Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 07.02.1997: Betriebserlaubnis




Das OLG Köln (Beschluss vom 07.02.1997 - Ss 11/97 (Z) -7 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1

Gründe:


2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger

Zuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs. 1, 69 a StVZO i. V. m. § 24 StVG"

zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 DM verurteilt.

3 Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am Abend des

25.3.1996 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in B.. Bei einer

Kontrolle wurde festgestellt, daß an diesem Fahrzeug Reifen der

Größe 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im

Kraftfahrzeugschein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der

Größen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.

4 Der Betroffene hat geltend gemacht, er habe sich zur Tatzeit mit

den frisch montierten Reifen auf der Rückfahrt aus der Werkstatt

befunden. Die fehlende Eintragung im Kraftfahrzeugschein, bei der

es sich um eine reine Formalität handele, habe anläßlich eines

extra für diesen Zweck für den nächsten vorgesehenen TÜV-Termins

nachgeholt werden sollen.

5 Hierzu hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, diese

Einlassung vermöge den Betroffenen nicht zu entlasten. Das von ihm

gefahrene Fahrzeug dürfe "nur mit den Reifengrößen, die im

Fahrzeugschein aufgeführt sind, betrieben werden". Für eine andere

Reifengröße besitze "dieses Fahrzeug keine Zulassung".

Dementsprechend sei für dieses Kfz, was der Betroffene bei

ausreichender Überlegung auch hätte erkennen können, die

Betriebserlaubnis erloschen gewesen, "weil das Fahrzeug an

wesentlichen, der Verkehrssicherheit dienenden Teilen entscheiden

verändert" worden war.

6 Gegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des

Betroffen, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt

wird.

7 Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung zuzulassende Rechtsbeschwerde hat mit

der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

8 Das angefochtene Urteil ist materiell-rechtlich unvollständig

und deshalb rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht - wie sich

aus der Begründung des Amtsgerichts ergibt - offenkundig darauf,

daß das Gericht die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StVZO noch nicht

hinreichend beachtet hat, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde

gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten ist, um eine einheitliche

Rechtsprechung zur Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis

sicherzustellen.

9 Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, durch die Benutzung einer

nicht eingetragenen Reifengröße seien Teile des Fahrzeugs verändert

worden, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt habe. Diese

Argumentation stützt sich erkennbar auf § 19 Abs. 2 StVZO a. F.

wonach eine gemäß § 18 StVZO grundsätzlich erforderliche

Betriebserlaubnis regelmäßig dann erlosch, wenn Fahrzeugteile

willentlich verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben

war, oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

verursachen konnte (vgl. zur früheren Rechtslage: Jagusch/Hentschel

Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 6 u. 12 ff.).

Diese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl

I, S. 2106) neu gefaßt worden (vgl. dazu schon Hentschel, Die

Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahr 1993, NJW 1994, 696

ff. (697/698)). In der seit dem 1.1.1994 gültigen Fassung bestimmt

§ 19 Abs. 2 StVZO n. F. nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur

erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

10 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert

wird,

11 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,

oder

12 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

13 Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in

Ziffern 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis

ergänzt, andererseits jedoch durch Ziffer 2 die frühere

weiterreichende Regelung bewußt eingeschränkt (vgl. Hentschel a. a.

O.). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt zu

letzterem aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen

Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine

so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der

Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen,

wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der

StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung

der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Nach der Neufassung reicht

daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren

Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer

Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen aus, um die

Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr,

daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an

Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer

geschaffen wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom

28.3.1995 -Ss 77/95 (Z) =NStZ 1995, 587 (bei Janiszewski); siehe

auch Beschlüsse vom 25.7.95 -Ss 365/95 (Z)- und vom 12.12.95 -Ss

652/95 (Z)-; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 f.; NZV 96, 40 f.; NZV

96, 249; siehe auch Hentschel, a. a. O.; Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 8 u. 13). Auch

wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung

voraussetzt (vgl. dazu zutreffend OLG Düsseldorf NZV 96, 249 im

Anschluß an die (unberechtigte) Kritik von Kreutel/Schmitt (NZV 96,

41 f.) gegenüber dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 25.7.1995 (NZV

1996, 40 f.)), so ist es nach der gesetzliche Neuregelung doch

notwendig, daß Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten

Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine

Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen,

sondern erwarten läßt (vgl. SenE, a. a. O., siehe auch Hentschel,

Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1994, NJW 1995,

627 f.). Entgegen der hiergegen in der Literatur geäußerten Kritik

(vgl. Kreutel/Schmitt a. a. O.)bedeutet eine solche am Willen des

Verordnungsgebers, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer

Einschränkung der früheren Regelung für geboten gehalten hat (vgl.

amtl. Begründung a. a. O.), orientierte Interpretation der

Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO auch nicht "weitgehend das "Aus"

für die polizeiliche Überwachung dieser Vorschrift" (vgl.

