

82 Aus alledem ergibt sich für die gerichtlichen

Asylverfahren, soweit es in ihnen entscheidend auf kurdische

Volkszugehörigkeit ankommen soll, folgendes: Spricht jemand

die kurdische Sprache (Kurmanci oder Zaza), die türkische

dagegen entweder überhaupt nicht oder nur unvollkommen, so

handelt es sich zweifellos um einen Angehörigen des kurdischen

Volkes. Entsprechendes gilt im allgemeinen bei allen anderen

Personen, welche die kurdische Sprache fließend beherrschen.

Denn türkische Volkszugehörige beherrschen - von wenigen

Gelehrten abgesehen, die sich mit dem kurdischen Volk aus

wissenschaftlichen Gründen beschäftigen - nicht die kurdische

Sprache, die zur persischen Sprachfamilie zählt und mit dem

Türkischen nichts gemein hat. Die Feststellung, daß

Asylbewerber aus der Türkei die kurdische Sprache beherrschen,

setzt voraus, daß sie sich bei der Anhörung durch das

Bundesamt oder das Gericht der kurdischen Sprache bedient

haben. Dem kurdischen Volk werden in der Regel auch diejenigen

angehören, die aus einer Provinz stammen, in der

ausschließlich Kurden leben - es sei denn, es liegen

Anhaltspunkte dafür vor, daß der Betreffende der Familie eines

türkischen "Amtswalters" angehört. Soweit die Betreffenden

jedoch aus Provinzen mit nennenswerten Anteilen anderer

Volksgruppen stammen und die kurdische Sprache nicht

beherrschen, sind weitere konkrete Tatsachenfeststellungen

dazu erforderlich, daß die türkischen Sicherheitskräfte den

Betreffenden als Kurden betrachten. Soweit diesbezüglich

behauptet wird, ein bestimmtes Dorf oder Stadtviertel gelte

bei türkischen Stellen als "kurdisch", ist dem, soweit

entscheidungserheblich, durch Sachverständigenbeweis

nachzugehen. Ein derartiger Sachverständigenbeweis kann

erhoben werden; so ist etwa der kurdische Rechtsanwalt Kaya,

wie der Inhalt seiner Gutachten belegt, offenbar in der Lage,

über die ethnische Zuordnung eines jeden Dorfs oder Ortsteils

in den von Kurden bewohnten Gebieten der Osttürkei Auskunft zu

geben.

83 Vgl. hinsichtlich des Kreises Pazarcik (Provinz

Kahramanmaras): Gutachten vom 22. Januar 1993

an VG Aachen, S. 1 ff.; hinsichtlich eines Dorfs im

Kreis Birecik (Provinz Sanliurfa): Gutachten vom

18. Dezember 1994 an VG Sigmaringen.

84 Hinsichtlich der Volkszugehörigkeit gelten dieselben

Grundsätze wie auch sonst in Asylrechtsstreitigkeiten für die

Herbeiführung der richterlichen Überzeugungsgewißheit.

85 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C

109.84 -, InfAuslR 1985, 244 = DVBl. 1985, 956 =

BVerwGE 71, 180; Urteil vom 12. November 1985

- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79; Urteil vom 24. April

1990 - 9 C 4.89 -, InfAuslR 1990, 238.

86 Bleiben daher in bezug auf die behauptete kurdische

Volkszugehörigkeit beim Gericht auch nach Ausschöpfung der zu

Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zurück, so

ist schon aus diesem Grund für eine Asylanerkennung "wegen"

kurdischer Volkszugehörigkeit kein Raum.

87 An dieser Stelle bleibt klarzustellen, daß spezifische

Feststellungen zur kurdischen Volkszugehörigkeit dann

entbehrlich sind, wenn feststeht, daß die türkischen Stellen

den Asylsuchenden der Unterstützung einer kurdischen

Vereinigung, insbesondere der PKK, verdächtigen. Denn in

derartigen Fällen findet politische Verfolgung, wie in der

Senatsrechtsprechung anerkannt ist,

88 vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A

2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A

4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A

5801/94.A -, S. 87 ff.,

89 wegen politischer Überzeugung statt. Um diesen Tatbestand

politischer Verfolgung geht es aber im vorliegenden

Zusammenhang gerade nicht. Im übrigen entdecken immer mehr

Menschen kurdischer Herkunft ihre "kurdische" Identität,

obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen, und schließen sich in

erheblicher Zahl der in Opposition zum türkischen Staat

stehenden kurdischen Bewegung an. Die PKK erhält sogar Zulauf

nicht nur von Kurden, sondern auch von jungen Menschen anderer

ethnischer Herkunft.

90 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 7. März

1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom

21. März 1995 an VG Köln, S. 4 f.; Gutachten vom

1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.

91 b) Es läßt sich nicht feststellen, daß Kurden in der Türkei

einer staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen. Die Gefahr

eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich

auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn

diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt

werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in

einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit

vergleichbaren Lage befindet.

92 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991

- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531 = NVwZ

1991, 768.

93 Eine staatliche Gruppenverfolgung kann ohne Feststellung

entsprechender Referenz- oder Vergleichsfälle schon dann

anzunehmen sein, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für

ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, was etwa der

Fall sein kann, wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten

physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet

vertreiben will.

94 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C

158.94 -, DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 =

InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom

30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 =

NVwZ 1996, 1110.

95 Daß eine derartige Extremsituation für Kurden in der Türkei

besteht, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden, weiter

unten im einzelnen zitierten Erkenntnissen nicht. Die Annahme

einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten

Verfolgung setzt daher auch hier eine bestimmte

"Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so

großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich

geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht

mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder

um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die

Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum

und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden

Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und

qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich

greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die

Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener

Betroffenheit entsteht.

96 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Urteil

vom 30. April 1996, aaO.

97 Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie

für jede politische Verfolgung - ist ferner, daß die

festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen

Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale

treffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es darum, ob die zu

beurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen sich

gegen die kurdische Volkszugehörigkeit oder gegen eine

tatsächliche oder vermeintliche separatistische Überzeugung

des Betroffenen richten. Während das Merkmal

"Volkszugehörigkeit" typischerweise zur Gruppenverfolgung in

Beziehung gesetzt wird, eignet das Merkmal "politische

Überzeugung" eher dem Tatbestand einer Individualverfolgung.

Unter bestimmten Umständen können jedoch beide Merkmale mit

dem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung

zusammenfließen. Wenn der Staat nämlich einer ganzen

Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu

separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren

Unterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die

Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die

Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der

pauschale Verdacht separatistischer Aktivitäten einer ganzen

Volksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und

eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des

Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.

98 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993

- 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108;

7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -.

99 Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme

einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und

Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe

in Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung

"zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn

eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine

Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann

gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig

erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der

Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb

nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Urteil

vom 30. April 1996, aaO.

101 aa) Aus den vorgenannten Gründen bedarf es zunächst eines

Eingehens auf die zahlenmäßigen Dimensionen, die bei der

Erörterung der Frage, ob alle Kurden in der Türkei politisch

verfolgt werden, involviert sind. Die kurdischstämmige

Bevölkerung in der Türkei wird auf 13 bis 14 Millionen

Menschen geschätzt. Somit ist ein Fünftel bis ein Viertel der

Bevölkerung der Türkei kurdischen Ursprungs. Ihre geschätzte

regionale Verteilung wird wie folgt angegeben:

102 3 Millionen Großraum Istanbul

2 - 3 Millionen Südküste

1 Million Ägäische Küste

1 Million Zentralanatolien

6 Millionen Ost- und Südosttürkei

(davon 4 Millionen im Notstandsgebiet)

103 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 6.

104 Ob und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung

in der Türkei von dortigen staatlichen Stellen als "kurdisch"

angesehen wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Daß die

insoweit in Betracht zu ziehende Gesamtzahl deutlich unterhalb

der genannten Größenordnung (13 bis 14 Millionen) liegt, ist

nicht anzunehmen. Diese Gesamtzahl der kurdischstämmigen

Bevölkerung setzt sich, wie der oben wiedergegebenen

regionalen Verteilung zu entnehmen ist, aus der Bevölkerung in

den ganz überwiegend von Kurden bewohnten Notstandsprovinzen,

ferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen

mit erheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen

Anteil und schließlich der Bevölkerung in den kurdischen

Wohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen.

105 Freilich wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte

nur eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Osttürkei

erwogen, während die Lage jener Volksgruppe im Westen des

Landes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der inländischen

Fluchtalternative untersucht wird; eine Gruppenverfolgung der

Kurden in der Westtürkei wird dagegen nicht ernsthaft in

Betracht gezogen. Immerhin beläuft sich aber auch der in

Ostanatolien beheimatete, als Opfer einer Gruppenverfolgung

der Kurden in den Blick zu nehmende Personenkreis auf bis zu

6 Millionen Menschen. Daß Menschen in derartiger Anzahl im

Teil eines Landes aktuell von nach Art und Intensität

asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht sind,

ist nur anhand außerordentlicher Feststellungen

nachvollziehbar, die eine Vorgehensweise auf Seiten der

Sicherheitskräfte zum Gegenstand haben, welche weit über

"konventionelle" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und

Verhöre im Polizeigewahrsam hinausgehen. Auch für die als

inländische Fluchtalternative zu berücksichtigenden Regionen

der Türkei verdient bereits an dieser Stelle festgehalten zu

werden, daß dort inzwischen bis zu 8 Millionen Kurden leben.

Daß bei einer derartigen Größenordnung für jeden Kurden ein

signifikantes Risiko besteht, Opfer menschenrechtswidriger

Behandlung im Zusammenhang mit Verhaftung und Polizeigewahrsam

zu werden, erscheint nicht naheliegend.

106 Unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung zieht auch

der Senat nur diejenigen im Osten der Türkei gelegenen

Provinzen in Betracht, die ausschließlich, überwiegend oder

zum erheblichen Teil von Kurden besiedelt werden. Es handelt

sich dabei zunächst um die genannten Provinzen, in denen der

Notstand gilt. Dieser wird vom türkischen Parlament gemäß

Art. 120 Abs. 2 der Türkischen Verfassung wegen "Ausweitung

von Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen

Ordnung" ausgerufen bzw. verlängert. Art. 9 a, 11 des

Notstandsgesetzes enthalten die Ermächtigung zur "Evakuierung

bzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften".

107 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 3.

108 Wesentlicher Grund für die Verhängung und Beibehaltung des

Notstandes ist der Guerilla-Kampf, den die Partei der Arbeiter

Kurdistans (Partiya Karkeren Kurdistan/PKK) am 15. August 1984

mit Überfällen auf Gendarmeriestationen im Südosten des Landes

eröffnet hat. Die Aktionen der PKK-Guerilla richten sich gegen

Gendarmeriestationen und andere militärische Ziele, gegen

sonstige staatliche Einrichtungen, Schulen sowie Fahrzeuge und

Material staatlicher Institutionen. Die PKK geht rücksichtslos

gegen diejenigen vor, die sich in diesem Konflikt auf die

Seite des Staates stellen. Opfer sind vor allem Dorfschützer

und deren Familien, ferner Sicherheitsbeamte und Lehrer.

109 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

13. August 1996, S. 4; Lagebericht vom 4. Dezember

1996, S. 5; Kaya, Gutachten vom 29. August 1996

an VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 69.

110 Mit den Notstandsprovinzen in eine gemeinsame

asylrechtliche Betrachtung einzubeziehen sind die daran

westlich und nordöstlich angrenzenden Provinzen, die ebenfalls

zum traditionellen kurdischen Siedlungsgebiet zählen und in

dem oben dargestellten Umfang von Kurden bewohnt werden

(S. 12 ff.). Auf diese Provinzen haben sich - in

unterschiedlichem Maße - die militärischen

Auseinandersetzungen zwischen PKK und türkischen

Sicherheitskräften ausgeweitet - mit entsprechenden

Auswirkungen für die kurdische Zivilbevölkerung.

111 Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG

Sigmaringen, S. 5 ff.; Gutachten vom 29. August

1996 an VG Stuttgart, S. 3 ff.; Schreiben vom

28. November 1996 an Rechtsanwälte Meyer-Grage

und Jung, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom

5. November 1996 an VG Sigmaringen.

112 Art und Ausmaß der im vorbezeichneten Gebiet (im weiteren:

Ostanatolien) zu beobachtenden Verfolgungshandlungen der

türkischen Sicherheitskräfte lassen nicht die Bewertung zu,

Kurden müßten dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw.

- was im Ergebnis auf das Gleiche hinausliefe - wegen einer

ihnen pauschal unterstellten Nähe zur militanten kurdischen

Bewegung mit Verfolgung rechnen.

113 bb) Allerdings kommt es in Ostanatolien zu zahlreichen

Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die kurdische

Zivilbevölkerung. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe

in Leib, Leben, Freiheit und wirtschaftliche Existenz der

Betroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich.

114 Es finden in erheblichem Ausmaß Zwangsräumungen von Dörfern

statt. Dabei werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand

gesetzt oder durch Artilleriebeschuß zerstört. Die

Zwangsevakuierungen betreffen im Regelfall Dörfer, die von der

PKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden,

meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am

Fuße hoher Berge. Bisher wurden etwa 2.700 Dörfer und Weiler

evakuiert und teilweise oder ganz zerstört; die Zahl der

Dörfer im Notstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben.

Die Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern hält nach wie vor

an.

115 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 15. November

1996 an VG Hamburg, S. 3; Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 70;

Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG

Neustadt an der Weinstraße, S. 3; Gutachten vom

1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4 f.; Kaya,

Gutachten vom 30. November 1995 an VG Freiburg,

S. 2 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG

Sigmaringen, S. 6 f.; Gutachten vom 29. August

1996 an VG Stuttgart, S. 4.

116 Die Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte konzentrieren

sich auf Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das

Dorfschützeramt zu übernehmen, oder aus sonstigen Gründen im

Verdacht stehen, die PKK zu unterstützen.

117 Vgl. Kaya, Gutachten vom 30. November 1995

an VG Freiburg, S. 2; Gutachten vom 18. Juni 1996

an VG Sigmaringen, S. 7; Gutachten vom 29. August

1996 an VG Stuttgart, S. 4; Taylan, Gutachten vom

1. Februar 1997 an VG Schleswig, S. 5; Oberdiek,

Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg,

S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 3.

118 Zwar haben bei staatlichen Umsiedlungsaktionen alle

Umsiedler Anspruch auf Entschädigung, die als Startkapital am

neuen Wohnort ausreichen sollte.

119 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April

1996 an VG Wiesbaden.

120 Es gibt jedoch keine Belege dafür, daß die kurdischen

Dorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren,

tatsächlich in nennenswertem Umfang in den Genuß von

Entschädigungen gekommen wären, die den Aufbau einer neuen

Existenz erlaubt hätten. Hingegen hat der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die

Häuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte

niedergebrannt worden waren, einen schwerwiegenden, gegen

Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 verstoßenden

Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und der

Wohnung als auch in das Recht auf friedliche Nutzung des

Eigentums gesehen. Auch wenn sich der Gerichtshof gehindert

gesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von

systematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch

festgestellt, daß im Hinblick auf eine Wiedergutmachung die

Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als

wirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der

Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt,

weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von staatlicher

Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde

zurückzuziehen.

121 Vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 1996

(99/1995/605/693), insbesondere Abschnitte 81, 88,

96, 105.

122 Es gibt - durch Wahlprotokolle und Wählerlisten betreffend

die Parlamentswahl vom 24. Dezember 1995 bestätigte - Berichte

darüber, daß von Zwangsräumungen betroffenen Bewohnern später

gestattet wurde, in ihre Dörfer zurückzukehren.

123 Vgl. Kaya, Gutachten vom 29. August 1996 an

VG Stuttgart, S. 5; Gesellschaft für bedrohte Völker,

Gutachten vom 7. November 1996 an VG

Würzburg.

124 Im übrigen finden in kurdischen Dörfern zahlreiche - zum

Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen ("Razzien") statt.

Dabei dringen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die

einzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus.

Diese werden sodann zumeist auf dem Dorfplatz, manchmal auch

in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben. Dort

müssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach

unten oder auf dem Rücken liegend warten. Während dessen

werden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-Guerilla

durchsucht und dabei häufig die Fußböden aufgerissen.

125 Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG

Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom 29. August 1996

an VG Stuttgart, S. 5; Schreiben an Rechtsanwälte

Meyer-Grage und Jung, S. 3; Amnesty International,

Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 1;

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember

1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 3.

126 Bei den Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kurdische

Dörfer werden die Bewohner unter Druck gesetzt, sich als

bewaffnete Dorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu

stellen. Dorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom

18. März 1924 in geringer Zahl schon immer in der ganzen

Türkei. Darüberhinaus gilt nunmehr die durch Gesetz Nr. 3175

vom 26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom

7. Februar 1990 abgeänderte Sonderregelung des Art. 74

Absätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den

Ministerrat zu bestimmenden Provinzen auf Vorschlag des

Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums eine

ausreichende Anzahl von "vorübergehenden" Dorfschützern

eingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt alimentiert

werden, wenn in dem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen

für Gewalttaten, die als Grundlage zur Verhängung des

Notstandes dienen können, vorhanden sind. Es handelt sich um

eine hohe fünfstellige Zahl von Menschen, die in Ostanatolien

das Dorfschützeramt versieht.

127 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli

1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 12. Juli 1995 an

VG Regensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an

VG Würzburg; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996

an VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni

1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom

29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Taylan,

Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig,

S. 5.

128 Nach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen

Bestimmungen des Dorfgesetzes ergibt, ist keine Person

gezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen.

Gleichwohl löst eine entsprechende Weigerung in den fraglichen

Gebieten bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht aus,

der Betreffende sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Es

ist vor allem dieser Personenkreis, gegen den sich nach einer

Guerillaaktion in der Region die Razzien der Sicherheitskräfte

richten; die Wohnungen der Betroffenen werden durchsucht, sie

selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, daß sie auf

die Polizeiwache verbracht und dort mißhandelt zu werden. Es

kommt vor, daß ihre Häuser mit der Begründung, sie würden der

Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, bombardiert

und niedergebrannt werden.

129 Vgl. Kaya, Gutachten vom 30. November 1995

an VG Freiburg, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996

an VG Sigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten

vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 3 f.;

Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996

an VG München, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft

vom 5. November 1996 an VG Sigmaringen;

Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg.

130 Die Feststellung, daß entgegen der Rechtslage faktisch

vielfach Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes ausgeübt

wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß - wie weiter unten

zu belegen sein wird - wegen der mit dem Amt verbundenen

Vergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum

einen gilt letzteres nicht uneingeschränkt für solche Gebiete

und Regionen, auf die sich die Operationen von

Sicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und in denen die

PKK unter der Bevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum

anderen läßt jener Umstand die Neigung der Sicherheitskräfte

unberührt, jeweils aus gegebenem Anlaß durch die Aufforderung

zur Übernahme des Dorfschützeramtes die Loyalität der

Bevölkerung des einzelnen Dorfes zu testen.

131 Bei einer Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul unter

kurdischen Familien, die aus Ostanatolien in die Metropolen

Istanbul, Mersin und Bursa übergesiedelt sind, gaben fast ein

Viertel der Befragten an, der Druck zur Übernahme des

Dorfschützeramtes habe den Entschluß zum Verlassen der Heimat

ausgelöst.

132 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 16 f.; Kaya, Gutachten vom

11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.

133 Auch im übrigen sind die Aktionen der Sicherheitskräfte in

kurdischen Städten und Ortschaften von zahlreichen Festnahmen

begleitet, von denen Personen betroffen sind, die aus

sonstigen Gründen den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK-

Kämpfern Unterschlupf gewährt oder Nahrung gegeben zu haben.

134 Vgl. Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG

Sigmaringen, S. 5 f.; Gutachten vom 29. August

1996 an VG Stuttgart, S. 5; Schreiben vom

28. November 1996 an Rechtsanwälte Meyer-Grage

und Jung, S. 3; Amnesty International, Gutachten

vom 17. Juli 1996, S. 1 f.

135 Erleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis

vor kurzem geltenden - langen Verweilzeiten im

Polizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten

Anwaltszugang (Incommunicadohaft). In Staatssicherheitssachen

durfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten - diese betreffen

die Mehrzahl der Fälle - 15 Tage und im Notstandsgebiet

30 Tage dauern. Die in Staatssicherheitssachen zuständigen

Staatsanwaltschaften bei den Staatssicherheitsgerichten

lehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts während

des Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab,

die Ermittlungen dürften nicht gefährdet werden.

136 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom 4. Dezember

1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember

1996 an VG Hamburg, S. 17; Europäisches Komitee

für die Verhütung von Folter und unmenschlicher

oder demütigender Behandlung oder Bestrafung

(CPT), Presseerklärung vom 6. Dezember 1996,

S. 3.

137 Am 6. März 1997 hat das türkische Parlament einen

Gesetzesentwurf verabschiedet, der eine Verkürzung der maximal

zulässigen Dauer des Polizeigewahrsams vorsieht. In

Staatssicherheitssachen darf die Polizeihaft nach der

Neuregelung nunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im

Notstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang ist in

den ersten vier Tagen in Staatssicherheitssachen nicht

gesichert.

138 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April

1997, S. 1, 11.

139 Welche Auswirkungen jene Reform des türkischen

Strafverfahrensrechts im einzelnen haben wird, bleibt

abzuwarten. Einstweilen gilt weiter die Einschätzung, daß vor

allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für

den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Mißhandlungen

zu werden, sehr hoch ist. Foltermethoden sind unter anderem:

Fußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln und

anderen Schlaginstrumenten, "palästinensisches Hängen", d.h.

stundenlanges Hängen an Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem

Rücken zusammengebundenen Händen, Elektroschocks an sensiblen

Körperteilen und sexuelle Übergriffe. Es wird immer wieder von

Todesopfern durch Folter sowie über das Verschwindenlassen

festgenommener Personen berichtet.

