Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 03.06.1997: Gutachten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A) hat entschieden:
Siehe auch
Gutachten
und
Mitverschulden behinderter Personen
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 1995 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Der 1966 in (Provinz Elazig) geborene Kläger ist türkischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 5. August 1992 ins
Bundesgebiet ein und beantragte mit Schriftsatz vom 10. August
1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner
Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. August 1992 trug der Kläger
vor:
3 Er sei im Dorf geboren. Er habe bis zum Ende der
zweiten Klasse das Gymnasium in besucht. Wegen seiner
politischen Aktivitäten für die PKK sei er im Sommer 1987 von
der Schulleitung der Schule verwiesen worden. Militärdienst
habe er nicht geleistet. Er habe zwar einen
Einberufungsbescheid erhalten, diesem jedoch nicht Folge
geleistet.
4 In den letzten fünf Jahren vor der Ausreise habe er sich
zusammen mit Freunden in Berghöhlen aufgehalten. In den
Dörfern hätten sie Flugblätter sowie die Zeitungen Serxwebun
und Berxwedan verteilt und Aufklärungsarbeit geleistet. Die
Bevölkerung habe sie mit Essen versorgt. Er habe eine
Maschinenpistole bei sich getragen. Da die Soldaten seine
Eltern wegen seiner Aktivitäten unter Druck gesetzt hätten,
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Diese habe er mit
Hilfe von Freunden von der PKK und Schleppern organisiert.
5 Die PKK sei am 15. August 1978 gegründet worden. Ihr
Vorsitzender sei Abdullah Öcalan. Ein weiterer Vorsitzender
sei Mazlum Dogan gewesen, der sich zum Jahreswechsel 1991/92
im Gefängnis von Diyarbakir aufgehängt habe, weil er die
Folter nicht mehr habe ertragen können. Die PKK verfolge das
Ziel, einen unabhängigen Staat zu gründen. Nebenorganisationen
der PKK seien ERNK und ARGK.
6 Mit Bescheid vom 16. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt die
Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG ab und forderte den Kläger unter
Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.
7 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung
hat er sich auf seine generelle Gefährdung wegen seiner
kurdischen Volkszugehörigkeit, des noch ausstehenden
Militärdienstes und der im Bundesgebiet unternommenen
exilpolitischen Aktivitäten bezogen. Im Erörterungstermin des
Verwaltungsgerichts vom 30. August 1994 hat er
vorgetragen:
8 Er sei in der Türkei noch nicht für den Militärdienst
gemustert worden, habe aber im Jahre 1990 einen
Einberufungsbescheid erhalten. Bereits auf dem Gymnasium habe
er Verbindung mit Leuten von der PKK aufgenommen, die ihn über
die Ziele der Partei aufgeklärt hätten. Nicht ganz ein Jahr
nach der Schulentlassung sei er in den Untergrund gegangen. Er
sei mit zwei Freunden zusammengewesen, von denen er aber nur
die Decknamen kenne. Wie oft sie Zeitungen zum Verteilen
bekommen hätten, könne er nicht mehr genau sagen. Er habe
mindestens fünf- bis sechsmal Flugblätter verteilt. Er sei
nicht Mitglied der Partei, sondern nur Sympathisant gewesen.
Deswegen habe er keine Waffenschulung erhalten. Seine beiden
Freunde hätten ihn aber im Gebrauch der Maschinenpistole
unterwiesen. Er selbst sei nie mit den türkischen
Sicherheitskräften zusammengestoßen. Durch Informanten an der
Schule hätten sie jedoch gewußt, daß er PKK-Sympathisant sei.
Die Gendarmen hätten seine Eltern nach ihm gefragt. Diese
hätten ihm mitgeteilt, daß er wegen seiner Verbindung zur PKK
und der Nichtableistung des Militärdienstes gesucht werde. Aus
Angst vor Festnahme und Folter sei er ausgereist.
9 In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat
der Kläger noch vorgetragen: Er sei in der Türkei nicht
gemustert worden. Einen Einberufungsbescheid habe er selbst
nicht gesehen. Ihm sei zu einem Zeitpunkt, als er bereits in
Deutschland gewesen sei, von seiner Familie und von Freunden
mitgeteilt worden, daß ein Schreiben wegen des Militärdienstes
gekommen sei. Während seiner Schulzeit sei er zunächst vom
Militärdienst zurückgestellt worden. Diese Zurückstellung sei
nach dem Schulverweis nicht widerrufen worden.
10 Der Kläger hat beantragt,
11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 1992 zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen
und festzustellen, daß die Voraussetzungen der
§§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes
vorliegen.
12 Die Beklagte hat beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht
der Klage stattgegeben, und zwar im wesentlichen mit der
Begründung, Kurden seien in den Notstandsprovinzen sowie in
der Provinz Elazig einer Gruppenverfolgung ausgesetzt und
könnten aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf eine
Fluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen
werden.
15 Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten mit seiner vom Senat zugelassenen
Berufung. Er beantragt,
16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
abzuweisen.
17 Der Kläger beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Er verteidigt das angefochtene Urteil.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge
des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde Kreis Düren Bezug
genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22 Die Berufung hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 I.
24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht
politisch verfolgt im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Denn
er hat das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
unverfolgt verlassen (1., Seite 8), er hat wegen seiner
kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht
zu befürchten (2., Seite 10) und verfügt unabhängig davon
- bei unterstellter volkszugehörigkeitsbedingter Verfolgung -
über eine inländische Fluchtalternative (3., Seite 57),
politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur
Religionsgemeinschaft der Aleviten findet nicht statt (4.,
Seite 121), der Kläger hat bei seiner Einreise in die Türkei
nicht mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (5.,
Seite 123), und schließlich droht ihm politische Verfolgung
weder wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten (6., Seite 132)
noch im Zusammenhang mit der etwa bevorstehenden Ableistung
seines Militärdienstes (7., Seite 144).
25 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem
einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine
religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt
Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus
der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen.
26 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR
502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
27 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen
Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob
ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a
Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er
seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder
unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat
oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn
der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend
sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat
jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein
Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg
haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.
28 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR
147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom
10. Juli 1989, aaO, 344 ff.
29 1. Der Kläger hat die Türkei im Juli 1992 unverfolgt
verlassen.
30 Er war damals von individueller asylerheblicher Verfolgung
weder betroffen noch bedroht. Auf die diesbezüglichen
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 8 ff.)
wird Bezug genommen. Nach dem vorliegenden Akteninhalt steht
für den Senat fest, daß das Asylvorbringen des Klägers frei
erfunden ist und daß er sich in der Türkei auf politischem
Gebiet nicht betätigt hat. Dies belegen sein gänzlich
unsubstantiiert und detailarm gebliebener Vortrag und
- unabhängig davon - seine unzutreffenden Angaben zur PKK bei
der Vorprüfung. Wäre er wirklich in der Türkei im behaupteten
Umfang für jene Organisation tätig gewesen, so hätte ihm
geläufig sein müssen, daß die PKK nicht am 15. August 1978
gegründet worden ist, sondern daß das Gründungsdatum richtig
27. November 1978 lautet, während der 15. August 1984
derjenige Tag ist, an welchem die PKK ihren bewaffneten Kampf
gegen die türkischen Sicherheitskräfte ausgerufen hat.
31 Vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juni 1994 - 25 A
3388/91.A -, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 69.
32 Einem PKK-Aktivisten hätte ferner das exakte Todesdatum von
Mazlum Dogan, einem der Mitbegründer der PKK, bekannt sein
müssen. Tatsächlich ist dieser am 21. März 1982 im
Militärgefängnis von Diyarbakir zu Tode gekommen.
33 Vgl. Taylan, Gutachten vom 9. September 1982
an VG Hamburg; Amnesty International, Gutachten
vom 26. Februar 1983 an VG Köln.
34 Das vom Kläger angegebene Todesdatum (Jahreswechsel
1991/92) ist daher falsch. Es ist offensichtlich, daß der
Kläger in der Türkei keine Kontakte zur PKK hatte, sondern
solche lediglich zu Asylzwecken vorgibt.
35 Ferner war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner
Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit ausgesetzt.
Insoweit folgt der Senat den Feststellungen in dem ins
Verfahren eingeführten Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1992 - 12 UE
2590/89 - (S. 33 ff.). Abgesehen davon ergibt sich das Fehlen
einer Verfolgung von Kurden allein wegen ihrer
Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers auch
aus den nachstehenden, die gegenwärtige Lage der Kurden in der
Türkei betreffenden Feststellungen des Senats. Denn nach den
insoweit übereinstimmenden Aussagen aller sachverständigen
Stellen und Personen hat sich die Sicherheitslage für Kurden
in der Türkei seit Sommer 1992 nicht maßgeblich verbessert.
36 2. Der Kläger hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Türkei
keine politische Verfolgung zu befürchten, die seiner
kurdischen Volkszugehörigkeit gilt.
37 a) Soll die Asylanerkennung eines türkischen
Staatsangehörigen allein unter Bezugnahme auf seine kurdische
Volkszugehörigkeit ausgesprochen werden, so setzt dies
zunächst die Feststellung voraus, daß der Betreffende über
jene individuellen Merkmale verfügt, an die der türkische
Staat seine Verfolgungsmaßnahmen - möglicherweise - anknüpft.
Unerheblich ist dabei, ob und inwieweit der einzelne sich als
Kurde "fühlt". Denn ob eine asylspezifische Zielrichtung
vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals
erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der
erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen.
38 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,
335.
39 Da durch die Festlegung der verfolgten Gruppe die Personen
bezeichnet werden, die im Regelfall beachtlich wahrscheinlich
verfolgungsbetroffen sind, ist Kriterium für die Bestimmung
und Abgrenzung der Gruppe das Verfolgungsverhalten des
Verfolgerstaates einschließlich etwaiger Pläne und Programme.
40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C
294.94 -, InfAuslR 1995, 422 = NVwZ-RR 1996, 57;
Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996,
1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.
41 Bezogen auf die Kurden in der Türkei müssen daher
diejenigen objektiven Tatsachen und Merkmale bestimmt werden,
die türkische staatliche Stellen dazu veranlassen, in dem
Betreffenen einen Kurden zu sehen und ihn deswegen
Verfolgungsmaßnahmen auszusetzen. Gefühle und innere
Einstellungen eignen sich dazu nicht, solange sie nicht mit
nach außen erkennbaren Tatsachen und Verhältnissen
korrespondieren, welche die - den Betreffenden aus der übrigen
Bevölkerung ausgrenzenden - Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Als
solche objektiven Faktoren kommen - namentlich mit Blick auf
die Sichtweise bei Sicherheitskräften und Medien in der
Türkei - vor allem Sprachverhalten und geografischer
Herkunftsort in Betracht.
42 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an
OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom 21. März 1995
an VG Köln, S. 4 f.; Verhandlungsniederschrift des
OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 3; Gutachten
vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.
43 Von kurdischen Intellektuellen und Journalisten werden
insgesamt 22 im Osten und Südosten der Türkei gelegene
Provinzen als "kurdische Provinzen" bezeichnet.
44 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 7. März
1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom
21. März 1995 an VG Köln, S. 4; Gutachten vom
1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.
45 Zu diesen zählen alle neun Provinzen, in denen gegenwärtig
der Notstand gilt.
46 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Mai 1995
an OVG Hamburg; Lagebericht vom 10. April 1997,
S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996
an OVG Schleswig, S. 2 (Fn. 1); Gutachten vom
17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 27.
47 Für die Notstandsprovinzen beziffert Kaya,
48 vgl. Verhandlungsniederschrift des OVG
Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f.,
49 den kurdischen Bevölkerungsanteil wie folgt:
50 Batman 100 %
Bingöl 100 %
Bitlis 100 %
Diyarbakir 90 %
Hakkari 100 %
Siirt 70 %
Sirnak 70 %
Tunceli 80 %
Van 80 %
51 Die Zahl 100 % bedeutet dabei nicht, daß in der
betreffenden Provinz keine türkischen Volkszugehörigen leben;
solche sind vielmehr auch dort als Beamte oder Soldaten
eingesetzt.
52 Vgl. Kaya, aaO, S. 10.
53 Abgesehen von den Notstandsprovinzen überwiegt der
kurdische Bevölkerungsanteil in folgenden weiteren Provinzen:
54 Malatya 60 %
Adiyaman 80 %
Mardin 70 %
Sanliurfa 90 %
Mus 100 %
Agri 70 %
Igdir 60 %
55 Vgl. Kaya, aaO, S. 7 f.
56 In den an der Grenze zu Syrien gelegenen Provinzen Mardin
und Sanliurfa sowie in der unweit des Dreiländerecks Türkei/
Syrien/Irak gelegenen Provinz Siirt ist der nichtkurdische
Bevölkerungsanteil überwiegend arabischer Herkunft.
57 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 7.
58 Nicht oder nur knapp die Mehrheit stellen die Kurden in
folgenden östlichen Provinzen der Türkei:
59 Gaziantep 25 %
Kahramanmaras 25 %
Elazig 50 %
Erzincan 50 %
Erzurum 50 %
Kars 50 - 55 %
60 Vgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG
Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f.; Gutachten vom
18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2; a.A.
bezüglich der Provinz Elazig: Oberdiek, Gutachten
vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 5:
75 - 80 %.
61 In den Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras und Erzincan
stellen türkische Volkszugehörige die Bevölkerungsmehrheit. In
den Provinzen Erzurum und Kars besteht etwa die Hälfte der
Bevölkerung aus sogenannten Dadas-Türken und Azeri
(Aserbaidschaner).
62 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 7; Gutachten vom 18. Juni 1996
an VG Sigmaringen, S. 2.
63 In denjenigen Provinzen, in welchen die Kurden nicht die
Bevölkerungsmehrheit stellen, leben sie in folgenden Kreisen:
64 Kahramanmaras Elbistan, Pazarcik, Ekinözü,
Nurhak, Caglayancerit
Gaziantep Yavuzeli, Araban, Islahiye,
Nizip, Gaziantep
Erzurum Tekman, Karayazi, Hinis, Cat,
Horasan, Karacoban, Pasinler
(Hasankale)
Erzincan Cayirli, Ilic, Kemah, Kemaliye,
Refahiye, Tercan
Elazig Karakocan, Palu, Maden,
Kovancilar, Aricak, Alacakaya
Kars Kagizman, Selim, Digor,
Sarikamis
Ardahan Posof
65 Vgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG
Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 11; Gutachten vom
18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2 f.; Gutachten
vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Oktober 1996 an
VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar
1997 an VG Hamburg, S. 2 f.
66 Die vorstehenden Schätzungen Kayas über die kurdischen
Bevölkerungsanteile in den genannten Provinzen der Türkei
erscheinen dem Senat realitätsgerecht. Namentlich bestehen
keine Anhaltspunkte für die Vermutung, der selbst dem
kurdischen Volk angehörende Gutachter habe den kurdischen
Bevölkerungsanteil jeweils zu hoch geschätzt. Die
wissenschaftlichen Publikationen, auf die er sich bei seinen
Schätzungen gestützt hat, hat er offengelegt.
67 Vgl. Gutachten vom 4. November 1994 an OVG
Hamburg, S. 11 f.; vgl. ferner
Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom
22. Juni 1995, S. 9; Gutachten vom 18. Juni 1996 an
VG Sigmaringen, S. 1.
68 Jenen Schätzungen korrespondieren Erhebungen, welche die
Orta Dogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical
University) für ein im Auftrag der türkischen Regierung
erstelltes Gutachten durchgeführt hat. Danach belief sich der
Anteil der kurdisch sprechenden Bevölkerung im Einzugsbereich
der südostanatolischen Staudammprojekte ("GAP-Region") auf
72,9 %; für die einzelnen Provinzen ergaben sich folgende
Zahlen:
69 Diyarbakir 87,5 %
Mardin 83,3 %
Adiyaman 80 %
Sanliurfa 77,8 %
Gaziantep 16,7 %
70 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 4, 16, 18.
71 Aufschluß über kurdische Volkszugehörigkeit gibt hingegen
der Name regelmäßig nicht. Denn in der Türkei ist die Zahl der
Kurden, die einen kurdischen Namen trägt, sehr gering, weil
die Eintragung in das Personenstandsregister mit einem Risiko
verbunden ist. Kaya schätzt jene Zahl auf lediglich 4.000 bis
5.000 Personen.
72 Vgl. Gutachten vom 4. November 1994 an OVG
Hamburg, S. 3 f.; vgl. ferner Auswärtiges Amt,
Auskunft vom 15. Oktober 1996 an VG Stuttgart;
Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG
Schleswig, S. 3.
73 Behauptungen, Kurden seien auch aufgrund ihres Äußeren,
insbesondere einer dunkleren Hautfarbe, zu erkennen,
74 vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 10; Amnesty International, Gutachten
vom 13. März 1995 an OVG Hamburg; Gutachten
vom 13. März 1995 an VG Köln,
75 hält der Senat aufgrund eigener Anschauung eher für
fernliegend. Kaya und Rumpf, die in bezug auf die hier
erörterte Gesamtproblematik offenkundig über besondere
Sachkunde verfügen, erwähnen jenen Gesichtspunkt jedenfalls
nicht. Soweit dagegen Kurden in der Osttürkei, namentlich
kurdische Frauen, traditionelle Kleidung tragen,
76 vgl. Oberdiek, aaO,
77 handelt es sich um ein Unterscheidungsmerkmal, das - als
kulturelles Volkstumsbekenntnis - auch für die türkischen
Sicherheitskräfte offenkundig ist.
78 Aus alledem ergibt sich für die gerichtlichen
Asylverfahren, soweit es in ihnen entscheidend auf kurdische
Volkszugehörigkeit ankommen soll, folgendes: Spricht jemand
die kurdische Sprache (Kurmanci oder Zaza), die türkische
dagegen entweder überhaupt nicht oder nur unvollkommen, so
handelt es sich zweifellos um einen Angehörigen des kurdischen
Volkes. Entsprechendes gilt im allgemeinen bei allen anderen
Personen, welche die kurdische Sprache fließend beherrschen.
Denn türkische Volkszugehörige beherrschen - von wenigen
Gelehrten abgesehen, die sich mit dem kurdischen Volk aus
wissenschaftlichen Gründen beschäftigen - nicht die kurdische
Sprache, die zur persischen Sprachfamilie zählt und mit dem
Türkischen nichts gemein hat. Die Feststellung, daß
Asylbewerber aus der Türkei die kurdische Sprache beherrschen,
setzt voraus, daß sie sich bei der Anhörung durch das
Bundesamt oder das Gericht der kurdischen Sprache bedient
haben. Dem kurdischen Volk werden in der Regel auch diejenigen
angehören, die aus einer Provinz stammen, in der
ausschließlich Kurden leben - es sei denn, es liegen
Anhaltspunkte dafür vor, daß der Betreffende der Familie eines
türkischen "Amtswalters" angehört. Soweit die Betreffenden
jedoch aus Provinzen mit nennenswerten Anteilen anderer
Volksgruppen stammen und die kurdische Sprache nicht
beherrschen, sind weitere konkrete Tatsachenfeststellungen
dazu erforderlich, daß die türkischen Sicherheitskräfte den
Betreffenden als Kurden betrachten. Soweit diesbezüglich
behauptet wird, ein bestimmtes Dorf oder Stadtviertel gelte
bei türkischen Stellen als "kurdisch", ist dem, soweit
entscheidungserheblich, durch Sachverständigenbeweis
nachzugehen. Ein derartiger Sachverständigenbeweis kann
erhoben werden; so ist etwa der kurdische Rechtsanwalt Kaya,
wie der Inhalt seiner Gutachten belegt, offenbar in der Lage,
über die ethnische Zuordnung eines jeden Dorfs oder Ortsteils
in den von Kurden bewohnten Gebieten der Osttürkei Auskunft zu
geben.
79 Vgl. hinsichtlich des Kreises Pazarcik (Provinz
Kahramanmaras): Gutachten vom 22. Januar 1993
an VG Aachen, S. 1 ff.; hinsichtlich eines Dorfs im
Kreis Birecik (Provinz Sanliurfa): Gutachten vom
18. Dezember 1994 an VG Sigmaringen.
80 Hinsichtlich der Volkszugehörigkeit gelten dieselben
Grundsätze wie auch sonst in Asylrechtsstreitigkeiten für die
Herbeiführung der richterlichen Überzeugungsgewißheit.
81 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C
109.84 -, InfAuslR 1985, 244 = DVBl. 1985, 956 =
BVerwGE 71, 180; Urteil vom 12. November 1985
- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79; Urteil vom 24. April
1990 - 9 C 4.89 -, InfAuslR 1990, 238.
82 Bleiben daher in bezug auf die behauptete kurdische
Volkszugehörigkeit beim Gericht auch nach Ausschöpfung der zu
Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zurück, so
ist schon aus diesem Grund für eine Asylanerkennung "wegen"
kurdischer Volkszugehörigkeit kein Raum.
83 An dieser Stelle bleibt klarzustellen, daß spezifische
Feststellungen zur kurdischen Volkszugehörigkeit dann
entbehrlich sind, wenn feststeht, daß die türkischen Stellen
den Asylsuchenden der Unterstützung einer kurdischen
Vereinigung, insbesondere der PKK, verdächtigen. Denn in
derartigen Fällen findet politische Verfolgung, wie in der
Senatsrechtsprechung anerkannt ist,
84 vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A
2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A
4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A
5801/94.A -, S. 87 ff.,
85 wegen politischer Überzeugung statt. Um diesen Tatbestand
politischer Verfolgung geht es aber im vorliegenden
Zusammenhang gerade nicht. Im übrigen entdecken immer mehr
Menschen kurdischer Herkunft ihre "kurdische" Identität,
obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen, und schließen sich in
erheblicher Zahl der in Opposition zum türkischen Staat
stehenden kurdischen Bewegung an. Die PKK erhält sogar Zulauf
nicht nur von Kurden, sondern auch von jungen Menschen anderer
ethnischer Herkunft.
86 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 7. März
1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom
21. März 1995 an VG Köln, S. 4 f.; Gutachten vom
1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.
87 Daß der Kläger dem kurdischen Volk angehört, unterliegt
keinen Zweifeln. Seine Heimatprovinz Elazig wird zwar nur etwa
zur Hälfte von Kurden bewohnt. Doch steht fest, daß der Kläger
die kurdische Sprache beherrscht, da er sich ihrer in der
mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bedient
hat.
88 b) Es läßt sich nicht feststellen, daß Kurden in der Türkei
einer staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen. Die Gefahr
eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich
auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn
diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt
werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in
einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit
vergleichbaren Lage befindet.
89 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991
- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531 = NVwZ
1991, 768.
90 Eine staatliche Gruppenverfolgung kann ohne Feststellung
entsprechender Referenz- oder Vergleichsfälle schon dann
anzunehmen sein, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für
ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, was etwa der
Fall sein kann, wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten
physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet
vertreiben will.
91 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C
158.94 -, DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 =
InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom
30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 =
NVwZ 1996, 1110.
92 Daß eine derartige Extremsituation für Kurden in der Türkei
besteht, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden, weiter
unten im einzelnen zitierten Erkenntnissen nicht. Die Annahme
einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten
Verfolgung setzt daher auch hier eine bestimmte
"Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so
großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich
geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht
mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder
um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die
Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum
und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden
Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und
qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich
greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die
Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener
Betroffenheit entsteht.
93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Urteil
vom 30. April 1996, aaO.
94 Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie
für jede politische Verfolgung - ist ferner, daß die
festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen
Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale
treffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es darum, ob die zu
beurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen sich
gegen die kurdische Volkszugehörigkeit oder gegen eine
tatsächliche oder vermeintliche separatistische Überzeugung
des Betroffenen richten. Während das Merkmal
"Volkszugehörigkeit" typischerweise zur Gruppenverfolgung in
Beziehung gesetzt wird, eignet das Merkmal "politische
Überzeugung" eher dem Tatbestand einer Individualverfolgung.
Unter bestimmten Umständen können jedoch beide Merkmale mit
dem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung
zusammenfließen. Wenn der Staat nämlich einer ganzen
Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu
separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren
Unterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die
Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die
Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der
pauschale Verdacht separatistischer Aktivitäten einer ganzen
Volksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und
eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des
Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.
95 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993
- 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108;
7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -.
96 Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme
einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und
Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe
in Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung
"zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn
eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine
Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann
gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig
erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der
Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb
nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.
97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Urteil
vom 30. April 1996, aaO.
98 aa) Aus den vorgenannten Gründen bedarf es zunächst eines
Eingehens auf die zahlenmäßigen Dimensionen, die bei der
Erörterung der Frage, ob alle Kurden in der Türkei politisch
verfolgt werden, involviert sind. Die kurdischstämmige
Bevölkerung in der Türkei wird auf 13 bis 14 Millionen
Menschen geschätzt. Somit ist ein Fünftel bis ein Viertel der
Bevölkerung der Türkei kurdischen Ursprungs. Ihre geschätzte
regionale Verteilung wird wie folgt angegeben:
99 3 Millionen Großraum Istanbul
2 - 3 Millionen Südküste
1 Million Ägäische Küste
1 Million Zentralanatolien
6 Millionen Ost- und Südosttürkei
(davon 4 Millionen im Notstandsgebiet)
100 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 6.
101 Ob und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung
in der Türkei von dortigen staatlichen Stellen als "kurdisch"
angesehen wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Daß die
insoweit in Betracht zu ziehende Gesamtzahl deutlich unterhalb
der genannten Größenordnung (13 bis 14 Millionen) liegt, ist
nicht anzunehmen. Diese Gesamtzahl der kurdischstämmigen
Bevölkerung setzt sich, wie der oben wiedergegebenen
regionalen Verteilung zu entnehmen ist, aus der Bevölkerung in
den ganz überwiegend von Kurden bewohnten Notstandsprovinzen,
ferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen
mit erheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen
Anteil und schließlich der Bevölkerung in den kurdischen
Wohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen.
102 Freilich wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
nur eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Osttürkei
erwogen, während die Lage jener Volksgruppe im Westen des
Landes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der inländischen
Fluchtalternative untersucht wird; eine Gruppenverfolgung der
Kurden in der Westtürkei wird dagegen nicht ernsthaft in
Betracht gezogen. Immerhin beläuft sich aber auch der in
Ostanatolien beheimatete, als Opfer einer Gruppenverfolgung
der Kurden in den Blick zu nehmende Personenkreis auf bis zu
6 Millionen Menschen. Daß Menschen in derartiger Anzahl im
Teil eines Landes aktuell von nach Art und Intensität
asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht sind,
ist nur anhand außerordentlicher Feststellungen
nachvollziehbar, die eine Vorgehensweise auf Seiten der
Sicherheitskräfte zum Gegenstand haben, welche weit über
"konventionelle" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und
Verhöre im Polizeigewahrsam hinausgehen. Auch für die als
inländische Fluchtalternative zu berücksichtigenden Regionen
der Türkei verdient bereits an dieser Stelle festgehalten zu
werden, daß dort inzwischen bis zu 8 Millionen Kurden leben.
