Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 07.02.1997: Betriebserlaubnis
Das OLG Köln (Beschluss vom 07.02.1997 - Ss 11/97 (Z) -7 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1
Gründe:
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger
Zuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs. 1, 69 a StVZO i. V. m. § 24 StVG"
zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 DM verurteilt.
3 Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am Abend des
25.3.1996 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in B.. Bei einer
Kontrolle wurde festgestellt, daß an diesem Fahrzeug Reifen der
Größe 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im
Kraftfahrzeugschein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der
Größen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.
4 Der Betroffene hat geltend gemacht, er habe sich zur Tatzeit mit
den frisch montierten Reifen auf der Rückfahrt aus der Werkstatt
befunden. Die fehlende Eintragung im Kraftfahrzeugschein, bei der
es sich um eine reine Formalität handele, habe anläßlich eines
extra für diesen Zweck für den nächsten vorgesehenen TÜV-Termins
nachgeholt werden sollen.
5 Hierzu hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, diese
Einlassung vermöge den Betroffenen nicht zu entlasten. Das von ihm
gefahrene Fahrzeug dürfe "nur mit den Reifengrößen, die im
Fahrzeugschein aufgeführt sind, betrieben werden". Für eine andere
Reifengröße besitze "dieses Fahrzeug keine Zulassung".
Dementsprechend sei für dieses Kfz, was der Betroffene bei
ausreichender Überlegung auch hätte erkennen können, die
Betriebserlaubnis erloschen gewesen, "weil das Fahrzeug an
wesentlichen, der Verkehrssicherheit dienenden Teilen entscheiden
verändert" worden war.
6 Gegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des
Betroffen, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt
wird.
7 Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zuzulassende Rechtsbeschwerde hat mit
der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
8 Das angefochtene Urteil ist materiell-rechtlich unvollständig
und deshalb rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht - wie sich
aus der Begründung des Amtsgerichts ergibt - offenkundig darauf,
daß das Gericht die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StVZO noch nicht
hinreichend beachtet hat, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten ist, um eine einheitliche
Rechtsprechung zur Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis
sicherzustellen.
9 Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, durch die Benutzung einer
nicht eingetragenen Reifengröße seien Teile des Fahrzeugs verändert
worden, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt habe. Diese
Argumentation stützt sich erkennbar auf § 19 Abs. 2 StVZO a. F.
wonach eine gemäß § 18 StVZO grundsätzlich erforderliche
Betriebserlaubnis regelmäßig dann erlosch, wenn Fahrzeugteile
willentlich verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben
war, oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
verursachen konnte (vgl. zur früheren Rechtslage: Jagusch/Hentschel
Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 6 u. 12 ff.).
Diese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl
I, S. 2106) neu gefaßt worden (vgl. dazu schon Hentschel, Die
Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahr 1993, NJW 1994, 696
ff. (697/698)). In der seit dem 1.1.1994 gültigen Fassung bestimmt
§ 19 Abs. 2 StVZO n. F. nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur
erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
10 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert
wird,
11 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,
oder
12 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
13 Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in
Ziffern 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis
ergänzt, andererseits jedoch durch Ziffer 2 die frühere
weiterreichende Regelung bewußt eingeschränkt (vgl. Hentschel a. a.
O.). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt zu
letzterem aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine
so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen,
wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der
StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung
der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Nach der Neufassung reicht
daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren
Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen aus, um die
Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr,
daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an
Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer
geschaffen wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom
28.3.1995 -Ss 77/95 (Z) =NStZ 1995, 587 (bei Janiszewski); siehe
auch Beschlüsse vom 25.7.95 -Ss 365/95 (Z)- und vom 12.12.95 -Ss
652/95 (Z)-; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 f.; NZV 96, 40 f.; NZV
96, 249; siehe auch Hentschel, a. a. O.; Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 8 u. 13). Auch
wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung
voraussetzt (vgl. dazu zutreffend OLG Düsseldorf NZV 96, 249 im
Anschluß an die (unberechtigte) Kritik von Kreutel/Schmitt (NZV 96,
41 f.) gegenüber dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 25.7.1995 (NZV
1996, 40 f.)), so ist es nach der gesetzliche Neuregelung doch
notwendig, daß Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten
Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen,
sondern erwarten läßt (vgl. SenE, a. a. O., siehe auch Hentschel,
Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1994, NJW 1995,
627 f.). Entgegen der hiergegen in der Literatur geäußerten Kritik
(vgl. Kreutel/Schmitt a. a. O.)bedeutet eine solche am Willen des
Verordnungsgebers, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer
Einschränkung der früheren Regelung für geboten gehalten hat (vgl.
amtl. Begründung a. a. O.), orientierte Interpretation der
Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO auch nicht "weitgehend das "Aus"
für die polizeiliche Überwachung dieser Vorschrift" (vgl.