140 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 10; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 10 f.; CPT, Presseerklärung vom

6. Dezember 1996, S. 1 f.; Amnesty International,

Stellungnahme vom 17. November 1994;

Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 1 ff.;

Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München,

S. 1 f.; Stellungnahme vom 19. Juli 1996; Taylan,

Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an

der Weinstraße, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom

15. November 1996 an VG Hamburg, S. 5; Rumpf,

Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt,

S. 25 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG

Hamburg, S. 17 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997

an VG Bremen, S. 19 f.; Kaya, Gutachten vom

3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße,

S. 3; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG

Sigmaringen, S. 3; Gutachten vom 7. Dezember

1996 an VG Hamburg, S. 1.

141 cc) Die Asylerheblichkeit jener Maßnahmen läßt sich nicht

mit der Begründung verneinen, der türkische Staat habe in

Ostanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Allerdings können

staatliche Maßnahmen den Charakter asylerheblicher Verfolgung

verlieren, wenn ein Guerilla-Bürgerkrieg zu einer nachhaltigen

und nicht nur vorübergehenden Infragestellung der staatlichen

Gebietsgewalt führt.

142 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,

341.

143 Davon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine

Rede sein. Zwar ist die PKK-Guerilla, trotz sichtbarer Erfolge

der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen

und vor allem in den Städten, in bestimmten Bergregionen in

Ostanatolien "nach wie vor präsent".

144 So Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 5; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 5.

145 Diese "Präsenz" erstreckt sich jedoch offensichtlich

lediglich auf - im Verhältnis zur Gesamtfläche Ostanatoliens -

kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete.

Jedenfalls ist der türkische Staat, welcher derzeit mindestens

drei Fünftel seiner Land- und Luftstreitkräfte und mindestens

die Hälfte seiner Gendarmerieeinheiten in Ostanatolien

stationiert hat,

146 vgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an

VG Gera, S. 2,

147 ersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über

zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete wieder

zurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen

gegen die kurdische Dorfbevölkerung kein militärisches Gepräge

auf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener Gebiete,

sondern sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß die

türkischen Sicherheitskräfte als überlegene Ordnungsmacht

auftreten, der die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind.

148 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG,

Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 -,

DVBl. 1994, 203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil

vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257

= NVwZ 1996, 1110.

149 dd) Daß die beschriebenen Maßnahmen der türkischen

Sicherheitskräfte sich gezielt gegen die betroffenen

Angehörigen der kurdischen Zivilbevölkerung richten, kann

nicht zweifelhaft sein. Ebensowenig bedarf der Erörterung, daß

die beschriebenen Übergriffe wegen ihrer Häufigkeit nicht als

bloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende -

Amtswaltersexzesse angesehen werden können. Zwar distanziert

sich der Staat regelmäßig von Ungesetzlichkeiten

untergeordneter Organe, schreitet aber gegen Übergriffe immer

noch selten ein. Eine Strafverfolgung von Personen, die für

Folterungen verantwortlich sind, findet nur in Ausnahmefällen

statt; die verhängten Strafen sind in der Regel gering.

150 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 10; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 11; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember

1996 an VG Hamburg, S. 18; CPT, Presseerklärung

vom 6. Dezember 1996, S. 3; Oberdiek, Gutachten

vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff.

151 Die Annahme, Polizei und Gendarmerie würden ohne Duldung

von Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren

staatlichen Instanzen Folterungen durchführen, ist ohnehin

nicht realitätsgerecht. Schließlich finanziert der Staat die

Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus

seinem Haushalt, und er unterhält bis heute Einrichtungen, die

mit speziellen, der Mißhandlung von Menschen dienenden Geräten

ausgestattet sind.

152 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an

VG Darmstadt, S. 26 f.; Kaya, Gutachten vom 3. April

1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; CPT,

Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2.

153 ee) Die Verfolgungsmaßnahmen knüpfen auch an asylerhebliche

Merkmale, nämlich an die mutmaßliche Sympathie der betroffenen

kurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK an.

Diese Mutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte

ist im übrigen keineswegs unrealistisch, da die PKK sich bei

nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung durchaus einer

gewissen Popularität erfreut.

154 Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG

Sigamringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996

an VG Stuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom

22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.

155 Daß die fraglichen Verfolgungsmaßnahmen daneben auch der

kurdischen Volkszugehörigkeit als solcher gelten, läßt sich

dagegen nicht feststellen. Die beschriebenen Vorgänge

rechtfertigen nicht die Annahme, daß die kurdischen Bewohner

Ostanatoliens bei den türkischen Stellen generell im Verdacht

stehen, mit der PKK zu sympathisieren. Im Gegenteil finden

sich Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte - wenn

auch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und

unverdächtigen Personen unterscheiden.

156 Für ein völlig undifferenziertes Vorgehen der

Sicherheitskräfte sprechen noch nicht einmal die oben

beschriebenen Evakuierungsmaßnahmen. Daß diese in den

Notstandsbestimmungen ihre Rechtsgrundlage finden,

rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, die Umsiedlungen

seien nicht gegen die betroffenen Bewohner persönlich

gerichtet, sondern folgten allein einer "neutralen"

militärischen Logik in der als bedrohlich empfundenen

Auseinandersetzung mit einem die Staatseinheit gefährdenden

Feind. Mit einer solchen Wertung ließen sich die beschriebene

Rigorosität und Brutalität des Vorgehens, die jegliche

Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Existenz der

betroffenen Menschen vermissen lassen, nicht vereinbaren.

Andererseits konzentrieren sich - wie dargelegt - die

Zwangsräumungen auf Dörfer, deren Bewohner die Übernahme des

Dorfschützeramtes verweigert oder sich aus sonstigen Gründen

verdächtig gemacht haben, mit der PKK zu sympathisieren. Es

ist daher nicht das Kurdentum der Bewohner allein, sondern ihr

aus der Sicht des Staates politisch vorwerfbares Verhalten,

welches für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das

jeweilige Dorf zu räumen, bestimmend ist.

157 Im übrigen war von den dargestellten Vertreibungsmaßnahmen

bisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer betroffen.

Die absolute Zahl der evakuierten Dörfer - über 2.700 - ist

zwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluß darauf, wie

hoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet

ist, der bislang asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt war.

Solches verbietet sich schon deswegen, weil ein erheblicher

Teil der Kurden in Ostanatolien in Städten lebt, die von

Evakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der

Stadtbewohner an der Bevölkerung fällt selbst in den

Notstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl der

Provinzhauptstadt Diyarbakir wird auf insgesamt 1,5 Millionen

Menschen geschätzt.

158 Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten

vom 3. März 1995 an VG Aachen.

159 Der rasante Anstieg der Einwohnerzahl um über eine Million

innerhalb von nur drei Jahren kann dabei nur zum geringen Teil

seine Erklärung in Evakuierungsmaßnahmen finden. Zudem

bestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, daß die Größe der

von Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer von der

durchschnittlichen Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher

nach unten abweicht. Denn die Bewohner größerer Ortschaften

werden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer

Unterstützung der PKK-Guerilla ausgesetzt sein. Auch lassen

sich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit

größerem Aufsehen im Rahmen kurzfristiger Militäraktionen auf

die oben beschriebene Weise evakuieren und dem Erdboden

gleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer

spricht auch die Abgelegenheit und dünne Besiedlung der als

PKK-Rückzugsgebiete geltenden Regionen. Selbst die Zahl von

275.653 Menschen, die offiziellen türkischen Quellen zufolge

in den geräumten Ortschaften gelebt haben,

160 vgl. Oberdiek, Gutachten vom 15. November

1996 an VG Hamburg, S. 3,

161 hat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil

nicht feststeht, in welchem Umfang jene Menschen ihre

Heimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen verlassen

mußten. Hinzu kommt, daß - wie bereits oben erwähnt - offenbar

einem Teil der evakuierten Menschen gestattet wird, in ihre

Heimatdörfer zurückzukehren. Die Anordnung der

Sicherheitskräfte, das Dorf vorübergehend zu verlassen, muß

nicht in jedem Fall als asylerhebliche Verfolgungsmaßnahme

gewertet werden.

162 Unter dem quantitativen Aspekt der Verfolgungsdichte wie

unter dem qualitativen Aspekt der Verfolgung wegen der

kurdischen Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen sind

hingegen die Durchsuchungsaktionen, von denen zahlreiche

kurdische Dörfer im Abstand weniger Monate oder gar Wochen

betroffen sind. Bei der Frage nach einer - wenn auch regional

beschränkten - Gruppenverfolgung muß indes neben der Situation

in den ländlichen auch diejenige in den städtischen

Siedlungsformen in den Blick genommen werden. Zwar wird auch

von Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte

in den Klein-, Kreis- und Provinzstädten Ostanatoliens

berichtet.

163 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 2, 14 ff.; Gutachten vom 30. November

1995 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten am 18. Juni

1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Taylan, Gutachten

vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 5.

164 Diese Aktionen konzentrieren sich aber zum einen auf

politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und

Mitglieder pro-kurdischer Parteien oder pro-kurdische

Journalisten. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten

Kreis von Personen, die im Zusammenhang mit Anschlägen der

Guerilla in Verdacht geraten sind oder die aufgrund besonderer

Umstände die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich

gezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B.

Diyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig, Erzincan, Erzurum)

scheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nach Art und

Umfang nicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die

sich in den Großstädten außerhalb der traditionellen

Siedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen

weiter unten die Rede sein wird. Mit den beschriebenen

Vorgängen in den Dörfern sind sie jedenfalls nicht

vergleichbar.

165 Diese Einschätzung wird durch die von Oberdiek

dokumentierten Presseberichte über das Vorgehen der

Sicherheitskräfte in der Stadt Elazig bestätigt.

166 Vgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG

Hamburg, S. 13 ff.

167 Ein erheblicher Teil jener Meldungen betrifft

Festnahmeaktionen gegen einen politisch exponierten

Personenkreis, namentlich Angehörige linksextremer türkischer

Gruppen (DHKP-C, TIKKO), Mitglieder und Funktionäre pro-

kurdischer Parteien, Mitarbeiter pro-kurdischer Publikationen

sowie Vorstandsmitglieder des Menschenrechtsvereins. Soweit

türkische Gruppen oder der Menschenrechtsverein in Rede

stehen, kann noch nicht einmal eine kurdische

Volkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit

es um pro-kurdische Parteien und Publikationen geht, war

Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte

offensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen,

sondern die bei ihnen vermutete "separatistische" politische

Überzeugung. Auch die sonstigen Meldungen können die Annahme,

einziger Grund für eine Verhaftung sei die kurdische

Volkszugehörigkeit des Betroffenen gewesen, nicht stützen.

Eine Meldung (Özgür Politika vom 14. Juli 1996) handelt davon,

daß neun Schüler im Alter von 16 bis 22 Jahren wegen des

Vorwurfs, eine türkische Flagge in Brand gesetzt zu haben,

festgenommen wurden. Anhaltspunkte dafür, daß allein die

ethnische Herkunft der Betroffenen Grund für die Verhaftung

war, enthält jener Pressebericht nicht. Im übrigen enthalten

die Meldungen keine Angaben zum Hintergrund der Verhaftungen.

Es kann keinesfalls unterstellt werden, daß es außer der

Volkszugehörigkeit der Betroffenen keinerlei konkrete

Verdachtsmomente auf Seiten der Sicherheitskräfte gegeben

habe. Davon unberührt bleibt, daß die Polizei

- selbstverständlich - Aktivisten und Sympathisanten der PKK

in erster Linie in den von Kurden bewohnten Stadtteilen von

Elazig vermutet. Daraus erklärt sich, daß sie derartige

Stadtteile gelegentlich für kurze Zeit abriegelt und auf den

Zufahrtsstraßen Personenkontrollen durchführt. Dies ist jedoch

kein Indiz dafür, daß die Bewohner jener Stadtviertel

generell, d.h. auch ohne Vorliegen besonderer

Verdachtsmomente, mit Verhaftung rechnen müssen. Eine

derartige Einschätzung verbietet sich auch mit Blick auf die

maßgebliche Größenordnung. In dem zitierten Gutachten von

Oberdiek sind für die Zeit von Dezember 1994 bis Februar 1997

insgesamt 22 verschiedene Festnahmeaktionen der

Sicherheitskräfte in der Stadt Elazig dokumentiert. Die Zahl

der kurdischen Bewohner dieser Stadt beläuft sich auf über

100.000.

168 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997

an VG Hamburg, S. 4, 6 (Fn. 5): 35 - 40 % von

300.000.

169 Angesichts dessen davon zu sprechen, jeder kurdische

Bewohner der Stadt Elazig müsse jederzeit mit Verhaftung und

Verhör unter Folter rechnen, erscheint geradezu fernliegend,

auch wenn berücksichtigt wird, daß nicht von allen hier

interessierenden Vorkommnissen in der Presse berichtet

wird.

170 Von "Unbekannten" verübte, offenbar politisch motivierte

Morde, die von kurdennahen Oppositionskreisen

Geheimorganisationen ("Kontra-Guerilla", "Hisbollah") mit

Verbindungen zum Staatsapparat zugeschrieben werden und deren

Opfer in erster Linie kurdische Politiker und Journalisten

waren,

171 vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 20; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 4; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 4,

172 erlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der

städtischen Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um Einzelfälle

handelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos

verschwunden sind und teilweise später ermordet aufgefunden

wurden.

173 Vgl. Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an

OVG Schleswig, S. 5.

174 Hinsichtlich des Vorgehens in kurdischen Dörfern ist die

Situation ebenfalls differenziert zu betrachten. Nur die

Häuser derjenigen werden zerstört, die sich weigern,

Dorfschützer zu werden, oder sonst in Verdacht der

Zusammenarbeit mit der PKK stehen. Überwiegend diesem

Personenkreis scheinen auch diejenigen anzugehören, die

festgenommen und in Polizeigewahrsam mißhandelt werden. Die

von kurdischen Dorfbewohnern im übrigen zu erduldenden

Maßnahmen können ebenfalls zum Teil ihrer Intensität nach

asylerheblich sein. Die pauschale Feststellung, die gesamte

kurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen,

begegnet jedoch durchgreifenden Zweifeln. Es bestehen vielmehr

Anhaltspunkte für die Annahme, daß die beschriebenen

menschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen

Sicherheitskräfte gegen die kurdische Landbevölkerung jeweils

durch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse

ausgelöst werden. Als solche kommen in Betracht:

Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern,

Überfälle der Guerilla auf Militärstationen,

Streckenkontrollen der PKK nahe der Ortschaft, Denunziationen

über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten

Guerilla-Kämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung

flüchtiger Personen.

175 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 4 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG

Sigmaringen, S. 15; Oberdiek, Gutachten vom

17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57.

176 Daß sich solche und vergleichbare Anlässe den türkischen

Sicherheitskräften in allen oder doch in so vielen kurdischen

Dörfern Ostanatoliens bieten, daß alle bislang noch nicht

selbst betroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region

jederzeit damit rechnen müssen, ebenfalls in

Verfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu

werden, geben die vorliegenden Erkenntnisse nicht her. Es ist

eher anzunehmen, daß kurdische Dorfbewohner nicht pauschal,

sondern anlaß- und situationsbezogen der Zusammenarbeit mit

der Guerilla bezichtigt werden, was bedeutet, daß kurdische

Bewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den

militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen

Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla gekommen sind, mit

Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen

müssen.

177 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996 S. 4, 6; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 4, 6.

178 Daß die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos

gegen die kurdische Bevölkerung vorgehen, so daß ein

nennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein davon

ausgenommen ist, ergibt sich noch aus einem anderen

Gesichtspunkt. In jener Region stellt eine große fünfstellige

Zahl staatlich besoldeter "vorübergehender Dorfschützer" einen

Teil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten

befangenen türkischen Sicherheitskräfte. Den aus kurdischen

Volkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten wird zum

Teil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie

vielfach dazu, ihre persönlichen Interessen und die ihrer

jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam

durchzusetzen.

179 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom

6. November 1996 an VG Koblenz; Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 4; Auskunft vom 10. Januar

1997 an VG Würzburg; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 80 f.; Rumpf, Gutachten

vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Taylan,

Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig,

S. 5.

180 In denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende

Dorfschützer eingestellt werden können, herrscht kein Mangel

an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als

Staatsbeamte gelten und neben dem Gehaltsanspruch auch

Anspruch auf Entschädigungszahlungen und Rente haben.

181 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli

1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 30. Januar

1996 an VG Freiburg; Auskunft vom 25. September

1996 an VG Sigmaringen.

182 Seit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches

Dorfschützeramt ("freiwillige Dorfschützer"), welches für

dessen Inhaber mit einer Reihe von Vergünstigungen verbunden

ist. Dabei handelt es sich z.B. um die Freistellung vom

Militärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der

Verteilung von Boden, bei der Verpachtung von staatlichem

Land, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in

den Staatsdienst und bei der Schulaufnahme der Kinder. Auch

diesen Angeboten sind bereits tausende von kurdischen

Dorfbewohnern gefolgt.

183 Vgl. Kaya, Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG

München, S. 2; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG

Sigmaringen, S. 1; Gutachten vom 18. Juni 1996 an

VG Sigmaringen, S. 8.

184 Bei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur

Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Kriegswaffen

(Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4 des Dorfgesetzes). Die

Dorfschützer werden mit Handfeuerwaffen, überwiegend vom Typ

"Kalaschnikow" ausgerüstet. Ein Teil der Dorfschützer

verrichtet den Dienst mit eigenen, vom Staat zugelassenen

Waffen. Alle Dorfschützer werden von den Sicherheitskräften im

Waffengebrauch unterwiesen.

185 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli

1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 15. November

1996 an VG Stuttgart; Kaya, Gutachten vom 18. Juni

1996 an VG Sigmaringen, S. 15 f.

186 Die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien

mit zum Gebrauch bei militärischen Auseinandersetzungen

tauglichen Schußwaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf, daß

der türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal

verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Denn die

Ausgabe von Kriegswaffen gerade an einen solchen

Personenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind

zugerechnet wird, macht keinen Sinn. Bei einer solchen

Ausgangslage müßte der Staat nämlich damit rechnen, daß die

von ihm bewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur

kurdischen Guerilla überlaufen und sodann die Waffen gegen die

eigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische

Staat dieses - im Einzelfall nicht auszuschließende - Risiko

eingeht, so offenbar deswegen, weil er sich - aus welchen

Gründen auch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen

Bevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme kann

nicht durch bloßen Hinweis auf den Anteil der Dorfschützer an

der Gesamtbevölkerung des betroffenen Gebietes begegnet

werden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für

die Übernahme und Ausübung des Dorfschützeramtes sind und in

zahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität

durchgeführten Überfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen,

besteht Anlaß zu der Annahme, daß die Dorfschützer ein auch

zahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und

Clanbeziehungen vermitteltes Umfeld repräsentieren.

187 Auch an dieser Stelle offenbart sich, daß Maßstab für das

Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber den

Kurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit, sondern

deren politische Überzeugung ist. Dabei ist vielfach die

Bereitschaft oder Weigerung, das Dorfschützeramt zu

übernehmen, aus der Perspektive der Sicherheitskräfte das

entscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen

Staat loyal oder in Opposition gegenübersteht; es gilt das

Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Auf diese

Weise verschärft der türkische Staat die ohnehin bestehenden

innerkurdischen Rivalitäten. Durch den "Bruderkrieg" zwischen

kurdischer Guerilla und kurdischen Dorfschützern und die auf

beiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die Polarisierung

innerhalb des kurdischen Volkes zu.

188 Vgl. Kaya, Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG

München, S. 1; Gutachten vom 30. November 1995

an VG Freiburg, S. 1; Gutachten vom 20. September

1996 an VG Freiburg, S. 1; Oberdiek, Gutachten vom

26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f.; Gesellschaft

für bedrohte Völker, Gutachten vom 3. März 1995 an

VG Aachen.

189 Dieser komplizierten Realität trägt eine asylrechtliche

Bewertung des Inhalts, der türkische Staat verfolge im Osten

des Landes "die Kurden", nicht Rechnung.

190 Indiz für eine eher staatstragende Rolle von Teilen des

kurdischen Volkes ist schließlich der Umstand, daß Kurden in

der Türkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft

repräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die sich

zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische

Herkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner

Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in

Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich

sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär

aus.

191 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 6.

192 Die Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter

Hinweis darauf relativiert werden, die Erlangung hoher

Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und

Verzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum voraus. Ein in

Diyarbakir geborener Minister, der die türkische Sprache erst

in der Schule gelernt hat und deswegen mit unüberhörbarem

Akzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht

verleugnen. Indem er aber einer großen staatstragenden Partei

der Türkei beigetreten, dort Funktionen übernommen, sich zum

Abgeordneten hat wählen lassen und schließlich der Regierung

beigetreten ist, hat er sich für jedermann erkennbar zum

türkischen Staat auch in seiner Unteilbarkeit bekannt.

Entsprechendes gilt für kurdischstämmige Personen, die im

Osten des Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei

versehen. Mit der Übernahme von Verantwortung im staatlichen

Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern

vielmehr positiv eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen

Staat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf

das Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen

Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige

nach einem unabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten,

macht jenen Eindruck von Loyalität in der Öffentlichkeit aus.

Es ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische

Bekenntnis, welches für das Verhalten "der Türkei" einem

Mitbürger kurdischer Herkunft gegenüber entscheidend ist.