Daß bei einer derartigen Größenordnung für jeden Kurden ein
signifikantes Risiko besteht, Opfer menschenrechtswidriger
Behandlung im Zusammenhang mit Verhaftung und Polizeigewahrsam
zu werden, erscheint nicht naheliegend.
103 Unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung zieht auch
der Senat nur diejenigen im Osten der Türkei gelegenen
Provinzen in Betracht, die ausschließlich, überwiegend oder
zum erheblichen Teil von Kurden besiedelt werden. Es handelt
sich dabei zunächst um die genannten Provinzen, in denen der
Notstand gilt. Dieser wird vom türkischen Parlament gemäß
Art. 120 Abs. 2 der Türkischen Verfassung wegen "Ausweitung
von Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen
Ordnung" ausgerufen bzw. verlängert. Art. 9 a, 11 des
Notstandsgesetzes enthalten die Ermächtigung zur "Evakuierung
bzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften".
104 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 3.
105 Wesentlicher Grund für die Verhängung und Beibehaltung des
Notstandes ist der Guerilla-Kampf, den die Partei der Arbeiter
Kurdistans (Partiya Karkeren Kurdistan/PKK) am 15. August 1984
mit Überfällen auf Gendarmeriestationen im Südosten des Landes
eröffnet hat. Die Aktionen der PKK-Guerilla richten sich gegen
Gendarmeriestationen und andere militärische Ziele, gegen
sonstige staatliche Einrichtungen, Schulen sowie Fahrzeuge und
Material staatlicher Institutionen. Die PKK geht rücksichtslos
gegen diejenigen vor, die sich in diesem Konflikt auf die
Seite des Staates stellen. Opfer sind vor allem Dorfschützer
und deren Familien, ferner Sicherheitsbeamte und Lehrer.
106 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
13. August 1996, S. 4; Lagebericht vom 4. Dezember
1996, S. 5; Kaya, Gutachten vom 29. August 1996
an VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 69.
107 Mit den Notstandsprovinzen in eine gemeinsame
asylrechtliche Betrachtung einzubeziehen sind die daran
westlich und nordöstlich angrenzenden Provinzen, die ebenfalls
zum traditionellen kurdischen Siedlungsgebiet zählen und in
dem oben dargestellten Umfang von Kurden bewohnt werden
(S. 12 ff.). Auf diese Provinzen haben sich - in
unterschiedlichem Maße - die militärischen
Auseinandersetzungen zwischen PKK und türkischen
Sicherheitskräften ausgeweitet - mit entsprechenden
Auswirkungen für die kurdische Zivilbevölkerung.
108 Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG
Sigmaringen, S. 5 ff.; Gutachten vom 29. August
1996 an VG Stuttgart, S. 3 ff.; Schreiben vom
28. November 1996 an Rechtsanwälte Meyer-Grage
und Jung, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom
5. November 1996 an VG Sigmaringen.
109 Art und Ausmaß der im vorbezeichneten Gebiet (im weiteren:
Ostanatolien) zu beobachtenden Verfolgungshandlungen der
türkischen Sicherheitskräfte lassen nicht die Bewertung zu,
Kurden müßten dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw.
- was im Ergebnis auf das Gleiche hinausliefe - wegen einer
ihnen pauschal unterstellten Nähe zur militanten kurdischen
Bewegung mit Verfolgung rechnen.
110 bb) Allerdings kommt es in Ostanatolien zu zahlreichen
Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die kurdische
Zivilbevölkerung. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe
in Leib, Leben, Freiheit und wirtschaftliche Existenz der
Betroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich.
111 Es finden in erheblichem Ausmaß Zwangsräumungen von Dörfern
statt. Dabei werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand
gesetzt oder durch Artilleriebeschuß zerstört. Die
Zwangsevakuierungen betreffen im Regelfall Dörfer, die von der
PKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden,
meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am
Fuße hoher Berge. Bisher wurden etwa 2.700 Dörfer und Weiler
evakuiert und teilweise oder ganz zerstört; die Zahl der
Dörfer im Notstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben.
Die Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern hält nach wie vor
an.
112 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 15. November
1996 an VG Hamburg, S. 3; Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 70;
Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG
Neustadt an der Weinstraße, S. 3; Gutachten vom
1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4 f.; Kaya,
Gutachten vom 30. November 1995 an VG Freiburg,
S. 2 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG
Sigmaringen, S. 6 f.; Gutachten vom 29. August
1996 an VG Stuttgart, S. 4.
113 Die Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte konzentrieren
sich auf Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das
Dorfschützeramt zu übernehmen, oder aus sonstigen Gründen im
Verdacht stehen, die PKK zu unterstützen.
114 Vgl. Kaya, Gutachten vom 30. November 1995
an VG Freiburg, S. 2; Gutachten vom 18. Juni 1996
an VG Sigmaringen, S. 7; Gutachten vom 29. August
1996 an VG Stuttgart, S. 4; Taylan, Gutachten vom
1. Februar 1997 an VG Schleswig, S. 5; Oberdiek,
Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg,
S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 3.
115 Zwar haben bei staatlichen Umsiedlungsaktionen alle
Umsiedler Anspruch auf Entschädigung, die als Startkapital am
neuen Wohnort ausreichen sollte.
116 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April
1996 an VG Wiesbaden.
117 Es gibt jedoch keine Belege dafür, daß die kurdischen
Dorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren,
tatsächlich in nennenswertem Umfang in den Genuß von
Entschädigungen gekommen wären, die den Aufbau einer neuen
Existenz erlaubt hätten. Hingegen hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die
Häuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte
niedergebrannt worden waren, einen schwerwiegenden, gegen
Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 verstoßenden
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und der
Wohnung als auch in das Recht auf friedliche Nutzung des
Eigentums gesehen. Auch wenn sich der Gerichtshof gehindert
gesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von
systematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch
festgestellt, daß im Hinblick auf eine Wiedergutmachung die
Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als
wirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der
Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt,
weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von staatlicher
Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde
zurückzuziehen.
118 Vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 1996
(99/1995/605/693), insbesondere Abschnitte 81, 88,
96, 105.
119 Es gibt - durch Wahlprotokolle und Wählerlisten betreffend
die Parlamentswahl vom 24. Dezember 1995 bestätigte - Berichte
darüber, daß von Zwangsräumungen betroffenen Bewohnern später
gestattet wurde, in ihre Dörfer zurückzukehren.
120 Vgl. Kaya, Gutachten vom 29. August 1996 an
VG Stuttgart, S. 5; Gesellschaft für bedrohte Völker,
Gutachten vom 7. November 1996 an VG
Würzburg.
121 Im übrigen finden in kurdischen Dörfern zahlreiche - zum
Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen ("Razzien") statt.
Dabei dringen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die
einzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus.
Diese werden sodann zumeist auf dem Dorfplatz, manchmal auch
in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben. Dort
müssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach
unten oder auf dem Rücken liegend warten. Während dessen
werden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-Guerilla
durchsucht und dabei häufig die Fußböden aufgerissen.
122 Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG
Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom 29. August 1996
an VG Stuttgart, S. 5; Schreiben an Rechtsanwälte
Meyer-Grage und Jung, S. 3; Amnesty International,
Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 1;
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember
1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 3.
123 Bei den Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kurdische
Dörfer werden die Bewohner unter Druck gesetzt, sich als
bewaffnete Dorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu
stellen. Dorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom
18. März 1924 in geringer Zahl schon immer in der ganzen
Türkei. Darüberhinaus gilt nunmehr die durch Gesetz Nr. 3175
vom 26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom
7. Februar 1990 abgeänderte Sonderregelung des Art. 74
Absätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den
Ministerrat zu bestimmenden Provinzen auf Vorschlag des
Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums eine
ausreichende Anzahl von "vorübergehenden" Dorfschützern
eingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt alimentiert
werden, wenn in dem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen
für Gewalttaten, die als Grundlage zur Verhängung des
Notstandes dienen können, vorhanden sind. Es handelt sich um
eine hohe fünfstellige Zahl von Menschen, die in Ostanatolien
das Dorfschützeramt versieht.
124 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli
1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 12. Juli 1995 an
VG Regensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an
VG Würzburg; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996
an VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni
1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom
29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Taylan,
Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig,
S. 5.
125 Nach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen
Bestimmungen des Dorfgesetzes ergibt, ist keine Person
gezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen.
Gleichwohl löst eine entsprechende Weigerung in den fraglichen
Gebieten bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht aus,
der Betreffende sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Es
ist vor allem dieser Personenkreis, gegen den sich nach einer
Guerillaaktion in der Region die Razzien der Sicherheitskräfte
richten; die Wohnungen der Betroffenen werden durchsucht, sie
selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, daß sie auf
die Polizeiwache verbracht und dort mißhandelt zu werden. Es
kommt vor, daß ihre Häuser mit der Begründung, sie würden der
Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, bombardiert
und niedergebrannt werden.
126 Vgl. Kaya, Gutachten vom 30. November 1995
an VG Freiburg, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996
an VG Sigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten
vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 3 f.;
Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996
an VG München, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 5. November 1996 an VG Sigmaringen;
Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg.
127 Die Feststellung, daß entgegen der Rechtslage faktisch
vielfach Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes ausgeübt
wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß - wie weiter unten
zu belegen sein wird - wegen der mit dem Amt verbundenen
Vergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum
einen gilt letzteres nicht uneingeschränkt für solche Gebiete
und Regionen, auf die sich die Operationen von
Sicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und in denen die
PKK unter der Bevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum
anderen läßt jener Umstand die Neigung der Sicherheitskräfte
unberührt, jeweils aus gegebenem Anlaß durch die Aufforderung
zur Übernahme des Dorfschützeramtes die Loyalität der
Bevölkerung des einzelnen Dorfes zu testen.
128 Bei einer Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul unter
kurdischen Familien, die aus Ostanatolien in die Metropolen
Istanbul, Mersin und Bursa übergesiedelt sind, gaben fast ein
Viertel der Befragten an, der Druck zur Übernahme des
Dorfschützeramtes habe den Entschluß zum Verlassen der Heimat
ausgelöst.
129 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 16 f.; Kaya, Gutachten vom
11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.
130 Auch im übrigen sind die Aktionen der Sicherheitskräfte in
kurdischen Städten und Ortschaften von zahlreichen Festnahmen
begleitet, von denen Personen betroffen sind, die aus
sonstigen Gründen den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK-
Kämpfern Unterschlupf gewährt oder Nahrung gegeben zu haben.
131 Vgl. Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG
Sigmaringen, S. 5 f.; Gutachten vom 29. August
1996 an VG Stuttgart, S. 5; Schreiben vom
28. November 1996 an Rechtsanwälte Meyer-Grage
und Jung, S. 3; Amnesty International, Gutachten
vom 17. Juli 1996, S. 1 f.
132 Erleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis
vor kurzem geltenden - langen Verweilzeiten im
Polizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten
Anwaltszugang (Incommunicadohaft). In Staatssicherheitssachen
durfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten - diese betreffen
die Mehrzahl der Fälle - 15 Tage und im Notstandsgebiet
30 Tage dauern. Die in Staatssicherheitssachen zuständigen
Staatsanwaltschaften bei den Staatssicherheitsgerichten
lehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts während
des Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab,
die Ermittlungen dürften nicht gefährdet werden.
133 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom 4. Dezember
1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember
1996 an VG Hamburg, S. 17; Europäisches Komitee
für die Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder demütigender Behandlung oder Bestrafung
(CPT), Presseerklärung vom 6. Dezember 1996,
S. 3.
134 Am 6. März 1997 hat das türkische Parlament einen
Gesetzesentwurf verabschiedet, der eine Verkürzung der maximal
zulässigen Dauer des Polizeigewahrsams vorsieht. In
Staatssicherheitssachen darf die Polizeihaft nach der
Neuregelung nunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im
Notstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang ist in
den ersten vier Tagen in Staatssicherheitssachen nicht
gesichert.
135 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April
1997, S. 1, 11.
136 Welche Auswirkungen jene Reform des türkischen
Strafverfahrensrechts im einzelnen haben wird, bleibt
abzuwarten. Einstweilen gilt weiter die Einschätzung, daß vor
allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für
den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Mißhandlungen
zu werden, sehr hoch ist. Foltermethoden sind unter anderem:
Fußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln und
anderen Schlaginstrumenten, "palästinensisches Hängen", d.h.
stundenlanges Hängen an Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem
Rücken zusammengebundenen Händen, Elektroschocks an sensiblen
Körperteilen und sexuelle Übergriffe. Es wird immer wieder von
Todesopfern durch Folter sowie über das Verschwindenlassen
festgenommener Personen berichtet.
137 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 10; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 10 f.; CPT, Presseerklärung vom
6. Dezember 1996, S. 1 f.; Amnesty International,
Stellungnahme vom 17. November 1994;
Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 1 ff.;
Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München,
S. 1 f.; Stellungnahme vom 19. Juli 1996; Taylan,
Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an
der Weinstraße, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom
15. November 1996 an VG Hamburg, S. 5; Rumpf,
Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt,
S. 25 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG
Hamburg, S. 17 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997
an VG Bremen, S. 19 f.; Kaya, Gutachten vom
3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße,
S. 3; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG
Sigmaringen, S. 3; Gutachten vom 7. Dezember
1996 an VG Hamburg, S. 1.
138 cc) Die Asylerheblichkeit jener Maßnahmen läßt sich nicht
mit der Begründung verneinen, der türkische Staat habe in
Ostanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Allerdings können
staatliche Maßnahmen den Charakter asylerheblicher Verfolgung
verlieren, wenn ein Guerilla-Bürgerkrieg zu einer nachhaltigen
und nicht nur vorübergehenden Infragestellung der staatlichen
Gebietsgewalt führt.
139 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,
341.
140 Davon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine
Rede sein. Zwar ist die PKK-Guerilla, trotz sichtbarer Erfolge
der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen
und vor allem in den Städten, in bestimmten Bergregionen in
Ostanatolien "nach wie vor präsent".
141 So Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 5; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 5.
142 Diese "Präsenz" erstreckt sich jedoch offensichtlich
lediglich auf - im Verhältnis zur Gesamtfläche Ostanatoliens -
kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete.
Jedenfalls ist der türkische Staat, welcher derzeit mindestens
drei Fünftel seiner Land- und Luftstreitkräfte und mindestens
die Hälfte seiner Gendarmerieeinheiten in Ostanatolien
stationiert hat,
143 vgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an
VG Gera, S. 2,
144 ersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über
zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete wieder
zurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen
gegen die kurdische Dorfbevölkerung kein militärisches Gepräge
auf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener Gebiete,
sondern sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß die
türkischen Sicherheitskräfte als überlegene Ordnungsmacht
auftreten, der die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind.
145 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG,
Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 -,
DVBl. 1994, 203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil
vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257
= NVwZ 1996, 1110.
146 dd) Daß die beschriebenen Maßnahmen der türkischen
Sicherheitskräfte sich gezielt gegen die betroffenen
Angehörigen der kurdischen Zivilbevölkerung richten, kann
nicht zweifelhaft sein. Ebensowenig bedarf der Erörterung, daß
die beschriebenen Übergriffe wegen ihrer Häufigkeit nicht als
bloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende -
Amtswaltersexzesse angesehen werden können. Zwar distanziert
sich der Staat regelmäßig von Ungesetzlichkeiten
untergeordneter Organe, schreitet aber gegen Übergriffe immer
noch selten ein. Eine Strafverfolgung von Personen, die für
Folterungen verantwortlich sind, findet nur in Ausnahmefällen
statt; die verhängten Strafen sind in der Regel gering.
147 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 10; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 11; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember
1996 an VG Hamburg, S. 18; CPT, Presseerklärung
vom 6. Dezember 1996, S. 3; Oberdiek, Gutachten
vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff.
148 Die Annahme, Polizei und Gendarmerie würden ohne Duldung
von Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren
staatlichen Instanzen Folterungen durchführen, ist ohnehin
nicht realitätsgerecht. Schließlich finanziert der Staat die
Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus
seinem Haushalt, und er unterhält bis heute Einrichtungen, die
mit speziellen, der Mißhandlung von Menschen dienenden Geräten
ausgestattet sind.
149 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an
VG Darmstadt, S. 26 f.; Kaya, Gutachten vom 3. April
1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; CPT,
Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2.
150 ee) Die Verfolgungsmaßnahmen knüpfen auch an asylerhebliche
Merkmale, nämlich an die mutmaßliche Sympathie der betroffenen
kurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK an.
Diese Mutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte
ist im übrigen keineswegs unrealistisch, da die PKK sich bei
nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung durchaus einer
gewissen Popularität erfreut.
151 Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG
Sigamringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996
an VG Stuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom
22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.
152 Daß die fraglichen Verfolgungsmaßnahmen daneben auch der
kurdischen Volkszugehörigkeit als solcher gelten, läßt sich
dagegen nicht feststellen. Die beschriebenen Vorgänge
rechtfertigen nicht die Annahme, daß die kurdischen Bewohner
Ostanatoliens bei den türkischen Stellen generell im Verdacht
stehen, mit der PKK zu sympathisieren. Im Gegenteil finden
sich Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte - wenn
auch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und
unverdächtigen Personen unterscheiden.
153 Für ein völlig undifferenziertes Vorgehen der
Sicherheitskräfte sprechen noch nicht einmal die oben
beschriebenen Evakuierungsmaßnahmen. Daß diese in den
Notstandsbestimmungen ihre Rechtsgrundlage finden,
rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, die Umsiedlungen
seien nicht gegen die betroffenen Bewohner persönlich
gerichtet, sondern folgten allein einer "neutralen"
militärischen Logik in der als bedrohlich empfundenen
Auseinandersetzung mit einem die Staatseinheit gefährdenden
Feind. Mit einer solchen Wertung ließen sich die beschriebene
Rigorosität und Brutalität des Vorgehens, die jegliche
Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Existenz der
betroffenen Menschen vermissen lassen, nicht vereinbaren.
Andererseits konzentrieren sich - wie dargelegt - die
Zwangsräumungen auf Dörfer, deren Bewohner die Übernahme des
Dorfschützeramtes verweigert oder sich aus sonstigen Gründen
verdächtig gemacht haben, mit der PKK zu sympathisieren. Es
ist daher nicht das Kurdentum der Bewohner allein, sondern ihr
aus der Sicht des Staates politisch vorwerfbares Verhalten,
welches für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das
jeweilige Dorf zu räumen, bestimmend ist.
154 Im übrigen war von den dargestellten Vertreibungsmaßnahmen
bisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer betroffen.
Die absolute Zahl der evakuierten Dörfer - über 2.700 - ist
zwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluß darauf, wie
hoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet
ist, der bislang asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt war.
Solches verbietet sich schon deswegen, weil ein erheblicher
Teil der Kurden in Ostanatolien in Städten lebt, die von
Evakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der
Stadtbewohner an der Bevölkerung fällt selbst in den
Notstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl der
Provinzhauptstadt Diyarbakir wird auf insgesamt 1,5 Millionen
Menschen geschätzt.
155 Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten
vom 3. März 1995 an VG Aachen.
156 Der rasante Anstieg der Einwohnerzahl um über eine Million
innerhalb von nur drei Jahren kann dabei nur zum geringen Teil
seine Erklärung in Evakuierungsmaßnahmen finden. Zudem
bestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, daß die Größe der
von Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer von der
durchschnittlichen Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher
nach unten abweicht. Denn die Bewohner größerer Ortschaften
werden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer
Unterstützung der PKK-Guerilla ausgesetzt sein. Auch lassen
sich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit
größerem Aufsehen im Rahmen kurzfristiger Militäraktionen auf
die oben beschriebene Weise evakuieren und dem Erdboden
gleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer
spricht auch die Abgelegenheit und dünne Besiedlung der als
PKK-Rückzugsgebiete geltenden Regionen. Selbst die Zahl von
275.653 Menschen, die offiziellen türkischen Quellen zufolge
in den geräumten Ortschaften gelebt haben,
157 vgl. Oberdiek, Gutachten vom 15. November
1996 an VG Hamburg, S. 3,
158 hat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil
nicht feststeht, in welchem Umfang jene Menschen ihre
Heimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen verlassen
mußten. Hinzu kommt, daß - wie bereits oben erwähnt - offenbar
einem Teil der evakuierten Menschen gestattet wird, in ihre
Heimatdörfer zurückzukehren. Die Anordnung der
Sicherheitskräfte, das Dorf vorübergehend zu verlassen, muß
nicht in jedem Fall als asylerhebliche Verfolgungsmaßnahme
gewertet werden.
159 Unter dem quantitativen Aspekt der Verfolgungsdichte wie
unter dem qualitativen Aspekt der Verfolgung wegen der
kurdischen Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen sind
hingegen die Durchsuchungsaktionen, von denen zahlreiche
kurdische Dörfer im Abstand weniger Monate oder gar Wochen
betroffen sind. Bei der Frage nach einer - wenn auch regional
beschränkten - Gruppenverfolgung muß indes neben der Situation
in den ländlichen auch diejenige in den städtischen
Siedlungsformen in den Blick genommen werden. Zwar wird auch
von Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte
in den Klein-, Kreis- und Provinzstädten Ostanatoliens
berichtet.
160 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 2, 14 ff.; Gutachten vom 30. November
1995 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten am 18. Juni
1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Taylan, Gutachten
vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 5.
161 Diese Aktionen konzentrieren sich aber zum einen auf
politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und
Mitglieder pro-kurdischer Parteien oder pro-kurdische
Journalisten. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten
Kreis von Personen, die im Zusammenhang mit Anschlägen der
Guerilla in Verdacht geraten sind oder die aufgrund besonderer
Umstände die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich
gezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B.
Diyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig, Erzincan, Erzurum)
scheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nach Art und
Umfang nicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die
sich in den Großstädten außerhalb der traditionellen
Siedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen
weiter unten die Rede sein wird. Mit den beschriebenen
Vorgängen in den Dörfern sind sie jedenfalls nicht
vergleichbar.
162 Diese Einschätzung wird durch die von Oberdiek
dokumentierten Presseberichte über das Vorgehen der
Sicherheitskräfte in der Stadt Elazig bestätigt.
163 Vgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG
Hamburg, S. 13 ff.
164 Ein erheblicher Teil jener Meldungen betrifft
Festnahmeaktionen gegen einen politisch exponierten
Personenkreis, namentlich Angehörige linksextremer türkischer
Gruppen (DHKP-C, TIKKO), Mitglieder und Funktionäre pro-
kurdischer Parteien, Mitarbeiter pro-kurdischer Publikationen
sowie Vorstandsmitglieder des Menschenrechtsvereins. Soweit
türkische Gruppen oder der Menschenrechtsverein in Rede
stehen, kann noch nicht einmal eine kurdische
Volkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit
es um pro-kurdische Parteien und Publikationen geht, war
Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte
offensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen,
sondern die bei ihnen vermutete "separatistische" politische
Überzeugung. Auch die sonstigen Meldungen können die Annahme,
einziger Grund für eine Verhaftung sei die kurdische
Volkszugehörigkeit des Betroffenen gewesen, nicht stützen.
Eine Meldung (Özgür Politika vom 14. Juli 1996) handelt davon,
daß neun Schüler im Alter von 16 bis 22 Jahren wegen des
Vorwurfs, eine türkische Flagge in Brand gesetzt zu haben,
festgenommen wurden. Anhaltspunkte dafür, daß allein die
ethnische Herkunft der Betroffenen Grund für die Verhaftung
war, enthält jener Pressebericht nicht. Im übrigen enthalten
die Meldungen keine Angaben zum Hintergrund der Verhaftungen.
Es kann keinesfalls unterstellt werden, daß es außer der
Volkszugehörigkeit der Betroffenen keinerlei konkrete
Verdachtsmomente auf Seiten der Sicherheitskräfte gegeben
habe. Davon unberührt bleibt, daß die Polizei
- selbstverständlich - Aktivisten und Sympathisanten der PKK
in erster Linie in den von Kurden bewohnten Stadtteilen von
Elazig vermutet. Daraus erklärt sich, daß sie derartige
Stadtteile gelegentlich für kurze Zeit abriegelt und auf den
Zufahrtsstraßen Personenkontrollen durchführt. Dies ist jedoch
kein Indiz dafür, daß die Bewohner jener Stadtviertel
generell, d.h. auch ohne Vorliegen besonderer
Verdachtsmomente, mit Verhaftung rechnen müssen. Eine
derartige Einschätzung verbietet sich auch mit Blick auf die
maßgebliche Größenordnung. In dem zitierten Gutachten von
Oberdiek sind für die Zeit von Dezember 1994 bis Februar 1997
insgesamt 22 verschiedene Festnahmeaktionen der
Sicherheitskräfte in der Stadt Elazig dokumentiert. Die Zahl
der kurdischen Bewohner dieser Stadt beläuft sich auf über
100.000.
165 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997
an VG Hamburg, S. 4, 6 (Fn. 5): 35 - 40 % von
300.000.
166 Angesichts dessen davon zu sprechen, jeder kurdische
Bewohner der Stadt Elazig müsse jederzeit mit Verhaftung und
Verhör unter Folter rechnen, erscheint geradezu fernliegend,
auch wenn berücksichtigt wird, daß nicht von allen hier
interessierenden Vorkommnissen in der Presse berichtet
wird.
167 Von "Unbekannten" verübte, offenbar politisch motivierte
Morde, die von kurdennahen Oppositionskreisen
Geheimorganisationen ("Kontra-Guerilla", "Hisbollah") mit
Verbindungen zum Staatsapparat zugeschrieben werden und deren
Opfer in erster Linie kurdische Politiker und Journalisten
waren,
168 vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 20; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 4; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 4,
169 erlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der
städtischen Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um Einzelfälle
handelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos
verschwunden sind und teilweise später ermordet aufgefunden
wurden.
170 Vgl. Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an
OVG Schleswig, S. 5.
