Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 31.10.1996: Abfindungsvergleich
Das OLG Köln (Urteil vom 31.10.1996 - 18 U 231/93) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Unterhalt
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der
Heimunterbringungskosten für die seit ihrer Geburt schwerbehinderte
N. S. in der Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1991.
3 N. S. lebte bis auf einen Heimaufenthalt von September 1982 bis
Ende Februar 1983 im Haushalt ihrer Eltern und wurde von ihrer
nichterwerbstätigen Mutter G. S. betreut.Sie erhielt vom Kläger,
einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein monatliches
Gründe:
Pflegegeld von 750,00 DM. Am 20. April 1983 wurde G. S. bei einem
Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer des Beklagten allein
verschuldet hatte, schwer verletzt. N. S., die wegen ihrer
Behinderung ständiger Pflege und Aufsicht bedarf, wurde daraufhin
ab 23. April 1983 auf Dauer in einem Heim des Klägers
untergebracht. Am 19. Juli 1983 verstarb G. S. an den bei dem
Unfall erlittenen Verletzungen.
4 N. S. und ihr Vater erstritten gegen den Unfallverursacher und
die Beklagte als deren Haftpflichtversicherer ein rechtskräftiges
Urteil, in dem die Verpflichtung zum Ersatz des gesamten
zukünftigen Schadens - bezüglich des Haftpflichtversicherers bis zu
einer Höhe von 7,5 Millionen Deutsche Mark - festgestellt wurde (
LG Krefeld Urteil vom 21. September 1983, Bl. 118 ff., OLG
Beklagte zahlte dem Kläger im Jahre 1984 einen Vorschuß´von
15.000,00 DM (Bl. 116 f. d. A.). Am 21. Mai 1987 schloß der
Beklagte mit N. S. einen vormundschaftsgerichtlich genehmigten
Abfindungsvergleich über 10.000,00 DM (Bl. 32, 33 AH). Mit
Schreiben vom 10. Mai 1988 (Bl. 109 d. A.) kündigte die Beklagte
dem Kläger die Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von
120.000,00 DM an. In dem Schreiben heißt es weiter:
5 Soweit von Ihnen eine Beteiligung der
rechtsgeschäftlichen Vertreter von Frl. S. angesprochen ist, dürfen
wir zu Ihrer Information darauf verweisen, daß hinsichtlich
sämtlicher persönlicher Ansprüche, soweit diese nicht gem. der
Überleitungsanzeige vom 9. Juli 1983 des Kreises Neuss übergeleitet
worden sind, durch Mitwirkung des gerichtlich bestellten Pflegers
ein endgültiger Abschluß erreicht werden konnte. Da somit nur noch
hinsichtlich direkter Ansprüche Ihres Hauses zu verhandeln ist,
halten wir eine weitere Beteiligung für entbehrlich.
6 Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit weitere Zahlungen.
Insgesamt wurden auf die im Zeitraum vom 23. April 1983 bis 31.
Dezember 1988 entstandenen Kosten der Heimunterbringung 255.000,00
DM geleistet. Durch rechtskräftiges Urteil des OLG Celle vom 27.
Juni 1991 (Bl. 127 der Beiakte 13 O 319/89 LG Hannover) wurde der
Beklagte für den genannten Zeitraum zur Zahlung weiterer 41.220,75
DM verurteilt.
7 Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger die Pflegekosten für
den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 geltend.
Unstreitig sind in dieser Zeit Kosten in Höhe von 162.669,55 DM
angefallen (Kostenaufstellung Bl. 19 ff AH), von denen 12,00 DM pro
Tag für ersparte Aufwendungen, für den genannten Zeitraum also
13.140,00 DM in Abzug zu bringen sind. Der Kläger nimmt
Millionenkredit zu einem Zinssatz vom 8,76 % in Anspruch (Bl. 22
AH).
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche der
geschädigten N. S. seien nach § 116 SGB X auf ihn übergegangen. Er
hat behauptet, die Ansprüche vorsorglich auch mit Bescheid vom 31.