193 Bestätigt wird der vorbezeichnete Aspekt durch einen

Verkehrsunfall, der sich Anfang November 1996 in Susurluk

(Provinz Balikesir) ereignet und in der Türkei großes Aufsehen

erregt hat. Bei diesem Unfall kamen ein hoher Polizeioffizier

und ein international gesuchter rechtsradikaler politischer

Straftäter ums Leben. Beide saßen im Fahrzeug des kurdischen

Stammesführers Sedat Bucak aus Urfa, der als einziger Insasse

überlebt hat. Sedat Bucak gehört als Abgeordneter der von

Außenministerin Tansu Ciller geführten Partei des Rechten

Weges (DYP) dem türkischen Parlament an. Zugleich befehligt er

in der Provinz Urfa aus von ihm genehmen Stammesmitgliedern

und Bauern bestehende Dorfschützerbrigaden, deren Stärke auf

mindestens 20.000 Mann geschätzt wird und die den Staat bei

der Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat Bucak

handelt es sich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner

kurdischen Herkunft gleichwohl keinen Hehl macht.

194 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an

VG Bremen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 80 f.;

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an

VG Würzburg.

195 Eine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes,

der schon im Jahre 1993 publikumswirksam in kurdischer Sprache

im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen strafrechtlich

belangt zu werden. Ebenfalls allgemein bekannt ist die

kurdische Herkunft des kürzlich zurückgetretenen

Wirtschaftsministers Erez, des früheren Präsidenten des

Verbandes der Industrie- und Handelskammern.

196 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an

VG Bremen, S. 3.

197 Ein Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der

kurdischen Bevölkerung der Türkei ist ferner das Ergebnis der

Wahlen zur Großen Nationalversammlung der Türkei vom

24. Dezember 1995. Nach dem Endergebnis entfielen auf die

Parteien folgende Stimmanteile:

198 RP (Wohlfahrtspartei) 21,32 %

ANAP (Mutterlandspartei) 19,66 %

DYP (Partei des Rechten Weges) 19,20 %

DSP (Demokratische 14,65 %

Linkspartei)

CHP (Republikanische 10,71 %

Volkspartei)

MHP (Partei der Nationalen 8,18 %

Bewegung)

HADEP (Volksdemokratische 4,17 %

Partei)

Sonstige 2,11 %

199 Vgl. Archiv der Gegenwart vom 24. Dezember

1995, S. 40655.

200 Wegen der landesweit geltenden 10 %-Klausel blieb der pro-

kurdischen HADEP der Einzug ins Parlament von Ankara verwehrt.

Hinter dem Gesamtergebnis von 4,17 % verbergen sich freilich

recht beachtliche Stimmanteile für die HADEP in der kurdischen

Region:

201 Agri 18,04 %

Diyarbakir 47 %

Hakkari 54 %

Mardin 22 %

Mus 17 %

Siirt 27 %

Tunceli 17 %

Urfa 14 %

Van 28 %

Batman 37 %

Sirnak 26 %

Igdir 22 %

202 Vgl. Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an

OVG Schleswig, S. 3 (Fn. 1).

203 Das Wahlergebnis zeigt, daß die im Osten des Landes

beheimateten Kurden vielfach in der - ihre politische und

kulturelle Identität aufgreifenden - HADEP eine Alternative

gesehen haben und sich von der Stimmabgabe für diese Partei

trotz aller ihr geltenden offiziellen Anfeindungen nicht haben

abhalten lassen. Es weist aber auf der anderen Seite zugleich

darauf hin, daß die Kurden auch in der Osttürkei in

unterschiedlichem, doch insgesamt erheblichem Umfang den

etablierten - konservativen, islamischen und

sozialdemokratischen - türkischen Parteien gefolgt sind.

204 Die wiedergegebenen Fakten zeigen, daß das kurdische Volk

in der Türkei hinsichtlich seiner politischen Überzeugung

gespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des

Personenkreises (13 bis 14 Millionen Menschen) und der

Komplexität der Thematik nicht ungewöhnlich. Letztere wird

dadurch verstärkt, daß das kurdische Volk auf mehrere Staaten

des mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden

Momenten seiner Geschichte in diesem Jahrhundert (1923 Türkei,

1947 Iran, 1975 Irak) von der Weltgemeinschaft alleingelassen

wurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden

einen eigenen Staat oder eine Föderation bzw. Autonomie

innerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der Behauptung

kultureller Eigenheiten dienenden - Reformen begnügen sollen,

weit auseinander. Diese diametral entgegengesetzten

politischen Überzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln die

Reaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als

unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer

evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste

Funktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein

Kurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der Türkei in

Frage stellt, muß mit Repressalien der beschriebenen Art

rechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die

Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen. Da jene Überzeugung, der die

Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der Kurden - auch

in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den

türkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt,

ja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für

die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien

kein Raum.

205 Die Frage, ob Kurden in Ostanatolien einer

Gruppenverfolgung unterliegen, wird in der obergerichtlichen

Rechtsprechung überwiegend offengelassen.

206 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16; OVG

Hamburg, Beschluß vom 22. Januar 1996 - Bf V

25/90 -, S. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom

4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 f.; OVG

6076/91 -, S. 23.

207 Vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung

eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen

angenommen.

208 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE

500/96 -, S. 43 ff.

209 Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr

die aufgezeigten Aspekte, die der Annahme einer

Gruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits

in seiner bisherigen Rechtsprechung hingewiesen hatte,

210 vgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A

4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom 11. März 1996

- 25 A 5801/94.A -, S. 31 ff.,

211 nicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von

Kurden in den Notstandsprovinzen ebenfalls bejahende

Rechtsprechung des OVG Schleswig,

212 vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -,

S. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -,

S. 12 ff.,

213 hat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht

standgehalten.

214 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C

170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110;

Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996,

1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.

215 c) Selbst wenn eine Gruppenverfolgung der Kurden in den

Notstandsprovinzen anzunehmen wäre, so ist eine entsprechende

Feststellung jedenfalls für diejenigen Kurden, die in

folgenden - nicht zum Notstandsgebiet zählenden - Provinzen

leben, eindeutig zu verneinen.

216 aa) In der Provinz Erzincan erreicht der kurdische

Bevölkerungsanteil 50 % nicht. Hier übersteigt die Zahl der

türkischen Bevölkerung diejenige der kurdischen

Volkszugehörigen.

217 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 1 f., 7; Auswärtiges Amt, Auskunft

vom 4. Januar 1995 an OVG Hamburg; Amnesty

International, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG

Hamburg; Oberdiek, Gutachten vom 1. November

1994 an OVG Hamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten

vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 8, 11 f.

218 Die in der Provinz Erzincan lebenden Kurden beherrschen

alle die türkische Sprache. Es gibt dort nur wenige Kurden,

die außerdem Kurdisch sprechen können. In bezug auf

gesellschaftliches Leben und kulturelle Werte harmonieren

beide Volksgruppen. Eine in der Provinz Erzincan geborene

Person kurdischer Herkunft ist von einer ebenfalls dort

geborenen Person türkischer Herkunft im Hinblick auf Sprache

und sonstiges Verhalten nur schwer zu unterscheiden; es ist

schwierig, jene Person als Kurden zu identifizieren.

219 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 2 f.

220 Bislang hat es ethnisch bedingte Auseinandersetzungen

zwischen Türken und Kurden in der Provinz Erzincan nicht

gegeben. In der Bevölkerung der Provinz Erzincan wird eher

nach Konfessionszugehörigkeit - zu Aleviten bzw. Sunniten -

unterschieden. Konflikte in der Bevölkerung sind folglich

Ergebnis religiöser, nicht ethnischer Differenzen.

221 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 3.

222 Die in der Provinz Erzincan lebenden Kurden gelten als dem

türkischen Staat gegenüber loyal. Insgesamt wird die

Bevölkerung als staatsnah, die Provinz als Hochburg des

türkischen Nationalismus betrachtet.

223 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 3; Verhandlungsniederschrift des

OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 9; Amnesty

International, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG

Hamburg.

224 Zwar hat es in den letzten Jahren in der Provinz Erzincan,

insbesondere in den teilweise von Kurden bewohnten Kreisen,

der PKK zugeschriebene Überfälle sowie Schießereien zwischen

Sicherheitskräften und Guerilla gegeben.

225 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an OVG Hamburg, S. 3 ff.

226 Die Anzahl dieser Vorfälle läßt es indes nicht zu, die

Provinz Erzincan in dieser Hinsicht mit den Notstandsprovinzen

auf eine Stufe zu stellen.

227 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an OVG Hamburg, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt,

Auskunft vom 4. Januar 1995 an OVG Hamburg.

228 Jedenfalls ist nicht bekannt, daß menschenrechtswidrige

Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kurdische Siedlungen in

der Provinz Erzincan nach Art und Häufigkeit auch nur

ansatzweise denjenigen in den Notstandsprovinzen vergleichbar

sind. Noch weniger kann mit Rücksicht auf die kulturelle

Assimilation und politische Loyalität der dort lebenden Kurden

festgestellt werden, daß die Sicherheitskräfte sie pauschal

mit der militanten kurdischen Bewegung in Verbindung bringen.

229 bb) Dieselbe Feststellung gilt für die Provinz Gaziantep,

deren kurdischer Bevölkerungsanteil lediglich 25 %

erreicht.

230 Dort haben Kurden nur in geringem Umfang oppositionelle

Aktivitäten entfaltet, und die kurdische Guerilla hat keine

größeren Aktionen durchgeführt. Die Aktivitäten konzentrieren

sich auf das Gebiet entlang der syrischen Grenze, auf die

Provinzhauptstadt und die Kreisstädte. Art und Ausmaß der

Operationen der Sicherheitskräfte sind ebenfalls

eingeschränkt. Es ist nicht festzustellen, daß in der Provinz

Gaziantep Dörfer und Städte überfallen, Häuser und Geschäfte

bombardiert, niedergebrannt und zerstört, Wälder,

Getreidefelder, Obst- und Gemüsegärten in Brand gesteckt und

landwirtschaftliche und andere Maschinen zerstört oder die

Dorfbewohner unter Druck gesetzt werden, ihre Dörfer zu

verlassen. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte verfolgen hier

in erster Linie das Ziel, die politischen Aktivitäten in den

Städten sowie die illegale Ein- und Ausreise und das

Schmuggeln von Waffen und anderen Geräten über die syrische

Grenze zu unterbinden. In den ländlichen Gebieten kommt es zu

breit angelegten Durchsuchungsaktionen und Festnahmen nur

punktuell, namentlich wenn es beim Passieren der Grenze

Auseinandersetzungen gibt oder wenn bekannt wird, daß die

Guerilla in der Region Unterschlupf und Unterstützung gefunden

hat. Von einem systematischen Vorgehen der Sicherheitskräfte

in den von Kurden bewohnten Dörfern der Provinz Gaziantep kann

keine Rede sein. Die Aktionen der Sicherheitskräfte in den

städtischen Zentren richten sich zumeist gegen kurdische

Intellektuelle, Mitglieder und Funktionäre der pro-kurdischen

Parteien (DEP/jetzt HADEP) und Mitarbeiter der pro-kurdischen

Presse (Özgür Ülke/Yeni Politika); nur vereinzelt wird über

Aktionen gegen sonstige Personen in den Gecekondu-Stadtteilen

von Gaziantep berichtet.

231 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 14 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober

1995 an VG Aachen, S. 17; Gutachten vom

22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.

232 Dieser - jedenfalls im Vergleich zur Situation in den

Notstandsgebieten- gemäßigten Sicherheitslage in der Provinz

Gaziantep entspricht das Wanderungsverhalten. War die

Wanderungsbilanz schon in den Jahren 1975 bis 1985 nur

geringfügig negativ, so ist die Provinz Gaziantep inzwischen

für die übrigen GAP-Region (Provinzen Adiyaman, Batman, Siirt,

Diyarbakir, Sanliurfa) das beliebteste Abwanderungsziel

geworden.

233 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 23 f.; Kaya, Gutachten vom 11. April

1995 an VG Aachen, S. 15, 17, 26.

234 cc) Auch für die Provinz Kahramanmaras liegen spezifische

Anhaltspunkte vor, die gegen eine Gruppenverfolgung der dort

lebenden Kurden sprechen.

235 Es ist nicht bekannt, daß Häuser und Geschäfte in der

Provinzhauptstadt, den Kreisstädten und Kleinstädten mit

Artillerie unter Beschuß genommen oder das Stadtteile, Dörfer

oder Siedlungen zwangsgeräumt worden sind; lediglich über die

Räumung mehrerer Siedlungsteile eines Dorfes wurde berichtet.

Freilich finden auch in der Provinz Kahramanmaras in den von

Kurden bewohnten Dörfern und Siedlungen Durchsuchungsaktionen

der Sicherheitskräfte statt, die ihrer Art nach den oben für

die ostanatolische Region beschriebenen entsprechen. Sie

erreichen jedoch nicht den für die Notstandsprovinzen

festzustellenden Umfang.

236 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 2 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober

1995 an VG Aachen, S. 7 ff.

237 So ist es auch zu erklären, daß die kriegsbedingten

Einbußen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Provinz

Kahramanmaras nicht so gravierend sind wie in der

Notstandsregion und den diesen benachbarten Provinzen.

238 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 13.

239 Die Abwanderungswelle aus der Provinz Kahramanmaras hat

zwar im Gefolge der militärischen Auseinandersetzung zwischen

Sicherheitskräften und Guerilla seit 1990 einen Höhepunkt

erreicht. Gleichwohl rangiert Kahramanmaras im hinteren

Drittel der Nettoabwanderungsprovinzen.

240 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 27; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober

1995 an VG Aachen, S. 15.

241 Im übrigen wird die Abwanderung aus der Provinz

Kahramanmaras durch religiöse Konflikte mitbeeinflußt. Sie

begann nämlich bereits nach den Ereignissen im Dezember 1978,

in deren Verlauf Hunderte von Aleviten durch fanatisierte

fundamentalistische bzw. nationalistische Sunniten umgebracht

worden waren. So erklärt es sich, daß alevitische Kurden in

erheblich größerem Umfang die Provinz Kahramanmaras verlassen

haben als sunnitische Kurden.

242 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 26 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober

1995 an VG Aachen, S. 7.

243 dd) Schließlich fehlt es auch für die Provinz Sanliurfa an

greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dort finde eine vom

türkischen Staat zu verantwortende Gruppenverfolgung der

Kurden statt. Wegen der geografischen Lage der Provinz

- flaches Land - stehen hier militärische Operationen bei der

PKK nicht im Vordergrund. Sie beschränkt sich vielmehr eher

auf Propaganda, Spendensammlungen, Anwerben von Nachwuchs,

Aufbau logistischer Unterstützung und Anlegung von Depots. Es

läßt sich folgerichtig auch nicht feststellen, daß Maßnahmen

der türkischen Sicherheitskräfte in dieser Provinz gleiches

Ausmaß wie in anderen Regionen erreicht haben.

244 Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Dezember 1994

an VG Sigmaringen; Gutachten vom 12. Mai 1996 an

VG Sigmaringen, S. 6; Auswärtiges Amt, Auskunft

vom 3. Februar 1995 an VG Sigmaringen; Rumpf,

Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen,

S. 4.

245 3. Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen

eine Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in

Ostanatolien unterstellt wird, kommt nach derzeitigem

Erkenntnisstand die Zuerkennung politischen Asyls an türkische

Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen

Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb

Ostanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher

sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen

Nachteile drohen.

246 Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen

ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a

Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage

versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen

seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden

kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt

voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden

Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und

ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren

drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer

asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen

Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am

Herkunftsort so nicht bestünde.

247 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,

342 ff.

248 Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder

unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist

und daß ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates

unzumutbar war, so ist eine Anerkennung als Asylberechtigter

gleichwohl nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter

Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn

sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer

Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des

Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative

eröffnet. Dies setzt voraus, daß der vor Verfolgung Geflohene

in diesen Landesteilen nicht nur vor politischer Verfolgung,

sondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren

hinreichend sicher ist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht ein

Ausweichen unzumutbar machten, und daß ihm auch keine

sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine

ausweglose Lage geriete.

249 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,

345.

250 Daraus folgt, daß hinsichtlich der wirtschaftlichen

Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative der

gewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, daß einem vor

regionaler Verfolgung geflohenem Ausländer im Zeitpunkt seiner

Ausreise ein Ausweichen auf andere Landesteile gerade aus

wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall

kommt auch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier

also hinreichende Sicherheit vor Eintritt existentieller

Nachteile und Gefahren - zur Anwendung. Daß die oben

wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur

so verstanden werden können, ergibt sich auch daraus, daß das

Gericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der

Sicherheit vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen

sei schon für die Rückschau (also für die Frage, ob der

Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten

Verfolgung ausgesetzt war) der herabgestufte Prognosemaßstab

anzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare Besserstellung

auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und

Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates

möglicherweise verbunden gewesen wären, sei nicht geboten.

251 AaO, 344 f.

252 Jenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde,

daß der herabgestufte Prognosemaßstab jeweils zur Anwendung

kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der

Wiederholungsgefahr eingreift. Dies ist hinsichtlich der

Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann

der Fall, wenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch

verfolgt wurde. Dagegen kommt der Gesichtspunkt der

Wiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz

dann nicht zum Tragen, wenn dem aus Furcht vor regionaler

politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine inländische

Fluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter

politischer Verfolgung, nicht aber wegen

verfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen

war.

253 Der Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs

hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer

inländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn

der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat

und Nachfluchttatbestände sich nur auf einen Teil des

Heimatstaates beziehen.

254 Vgl. BVerfG, aaO, 345 f.

255 Dies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom

Kurden in der Türkei: Ist der Asylbewerber unverfolgt aus der

Türkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien

einer Gruppenverfolgung unterliegen sollten, aber in der

Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind,

nur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a

Abs. 1 GG anzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren drohen.

Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner

Ausreise einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Osttürkei

ausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile

ausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer

Verfolgung unzumutbar gewesen sein sollte. Sollte der

Asylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde

von einer Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion betroffen

gewesen sein und ein Umzug wegen Fehlens einer asylrechtlich

zumutbaren wirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei

außer Frage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere

Prognosemaßstab auch auf diese Voraussetzung einer

inländischen Fluchtalternative.

256 a) In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen

Siedlungsgebiete (im folgenden zur Vereinfachung: Westtürkei)

sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor

politischer Verfolgung hinreichend sicher. Der diesbezügliche

Prognosemaßstab für eine inländische Fluchtalternative bei in

diesem Zusammenhang unterstellter regionaler politischer

Verfolgung ist - wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im

Falle der Vorverfolgung, also derjenige der hinreichenden

Verfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die

Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so

geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, jeder

- auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit

des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte

Zweifel bestehen; erst recht setzt die Verneinung einer

Verfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr erneuter

Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden kann. Über eine "theoretische"

Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist

erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als

nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit

erscheinen lassen.

257 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C

20.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 37; Urteil

vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992,

270, 271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C

62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192.

258 Diese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden

oder dort hinzugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum

nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor.

259 aa) Ein signifikantes Risiko, Opfer sogenannter

extralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für Kurden in

der Westtürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über

Aktionen der Polizei, die sich gegen als Terroristen

verdächtige Personen richteten und mit deren Erschießung

endeten, geben zum Teil noch nicht einmal zu erkennen, daß es

sich bei den Opfern um Kurden handelte. Soweit die Namen von

militanten türkischen (d.h. nichtkurdischen) Organisationen

genannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die

Getöteten verdächtigt wurden, erscheint ausgeschlossen, daß

Auslöser für die polizeilichen Operationen allein die

kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein

könnte.

260 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 47; Amnesty International,

Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 5.

261 Soweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten,

insbesondere in Adana, von der Polizei erschossen wurden, ist

aus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer

ersichtlich, daß es sich überhaupt um Vorfälle mit politischem

Hintergrund handelte. Eine dahingehende Annahme versteht sich

nicht von selbst. Angesichts des hohen kurdischen

Bevölkerungsanteils werden Kurden nämlich schon statistisch

auch von einer beträchtlichen Zahl der Polizeimaßnahmen

betroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle

zweifelhaft, ob die Polizisten im Zeitpunkt des

Schußwaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, daß es sich

bei den Betroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die

Beamten den Presseberichten zufolge für ihr Verhalten

Erklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären,

z.B. der Betroffene sei trotz Aufforderung nicht

stehengeblieben oder er sei im Besitz einer Waffe gewesen und

sei nicht stehengeblieben oder er habe den Schußwechsel

eröffnet. Dem widersprechen allerdings Angaben der Angehörigen

der Getöteten, wonach es für das polizeiliche Vorgehen keine

Rechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen

vorgeschoben seien. Welcher der Darstellungen jeweils zu

folgen ist, kann anhand der in den vorliegenden Erkenntnissen

wiedergegebenen Angaben nicht verläßlich beurteilt werden.

262 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 46 f, 51, 65; Kaya, Gutachten vom

20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f.

263 Soweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul

berichtet wurde, ist letztlich unklar geblieben, ob die Taten

von türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es

überhaupt einen politischen Hintergrund gab.

264 Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten

vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 5; Rumpf,

Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln,

S. 13 f.

265 Von Morden durch unbekannte Täter betroffen waren

Mitglieder und Funktionäre der pro-kurdischen Parteien HEP,

DEP bzw. HADEP sowie Mitarbeiter der pro-kurdischen

Presse.

266 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 24, 33; Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 42 ff.;

Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln,

S. 15; Amnesty International, Stellungnahme vom

19. Juli 1996, S. 2; Taylan, Gutachten vom

1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4.

267 Die meisten der über hundert Morde an den Vertretern jener

Parteien in den letzten Jahren wie auch der sonstigen

"Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluß" haben sich allerdings im

Notstandsgebiet ereignet.

268 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 61 f.