171 Hinsichtlich des Vorgehens in kurdischen Dörfern ist die
Situation ebenfalls differenziert zu betrachten. Nur die
Häuser derjenigen werden zerstört, die sich weigern,
Dorfschützer zu werden, oder sonst in Verdacht der
Zusammenarbeit mit der PKK stehen. Überwiegend diesem
Personenkreis scheinen auch diejenigen anzugehören, die
festgenommen und in Polizeigewahrsam mißhandelt werden. Die
von kurdischen Dorfbewohnern im übrigen zu erduldenden
Maßnahmen können ebenfalls zum Teil ihrer Intensität nach
asylerheblich sein. Die pauschale Feststellung, die gesamte
kurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen,
begegnet jedoch durchgreifenden Zweifeln. Es bestehen vielmehr
Anhaltspunkte für die Annahme, daß die beschriebenen
menschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen
Sicherheitskräfte gegen die kurdische Landbevölkerung jeweils
durch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse
ausgelöst werden. Als solche kommen in Betracht:
Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern,
Überfälle der Guerilla auf Militärstationen,
Streckenkontrollen der PKK nahe der Ortschaft, Denunziationen
über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten
Guerilla-Kämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung
flüchtiger Personen.
172 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 4 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG
Sigmaringen, S. 15; Oberdiek, Gutachten vom
17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57.
173 Daß sich solche und vergleichbare Anlässe den türkischen
Sicherheitskräften in allen oder doch in so vielen kurdischen
Dörfern Ostanatoliens bieten, daß alle bislang noch nicht
selbst betroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region
jederzeit damit rechnen müssen, ebenfalls in
Verfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu
werden, geben die vorliegenden Erkenntnisse nicht her. Es ist
eher anzunehmen, daß kurdische Dorfbewohner nicht pauschal,
sondern anlaß- und situationsbezogen der Zusammenarbeit mit
der Guerilla bezichtigt werden, was bedeutet, daß kurdische
Bewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den
militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen
Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla gekommen sind, mit
Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen
müssen.
174 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996 S. 4, 6; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 4, 6.
175 Daß die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos
gegen die kurdische Bevölkerung vorgehen, so daß ein
nennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein davon
ausgenommen ist, ergibt sich noch aus einem anderen
Gesichtspunkt. In jener Region stellt eine große fünfstellige
Zahl staatlich besoldeter "vorübergehender Dorfschützer" einen
Teil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten
befangenen türkischen Sicherheitskräfte. Den aus kurdischen
Volkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten wird zum
Teil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie
vielfach dazu, ihre persönlichen Interessen und die ihrer
jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam
durchzusetzen.
176 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom
6. November 1996 an VG Koblenz; Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 4; Auskunft vom 10. Januar
1997 an VG Würzburg; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 80 f.; Rumpf, Gutachten
vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Taylan,
Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig,
S. 5.
177 In denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende
Dorfschützer eingestellt werden können, herrscht kein Mangel
an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als
Staatsbeamte gelten und neben dem Gehaltsanspruch auch
Anspruch auf Entschädigungszahlungen und Rente haben.
178 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli
1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 30. Januar
1996 an VG Freiburg; Auskunft vom 25. September
1996 an VG Sigmaringen.
179 Seit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches
Dorfschützeramt ("freiwillige Dorfschützer"), welches für
dessen Inhaber mit einer Reihe von Vergünstigungen verbunden
ist. Dabei handelt es sich z.B. um die Freistellung vom
Militärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der
Verteilung von Boden, bei der Verpachtung von staatlichem
Land, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in
den Staatsdienst und bei der Schulaufnahme der Kinder. Auch
diesen Angeboten sind bereits tausende von kurdischen
Dorfbewohnern gefolgt.
180 Vgl. Kaya, Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG
München, S. 2; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG
Sigmaringen, S. 1; Gutachten vom 18. Juni 1996 an
VG Sigmaringen, S. 8.
181 Bei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur
Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Kriegswaffen
(Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4 des Dorfgesetzes). Die
Dorfschützer werden mit Handfeuerwaffen, überwiegend vom Typ
"Kalaschnikow" ausgerüstet. Ein Teil der Dorfschützer
verrichtet den Dienst mit eigenen, vom Staat zugelassenen
Waffen. Alle Dorfschützer werden von den Sicherheitskräften im
Waffengebrauch unterwiesen.
182 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli
1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 15. November
1996 an VG Stuttgart; Kaya, Gutachten vom 18. Juni
1996 an VG Sigmaringen, S. 15 f.
183 Die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien
mit zum Gebrauch bei militärischen Auseinandersetzungen
tauglichen Schußwaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf, daß
der türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal
verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Denn die
Ausgabe von Kriegswaffen gerade an einen solchen
Personenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind
zugerechnet wird, macht keinen Sinn. Bei einer solchen
Ausgangslage müßte der Staat nämlich damit rechnen, daß die
von ihm bewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur
kurdischen Guerilla überlaufen und sodann die Waffen gegen die
eigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische
Staat dieses - im Einzelfall nicht auszuschließende - Risiko
eingeht, so offenbar deswegen, weil er sich - aus welchen
Gründen auch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen
Bevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme kann
nicht durch bloßen Hinweis auf den Anteil der Dorfschützer an
der Gesamtbevölkerung des betroffenen Gebietes begegnet
werden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für
die Übernahme und Ausübung des Dorfschützeramtes sind und in
zahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität
durchgeführten Überfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen,
besteht Anlaß zu der Annahme, daß die Dorfschützer ein auch
zahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und
Clanbeziehungen vermitteltes Umfeld repräsentieren.
184 Auch an dieser Stelle offenbart sich, daß Maßstab für das
Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber den
Kurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit, sondern
deren politische Überzeugung ist. Dabei ist vielfach die
Bereitschaft oder Weigerung, das Dorfschützeramt zu
übernehmen, aus der Perspektive der Sicherheitskräfte das
entscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen
Staat loyal oder in Opposition gegenübersteht; es gilt das
Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Auf diese
Weise verschärft der türkische Staat die ohnehin bestehenden
innerkurdischen Rivalitäten. Durch den "Bruderkrieg" zwischen
kurdischer Guerilla und kurdischen Dorfschützern und die auf
beiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die Polarisierung
innerhalb des kurdischen Volkes zu.
185 Vgl. Kaya, Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG
München, S. 1; Gutachten vom 30. November 1995
an VG Freiburg, S. 1; Gutachten vom 20. September
1996 an VG Freiburg, S. 1; Oberdiek, Gutachten vom
26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f.; Gesellschaft
für bedrohte Völker, Gutachten vom 3. März 1995 an
VG Aachen.
186 Dieser komplizierten Realität trägt eine asylrechtliche
Bewertung des Inhalts, der türkische Staat verfolge im Osten
des Landes "die Kurden", nicht Rechnung.
187 Indiz für eine eher staatstragende Rolle von Teilen des
kurdischen Volkes ist schließlich der Umstand, daß Kurden in
der Türkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft
repräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die sich
zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische
Herkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner
Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in
Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich
sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär
aus.
188 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 6.
189 Die Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter
Hinweis darauf relativiert werden, die Erlangung hoher
Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und
Verzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum voraus. Ein in
Diyarbakir geborener Minister, der die türkische Sprache erst
in der Schule gelernt hat und deswegen mit unüberhörbarem
Akzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht
verleugnen. Indem er aber einer großen staatstragenden Partei
der Türkei beigetreten, dort Funktionen übernommen, sich zum
Abgeordneten hat wählen lassen und schließlich der Regierung
beigetreten ist, hat er sich für jedermann erkennbar zum
türkischen Staat auch in seiner Unteilbarkeit bekannt.
Entsprechendes gilt für kurdischstämmige Personen, die im
Osten des Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei
versehen. Mit der Übernahme von Verantwortung im staatlichen
Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern
vielmehr positiv eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen
Staat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf
das Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen
Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige
nach einem unabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten,
macht jenen Eindruck von Loyalität in der Öffentlichkeit aus.
Es ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische
Bekenntnis, welches für das Verhalten "der Türkei" einem
Mitbürger kurdischer Herkunft gegenüber entscheidend ist.
190 Bestätigt wird der vorbezeichnete Aspekt durch einen
Verkehrsunfall, der sich Anfang November 1996 in Susurluk
(Provinz Balikesir) ereignet und in der Türkei großes Aufsehen
erregt hat. Bei diesem Unfall kamen ein hoher Polizeioffizier
und ein international gesuchter rechtsradikaler politischer
Straftäter ums Leben. Beide saßen im Fahrzeug des kurdischen
Stammesführers Sedat Bucak aus Urfa, der als einziger Insasse
überlebt hat. Sedat Bucak gehört als Abgeordneter der von
Außenministerin Tansu Ciller geführten Partei des Rechten
Weges (DYP) dem türkischen Parlament an. Zugleich befehligt er
in der Provinz Urfa aus von ihm genehmen Stammesmitgliedern
und Bauern bestehende Dorfschützerbrigaden, deren Stärke auf
mindestens 20.000 Mann geschätzt wird und die den Staat bei
der Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat Bucak
handelt es sich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner
kurdischen Herkunft gleichwohl keinen Hehl macht.
191 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an
VG Bremen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 80 f.;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an
VG Würzburg.
192 Eine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes,
der schon im Jahre 1993 publikumswirksam in kurdischer Sprache
im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen strafrechtlich
belangt zu werden. Ebenfalls allgemein bekannt ist die
kurdische Herkunft des kürzlich zurückgetretenen
Wirtschaftsministers Erez, des früheren Präsidenten des
Verbandes der Industrie- und Handelskammern.
193 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an
VG Bremen, S. 3.
194 Ein Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der
kurdischen Bevölkerung der Türkei ist ferner das Ergebnis der
Wahlen zur Großen Nationalversammlung der Türkei vom
24. Dezember 1995. Nach dem Endergebnis entfielen auf die
Parteien folgende Stimmanteile:
195 RP (Wohlfahrtspartei) 21,32 %
ANAP (Mutterlandspartei) 19,66 %
DYP (Partei des Rechten Weges) 19,20 %
DSP (Demokratische
Linkspartei) 14,65 %
CHP (Republikanische
Volkspartei) 10,71 %
MHP (Partei der Nationalen
Bewegung) 8,18 %
HADEP (Volksdemokratische
Partei) 4,17 %
Sonstige 2,11 %
196 Vgl. Archiv der Gegenwart vom 24. Dezember
1995, S. 40655.
197 Wegen der landesweit geltenden 10 %-Klausel blieb der pro-
kurdischen HADEP der Einzug ins Parlament von Ankara verwehrt.
Hinter dem Gesamtergebnis von 4,17 % verbergen sich freilich
recht beachtliche Stimmanteile für die HADEP in der kurdischen
Region:
198 Agri 18,04 %
Diyarbakir 47 %
Hakkari 54 %
Mardin 22 %
Mus 17 %
Siirt 27 %
Tunceli 17 %
Urfa 14 %
Van 28 %
Batman 37 %
Sirnak 26 %
Igdir 22 %
199 Vgl. Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an
OVG Schleswig, S. 3 (Fn. 1).
200 Das Wahlergebnis zeigt, daß die im Osten des Landes
beheimateten Kurden vielfach in der - ihre politische und
kulturelle Identität aufgreifenden - HADEP eine Alternative
gesehen haben und sich von der Stimmabgabe für diese Partei
trotz aller ihr geltenden offiziellen Anfeindungen nicht haben
abhalten lassen. Es weist aber auf der anderen Seite zugleich
darauf hin, daß die Kurden auch in der Osttürkei in
unterschiedlichem, doch insgesamt erheblichem Umfang den
etablierten - konservativen, islamischen und
sozialdemokratischen - türkischen Parteien gefolgt sind.
201 Die wiedergegebenen Fakten zeigen, daß das kurdische Volk
in der Türkei hinsichtlich seiner politischen Überzeugung
gespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des
Personenkreises (13 bis 14 Millionen Menschen) und der
Komplexität der Thematik nicht ungewöhnlich. Letztere wird
dadurch verstärkt, daß das kurdische Volk auf mehrere Staaten
des mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden
Momenten seiner Geschichte in diesem Jahrhundert (1923 Türkei,
1947 Iran, 1975 Irak) von der Weltgemeinschaft alleingelassen
wurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden
einen eigenen Staat oder eine Föderation bzw. Autonomie
innerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der Behauptung
kultureller Eigenheiten dienenden - Reformen begnügen sollen,
weit auseinander. Diese diametral entgegengesetzten
politischen Überzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln die
Reaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als
unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer
evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste
Funktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein
Kurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der Türkei in
Frage stellt, muß mit Repressalien der beschriebenen Art
rechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die
Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen. Da jene Überzeugung, der die
Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der Kurden - auch
in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den
türkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt,
ja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für
die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien
kein Raum.
202 Die Frage, ob Kurden in Ostanatolien einer
Gruppenverfolgung unterliegen, wird in der obergerichtlichen
Rechtsprechung überwiegend offengelassen.
203 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16; OVG
Hamburg, Beschluß vom 22. Januar 1996 - Bf V
25/90 -, S. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 f.; OVG
6076/91 -, S. 23.
204 Vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung
eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen
angenommen.
205 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE
500/96 -, S. 43 ff.
206 Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr
die aufgezeigten Aspekte, die der Annahme einer
Gruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits
in seiner bisherigen Rechtsprechung hingewiesen hatte,
207 vgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A
4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom 11. März 1996
- 25 A 5801/94.A -, S. 31 ff.,
208 nicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von
Kurden in den Notstandsprovinzen ebenfalls bejahende
Rechtsprechung des OVG Schleswig,
209 vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -,
S. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -,
S. 12 ff.,
210 hat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht
standgehalten.
211 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C
170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110;
Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996,
1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.
212 c) Selbst wenn eine Gruppenverfolgung der Kurden in den
Notstandsprovinzen anzunehmen wäre, so ist eine entsprechende
Feststellung jedenfalls für diejenigen Kurden, die in
folgenden - nicht zum Notstandsgebiet zählenden - Provinzen
leben, eindeutig zu verneinen.
213 aa) In der Provinz Erzincan erreicht der kurdische
Bevölkerungsanteil 50 % nicht. Hier übersteigt die Zahl der
türkischen Bevölkerung diejenige der kurdischen
Volkszugehörigen.
214 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 1 f., 7; Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 4. Januar 1995 an OVG Hamburg; Amnesty
International, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG
Hamburg; Oberdiek, Gutachten vom 1. November
1994 an OVG Hamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten
vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 8, 11 f.
215 Die in der Provinz Erzincan lebenden Kurden beherrschen
alle die türkische Sprache. Es gibt dort nur wenige Kurden,
die außerdem Kurdisch sprechen können. In bezug auf
gesellschaftliches Leben und kulturelle Werte harmonieren
beide Volksgruppen. Eine in der Provinz Erzincan geborene
Person kurdischer Herkunft ist von einer ebenfalls dort
geborenen Person türkischer Herkunft im Hinblick auf Sprache
und sonstiges Verhalten nur schwer zu unterscheiden; es ist
schwierig, jene Person als Kurden zu identifizieren.
216 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 2 f.
217 Bislang hat es ethnisch bedingte Auseinandersetzungen
zwischen Türken und Kurden in der Provinz Erzincan nicht
gegeben. In der Bevölkerung der Provinz Erzincan wird eher
nach Konfessionszugehörigkeit - zu Aleviten bzw. Sunniten -
unterschieden. Konflikte in der Bevölkerung sind folglich
Ergebnis religiöser, nicht ethnischer Differenzen.
218 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 3.
219 Die in der Provinz Erzincan lebenden Kurden gelten als dem
türkischen Staat gegenüber loyal. Insgesamt wird die
Bevölkerung als staatsnah, die Provinz als Hochburg des
türkischen Nationalismus betrachtet.
220 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 3; Verhandlungsniederschrift des
OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 9; Amnesty
International, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG
Hamburg.
221 Zwar hat es in den letzten Jahren in der Provinz Erzincan,
insbesondere in den teilweise von Kurden bewohnten Kreisen,
der PKK zugeschriebene Überfälle sowie Schießereien zwischen
Sicherheitskräften und Guerilla gegeben.
222 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an OVG Hamburg, S. 3 ff.
223 Die Anzahl dieser Vorfälle läßt es indes nicht zu, die
Provinz Erzincan in dieser Hinsicht mit den Notstandsprovinzen
auf eine Stufe zu stellen.
224 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an OVG Hamburg, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt,
Auskunft vom 4. Januar 1995 an OVG Hamburg.
225 Jedenfalls ist nicht bekannt, daß menschenrechtswidrige
Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kurdische Siedlungen in
der Provinz Erzincan nach Art und Häufigkeit auch nur
ansatzweise denjenigen in den Notstandsprovinzen vergleichbar
sind. Noch weniger kann mit Rücksicht auf die kulturelle
Assimilation und politische Loyalität der dort lebenden Kurden
festgestellt werden, daß die Sicherheitskräfte sie pauschal
mit der militanten kurdischen Bewegung in Verbindung bringen.
226 bb) Dieselbe Feststellung gilt für die Provinz Gaziantep,
deren kurdischer Bevölkerungsanteil lediglich 25 %
erreicht.
227 Dort haben Kurden nur in geringem Umfang oppositionelle
Aktivitäten entfaltet, und die kurdische Guerilla hat keine
größeren Aktionen durchgeführt. Die Aktivitäten konzentrieren
sich auf das Gebiet entlang der syrischen Grenze, auf die
Provinzhauptstadt und die Kreisstädte. Art und Ausmaß der
Operationen der Sicherheitskräfte sind ebenfalls
eingeschränkt. Es ist nicht festzustellen, daß in der Provinz
Gaziantep Dörfer und Städte überfallen, Häuser und Geschäfte
bombardiert, niedergebrannt und zerstört, Wälder,
Getreidefelder, Obst- und Gemüsegärten in Brand gesteckt und
landwirtschaftliche und andere Maschinen zerstört oder die
Dorfbewohner unter Druck gesetzt werden, ihre Dörfer zu
verlassen. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte verfolgen hier
in erster Linie das Ziel, die politischen Aktivitäten in den
Städten sowie die illegale Ein- und Ausreise und das
Schmuggeln von Waffen und anderen Geräten über die syrische
Grenze zu unterbinden. In den ländlichen Gebieten kommt es zu
breit angelegten Durchsuchungsaktionen und Festnahmen nur
punktuell, namentlich wenn es beim Passieren der Grenze
Auseinandersetzungen gibt oder wenn bekannt wird, daß die
Guerilla in der Region Unterschlupf und Unterstützung gefunden
hat. Von einem systematischen Vorgehen der Sicherheitskräfte
in den von Kurden bewohnten Dörfern der Provinz Gaziantep kann
keine Rede sein. Die Aktionen der Sicherheitskräfte in den
städtischen Zentren richten sich zumeist gegen kurdische
Intellektuelle, Mitglieder und Funktionäre der pro-kurdischen
Parteien (DEP/jetzt HADEP) und Mitarbeiter der pro-kurdischen
Presse (Özgür Ülke/Yeni Politika); nur vereinzelt wird über
Aktionen gegen sonstige Personen in den Gecekondu-Stadtteilen
von Gaziantep berichtet.
228 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 14 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober
1995 an VG Aachen, S. 17; Gutachten vom
22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.
229 Dieser - jedenfalls im Vergleich zur Situation in den
Notstandsgebieten- gemäßigten Sicherheitslage in der Provinz
Gaziantep entspricht das Wanderungsverhalten. War die
Wanderungsbilanz schon in den Jahren 1975 bis 1985 nur
geringfügig negativ, so ist die Provinz Gaziantep inzwischen
für die übrigen GAP-Region (Provinzen Adiyaman, Batman, Siirt,
Diyarbakir, Sanliurfa) das beliebteste Abwanderungsziel
geworden.
230 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 23 f.; Kaya, Gutachten vom 11. April
1995 an VG Aachen, S. 15, 17, 26.
231 cc) Auch für die Provinz Kahramanmaras liegen spezifische
Anhaltspunkte vor, die gegen eine Gruppenverfolgung der dort
lebenden Kurden sprechen.
232 Es ist nicht bekannt, daß Häuser und Geschäfte in der
Provinzhauptstadt, den Kreisstädten und Kleinstädten mit
Artillerie unter Beschuß genommen oder das Stadtteile, Dörfer
oder Siedlungen zwangsgeräumt worden sind; lediglich über die
Räumung mehrerer Siedlungsteile eines Dorfes wurde berichtet.
Freilich finden auch in der Provinz Kahramanmaras in den von
Kurden bewohnten Dörfern und Siedlungen Durchsuchungsaktionen
der Sicherheitskräfte statt, die ihrer Art nach den oben für
die ostanatolische Region beschriebenen entsprechen. Sie
erreichen jedoch nicht den für die Notstandsprovinzen
festzustellenden Umfang.
233 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 2 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober
1995 an VG Aachen, S. 7 ff.
234 So ist es auch zu erklären, daß die kriegsbedingten
Einbußen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Provinz
Kahramanmaras nicht so gravierend sind wie in der
Notstandsregion und den diesen benachbarten Provinzen.
235 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 13.
236 Die Abwanderungswelle aus der Provinz Kahramanmaras hat
zwar im Gefolge der militärischen Auseinandersetzung zwischen
Sicherheitskräften und Guerilla seit 1990 einen Höhepunkt
erreicht. Gleichwohl rangiert Kahramanmaras im hinteren
Drittel der Nettoabwanderungsprovinzen.
237 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 27; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober
1995 an VG Aachen, S. 15.
238 Im übrigen wird die Abwanderung aus der Provinz
Kahramanmaras durch religiöse Konflikte mitbeeinflußt. Sie
begann nämlich bereits nach den Ereignissen im Dezember 1978,
in deren Verlauf Hunderte von Aleviten durch fanatisierte
fundamentalistische bzw. nationalistische Sunniten umgebracht
worden waren. So erklärt es sich, daß alevitische Kurden in
erheblich größerem Umfang die Provinz Kahramanmaras verlassen
haben als sunnitische Kurden.
239 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 26 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober
1995 an VG Aachen, S. 7.
240 dd) Schließlich fehlt es auch für die Provinz Sanliurfa an
greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dort finde eine vom
türkischen Staat zu verantwortende Gruppenverfolgung der
Kurden statt. Wegen der geografischen Lage der Provinz
- flaches Land - stehen hier militärische Operationen bei der
PKK nicht im Vordergrund. Sie beschränkt sich vielmehr eher
auf Propaganda, Spendensammlungen, Anwerben von Nachwuchs,
Aufbau logistischer Unterstützung und Anlegung von Depots. Es
läßt sich folgerichtig auch nicht feststellen, daß Maßnahmen
der türkischen Sicherheitskräfte in dieser Provinz gleiches
Ausmaß wie in anderen Regionen erreicht haben.
241 Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Dezember 1994
an VG Sigmaringen; Gutachten vom 12. Mai 1996 an
VG Sigmaringen, S. 6; Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 3. Februar 1995 an VG Sigmaringen; Rumpf,
Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen,
S. 4.
242 3. Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen
eine Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in
Ostanatolien unterstellt wird, kommt nach derzeitigem
Erkenntnisstand die Zuerkennung politischen Asyls an türkische
Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen
Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb
Ostanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher
sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen
Nachteile drohen.
243 Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen
ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a
Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage
versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen
seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden
kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt
voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden
Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und
ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren
drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer
asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen
Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am
Herkunftsort so nicht bestünde.
244 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,
342 ff.
245 Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder
unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist
und daß ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates
unzumutbar war, so ist eine Anerkennung als Asylberechtigter
gleichwohl nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter
Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn
sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer
Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des
Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative
eröffnet. Dies setzt voraus, daß der vor Verfolgung Geflohene
in diesen Landesteilen nicht nur vor politischer Verfolgung,
sondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren
hinreichend sicher ist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht ein
Ausweichen unzumutbar machten, und daß ihm auch keine
sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine
ausweglose Lage geriete.
246 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,
345.
247 Daraus folgt, daß hinsichtlich der wirtschaftlichen
Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative der
gewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, daß einem vor
regionaler Verfolgung geflohenem Ausländer im Zeitpunkt seiner
Ausreise ein Ausweichen auf andere Landesteile gerade aus
wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall
kommt auch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier
also hinreichende Sicherheit vor Eintritt existentieller
Nachteile und Gefahren - zur Anwendung. Daß die oben
wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur
so verstanden werden können, ergibt sich auch daraus, daß das
Gericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der
Sicherheit vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen
sei schon für die Rückschau (also für die Frage, ob der
Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt war) der herabgestufte Prognosemaßstab
anzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare Besserstellung
auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und
Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates
möglicherweise verbunden gewesen wären, sei nicht geboten.
248 AaO, 344 f.
249 Jenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde,
daß der herabgestufte Prognosemaßstab jeweils zur Anwendung
kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr eingreift. Dies ist hinsichtlich der
Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann
der Fall, wenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch
verfolgt wurde. Dagegen kommt der Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz
dann nicht zum Tragen, wenn dem aus Furcht vor regionaler
politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine inländische
Fluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter
politischer Verfolgung, nicht aber wegen
verfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen
war.
250 Der Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs
hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer
inländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn
der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat
und Nachfluchttatbestände sich nur auf einen Teil des
Heimatstaates beziehen.
251 Vgl. BVerfG, aaO, 345 f.
252 Dies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom
Kurden in der Türkei: Ist der Asylbewerber unverfolgt aus der
Türkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien
einer Gruppenverfolgung unterliegen sollten, aber in der
Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind,
nur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a
Abs. 1 GG anzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren drohen.
Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner
Ausreise einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Osttürkei
ausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile
ausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer
Verfolgung unzumutbar gewesen sein sollte. Sollte der
Asylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde
von einer Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion betroffen
gewesen sein und ein Umzug wegen Fehlens einer asylrechtlich
zumutbaren wirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei
außer Frage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere
Prognosemaßstab auch auf diese Voraussetzung einer
inländischen Fluchtalternative.
253 a) In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen
Siedlungsgebiete (im folgenden zur Vereinfachung: Westtürkei)
sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor
politischer Verfolgung hinreichend sicher. Der diesbezügliche
Prognosemaßstab für eine inländische Fluchtalternative bei in
diesem Zusammenhang unterstellter regionaler politischer
Verfolgung ist - wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im
Falle der Vorverfolgung, also derjenige der hinreichenden
Verfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die
Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so
geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, jeder
- auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit
des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte
Zweifel bestehen; erst recht setzt die Verneinung einer
Verfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr erneuter
Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann. Über eine "theoretische"
Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist
erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als
nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit
erscheinen lassen.
254 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C
20.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 37; Urteil
vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992,
270, 271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C
62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192.
255 Diese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden
oder dort hinzugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum
nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor.