Mai 1991 (Bl. 25 AH) auf sich übergeleitet zu haben.
9 Der Kläger hat beantragt,
10
11 den Beklagten zu verurteilen, an ihn
149.529,55 DM nebst 8,76 % Zinsen ab 13. Januar 1993
(Klagezustellung) zu zahlen.
12 Der Beklagte hat
13
14 Klageabweisung beantragt.
15 Er hat die Auffassung vertreten, ein gesetzlicher
Forderungsübergang sei nicht erfolgt. Er hat bestritten, das
Schreiben vom 31. Mai 1991 erhalten zu haben und gemeint, die ihm
mittlerweile vorliegende Kopie stelle keine rechtswirksame
Überleitungsanzeige dar. Der Beklagte hat behauptet, der
Abfindungsvergleich vom 21. Mai 1987 habe sämtliche Forderungen
einschließlich der Ansprüche nach § 844 BGB mitumfaßt. Gegen die
Höhe der Ansprüche hat der Beklagte eingewandt, das monatliche
Pflegegeld, welches der Kläger ab Januar 1988 in Höhe von 900,00 DM
an N. S. gezahlt hätte, wenn diese auch weiterhin von ihrer Mutter
gepflegt worden wäre, sei schadensmindernd zu berücksichtigen. Bei
der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der N. S. gegen ihre Mutter
sei auch der Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat schließlich bestritten, daß N. S. vor dem Unfall
ausschließlich von ihrer Mutter betreut und gepflegt wurde.
16 Durch Urteil vom 22. September 1993 hat das Landgericht den
Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung
eines Betrages von 138.729,55 DM nebst 8,76 % Zinsen seit dem 13.
Januar 1993 verurteilt. Dabei sind mögliche Unterhaltsleistungen
des Vaters in Höhe von 300,00 DM monatlich anspruchsmindernd
berücksichtigt worden.
17 Die von dem Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat der Senat
durch Urteil vom 1. September 1994 (Bl. 169 ff d. A.)
zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der BGH auf die Revision des
Beklagten durch Urteil vom 13. Februar 1996 (Bl. 272 ff d. A.)
aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X sei nicht
erfolgt, weil für den Anspruchsübergang der Zeitpunkt der
Verletzung der unterhaltspflichtigen Mutter von N. S. maßgebend
sei, die vor dem Stichtag des 1. Juli 1983 für die Anwendbarkeit
des § 116 SGB X erfolgt war. Zunächst sei deshalb festzustellen, ob
der Kläger die Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB gem. § 90 BSHG a.F.
auf sich übergeleitet hat. Dazu und zu weiteren Rechtsfragen hat
der BGH Hinweise erteilt.
18 Der Beklagte hält eine wirksame Überleitung der Ansprüche aus §
844 Abs. 2 BGB nicht für gegeben. Er hält das handschriftlich
gefertigte Schreiben vom 31. Mai 1991 (Bl. 25 AH) für eine bloße
Notiz, die nicht erkennen lasse, ob sie von einem zuständigen
Mitarbeiter des Klägers stamme und nicht lediglich einen Entwurf
darstelle. Er bestreitet weiterhin, daß ihm die Anzeige seinerzeit
bekannt gegeben wurde, und er meint, eine solche Bekanntgabe sei
auch im vorliegenden Verfahren nicht in der gebotenen Weise
erfolgt. Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine solche
Überleitung Rückwirkung nur entfalten könne, wenn sie unverzüglich
nach Eintritt der Hilfsverpflichtung stattfindet. Der Beklagte
beruft sich weiterhin auf den Abfindungsvergleich und erhebt die
Einrede der Verjährung. Zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche
wiederholt der Beklagte seine erstinstanzlichen Einwendungen wie
auch die im ersten Berufungsrechtszug erhobenen Behauptung, N. S.
habe von ihrer Großmutter eine Hälfte des von den Eltern früher
bewohnten Hauses geerbt und einen weiteren Anteil an dem Hause von
ihrer Mutter geerbt.