269 Vereinzelt wird davon berichtet, daß die Polizei Kurden

erschossen hat, die sie als "Guerilla-Kämpfer" bzw. "PKK-

Militante" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und

ob die Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen eröffnet hat, wie

Augenzeugen versichern, kann anhand der Zeitungsmeldungen

nicht verläßlich beurteilt werden.

270 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 27, 46; Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 41.

271 Jedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der

Rechtsordnung nicht gedeckten polizeilichen Tötungen von

Personen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier

in Rede stehenden Personengruppe so gering, daß für die

Annahme einer dahingehenden Gefahrenlage für einen nicht durch

ganz spezielle Merkmale bestimmten Personenkreis (Verdacht der

aktiven Mitgliedschaft in einer militanten Organisation) kein

Raum ist.

272 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 64.

273 Dieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen,

insbesondere mit der kurdischen Frage befaßte Politiker und

Journalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen

Mordanschlägen geworden sind. Die Zahl dieser Fälle ist nach

Angaben türkischer Menschenrechtsorganisationen 1995 und 1996

deutlich zurückgegangen.

274 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April

1997, S. 4.

275 bb) Ebensowenig kann festgestellt werden, daß

Anknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und Folter in der

Westtürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des

Betroffenen ist. Freilich wird in der türkischen Presse über

zahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der

Westtürkei berichtet, namentlich aus den Städten Adana,

Mersin, Izmir und Instanbul, aber auch aus sonstigen Städten

des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis

(Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der

Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne,

Sakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde,

Ankara, Kirsehir) und der Cukurova-Region (Provinzen Adana und

Mersin).

276 Vgl. die Dokumentationen von Oberdiek,

Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln,

S. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG

München, S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 50 ff.;

Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996

an VG München, S. 3; Rumpf, Gutachten vom

21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für

bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an

OVG Schleswig, S. 2 f.; Auswärtiges Amt,

Lagebericht vom 13. August 1996, S. 6; Lagebericht

vom 4. Dezember 1996, S. 6.

277 Die dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den

Eindruck, daß die Gefahr für einen beliebigen in der

Westtürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick

auf sein Volkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer

"terroristischen" Vereinigung verhaftet und unter Folter

verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit

ist.

278 Von den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in

erheblichem Umfang betroffen waren Funktionäre und Mitglieder

der prokurdischen Parteien. Es handelte sich dabei zunächst um

die Partei des arbeitenden Volkes (HEP). Diese wurde am

14. Juli 1993 vom türkischen Verfassungsgericht verboten. Als

verfassungswidrig wurde insbesondere die Forderung nach einer

kulturellen Autonomie für das Kurdengebiet angesehen, da die

Unterscheidung zwischen Türken und Kurden nicht mit der

Verfassung in Einklang stehe. Die Nachfolge der HEP trat in

politischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die

DEP (Demokratiepartei) an. Am 16. Juni 1994 wurde auch die DEP

vom türkischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig

erklärt. Die Mitglieder der Partei haben daraufhin die HADEP

(Demokratiepartei des Volkes) gegründet.

279 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994

an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 15. Juli 1994 an

VG Düsseldorf; Oberdiek, Gutachten vom

1. November 1994 an VG Köln, S. 32; Gutachten

vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61

(Fußnote 12).

280 Am 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder,

darunter sieben ehemalige Parlamentsabgeordnete, der DEP vom

Staatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend langjährigen

Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren

Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten

Bande nach Art. 168 Abs. 2 TStGB wurde am 26. Oktober 1995 vom

Kassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. Das

Revisionsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, daß

Personen, welche sich über einen längeren Zeitraum öffentlich

und prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie

nachweislich kritisiert hätten, als einfache Mitglieder der

PKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten.

Tatsächlich waren jene vier Abgeordneten unter anderem mit

einer Fahne in den kurdischen Nationalfarben ins Parlament

eingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und

ihn schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den

übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht das

erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das

Staatssicherheitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat am

11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten

Artikel 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von

14 Monaten und einer Geldstrafe von 116 Millionen TL (ca.

2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die

bereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so daß die

Angeklagten auf freiem Fuß sind. Dieses Urteil hat das

Revisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt.

281 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff.

282 Am 24. August 1996 wurde vor dem Staatssicherheitsgericht

Ankara das Strafverfahren gegen führende Persönlichkeiten der

HADEP eröffnet, denen die Staatsanwaltschaft Mitgliedschaft in

der PKK zur Last legt; es drohen langjährige Freiheitsstrafen.

Anlaß ist ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni

1996 in Ankara, auf welchem die türkische Flagge eingeholt und

die Fahne der PKK gehißt worden war.

283 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 4; Kaya, Gutachten vom

30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 3.

284 Die beschriebenen Vorgänge zeigen auf, daß sich Mitglieder

und Funktionäre von HEP, DEP bzw. HADEP in einer Atmosphäre

bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch

Feindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht erstaunen, daß

gerade die jeweils zuständigen örtlichen Sicherheitskräfte die

genannten Parteien vielfach pauschal als "zivilen verlängerten

Arm der PKK" betrachten und darin die ersichtliche

Hemmungslosigkeit bei der Vornahme von polizeilichen

Eingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage

findet.

285 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 61 f.

286 Es steht fest, daß das Vorgehen der Sicherheitskräfte

objektiv gegen die Parteizugehörigkeit und die deswegen

unterstellte "separatistische" politische Überzeugung der

Betroffenen gerichtet war. Hingegen gibt es keinerlei

Anhaltspunkte dafür, daß die Übergriffe daneben auch der

Volkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil erscheint dies

geradezu ausgeschlossen, weil in der HADEP auch andere

Bevölkerungsgruppen (z.B. Türken oder Araber) anzutreffen

sind. Aus deren Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der

lokalen Vorstände, womit die HADEP dem staatlichen Verdacht

separatistischer Bestrebungen vorbeugen will.

287 Vgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 3 (Fn. 3).

288 Es fehlen aber jegliche Belege dafür, daß die

Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen Angehörige der

HADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten.

289 Eine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit

sich Festnahme- und Durchsuchungsaktionen gegen kurdische

Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen Journalisten und

Mitarbeiter richten. Zwar ist der Gebrauch der kurdischen

Sprache in Wort, Schrift und Bild in der Türkei nicht mehr

verboten. Die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden,

besteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte

für Kurden gefordert werden. Vor allem die Tageszeitung Özgür

Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als

Sprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur

wohlwollend, sondern auch kritisch berichtet hatte. Am

14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, daß

sie bzw. ihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen

und administrativen Maßnahmen ausgesetzt sahen, ihr Erscheinen

ein. Ihre Arbeit wurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung

Özgür Ülke (Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 mußte

auch diese Zeitung aufgrund mehrerer Verbotsanordnungen des

Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen.

Nachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung

Yeni Politika (Neue Politik), die erstmals am 12. April 1995

erschien und deren erste acht Ausgaben von der

Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. Jetzt erscheint die

Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik).

290 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994

an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 24. August

1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar

1996 an Bundesministerium des Innern; Rumpf,

Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 4;

Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 3;

Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3

(Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG

Bremen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai

1995 an VG München, S. 8 (Fn. 4).; Taylan,

Gutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen;

Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig,

S. 3 f.

291 Auf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet

sind ferner Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kulturelle

Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente kurdische

Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter), denen von

staatlicher Seite eine politische Nähe zur PKK nachgesagt

wird.

292 Zahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen

stehen im Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern,

die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) oder

15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes

durch die PKK) stattfinden. Solche Veranstaltungen sind

ausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die

militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser

Einstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend

zu bewerten ist polizeiliches Einschreiten gegen

Festlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem

kurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische

Manifestationen der Identität des kurdischen Volkes erfolgen,

so wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit den kurdischen

Nationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder

angestimmt werden oder kurdische Folkloregruppen auftreten.

Einen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig von

der PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen

in Ostanatolien oder die Ermordung eines kurdischen Politikers

oder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der politische

Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die

Reaktionen der Sicherheitskräfte darauf.

293 Zahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch

bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter denen die militante

kurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge,

Schießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und

Flugblattverteilungaktionen. Es kann nicht festgestellt

werden, daß die türkische Polizei in einem erheblichen Teil

der maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete

Verdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf die

Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht.

Denn es gibt Anhaltspunkte dafür, daß sich in den

westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen

ausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren

und ihnen materiell behilflich sind.

294 Vgl. Amnesty International, Gutachten vom

28. Januar 1994 an VG Ansbach, S. 5 f.; Rumpf,

Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg,

S. 5; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln,

S. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen,

S. 5.

295 Diesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen

Maßnahmen, die ersichtlich von der Absicht getragen sind, der

für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten

Verantwortlichen möglichst rasch habhaft zu werden. Ein

wahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der kurdischen

Stadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur

einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen

könnte, gibt dabei keinen Sinn. Auch wenn im Zusammenhang mit

spektakulären Aktionen nicht selten bis zu mehrere hundert

Personen verhaftet werden, so liegt die Annahme nahe, daß es

sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der

Vergangenheit bereits polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder

auf die sich im Zusammenhang mit dem die Verhaftung

auslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen.

296 Daß solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang

weder hier noch in der ostanatolischen Heimat türkischen

Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen sind,

einem signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang

mit einer routinemäßigen Personenkontrolle

menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist nicht

anzunehmen. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß

die Beamten bei einer derartigen Kontrolle die kurdische

Volkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres

feststellen können. Der Personalausweis (Nüfus), der bei

Behördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muß und in dem

unter anderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf,

in dem die Geburt registriert wurde, vermerkt sind,

297 vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an

VG Köln, S. 12; Oberdiek, Gutachten vom

1. November 1994 an VG Köln, S. 7; Auswärtiges

Amt, Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln;

Auskunft vom 7. April 1996 an VG Würzburg;

Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995

an VG Köln,

298 gibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluß. Das gilt

insbesondere dann, wenn der Betreffende als Kind kurdischer

Eltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit

der Betreffende in einer solchen Provinz Ostanatoliens geboren

wurde, in der es neben dem kurdischen einen beachtlichen

türkischen Bevölkerungsanteil gibt (wie z.B. in den Provinzen

Malatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und

Kars). In solchen Fällen ist nämlich nicht ersichtlich, wie

mit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand

festgestellt werden soll, ob der Betreffende in einem

ausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder Stadtviertel

geboren ist. Im übrigen werden die Provinzen Gaziantep,

Kahramanmaras, Erzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen

türkischen Bevölkerungsanteils und der größeren "Staatsnähe"

ihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als "kurdisch" betrachtet.

Für die Provinz Kahramanmaras kommt hinzu, daß sie weniger mit

den militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen

Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit den

Konfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in

Verbindung gebracht wird.

299 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 3; Gutachten vom 11. April 1995

an VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des

OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf,

Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom

22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995

an VG Aachen, S. 7, 17; Amnesty International,

Gutachten vom 13. März 1995 an OVG

Hamburg.

300 Selbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder

überwiegend von Kurden bewohnten Provinz geboren ist, ist dies

anhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres

ersichtlich. Denn Provinz, Kreis und Dorf der

Geburtsregistrierung können nach einem Umzug auf den neuen

Wohnort umgeschrieben werden.

301 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an

VG Köln, S. 13; Oberdiek, Gutachten vom

1. November 1994 an VG Köln, S. 13; Amnesty

International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG

Köln, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom

28. Oktober 1994 an VG Köln.

302 Dies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen

Einfluß. Ist der Betreffende aber in einem außerhalb der

Provinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so

ist für einen Polizeibeamten in der Westtürkei im allgemeinen

nicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, daß der Betreffende

aus der Kurdenregion stammt.

303 Auch die Sprache wird anläßlich einer Routinekontrolle den

Betreffenden nicht immer als Kurden verraten. Freilich kann

ein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht,

unter Umständen Aufschluß über seine kurdische

Volkszugehörigkeit geben.

304 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an

VG Köln, S. 13; Gutachten vom 4. November 1994

an OVG Hamburg, S. 8; Gutachten vom 18. Juni

1996 an VG Sigmaringen, S. 4; Oberdiek, Gutachten

vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 8, 10; Franz,

Stellungnahme vom 25. August 1994 an VG

Köln.

305 Dies setzt allerdings voraus, daß der Betreffende als Kind

zunächst lediglich Kurdisch als Muttersprache und erst später

in der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei

allen kurdischen Bewohnern Ostanatoliens der Fall. Vielmehr

gilt für einen Teil dieser Menschen, insbondere für die

kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und

Gaziantep, daß sie nur die türkische Sprache beherrschen.

306 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 11. April 1995

an VG Aachen, S. 32.

307 Stammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache

beherrschender Kurde aus einer Provinz Ostanatoliens, in

welcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache

dieselbe Klangfarbe wie diejenige von türkischen Bewohnern

derselben Region, so daß die Sprache über seine ethnische

Zugehörigkeit keine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich,

wenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache

neben der kurdischen von Geburt an erlernt. Für die kurdischen

Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und Gaziantep

gilt im übrigen allgemein, daß sie anhand ihres

Sprachverhaltens von dort lebenden türkischen Volkszugehörigen

nicht zu unterscheiden sind.

308 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an

OVG Hamburg, S. 8; Gutachten vom 11. April 1995

an VG Aachen, S. 32.

309 Daß bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf

die Frage "Bist Du Kurde?" Aufschluß über die ethnische

Identität des Betreffenden liefern soll,

310 so Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 7; ähnlich Kaya,

Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom

22. Juni 1995, S. 8,

311 ist nicht nachvollziehbar. Daß in der Türkei, in welcher

jede Unterscheidung der Staatsbürger nach Volkszugehörigkeit

der gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige

Fragestellung amtlicherseits überhaupt zulässig ist bzw. vor

dem erwähnten Hintergrund praktiziert wird, müßte eher

überraschen. Jedenfalls würde ein Kurde, der auf eine

derartige Frage antworten würde, er sei Türke, sich der

genannten Staatsdoktrin gegenüber loyal verhalten und deshalb

selbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums

keine hierauf fußenden Nachteile fürchten müssen. Daß sich

angesichts dessen die Menschen in der Praxis anders verhalten,

ist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten.

312 Damit wird nicht in Abrede gestellt, daß im Rahmen einer

Routinekontrolle in der Westtürkei Polizeibeamte in

zahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des

Betreffenden schließen können. Daraus folgt aber nicht, daß

ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in nennenswertem

Umfang Kurden anläßlich solcher Routinekontrollen verhaftet,

zur Wache mitgenommen und dort unter Folter verhört werden.

Eine derartige Schlußfolgerung erscheint schon mit Blick auf

die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis

zu 8 Millionen in der Westtürkei lebenden Kurden nicht

realitätsgerecht.

313 Auf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für

die Beantwortung der Frage, ob hinreichende

Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen

Fluchtalternative angenommen werden kann, ist nicht allein auf

die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen,

sondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu

berücksichtigen.

314 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C

170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.

315 Allerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die

Ansicht als zutreffend bewertet, "daß bei der Prüfung der

Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere

Landesteile ausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe

abzustellen ist, also eine neuerliche Verfolgungsgefahr nicht

allein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, daß

insgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des

Südostens der Türkei weitgehend friedlich und unbehelligt

leben können". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen

Richtigkeit vom erkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt

jedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher Hinsicht voraus,

daß zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in

der Zufluchtsregion leben und vor Übergriffen sicher sind, und

solchen, die vor nicht allzu langer Zeit zugewandert und

zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind,

unterschieden werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch

hinsichtlich der in der Westtürkei lebenden Kurden nicht

erfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über

Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte

läßt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die betroffenen

Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei

zugewandert bzw. ob sie etwa bereits dort geboren waren. Daß

die Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren, ist

im übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich vermuten sie die

Anhänger der PKK ausschließlich oder jedenfalls in erster

Linie in von Kurden bewohnten Stadtvierteln und Dörfern. Daß

für sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist,

ist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Erfahrungssatz des

Inhalts, daß jenes Datum eine Aussagekraft in bezug auf

mögliche PKK-Affinität entfaltet. Für die türkischen

Sicherheitskräfte kommt es in erster Linie darauf an, die PKK

erfolgreich zu bekämpfen. Dieser Aufgabe dient das

unnachsichtige Vorgehen gegen Personen, die der Unterstützung

der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Um die

diesem unterstützenden Umfeld zugehörigen Personen ausfindig

zu machen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in

der Westtürkei ebenso unzureichend wie ungeeignet.

Unzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der

Kurden, die seit 1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet

in die Westtürkei zugewandert sind, in die Millionen geht und

der Polizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage

wäre, einen derart großen Personenkreis auch nur annähernd

durch Ermittlungsmaßnahmen wie Verhaftung und Vernehmung zu

erfassen. Ungeeignet sind jene Kriterien deswegen, weil nicht

wenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder

aufgewachsen sind, die PKK unterstützen. In den letzten Jahren

entdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine "kurdische"

Identität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die

älteren in der Türkei lebenden Kurden mit der Forderung nach

einem unabhängigen kurdischen Staat eher zurückhaltend sind,

ist es vor allem ein beachtlicher Teil der kurdischen Jugend,

der sich für jene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von

der PKK geführte militante kurdische Bewegung Zulauf von

zahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer

Herkunft, auch aus dem Ausland.

316 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an

OVG Hamburg, S. 5 f.; Gutachten vom 21. März

1995 an VG Köln, S. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober

1995 an VG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten

vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 4.

317 Nach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien

geborener bzw. von dort vor geraumer Zeit zugezogener Kurden

zu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die

türkischen Sicherheitskräfte, denen fehlende Professionalität

in der Auseinandersetzung mit der PKK soweit ersichtlich nicht

nachgesagt wird, sich bei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der

Westtürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien

Geburtsort und Aufenthaltsdauer orientieren würden, wäre dies

ein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine

Erklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen

Fakten nur die Schlußfolgerung zu, daß die türkischen

Sicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen

typischerweise von Verdachtsmomenten leiten lassen, die über

die Feststellung des Geburtsorts und der Aufenthaltsdauer

hinausgehen.

318 Ebensowenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür,

daß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen in räumlicher

Hinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine "alten"

loyalen kurdischen Stadtviertel, die sie in Ruhe lassen, und

neue kurdische Stadtviertel, in denen sie regelmäßig

intervenieren. Die fehlende Unterscheidung trägt dem Umstand

Rechnung, daß Kurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter

unten darzustellenden - wirtschaftlichen Gründen in Gegenden

niederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese Weise sind

ethnisch weitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer

mit ganz unterschiedlicher Verweildauer der Bewohner

entstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die

ihre kurdische Herkunft verleugnen und in von türkischen

Volkszugehörigen dominierten Stadtvierteln leben. Daß solche

Menschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum

schwerlich noch als "Kurden" bezeichnet werden können und auch

von den Sicherheitskräften nicht als solche betrachtet werden,

in der geschätzten Gesamtzahl von 7 bis 8 Millionen Kurden in

der Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden.

Denn da Volkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in

der Türkei, da unvereinbar mit der geltenden Staatsdoktrin,

nicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur

darauf beruhen, daß die Bewohner der kurdisch dominierten

Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zusammengezählt

werden. Allein die Addition der unten angegebenen Zahlen der

kurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von

Istanbul, Izmir, Adana und Mersin ergibt eine Zahl von fast

5 Millionen Menschen. Angesichts dessen erscheint eine

Gesamtzahl von 7 bis 8 Millionen Bewohnern der kurdischen

Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei ohne weiteres

realistisch. Jedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht

wiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen Menschen

nicht unterschritten werden.

319 Mit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine

nennenswerte Verfolgungsgefahr für beliebige Bewohner

kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus

folgenden Gründen ausgeschlossen: Laut Veröffentlichung des

Türkischen Menschenrechtsvereins vom 14. Januar 1995 wurden

für die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und

14.473 Festnahmen registriert.

320 Vgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für

bedrohte Völker vom 3. März 1995 an VG

Aachen.

321 Dabei sind unter "Verhaftungen" offenbar solche aufgrund

richterlichen Haftbefehls und unter "Festnahmen" offenbar

solche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen.

Es kann unterstellt werden, daß die genannten Zahlen nur

Inhaftierungen mit politischem Hintergrund erfassen,

Festnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichen Strafverfahren

daher nicht einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese

Größenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der in der

Türkei lebenden Kurden (13 bis 14 Millionen) ebenso wie die

oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die Annahme, daß

Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter

Verdachtsmomente einer nennenswerten Gefahr asylerheblicher

Verfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn sie

sich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften

der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung

verdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von

Denunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden.

322 cc) Eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden läßt

sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren

Staatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der

Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt

geduldeten - Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit

zu werden, ist gering.

323 Allerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei

verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen die ortsansässige

kurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit

erregten Vorfälle in Fethiye (Provinz Mugla), Urla (Provinz

Izmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine (Provinz Canakkale)

und Erdemli (Provinz Mersin). Auch in anderen Orten gab es

ähnliche Vorfälle.

324 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG

Aachen, S. 33 ff.; Kaya, Gutachten vom 20. Oktober

1994 an VG Köln, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 14,

59 ff.

325 Anlaß waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in

Ostanatolien gefallene Soldaten und Polizisten; es wurden

antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische

Bewohner sowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen.

Dabei wurden Häuser und Läden beschädigt oder zerstört und

Personen verletzt, in einigen Fällen schwer. Es wird beklagt,

daß die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten

sei. Andererseits ist für einen Teil der näher beschriebenen

Fälle belegt, daß sie nicht untätig geblieben ist, sondern

unter den Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu

antikurdischen Demonstrationen angereiste Personen an der

Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere

Ausschreitungen verhindert hat.

326 Im übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen

von Übergriffen türkischer Zivilisten gegen Kurden in der

Westtürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen

verwickelt waren. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre

der DEP bzw. HEP bzw. ihnen nahestehende Personen; dieser

Personenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen Gründen

häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten

oder Zivilisten. Täter waren zum Teil ausgewiesene

Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht

repräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen

Bevölkerung ist.