256 aa) Ein signifikantes Risiko, Opfer sogenannter
extralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für Kurden in
der Westtürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über
Aktionen der Polizei, die sich gegen als Terroristen
verdächtige Personen richteten und mit deren Erschießung
endeten, geben zum Teil noch nicht einmal zu erkennen, daß es
sich bei den Opfern um Kurden handelte. Soweit die Namen von
militanten türkischen (d.h. nichtkurdischen) Organisationen
genannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die
Getöteten verdächtigt wurden, erscheint ausgeschlossen, daß
Auslöser für die polizeilichen Operationen allein die
kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein
könnte.
257 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 47; Amnesty International,
Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 5.
258 Soweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten,
insbesondere in Adana, von der Polizei erschossen wurden, ist
aus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer
ersichtlich, daß es sich überhaupt um Vorfälle mit politischem
Hintergrund handelte. Eine dahingehende Annahme versteht sich
nicht von selbst. Angesichts des hohen kurdischen
Bevölkerungsanteils werden Kurden nämlich schon statistisch
auch von einer beträchtlichen Zahl der Polizeimaßnahmen
betroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle
zweifelhaft, ob die Polizisten im Zeitpunkt des
Schußwaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, daß es sich
bei den Betroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die
Beamten den Presseberichten zufolge für ihr Verhalten
Erklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären,
z.B. der Betroffene sei trotz Aufforderung nicht
stehengeblieben oder er sei im Besitz einer Waffe gewesen und
sei nicht stehengeblieben oder er habe den Schußwechsel
eröffnet. Dem widersprechen allerdings Angaben der Angehörigen
der Getöteten, wonach es für das polizeiliche Vorgehen keine
Rechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen
vorgeschoben seien. Welcher der Darstellungen jeweils zu
folgen ist, kann anhand der in den vorliegenden Erkenntnissen
wiedergegebenen Angaben nicht verläßlich beurteilt werden.
259 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 46 f, 51, 65; Kaya, Gutachten vom
20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f.
260 Soweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul
berichtet wurde, ist letztlich unklar geblieben, ob die Taten
von türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es
überhaupt einen politischen Hintergrund gab.
261 Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten
vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 5; Rumpf,
Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln,
S. 13 f.
262 Von Morden durch unbekannte Täter betroffen waren
Mitglieder und Funktionäre der pro-kurdischen Parteien HEP,
DEP bzw. HADEP sowie Mitarbeiter der pro-kurdischen
Presse.
263 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 24, 33; Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 42 ff.;
Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln,
S. 15; Amnesty International, Stellungnahme vom
19. Juli 1996, S. 2; Taylan, Gutachten vom
1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4.
264 Die meisten der über hundert Morde an den Vertretern jener
Parteien in den letzten Jahren wie auch der sonstigen
"Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluß" haben sich allerdings im
Notstandsgebiet ereignet.
265 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 61 f.
266 Vereinzelt wird davon berichtet, daß die Polizei Kurden
erschossen hat, die sie als "Guerilla-Kämpfer" bzw. "PKK-
Militante" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und
ob die Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen eröffnet hat, wie
Augenzeugen versichern, kann anhand der Zeitungsmeldungen
nicht verläßlich beurteilt werden.
267 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 27, 46; Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 41.
268 Jedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der
Rechtsordnung nicht gedeckten polizeilichen Tötungen von
Personen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier
in Rede stehenden Personengruppe so gering, daß für die
Annahme einer dahingehenden Gefahrenlage für einen nicht durch
ganz spezielle Merkmale bestimmten Personenkreis (Verdacht der
aktiven Mitgliedschaft in einer militanten Organisation) kein
Raum ist.
269 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 64.
270 Dieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen,
insbesondere mit der kurdischen Frage befaßte Politiker und
Journalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen
Mordanschlägen geworden sind. Die Zahl dieser Fälle ist nach
Angaben türkischer Menschenrechtsorganisationen 1995 und 1996
deutlich zurückgegangen.
271 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April
1997, S. 4.
272 bb) Ebensowenig kann festgestellt werden, daß
Anknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und Folter in der
Westtürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des
Betroffenen ist. Freilich wird in der türkischen Presse über
zahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der
Westtürkei berichtet, namentlich aus den Städten Adana,
Mersin, Izmir und Instanbul, aber auch aus sonstigen Städten
des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis
(Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der
Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne,
Sakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde,
Ankara, Kirsehir) und der Cukurova-Region (Provinzen Adana und
Mersin).
273 Vgl. die Dokumentationen von Oberdiek,
Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln,
S. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG
München, S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 50 ff.;
Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996
an VG München, S. 3; Rumpf, Gutachten vom
21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für
bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an
OVG Schleswig, S. 2 f.; Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 13. August 1996, S. 6; Lagebericht
vom 4. Dezember 1996, S. 6.
274 Die dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den
Eindruck, daß die Gefahr für einen beliebigen in der
Westtürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick
auf sein Volkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer
"terroristischen" Vereinigung verhaftet und unter Folter
verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit
ist.
275 Von den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in
erheblichem Umfang betroffen waren Funktionäre und Mitglieder
der prokurdischen Parteien. Es handelte sich dabei zunächst um
die Partei des arbeitenden Volkes (HEP). Diese wurde am
14. Juli 1993 vom türkischen Verfassungsgericht verboten. Als
verfassungswidrig wurde insbesondere die Forderung nach einer
kulturellen Autonomie für das Kurdengebiet angesehen, da die
Unterscheidung zwischen Türken und Kurden nicht mit der
Verfassung in Einklang stehe. Die Nachfolge der HEP trat in
politischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die
DEP (Demokratiepartei) an. Am 16. Juni 1994 wurde auch die DEP
vom türkischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärt. Die Mitglieder der Partei haben daraufhin die HADEP
(Demokratiepartei des Volkes) gegründet.
276 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994
an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 15. Juli 1994 an
VG Düsseldorf; Oberdiek, Gutachten vom
1. November 1994 an VG Köln, S. 32; Gutachten
vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61
(Fußnote 12).
277 Am 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder,
darunter sieben ehemalige Parlamentsabgeordnete, der DEP vom
Staatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend langjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren
Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten
Bande nach Art. 168 Abs. 2 TStGB wurde am 26. Oktober 1995 vom
Kassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. Das
Revisionsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, daß
Personen, welche sich über einen längeren Zeitraum öffentlich
und prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie
nachweislich kritisiert hätten, als einfache Mitglieder der
PKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten.
Tatsächlich waren jene vier Abgeordneten unter anderem mit
einer Fahne in den kurdischen Nationalfarben ins Parlament
eingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und
ihn schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den
übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das
Staatssicherheitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat am
11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten
Artikel 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
14 Monaten und einer Geldstrafe von 116 Millionen TL (ca.
2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die
bereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so daß die
Angeklagten auf freiem Fuß sind. Dieses Urteil hat das
Revisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt.
278 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff.
279 Am 24. August 1996 wurde vor dem Staatssicherheitsgericht
Ankara das Strafverfahren gegen führende Persönlichkeiten der
HADEP eröffnet, denen die Staatsanwaltschaft Mitgliedschaft in
der PKK zur Last legt; es drohen langjährige Freiheitsstrafen.
Anlaß ist ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni
1996 in Ankara, auf welchem die türkische Flagge eingeholt und
die Fahne der PKK gehißt worden war.
280 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 4; Kaya, Gutachten vom
30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 3.
281 Die beschriebenen Vorgänge zeigen auf, daß sich Mitglieder
und Funktionäre von HEP, DEP bzw. HADEP in einer Atmosphäre
bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch
Feindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht erstaunen, daß
gerade die jeweils zuständigen örtlichen Sicherheitskräfte die
genannten Parteien vielfach pauschal als "zivilen verlängerten
Arm der PKK" betrachten und darin die ersichtliche
Hemmungslosigkeit bei der Vornahme von polizeilichen
Eingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage
findet.
282 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 61 f.
283 Es steht fest, daß das Vorgehen der Sicherheitskräfte
objektiv gegen die Parteizugehörigkeit und die deswegen
unterstellte "separatistische" politische Überzeugung der
Betroffenen gerichtet war. Hingegen gibt es keinerlei
Anhaltspunkte dafür, daß die Übergriffe daneben auch der
Volkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil erscheint dies
geradezu ausgeschlossen, weil in der HADEP auch andere
Bevölkerungsgruppen (z.B. Türken oder Araber) anzutreffen
sind. Aus deren Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der
lokalen Vorstände, womit die HADEP dem staatlichen Verdacht
separatistischer Bestrebungen vorbeugen will.
284 Vgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 3 (Fn. 3).
285 Es fehlen aber jegliche Belege dafür, daß die
Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen Angehörige der
HADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten.
286 Eine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit
sich Festnahme- und Durchsuchungsaktionen gegen kurdische
Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen Journalisten und
Mitarbeiter richten. Zwar ist der Gebrauch der kurdischen
Sprache in Wort, Schrift und Bild in der Türkei nicht mehr
verboten. Die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden,
besteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte
für Kurden gefordert werden. Vor allem die Tageszeitung Özgür
Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als
Sprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur
wohlwollend, sondern auch kritisch berichtet hatte. Am
14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, daß
sie bzw. ihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen
und administrativen Maßnahmen ausgesetzt sahen, ihr Erscheinen
ein. Ihre Arbeit wurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung
Özgür Ülke (Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 mußte
auch diese Zeitung aufgrund mehrerer Verbotsanordnungen des
Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen.
Nachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung
Yeni Politika (Neue Politik), die erstmals am 12. April 1995
erschien und deren erste acht Ausgaben von der
Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. Jetzt erscheint die
Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik).
287 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994
an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 24. August
1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar
1996 an Bundesministerium des Innern; Rumpf,
Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 4;
Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 3;
Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3
(Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG
Bremen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai
1995 an VG München, S. 8 (Fn. 4).; Taylan,
Gutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen;
Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig,
S. 3 f.
288 Auf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet
sind ferner Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kulturelle
Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente kurdische
Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter), denen von
staatlicher Seite eine politische Nähe zur PKK nachgesagt
wird.
289 Zahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen
stehen im Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern,
die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) oder
15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes
durch die PKK) stattfinden. Solche Veranstaltungen sind
ausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die
militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser
Einstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend
zu bewerten ist polizeiliches Einschreiten gegen
Festlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem
kurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische
Manifestationen der Identität des kurdischen Volkes erfolgen,
so wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit den kurdischen
Nationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder
angestimmt werden oder kurdische Folkloregruppen auftreten.
Einen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig von
der PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen
in Ostanatolien oder die Ermordung eines kurdischen Politikers
oder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der politische
Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die
Reaktionen der Sicherheitskräfte darauf.
290 Zahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch
bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter denen die militante
kurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge,
Schießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und
Flugblattverteilungaktionen. Es kann nicht festgestellt
werden, daß die türkische Polizei in einem erheblichen Teil
der maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete
Verdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf die
Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht.
Denn es gibt Anhaltspunkte dafür, daß sich in den
westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen
ausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren
und ihnen materiell behilflich sind.
291 Vgl. Amnesty International, Gutachten vom
28. Januar 1994 an VG Ansbach, S. 5 f.; Rumpf,
Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg,
S. 5; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln,
S. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen,
S. 5.
292 Diesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen
Maßnahmen, die ersichtlich von der Absicht getragen sind, der
für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten
Verantwortlichen möglichst rasch habhaft zu werden. Ein
wahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der kurdischen
Stadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur
einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen
könnte, gibt dabei keinen Sinn. Auch wenn im Zusammenhang mit
spektakulären Aktionen nicht selten bis zu mehrere hundert
Personen verhaftet werden, so liegt die Annahme nahe, daß es
sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der
Vergangenheit bereits polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder
auf die sich im Zusammenhang mit dem die Verhaftung
auslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen.
293 Daß solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang
weder hier noch in der ostanatolischen Heimat türkischen
Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen sind,
einem signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang
mit einer routinemäßigen Personenkontrolle
menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist nicht
anzunehmen. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß
die Beamten bei einer derartigen Kontrolle die kurdische
Volkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres
feststellen können. Der Personalausweis (Nüfus), der bei
Behördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muß und in dem
unter anderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf,
in dem die Geburt registriert wurde, vermerkt sind,
294 vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an
VG Köln, S. 12; Oberdiek, Gutachten vom
1. November 1994 an VG Köln, S. 7; Auswärtiges
Amt, Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln;
Auskunft vom 7. April 1996 an VG Würzburg;
Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995
an VG Köln,
295 gibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluß. Das gilt
insbesondere dann, wenn der Betreffende als Kind kurdischer
Eltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit
der Betreffende in einer solchen Provinz Ostanatoliens geboren
wurde, in der es neben dem kurdischen einen beachtlichen
türkischen Bevölkerungsanteil gibt (wie z.B. in den Provinzen
Malatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und
Kars). In solchen Fällen ist nämlich nicht ersichtlich, wie
mit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand
festgestellt werden soll, ob der Betreffende in einem
ausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder Stadtviertel
geboren ist. Im übrigen werden die Provinzen Gaziantep,
Kahramanmaras, Erzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen
türkischen Bevölkerungsanteils und der größeren "Staatsnähe"
ihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als "kurdisch" betrachtet.
Für die Provinz Kahramanmaras kommt hinzu, daß sie weniger mit
den militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen
Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit den
Konfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in
Verbindung gebracht wird.
296 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 3; Gutachten vom 11. April 1995
an VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des
OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf,
Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom
22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995
an VG Aachen, S. 7, 17; Amnesty International,
Gutachten vom 13. März 1995 an OVG
Hamburg.
297 Selbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder
überwiegend von Kurden bewohnten Provinz geboren ist, ist dies
anhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres
ersichtlich. Denn Provinz, Kreis und Dorf der
Geburtsregistrierung können nach einem Umzug auf den neuen
Wohnort umgeschrieben werden.
298 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an
VG Köln, S. 13; Oberdiek, Gutachten vom
1. November 1994 an VG Köln, S. 13; Amnesty
International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG
Köln, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom
28. Oktober 1994 an VG Köln.
299 Dies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen
Einfluß. Ist der Betreffende aber in einem außerhalb der
Provinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so
ist für einen Polizeibeamten in der Westtürkei im allgemeinen
nicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, daß der Betreffende
aus der Kurdenregion stammt.
300 Auch die Sprache wird anläßlich einer Routinekontrolle den
Betreffenden nicht immer als Kurden verraten. Freilich kann
ein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht,
unter Umständen Aufschluß über seine kurdische
Volkszugehörigkeit geben.
301 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an
VG Köln, S. 13; Gutachten vom 4. November 1994
an OVG Hamburg, S. 8; Gutachten vom 18. Juni
1996 an VG Sigmaringen, S. 4; Oberdiek, Gutachten
vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 8, 10; Franz,
Stellungnahme vom 25. August 1994 an VG
Köln.
302 Dies setzt allerdings voraus, daß der Betreffende als Kind
zunächst lediglich Kurdisch als Muttersprache und erst später
in der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei
allen kurdischen Bewohnern Ostanatoliens der Fall. Vielmehr
gilt für einen Teil dieser Menschen, insbondere für die
kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und
Gaziantep, daß sie nur die türkische Sprache beherrschen.
303 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 11. April 1995
an VG Aachen, S. 32.
304 Stammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache
beherrschender Kurde aus einer Provinz Ostanatoliens, in
welcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache
dieselbe Klangfarbe wie diejenige von türkischen Bewohnern
derselben Region, so daß die Sprache über seine ethnische
Zugehörigkeit keine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich,
wenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache
neben der kurdischen von Geburt an erlernt. Für die kurdischen
Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und Gaziantep
gilt im übrigen allgemein, daß sie anhand ihres
Sprachverhaltens von dort lebenden türkischen Volkszugehörigen
nicht zu unterscheiden sind.
305 Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an
OVG Hamburg, S. 8; Gutachten vom 11. April 1995
an VG Aachen, S. 32.
306 Daß bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf
die Frage "Bist Du Kurde?" Aufschluß über die ethnische
Identität des Betreffenden liefern soll,
307 so Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 7; ähnlich Kaya,
Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom
22. Juni 1995, S. 8,
308 ist nicht nachvollziehbar. Daß in der Türkei, in welcher
jede Unterscheidung der Staatsbürger nach Volkszugehörigkeit
der gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige
Fragestellung amtlicherseits überhaupt zulässig ist bzw. vor
dem erwähnten Hintergrund praktiziert wird, müßte eher
überraschen. Jedenfalls würde ein Kurde, der auf eine
derartige Frage antworten würde, er sei Türke, sich der
genannten Staatsdoktrin gegenüber loyal verhalten und deshalb
selbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums
keine hierauf fußenden Nachteile fürchten müssen. Daß sich
angesichts dessen die Menschen in der Praxis anders verhalten,
ist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten.
309 Damit wird nicht in Abrede gestellt, daß im Rahmen einer
Routinekontrolle in der Westtürkei Polizeibeamte in
zahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des
Betreffenden schließen können. Daraus folgt aber nicht, daß
ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in nennenswertem
Umfang Kurden anläßlich solcher Routinekontrollen verhaftet,
zur Wache mitgenommen und dort unter Folter verhört werden.
Eine derartige Schlußfolgerung erscheint schon mit Blick auf
die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis
zu 8 Millionen in der Westtürkei lebenden Kurden nicht
realitätsgerecht.
310 Auf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für
die Beantwortung der Frage, ob hinreichende
Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen
Fluchtalternative angenommen werden kann, ist nicht allein auf
die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen,
sondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu
berücksichtigen.
311 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C
170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.
312 Allerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die
Ansicht als zutreffend bewertet, "daß bei der Prüfung der
Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere
Landesteile ausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe
abzustellen ist, also eine neuerliche Verfolgungsgefahr nicht
allein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, daß
insgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des
Südostens der Türkei weitgehend friedlich und unbehelligt
leben können". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen
Richtigkeit vom erkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt
jedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher Hinsicht voraus,
daß zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in
der Zufluchtsregion leben und vor Übergriffen sicher sind, und
solchen, die vor nicht allzu langer Zeit zugewandert und
zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind,
unterschieden werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch
hinsichtlich der in der Westtürkei lebenden Kurden nicht
erfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über
Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte
läßt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die betroffenen
Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei
zugewandert bzw. ob sie etwa bereits dort geboren waren. Daß
die Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren, ist
im übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich vermuten sie die
Anhänger der PKK ausschließlich oder jedenfalls in erster
Linie in von Kurden bewohnten Stadtvierteln und Dörfern. Daß
für sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist,
ist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Erfahrungssatz des
Inhalts, daß jenes Datum eine Aussagekraft in bezug auf
mögliche PKK-Affinität entfaltet. Für die türkischen
Sicherheitskräfte kommt es in erster Linie darauf an, die PKK
erfolgreich zu bekämpfen. Dieser Aufgabe dient das
unnachsichtige Vorgehen gegen Personen, die der Unterstützung
der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Um die
diesem unterstützenden Umfeld zugehörigen Personen ausfindig
zu machen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in
der Westtürkei ebenso unzureichend wie ungeeignet.
Unzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der
Kurden, die seit 1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet
in die Westtürkei zugewandert sind, in die Millionen geht und
der Polizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage
wäre, einen derart großen Personenkreis auch nur annähernd
durch Ermittlungsmaßnahmen wie Verhaftung und Vernehmung zu
erfassen. Ungeeignet sind jene Kriterien deswegen, weil nicht
wenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder
aufgewachsen sind, die PKK unterstützen. In den letzten Jahren
entdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine "kurdische"
Identität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die
älteren in der Türkei lebenden Kurden mit der Forderung nach
einem unabhängigen kurdischen Staat eher zurückhaltend sind,
ist es vor allem ein beachtlicher Teil der kurdischen Jugend,
der sich für jene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von
der PKK geführte militante kurdische Bewegung Zulauf von
zahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer
Herkunft, auch aus dem Ausland.
313 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an
OVG Hamburg, S. 5 f.; Gutachten vom 21. März
1995 an VG Köln, S. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober
1995 an VG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten
vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 4.
314 Nach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien
geborener bzw. von dort vor geraumer Zeit zugezogener Kurden
zu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die
türkischen Sicherheitskräfte, denen fehlende Professionalität
in der Auseinandersetzung mit der PKK soweit ersichtlich nicht
nachgesagt wird, sich bei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der
Westtürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien
Geburtsort und Aufenthaltsdauer orientieren würden, wäre dies
ein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine
Erklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen
Fakten nur die Schlußfolgerung zu, daß die türkischen
Sicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen
typischerweise von Verdachtsmomenten leiten lassen, die über
die Feststellung des Geburtsorts und der Aufenthaltsdauer
hinausgehen.
315 Ebensowenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür,
daß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen in räumlicher
Hinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine "alten"
loyalen kurdischen Stadtviertel, die sie in Ruhe lassen, und
neue kurdische Stadtviertel, in denen sie regelmäßig
intervenieren. Die fehlende Unterscheidung trägt dem Umstand
Rechnung, daß Kurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter
unten darzustellenden - wirtschaftlichen Gründen in Gegenden
niederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese Weise sind
ethnisch weitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer
mit ganz unterschiedlicher Verweildauer der Bewohner
entstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die
ihre kurdische Herkunft verleugnen und in von türkischen
Volkszugehörigen dominierten Stadtvierteln leben. Daß solche
Menschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum
schwerlich noch als "Kurden" bezeichnet werden können und auch
von den Sicherheitskräften nicht als solche betrachtet werden,
in der geschätzten Gesamtzahl von 7 bis 8 Millionen Kurden in
der Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden.
Denn da Volkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in
der Türkei, da unvereinbar mit der geltenden Staatsdoktrin,
nicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur
darauf beruhen, daß die Bewohner der kurdisch dominierten
Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zusammengezählt
werden. Allein die Addition der unten angegebenen Zahlen der
kurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von
Istanbul, Izmir, Adana und Mersin ergibt eine Zahl von fast
5 Millionen Menschen. Angesichts dessen erscheint eine
Gesamtzahl von 7 bis 8 Millionen Bewohnern der kurdischen
Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei ohne weiteres
realistisch. Jedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht
wiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen Menschen
nicht unterschritten werden.
316 Mit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine
nennenswerte Verfolgungsgefahr für beliebige Bewohner
kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus
folgenden Gründen ausgeschlossen: Laut Veröffentlichung des
Türkischen Menschenrechtsvereins vom 14. Januar 1995 wurden
für die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und
14.473 Festnahmen registriert.
317 Vgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für
bedrohte Völker vom 3. März 1995 an VG
Aachen.
318 Dabei sind unter "Verhaftungen" offenbar solche aufgrund
richterlichen Haftbefehls und unter "Festnahmen" offenbar
solche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen.
Es kann unterstellt werden, daß die genannten Zahlen nur
Inhaftierungen mit politischem Hintergrund erfassen,
Festnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichen Strafverfahren
daher nicht einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese
Größenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der in der
Türkei lebenden Kurden (13 bis 14 Millionen) ebenso wie die
oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die Annahme, daß
Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter
Verdachtsmomente einer nennenswerten Gefahr asylerheblicher
Verfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn sie
sich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften
der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung
verdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von
Denunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden.
319 cc) Eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden läßt
sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren
Staatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der
Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt
geduldeten - Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit
zu werden, ist gering.
320 Allerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei
verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen die ortsansässige
kurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit
erregten Vorfälle in Fethiye (Provinz Mugla), Urla (Provinz
Izmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine (Provinz Canakkale)
und Erdemli (Provinz Mersin). Auch in anderen Orten gab es
ähnliche Vorfälle.
321 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG
Aachen, S. 33 ff.; Kaya, Gutachten vom 20. Oktober
1994 an VG Köln, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 14,
59 ff.
322 Anlaß waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in
Ostanatolien gefallene Soldaten und Polizisten; es wurden
antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische
Bewohner sowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen.
Dabei wurden Häuser und Läden beschädigt oder zerstört und
Personen verletzt, in einigen Fällen schwer. Es wird beklagt,
daß die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten
sei. Andererseits ist für einen Teil der näher beschriebenen
Fälle belegt, daß sie nicht untätig geblieben ist, sondern
unter den Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu
antikurdischen Demonstrationen angereiste Personen an der
Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere
Ausschreitungen verhindert hat.
323 Im übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen
von Übergriffen türkischer Zivilisten gegen Kurden in der
Westtürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen
verwickelt waren. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre
der DEP bzw. HEP bzw. ihnen nahestehende Personen; dieser
Personenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen Gründen
häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten
oder Zivilisten. Täter waren zum Teil ausgewiesene
Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht
repräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen
Bevölkerung ist.
324 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 80 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995
an VG München, S. 69; Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 26 f.,
43 ff., 58 ff., 86 ff.
325 Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist
weiterhin die Feststellung gerechtfertigt, daß es bisher
größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat.
Nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen, zu denen es
anläßlich der Beerdigung junger im Südosten gefallener Türken
gelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder
schnell beruhigt. In den Jahren 1994 und 1995 hat es größere
Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben.
326 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni
1995, S. 4; Lagebericht vom 7. Dezember 1995, S. 4;
Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6.
327 Nach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe
nach Zahl und Inhalt nicht die Annahme, jene Vorfälle seien
für das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen
Bevölkerung gegenüber den Kurden in der Westtürkei typisch und
die Sicherheitskräfte würden stets oder in den meisten Fällen
untätig bleiben, obschon sie die Ausschreitungen unterbinden
könnten.
328 dd) Mit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über
polizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der Westtürkei sei an
dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß die Aufzählung
einer für sich gesehen beträchtlichen Anzahl von Übergriffen
allein die Annahme einer besonderen Gefährdung nicht
nahezulegen vermag. Als ausreichender Beleg für eine
asylbegründende Bedrohung kann eine derartige "Liste" nämlich
nicht losgelöst von der Frage stehen, über welchen Zeitraum
sich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die
betroffene Bevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche
Gefährdungsprognose maßgeblichen Kriterien "Risiko" und
"Zumutbarkeit" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang
daher, sich bewußt zu machen, daß der fragliche Personenkreis
bis zu 8 Millionen Menschen zählt bzw. nach den obigen
Darlegungen keinesfalls weniger als 6 Millionen Menschen
umfaßt. Die Zahl der für eine unmittelbare Staatsverfolgung
relevanten Referenzfälle ist in jedem Fall um diejenigen zu
bereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlaß für das Vorgehen
der Sicherheitskräfte spezielle Verdachtsmomente der
beschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der
mittelbaren Staatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in
denen polizeiliches Einschreiten zur Beendigung der Übergriffe
geführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine
eindeutige Bewertung nicht zu, weil nähere Einzelheiten über
die Gründe der Verhaftungen oder - im Falle von
Ausschreitungen - über die polizeilichen Reaktionen nicht
mitgeteilt werden. Der verbleibende Rest von Fällen, in denen
nachgewiesenermaßen allein kurdische Volkszugehörigkeit
Anknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. die
Polizei zum Schutz kurdischer Bewohner nichts unternommen hat,
erlaubt nicht den Schluß, daß bei der großen Masse der bis zu
8 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht
exponierten Kurden das Risiko, Opfer asylerheblicher
Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche
Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Indiz dafür ist auch, daß
bislang eine Massenflucht in der Westtürkei lebender Kurden
nicht festzustellen ist.