Kreutel/Schmitt, a. a. O., S. 42). Richtig ist, daß dadurch eine
schematische Anwendung von Übersichtstabellen ausgeschlossen wird
(vgl. SenE, a. a. O.). Nicht verkannt werden darf allerdings, daß
solche Übersichten (vgl. Beispielkatalog des Bundesministers für
Verkehr, VkBl 1994, 159 ff.; abgedruckt auch bei Jagusch/Hentschel,
a. a. O., § 19 StVZO Rdnr. 12) ohnehin nicht den Charakter einer
Rechtsverordnung haben und deshalb auch unter der früheren
Gesetzesfassung für die Gerichte weder verbindlich noch erschöpfend
waren (vgl. BGHSt 32, 16 ff.). Ebenso wie die Bedeutung solcher
Auslegungshilfen (vgl. zum Begriff BGH, a. a. O.) für die frühere
Gesetzeslage daher nicht überbewertet werden darf, dürfen die den
Behörden nach der Neufassung der Verordnung verbleibenden
Regularien nicht unterschätzt werden. Hinzuweisen ist dabei schon
auf § 19 Abs. 2 Satz 4 StVZO in dem ausdrücklich auf die Regelung
des § 17 Abs. 3 StVZO verwiesen wird. Danach kann die
Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens
oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters
anordnen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß infolge von
Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist (vgl.
Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 19 StVZO Rdnr. 6;
Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, Bd. I 3, § 19 StVZO
Rdnr. 1 (zu § 19 Abs. 2 a. E.)). Außerdem kommt bei der Veränderung
von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß
gegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31
Abs. 2 StVZO in Betracht (vgl. Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 19
StVZO Rdnr. 8). Für die Praxis ist die Ahndung von
14 Verstößen gegen §§ 18 ff. StVZO somit zwar schwieriger geworden,
weil jeweils eine konkrete Einzelüberprüfung vorzunehmen ist.
Häufig werden die erforderlichen Feststellungen auch die Mithilfe
eines technischen Sachverständigen erfordern (vgl. SenE, a. a. O.;
OLG Düsseldorf NZV 96, 249; Hentschel, a.a.O., NJW 95, 627).
Keineswegs bedeutet dies jedoch, daß deswegen zukünftig die
polizeiliche Überwachung dieser Rechtsnorm nicht mehr zu
gewährleisten ist. Vielmehr gilt es im Interesse der Erhaltung
eines möglichst hohen Sicherheitsstandards für eine strikte
Einhaltung der Vorschrift Sorge zu tragen. Den durch die
Neuregelung aufgeworfenen Erschwernissen hat der Verordnungsgeber
durch Zurverfügungstellung von neuen Kontrollmöglichkeiten
teilweise bereits Rechnung getragen; teilweise ist auf bereits
früher geltende weniger einschneidende Regelungen zurückzugreifen
(s. o.). Die verbleibenden Schwierigkeiten sind zwangsläufige Folge
der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewollten Einschränkung der
früheren Gesetzesfassung. Dieser Wille des Verordnungsgebers ist
von Verwaltungsbehörden und Gerichten gleichermaßen zu
akzeptieren.
15 Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis entsprechen den dargelegten Grundsätzen nicht.
Das Gericht hat Tatsachen, die die Erwartung einer Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern rechtfertigen könnten, weder ausdrücklich
mitgeteilt noch lassen sich solche aus dem Zusammenhang der
Urteilsgründe entnehmen. Dabei hätten entsprechende Ausführungen
vorliegend auch schon deswegen nahe gelegen, weil die Benutzung
nicht eingetragener Reifen anderer Größen nach dem oben erwähnten
Beispielkatalog des Bundesverkehrsministers (a. a. O.) im Regelfall
nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll.
16 Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG war die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an die Abteilung des Amtsgerichts, die das
angefochtene Urteil erlassen hat, zurückzuverweisen. Es war dem
Senat nicht möglich, in der Sache selbst zu entscheiden. Für
eine
17 Verurteilung fehlt es bislang an jedweder Tatsachengrundlage.
Ein Freispruch kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht, weil
nicht auszuschließen ist, daß in diesem Punkt -gegebenenfalls mit
Hilfe eines Sachverständigen- noch ausreichende Feststellungen
getroffen werden können.
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