327 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 80 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995

an VG München, S. 69; Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 26 f.,

43 ff., 58 ff., 86 ff.

328 Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist

weiterhin die Feststellung gerechtfertigt, daß es bisher

größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat.

Nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen, zu denen es

anläßlich der Beerdigung junger im Südosten gefallener Türken

gelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder

schnell beruhigt. In den Jahren 1994 und 1995 hat es größere

Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben.

329 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni

1995, S. 4; Lagebericht vom 7. Dezember 1995, S. 4;

Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6.

330 Nach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe

nach Zahl und Inhalt nicht die Annahme, jene Vorfälle seien

für das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen

Bevölkerung gegenüber den Kurden in der Westtürkei typisch und

die Sicherheitskräfte würden stets oder in den meisten Fällen

untätig bleiben, obschon sie die Ausschreitungen unterbinden

könnten.

331 dd) Mit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über

polizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der Westtürkei sei an

dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß die Aufzählung

einer für sich gesehen beträchtlichen Anzahl von Übergriffen

allein die Annahme einer besonderen Gefährdung nicht

nahezulegen vermag. Als ausreichender Beleg für eine

asylbegründende Bedrohung kann eine derartige "Liste" nämlich

nicht losgelöst von der Frage stehen, über welchen Zeitraum

sich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die

betroffene Bevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche

Gefährdungsprognose maßgeblichen Kriterien "Risiko" und

"Zumutbarkeit" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang

daher, sich bewußt zu machen, daß der fragliche Personenkreis

bis zu 8 Millionen Menschen zählt bzw. nach den obigen

Darlegungen keinesfalls weniger als 6 Millionen Menschen

umfaßt. Die Zahl der für eine unmittelbare Staatsverfolgung

relevanten Referenzfälle ist in jedem Fall um diejenigen zu

bereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlaß für das Vorgehen

der Sicherheitskräfte spezielle Verdachtsmomente der

beschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der

mittelbaren Staatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in

denen polizeiliches Einschreiten zur Beendigung der Übergriffe

geführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine

eindeutige Bewertung nicht zu, weil nähere Einzelheiten über

die Gründe der Verhaftungen oder - im Falle von

Ausschreitungen - über die polizeilichen Reaktionen nicht

mitgeteilt werden. Der verbleibende Rest von Fällen, in denen

nachgewiesenermaßen allein kurdische Volkszugehörigkeit

Anknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. die

Polizei zum Schutz kurdischer Bewohner nichts unternommen hat,

erlaubt nicht den Schluß, daß bei der großen Masse der bis zu

8 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht

exponierten Kurden das Risiko, Opfer asylerheblicher

Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche

Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Indiz dafür ist auch, daß

bislang eine Massenflucht in der Westtürkei lebender Kurden

nicht festzustellen ist.

332 Allerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht

darin erschöpfen, die für die Beurteilung einer etwaigen

kollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer

Art Momentaufnahme festzuhalten. Es sind vielmehr

darüberhinaus asylrechtlich bedeutsame politische

Entwicklungen in den Blick zu nehmen, die sich im Zeitpunkt

der gerichtlichen Entscheidung bereits abzeichnen. So ist

- auch wegen des Zuzuges Zwangsumgesiedelter oder von

sonstigen Militäraktionen betroffener Kurden - anzunehmen, daß

der Einfluß der PKK in den Hauptwohngebieten der Kurden in der

Westtürkei eher zunehmen wird, während die militärischen

Auseinandersetzungen zwischen Guerilla und Armee in

Ostanatolien mit unverminderter Härte andauern werden. Die

Vermutung liegt nahe, daß die Aktionen der Polizei in der

Westtürkei gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der

PKK unter den Kurden dann häufiger vorkommen als bisher und

daß das Verhältnis zwischen der (ethnisch) türkischen und der

kurdischen Bevölkerung im Westen erheblichen Belastungen

ausgesetzt sein wird. Gleichwohl ist ein Kurde, der in der

Westtürkei seinen alltäglichen Geschäften nachgeht, ohne sich

zugleich aktiv für spezifische Belange seines Volkes

einzusetzen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jetzt und

auf absehbare Zeit keiner ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt,

Opfer von Übergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von

dieser geduldet - der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu

werden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus

verschiedenen Gründen nicht mit derjenigen in Ostanatolien

vergleichbar. Wie dargelegt, konzentriert sich die kurdische

Bevölkerung in der Westtürkei weitgehend in speziellen

Regionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten

Größenordnung besitzen aber - wie auch die Beispiele von

westeuropäischen und nordamerikanischen Großstädten zeigen -

eine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, daß ihre

Bewohner hilflose Opfer von Angriffen der Angehörigen anderer

Ethnien werden. Dem entspricht es, daß Ausbrüche von

Kurdenfeindlichkeit unter der Zivilbevölkerung sich auf

kleinere Ortschaften in der Westtürkei beschränken.

333 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 86 ff.

334 Hinzu kommt, daß sich die hier zu betrachtenden

Siedlungsgebiete - ganz anders als die ländlichen

ostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit

auszeichnen, so daß Operationen der Sicherheitskräfte und

Ausschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im Verborgenen

stattfinden können. Ungeachtet der bereits erwähnten

Restriktionen gegenüber kurdenfreundlichen Zeitungen ist

weiterhin von einer im wesentlichen funktionierenden

Pressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die

konservativ orientierte Presse seit dem Briefing des

Generalstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im

Wege der Selbstzensur davon ab, von Übergriffen der

Sicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen sich

sozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend

um eine kritische Berichterstattung, die auch

Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im

Zusammenhang mit Gesinnungsdelikten thematisieren.

Linksgerichtete, kurdenfreundliche Zeitungen sind zwar nach

wie vor zahlreichen administrativen und strafrechtlichen

Behinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten

- häufig im Wege des Namenswechsels nach vorübergehender

Einstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, daß weiterhin

über Ereignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher

Stellen in einem kritischen Licht erscheinen lassen.

335 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar

1996 an Bundesministerium des Innern; Rumpf,

Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel,

S. 1 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG

Bremen, S. 3.

336 Dies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre

Orientierung auf die westliche Staatengemeinschaft, die sich

etwa im Wunsch auf Zugehörigkeit zur Europäischen Union

manifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für

ein halbwegs gedeihliches Zusammenleben der beiden

Bevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen

überdimensionierten, zu einer Kriminalisierung der gesamten

kurdischen Minderheit führenden Einsatz der Sicherheitskräfte

zu vermeiden. Jedenfalls gibt es gegenwärtig keinen

überzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige

Sicherheitslage der Kurden in der Westtürkei könnte sich in

absehbarer Zeit signifikant verändern.

337 Bedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der

inländischen Fluchtalternative bestehen nicht deswegen, weil

die - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber

im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unterstellte -

Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien unmittelbare

staatliche Verfolgung wäre. Denn insofern wäre, wie die

vorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als

mehrgesichtiger Staat anzusehen, der die Kurden jedenfalls im

westlichen Landesteil unbehelligt läßt.

338 Vgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates:

BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 342;

Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/94

u.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34;

NVwZ 1994, 1123 = DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR

1994, 375.

339 Mit der Einschätzung, daß Kurden in der Westtürkei vor

politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, befindet sich

der Senat im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren

obergerichtlichen Rechtsprechung.

340 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16 ff.; OVG

Hamburg, Beschluß vom 22. Januar 1996 - Bf V

25/90 -, S. 28 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997

- 12 UE 500/96 -, S. 59 ff.; OVG Niedersachsen,

Urteil vom 23. November 1995 - 11 L 676/91 -,

4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 ff.; OVG

S. 16 ff.

341 Die entgegenstehende Rechtsprechung des OVG Schleswig,

342 vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil

vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -,

343 hat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht

nicht standgehalten.

344 Vgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -,

DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom

30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260 =

InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.

345 Unabhängig davon hat der erkennende Senat begründet,

weshalb er die Einschätzung des Verfolgungsrisikos für in der

Westtürkei zugewanderte Kurden durch das OVG Schleswig nicht

teilt.

346 Vgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -,

S. 67 ff.

347 Hieran wird festgehalten.

348 b) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer

inländischen Fluchtalternative gilt im vorliegenden Fall, da

die Kläger die Türkei unverfolgt verlassen haben, der

gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen

Wahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden existentiellen

Nachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei der

vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung

gestellten Lebenssachverhalts die für deren Realisierung

sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb

gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.

349 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C

154.90 -, DVBl. 1991, 1089, 1093; Urteil vom

5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25,

§ 1 AsylVfG, Nr. 147.

350 In bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer

inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob der von

regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender

Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu

erwarten hat.

351 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C

30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104;

Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991,

1090, 1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -,

NVwZ-RR 1992, 583, 584; Urteil vom 14. Dezember

1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.

352 Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall,

wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung auch wenig

attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen

wird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren

Bereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das

wirtschaftliche Überleben gewährleistet.

353 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C

105.90 -, Bucholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 145;

Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl.

1995, 381 = NVwZ 1996, 85.

354 Dies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde

Kurden zu verneinen.

355 aa) Die Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist

keine neuartige Erscheinung. Sie hat sich freilich in den

letzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse

Wirtschaftslage in Ostanatolien, die durch die militärische

Auseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und der

diesbezüglichen Einbeziehung der Zivilbevölkerung verschärft

wird.

356 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 29; Gesellschaft für bedrohte Völker,

Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 3;

Gutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen, S. 5;

Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG

München, S. 61; Gutachten vom 20. Dezember 1996

an OVG Schleswig, S. 72; Rumpf, Gutachten vom

1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 24; Auswärtiges

Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG

Schleswig, S. 1; Lagebericht vom 10. April 1997,

S. 8.

357 Die ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist

gekennzeichnet durch geringes Pro-Kopf-Einkommen und

unzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung,

durch Stillegung alter und Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken,

durch einen Zusammenbruch des gesamten Handels, durch

Schließung von Schulen und Überschuldung der Städte.

358 Vgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an

VG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf, Gutachten vom 19. Mai

1994 an VG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom

22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.

359 Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes

West-Ost-Gefälle geprägt. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in

Ostanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel

desjenigen in der Westtürkei (3.000 Dollar). Während es z.B.

in Izmit 4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf

500 Dollar und in Hakkari auf 170 Dollar. Aufgrund der

militärischen Auseinandersetzung im Südosten und der

Abwanderung waren dort 4.000 Dorfschulen geschlossen; viele

wurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen Bedingungen

sind allerdings schwierig.

360 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 8; Auskunft vom 28. Februar

1997 an OVG Schleswig, S. 4; Gesellschaft für

bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an

OVG Schleswig, S. 2.

361 Der anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat

dazu geführt, daß heute etwa 7 bis 8 Millionen Kurden, d.h.

über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei,

dauerhaft im Westen des Landes leben.

362 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 6.

363 Für einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die

Zahl der kurdischen Einwohner wie folgt angegeben:

364 Großraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen

Izmir 800.000

Adana 700.000

Mersin über 350.000

365 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 1. November

1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom

26. Mai 1995 an VG München, S. 2 (Fn. 1);

Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom

3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty

International, Stellungnahme vom 20. Juli 1994,

S. 14.

366 Im übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen

Landesteilen der Türkei außerhalb der ursprünglichen

Siedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des

Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis

(Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der

Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne,

Sakarya), der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin)

sowie Zentralanatoliens (Provinzen Kayseri, Konya, Afyon,

Nigde, Ankara, Kirsehir).

367 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 29 f.; Oberdiek, Gutachten vom

1. November 1994 an VG Köln, S. 63 ff.; Gutachten

vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 34 ff., 40 ff.,

56 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG

Schleswig, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf,

Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen,

S. 15; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten

vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig.

368 bb) Hilfreich für aus dem Osten zuwandernde Kurden ist,

wenn sie am neuen Wohnort Verwandte, Bekannte, ehemalige

Nachbarn, Landsleute aus der Heimatregion, jedenfalls aber

Angehörige des eigenen Volkes antreffen. Das Gefühl der

gemeinsamen "Heimat", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor

eine große Rolle für das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer

vom Land. Dieser Aspekt kann für die Vermittlung auf dem

Arbeitsmarkt günstig sein. Angesichts der noch starken

Familienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde

Kurden auch meist für eine gewisse Zeit bei denjenigen

Mitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefaßt

haben; jedenfalls sind diese bei der Beschaffung einer

Unterkunft behilflich.

369 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 24; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai

1995 an VG München, S. 61; Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 75 f.,

101; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 6; Auskunft vom 28. Februar

1997 an OVG Schleswig, S. 3; Kaya, Gutachten vom

11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Gesellschaft für

bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an

OVG Schleswig, S. 1.

370 So hatten nach der bereits erwähnten Erhebung des

Menschenrechtsvereins Istanbul 55,6 % der Befragten mit Hilfe

von Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der Fälle war

der Vermieter ein Verwandter, und in 19,1 % der Fälle war der

Vermieter Kurde.

371 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 73.

372 Die Zuwanderer finden zumeist Obdach in den sogenannten

Gecekondus, d.h. Stadtvierteln, die aus ohne behördliche

Genehmigung "über Nacht gebauten" Häusern bestehen.

373 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 31; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober

1995 an VG Aachen, S. 28 f.; Oberdiek, Gutachten

vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73,

96 f.

374 Solche Häuser werden vielfach unter Verwendung einfachster

Baumaterialien wie Holz, fertigen Lehm- und Betonbausteinen in

wenigen Tagen errichtet.

375 Vgl. Kaya, aaO, S. 35.

376 Das Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das

"über Nacht errichtete" Haus mit ein bis zwei Zimmern;

vielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal

errichtete - größere Wohneinheiten, zum Teil mehrstöckige

Appartmenthäuser getreten.

377 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 27.

378 Doch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der

Stadtentwicklung, 2. Auflage Ankara 1993) 72 % der in

18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein

bis zwei Zimmer und haben eine Durchschnittsgröße von nur

25 qm, während die in diesen Wohnungen lebenden Familien

durchschnittlich drei Kinder haben.

379 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 35; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom

1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 26

(Fußnote 50).

380 Nach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des

Stadtbezirks Narli von Izmir hatten 18,4 % der befragten

Familien Stromanschluß, 2,9 % Wasseranschluß in der Wohnung,

aber 75,8 % waren weder an Wasser noch an Strom angeschlossen,

92,5 % hatten eine Toilette außerhalb des Hauses, bei 96,5 %

der Familien flossen die Abwässer in eine Sickergrube, keine

einzige Familie war an ein Kanalisationsnetz angeschlossen.

381 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 36.

382 Das Resultat dieser Umfrage scheint in nur begrenztem

Umfang repräsentativ zu sein. Denn die bereits erwähnte

breiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, daß

zwei Drittel der Gecekondu-Wohnungen keinen Wasseranschluß und

40 % keinen Stromanschluß haben.

383 Vgl. Kaya, aaO.

384 Die Bewohner der Gecekondus, die keinen eigenen

Wasseranschluß haben, decken ihren Bedarf, indem sie das

Wasser mit Kanistern von durch die Stadt errichteten Brunnen

ihrer eigenen Stadtteile oder diesen naheliegender Stadtteile

oder Dörfer holen oder aus von ihnen selbst gebohrten Brunnen.

385 Vgl. Kaya, aaO.

386 Soweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation

gibt, legen die Bewohner zur Beseitigung der Abwässer aus den

Toiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn

Familien gemeinsam Sickergruben an; wenn sich in der Nähe ein

Bach befindet, werden die Abwässer dorthin geleitet.

387 Vgl. Kaya, aaO, S. 35; Rumpf, Gutachten vom

1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27.

388 Einen ganz anderen Eindruck vermittelt das bereits erwähnte

ODTÜ-Gutachten, welches Rumpf in unzensierter Fassung

vorliegt.

389 Vgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG

Aachen, S. 4.

390 Nach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt

44 Bezirken von Istanbul, Izmir und Adana verfügten von den

Zuwanderern aus den GAP-Provinzen über Leitungswasser 97 %,

Strom 98,5 %, Bad 86,9 %, Wohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und

Toilette 95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten 70,6 %

der befragten Haushalte.

391 Vgl. Rumpf, aaO, S. 29.

392 Die Diskrepanz zu den vorher zitierten Erhebungen hängt

offenbar damit zusammen, daß die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens

Befragten zum Teil schon vor längerer Zeit zugewandert waren.

Dafür spricht, daß von den befragten Zuwanderern 35,4 % in

Gecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in

Appartementhäusern lebten; dabei ist dem Gutachten zufolge als

"sonstiges Haus" zumeist ein Haus zu verstehen, das

ursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, inzwischen

jedoch städtebaulich und infrastrukturell vollständig

integriert ist.

393 Vgl. Rumpf, aaO, S. 28 f.

394 Allgemein ist zu beobachten, daß die Gecekondu-Viertel erst

nach und nach an die städtischen Versorgungseinrichtungen mit

Strom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und

befestigte Wege und Straßen erhalten. Die städtische

Infrastruktur in diesen Vierteln wird - schon wegen des

gewaltigen Wählerpotentials - von jeder Regierung gefördert.

Freilich kann die nachträgliche Erschließung mit dem raschen

Anwachsen der Viertel nicht Schritt halten.

395 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar

1997 an OVG Schleswig, S. 1 f.

396 Unrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty

International, bei einem Ausweichen in Gebiete außerhalb der

Notstandsprovinzen fänden die Zuwanderer "zumeist nur

notdürftige Behausungen wie Zelte, Plastikplanen und

Bauruinen".

397 Vgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG

München, S. 4.

398 Sie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des

Menschenrechtsvereins Istanbul, wonach lediglich 1,2 % der

Befragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen

(insbesondere Baustellen, Läden) lebten.

399 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 73.

400 Selbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch

gegriffen, wenn man bedenkt, daß 55,1 % der Befragten erst vor

weniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der

Studie somit hinsichtlich der mittel- und langfristigen

Perspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig ist.

401 Es wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen

vornehmlich in Izmir, Adana und Istanbul berichtet, die von

Kurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der

Begründung, daß deren Anschluß an die städtische Infrastruktur

zu kostspielig sei, die planlose und ungeordnete Ansiedlung

verhindere und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden

müsse.

402 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an

VG Köln, S. 17; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober

1995 an VG Aachen, S. 27.

403 Realisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in

einem Ausmaß, welches im Vergleich zur großen Masse der

Gecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt.

404 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 22 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995

an VG München, S. 65; Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 15,

48.

405 Für Abrißmaßnahmen größeren Stils fehlen den

Stadtverwaltungen meist die technischen und finanziellen

Mittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast

ungebremstes Wachstum. Während an den Peripherien neue Viertel

nachwachsen, entwickeln sich viele solcher Viertel mit der

Zeit zu fast regulären Stadtteilen. In Izmir ist etwa ein

Stadtteil von rund 60.000 Einwohnern, der überwiegend aus

mehrstöckigen Appartementhäusern besteht und danach von der

Stadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze

angeschlossen wurde, auf dem Boden eines privaten

Landbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos

enteignet worden ist; der Stadtteil ist von "regulären"

Stadtteilen kaum zu unterscheiden.

406 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 27 f.

407 Neben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel,

deren Erhaltung den Stadtverwaltungen aus finanziellen Gründen

nicht möglich ist, in manchen Städten in den letzten 20 Jahren

einen vollständigen Bevölkerungsaustausch erfahren. So leben

etwa mitten in Izmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur

noch kurdische Zuwanderer in älterer, aber zum Teil

heruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet

sich in Bursa oder am Burgberg mitten in Ankara. Auch in

Istanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in Altstadtvierteln in

einer heruntergekommenen Bausubstanz unter.

408 Vgl. Rumpf, aaO, S. 28.

409 cc) Denjenigen Zuwanderern, die weder über Kapital noch

über Geschäftsbeziehungen noch über eine abgeschlossene

Berufsausbildung verfügen, bleibt nichts anderes übrig, als

sich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu bemühen.

Die Chance, in der Industrie oder im öffentlichen Dienst einen

sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und

Rentenversicherungsschutz zu finden, liegt bei nur 5 bis

10 %.

410 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 33.

411 Viele Zuwanderer arbeiten als Tagelöhner auf Baustellen,

beim Straßenbau, bei der Renovierung von Häusern, bei der

Gartenpflege oder als Packer. Sie arbeiten, wo sie gebraucht

werden. Sie gehen im Morgengrauen auf den "Arbeitermarkt", wo

sich jeden Tag tausende von Menschen versammeln und wo

diejenigen, die Arbeit zu vergeben haben, sich ihre

Arbeitskräfte aussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von

denjenigen, die sich jeden Tag auf dem "Arbeitermarkt"

versammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf

einen Job für den Tag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im

Monat arbeitet.

412 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an

VG Köln, S. 15 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an

VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September

1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom

1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7;

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an

OVG Schleswig, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 79.

413 Wer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware

kaufen zu können, arbeitet als fliegender Händler. Was auf

diese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung

des täglichen Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für die Familie.

Es kommt vor, daß Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder

Polizisten die Ware beschlagnahmen.

414 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an

VG Köln, S. 15, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996

an VG Freiburg, S. 4; Oberdiek, Gutachten vom

20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 81.

415 In der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen

kurdischer Straßenhändler zu lesen. Mit Zerstörung der Wagen,

Stände und Waren oder gar mit körperlicher Mißhandlung

verbundene polizeiliche Übergriffe sind aber offenbar

Einzelfälle.

416 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 20 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995

an VG München, S. 67, 70.

417 Ebensowenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der

Stadtverwaltung gegen kurdische Straßenhändler in

Kleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den

Bürgermeister stellt.