329 Allerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht
darin erschöpfen, die für die Beurteilung einer etwaigen
kollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer
Art Momentaufnahme festzuhalten. Es sind vielmehr
darüberhinaus asylrechtlich bedeutsame politische
Entwicklungen in den Blick zu nehmen, die sich im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung bereits abzeichnen. So ist
- auch wegen des Zuzuges Zwangsumgesiedelter oder von
sonstigen Militäraktionen betroffener Kurden - anzunehmen, daß
der Einfluß der PKK in den Hauptwohngebieten der Kurden in der
Westtürkei eher zunehmen wird, während die militärischen
Auseinandersetzungen zwischen Guerilla und Armee in
Ostanatolien mit unverminderter Härte andauern werden. Die
Vermutung liegt nahe, daß die Aktionen der Polizei in der
Westtürkei gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der
PKK unter den Kurden dann häufiger vorkommen als bisher und
daß das Verhältnis zwischen der (ethnisch) türkischen und der
kurdischen Bevölkerung im Westen erheblichen Belastungen
ausgesetzt sein wird. Gleichwohl ist ein Kurde, der in der
Westtürkei seinen alltäglichen Geschäften nachgeht, ohne sich
zugleich aktiv für spezifische Belange seines Volkes
einzusetzen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jetzt und
auf absehbare Zeit keiner ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt,
Opfer von Übergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von
dieser geduldet - der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu
werden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus
verschiedenen Gründen nicht mit derjenigen in Ostanatolien
vergleichbar. Wie dargelegt, konzentriert sich die kurdische
Bevölkerung in der Westtürkei weitgehend in speziellen
Regionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten
Größenordnung besitzen aber - wie auch die Beispiele von
westeuropäischen und nordamerikanischen Großstädten zeigen -
eine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, daß ihre
Bewohner hilflose Opfer von Angriffen der Angehörigen anderer
Ethnien werden. Dem entspricht es, daß Ausbrüche von
Kurdenfeindlichkeit unter der Zivilbevölkerung sich auf
kleinere Ortschaften in der Westtürkei beschränken.
330 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 86 ff.
331 Hinzu kommt, daß sich die hier zu betrachtenden
Siedlungsgebiete - ganz anders als die ländlichen
ostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit
auszeichnen, so daß Operationen der Sicherheitskräfte und
Ausschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im Verborgenen
stattfinden können. Ungeachtet der bereits erwähnten
Restriktionen gegenüber kurdenfreundlichen Zeitungen ist
weiterhin von einer im wesentlichen funktionierenden
Pressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die
konservativ orientierte Presse seit dem Briefing des
Generalstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im
Wege der Selbstzensur davon ab, von Übergriffen der
Sicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen sich
sozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend
um eine kritische Berichterstattung, die auch
Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im
Zusammenhang mit Gesinnungsdelikten thematisieren.
Linksgerichtete, kurdenfreundliche Zeitungen sind zwar nach
wie vor zahlreichen administrativen und strafrechtlichen
Behinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten
- häufig im Wege des Namenswechsels nach vorübergehender
Einstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, daß weiterhin
über Ereignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher
Stellen in einem kritischen Licht erscheinen lassen.
332 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar
1996 an Bundesministerium des Innern; Rumpf,
Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel,
S. 1 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG
Bremen, S. 3.
333 Dies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre
Orientierung auf die westliche Staatengemeinschaft, die sich
etwa im Wunsch auf Zugehörigkeit zur Europäischen Union
manifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für
ein halbwegs gedeihliches Zusammenleben der beiden
Bevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen
überdimensionierten, zu einer Kriminalisierung der gesamten
kurdischen Minderheit führenden Einsatz der Sicherheitskräfte
zu vermeiden. Jedenfalls gibt es gegenwärtig keinen
überzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige
Sicherheitslage der Kurden in der Westtürkei könnte sich in
absehbarer Zeit signifikant verändern.
334 Bedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der
inländischen Fluchtalternative bestehen nicht deswegen, weil
die - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber
im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unterstellte -
Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien unmittelbare
staatliche Verfolgung wäre. Denn insofern wäre, wie die
vorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als
mehrgesichtiger Staat anzusehen, der die Kurden jedenfalls im
westlichen Landesteil unbehelligt läßt.
335 Vgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates:
BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 342;
Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/94
u.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34;
NVwZ 1994, 1123 = DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR
1994, 375.
336 Mit der Einschätzung, daß Kurden in der Westtürkei vor
politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, befindet sich
der Senat im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren
obergerichtlichen Rechtsprechung.
337 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16 ff.; OVG
Hamburg, Beschluß vom 22. Januar 1996 - Bf V
25/90 -, S. 28 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997
- 12 UE 500/96 -, S. 59 ff.; OVG Niedersachsen,
Urteil vom 23. November 1995 - 11 L 676/91 -,
4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 ff.; OVG
S. 16 ff.
338 Die entgegenstehende Rechtsprechung des OVG Schleswig,
339 vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil
vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -,
340 hat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht
nicht standgehalten.
341 Vgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -,
DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom
30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260 =
InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.
342 Unabhängig davon hat der erkennende Senat begründet,
weshalb er die Einschätzung des Verfolgungsrisikos für in der
Westtürkei zugewanderte Kurden durch das OVG Schleswig nicht
teilt.
343 Vgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -,
S. 67 ff.
344 Hieran wird festgehalten.
345 b) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer
inländischen Fluchtalternative gilt im vorliegenden Fall, da
der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat, der
gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden existentiellen
Nachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei der
vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung
gestellten Lebenssachverhalts die für deren Realisierung
sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb
gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.
346 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C
154.90 -, DVBl. 1991, 1089, 1093; Urteil vom
5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25,
§ 1 AsylVfG, Nr. 147.
347 In bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer
inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob der von
regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender
Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu
erwarten hat.
348 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C
30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104;
Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991,
1090, 1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -,
NVwZ-RR 1992, 583, 584; Urteil vom 14. Dezember
1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.
349 Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall,
wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung auch wenig
attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen
wird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren
Bereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das
wirtschaftliche Überleben gewährleistet.
350 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C
105.90 -, Bucholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 145;
Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl.
1995, 381 = NVwZ 1996, 85.
351 Dies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde
Kurden zu verneinen.
352 aa) Die Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist
keine neuartige Erscheinung. Sie hat sich freilich in den
letzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse
Wirtschaftslage in Ostanatolien, die durch die militärische
Auseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und der
diesbezüglichen Einbeziehung der Zivilbevölkerung verschärft
wird.
353 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 29; Gesellschaft für bedrohte Völker,
Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 3;
Gutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen, S. 5;
Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG
München, S. 61; Gutachten vom 20. Dezember 1996
an OVG Schleswig, S. 72; Rumpf, Gutachten vom
1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 24; Auswärtiges
Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG
Schleswig, S. 1; Lagebericht vom 10. April 1997,
S. 8.
354 Die ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist
gekennzeichnet durch geringes Pro-Kopf-Einkommen und
unzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung,
durch Stillegung alter und Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken,
durch einen Zusammenbruch des gesamten Handels, durch
Schließung von Schulen und Überschuldung der Städte.
355 Vgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an
VG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf, Gutachten vom 19. Mai
1994 an VG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom
22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.
356 Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes
West-Ost-Gefälle geprägt. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in
Ostanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel
desjenigen in der Westtürkei (3.000 Dollar). Während es z.B.
in Izmit 4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf
500 Dollar und in Hakkari auf 170 Dollar. Aufgrund der
militärischen Auseinandersetzung im Südosten und der
Abwanderung waren dort 4.000 Dorfschulen geschlossen; viele
wurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen Bedingungen
sind allerdings schwierig.
357 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 8; Auskunft vom 28. Februar
1997 an OVG Schleswig, S. 4; Gesellschaft für
bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an
OVG Schleswig, S. 2.
358 Der anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat
dazu geführt, daß heute etwa 7 bis 8 Millionen Kurden, d.h.
über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei,
dauerhaft im Westen des Landes leben.
359 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 6.
360 Für einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die
Zahl der kurdischen Einwohner wie folgt angegeben:
361 Großraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen
Izmir 800.000
Adana 700.000
Mersin über 350.000
362 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 1. November
1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom
26. Mai 1995 an VG München, S. 2 (Fn. 1);
Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom
3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty
International, Stellungnahme vom 20. Juli 1994,
S. 14.
363 Im übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen
Landesteilen der Türkei außerhalb der ursprünglichen
Siedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des
Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis
(Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der
Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne,
Sakarya), der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin)
sowie Zentralanatoliens (Provinzen Kayseri, Konya, Afyon,
Nigde, Ankara, Kirsehir).
364 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 29 f.; Oberdiek, Gutachten vom
1. November 1994 an VG Köln, S. 63 ff.; Gutachten
vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 34 ff., 40 ff.,
56 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG
Schleswig, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf,
Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen,
S. 15; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten
vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig.
365 bb) Hilfreich für aus dem Osten zuwandernde Kurden ist,
wenn sie am neuen Wohnort Verwandte, Bekannte, ehemalige
Nachbarn, Landsleute aus der Heimatregion, jedenfalls aber
Angehörige des eigenen Volkes antreffen. Das Gefühl der
gemeinsamen "Heimat", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor
eine große Rolle für das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer
vom Land. Dieser Aspekt kann für die Vermittlung auf dem
Arbeitsmarkt günstig sein. Angesichts der noch starken
Familienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde
Kurden auch meist für eine gewisse Zeit bei denjenigen
Mitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefaßt
haben; jedenfalls sind diese bei der Beschaffung einer
Unterkunft behilflich.
366 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 24; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai
1995 an VG München, S. 61; Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 75 f.,
101; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 6; Auskunft vom 28. Februar
1997 an OVG Schleswig, S. 3; Kaya, Gutachten vom
11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Gesellschaft für
bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an
OVG Schleswig, S. 1.
367 So hatten nach der bereits erwähnten Erhebung des
Menschenrechtsvereins Istanbul 55,6 % der Befragten mit Hilfe
von Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der Fälle war
der Vermieter ein Verwandter, und in 19,1 % der Fälle war der
Vermieter Kurde.
368 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 73.
369 Die Zuwanderer finden zumeist Obdach in den sogenannten
Gecekondus, d.h. Stadtvierteln, die aus ohne behördliche
Genehmigung "über Nacht gebauten" Häusern bestehen.
370 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 31; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober
1995 an VG Aachen, S. 28 f.; Oberdiek, Gutachten
vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73,
96 f.
371 Solche Häuser werden vielfach unter Verwendung einfachster
Baumaterialien wie Holz, fertigen Lehm- und Betonbausteinen in
wenigen Tagen errichtet.
372 Vgl. Kaya, aaO, S. 35.
373 Das Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das
"über Nacht errichtete" Haus mit ein bis zwei Zimmern;
vielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal
errichtete - größere Wohneinheiten, zum Teil mehrstöckige
Appartmenthäuser getreten.
374 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 27.
375 Doch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der
Stadtentwicklung, 2. Auflage Ankara 1993) 72 % der in
18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein
bis zwei Zimmer und haben eine Durchschnittsgröße von nur
25 qm, während die in diesen Wohnungen lebenden Familien
durchschnittlich drei Kinder haben.
376 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 35; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom
1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 26
(Fußnote 50).
377 Nach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des
Stadtbezirks Narli von Izmir hatten 18,4 % der befragten
Familien Stromanschluß, 2,9 % Wasseranschluß in der Wohnung,
aber 75,8 % waren weder an Wasser noch an Strom angeschlossen,
92,5 % hatten eine Toilette außerhalb des Hauses, bei 96,5 %
der Familien flossen die Abwässer in eine Sickergrube, keine
einzige Familie war an ein Kanalisationsnetz angeschlossen.
378 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 36.
379 Das Resultat dieser Umfrage scheint in nur begrenztem
Umfang repräsentativ zu sein. Denn die bereits erwähnte
breiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, daß
zwei Drittel der Gecekondu-Wohnungen keinen Wasseranschluß und
40 % keinen Stromanschluß haben.
380 Vgl. Kaya, aaO.
381 Die Bewohner der Gecekondus, die keinen eigenen
Wasseranschluß haben, decken ihren Bedarf, indem sie das
Wasser mit Kanistern von durch die Stadt errichteten Brunnen
ihrer eigenen Stadtteile oder diesen naheliegender Stadtteile
oder Dörfer holen oder aus von ihnen selbst gebohrten Brunnen.
382 Vgl. Kaya, aaO.
383 Soweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation
gibt, legen die Bewohner zur Beseitigung der Abwässer aus den
Toiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn
Familien gemeinsam Sickergruben an; wenn sich in der Nähe ein
Bach befindet, werden die Abwässer dorthin geleitet.
384 Vgl. Kaya, aaO, S. 35; Rumpf, Gutachten vom
1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27.
385 Einen ganz anderen Eindruck vermittelt das bereits erwähnte
ODTÜ-Gutachten, welches Rumpf in unzensierter Fassung
vorliegt.
386 Vgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG
Aachen, S. 4.
387 Nach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt
44 Bezirken von Istanbul, Izmir und Adana verfügten von den
Zuwanderern aus den GAP-Provinzen über Leitungswasser 97 %,
Strom 98,5 %, Bad 86,9 %, Wohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und
Toilette 95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten 70,6 %
der befragten Haushalte.
388 Vgl. Rumpf, aaO, S. 29.
389 Die Diskrepanz zu den vorher zitierten Erhebungen hängt
offenbar damit zusammen, daß die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens
Befragten zum Teil schon vor längerer Zeit zugewandert waren.
Dafür spricht, daß von den befragten Zuwanderern 35,4 % in
Gecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in
Appartementhäusern lebten; dabei ist dem Gutachten zufolge als
"sonstiges Haus" zumeist ein Haus zu verstehen, das
ursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, inzwischen
jedoch städtebaulich und infrastrukturell vollständig
integriert ist.
390 Vgl. Rumpf, aaO, S. 28 f.
391 Allgemein ist zu beobachten, daß die Gecekondu-Viertel erst
nach und nach an die städtischen Versorgungseinrichtungen mit
Strom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und
befestigte Wege und Straßen erhalten. Die städtische
Infrastruktur in diesen Vierteln wird - schon wegen des
gewaltigen Wählerpotentials - von jeder Regierung gefördert.
Freilich kann die nachträgliche Erschließung mit dem raschen
Anwachsen der Viertel nicht Schritt halten.
392 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar
1997 an OVG Schleswig, S. 1 f.
393 Unrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty
International, bei einem Ausweichen in Gebiete außerhalb der
Notstandsprovinzen fänden die Zuwanderer "zumeist nur
notdürftige Behausungen wie Zelte, Plastikplanen und
Bauruinen".
394 Vgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG
München, S. 4.
395 Sie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des
Menschenrechtsvereins Istanbul, wonach lediglich 1,2 % der
Befragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen
(insbesondere Baustellen, Läden) lebten.
396 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 73.
397 Selbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch
gegriffen, wenn man bedenkt, daß 55,1 % der Befragten erst vor
weniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der
Studie somit hinsichtlich der mittel- und langfristigen
Perspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig ist.
398 Es wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen
vornehmlich in Izmir, Adana und Istanbul berichtet, die von
Kurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der
Begründung, daß deren Anschluß an die städtische Infrastruktur
zu kostspielig sei, die planlose und ungeordnete Ansiedlung
verhindere und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden
müsse.
399 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an
VG Köln, S. 17; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober
1995 an VG Aachen, S. 27.
400 Realisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in
einem Ausmaß, welches im Vergleich zur großen Masse der
Gecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt.
401 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 22 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995
an VG München, S. 65; Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 15,
48.
402 Für Abrißmaßnahmen größeren Stils fehlen den
Stadtverwaltungen meist die technischen und finanziellen
Mittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast
ungebremstes Wachstum. Während an den Peripherien neue Viertel
nachwachsen, entwickeln sich viele solcher Viertel mit der
Zeit zu fast regulären Stadtteilen. In Izmir ist etwa ein
Stadtteil von rund 60.000 Einwohnern, der überwiegend aus
mehrstöckigen Appartementhäusern besteht und danach von der
Stadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze
angeschlossen wurde, auf dem Boden eines privaten
Landbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos
enteignet worden ist; der Stadtteil ist von "regulären"
Stadtteilen kaum zu unterscheiden.
403 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 27 f.
404 Neben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel,
deren Erhaltung den Stadtverwaltungen aus finanziellen Gründen
nicht möglich ist, in manchen Städten in den letzten 20 Jahren
einen vollständigen Bevölkerungsaustausch erfahren. So leben
etwa mitten in Izmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur
noch kurdische Zuwanderer in älterer, aber zum Teil
heruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet
sich in Bursa oder am Burgberg mitten in Ankara. Auch in
Istanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in Altstadtvierteln in
einer heruntergekommenen Bausubstanz unter.
405 Vgl. Rumpf, aaO, S. 28.
406 cc) Denjenigen Zuwanderern, die weder über Kapital noch
über Geschäftsbeziehungen noch über eine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügen, bleibt nichts anderes übrig, als
sich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu bemühen.
Die Chance, in der Industrie oder im öffentlichen Dienst einen
sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und
Rentenversicherungsschutz zu finden, liegt bei nur 5 bis
10 %.
407 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 33.
408 Viele Zuwanderer arbeiten als Tagelöhner auf Baustellen,
beim Straßenbau, bei der Renovierung von Häusern, bei der
Gartenpflege oder als Packer. Sie arbeiten, wo sie gebraucht
werden. Sie gehen im Morgengrauen auf den "Arbeitermarkt", wo
sich jeden Tag tausende von Menschen versammeln und wo
diejenigen, die Arbeit zu vergeben haben, sich ihre
Arbeitskräfte aussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von
denjenigen, die sich jeden Tag auf dem "Arbeitermarkt"
versammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf
einen Job für den Tag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im
Monat arbeitet.
409 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an
VG Köln, S. 15 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an
VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September
1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom
1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an
OVG Schleswig, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 79.
410 Wer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware
kaufen zu können, arbeitet als fliegender Händler. Was auf
diese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung
des täglichen Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für die Familie.
Es kommt vor, daß Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder
Polizisten die Ware beschlagnahmen.
411 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an
VG Köln, S. 15, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996
an VG Freiburg, S. 4; Oberdiek, Gutachten vom
20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 81.
412 In der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen
kurdischer Straßenhändler zu lesen. Mit Zerstörung der Wagen,
Stände und Waren oder gar mit körperlicher Mißhandlung
verbundene polizeiliche Übergriffe sind aber offenbar
Einzelfälle.
413 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 20 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995
an VG München, S. 67, 70.
414 Ebensowenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der
Stadtverwaltung gegen kurdische Straßenhändler in
Kleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den
Bürgermeister stellt.
415 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 63.
416 Die in die Tourismusgebiete Zugewanderten können dort eine
Beschäftigung vor allem in der Baubranche und im Hotelgewerbe
finden.
417 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar
1997 an OVG Schleswig, S. 3; Taylan, Gutachten
vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7;
Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom
28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 1 f.
418 Entgegen den früher von den Gutachtern geäußerten
Befürchtungen
419 vgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom
11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 78
420 konnte der Tourismussektor in der Türkei erhebliche
Zuwachsraten vorweisen; im Jahre 1996 wurden Rekordeinnahmen
erzielt.
421 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar
1997 an OVG Schleswig, S. 3; Turkish Daily News
Ankara vom 21. Januar 1997, Nahost-
Informationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12.
422 Die Einschätzung von Oberdiek, Kurden hätten in den
Touristenregionen keine Aussicht auf Beschäftigung mehr,
423 vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG
Schleswig, S. 80 ff., 100,
424 ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß die
Sicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung gegen
Bombenanschläge in den Touristenorten wesentlich verschärft
worden sind und nunmehr insbesondere die Personalien der
Mitarbeiter von Beherbergungsbetrieben exakt erfaßt werden,
bedeutet noch nicht, daß Kurden der Zugang zu jenem
Wirtschaftssektor in der Westtürkei generell verwehrt wäre.
Ebensowenig läßt sich dies daraus herleiten, daß in
Einzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen
wurden.
425 Es gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der
Westtürkei abgewandert sind und dort Land gekauft oder
gepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse
zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes befriedigen.
426 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an
VG Köln, S. 16.
427 Es muß sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien
aus Ostanatolien handeln, denen angemessene Zeit zur
Vorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung
stand und die diese Zeit zum Verkauf ihres
landwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten.
428 Vgl. zu einer derartigen Möglichkeit: Kaya,
Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln,
S. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 32; Oberdiek, Gutachten vom
1. November 1994 an VG Köln, S. 18.
429 Die Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der
Westtürkei eine Beschäftigung zu finden, sind in den
Sommermonaten größer. In den Obst- und Haselnußplantagen, auf
den Baumwoll-, Zuckerrüben- und Kartoffelfeldern werden
Saisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in den
Provinzen Sakarya, Aydin, Izmir, Antalya, Adana und Mersin.
Wer den Vermittlern solcher Jobs mehr bezahlt, hat bessere
Chancen, in diesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne
wird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und
hängt von der Zahl der Arbeitssuchenden und den saisonalen
Umständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei
gesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können
jeden Tag geändert werden.
430 Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an
VG Köln, S. 16; Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom
1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten
vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 30 f.,
48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG
Schleswig, S. 7; Amnesty International, Gutachten
vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4.
431 Ungeachtet der beschriebenen Umstände bestehen
Anhaltspunkte für die Annahme, daß die aus Ostanatolien
Zugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt
in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten. Nach
der Anfang 1995 erfolgten Umfrage des Menschenrechtsvereins
Istanbul unter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus
Ostanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa
zugewandert waren, verdienen 62,5 % der Zugewanderten den
Lebensunterhalt dadurch, daß ein Familienmitglied
arbeitet.
432 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai
1995 an VG München, S. 67.
433 Auch wenn zu berücksichtigen ist, daß den letztgenannten
Familien teilweise weitere arbeitsfähige Personen angehörten,
die jedoch ohne Beschäftigung waren, so läßt der genannte Wert
doch die Aussage zu, daß unter den Zugewanderten in den
Metropolen der Westtürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht
wesentlich größer sein wird als im Landesdurchschnitt. Die
offizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %.
Diese Zahl erfaßt jedoch nur diejenigen Personen, die beim
Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind. Da es in der
Türkei keine Arbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort
- anders als etwa in der Bundesrepublik Deutschland - der
Druck, sich zwecks Leistungserhalt beim Arbeitsamt
registrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen,
daß die tatsächliche Arbeitslosigkeit weit über dem
angegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen
zwischen 18 und 25 % schwanken.
434 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 33; Auswärtiges Amt, Auskunft vom
28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3.
435 Die aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins
Istanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit unter den Zuwanderern
liegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert.
Doch muß berücksichtigt werden, daß von den Befragten 55,1 %
im Zeitpunkt der Befragung erst vor weniger als einem Jahr
umgesiedelt waren.
436 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April
1995 an VG Aachen, S. 32.
437 Dieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte
das Ergebnis der Umfrage beeinflußt. Ein nur kurzer Aufenthalt
am Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verläßlichen
Aufschluß darüber, ob es auf Sicht nicht doch gelingen wird,
eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung zu
finden.
438 Ersichtlich damit zu erklären ist, daß eine andere Studie
ein günstigeres Bild der Beschäftigung für aus Ostanatolien
zugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im
Juli 1995 vorgelegten Untersuchungsbericht des Verbandes der
Kammern und Börsen der Türkei (Türkiye Odalar ve Borsalar
Birligi/TOBB) mit dem Titel "Die Frage des Ostens".
Bestandteil der Untersuchung war eine Umfrage unter
623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman, Diyarbakir
und Siirt nach Adana, Mersin und Antalya zugewandert waren.
Fast drei Viertel der Befragten waren nach Beginn des
Guerilla-Kampfes der PKK (15. August 1984) umgesiedelt. Von
denjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren,
arbeiteten 29,1 % als Tagelöhner, 19,1 % als Straßenhändler,
11 % als Selbständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in
sonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von
denjenigen Befragten, die ein weiteres Mal umzogen, war die
Wahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener
Arbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären Gründen
erfolgt.
439 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 73 f.
440 Allerdings ist die Einkommenssituation für die
Zugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend. Nach
Berechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft
sich das Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie (Ehepaar
mit Kind) auf 7 Millionen TL. Nur wenige der vom
Menschenrechtsverein Istanbul befragten - zumeist
kinderreichen - Familien verfügten über ein Einkommen, welches
sich unter Zugrundelegung jenes Betrages als Existenzminimum
für sie jeweils ermitteln ließ.
441 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 34; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai
1995 an VG München, S. 67 f.
442 Kein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die
dem erwähnten ODTÜ-Gutachten zugrunde liegt: Die Ausgaben der
allermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen TL.
Als Durchschnittsbedarf wurde ein Betrag von 7 Millionen TL
ermittelt.
443 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 30 f.
444 Ein positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich
über die Ausstattung der Zuwandererhaushalte mit langlebigen
Konsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 % einen
Gasbackofen, 91,6 % einen Kühlschrank, 47,4 % eine nicht
vollautomatische Waschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 %
einen Farbfernseher, 31,2 % einen Schwarzweißfernseher, 10 %
ein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können Gästen eigenes
Mobiliar zur Verfügung stellen.
445 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 29 f.