Kreutel/Schmitt, a. a. O., S. 42). Richtig ist, daß dadurch eine

schematische Anwendung von Übersichtstabellen ausgeschlossen wird

(vgl. SenE, a. a. O.). Nicht verkannt werden darf allerdings, daß

solche Übersichten (vgl. Beispielkatalog des Bundesministers für

Verkehr, VkBl 1994, 159 ff.; abgedruckt auch bei Jagusch/Hentschel,

a. a. O., § 19 StVZO Rdnr. 12) ohnehin nicht den Charakter einer

Rechtsverordnung haben und deshalb auch unter der früheren

Gesetzesfassung für die Gerichte weder verbindlich noch erschöpfend

waren (vgl. BGHSt 32, 16 ff.). Ebenso wie die Bedeutung solcher

Auslegungshilfen (vgl. zum Begriff BGH, a. a. O.) für die frühere

Gesetzeslage daher nicht überbewertet werden darf, dürfen die den

Behörden nach der Neufassung der Verordnung verbleibenden

Regularien nicht unterschätzt werden. Hinzuweisen ist dabei schon

auf § 19 Abs. 2 Satz 4 StVZO in dem ausdrücklich auf die Regelung

des § 17 Abs. 3 StVZO verwiesen wird. Danach kann die

Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens

oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters

anordnen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß infolge von

Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist (vgl.

Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 19 StVZO Rdnr. 6;

Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, Bd. I 3, § 19 StVZO

Rdnr. 1 (zu § 19 Abs. 2 a. E.)). Außerdem kommt bei der Veränderung

von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß

gegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31

Abs. 2 StVZO in Betracht (vgl. Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 19

StVZO Rdnr. 8). Für die Praxis ist die Ahndung von

14 Verstößen gegen §§ 18 ff. StVZO somit zwar schwieriger geworden,

weil jeweils eine konkrete Einzelüberprüfung vorzunehmen ist.

Häufig werden die erforderlichen Feststellungen auch die Mithilfe

eines technischen Sachverständigen erfordern (vgl. SenE, a. a. O.;

OLG Düsseldorf NZV 96, 249; Hentschel, a.a.O., NJW 95, 627).

Keineswegs bedeutet dies jedoch, daß deswegen zukünftig die

polizeiliche Überwachung dieser Rechtsnorm nicht mehr zu

gewährleisten ist. Vielmehr gilt es im Interesse der Erhaltung

eines möglichst hohen Sicherheitsstandards für eine strikte

Einhaltung der Vorschrift Sorge zu tragen. Den durch die

Neuregelung aufgeworfenen Erschwernissen hat der Verordnungsgeber

durch Zurverfügungstellung von neuen Kontrollmöglichkeiten

teilweise bereits Rechnung getragen; teilweise ist auf bereits

früher geltende weniger einschneidende Regelungen zurückzugreifen

(s. o.). Die verbleibenden Schwierigkeiten sind zwangsläufige Folge

der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewollten Einschränkung der

früheren Gesetzesfassung. Dieser Wille des Verordnungsgebers ist

von Verwaltungsbehörden und Gerichten gleichermaßen zu

akzeptieren.

15 Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Erlöschen der

Betriebserlaubnis entsprechen den dargelegten Grundsätzen nicht.

Das Gericht hat Tatsachen, die die Erwartung einer Gefährdung von

Verkehrsteilnehmern rechtfertigen könnten, weder ausdrücklich

mitgeteilt noch lassen sich solche aus dem Zusammenhang der

Urteilsgründe entnehmen. Dabei hätten entsprechende Ausführungen

vorliegend auch schon deswegen nahe gelegen, weil die Benutzung

nicht eingetragener Reifen anderer Größen nach dem oben erwähnten

Beispielkatalog des Bundesverkehrsministers (a. a. O.) im Regelfall

nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll.

16 Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG war die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung an die Abteilung des Amtsgerichts, die das

angefochtene Urteil erlassen hat, zurückzuverweisen. Es war dem

Senat nicht möglich, in der Sache selbst zu entscheiden. Für

eine

17 Verurteilung fehlt es bislang an jedweder Tatsachengrundlage.

Ein Freispruch kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht, weil

nicht auszuschließen ist, daß in diesem Punkt -gegebenenfalls mit

Hilfe eines Sachverständigen- noch ausreichende Feststellungen

getroffen werden können.

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