418 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 63.

419 Die in die Tourismusgebiete Zugewanderten können dort eine

Beschäftigung vor allem in der Baubranche und im Hotelgewerbe

finden.

420 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar

1997 an OVG Schleswig, S. 3; Taylan, Gutachten

vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7;

Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom

28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 1 f.

421 Entgegen den früher von den Gutachtern geäußerten

Befürchtungen

422 vgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom

11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 78

423 konnte der Tourismussektor in der Türkei erhebliche

Zuwachsraten vorweisen; im Jahre 1996 wurden Rekordeinnahmen

erzielt.

424 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar

1997 an OVG Schleswig, S. 3; Turkish Daily News

Ankara vom 21. Januar 1997, Nahost-

Informationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter

Allgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12.

425 Die Einschätzung von Oberdiek, Kurden hätten in den

Touristenregionen keine Aussicht auf Beschäftigung mehr,

426 vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG

Schleswig, S. 80 ff., 100,

427 ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß die

Sicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung gegen

Bombenanschläge in den Touristenorten wesentlich verschärft

worden sind und nunmehr insbesondere die Personalien der

Mitarbeiter von Beherbergungsbetrieben exakt erfaßt werden,

bedeutet noch nicht, daß Kurden der Zugang zu jenem

Wirtschaftssektor in der Westtürkei generell verwehrt wäre.

Ebensowenig läßt sich dies daraus herleiten, daß in

Einzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen

wurden.

428 Es gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der

Westtürkei abgewandert sind und dort Land gekauft oder

gepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse

zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes befriedigen.

429 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an

VG Köln, S. 16.

430 Es muß sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien

aus Ostanatolien handeln, denen angemessene Zeit zur

Vorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung

stand und die diese Zeit zum Verkauf ihres

landwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten.

431 Vgl. zu einer derartigen Möglichkeit: Kaya,

Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln,

S. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 32; Oberdiek, Gutachten vom

1. November 1994 an VG Köln, S. 18.

432 Die Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der

Westtürkei eine Beschäftigung zu finden, sind in den

Sommermonaten größer. In den Obst- und Haselnußplantagen, auf

den Baumwoll-, Zuckerrüben- und Kartoffelfeldern werden

Saisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in den

Provinzen Sakarya, Aydin, Izmir, Antalya, Adana und Mersin.

Wer den Vermittlern solcher Jobs mehr bezahlt, hat bessere

Chancen, in diesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne

wird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und

hängt von der Zahl der Arbeitssuchenden und den saisonalen

Umständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei

gesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können

jeden Tag geändert werden.

433 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an

VG Köln, S. 16; Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom

1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten

vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 30 f.,

48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG

Schleswig, S. 7; Amnesty International, Gutachten

vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4.

434 Ungeachtet der beschriebenen Umstände bestehen

Anhaltspunkte für die Annahme, daß die aus Ostanatolien

Zugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt

in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten. Nach

der Anfang 1995 erfolgten Umfrage des Menschenrechtsvereins

Istanbul unter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus

Ostanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa

zugewandert waren, verdienen 62,5 % der Zugewanderten den

Lebensunterhalt dadurch, daß ein Familienmitglied

arbeitet.

435 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai

1995 an VG München, S. 67.

436 Auch wenn zu berücksichtigen ist, daß den letztgenannten

Familien teilweise weitere arbeitsfähige Personen angehörten,

die jedoch ohne Beschäftigung waren, so läßt der genannte Wert

doch die Aussage zu, daß unter den Zugewanderten in den

Metropolen der Westtürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht

wesentlich größer sein wird als im Landesdurchschnitt. Die

offizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %.

Diese Zahl erfaßt jedoch nur diejenigen Personen, die beim

Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind. Da es in der

Türkei keine Arbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort

- anders als etwa in der Bundesrepublik Deutschland - der

Druck, sich zwecks Leistungserhalt beim Arbeitsamt

registrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen,

daß die tatsächliche Arbeitslosigkeit weit über dem

angegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen

zwischen 18 und 25 % schwanken.

437 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 33; Auswärtiges Amt, Auskunft vom

28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3.

438 Die aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins

Istanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit unter den Zuwanderern

liegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert.

Doch muß berücksichtigt werden, daß von den Befragten 55,1 %

im Zeitpunkt der Befragung erst vor weniger als einem Jahr

umgesiedelt waren.

439 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April

1995 an VG Aachen, S. 32.

440 Dieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte

das Ergebnis der Umfrage beeinflußt. Ein nur kurzer Aufenthalt

am Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verläßlichen

Aufschluß darüber, ob es auf Sicht nicht doch gelingen wird,

eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung zu

finden.

441 Ersichtlich damit zu erklären ist, daß eine andere Studie

ein günstigeres Bild der Beschäftigung für aus Ostanatolien

zugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im

Juli 1995 vorgelegten Untersuchungsbericht des Verbandes der

Kammern und Börsen der Türkei (Türkiye Odalar ve Borsalar

Birligi/TOBB) mit dem Titel "Die Frage des Ostens".

Bestandteil der Untersuchung war eine Umfrage unter

623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman, Diyarbakir

und Siirt nach Adana, Mersin und Antalya zugewandert waren.

Fast drei Viertel der Befragten waren nach Beginn des

Guerilla-Kampfes der PKK (15. August 1984) umgesiedelt. Von

denjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren,

arbeiteten 29,1 % als Tagelöhner, 19,1 % als Straßenhändler,

11 % als Selbständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in

sonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von

denjenigen Befragten, die ein weiteres Mal umzogen, war die

Wahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener

Arbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären Gründen

erfolgt.

442 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 73 f.

443 Allerdings ist die Einkommenssituation für die

Zugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend. Nach

Berechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft

sich das Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie (Ehepaar

mit Kind) auf 7 Millionen TL. Nur wenige der vom

Menschenrechtsverein Istanbul befragten - zumeist

kinderreichen - Familien verfügten über ein Einkommen, welches

sich unter Zugrundelegung jenes Betrages als Existenzminimum

für sie jeweils ermitteln ließ.

444 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 34; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai

1995 an VG München, S. 67 f.

445 Kein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die

dem erwähnten ODTÜ-Gutachten zugrunde liegt: Die Ausgaben der

allermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen TL.

Als Durchschnittsbedarf wurde ein Betrag von 7 Millionen TL

ermittelt.

446 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 30 f.

447 Ein positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich

über die Ausstattung der Zuwandererhaushalte mit langlebigen

Konsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 % einen

Gasbackofen, 91,6 % einen Kühlschrank, 47,4 % eine nicht

vollautomatische Waschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 %

einen Farbfernseher, 31,2 % einen Schwarzweißfernseher, 10 %

ein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können Gästen eigenes

Mobiliar zur Verfügung stellen.

448 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 29 f.

449 Ob die Zuwandererfamilien Bildungs- und

Gesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im allgemeinen

von der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der

Ausstattung der Zentren mit solchen Einrichtungen, von deren

Kapazität sowie von der Anbindung durch öffentliche

Verkehrsmittel ab. Nach 1985 entstandene Gecekondu-Stadtteile

verfügen nur ausnahmsweise über eigene Bildungs- und

Gesundheitseinrichtungen. Nur in älteren Gecekondu-Stadtteilen

gibt es Grundschulen, Mittelschulen, Gesundheitsstationen und

Polikliniken, ohne daß diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht

werden.

450 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG

Aachen, S. 34.

451 Für schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die

Infrastruktur, daß die neuentstandenen Gecekondu-Viertel erst

nach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher

Krankenversicherungsschutz besteht nur, solange der

Betreffende über einen regulären Arbeitsplatz verfügt.

Bedürftige erhalten mit einer von der zuständigen

Gesundheitsbehörde ausgestellten grünen Karte kostenlos

Krankenhausbehandlung und Versorgung mit Medikamenten.

452 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar

1997 an OVG Schleswig, S. 5 f.

453 dd) Die oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die

Feststellung, in Ostanatolien beheimateten Kurden sei die

Übersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen

unzumutbar. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung

von Anfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von

Verwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt

werden, ihren Lebensunterhalt durch selbständige oder

unselbständige Erwerbsarbeit zu sichern. Es gibt keine

Berichte über Hungersnöte in den Zuwanderungsgebieten.

Freilich ist nicht zu verkennen, daß die meisten Zuwanderer

vor allem in der ersten Zeit in ärmlichen Verhältnissen leben.

Diese Aussage gilt nicht nur, wenn man westeuropäischen

Lebensstandard zum Maßstab nimmt. Sie ist auch angebracht,

wenn die Verhältnisse in der Türkei zum Ausgangspunkt für

soziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche normativen

Ansätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung

des Existenzminimums zugrunde liegen. Eine derartige

Sichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus

naheliegend, in welchem die Mehrzahl der Bürger im Vergleich

zu den Verhältnissen in den wohlhabenden Staaten als arm

gelten muß. Denn es ist ein legitimes Bestreben aller armen

Länder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche

Verhältnisse zu schaffen. Es ist daher verständlich, daß

sozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des

Existenzminimums nicht auf das zur Aufrechterhaltung der

physischen Existenz absolut Notwendige beschränken, sondern

damit - über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von

einem menschenwürdigen Leben verbinden. Solche Überlegungen

führen indes im vorliegenden asylrechtlichen Kontext nicht

weiter. Es kann nämlich nicht Sache deutscher

Verwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur

Quantifizierung des Existenzminimums für die verschiedenen

Asylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des

Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative

genügt vielmehr bereits die Feststellung, daß den

Asylsuchenden dort kein Leben erwartet, das zu Hunger,

Verelendung und schließlich zum Tode führt.

454 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C

105.90 -, Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145, S. 298,

300.

455 Daß letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht

droht, kann nach den oben getroffenen Feststellungen nicht

zweifelhaft sein.

456 ee) Unabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung,

daß die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative

nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn

nämlich in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an

die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative auch in

wirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt

werden, so liegt dem die Erwägung zugrunde, daß niemand auf

einen Zufluchtsort verwiesen werden kann, an welchem er seinen

Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Andernfalls würde der

Schutz vor politischer Verfolgung durch einen existentiellen

Mangel erkauft, der der politischen Verfolgung am Heimatort an

Gewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die

politische Verfolgung in der Weise noch am Zufluchtsort fort,

daß hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am Heimatort

in unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede

sein, wenn die wirtschaftliche Lage am Zufluchtsort nicht

schlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In einem

solchen Fall ist die politische Verfolgung für die Qualität

der wirtschaftlichen Lage schon deswegen nicht kausal, weil

diese sich nicht zum Schlechten hin verändert hat. Es kommt

dann auch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert.

Denn liegt das Einkommen am Zufluchtsort unter einem - wie

auch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist es aber

höher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht

niedriger, so steht fest, daß die Tatsache der politischen

Verfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen

unerheblich ist mit der Folge, daß ihm die inländische

Fluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier.

457 Es ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden

Betrachtungsweise ausgeschlossen, daß aus Ostanatolien

zugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich

verschlechtern werden. Alle insoweit maßgeblichen Indikatoren

sprechen im Gegenteil für eine Verbesserung durch Übersiedlung

in den Westen: Das zehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der

höhere Beschäftigungsstand, die wesentlich geringere

Analphabetenrate und der höhere Grad der medizinischen

Versorgung. Allein der Umstand, daß aufgrund eines

jahrzehntelangen Migrationsprozesses inzwischen

schätzungsweise sieben bis acht Millionen Menschen kurdischer

Herkunft und damit mehr als die Hälfte der in der Türkei

überhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei ansässig sind,

ohne daß insofern von einem kurdenspezifischen Elend

gesprochen werden kann oder gar Fälle von Hunger und Ähnlichem

bekanntgeworden sind, spricht dafür, daß es auch den jetzigen

Zuwanderern auf Sicht gelingen wird, die nicht unerheblichen

Übergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes

Auskommen zu finden, welches in aller Regel über demjenigen in

der Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt werden, daß

Krieg einschließlich der damit verbundenen Repressalien heute

für viele Kurden ein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, wie die

Ergebnisse der erwähnten Umfrage durch den

Menschenrechtsverein Istanbul belegen.

458 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April

1995 an VG Aachen, S. 31.

459 Dies bedeutet jedoch nur, daß die militärischen

Auseinandersetzungen in Ostanatolien das seit längerem

bestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der

Abwanderung überlagern. Dieses aber liegt darin begründet, daß

der ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten Ostens,

immer weniger in der Lage ist, der schnell wachsenden

Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen.

Hierin findet die für die Türkei in gleicher Weise wie für

viele andere Entwicklungsländer zu beobachtende Flucht vom

Land in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische

Räume ihre eigentliche Erklärung. Dies spiegeln auch die

Erhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die

GAP-Region 86,8 % der abwanderungswilligen Arbeitslosigkeit

und fehlendes Grundeigentum sowie sonstige wirtschaftliche

Gründe angaben.

460 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 24.

461 Auch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der

Befragten Arbeitslosigkeit und Armut als Gründe für das

Verlassen des Heimatortes an.

462 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember

1996 an OVG Schleswig, S. 74.

463 Angesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären

Bindungen der bereits im Westen ansässigen Kurden zu den

Nachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich

ökonomisch motivierte Teil der Binnenwanderung zwangsläufig

abgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen

keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erzielt hätte.

Vielmehr belegt der anhaltende Migrationsprozeß, daß eine

beachtliche Zahl von Kurden im Westen noch eher eine

wirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten.

464 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar

1997 an OVG Schleswig, S. 4.

465 Es verbietet sich daher die Annahme, daß Kurden aus

Ostanatolien nach einer Übersiedlung in die Westtürkei

wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer

Heimatregion so nicht bestehen.

466 ff) Soweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen

Kindern oder sonstigen auf eine Versorgungsgemeinschaft

angewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die

wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen

Fluchtalternative nicht unter Hinweis darauf verneint werden,

der Ehemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung

verantwortliche Familienmitglied verfüge über ein Bleiberecht

in der Bundesrepublik Deutschland. In den Fällen, in denen die

in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden

Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6

GG untersagt, ist nämlich zu unterstellen, daß - ebenso wie

der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt

im Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den

Familienangehörigen ist.

467 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992

- 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 =

InfAuslR 1993, 28.

468 c) Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht

hinreichend sicher sind jedoch solche Personen aus

Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im

Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu

sympathisieren. Dies ist anzunehmen, wenn sie dort von

menschenrechtswidriger Behandlung betroffen oder bedroht waren

und die Umstände darauf hinweisen, daß jene Behandlung der

tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der PKK galt.

Solche Umstände können z.B. Mitgliedschaft in einer pro-

kurdischen Partei (HEP, DEP, HADEP), die Weigerung, das

Dorfschützeramt zu übernehmen, oder die entsprechende

Denunziation durch andere Dorfbewohner sein. Eine solche

Person kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative

verwiesen werden. Es besteht die ernstzunehmende Möglichkeit,

daß der Betreffende bei einer routinemäßigen

Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften

Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfindet,

festgenommen und längere Zeit festgehalten wird, nachdem

Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale

geführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen

Stellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der

Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen

verdächtige Person handelt.

469 Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten

vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 3;

Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG

Hamburg, S. 13; Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1994

an VG Regensburg, S. 5; Gutachten vom 24. Juni

1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten

vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Gutachten

vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 49;

Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996

an VG München, S. 3.

470 Die Einschätzung des Senats, daß Kurden, die bereits

aufgrund politischer Verfolgung in ihrer Heimatregion

"vorbelastet" sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei

einem signifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird

durch die erwähnte Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul

bestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer

bereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten

(Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer, Vernichtung von

Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des

Dorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am

Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin oder Bursa) Repressalien

ausgesetzt.

471 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 16, 68; Kaya, Gutachten vom

11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.

472 Dem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu

entnehmen, in welchem Umfang insgesamt die Repressalien am

Heimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, daß gegen

den Betreffenden ein individueller Verdacht vorlag. In einem

nennenswerten Teil der Fälle (erlittene Folter in Polizeihaft,

Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies

jedoch ohne weiteres anzunehmen.

473 aa) Für Mitglieder der HADEP besteht das Verfolgungsrisiko

in oben beschriebenem Umfang. Hingegen kann nicht angenommen

werden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen

rechnen. Dagegen spricht derzeit entscheidend, daß es sich bei

der HADEP um eine legale Partei handelt, die - in Ostanatolien

sogar mit beachtlichem Erfolg - an der Parlamentswahl vom

24. Dezember 1995 teilgenommen hat, daß Mitglieder und

Funktionäre der Partei ungeachtet aller Schikanen ihre

politische Arbeit fortsetzen und bislang nicht erkennbar ist,

daß sie in nennenswertem Umfang die Türkei verlassen.

474 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Juli 1996

an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft vom

2. Juli 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;

Auskunft vom 22. November 1996 an VG Neustadt

an der Weinstraße.

475 Eine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten,

soweit HADEP-Mitglieder wegen ihrer Parteizugehörigkeit

geltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen geflüchtet

sind. Solche vorverfolgten Personen sind angesichts der

zahlreichen in der Presse dokumentierten Übergriffe der

Sicherheitskräfte gegen Parteimitglieder in keinem Landesteil

der Türkei vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher.

476 bb) In ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten,

die wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen

oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres

Heimatortes in Verdacht geraten sind, mit der PKK zu

sympathisieren, und deswegen Repressalien ausgesetzt waren. An

dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung

der Bedenken des VG Minden

477 vgl. z.B. Urteil vom 29. Oktober 1996 - 8 K

1434/96.A -

478 fest. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang nicht

entscheidend, ob der Kreis der vorbezeichneten oder sonst der

PKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer Datei der

türkischen Polizei erfaßt ist. Auf diese von den Gutachtern

nicht einheitlich beantwortete und nach derzeitigem

Erkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für

die hier vorzunehmende Verfolgungsprognose nicht an. Insofern

genügt vielmehr die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende

Annahme, daß jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort des

Betreffenden über dessen Identität unterrichtet sind.

Abweichendes ist im Hinblick auf eine Person, die wegen des

Verdachts, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen und

unter Einsatz erheblicher körperlicher Mißhandlungen verhört

worden ist, schwerlich vorstellbar. Wer einmal unter einen

entsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat

zerstreuen können, bleibt dem Mißtrauen der Sicherheitskräfte

ausgesetzt, auch wenn die Verdachtsmomente für eine

Anklageerhebung oder den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls

nicht ausreichen. Nur eine die Identität des Betroffenen - auf

welche technische Weise auch immer - sichernde Verfahrensweise

der Sicherheitskräfte wird dem Gebot eines energischen Kampfes

gegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil

des Staatsgebietes der Türkei abzutrennen.

479 Für den vorgenannten Personenkreis stellt sich nach einer

Umsiedlung in die Westtürkei das Verfolgungsrisiko wie folgt

dar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel

kommt es häufig zu Polizeikontrollen. Es entspricht den

Grundsätzen effizienter Polizeiarbeit, daß zumindest

stichprobenartig bei den Sicherheitskräften des aus dem

Personalausweis ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob

gegen den Betreffenden Verdachtsmomente bestehen. Das Ergebnis

dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende

mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß oder

nicht. Liegt gegen ihn in seiner Heimatprovinz nichts vor, so

werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter

behelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen

Verdacht aus der Heimatregion unterrichtet, so ist ein

zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im

Polizeigewahrsam gewiß.

480 Das vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur

theoretischer Natur, sondern vielmehr im Bereich realer

Möglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus

den beschriebenen Vorgängen, wie sie für das Verhältnis

zwischen staatlichen Sicherheitskräften und kurdischer

Bevölkerung in der Türkei landesweit typisch sind. Die

zahllosen Übergriffe erlauben zwar, wie dargelegt, nicht den

Schluß, daß jeder Kurde im Osten des Landes von Verfolgung

bedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie

zeichnen aber dessen ungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit

und Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates gegenüber

solchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in

den Verdacht geraten sind, mit der militanten kurdischen

Bewegung zu sympathisieren. Dies rechtfertigt die Annahme, daß

gegen jenen Personenkreis unnachsichtig und unter Einsatz

aller denkbaren - legalen und illegalen - polizeilichen Mittel

vorgegangen wird.

481 Diese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist entgegen der

Auffassung des VG Minden nicht gleichbedeutend mit der Annahme

einer landesweiten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei.

Es kann keine Rede davon sein und ergibt sich auch nicht aus

den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, daß "Millionen von

Kurden" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt zu

übernehmen, zur Abwanderung in die Westtürkei gedrängt worden

sind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer Stelle: "Mehr als

50 % waren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu

werden".

482 Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG

München, S. 63.

483 Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein

Versehen. Denn nach der Umfrage des Menschenrechtsvereins, auf

die sich Oberdiek bezieht und die er an anderer Stelle des

vorgenannten Gutachtens zitiert, betrug jener Prozentsatz

tatsächlich 20,5.

484 Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG

München, S. 16; vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April

1995 an VG Aachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls

ein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 %

die Summe der Antwortanteile zu Frage 18 exakt

100 % ergibt).

485 Selbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt

aussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das

Umfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in bezug

auf die generelle Lage kurdischer Zuwanderer aus der Osttürkei

nicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek an anderer Stelle

bemerkt, wurden die Kontakte zu den Befragten des

Menschenrechtsvereins Istanbul unter anderem durch die HADEP

vermittelt, die einen recht engen Bezug zu den

"Kriegsflüchtlingen" hat.

486 Vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG

Schleswig, S. 74 (Fn. 23).