446 Ob die Zuwandererfamilien Bildungs- und
Gesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im allgemeinen
von der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der
Ausstattung der Zentren mit solchen Einrichtungen, von deren
Kapazität sowie von der Anbindung durch öffentliche
Verkehrsmittel ab. Nach 1985 entstandene Gecekondu-Stadtteile
verfügen nur ausnahmsweise über eigene Bildungs- und
Gesundheitseinrichtungen. Nur in älteren Gecekondu-Stadtteilen
gibt es Grundschulen, Mittelschulen, Gesundheitsstationen und
Polikliniken, ohne daß diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht
werden.
447 Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG
Aachen, S. 34.
448 Für schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die
Infrastruktur, daß die neuentstandenen Gecekondu-Viertel erst
nach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher
Krankenversicherungsschutz besteht nur, solange der
Betreffende über einen regulären Arbeitsplatz verfügt.
Bedürftige erhalten mit einer von der zuständigen
Gesundheitsbehörde ausgestellten grünen Karte kostenlos
Krankenhausbehandlung und Versorgung mit Medikamenten.
449 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar
1997 an OVG Schleswig, S. 5 f.
450 dd) Die oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die
Feststellung, in Ostanatolien beheimateten Kurden sei die
Übersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen
unzumutbar. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung
von Anfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von
Verwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt
werden, ihren Lebensunterhalt durch selbständige oder
unselbständige Erwerbsarbeit zu sichern. Es gibt keine
Berichte über Hungersnöte in den Zuwanderungsgebieten.
Freilich ist nicht zu verkennen, daß die meisten Zuwanderer
vor allem in der ersten Zeit in ärmlichen Verhältnissen leben.
Diese Aussage gilt nicht nur, wenn man westeuropäischen
Lebensstandard zum Maßstab nimmt. Sie ist auch angebracht,
wenn die Verhältnisse in der Türkei zum Ausgangspunkt für
soziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche normativen
Ansätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung
des Existenzminimums zugrunde liegen. Eine derartige
Sichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus
naheliegend, in welchem die Mehrzahl der Bürger im Vergleich
zu den Verhältnissen in den wohlhabenden Staaten als arm
gelten muß. Denn es ist ein legitimes Bestreben aller armen
Länder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche
Verhältnisse zu schaffen. Es ist daher verständlich, daß
sozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des
Existenzminimums nicht auf das zur Aufrechterhaltung der
physischen Existenz absolut Notwendige beschränken, sondern
damit - über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von
einem menschenwürdigen Leben verbinden. Solche Überlegungen
führen indes im vorliegenden asylrechtlichen Kontext nicht
weiter. Es kann nämlich nicht Sache deutscher
Verwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur
Quantifizierung des Existenzminimums für die verschiedenen
Asylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des
Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative
genügt vielmehr bereits die Feststellung, daß den
Asylsuchenden dort kein Leben erwartet, das zu Hunger,
Verelendung und schließlich zum Tode führt.
451 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C
105.90 -, Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145, S. 298,
300.
452 Daß letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht
droht, kann nach den oben getroffenen Feststellungen nicht
zweifelhaft sein.
453 ee) Unabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung,
daß die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative
nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn
nämlich in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an
die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative auch in
wirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt
werden, so liegt dem die Erwägung zugrunde, daß niemand auf
einen Zufluchtsort verwiesen werden kann, an welchem er seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Andernfalls würde der
Schutz vor politischer Verfolgung durch einen existentiellen
Mangel erkauft, der der politischen Verfolgung am Heimatort an
Gewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die
politische Verfolgung in der Weise noch am Zufluchtsort fort,
daß hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am Heimatort
in unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede
sein, wenn die wirtschaftliche Lage am Zufluchtsort nicht
schlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In einem
solchen Fall ist die politische Verfolgung für die Qualität
der wirtschaftlichen Lage schon deswegen nicht kausal, weil
diese sich nicht zum Schlechten hin verändert hat. Es kommt
dann auch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert.
Denn liegt das Einkommen am Zufluchtsort unter einem - wie
auch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist es aber
höher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht
niedriger, so steht fest, daß die Tatsache der politischen
Verfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen
unerheblich ist mit der Folge, daß ihm die inländische
Fluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier.
454 Es ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden
Betrachtungsweise ausgeschlossen, daß aus Ostanatolien
zugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich
verschlechtern werden. Alle insoweit maßgeblichen Indikatoren
sprechen im Gegenteil für eine Verbesserung durch Übersiedlung
in den Westen: Das zehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der
höhere Beschäftigungsstand, die wesentlich geringere
Analphabetenrate und der höhere Grad der medizinischen
Versorgung. Allein der Umstand, daß aufgrund eines
jahrzehntelangen Migrationsprozesses inzwischen
schätzungsweise sieben bis acht Millionen Menschen kurdischer
Herkunft und damit mehr als die Hälfte der in der Türkei
überhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei ansässig sind,
ohne daß insofern von einem kurdenspezifischen Elend
gesprochen werden kann oder gar Fälle von Hunger und Ähnlichem
bekanntgeworden sind, spricht dafür, daß es auch den jetzigen
Zuwanderern auf Sicht gelingen wird, die nicht unerheblichen
Übergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes
Auskommen zu finden, welches in aller Regel über demjenigen in
der Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt werden, daß
Krieg einschließlich der damit verbundenen Repressalien heute
für viele Kurden ein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, wie die
Ergebnisse der erwähnten Umfrage durch den
Menschenrechtsverein Istanbul belegen.
455 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April
1995 an VG Aachen, S. 31.
456 Dies bedeutet jedoch nur, daß die militärischen
Auseinandersetzungen in Ostanatolien das seit längerem
bestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der
Abwanderung überlagern. Dieses aber liegt darin begründet, daß
der ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten Ostens,
immer weniger in der Lage ist, der schnell wachsenden
Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen.
Hierin findet die für die Türkei in gleicher Weise wie für
viele andere Entwicklungsländer zu beobachtende Flucht vom
Land in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische
Räume ihre eigentliche Erklärung. Dies spiegeln auch die
Erhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die
GAP-Region 86,8 % der abwanderungswilligen Arbeitslosigkeit
und fehlendes Grundeigentum sowie sonstige wirtschaftliche
Gründe angaben.
457 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 24.
458 Auch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der
Befragten Arbeitslosigkeit und Armut als Gründe für das
Verlassen des Heimatortes an.
459 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember
1996 an OVG Schleswig, S. 74.
460 Angesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären
Bindungen der bereits im Westen ansässigen Kurden zu den
Nachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich
ökonomisch motivierte Teil der Binnenwanderung zwangsläufig
abgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen
keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erzielt hätte.
Vielmehr belegt der anhaltende Migrationsprozeß, daß eine
beachtliche Zahl von Kurden im Westen noch eher eine
wirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten.
461 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar
1997 an OVG Schleswig, S. 4.
462 Es verbietet sich daher die Annahme, daß Kurden aus
Ostanatolien nach einer Übersiedlung in die Westtürkei
wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer
Heimatregion so nicht bestehen.
463 ff) Soweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen
Kindern oder sonstigen auf eine Versorgungsgemeinschaft
angewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die
wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen
Fluchtalternative nicht unter Hinweis darauf verneint werden,
der Ehemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung
verantwortliche Familienmitglied verfüge über ein Bleiberecht
in der Bundesrepublik Deutschland. In den Fällen, in denen die
in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden
Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6
GG untersagt, ist nämlich zu unterstellen, daß - ebenso wie
der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt
im Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den
Familienangehörigen ist.
464 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992
- 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 =
InfAuslR 1993, 28.
465 c) Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht
hinreichend sicher sind jedoch solche Personen aus
Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im
Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu
sympathisieren. Dies ist anzunehmen, wenn sie dort von
menschenrechtswidriger Behandlung betroffen oder bedroht waren
und die Umstände darauf hinweisen, daß jene Behandlung der
tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der PKK galt.
Solche Umstände können z.B. Mitgliedschaft in einer pro-
kurdischen Partei (HEP, DEP, HADEP), die Weigerung, das
Dorfschützeramt zu übernehmen, oder die entsprechende
Denunziation durch andere Dorfbewohner sein. Eine solche
Person kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative
verwiesen werden. Es besteht die ernstzunehmende Möglichkeit,
daß der Betreffende bei einer routinemäßigen
Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften
Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfindet,
festgenommen und längere Zeit festgehalten wird, nachdem
Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale
geführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen
Stellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der
Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen
verdächtige Person handelt.
466 Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten
vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 3;
Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG
Hamburg, S. 13; Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1994
an VG Regensburg, S. 5; Gutachten vom 24. Juni
1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten
vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Gutachten
vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 49;
Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996
an VG München, S. 3.
467 Die Einschätzung des Senats, daß Kurden, die bereits
aufgrund politischer Verfolgung in ihrer Heimatregion
"vorbelastet" sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei
einem signifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird
durch die erwähnte Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul
bestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer
bereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten
(Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer, Vernichtung von
Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des
Dorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am
Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin oder Bursa) Repressalien
ausgesetzt.
468 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 16, 68; Kaya, Gutachten vom
11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.
469 Dem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu
entnehmen, in welchem Umfang insgesamt die Repressalien am
Heimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, daß gegen
den Betreffenden ein individueller Verdacht vorlag. In einem
nennenswerten Teil der Fälle (erlittene Folter in Polizeihaft,
Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies
jedoch ohne weiteres anzunehmen.
470 aa) Für Mitglieder der HADEP besteht das Verfolgungsrisiko
in oben beschriebenem Umfang. Hingegen kann nicht angenommen
werden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen
rechnen. Dagegen spricht derzeit entscheidend, daß es sich bei
der HADEP um eine legale Partei handelt, die - in Ostanatolien
sogar mit beachtlichem Erfolg - an der Parlamentswahl vom
24. Dezember 1995 teilgenommen hat, daß Mitglieder und
Funktionäre der Partei ungeachtet aller Schikanen ihre
politische Arbeit fortsetzen und bislang nicht erkennbar ist,
daß sie in nennenswertem Umfang die Türkei verlassen.
471 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Juli 1996
an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft vom
2. Juli 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;
Auskunft vom 22. November 1996 an VG Neustadt
an der Weinstraße.
472 Eine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten,
soweit HADEP-Mitglieder wegen ihrer Parteizugehörigkeit
geltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen geflüchtet
sind. Solche vorverfolgten Personen sind angesichts der
zahlreichen in der Presse dokumentierten Übergriffe der
Sicherheitskräfte gegen Parteimitglieder in keinem Landesteil
der Türkei vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher.
473 bb) In ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten,
die wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen
oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres
Heimatortes in Verdacht geraten sind, mit der PKK zu
sympathisieren, und deswegen Repressalien ausgesetzt waren. An
dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung
der Bedenken des VG Minden
474 vgl. z.B. Urteil vom 29. Oktober 1996 - 8 K
1434/96.A -
475 fest. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang nicht
entscheidend, ob der Kreis der vorbezeichneten oder sonst der
PKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer Datei der
türkischen Polizei erfaßt ist. Auf diese von den Gutachtern
nicht einheitlich beantwortete und nach derzeitigem
Erkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für
die hier vorzunehmende Verfolgungsprognose nicht an. Insofern
genügt vielmehr die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende
Annahme, daß jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort des
Betreffenden über dessen Identität unterrichtet sind.
Abweichendes ist im Hinblick auf eine Person, die wegen des
Verdachts, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen und
unter Einsatz erheblicher körperlicher Mißhandlungen verhört
worden ist, schwerlich vorstellbar. Wer einmal unter einen
entsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat
zerstreuen können, bleibt dem Mißtrauen der Sicherheitskräfte
ausgesetzt, auch wenn die Verdachtsmomente für eine
Anklageerhebung oder den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls
nicht ausreichen. Nur eine die Identität des Betroffenen - auf
welche technische Weise auch immer - sichernde Verfahrensweise
der Sicherheitskräfte wird dem Gebot eines energischen Kampfes
gegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil
des Staatsgebietes der Türkei abzutrennen.
476 Für den vorgenannten Personenkreis stellt sich nach einer
Umsiedlung in die Westtürkei das Verfolgungsrisiko wie folgt
dar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel
kommt es häufig zu Polizeikontrollen. Es entspricht den
Grundsätzen effizienter Polizeiarbeit, daß zumindest
stichprobenartig bei den Sicherheitskräften des aus dem
Personalausweis ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob
gegen den Betreffenden Verdachtsmomente bestehen. Das Ergebnis
dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende
mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß oder
nicht. Liegt gegen ihn in seiner Heimatprovinz nichts vor, so
werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter
behelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen
Verdacht aus der Heimatregion unterrichtet, so ist ein
zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im
Polizeigewahrsam gewiß.
477 Das vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur
theoretischer Natur, sondern vielmehr im Bereich realer
Möglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus
den beschriebenen Vorgängen, wie sie für das Verhältnis
zwischen staatlichen Sicherheitskräften und kurdischer
Bevölkerung in der Türkei landesweit typisch sind. Die
zahllosen Übergriffe erlauben zwar, wie dargelegt, nicht den
Schluß, daß jeder Kurde im Osten des Landes von Verfolgung
bedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie
zeichnen aber dessen ungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit
und Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates gegenüber
solchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in
den Verdacht geraten sind, mit der militanten kurdischen
Bewegung zu sympathisieren. Dies rechtfertigt die Annahme, daß
gegen jenen Personenkreis unnachsichtig und unter Einsatz
aller denkbaren - legalen und illegalen - polizeilichen Mittel
vorgegangen wird.
478 Diese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist entgegen der
Auffassung des VG Minden nicht gleichbedeutend mit der Annahme
einer landesweiten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei.
Es kann keine Rede davon sein und ergibt sich auch nicht aus
den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, daß "Millionen von
Kurden" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt zu
übernehmen, zur Abwanderung in die Westtürkei gedrängt worden
sind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer Stelle: "Mehr als
50 % waren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu
werden".
479 Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG
München, S. 63.
480 Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein
Versehen. Denn nach der Umfrage des Menschenrechtsvereins, auf
die sich Oberdiek bezieht und die er an anderer Stelle des
vorgenannten Gutachtens zitiert, betrug jener Prozentsatz
tatsächlich 20,5.
481 Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG
München, S. 16; vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April
1995 an VG Aachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls
ein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 %
die Summe der Antwortanteile zu Frage 18 exakt
100 % ergibt).
482 Selbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt
aussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das
Umfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in bezug
auf die generelle Lage kurdischer Zuwanderer aus der Osttürkei
nicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek an anderer Stelle
bemerkt, wurden die Kontakte zu den Befragten des
Menschenrechtsvereins Istanbul unter anderem durch die HADEP
vermittelt, die einen recht engen Bezug zu den
"Kriegsflüchtlingen" hat.
483 Vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG
Schleswig, S. 74 (Fn. 23).
484 Daraus ist zu schließen, daß unter den von jener Erhebung
erfaßten Personen diejenigen deutlich überrepräsentiert waren,
die wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat
verlassen hatten. Dem entspricht es, daß in den beiden anderen
erwähnten Gutachten (TOBB, ODTÜ) die allein aus
wirtschaftlichen Gründen Zugewanderten deutlich stärker
vertreten waren.
485 Mit Blick auf die Ausführungen des VG Minden bleibt
festzuhalten, daß auch nach der Einschätzung des Senats die
Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, nicht stets zu
dem Verdacht auf Seiten der Sicherheitskräfte führt, der
Betreffende sympathisiere mit der militanten kurdischen
Bewegung. Unstreitig beruht eine derartige Weigerung zum
erheblichen Teil nicht auf einer Sympathie mit der PKK,
sondern auf der Angst vor deren Rache. Daß freilich die
Sicherheitskräfte eine derartige "Entschuldigung" in den
meisten Fällen akzeptieren, muß nach den ausgewerteten
Erkenntnisquellen bezweifelt werden. Ausgeschlossen ist dies
aber andererseits auch nicht. Ein solcher Fall ist anzunehmen,
wenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich
beruhen lassen oder darauf über einen längeren Zeitraum vor
der Ausreise des Betroffenen nicht mehr zurückgekommen sind.
Wie es sich im Fall des jeweils klagenden Asylbewerbers
verhält, ist anhand aller maßgeblichen Umstände in seinem
Vortrag zu beurteilen, soweit ihm gefolgt werden kann.
486 Die Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer
ostanatolischen Heimat wegen der Verweigerung des
Dorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren,
in der Westtürkei vor erneuter politischer Verfolgung nicht
hinreichend sicher sind, wird von einem Teil der Gutachter
ausdrücklich geteilt.
487 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 62; Amnesty International,
Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München,
S. 3.
488 Daß die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der
Westtürkei vor Verfolgung nicht sicheren Personenkreis noch
viel weiter ziehen als der Senat, läßt die Richtigkeit der
hier in Rede stehenden Verfolgungsprognose unberührt.
489 Aus den vorgenannten Gründen vermag der Senat inzwischen
vorliegender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu folgen,
soweit dort generell angenommen wird, die Verweigerer des
Dorfschützeramtes könnten erneuten asylerheblichen Übergriffen
durch einen Wegzug aus ihrer Heimatregion ausweichen.
490 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f.;
S. 33 f.
491 Darüber hinaus geben die vorbezeichneten Entscheidungen
Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Die realitätsgerechte
Abgrenzung des von Verfolgung betroffenen Personenkreises muß
darauf Bedacht nehmen, daß die Durchsuchungs- und
Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei
weit über den Kreis derjenigen hinausreichen, bei denen die
Verdachtsmomente für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls
genügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, daß
die allermeisten von der Polizei verhafteten Personen noch vor
Erlaß einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, daß
selbst die kraft richterlicher Entscheidung in Haft bleibenden
Personen in erheblichem Umfang später - vor oder nach
Anklageerhebung - aus der Haft entlassen und daß schließlich
zahlreiche Angeklagte durch die Gerichte freigesprochen
werden, so daß der Anteil derjenigen, die letztlich
rechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl
der polizeilichen Festnahmen außerordentlich gering ist. Des
asylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte vorgenannte
Personenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur
kurzfristig im Polizeigewahrsam verbleiben, ist - soweit es um
den hier in Rede stehenden Verdacht der Sympathie mit der
militanten kurdischen Bewegung geht - menschenrechtswidriger
Behandlung ausgesetzt. Daß die Sicherheitskräfte in der
Westtürkei bereits bei der Entscheidung darüber, ob der
Betreffende festzunehmen und zu verhören ist, danach
differenzieren, aus welchen Gründen ein Anfangsverdacht
besteht, ist nicht erkennbar. Bezüglich des hier in Rede
stehenden Personenkreises - Zuwanderer aus Ostanatolien -
kommt hinzu, daß hinsichtlich der Frage, ob ein
Anfangsverdacht besteht, die Einschätzung der
Sicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage
genommen wird, maßgeblich ist. Haben diese in einem
Verweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten
gesehen, so ist anzunehmen, daß die Sicherheitskräfte im
Westen sich diese Einschätzung zunächst zu eigen machen - mit
den beschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Daß sie
ihn anders behandeln werden als Personen, die aus sonstigen
Gründen - sei es im Westen oder im Osten des Landes - den
Verdacht auf sich gelenkt haben, mit der PKK zu
sympathisieren, ist nicht naheliegend.
492 cc) Das Risiko, während des Polizeigewahrsams in
erheblichem Maße körperlich mißhandelt zu werden, ist sehr
hoch, wie bereits oben dargestellt wurde. Diese
Verfolgungsmaßnahmen, die im Falle der Übersiedlung in die
Westtürkei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen
wären, wären ihrer Intensität nach ausgrenzenden Charakters
und knüpften an die politische Überzeugung als Sympathisant
der militanten kurdischen Bewegung an. Die Asylerheblichkeit
kann nicht mit der Begründung verneint werden, das staatliche
Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen
unterstützenden Umfeldes. Auch eine staatliche Verfolgung von
Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer
Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und
politisch-revolutionäre Aktivitäten -, kann grundsätzlich
politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat
hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner
politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen
Begründung, die sich an bestimmten Abgrenzungskriterien
orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer
Verfolgung herausfallen zu lassen.
493 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO,
337.
494 Eine derartige Begründung kann in bezug auf die Folterungen
im türkischen Polizeigewahrsam nicht gegeben werden. Zwar sind
repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr
des Terrorismus ergreift, keine politische Verfolgung, wenn
sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen
zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an
diesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt
indes vor bei Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der
Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv
unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf
ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht
unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den
Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu
setzen.
495 Vgl. BVerfG, aaO, 339 f.
496 So aber ist die Folterung von Personen, die selbst der
kurdischen Guerilla nicht angehören, im türkischen
Polizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen
Unterstützung einer bewaffneten Bande rechtfertigen es, den
Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu unterziehen.
Bei Mißhandlungen der beschriebenen Art handelt es sich jedoch
um - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte -
Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen Ausschluß von der
Asylgewährung zur Folge haben.
497 Im übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr
dann als politische Verfolgung zu werten, wenn objektive
Umstände - wie etwa die besondere Intensität der
Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der
Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird.
498 Vgl. BVerfG, aaO, 339.
499 Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der
Polizeihaft mit Mißhandlungen rechnen muß, die über das Maß
dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die dort
wegen krimineller Delikte inhaftiert sind.
500 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989
- 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 151; BVerwG,
Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl.
1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 =
NVwZ 1996, 86.
501 Eine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, daß
Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben
wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter
mißhandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu
vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß
Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke
und kurdenfreundliche Spektrum richten und daß der physische
und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der
Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung
verdächtigt werden.
502 Vgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an
VG Hamburg, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht
vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom
26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 27; Gutachten
vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19;
Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen,
S. 20.
503 Da der Kläger jedoch - wie dargelegt - bei den
Sicherheitskräften seiner Heimatregion nicht im Verdacht
stand, mit dem "Separatismus" zu sympathisieren, wäre er auch
in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend
sicher.
504 4. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur
Religionsgemeinschaft der Aleviten findet in der Türkei nicht
statt.
505 Der Begriff "Alevi" bzw. "Alevit" bedeutet "Anhänger Alis".
Ali ist der Kampfgenosse, engste Freund, Neffe und
Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Aleviten erkennen
- den Schiiten ähnlich - Ali als Nachfolger Mohammeds an. Die
Aleviten müssen - anders als die Mehrheit unter den Moslems,
die Sunniten - nicht fünfmal täglich das Pflichtgebet in
streng vorgeschriebener Form vollziehen, im Ramadan nicht
fasten und nicht nach Mekka pilgern. Sie müssen kein
Alkoholverbot einhalten. Sie kennen keine Geschlechtertrennung
und keine Rollendifferenzierung von Mann und Frau. Daraus
resultiert die Vorstellung orthodoxer Sunniten, bei den
Aleviten herrsche Anarchie, Zügel- und Morallosigkeit. Die
Aleviten unterstützen das vom Republikgründer Atatürk
eingeführte Prinzip des Laizismus, weil sie darin eine
tolerantere, liberalere Atmosphäre zu finden hoffen als unter
der Herrschaft der sunnitischen Orthodoxie. Politisch
bevorzugen die Aleviten linke Parteien und Strömungen; die
islamistische Wohlfahrtspartei lehnen sie ab.
506 Etwa 20 % der türkischen Bevölkerung sind Aleviten. Sie
finden sich sowohl unter den türkischen als auch unter den
kurdischen Volkszugehörigen. Aleviten siedeln in der Türkei
vor allem im Küstengebiet von Antakya und Iskenderun, Adana,
Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in Corum, Amasya,
Togat, Yozgat, kurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli,
Elazig, Malatya und Maras.
507 Vgl. zum vorstehenden im einzelnen: Lorenzi,
Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober
1996.
508 Aleviten waren in der Türkei in den vergangenen Jahrzehnten
von Zeit zu Zeit Opfer von Ausschreitungen. Am 17. September
1967 führte ein Fußballspiel zwischen einer Mannschaft aus dem
alevitischen Sivas und einer aus dem sunnitischen Kayseri zu
schweren Ausschreitungen, Brandstiftungen und Überfällen auf
alevitische Wohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Am 3. und
4. September 1978 starben bei von rechtsradikalen
organisierten Überfällen auf alevitische Viertel in Corum und
Maras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und Tausende
verhaftet. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 1978 kam es in
Kahramanmaras zu einem Massaker, bei dem etwa 2.000 Aleviten
von sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte von
Aleviten geplündert und ihre Häuser angezündet wurden. Am
2. Juli 1993 starben in Sivas 37 Menschen, nachdem sunnitische
Fundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem sich
viele alevitische und laizistisch denkende türkische
Schriftsteller und Intellektuelle aufhielten; 124 Menschen
wurden vor Gericht gebracht.
509 Vgl. Lorenzi, aaO, S. 31 ff.; Auswärtiges Amt,
Auskunft vom 4. Juli 1996 an VG Wiesbaden.
510 Jüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in
Istanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen am 12. März 1995
Unbekannte aus einem Taxi heraus vier Teestuben von
alevitischen Kurden, töteten dabei eine Person und erstachen
anschließend den Taxifahrer. Da die Polizei offenbar keinen
Versuch unternahm, die Täter zu fassen, demonstrierten am
13. März 1995 etwa 20.000 Menschen vor der Polizeiwache; die
Polizei setzte Schußwaffen ein. Am 15. März 1995 kam es auch
in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten
und Sicherheitskräften. Die Gesamtzahl der bei jenen Vorgängen
Getöten beläuft sich auf 24.
511 Vgl. Lorenzi, aaO, S. 34; Oberdiek, Gutachten
vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f.
512 Die vorstehenden Ereignisse erweisen, daß die Aleviten in
der Türkei bei sunnitischen Extremisten und Rechtsradikalen
auf Feindschaft stoßen und daß die Sicherheitskräfte nicht
immer mit der nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren
aus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und Häufigkeit jener
Vorfälle verbieten indes auch unter Berücksichtigung anderer
weniger gravierender Ausschreitungen die Schlußfolgerung,
Aleviten müßten in der Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen
staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe
anderer Bevölkerungsgruppen rechnen.
513 5. Der Kläger muß auch nicht damit rechnen, bei seiner
Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu
erdulden.
514 a) Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr
abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer
Volkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Diese
müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende
auch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im
Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein
gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument
besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen,
ungehindert passieren.
515 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 12; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 13.
516 Diese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen,
die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über einen
gültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei
solchen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke
der Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt worden ist. Eine
gegenteilige Annahme ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand
nicht plausibel. Nach den einschlägigen paßrechtlichen
Bestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen Personen,
deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die
allgemeine Sicherheit bedenklich erscheint, weder erneuert
noch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine
Reisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei.
517 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar
1997 an VG Regensburg.