487 Daraus ist zu schließen, daß unter den von jener Erhebung

erfaßten Personen diejenigen deutlich überrepräsentiert waren,

die wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat

verlassen hatten. Dem entspricht es, daß in den beiden anderen

erwähnten Gutachten (TOBB, ODTÜ) die allein aus

wirtschaftlichen Gründen Zugewanderten deutlich stärker

vertreten waren.

488 Mit Blick auf die Ausführungen des VG Minden bleibt

festzuhalten, daß auch nach der Einschätzung des Senats die

Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, nicht stets zu

dem Verdacht auf Seiten der Sicherheitskräfte führt, der

Betreffende sympathisiere mit der militanten kurdischen

Bewegung. Unstreitig beruht eine derartige Weigerung zum

erheblichen Teil nicht auf einer Sympathie mit der PKK,

sondern auf der Angst vor deren Rache. Daß freilich die

Sicherheitskräfte eine derartige "Entschuldigung" in den

meisten Fällen akzeptieren, muß nach den ausgewerteten

Erkenntnisquellen bezweifelt werden. Ausgeschlossen ist dies

aber andererseits auch nicht. Ein solcher Fall ist anzunehmen,

wenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich

beruhen lassen oder darauf über einen längeren Zeitraum vor

der Ausreise des Betroffenen nicht mehr zurückgekommen sind.

Wie es sich im Fall des jeweils klagenden Asylbewerbers

verhält, ist anhand aller maßgeblichen Umstände in seinem

Vortrag zu beurteilen, soweit ihm gefolgt werden kann.

489 Die Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer

ostanatolischen Heimat wegen der Verweigerung des

Dorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren,

in der Westtürkei vor erneuter politischer Verfolgung nicht

hinreichend sicher sind, wird von einem Teil der Gutachter

ausdrücklich geteilt.

490 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 62; Amnesty International,

Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München,

S. 3.

491 Daß die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der

Westtürkei vor Verfolgung nicht sicheren Personenkreis noch

viel weiter ziehen als der Senat, läßt die Richtigkeit der

hier in Rede stehenden Verfolgungsprognose unberührt.

492 Aus den vorgenannten Gründen vermag der Senat inzwischen

vorliegender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu folgen,

soweit dort generell angenommen wird, die Verweigerer des

Dorfschützeramtes könnten erneuten asylerheblichen Übergriffen

durch einen Wegzug aus ihrer Heimatregion ausweichen.

493 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f.;

S. 33 f.

494 Darüber hinaus geben die vorbezeichneten Entscheidungen

Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Die realitätsgerechte

Abgrenzung des von Verfolgung betroffenen Personenkreises muß

darauf Bedacht nehmen, daß die Durchsuchungs- und

Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei

weit über den Kreis derjenigen hinausreichen, bei denen die

Verdachtsmomente für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls

genügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, daß

die allermeisten von der Polizei verhafteten Personen noch vor

Erlaß einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, daß

selbst die kraft richterlicher Entscheidung in Haft bleibenden

Personen in erheblichem Umfang später - vor oder nach

Anklageerhebung - aus der Haft entlassen und daß schließlich

zahlreiche Angeklagte durch die Gerichte freigesprochen

werden, so daß der Anteil derjenigen, die letztlich

rechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl

der polizeilichen Festnahmen außerordentlich gering ist. Des

asylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte vorgenannte

Personenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur

kurzfristig im Polizeigewahrsam verbleiben, ist - soweit es um

den hier in Rede stehenden Verdacht der Sympathie mit der

militanten kurdischen Bewegung geht - menschenrechtswidriger

Behandlung ausgesetzt. Daß die Sicherheitskräfte in der

Westtürkei bereits bei der Entscheidung darüber, ob der

Betreffende festzunehmen und zu verhören ist, danach

differenzieren, aus welchen Gründen ein Anfangsverdacht

besteht, ist nicht erkennbar. Bezüglich des hier in Rede

stehenden Personenkreises - Zuwanderer aus Ostanatolien -

kommt hinzu, daß hinsichtlich der Frage, ob ein

Anfangsverdacht besteht, die Einschätzung der

Sicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage

genommen wird, maßgeblich ist. Haben diese in einem

Verweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten

gesehen, so ist anzunehmen, daß die Sicherheitskräfte im

Westen sich diese Einschätzung zunächst zu eigen machen - mit

den beschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Daß sie

ihn anders behandeln werden als Personen, die aus sonstigen

Gründen - sei es im Westen oder im Osten des Landes - den

Verdacht auf sich gelenkt haben, mit der PKK zu

sympathisieren, ist nicht naheliegend.

495 cc) Das Risiko, während des Polizeigewahrsams in

erheblichem Maße körperlich mißhandelt zu werden, ist sehr

hoch, wie bereits oben dargestellt wurde. Diese

Verfolgungsmaßnahmen, die im Falle der Übersiedlung in die

Westtürkei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen

wären, wären ihrer Intensität nach ausgrenzenden Charakters

und knüpften an die politische Überzeugung als Sympathisant

der militanten kurdischen Bewegung an. Die Asylerheblichkeit

kann nicht mit der Begründung verneint werden, das staatliche

Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen

unterstützenden Umfeldes. Auch eine staatliche Verfolgung von

Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer

Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und

politisch-revolutionäre Aktivitäten -, kann grundsätzlich

politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat

hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner

politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen

Begründung, die sich an bestimmten Abgrenzungskriterien

orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer

Verfolgung herausfallen zu lassen.

496 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,

337.

497 Eine derartige Begründung kann in bezug auf die Folterungen

im türkischen Polizeigewahrsam nicht gegeben werden. Zwar sind

repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr

des Terrorismus ergreift, keine politische Verfolgung, wenn

sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen

zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an

diesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt

indes vor bei Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der

Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv

unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf

ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht

unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den

Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu

setzen.

498 Vgl. BVerfG, aaO, 339 f.

499 So aber ist die Folterung von Personen, die selbst der

kurdischen Guerilla nicht angehören, im türkischen

Polizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen

Unterstützung einer bewaffneten Bande rechtfertigen es, den

Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu unterziehen.

Bei Mißhandlungen der beschriebenen Art handelt es sich jedoch

um - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte -

Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen Ausschluß von der

Asylgewährung zur Folge haben.

500 Im übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr

dann als politische Verfolgung zu werten, wenn objektive

Umstände - wie etwa die besondere Intensität der

Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der

Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird.

501 Vgl. BVerfG, aaO, 339.

502 Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der

Polizeihaft mit Mißhandlungen rechnen muß, die über das Maß

dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die dort

wegen krimineller Delikte inhaftiert sind.

503 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989

- 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 151; BVerwG,

Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl.

1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 =

NVwZ 1996, 86.

504 Eine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, daß

Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben

wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter

mißhandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu

vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß

Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke

und kurdenfreundliche Spektrum richten und daß der physische

und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der

Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung

verdächtigt werden.

505 Vgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an

VG Hamburg, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht

vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom

26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 27; Gutachten

vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19;

Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen,

S. 20.

506 Da die Kläger jedoch - wie dargelegt - bei den

Sicherheitskräften ihrer Heimatregion nicht im Verdacht

standen, mit dem "Separatismus" zu sympathisieren, wären sie

auch in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend

sicher.

507 4. Die Kläger müssen auch nicht damit rechnen, bei ihrer

Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu

erdulden.

508 a) Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr

abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer

Volkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Diese

müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende

auch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im

Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein

gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument

besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen,

ungehindert passieren.

509 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 12; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 13.

510 Diese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen,

die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über einen

gültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei

solchen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke

der Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt worden ist. Eine

gegenteilige Annahme ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand

nicht plausibel. Nach den einschlägigen paßrechtlichen

Bestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen Personen,

deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die

allgemeine Sicherheit bedenklich erscheint, weder erneuert

noch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine

Reisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei.

511 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar

1997 an VG Regensburg.

512 Zwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im

jeweiligen Fall eingreift, werden die Konsulate bei den

zuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine

derartige Rückfrage ist aber auch in den Fällen zu erwarten,

in denen der Betreffende über keinen gültigen türkischen

Reisepaß verfügt und deswegen - wie typischerweise bei

abgelehnten Asylbewerbern - die Erteilung einer

Reisebescheinigung zum Zweck der Rückkehr in Rede steht. Es

ist daher davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr

türkischer Staatsbürger in die Türkei verbundenen

sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen

Auslandsvertretungen bereits im Vorfeld der Einreise abgeklärt

worden sind, so daß eine diesbezügliche erneute Rückfrage an

der Grenze entbehrlich ist.

513 Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß

es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese Person

einer eingehenden Befragung unterzogen.

514 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar

1997 an Bundesministerium des Innern; Auskunft

vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom

10. April 1997, S. 13.

515 Hintergrund dafür ist offensichtlich, daß Grundlage für

eine Abschiebung nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen

erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene

Ausweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren

Sachverhalt kann indes bei Abschiebungen, die ihre Grundlage

im Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen

werden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der

Einreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, weil der

Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß

verfügt. Andererseits ist die Asylantragstellung in

Deutschland im allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre,

den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist

gut bekannt, daß viele ihrer Landsleute den Weg der

Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes

vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik

Deutschland zu erzwingen.

516 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar

1997 an VG Mainz; Lagebericht vom 10. April 1997,

S. 13; Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG

Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 10.

517 Daß im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat

vorgebracht wird, ist aus der Sicht türkischer Behörden schon

deswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des

Asylverfahrens gefolgert werden kann, daß sich der Asylvortrag

nach Prüfung der zuständigen deutschen Stellen als nicht

zutreffend erwiesen hat.

518 Nur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische

Reisedokumente, also auch nicht über vom zuständigen Konsulat

ausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren

Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei

im Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den

Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der

Befragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten

beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (unter

Umständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem

Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der

Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in

Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen

türkischen Organisationen. Zugleich werden über die

betreffende Person Nachforschungen bei der Staatsanwaltschaft

oder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und

Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors

und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Die

Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt

(nachts, am Wochenende) und Geburtsort (nur dort werden alle

Eintragungen zusammengefaßt, es gibt kein Zentralregister)

zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern.

519 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 12; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 13; Kaya, Verhandlungsniederschrift des

OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 10; Taylan,

Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an

der Weinstraße.

520 Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in

der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie

eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen

Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Wie sich aus den

zitierten Erkenntnissen ergibt, ist zu unterscheiden zwischen

der Befragung, die unmittelbar nach der Einreise stattfindet

und dem Verhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen

ergeben haben, daß gegen den Betreffenden ermittelt oder er

gesucht wird. Anlaß der Befragung ist lediglich der Umstand,

daß der Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber

zugebracht hat. Dies ist aber, wie bereits oben dargelegt, für

sich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler

Vorgang, aus dem ein Rückschluß auf staatsfeindliche Gesinnung

oder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird. Die Situation

zurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen

mit derjenigen einer Person, die unter dem Verdacht

staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im

Polizeigewahrsam verhört wird.

521 Eindeutige und in ihrem Aussageinhalt repräsentative

Belegfälle für eine Mißhandlung von Asylbewerbern an den

türkischen Grenzstellen gibt es nicht. Amnesty International

benennt namentlich lediglich vier Fälle von abgeschobenen

Kurden, die nach ihrer Abschiebung gefoltert worden sein

sollen.

522 Vgl. Stellungnahme vom 19. Juli 1996.

523 Nur in einem dieser Fälle wird die Darstellung auch von

anderer Seite bestätigt. Es handelt sich dabei um Riza Askin,

der am 7. Februar 1994 aus Stuttgart in die Türkei abgeschoben

wurde. In seinem Fall scheint festzustehen, daß er am

Flughafen Istanbul verhaftet und bei der politischen Polizei

unter Folter mit Stromstößen verhört worden ist.

524 Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom

Oktober 1995, S. 6; Taylan, Gutachten vom

25. Februar 1996 an VG Neustadt an der

Weinstraße; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

10. April 1997, S. 14.

525 Dieser Fall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit

aus, daß die Grenzpolizei im Gepäck von Riza Askin folgende

Gegenstände gefunden hat: eine Ordnerbinde und eine Mütze in

den kurdischen Farben rot-grün-gelb, eine Fahne mit den

Buchstaben ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistan;

Propagandaorganisation der PKK), einen kurdischen Kalender

sowie eine Ausgabe einer der PKK nahestehenden

Zeitschrift.

526 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an OVG Hamburg, S. 19 f.

527 Der Fall Riza Askin ist somit nicht vergleichbar mit der

typischen Situation zurückkehrender kurdischer Asylbewerber,

die sich politisch nicht exponiert haben und nicht so

leichtfertig sein werden, aus der Sicht türkischer Stellen

schwerwiegendes Belastungsmaterial mit sich zu führen.

528 Dem Auswärtigen Amt wurde von türkischen

Menschenrechtsorganisationen eine Liste aller 1994

bekanntgewordenen Fälle vorgelegt, in denen Abgeschobene oder

Angehörige den Verdacht der Folter oder menschenunwürdigen

Behandlung geäußert haben. Die Liste enthält 22 Namen von aus

Deutschland abgeschobenen Personen, aber keinen belegten Fall

von Folter; in 21 dieser 22 Fälle erfolgte eine Freilassung am

Einreisetag oder dem darauffolgenden Tag.

529 Vgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 13;

Lagebericht vom 10. April 1997, S. 14.

530 b) Die wenigen bekanntgewordenen Referenzfälle sind nicht

geeignet, die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für

abgeschobene kurdische Asylbewerber in der Türkei zu

rechtfertigen. Ihre geringe Zahl steht in auffälligem

Mißverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden

Abschiebefälle. Im Jahre 1994 wurden 2.029, im Jahre 1995

1.368 abgelehnte Asylbewerber in die Türkei abgeschoben.

531 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

7. Dezember 1995, S. 11; Antwort der

Bundesregierung vom 9. April 1996 auf die kleine

Anfrage der PDS, Bundestags-Drucksache 13/4303,

S. 3.

532 Die Bundesländer haben abgelehnte türkische Asylbewerber

mit kurdischer Volkszugehörigkeit in folgendem Umfang in die

Türkei abgeschoben:

533 Land Zeitraum

Abschiebefälle

Baden-Württemberg 1.1.1995 - 31.12. 1996 335

Bayern 1995 110

1996 172

Berlin 1.8.1995 - 31.12.1996 42

Brandenburg 1996 2

Hamburg 1.7. - 31.12.1994 210

1995 283

1996 393

Hessen 1.12.1994 - 31.12.1996 224

Mecklenburg-Vorpommern 1994 8

1995 12

1996 36

Niedersachsen 1994 169

1995 122

1996 200

Nordrhein-Westfalen 1.7.1995 - 31.12.1996 500

Rheinland-Pfalz 1995 31

1.1. - 30.9.1996 59

Saarland 1994 15

1995 4

1996 22

Sachsen 1.1.1994 - 31.12.1996 61

Sachsen-Anhalt 12.6.1995 - 30.11.1996 34

Schleswig-Holstein 1995 5

1996 2

Thüringen 1996 2

534 Vgl. die jeweils dem OVG Mecklenburg-

Vorpommern erteilten Auskünfte des Ministeriums

des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz

vom 22. Januar 1997, des Ministeriums des Innern

des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 1997,

des Niedersächsischen Innenministeriums vom

24. Januar 1997, des Innenministeriums des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997, des

Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg

vom 27. Januar 1997, des Hessischen Ministeriums

des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und

Naturschutz vom 27. Januar 1997, des

Innenministeriums Baden-Württemberg, vom

28. Januar 1997, der Senatsverwaltung für Inneres

von Berlin vom 29. Januar 1997, des Ministeriums

des Innern des Saarlandes vom 29. Januar 1997,

des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern

vom 29. Januar 1997, der Behörde für Inneres der

Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Februar

1997, des Thüringer Innenministeriums vom

3. Februar 1997, des Sächsischen

Staatsministeriums des Innern vom 10. Februar

1997, des Innenministerium des Landes Schleswig-

Holstein vom 20. Februar 1997, des Bayerischen

Staatsministeriums des Innern vom 21. Februar

1997.

535 Daraus geht hervor, daß in den Jahren 1994 bis 1996 über

3.000 Kurden in die Türkei abgeschoben wurden. Über deren

weiteres Schicksal ist in der ganz überwiegenden Anzahl der

Fälle nichts bekanntgeworden. Dem Sächsischen

Staatsministerium des Innern ist in Einzelfällen

bekanntgeworden, daß Abgeschobene in der Westtürkei

untergekommen sind. Das Ministerium des Innern des Landes

Sachsen-Anhalt hat in zwei Fällen vom deutschen

Generalkonsulat in Istanbul erfahren, daß die Betreffenden

nach einer ersten staatsanwaltlichen Vernehmung bzw. nach

polizeilicher Überprüfung noch am gleichen Tage auf freien Fuß

gesetzt wurden. Aus den vorstehend wiedergegebenen Statistiken

wird deutlich, daß der Umfang des hier in Betracht zu

ziehenden Personenkreises erheblich ist. Hinzu kommen

Abschiebungen aus anderen westlichen Staaten, die - vom

Auswärtigen Amt nach Abschiebestopps für türkische

Staatsangehörige in die Türkei befragt - weder Bedenken gegen

eine Abschiebung abgelehnter Asylbewerber geäußert noch

besondere Absprachen für erforderlich gehalten haben.

536 Vgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 14;

Lagebericht vom 10. April 1997, S. 15.

537 Angesichts dessen wäre anzunehmen gewesen, daß bei einer

relevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen

abgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende

Berichte jedenfalls in der kurdenfreundlichen oder sonst

regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies

ist aber soweit ersichtlich bislang nicht der Fall.

538 c) Die Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete

1995/96 eine wachsende Zahl eingehender Beschwerden türkischer

Staatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die

Beschwerden richteten sich unter anderem gegen die

abschiebenden Länder Schweiz, Schweden, Niederlande,

Großbritannien und Frankreich. Gegen Deutschland richteten

sich 13 Beschwerden, von denen elf bereits als unzulässig

zurückgewiesen wurden; über die Zulässigkeit der zwei übrigen

Beschwerden wurde bisher noch nicht entschieden. Es gibt

derzeit keine angenommenen Beschwerden gegen Mitgliedstaaten

des Europarates wegen durch Abschiebung in die Türkei

erlittener Menschenrechtsverletzungen. Nach Auskunft der

Europäischen Menschenrechtskommission werden Abschiebungen

nicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger

Prüfung des Vortrags des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis

gelangt, daß eine Gefahr für Leib und Leben nicht besteht.

Dabei wird besonders berücksichtigt, ob die Abschiebung

Personen aus dem Westen oder dem Südosten des Landes betrifft.

Gelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung "in den Südosten

des Landes" zurückzustellen.

539 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 13; Lagebericht vom 10. April

1997, S. 14.

540 d) Im übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten

türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung

die Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor

politischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch

eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung

abwenden kann.

541 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 -

9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 =

InfAuslR 1993, 150.

542 Einem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag

unanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht zum Kreis der in

der Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen

Personen gehörte, ist es aber zumutbar, sich einen türkischen

Nationalpaß ausstellen oder verlängern zu lassen und damit

freiwillig auszureisen. Jedenfalls in einem derartigen Fall

besteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die

Türkei.

543 5. Die Kläger zu 2. bis 4. haben politische Verfolgung

nicht im Wege der Sippenhaft zu befürchten. Dies ist schon

deswegen ausgeschlossen, weil ihr Ehemann bzw. Vater, der

Kläger zu 1., nicht politisch verfolgt wird. Selbst wenn

dieser jedoch wegen tatsächlicher oder vermeintlicher

Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung in der Türkei

politische Verfolgung zu erwarten hätte, müßten die Kläger

zu 2. bis 4. nicht damit rechnen, in dessen politische

Verfolgung einbezogen zu werden.

544 Eine Strafverfolgung von Personen, deren Angehörige sich

nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, allein wegen der

verwandtschaftlichen Beziehung findet in der Türkei nicht

statt.

545 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG

Mainz; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. April

1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;

Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 8; Amnesty

International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG

Stuttgart.

546 Doch sind Berichte glaubhaft, wonach Angehörige politischer

Straftäter von türkischen Sicherheitskräften zur Wache

verbracht und unter Folter verhört werden.

547 Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG

Neustadt an der Weinstraße, S. 7; Gutachten vom

7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 2; Amnesty

International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG

Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 15. November

1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; Gutachten vom

17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 58 ff.

548 Die Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes besagt nichts

Abweichendes. Sie konstatiert - in diplomatisch

zurückhaltendem Ton -, daß türkische Sicherheitsbehörden im

Rahmen von Fahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt mit

Verwandten eines Verdächtigen aufnehmen und daß

Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des

Verdächtigen geladen werden können.

549 Vgl. Auskunft vom 2. Dezember 1996 an VG

Augsburg; Lagebericht vom 4. Dezember 1996,

S. 8.

550 Daß es dabei häufig zu Übergriffen in Form von erheblichen

körperlichen Mißhandlungen kommt, ist schon angesichts des

beschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in

Ostanatolien und der landesweit verbreiteten Anwendung von

Folter im Polizeigewahrsam ohne weiteres plausibel. Den

zitierten Erkenntnissen ist jedoch zu entnehmen, daß die in

der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft in sachlicher

und persönlicher Hinsicht begrenzt ist.

551 Die Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen

einbezogen zu werden, besteht danach nur, wenn es sich bei

diesem um eine Person handelt, die als Aktivist einer

militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der

PKK, durch Haftbefehl gesucht wird. Von Verfolgung betroffen

sind daher nicht die Angehörigen von Personen, die lediglich

der Sympathie für die militante kurdische Bewegung verdächtigt

werden, aber selbst keiner Strafverfolgung wegen

Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande ausgesetzt sind.

Solcher im Ausland lebender, lediglich dem unterstützenden

Umfeld zuzurechnender Personen habhaft zu werden, hat der

türkische Staat offensichtlich kein Interesse, so daß er auch

auf dessen Verwandte keinen Zugriff nimmt. Zur Bejahung der

Verfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es daher nicht

aus, daß der Angehörige, von dem er sie herleitet, als

Asylberechtigter anerkannt worden ist oder Abschiebungsschutz

nach § 51 Abs. 1 AuslG - insbesondere wegen exilpolitischer

Aktivitäten - genießt. Vielmehr müßte es sich bei dem Asyl-

bzw. Abschiebungsschutzberechtigten um eine solche Person

handeln, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen

Organisation per Haftbefehl gesucht wird.

552 Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG

Neustadt an der Weinstraße, S. 7; Taylan, Gutachten

vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der

Weinstraße; Tellenbach, Gutachten vom

29. November 1996 an VG Neustadt an der

Weinstraße.

553 Eine darüber hinausgehende Annahme von Sippenhaft trüge den

Realitäten in der Türkei, wie sie sich nach dem zitierten

Erkenntnismaterial darstellen, nicht Rechnung. Nach der

Senatsrechtsprechung setzt der Asylschutz für türkische

Staatsangehörige nicht erst dann ein, wenn feststeht, daß der

Betreffende noch aktuell der Strafverfolgung in der Türkei

ausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, wenn festgestellt wird,

daß der Betreffende bei den Sicherheitskräften seines

Heimatlandes im Verdacht steht, mit der militanten kurdischen

Bewegung zu sympathisieren.

554 Vgl. die Zusammenfassung in dem ins

vorliegende Verfahren eingeführten Senatsurteil vom

11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87.

555 Die politischen Repressalien, denen jener Personenkreis im

zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise ausgesetzt war,

bestanden zumeist in kurzzeitigen Inhaftierungen, die mit

erheblichen körperlichen Mißhandlungen verbunden waren.

Schutzwürdig ist dieser Personenkreis, weil nicht mit

hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß ihm

Vergleichbares nach der Rückkehr erneut widerfährt. Damit ist

jedoch nicht zugleich gesagt, daß die türkischen

Sicherheitskräfte an der Rückkehr solcher Personen wirklich

interessiert sind. Das Gegenteil ist der Fall. Die

Sicherheitskräfte haben den Betreffenden freigelassen, weil

die Verdachtsmomente weder für den Erlaß eines richterlichen

Haftbefehls noch für eine Anklageerhebung ausreichten. Sie

haben seine Ausreise - zumeist mit Hilfe einer

Schleuserorganisation - geduldet. Es liegt durchaus in ihrem

Interesse, daß sich das unterstützende Umfeld der PKK außer

Landes begibt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch

auf den dazugehörenden Personenkreis Zugriff genommen wird,

wenn man seiner - wie im Fall der Rückkehr - habhaft werden

kann. Da sich die türkischen Stellen von jenem Personenkreis

Aufschluß über organisatorische Strukturen und Aktionen der

PKK nicht versprechen können, ist der Informationswert, den er

ihnen bieten kann, gering. Das Interesse, seiner habhaft zu

werden, tritt daher hinter das Interesse an seinem weiteren

Verbleib im Ausland zurück.

556 Die Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu

bejahen, wenn mehrere Familienangehörige politisch aktiv

geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz

gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden

Erkenntnisquellen besteht kein Anlaß für die Annahme, die

türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein

deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder

Großfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für

sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande

sind.

557 Ganz anders stellt sich die Interessenlage in bezug auf

solche Personen dar, gegen die der türkische Staat im

Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylbegehren des klagenden

Asylbewerbers eine Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit zu

einer terroristischen Organisation oder diesbezüglicher

Aktivitäten nach Art. 7 ATG bzw. Art. 168, 169 TStGB oder gar

wegen Hochverrats nach Art. 125 TStGB betreibt. Das alles

überragende Interesse, jene Organisation zu zerschlagen,

umfaßt das Bestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden,

und zwar auch, soweit er sich ins Ausland abgesetzt hat.

Dieses Bestreben wird dokumentiert durch den Erlaß eines

richterlichen Haftbefehls.

558 Es ist durchaus denkbar, daß ein solcher Haftbefehl im

Verfahren des klagenden Asylbewerbers präsentiert werden kann.

Die Urschrift eines Haftbefehls wird Privatpersonen nicht

ausgehändigt. Der Verhaftete erhält einen Durchdruck, dessen

Empfang er auf dem Original - in der Regel auf der Rückseite -

bestätigen muß. Das Original wird in den Akten der

Untersuchungshaftanstalt aufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in

Abwesenheit des Beschuldigten erlassen wurde, wird mit der

zusätzlichen Angabe "Giyabi" ("In Abwesenheit") als solcher

bezeichnet und kommt in die Akten der ermittelnden

Staatsanwaltschaft.

559 Vgl. Auskunft des Auswärigen Amtes vom

16. Dezember 1996 an VG Stuttgart.

560 Beauftragt der Beschuldigte einen in der Türkei ansässigen

Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen und nimmt

dieser Einsicht in die Ermittlungsakte, so könnte er sich eine

Kopie des Haftbefehls anfertigen lassen und sie dem

Beschuldigten übersenden. Dieser Weg wird freilich nicht immer

gangbar sein. Für die Beweisführungszwecke im vorliegenden

Zusammenhang genügt es, wenn sich aus sonstigen Umständen

hinreichend verläßlich ergibt, daß nach dem Betreffenden auf

der Grundlage der erwähnten Strafvorschriften landesweit

gefahndet wird, so daß von der Existenz eines Haftbefehls

auszugehen ist. Dies ist ohne weiteres anzunehmen bei

Angehörigen der Militärorganisation der PKK und ihrer

politischen Kader, also Personen mit Führungsaufgaben bzw.

Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und

Sympathisanten. Ob anzunehmen ist, daß auch gegen einen

sonstigen Aktivisten der PKK - oder einer als vergleichbar

militant geltenden Organisation - aktuell Strafverfolgung in

der Türkei betrieben wird, beurteilt sich anhand aller

maßgeblichen Umstände des Einzelfalles.

561 Der Behauptung von Oberdiek, die Verfolgung könne auch nach

der Inhaftierung des Hauptverdächtigen aus einer Familie

anhalten, wie etliche Beispiele belegten,

562 vgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG

Hamburg, S. 66,

563 vermag der Senat nicht uneingeschränkt zu folgen. Oberdiek

selbst führt in dem zitierten Gutachten lediglich zwei

Beispiele an, von welchem das erste zudem nicht einschlägig

ist. Die Meldung in der Zeitung Özgür Ülke vom 23. Juli 1994,

auf die er sich bezieht,

564 aaO, S. 59,

565 besagt zwar, daß ein 15-jähriger Jugendlicher, dessen Vater

seit langem als PKK-Mitglied im Gefängnis von Adana einsaß,

polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war; der

Jugendliche selbst wird in der Meldung aber mit der Vermutung

zitiert, die erlittenen Übergriffe hätten etwas mit seinem

Onkel zu tun, dessen die Polizei nicht habe habhaft werden

können. Demgegenüber ist die Meldung in der Zeitung Özgür

Politika vom 14. Dezember 1996 einschlägig, in welcher von

fortlaufenden polizeilichen Übergriffen gegenüber jemandem

berichtet wird, dessen einer Bruder bereits 1993 bei einer

Auseinandersetzung getötet und dessen anderer Bruder im

gleichen Jahr festgenommen worden war und seitdem im Gefängnis

einsitzt.

566 Vgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG

Hamburg, S. 63.

567 Ein einziger Belegfall rechtfertigt jedoch nicht die

pauschale Feststellung Oberdieks, "daß die Verfolgung von

(minderjährigen) Familienangehörigen noch etliche Jahre nach

der Festnahme der in erster Linie verdächtigen Angehörigen

anhält".

568 Der Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen ist auf

nahe Angehörige beschränkt. Darunter sind Ehegatten, Eltern,

Kinder und Geschwister des politisch Verfolgten zu verstehen.

Es läßt sich nicht feststellen, daß Kinder unter 13 Jahren

einem diesbezüglichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind.

569 Vgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an

VG Hamburg, S. 2; Amnesty International, Gutachten

vom 13. März 1995 an VG München; Gutachten vom

22. Juli 1996 an VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten

vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 f.;

Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg,

S. 59 ff.

570 Die von Oberdiek in seinem zuletzt genannten Gutachten

angeführten drei Beispielsfälle rechtfertigen nicht die

Bejahung eines Verfolgungsrisikos für noch jüngere Kinder. In

der Meldung vom 4. September 1994 berichtet Özgür Ülke von

einem 10-jährigen Jungen, dem ein Polizist eine so kräftige

Ohrfeige erteilt habe, daß er auf einem Ohr nicht mehr hören

könne. Wie aus der Meldung hervorgeht, erfolgte der Übergriff

nicht wegen der familiären Verbundenheit zu dem gesuchten

Vater, sondern als Reaktion auf die - von der Polizei als

"separatistische" Provokation empfundene - Erklärung des

Jungen, er stamme aus Diyarbakir und sei ein Kurde. Die

Meldung von Yeni Politika vom 13. Juli 1995, wonach ein

8-jähriges Mädchen vor der Festnahme ihrer Mutter "verhört und

unter Druck gesetzt" worden sei, ist zu vage, um den Schluß

auf eine nach Art und Intensität asylerhebliche Maßnahme

zuzulassen. Die Meldung der Zeitung Evrensel vom 28. Juli

1996, in welcher von der Festnahme eines 11-jährigen Jungen

und seines 13-jährigen Freundes in Adana berichtet wird, gibt

nicht hinreichend deutlich zu erkennen, daß die Verhaftung

überhaupt mit der Suche nach einem Verwandten

zusammenhing.

571 Der Einschätzung von Oberdiek, "in jedem Falle" seien auch

Cousinen und Cousins "besonders gefährdet",

572 vgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG

Hamburg, S. 65,

573 vermag der Senat wiederum nicht zu folgen. Die von Oberdiek

und den anderen Sachverständigen wiedergegebenen Referenzfälle

betreffen nahezu ausschließlich den Kreis der nahen

Angehörigen im oben definierten Sinne. Die wenigen

bekanntgewordenen Fälle, in denen offenbar auch entferntere

Verwandte in die Verfolgung gesuchter Personen einbezogen

wurden, rechtfertigen nicht die Annahme einer auch insoweit

generell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen

Verfolgungsgefahr.

574 Da Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten die

zwischen Eheleuten typischerweise bestehende besondere

persönliche Beziehung ist, die sich der Verfolger zur

Ergreifung des gesuchten Ehepartners zunutze macht, sind in

den gefährdeten Personenkreis grundsätzlich auch Partner einer

Lebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine

religiöse Zeremonie gegründet ist ("Imam-Ehe"). Eine

entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber

nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor

einer staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt

wird, türkischen Stellen bekannt ist.

575 Vgl. dazu Botschaft der Bundesrepublik

Deutschland, Auskunft vom 2. August 1994 an VG

Würzburg.

576 Als Ergebnis ist festzuhalten, daß sich Sippenhaft in der

Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten,

Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten

militanter staatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die

dort durch Haftbefehl gesucht werden.

577 Dieses Ergebnis gilt auch mit Rücksicht auf

Beweiserleichterungen, die insoweit in der höchstrichterlichen

Rechtsprechung entwickelt worden sind. Sind Fälle festgestellt

worden, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber

Ehefrauen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung ihrer

Ehegatten ergriffen hat, wird eine aus dem Schutzgedanken des

Art. 16 a Abs. 1 GG folgende Vermutung dafür wirksam, daß auch

derjenigen Ehefrau eines politisch Verfolgten, über deren

Asylanspruch im konkreten Fall zu entscheiden ist, das gleiche

Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

578 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C

35.84 -, InfAuslR 1985, 274.

579 Diese Vermutungsregel kommt auch zugunsten minderjähriger

Kinder des politisch Verfolgten zur Anwendung,

580 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C

53.86 -, InfAuslR 1987, 168,

581 nicht jedoch zugunsten anderer Gruppen von Verwandten.

582 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C

28.86 -, InfAuslR 1988, 256.

583 Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

gebietet nicht, die fragliche Vermutungsregel bei Vorliegen

beliebiger Referenzfälle jeweils in der Weise anzuwenden, daß

Ehegatten und minderjährige Kinder politisch Verfolgter - in

Ermangelung einer Widerlegung durch die Beklagte - stets als

Asylberechtigte anzuerkennen sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob

die Situation der im konkreten Rechtsstreit klagenden Ehefrau

oder Kinder in tatsächlicher Hinsicht der Situation in den

festgestellten Vergleichsfällen überhaupt entspricht. Fehlt es

daran, greift jene Vermutungsregel nicht ein.

584 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1990

- 9 B 451.89 -; Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B

476.89 -.

585 Bezogen auf die Verhältnisse in der Türkei bedeutet dies,

daß die fragliche Vermutungsregel nur für diejenigen Ehegatten

und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet,

der als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen

Organisation von den türkischen Sicherheitskräften per

Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf

das Lebensalter minderjähriger Kinder. Genausowenig wie aus

einer Gefährdung von Kindern politisch Verfolgter automatisch

auf ein Risiko auch für die Ehefrau geschlossen werden kann,

586 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 C

92.87 -, InfAuslR 1988, 335, 336,

587 können Referenzfälle, die als Beleg für eine Verfolgung von

Kindern und Jugendlichen ab 13 Jahren anzusehen sind, eine

Vermutung für eine Verfolgung noch jüngerer Kinder begründen,

wenn - wie im Fall der Türkei nach derzeitigem

Erkenntnisstand - solche Fälle tatsächlich nicht

bekanntgeworden sind.

588 Klarzustellen bleibt noch, daß im Einzelfall auch

entferntere Verwandte von Repressalien betroffen sein können.

Offenbar sind derartige Einzelfälle gelegentlich

bekanntgeworden.

589 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG

Mainz; Amnesty International, Gutachten vom

22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Oberdiek,

Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg,

S. 59.

590 Dies ist deshalb nachvollziehbar, weil das Verhalten der

türkischen Sicherheitskräfte gegen die örtliche

Zivilbevölkerung in Ostanatolien nicht von der Einhaltung

rechtsförmiger, geschweige denn rechtsstaatlicher Regeln

geprägt ist, sondern sich allein am Zweck einer erfolgreichen

Bekämpfung der PKK-Guerilla einschließlich des sie

unterstützenden Umfeldes orientiert. Es kann daher nicht

vorausgesetzt werden, daß bei Repressionen der hier in Rede

stehenden Art ein bei den Sicherheitskräften üblicherweise

festzustellendes Verhaltensmuster ohne Ausnahme eingehalten

wird. Deshalb sind Repressalien auch gegen entferntere

Verwandte, und sei es auch nur mit dem Ziel einer (weiteren)

Einschüchterung der betroffenen Personen, für möglich zu

halten. Ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit

welchem der Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang

mit der Fahndung nach einem entfernteren Angehörigen

schildert, ist daher nicht schon deswegen unglaubhaft, weil

derartiges sich nach Auswertung der einschlägigen

Erkenntnisquellen nur als Ausnahme darstellt.

591 Aus den gleichen Gründen kann auch die Behauptung von

Kindern unter 13 Jahren, in der Türkei in die politische

Verfolgung eines Elternteils oder älteren Geschwisters

einbezogen worden zu sein, zutreffen, obschon derzeit - wie

dargelegt - entsprechende Referenzfälle dem Senat nicht

bekanntgeworden sind. Ein dahingehender Vortrag kann schon mit

Blick auf Art. 54 Abs. 1 Satz 1 TStGB nicht von vornherein

verworfen werden, wonach Minderjährige im Alter zwischen 11

und 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet werden.

Diese Vorschrift ist ein Indiz dafür, daß unter Umständen auch

Minderjährige im vorgenannten Alter Ermittlungsmaßnahmen mit

der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein

können.

592 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an

VG Darmstadt, S. 3.

593 Schließlich können im Einzelfall auch Berichte über

sonstige atypische Konstellationen von Sippenhaft glaubhaft

sein, so z.B. über die Folterung einer Person, deren naher

Angehöriger auf diese Weise zur Zusammenarbeit mit den

Sicherheitskräften bewegt werden soll.

594 Vgl. Amnesty International, Gutachten vom

22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 2 f.

595 II.

596 1. Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des

§ 51 Abs. 1 AuslG, worüber - wie hier im übrigen auch

ausdrücklich beantragt - im Wege der Verpflichtungsklage zu

entscheiden ist,

597 vgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1996 - 25 A

7435/95.A - m.w.N.,

598 ist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener

Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden

Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt.

599 2. Ohne Erfolg bleibt ferner das Abschiebungsschutzbegehren

nach § 53 AuslG, über welches gleichfalls im

Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist.

600 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C

116.95 -, DVBl. 1996, 1257.

601 Dieses Begehren ist unbegründet, weil die Kläger keinen

Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach jener

Vorschrift haben.

602 Den Ausführungen zu I. ist zu entnehmen, daß für die Kläger

in der Türkei nicht die konkrete Gefahr besteht, der Folter

unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht

für sie dort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1

AuslG).

603 Die Kläger können sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG

i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese Bestimmungen verbieten die

Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder

erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine

staatsähnliche Organisation landesweit droht.

604 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C

15.95 -, DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil

vom 18. März 1996 - 9 C 64.95 -, NVwZ-RR 1997,

253, 254; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -,

NVwZ-Beilage 8/1996, 58, 59; Urteil vom 4. Juni

1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom

19. November 1996 - 1 C 6.95 -.

605 Daß die vorgenannten Voraussetzungen in der Person der

Kläger nicht vorliegen, ist den Ausführungen zum

Asylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen.

606 Schließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben

oder Freiheit der Kläger besteht in der Türkei nicht. Im

Unterschied zum Asylrecht fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie

hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne

dieser Vorschrift kein anderer als der im allgemeinen

asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen

Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element

der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das

zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell

bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert.

Zudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum Asylrecht

keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der

Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und

Freiheit erlitten hat.

607 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C

15.95 -, aaO; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C

9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV

1996, 250 = InfAuslR 1996, 149; Urteil vom 29. März

1996, aaO; Urteil vom 18. April 1996, aaO.

608 Soweit im Fall der Kläger in Betracht zu ziehende Gefahren

im Rahmen des Asylanerkennungsbegehrens behandelt wurden, ist

darauf zu verweisen. Daß die Kläger im Fall ihrer Rückkehr

sonstigen Gefahren - insbesondere in wirtschaftlicher

Hinsicht - ausgesetzt sind, haben sie nicht geltend gemacht

und ist im übrigen unter Berücksichtigung des

Erkenntnismaterials, welches oben im Zusammenhang mit den

wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen

Fluchtalternative ausgewertet wurde, nicht ersichtlich.

609 Abgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im

Zusammenhang mit der Rückkehr türkischer Asylbewerber in ihr

Heimatland in aller Regel nicht die Gewährung von

Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es ist davon

auszugehen, daß der Betreffende an den Heimatort oder einen

anderen Ort in der Türkei zurückkehrt und dort den notwendigen

Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und

medizinische Grundversorgung, finden wird. Nach aller

Erfahrung wird er insbesondere in der schwierigen

Übergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von

Freunden, Bekannten und Menschen aus seiner Heimatregion

zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der

Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im

Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs,

die es in den allermeisten Fällen verhindern, daß die

unzähligen - aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen -

zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen Menschen

Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß

sich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt

als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an Zahl weit

übertreffen, ergeben sich aus den oben unter I.3. b) zitierten

Erkenntnissen nicht. Soweit die Rückkehr von Personen in Rede

steht, die auf die Versorgung durch andere angewiesen sind,

wie z.B. Kinder unter 16 Jahren oder alleinstehende Frauen mit

zu versorgenden Kindern, ist davon auszugehen, daß sie in die

Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der

Ausreise ihre Versorgung sichergestellt haben. Nur wenn sich

im Einzelfall - ausnahmsweise - ergibt, daß

unterstützungsbedürftige Personen über keine aufnahmebereiten

Bezugspersonen in der Türkei verfügen, ist gegebenenfalls

anhand aktuellen Erkenntnismaterials abzuklären, ob und

inwieweit sich staatliche türkische Stellen oder wohltätige

Stiftungen jenes Personenkreises annehmen.

610 Soweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber

kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr mit

wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die

Bewohner der Region aufgrund der dort bestehenden Zustände

typisch sind, handelt es sich um sogenannte allgemeine

Gefahren in Abschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6

Satz 2 AuslG erfaßt werden. Dieser Tatbestand ist aber nach

§ 41 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung

anheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine

Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann

nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in

individualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem

einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53

Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber

gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte

aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer

extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz

unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6

Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG

verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine

Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht

ausgeschlossen ist.

611 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995,

aaO; Urteil vom 29. März 1996, aaO; Urteil vom

18. April 1996, aaO; Urteil vom 4. Juni 1996, aaO;

Urteil vom 19. November 1996, aaO.

612 Eine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die

Betreffenden mit dem sicheren Tod oder schwersten

gesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die

wirtschaftliche Lage in der Türkei für in Ostanatolien

beheimatete Kurden nicht dar, wie sich den obigen Ausführungen

(Abschnitt I.3. b) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in

der Türkei und dem dabei verwerteten Erkenntnismaterial

unschwer entnehmen läßt.

613 Die vorstehenden Ausführungen lassen ein etwaiges

Bleiberecht unberührt, welches dem Asylbewerber unter dem

Gesichtspunkt der Familienzusammenführung (Art. 6 Abs. 1 GG)

einzuräumen ist.

614 3. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für

die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung

und Ausreiseaufforderung ebenfalls vor (§§ 34, 38 Abs. 1

AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG).

615 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m.

§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10,

711 ZPO.

616 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

617

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