518 Zwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im
jeweiligen Fall eingreift, werden die Konsulate bei den
zuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine
derartige Rückfrage ist aber auch in den Fällen zu erwarten,
in denen der Betreffende über keinen gültigen türkischen
Reisepaß verfügt und deswegen - wie typischerweise bei
abgelehnten Asylbewerbern - die Erteilung einer
Reisebescheinigung zum Zweck der Rückkehr in Rede steht. Es
ist daher davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr
türkischer Staatsbürger in die Türkei verbundenen
sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen
Auslandsvertretungen bereits im Vorfeld der Einreise abgeklärt
worden sind, so daß eine diesbezügliche erneute Rückfrage an
der Grenze entbehrlich ist.
519 Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß
es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese Person
einer eingehenden Befragung unterzogen.
520 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar
1997 an Bundesministerium des Innern; Auskunft
vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom
10. April 1997, S. 13.
521 Hintergrund dafür ist offensichtlich, daß Grundlage für
eine Abschiebung nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen
erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene
Ausweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren
Sachverhalt kann indes bei Abschiebungen, die ihre Grundlage
im Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen
werden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der
Einreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, weil der
Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß
verfügt. Andererseits ist die Asylantragstellung in
Deutschland im allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre,
den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist
gut bekannt, daß viele ihrer Landsleute den Weg der
Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes
vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland zu erzwingen.
522 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar
1997 an VG Mainz; Lagebericht vom 10. April 1997,
S. 13; Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG
Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 10.
523 Daß im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat
vorgebracht wird, ist aus der Sicht türkischer Behörden schon
deswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des
Asylverfahrens gefolgert werden kann, daß sich der Asylvortrag
nach Prüfung der zuständigen deutschen Stellen als nicht
zutreffend erwiesen hat.
524 Nur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische
Reisedokumente, also auch nicht über vom zuständigen Konsulat
ausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren
Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei
im Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den
Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der
Befragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten
beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (unter
Umständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem
Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der
Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in
Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen
türkischen Organisationen. Zugleich werden über die
betreffende Person Nachforschungen bei der Staatsanwaltschaft
oder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und
Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors
und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Die
Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt
(nachts, am Wochenende) und Geburtsort (nur dort werden alle
Eintragungen zusammengefaßt, es gibt kein Zentralregister)
zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern.
525 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 12; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 13; Kaya, Verhandlungsniederschrift des
OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 10; Taylan,
Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an
der Weinstraße.
526 Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in
der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie
eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen
Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Wie sich aus den
zitierten Erkenntnissen ergibt, ist zu unterscheiden zwischen
der Befragung, die unmittelbar nach der Einreise stattfindet
und dem Verhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen
ergeben haben, daß gegen den Betreffenden ermittelt oder er
gesucht wird. Anlaß der Befragung ist lediglich der Umstand,
daß der Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber
zugebracht hat. Dies ist aber, wie bereits oben dargelegt, für
sich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler
Vorgang, aus dem ein Rückschluß auf staatsfeindliche Gesinnung
oder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird. Die Situation
zurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen
mit derjenigen einer Person, die unter dem Verdacht
staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im
Polizeigewahrsam verhört wird.
527 Eindeutige und in ihrem Aussageinhalt repräsentative
Belegfälle für eine Mißhandlung von Asylbewerbern an den
türkischen Grenzstellen gibt es nicht. Amnesty International
benennt namentlich lediglich vier Fälle von abgeschobenen
Kurden, die nach ihrer Abschiebung gefoltert worden sein
sollen.
528 Vgl. Stellungnahme vom 19. Juli 1996.
529 Nur in einem dieser Fälle wird die Darstellung auch von
anderer Seite bestätigt. Es handelt sich dabei um Riza Askin,
der am 7. Februar 1994 aus Stuttgart in die Türkei abgeschoben
wurde. In seinem Fall scheint festzustehen, daß er am
Flughafen Istanbul verhaftet und bei der politischen Polizei
unter Folter mit Stromstößen verhört worden ist.
530 Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom
Oktober 1995, S. 6; Taylan, Gutachten vom
25. Februar 1996 an VG Neustadt an der
Weinstraße; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
10. April 1997, S. 14.
531 Dieser Fall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit
aus, daß die Grenzpolizei im Gepäck von Riza Askin folgende
Gegenstände gefunden hat: eine Ordnerbinde und eine Mütze in
den kurdischen Farben rot-grün-gelb, eine Fahne mit den
Buchstaben ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistan;
Propagandaorganisation der PKK), einen kurdischen Kalender
sowie eine Ausgabe einer der PKK nahestehenden
Zeitschrift.
532 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an OVG Hamburg, S. 19 f.
533 Der Fall Riza Askin ist somit nicht vergleichbar mit der
typischen Situation zurückkehrender kurdischer Asylbewerber,
die sich politisch nicht exponiert haben und nicht so
leichtfertig sein werden, aus der Sicht türkischer Stellen
schwerwiegendes Belastungsmaterial mit sich zu führen.
534 Dem Auswärtigen Amt wurde von türkischen
Menschenrechtsorganisationen eine Liste aller 1994
bekanntgewordenen Fälle vorgelegt, in denen Abgeschobene oder
Angehörige den Verdacht der Folter oder menschenunwürdigen
Behandlung geäußert haben. Die Liste enthält 22 Namen von aus
Deutschland abgeschobenen Personen, aber keinen belegten Fall
von Folter; in 21 dieser 22 Fälle erfolgte eine Freilassung am
Einreisetag oder dem darauffolgenden Tag.
535 Vgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 13;
Lagebericht vom 10. April 1997, S. 14.
536 b) Die wenigen bekanntgewordenen Referenzfälle sind nicht
geeignet, die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für
abgeschobene kurdische Asylbewerber in der Türkei zu
rechtfertigen. Ihre geringe Zahl steht in auffälligem
Mißverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden
Abschiebefälle. Im Jahre 1994 wurden 2.029, im Jahre 1995
1.368 abgelehnte Asylbewerber in die Türkei abgeschoben.
537 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
7. Dezember 1995, S. 11; Antwort der
Bundesregierung vom 9. April 1996 auf die kleine
Anfrage der PDS, Bundestags-Drucksache 13/4303,
S. 3.
538 Die Bundesländer haben abgelehnte türkische Asylbewerber
mit kurdischer Volkszugehörigkeit in folgendem Umfang in die
Türkei abgeschoben:
539 Land Zeitraum Abschiebefälle
Baden-Württemberg 1.1.1995 - 31.12.1996 335
Bayern 1995 110
1996 175
Berlin 1.8.1995 - 31.12.1996 42
Brandenburg 1996 2
Hamburg 1.7. - 31.12.1994 210
1995 283
1996 393
Hessen 1.12.1994 - 31.12.1996 224
Mecklenburg-Vorpommern 1994 8
1995 12
1996 36
Niedersachsen 1994 169
1995 122
1996 200
Nordrhein-Westfalen 1.7.1995 - 31.12.1996 500
Rheinland-Pfalz 1995 31
1.1. - 30.9.1996 59
Saarland 1994 15
1995 4
1996 22
Sachsen 1.1.1994 - 31.12.1996 61
Sachsen-Anhalt 12.6.1995 - 30.11.1996 34
Schleswig-Holstein 1995 5
1996 2
Thüringen 1996 2
540 Vgl. die jeweils dem OVG Mecklenburg-
Vorpommern erteilten Auskünfte des Ministeriums
des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
vom 22. Januar 1997, des Ministeriums des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 1997,
des Niedersächsischen Innenministeriums vom
24. Januar 1997, des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997, des
Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg
vom 27. Januar 1997, des Hessischen Ministeriums
des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz vom 27. Januar 1997, des
Innenministeriums Baden-Württemberg, vom
28. Januar 1997, der Senatsverwaltung für Inneres
von Berlin vom 29. Januar 1997, des Ministeriums
des Innern des Saarlandes vom 29. Januar 1997,
des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern
vom 29. Januar 1997, der Behörde für Inneres der
Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Februar
1997, des Thüringer Innenministeriums vom
3. Februar 1997, des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern vom 10. Februar
1997, des Innenministerium des Landes Schleswig-
Holstein vom 20. Februar 1997, des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern vom 21. Februar
1997.
541 Daraus geht hervor, daß in den Jahren 1994 bis 1996 über
3.000 Kurden in die Türkei abgeschoben wurden. Über deren
weiteres Schicksal ist in der ganz überwiegenden Anzahl der
Fälle nichts bekanntgeworden. Dem Sächsischen
Staatsministerium des Innern ist in Einzelfällen
bekanntgeworden, daß Abgeschobene in der Westtürkei
untergekommen sind. Das Ministerium des Innern des Landes
Sachsen-Anhalt hat in zwei Fällen vom deutschen
Generalkonsulat in Istanbul erfahren, daß die Betreffenden
nach einer ersten staatsanwaltlichen Vernehmung bzw. nach
polizeilicher Überprüfung noch am gleichen Tage auf freien Fuß
gesetzt wurden. Aus den vorstehend wiedergegebenen Statistiken
wird deutlich, daß der Umfang des hier in Betracht zu
ziehenden Personenkreises erheblich ist. Hinzu kommen
Abschiebungen aus anderen westlichen Staaten, die - vom
Auswärtigen Amt nach Abschiebestopps für türkische
Staatsangehörige in die Türkei befragt - weder Bedenken gegen
eine Abschiebung abgelehnter Asylbewerber geäußert noch
besondere Absprachen für erforderlich gehalten haben.
542 Vgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 14;
Lagebericht vom 10. April 1997, S. 15.
543 Angesichts dessen wäre anzunehmen gewesen, daß bei einer
relevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen
abgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende
Berichte jedenfalls in der kurdenfreundlichen oder sonst
regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies
ist aber soweit ersichtlich bislang nicht der Fall.
544 c) Die Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete
1995/96 eine wachsende Zahl eingehender Beschwerden türkischer
Staatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die
Beschwerden richteten sich unter anderem gegen die
abschiebenden Länder Schweiz, Schweden, Niederlande,
Großbritannien und Frankreich. Gegen Deutschland richteten
sich 13 Beschwerden, von denen elf bereits als unzulässig
zurückgewiesen wurden; über die Zulässigkeit der zwei übrigen
Beschwerden wurde bisher noch nicht entschieden. Es gibt
derzeit keine angenommenen Beschwerden gegen Mitgliedstaaten
des Europarates wegen durch Abschiebung in die Türkei
erlittener Menschenrechtsverletzungen. Nach Auskunft der
Europäischen Menschenrechtskommission werden Abschiebungen
nicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger
Prüfung des Vortrags des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis
gelangt, daß eine Gefahr für Leib und Leben nicht besteht.
Dabei wird besonders berücksichtigt, ob die Abschiebung
Personen aus dem Westen oder dem Südosten des Landes betrifft.
Gelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung "in den Südosten
des Landes" zurückzustellen.
545 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 13; Lagebericht vom 10. April
1997, S. 14.
546 d) Im übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten
türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung
die Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor
politischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch
eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung
abwenden kann.
547 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 -
9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 =
InfAuslR 1993, 150.
548 Einem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag
unanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht zum Kreis der in
der Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen
Personen gehörte, ist es aber zumutbar, sich einen türkischen
Nationalpaß ausstellen oder verlängern zu lassen und damit
freiwillig auszureisen. Jedenfalls in einem derartigen Fall
besteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die
Türkei.
549 6. Dem Kläger droht in der Türkei keine politische
Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im
Bundesgebiet. Nach den Angaben des Klägers im
erstinstanzlichen Verfahren hat er an von der PKK
organisierten Demonstrationen und Plakataktionen teilgenommen.
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung des Senats
überreichten Bescheinigung vom 21. Mai 1997 ist er seit
1. Juli 1995 Mitglied des Kurdistan Centrums Bonn e.V. und
beteiligt sich an dessen in der Bescheinigung näher
beschriebenen "kulturellen und sozialen Tätigkeiten".
Ergänzend hat der Kläger darauf verwiesen, daß er kurdische
Familien zu Aktionen mobilisiert und sie informiert. Zu den
von ihm besuchten Veranstaltungen gehörten nach seinen Angaben
auch solche unter Beteiligung des Präsidenten und sonstiger
Mitglieder des kurdischen Exilparlaments. Solche Aktivitäten
lösen in der Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen aus.
550 a) Allerdings kann als gesichert gelten, daß die türkischen
Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland
Vorgänge und Personen mit hoher Aufmerksamkeit beobachten, die
unter Staatsschutzgesichtspunkten für die Sicherheitskräfte
von Interesse sind. Dabei werden sie Publikationen auswerten,
die als Sprachrohr als staatsfeindlich eingestufter
Gruppierungen gelten. Es ist ferner davon auszugehen, daß in
den Exilvereinen Zuträger des türkischen Geheimdienstes aktiv
sind, die über die Mitarbeiter des Geheimdienstes in den
Konsulaten über die Vereinsaktivitäten berichten.
551 Vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-
Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an VG
Stuttgart; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996
an VG Neustadt an der Weinstraße; Tellenbach,
Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt
an der Weinstraße; Kaya, Gutachten vom 3. April
1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 4;
Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen,
S. 1; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an
VG Kassel, S. 3; Gutachten vom 22. Januar 1997 an
VG Bremen, S. 5.
552 Gleichwohl ist es praktisch ausgeschlossen, daß
exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils bei der Rückkehr
des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen
auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevanten exilpolitischen
Aktivitäten sind z.B.: einfache Vereinsmitgliedschaft,
Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks,
Informationsveranstaltungen, Seminaren, Büchertischen und
Plakataktionen, Verteilung von Flugblättern, Plazierung von
namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkisch-
sprachigen Zeitungen. Zum ganz überwiegenden Teil werden
solche untergeordneten Aktivitäten den zuständigen türkischen
Stellen nicht bekannt werden. Dies gilt in besonderem Maße für
die Teilnahme an Großveranstaltungen, in welchen der einzelne
in der anonymen Masse untertaucht. Selbst wenn von solchen
Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen
einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluß auf die
Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz
zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen
Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa
Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt
werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann häufig
nicht möglich, wenn die Presseberichterstattung Vor- und
Zunamen des Betreffenden erwähnt und es sich dabei um in der
Türkei gebräuchliche, vielfach verwandte Namen handelt.
553 Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß im
Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils
türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn
Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder
Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität
anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser - im vorliegenden
Zusammenhang mitzubedenkende - Umstand gebietet es nicht, das
durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art
ausgelöste Verfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich
einzustufen. Wie Kaya berichtet, haben "hunderte, ja tausende"
Personen (kurdischer oder türkischer Herkunft), die sich an
Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt
haben, dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in
der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten ohne
Schwierigkeiten in den Konsulaten regeln können. Darunter
befinden sich auch Personen, die in die Türkei gefahren und
wieder zurückgekommen sind. Selbst für führende Mitglieder des
in der Bundesrepublik Deutschland tätigen kurdischen
Dachverbandes KOMKAR trifft dies zu.
554 Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG
Neustadt an der Weinstraße, S. 5; Gutachten vom
30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3).
555 Jener Umstand ist insofern bemerkenswert, als es sich bei
den von Kaya angesprochenen Personen zumeist um solche handeln
wird, die ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland
haben, ihre politische Tätigkeit hier somit aus freien Stücken
ausüben, d.h. ohne den Druck eines laufenden Asylverfahrens
und das dadurch ausgelöste Bestreben zur Verbesserung der
Rechtsposition. Die von Kaya gegebene Erklärung, die
türkischen Auslandsvertretungen würden das vorhandene Material
nicht umfassend genug auswerten und nicht in jedem Fall die
Identität der Aktionsteilnehmer feststellen können, ist
sicherlich zutreffend. Angesichts der Vielzahl der Ereignisse
und der beteiligten Personen überstiege es die
Ermittlungskapazität türkischer Stellen bei weitem, wenn sie
die Identität auch nur eines nennenswerten Teils der
Betroffenen feststellen wollten. Es ist daher naheliegend, daß
sich das staatliche Interesse auf den Kreis exponierter
Personen konzentriert.
556 Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Personenkreises der
Asylbewerber kommt indes noch ein weiterer Aspekt hinzu.
Nehmen Asylbewerber aus der Türkei, die dort keine oder
jedenfalls keine als staatsfeindlich geltenden politischen
Aktivitäten entfaltet haben, solche Aktivitäten nach
Einleitung ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet auf, so ist
die Annahme naheliegend, daß jenen Aktivitäten kein
ernsthaftes politisches Engagement zugrundeliegt, sondern
lediglich durch das Bestreben veranlaßt sind, dem Asylbewerber
einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen.
Insofern gilt für exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils
nichts anderes als für den Asylantrag, der von türkischen
Stellen - wie bereits dargelegt - nicht als staatsfeindliches
Verhalten gewertet wird. Einerseits können türkische Stellen
nicht damit rechnen, daß die Betreffenden nach ihrer Rückkehr
in die Türkei ihre im Bundesgebiet unternommenen Aktivitäten
offenbaren. Andererseits werden sie sich selbst in den wenigen
Fällen, in denen sie über Erkenntnismaterial verfügen, mit
welchem sie den Betreffenden überführen können, mit dessen
Einlassung konfrontiert sehen, jene Aktivitäten hätten nur den
Zwecken des Asylverfahrens gedient. Angesichts dessen kann im
allgemeinen nicht angenommen werden, daß auf staatlicher
türkischer Seite ein Interesse an der Aufklärung
exilpolitischer Aktivitäten niedrigen Profils besteht. Dem
entspricht es, daß es über allein durch exilpolitische
Tätigkeit ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der
Türkei keine stichhaltigen Belege gibt.
557 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. April
1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft
vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg; Rumpf,
Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel,
S. 3 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG
Bremen, S. 6; Tellenbach, Gutachten vom
29. November 1996 an VG Neustadt an der
Weinstraße; Taylan, Gutachten vom 25. Februar
1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Kaya,
Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen,
S. 5.
558 Als exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils sind alle
Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung einzustufen. Den
oben beispielhaft aufgezählten und anderen vergleichbaren
Tätigkeitsbereichen ist gemein, daß der Beitrag des einzelnen
entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder
zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen
deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt.
Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die
Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die
eigentlich agierenden Wortführer. Selbst wenn die Aktion eines
einzelnen bekannt wird, so wird nicht selten deren Mangel an
Ernsthaftigkeit offensichtlich sein, so wenn z.B. ein in der
oppositionellen (linken, pro-kurdischen) Presse erscheinender
Artikel von einem Asylbewerber gezeichnet ist, der
offensichtlich nicht im Stand ist, einen derartigen Artikel zu
verfassen.
559 b) Es ist nicht davon auszugehen, daß die erwähnten
exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils nach Art. 8 des
Antiterrorgesetzes (ATG) vom 12. April 1991 in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 strafbar sind. Nach
dieser Vorschrift wird separatistische Propaganda mit
Gefängnis von ein bis drei Jahren und mit schwerer Geldstrafe
bestraft.
560 Art. 8 ATG verlangt Propaganda, also den Versuch des
Gewinnens von Anhängern anderer Meinungen. Diese
Überzeugungsarbeit setzt nach der Praxis der türkischen
Strafgerichte die gesprochene oder geschriebene Sprache
voraus, und zwar eine sprachliche Äußerung, die einer
bestimmten Person zugerechnet wird. Die Fotografie eines
Demonstranten mag ein Beweis für die Teilnahme an einer
Demonstration sein, als Beweis für eine sprachliche Äußerung
ist sie in der Regel ungeeignet. Bislang ist kein Urteil eines
türkischen Strafgerichts bekanntgeworden, bei dem ein
derartiges Foto eine Rolle gespielt hätte. Überhaupt ist es
nach bisherigem Erkenntnisstand in der Türkei nicht zu
Verurteilungen wegen exilpolitischer Aktivitäten gekommen,
insbesondere auch nicht wegen Vereinsmitgliedschaft.
561 Vgl. Tellenbach, Gutachten vom 29. November
1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 2; Kaya,
Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg;
Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen,
S. 4; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an
VG Kassel, S. 13 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997
an VG Bremen, S. 9 ff.
562 Im übrigen kommt nach der Neufassung der Vorschrift, durch
welche der bisher ausdrücklich weitgefaßte Tatbestand im Sinne
einer Einengung geändert worden ist, eine Verurteilung nur in
Betracht, wenn die Äußerung objektiv geeignet ist, zu einer
mindestens ernsthaften Beeinträchtigung der Souveränität der
türkischen Regierung über einen Teil des Staatsgebietes zu
führen und der Täter insoweit vorsätzlich (einschließlich
indirektem Vorsatz, nicht aber grober Fahrlässigkeit)
handelte. In der Praxis hatte die Reform zunächst zur
Freilassung der meisten nach Art. 8 ATG Verurteilten geführt.
Desweiteren wurden auch zahlreiche nach dieser Norm angeklagte
Personen aus der Untersuchungshaft entlassen. In den
Wiederaufnahmeverfahren wurden die Strafen unter
Zugrundelegung der neuen Fassung des Art. 8 ATG in der Regel
drastisch reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. Die
US-Staatsanhörige Aliza Marcus, Türkeikorrespondentin von
Reuters, die wegen eines Artikels über Dorfevakuierungen
angeklagt worden war, wurde vom Staatssicherheitsgericht
Istanbul freigesprochen. Der wegen eines in dem
Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" veröffentlichten Artikels
angeklagte türkische Schriftsteller Yasar Kemal war am
1. Dezember 1995 vom Staatssicherheitsgericht Istanbul
freigesprochen worden. Er wurde jedoch wegen der
Veröffentlichung desselben Artikels in einer türkischen
Publikation erneut angeklagt und am 7. März 1996 von dem
Staatssicherheitsgericht Istanbul zu einer Freiheitsstrafe von
20 Monaten auf Bewährung gemäß Art. 312 TStGB
(Volksverhetzung, nicht aber nach Art. 8 ATG) verurteilt. Der
Kassationsgerichtshof hat dieses Urteil am 18. Oktober 1996
bestätigt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen ist
die Zahl der Personen, die wegen in der Türkei abgegebener
Meinungsäußerungen verfolgt werden, inzwischen wieder auf das
Niveau vor der Reform des Art. 8 ATG gestiegen.
563 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 19 f.
564 Im übrigen scheidet die Bestrafung von exilpolitischen
Aktivitäten der hier in Rede stehenden Art noch aus einem
anderen Grunde aus. Da es sich bei solchen Aktivitäten - ihre
Strafbarkeit unterstellt - aus der Sicht des türkischen
Staates um Auslandsstraftaten handelt, kommen die
einschlägigen Vorschriften des internationalen Strafrechts im
Türkischen Strafgesetzbuch zur Anwendung. Nach Art. 5 TStGB
findet eine Strafverfolgung statt, wenn für das fragliche
Delikt eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen
ist; dies ist bei Art. 8 ATG nicht der Fall. Nach Art. 4 TStGB
wird eine Auslandsstraftat darüber hinaus verfolgt, wenn sie
sich gegen die "Persönlichkeit des Staates" richtet. Rumpf
meint, daß nach den Regeln der grammatischen, systematischen
und teleologischen Auslegung Art. 4 TStGB auch auf die
Bestimmungen des Antiterrorgesetzes anzuwenden sein dürfte.
Eine diese Annahme bestätigende Rechtsprechung der türkischen
Strafgerichte, insbesondere des Kassationsgerichtshofes, liegt
ihm dazu jedoch nicht vor.
565 Vgl. Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG
Kassel, S. 6 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996
an VG Hamburg, S. 3 ff.; Gutachten vom 22. Januar
1997 an VG Bremen, S. 7 ff.
566 Tatsächlich geht die türkische Strafverfolgungspraxis
offensichtlich vom Gegenteil aus. Anders ist es nicht zu
erklären, daß im Jahre 1995 der Versuch unternommen wurde,
Art. 4 TStGB durch einen Zusatz zu erweitern, um die
Straftaten nach Art. 7 Absätze 2 und 3 und Art. 8 ATG
einzubeziehen. Der zu diesem Zweck vorbereitete
Gesetzesentwurf wurde nicht verabschiedet.
567 Vgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1996
an VG Freiburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 20; Landesamt für
Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft
vom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart unter
Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache
13/5289.
568 Eine Bestrafung wegen Unterstützung einer terroristischen
Organisation nach Art. 7 Absätze 2 und 3 ATG oder wegen
Volksverhetzung nach Art. 312 Abs. 2 TStGB scheitert ebenfalls
an Art. 4, 5 TStGB. Eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1 ATG
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist
ebenfalls zu verneinen, weil trotz der Weite des
Terrorbegriffs nach dem ATG bisher keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, daß exilpolitische Aktivitäten der hier in
Rede stehenden Art in der Rechtsprechung der türkischen
Strafgerichte als tatbestandsmäßig angesehen werden. Eine
Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande
nach Art. 168 Abs. 2 TStGB scheidet aus, weil diese Vorschrift
allenfalls Personen erfaßt, die sich über einen längeren
Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer
militanten Organisation wie z.B. der PKK eingesetzt haben.
Eine Bestrafung wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande
nach Art. 169 TStGB kommt schließlich nur in Betracht, wenn
das fragliche Verhalten als Anstiftung zu (konkreten,
effizienten) separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet
werden kann; dies ist bei exilpolitischen Aktivitäten der hier
in Rede stehenden Art praktisch ausgeschlossen. Ebensowenig
ist bislang eine Anwendung des Art. 159 TStGB (Beleidigung des
Staates) auf ausschließlich im Ausland begangene Taten
bekanntgeworden.
569 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
13. August 1996, S. 18 ff.; Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 19 ff.; Rumpf, Gutachten vom
12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 10 ff., 19 ff.;
Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg,
S. 6 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG
Bremen, S. 13 ff.
570 c) In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders stellt
sich die Lage solcher Asylbewerber dar, die wegen des
Verdachts, mit der militanten kurdischen Bewegung zu
sympathisieren, in der Türkei politischen Repressalien
ausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, deswegen in
die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und hier
exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben. Diesem
Personenkreis kommt, da er als vorverfolgt anzusehen ist, der
herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische
Aktivitäten bereits dann als asylbegründend in Betracht zu
ziehen, wenn der Betreffende ihretwegen in der Heimat nicht
vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. Außerdem ist
dieser Personenkreis tatsächlich gefährdeter als solche
Kurden, die vor der Ausreise nicht die Aufmerksamkeit
türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand
nämlich der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise im
Verdacht staatsfeindlicher Gesinnung, so werden sich die
zuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen, wenn sie
von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es besteht
daher die ernstzunehmende Möglichkeit, daß er bei seiner
Einreise verhaftet wird, weil sich türkische Sicherheitskräfte
von einem unter Einsatz von psychischem und physischem Druck
durchgeführten Verhör Informationen über die als
staatsfeindlich geltenden kurdischen Organisationen in der
Bundesrepublik Deutschland versprechen können.
571 Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG
Neustadt an der Weinstraße, S. 2 f.; Gutachten vom
15. September 1996 an VG Freiburg, S. 3;
Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen,
S. 5.
572 d) Beachtlich wahrscheinlich ist das Verfolgungsrisiko für
solche Kurden, die sich in der Bundesrepublik Deutschland
politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis zählen z.B.
die Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen -
Demonstrationen und Protestaktionen und die Redner auf solchen
Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt
sind unter Umständen die Mitglieder von Vorständen
eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur
Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt.
Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in bezug auf
Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflußt gelten.
Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als
vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in
den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als
dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind.
Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren
Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von
Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der
Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen
des Einzelfalls ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen
Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für
die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob
jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die
bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.
573 e) Das durch exilpolitische Aktivitäten ausgelöste oder
sonst im Zusammenhang mit der Abschiebung eines türkischen
Asylbewerbers zu beachtende Verfolgungsrisiko wird durch den
Briefwechsel zwischen dem türkischen und dem deutschen
Innenminister vom 10. März 1995 nicht beeinflußt. Nach
Wortlaut und tatsächlicher Handhabung jener Vereinbarung
erstreckt sie sich ausschließlich auf türkische
Staatsangehörige, "die sich an Straftaten im Zusammenhang mit
der PKK und anderen Terrororganisationen in der Bundesrepublik
Deutschland beteiligt haben".
574 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom
2. Dezember 1996 an VG Augsburg; Auskunft vom
5. Februar 1997 an Bundesministerium des Innern;
Lagebericht vom 10. April 1997, S. 15 ff.;
Bundesministerium des Innern, Auskunft vom
5. Februar 1997 an VGH Baden-Württemberg.
575 Bemühungen des nordrhein-westfälischen Innenministeriums,
das in der Vereinbarung vom 10. März 1995 vorgesehene
Abfrageverfahren auch in allen sonstigen Abschiebefällen
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit zur
Anwendung zu bringen, sind gescheitert.
576 Vgl. Innenministerium NW, Erlaß vom 5. August
1996 - I B 3/44.382-T 10 -.
577 Abgesehen davon verbietet es sich regelmäßig, die
Einschätzung des Verfolgungsrisikos von Erklärungen des
(potentiellen) Verfolgerstaates abhängig zu machen. Vielmehr
sind Bundesamt und Verwaltungsgerichte gehalten, sich über die
mögliche Gefährdung des Asylbewerbers anhand des vorliegenden
Erkenntnismaterials - amtliche Auskünfte und Gutachten
sachverständiger Stellen und Personen - zunächst selbst ein
Bild zu machen. Erst wenn die vollständige Verarbeitung
ergibt, daß das Risiko unter Zugrundelegung des jeweils
anzulegenden Prognosemaßstabes zumutbar ist, das Asyl- bzw.
Abschiebungsschutzbegehren des Betreffenden folgerichtig
abgelehnt wird, kann eine Anfrage der im Briefwechsel vom
10. März 1995 vorgesehenen Art unter Umständen sachgerecht
sein. Demgemäß erblickt der Senat den Sinn jener Vereinbarung
darin, den Asylbewerber vor seiner Abschiebung eines
zusätzlichen in diplomatisch verbindlicher Form erklärten
Schutzes zu versehen, der durch die Publizität der
maßgeblichen Ereignisse - spektakuläre Protestaktionen mit
anschließenden Strafverfahren - veranlaßt ist. Im übrigen
bestätigt der Text des Briefwechsels, daß für die
Verfolgungsprognose das Wissen der türkischen Seite um die
Identität des Asylbewerbers und seine Einbeziehung in
exilpolitische Aktionen ebensowenig ausschlaggebend ist wie
die Strafwürdigkeit seines Verhaltens nach bundesdeutschem
Recht.
578 7. Daß der Kläger im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner
Wehrpflicht politisch verfolgt würde, ist nicht anzunehmen. Es
beinhaltet zunächst keinen asylerheblichen Eingriff, daß auch
türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit
überhaupt zum Wehrdienst herangezogen werden. Der Wehrpflicht
in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres an, in
welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des
Jahres, in welchem sie das 38. Lebensjahr vollenden. Der
18 monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften
einschließlich der Gendarmerie abgeleistet.
579 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli
1994 an VG Kassel; Auskunft vom 7. März 1996 an
VG Regensburg; Lagebericht vom 10. April 1997,
S. 12; Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an
VG Gelsenkirchen, S. 2 f.; Kaya, Gutachten vom
7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 6 (Fn. 3).
580 Wehrpflichtige, die aus verschiedenen Gründen freigestellt
werden (z.B. Erwerbstätigkeit oder Studium während eines
rechtmäßigen Auslandsaufenthaltes), müssen ihren Wehrdienst
bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr
vollenden, antreten oder das für besondere Fälle vorgesehene
Verfahren der Reduzierung des Wehrdienstes auf eine
einmonatige Grundausbildung gegen die Zahlung eines
Devisenbetrages von bis zu 10.000,-- DM durchlaufen. Die
Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen
sieht das türkische Recht nicht vor.
581 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli
1994 an VG Frankfurt am Main; Auskunft vom
25. Juli 1994 an VG Kassel; Lagebericht vom
10. April 1997, S. 12; Rumpf, Gutachten vom
20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern,
S. 6 f.; Amnesty International, Gutachten vom
24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen.
582 Bei der Wehrpflicht als solcher, die alle männlichen
türkischen Staatsangehörigen unter den im Gesetz festgelegten
Voraussetzungen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit erfüllen
müssen, handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche
Pflicht. Sie hat folglich gerade nicht den ausgrenzenden
Charakter, wie er asylrechtsrelevanten Maßnahmen eigen ist.
Ein solcher Charakter kann ihr im hier in Rede stehenden
Zusammenhang auch nicht mit dem Argument beigelegt werden, die
der Bekämpfung der kurdischen Guerilla geltenden militärischen
Operationen der türkischen Armee seien völkerrechtswidrig, so
daß auch unter dem Gesichtspunkt des Asylrechts keinem Kurden
zugemutet werden könne, daran durch Erfüllung seiner
Wehrpflicht teilzunehmen. Es kann dahinstehen, ob und
inwieweit das militärische Vorgehen des türkischen Staates
völkerrechtswidrig ist und eine etwaige objektive
Völkerrechtswidrigkeit die Erzwingung des Wehrdienstes als
politische Verfolgung erscheinen lassen könnte. Denn es kann
schon nicht festgestellt werden, daß kurdische Volkszugehörige
gegen ihren Willen im Rahmen ihres Grundwehrdienstes bei der
Bekämpfung der kurdischen Guerilla in Ostanatolien überhaupt
eingesetzt werden. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß
Wehrpflichtige kurdischer Abstammung bevorzugt im Westen oder
Norden der Türkei zur Ableistung ihres Wehrdienstes eingesetzt
werden.
583 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April
1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 7;
Lagebericht vom 10. April 1997, S. 12; Rumpf,
Gutachten vom 20. März 1997 an OVG
Mecklenburg-Vorpommern, S. 14.
584 Der gegenteiligen Behauptung des Vereins der Kriegsgegner
von Izmir (Savas Karsitlari Dernegi Izmir/ISKD), wonach
"Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe in Gefechten
eingesetzt" würden,
585 vgl. Connection e.V., Schreiben vom 27. Oktober
1995 an VG Wiesbaden; Amnesty International,
Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg,
S. 4,
586 kann nicht gefolgt werden. Sie steht in offensichtlichem
Widerspruch zur Erklärung desselben Vereins, daß "Kurden
innerhalb der Armee generell nicht als vertrauenswürdig
angesehen werden". Tatsächlich ist der Einsatz kurdischer
Soldaten gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet, jene in
Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der
Guerilla-Bekämpfung in Frage stellen könnten. Mit Blick auf
diese eindeutige Interessenlage verbietet es sich für die
türkische Armeeführung, Soldaten kurdischer Herkunft
undifferenziert im Aufstandsgebiet einzusetzen. Die
gegenteilige Behauptung des ISKD findet auch in den
Erkenntnissen von Kaya nur zu geringem Teil Bestätigung.
587 Vgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG
Gera, S. 1 ff.
588 Danach gilt seit 1927 die Regel, den Anteil der
Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee nicht über
10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei jedem
Einberufungstermin, bei der Verteilung der Soldaten auf die
Einheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. Ihre
Grundausbildung leisten die Wehrpflichtigen kurdischer
Herkunft in der Westtürkei ab. Danach werden sie unter
Berücksichtigung der 10 %-Regel auf die einzelnen Einheiten
verteilt. In Ostanatolien geborene Wehrpflichtige werden auch
zu den dort stationierten Einheiten geschickt. Allerdings
legen die Kommandanturen der Waffengattungen großen Wert
darauf, daß die in der Osttürkei Geborenen überwiegend in
Einheiten im Westen des Landes eingesetzt werden. Die Zahl der
aus Ostanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, die in
Gefechte mit der PKK verwickelt sind, ist gering. Außerdem
werden kurdische Wehrpflichtige, insbesondere mit Blick auf
ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei Operationen in den
Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Aufgrund des Umstandes,
daß heute mindestens drei Fünftel der Heeres- und
Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte der
Gendarmeriekräfte in Ostanatolien stationiert sind, nimmt Kaya
an, daß die absolute Mehrheit der kurdischen Wehrpflichtigen
ihren Dienst in Einheiten leistet, die in Ostanatolien
stationiert sind.
589 Der letztgenannten Annahme vermag der Senat nicht ohne
Einschränkung zu folgen. Die türkische Militärführung muß
- wie bereits dargelegt - darauf Bedacht nehmen, Soldaten
kurdischer Herkunft nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen.
Die verlustreiche Auseinandersetzung mit einem entschlossenen,
gut organisierten und disziplinierten Gegner, als der sich die
militärischen Verbände der PKK nach aller Erkenntnis
darstellen, kann das türkische Militär nur bestehen, wenn das
in den eigenen Einheiten dienende Personal ausnahmslos
hochmotiviert, d.h. von dem energischen Bestreben getragen
ist, das umkämpfte Territorium vor einer Abtrennung an einen
kurdischen Staat zu bewahren und damit der Türkei zu erhalten.
Daß eine derartige Motivlage bei kurdischen Volkszugehörigen
nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, liegt auf der
Hand. Es ist daher nicht naheliegend, daß kurdische
Wehrpflichtige in Ostanatolien in gleichem Maße zum Einsatz
kommen wie in der Westtürkei. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, was die Militärführung daran hindert, kurdische
Wehrpflichtige in größerem Umfang Verbänden in der Westtürkei
zuzuteilen als Einheiten im Osten des Landes.
590 Freilich soll hier nicht bestritten werden, daß überhaupt
Soldaten kurdischer Herkunft in Ostanatolien Dienst leisten.
Die genannten Gründe sprechen dafür, daß es sich um Personen
handeln muß, deren Loyalität dem türkischen Staat gegenüber
nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel erhaben
ist. Dazu zählen in erster Linie Berufssoldaten und
Freiwillige, die mit der Wahl ihrer Laufbahn zugleich ein
Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Daß Kurden auf
allen militärischen Ebenen der Türkei bis hin zum Generalstab
vertreten sind, ergibt sich bereits aus den obigen
Ausführungen zur Präsenz von Kurden in Staat und Gesellschaft
der Türkei. Ob auch kurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz
im Osten hinreichend loyal sind, darüber kann sich die
militärische Führung auf einfache Weise Gewißheit verschaffen.
Wie bereits oben festgestellt, leistet jener Personenkreis
seine Grundausbildung in der Westtürkei ab. Dort läßt sich
feststellen, ob der Betreffende für den Einsatz in
Ostanatolien geeignet ist. Daß auch solche kurdischen Rekruten
als für den Einsatz in den Aufstandsgebieten fähig eingestuft
werden, deren Haltung zur Auseinandersetzung mit den "PKK-
Terroristen" allenfalls zurückhaltend oder neutral erschienen
ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger naheliegend
ist die Annahme, daß ausgerechnet solche Personen, die in der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre kurdische
Volkszugehörigkeit um politisches Asyl nachgesucht haben, nach
ihrer Rückkehr ihren Wehrdienst im Osten des Landes leisten
müssen. Zwar wird die Asylantragstellung einschließlich der
dazugehörigen Standardbegründung - wie dargelegt - in der
Türkei nicht als staatsfeindliche Aktion betrachtet. Als Akt
besonderer Loyalität kann sie aber keinesfalls gelten.
591 Abgesehen davon bietet sich selbst bei den im Osten
eingesetzten Kurden die Gelegenheit, sie von der Teilnahme an
solchen Operationen auszunehmen, die unter
Loyalitätsgesichtspunkten als sensibel einzustufen sind.
Solches geschieht offenbar hinsichtlich der Gefechte mit der
PKK, wie die Darstellung Kayas ergibt. Entsprechendes ist auch
hinsichtlich der Durchsuchungsaktionen in den Dörfern
anzunehmen, die - weil sie der Aufspürung der Guerilla
dienen - militärisch hohen Stellenwert haben, aber zugleich
wegen der häufig menschenrechtswidrigen Art der Durchführung
geeignet sind, kurdische Soldaten in Loyalitätskonflikte zu
bringen. Auch deswegen ist die Wahrscheinlichkeit, daß
kurdische Asylbewerber nach ihrer Rückkehr als Wehrpflichtige
an menschenrechtswidrigen Aktionen gegen ihre Landsleute im
Osten teilnehmen müssen, als gering anzusehen.
592 Es fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme,
Kurden widerführe während der Ableistung des Wehrdienstes eine
ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität
asylerhebliche Behandlung. Freilich sind Dienst und Drill in
der türkischen Armee hart, körperliche Züchtigungen sind weit
verbreitet.
593 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli
1994 an VG Kassel.
594 Auch gibt es vereinzelte Berichte über unangemessene
Behandlung von Kurden in der Armee.
595 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an
OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 14 f.; Kaya,
Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera,
S. 4 ff.
596 Ob die referierten Mißhandlungen von Soldaten durch
Vorgesetzte durchgängig als kurdenfeindliche Akte
interpretiert werden können, ist angesichts der vorerwähnten
alle Soldaten treffenden Härte des türkischen Militärdienstes
zweifelhaft. Jedenfalls gibt die geringe Zahl bekannt
gewordener Belegfälle keinen Anlaß zu der Annahme, Kurden
würden während der Ableistung ihres Wehrdienstes in der
türkischen Armee generell schlechter behandelt als
nichtkurdische Soldaten und müßten in nennenswertem Umfang
Maßnahmen hinnehmen, die über das beim türkischen Militär
Übliche hinausgehen.
597 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März
1996 an VG Regensburg; Auskunft vom 7. April 1997
an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 7; Rumpf,
Gutachten vom 20. März 1997 an OVG
Mecklenburg-Vorpommern, S. 15.
598 Ebensowenig läßt sich feststellen, daß Kurden bei der
Ahndung von Verstößen gegen wehrrechtliche Bestimmungen
diskriminiert werden.
599 Strafbar macht sich zunächst, wer bei Eintritt in das
20. Lebensjahr noch nicht beim Personenstandesamt registriert
ist. Die diesbezüglich vorgesehenen Geldstrafen fallen jedoch
kaum ins Gewicht.
600 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an
VG Gelsenkirchen, S. 3; Gutachten vom 20. März
1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 6.
601 Dagegen wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer
unentschuldigt der Musterung fernbleibt oder zum
Einberufungstermin den Militärdienst nicht antritt. Das
Strafmaß hängt davon ab, ob der Betreffende sich freiwillig
stellt oder ergriffen wird und wieviel Zeit nach dem
festgelegten Termin jeweils verstrichen ist. Der höchste
Strafrahmen (sechs Monate bis zu drei Jahre Zuchthaus) gilt,
wenn der Betreffende nach drei Monaten ergriffen wird.
602 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April
1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 8;
Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG
Mecklenburg-Vorpommern, S. 7; Amnesty
International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG
Regensburg, S. 3.
603 In der strafrechtlichen Praxis, die sich durch öffentliche
Zustellung entsprechender Urteile über das türkische Amtsblatt
verfolgen läßt, wird durchweg eine Geldstrafe verhängt, die
umgerechnet zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM
liegt.
604 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an
OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 13 f.
605 Ein höheres Strafmaß ist vorgesehen für diejenigen, die
Fahnenflucht begehen, also sich von ihrer Einheit nach
Dienstantritt entfernen. Hier beträgt der Strafrahmen ein bis
drei Jahre Freiheitsstrafe, beim Vorliegen von
Erschwerungstatbeständen Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren. In der Praxis bleiben die Strafen in der Regel - in
Anwendung von Strafmilderungsbestimmungen - unter einem
Jahr.
606 Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an
VG Gelsenkirchen, S. 5; Gutachten vom 10. Februar
1995 an VG Wiesbaden, S. 14 f.; Gutachten vom
20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern,
S. 14.
607 Die aus der kurdenfeindlichen Einstellung bei den
Sicherheitskräften hergeleitete Befürchtung von Kaya,
608 vgl. Gutachten vom 16. März 1994 an VG
Braunschweig; Gutachten vom 6. November 1996 an
VG Gera, S. 6,
609 Kurden würden mit Rücksicht auf ihr Volkstum strenger
bestraft als Türken, wird nicht durch Belege in der Praxis der
türkischen Militärstrafgerichte gestützt. Angesichts dessen,
daß die Zahl der Wehrflüchtigen in der Türkei wegen der
militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch
ist,
610 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994
an VG Frankfurt am Main; Amnesty International,
Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg,
S. 2,
611 handelt es sich bei Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht
um Massendelikte, hinsichtlich derer sich die türkischen
Militärstrafgerichte derzeit offenbar am unteren Bereich des
Strafrahmens orientieren. Die ethnische Zugehörigkeit des
Betreffenden spielt dabei keine Rolle. Ebensowenig wird eine
Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland ohne weitere
Verdachtsmomente als Sympathie für die PKK ausgelegt.
612 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. August
1994 an VG Freiburg; Auskunft vom 30. April 1996
an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft vom
7. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern,
S. 8; Max-Planck-Institut, Gutachten vom 7. August
1995 an VG Wiesbaden.
613 Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der oben
getroffenen Feststellung, daß die Verweigerer des
Dorfschützeramtes bei den Sicherheitskräften häufig den
Verdacht auslösen, sie sympathisierten mit der PKK. Denn die
Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes ist
typischerweise anlaßbezogen. Sie ist, wenn die Bewohner eines
Dorfes oder einzelne von ihnen einen Anfangsverdacht auf sich
gezogen haben, die "Probe aufs Exempel": Der Betreffende kann
den Verdacht zerstreuen, indem er sich entschließt, an der
Seite des Staates das Dorf gegen die PKK-Guerilla zu
verteidigen. Eine vergleichbar zugespitzte Situation besteht
nicht, wenn es um die Einberufung kurdischer Wehrpflichtiger
geht. Sie unterliegen nicht von vornherein pauschal dem
Verdacht, mit der PKK zu sympathisieren.
614 Hauptursache für die große Zahl von Wehrdienstflüchtigen in
der Türkei ist offensichtlich die Angst der Betreffenden, bei
Auseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu
werden. Die oben mitgeteilte Praxis der türkischen
Militärstrafgerichte deutet darauf hin, daß die Richter vor
allem jene Motivlage der Täter berücksichtigen und deswegen
folgerichtig alle Wehrpflichtigen ungeachtet ihrer
Volkszugehörigkeit gleichbehandeln.
615 Erkenntnisse über die Folterung von Wehrpflichtigen, die in
türkischen Militärgefängnissen ihre Strafe wegen
Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, liegen nicht
vor.
616 Vgl. Amnesty International, Gutachten vom
24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Rumpf,
Gutachten vom 23. August 1994 an VG
Gelsenkirchen, S. 7.
617 Ebensowenig haben Kurden in der der Verurteilung wegen
Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht vorausgehenden Polizei-
oder Militärhaft generell Folter zu erleiden.
618 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli
1994 an VG Würzburg.
619 Entgegenstehende Vermutungen,
620 vgl. Amnesty International, Gutachten vom
24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Kaya,
Gutachten vom 16. März 1994 an VG
Braunschweig,
621 sind nicht plausibel. Den Straftatbeständen der
Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht liegen regelmäßig
Lebenssachverhalte zugrunde, die sich ohne nennenswerten
Ermittlungsaufwand feststellen lassen. Das gerade bei der
Verfolgung politischer Straftaten wesentliche Motiv für den
Einsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem
Geständnis zu zwingen und Aufschluß über Führer, Aktivisten
und sonstige Anhänger staatsfeindlicher politischer Gruppen zu
erhalten, entfällt hier. Anders kann es liegen, wenn türkische
Stellen den Betreffenden zugleich verdächtigen, mit der
militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen
staatsfeindlichen Gruppen zu sympathisieren. In einem solchen
Fall ist die Wehrdienstentziehung bzw. Fahnenflucht aber nur
ein zusätzliches Indiz für einen Verdacht, der nach den obigen
Ausführungen ohnehin zu als politische Verfolgung zu
qualifizierenden Maßnahmen führt.
622 II.
623 1. Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG, worüber - wie hier im übrigen auch
ausdrücklich beantragt - im Wege der Verpflichtungsklage zu
entscheiden ist,
624 vgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1996 - 25 A
7435/95.A - m.w.N.,
625 ist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener
Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt.
626 2. Ohne Erfolg bleibt ferner das Abschiebungsschutzbegehren
nach § 53 AuslG, über welches gleichfalls im
Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist.
627 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C
116.95 -, DVBl. 1996, 1257.
628 Dieses Begehren ist unbegründet, weil der Kläger keinen
Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach jener
Vorschrift hat.
629 Den Ausführungen zu I. ist zu entnehmen, daß für den Kläger
in der Türkei nicht die konkrete Gefahr besteht, der Folter
unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht
für ihn dort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1
AuslG).
630 Der Kläger kann sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG
i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese Bestimmungen verbieten die
Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine
staatsähnliche Organisation landesweit droht.
631 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C
15.95 -, DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil
vom 18. März 1996 - 9 C 64.95 -, NVwZ-RR 1997,
253, 254; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -,
NVwZ-Beilage 8/1996, 58, 59; Urteil vom 4. Juni
1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom
19. November 1996 - 1 C 6.95 -.
632 Daß die vorgenannten Voraussetzungen in der Person des
Klägers nicht vorliegen, ist den Ausführungen zum
Asylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen.
633 Schließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im
Unterschied zum Asylrecht fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie
hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne
dieser Vorschrift kein anderer als der im allgemeinen
asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen
Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element
der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das
zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell
bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert.
Zudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum Asylrecht
keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der
Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und
Freiheit erlitten hat.
634 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C
15.95 -, aaO; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C
9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV
1996, 250 = InfAuslR 1996, 149; Urteil vom 29. März
1996, aaO; Urteil vom 18. April 1996, aaO.
635 Soweit im Fall des Klägers in Betracht zu ziehende Gefahren
im Rahmen des Asylanerkennungsbegehrens behandelt wurden, ist
darauf zu verweisen. Daß der Kläger im Fall seiner Rückkehr
sonstigen Gefahren - insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht - ausgesetzt ist, hat er nicht geltend gemacht und
ist im übrigen unter Berücksichtigung des Erkenntnismaterials,
welches oben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen
Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative
ausgewertet wurde, nicht ersichtlich.
636 Abgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im
Zusammenhang mit der Rückkehr türkischer Asylbewerber in ihr
Heimatland in aller Regel nicht die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es ist davon
auszugehen, daß der Betreffende an den Heimatort oder einen
anderen Ort in der Türkei zurückkehrt und dort den notwendigen
Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und
medizinische Grundversorgung, finden wird. Nach aller
Erfahrung wird er insbesondere in der schwierigen
Übergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von
Freunden, Bekannten und Menschen aus seiner Heimatregion
zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der
Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im
Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs,
die es in den allermeisten Fällen verhindern, daß die
unzähligen - aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen -
zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen Menschen
Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß
sich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt
als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an Zahl weit
übertreffen, ergeben sich aus den oben unter I.3. b) zitierten
Erkenntnissen nicht. Soweit die Rückkehr von Personen in Rede
steht, die auf die Versorgung durch andere angewiesen sind,
wie z.B. Kinder unter 16 Jahren oder alleinstehende Frauen mit
zu versorgenden Kindern, ist davon auszugehen, daß sie in die
Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der
Ausreise ihre Versorgung sichergestellt haben. Nur wenn sich
im Einzelfall - ausnahmsweise - ergibt, daß
unterstützungsbedürftige Personen über keine aufnahmebereiten
Bezugspersonen in der Türkei verfügen, ist gegebenenfalls
anhand aktuellen Erkenntnismaterials abzuklären, ob und
inwieweit sich staatliche türkische Stellen oder wohltätige
Stiftungen jenes Personenkreises annehmen.
637 Soweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber
kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr mit
wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die
Bewohner der Region aufgrund der dort bestehenden Zustände
typisch sind, handelt es sich um sogenannte allgemeine
Gefahren in Abschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG erfaßt werden. Dieser Tatbestand ist aber nach
§ 41 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung
anheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine
Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann
nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in
individualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem
einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53
Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber
gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte
aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer
extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz
unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6
Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine
Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht
ausgeschlossen ist.
638 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995,
aaO; Urteil vom 29. März 1996, aaO; Urteil vom
18. April 1996, aaO; Urteil vom 4. Juni 1996, aaO;
Urteil vom 19. November 1996, aaO.
639 Eine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die
Betreffenden mit dem sicheren Tod oder schwersten
gesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die
wirtschaftliche Lage in der Türkei für in Ostanatolien
beheimatete Kurden nicht dar, wie sich den obigen Ausführungen
(Abschnitt I.3. b) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in
der Türkei und dem dabei verwerteten Erkenntnismaterial
unschwer entnehmen läßt.
640 Die vorstehenden Ausführungen lassen ein etwaiges
Bleiberecht unberührt, welches dem Asylbewerber unter dem
Gesichtspunkt der Familienzusammenführung (Art. 6 Abs. 1 GG)
einzuräumen ist.
641 3. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für
die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung
und Ausreiseaufforderung ebenfalls vor (§§ 34, 38 Abs. 1
AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG).
642 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
643 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
644
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