19 Der Beklagte beantragt,
20
21 die Klage in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
22 Der Kläger beantragt,
23
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend
vor, eine förmliche Zustellung der Überleitungsanzeige sei nicht
vorgeschrieben, jedenfalls solle die mit Schriftsatz vom 14. April
1993 zugestellte Anzeige gelten. N. S. habe kein verwertbares
Vermögen. Sie sei nach ihrer Mutter zu 1/2 Erbin ihrer Großmutter
geworden, und zwar als Vorerbin ihrer Tante I. O.. Die ihr damit
gehörende Eigentumswohnung im Erdgeschoß sei das Familienheim
gewesen und werde weiterhin von ihrem Vater bewohnt. Die Wohnung
könne wegen der angeordneten Nacherbschaft nicht veräußert werden.
N. S. habe auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen
ihren Vater. Sein Wohnrecht habe einen Unterhaltsbeitrag der durch
den Unfall verstorbenen Ehefrau dargestellt, für den der Beklagte
ersatzpflichtig sei.
26 Herr S. habe gleichwohl an seine Tochter in der Zeit vom
01.01.1989 bis 31.12.1991 monatlich 600,00 DM "Miete" gezahlt.
27 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,
der in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und
der Beiakte 13 U 319/89 LG Hannover Bezug genommen.
28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der Revisionsentscheidung des BGH vom 13. Februar
1996.
30
31
32
33
34
35 I.
36 Der Kläger ist für die geltend gemachte Forderung
aktivlegitimiert. Die Beklagte ist gemäß der rechtskräftigen
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7. Januar 1985 - 1 U 201/83 -
verpflichtet, N. S. ihren gesamten Schaden aus dem
Verkehrsunfallereignis vom 20. April 1983 bis zur Höhe von 7,5
Millionen Deutsche Mark zu ersetzen. Zu dem N. S. durch das
Unfallereignis entstandenen Schaden gehört der von ihrer Mutter vor
dem Unfall geleistete Naturalunterhalt. Insoweit ist die Beklagte
gem. § 844 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 3 Ziffer 1 PflVersG
schadensersatzpflichtig.
37 Dieser Schadensersatzanspruch der N. S. gegen den Beklagten ist
zwar nach der Revisionsentscheidung nicht gem. § 116 Abs. 1 SGB X
mit dem Tode der Mutter auf den Kläger übergegangen. Der Kläger hat
die Ersatzansprüche aber gem. § 90 BSHG a.F. auf sich übergeleitet.
Die erforderliche Erklärung enthält das als Kurzbrief betitelte
Schriftstück mit dem Datum vom 31. Mai 1991 (Bl. 25 AH). Darin
heißt es, daß N. S. gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Schadensersatz gemäß § 823 BGB hat und daß der Kläger diesen
Anspruch gem. § 90 Abs. 1 BSHG ab dem 23. April 1983 bis zur Höhe
der von ihm erbrachten Leistungen auf ihn überleitet. Diese
Erklärung trägt eine Paraphe mit dem Datum 31. Mai und ist
unterzeichnet mit dem Namen K.. Nach dem Fenstertext auf dem
Schriftstück handelt es sich dabei um den Sachbearbeiter, der
Auskunft erteilt. Die Urkunde ist allerdings handschriftlich
verfaßt, in dieser Form also wohl nicht an den Beklagten abgesandt
worden. Der Beklagte hat auch noch mit Schreiben vom 5. Dezember
1991 (Bl. 16 AH) bemerkt, daß ihm eine Überleitung aus den
vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei. Dies spricht dafür,
daß die Überleitungsanzeige vom 31. Mai 1991, sofern sie nicht
nachdatiert ist, dem Beklagten jedenfalls seinerzeit nicht
übersandt worden ist. Der Beklagte hat aber, wie er selbst mit
Schriftsatz vom 1. Juni 1993 (Bl. 38 d. A.) vorgetragen hat, im
vorliegenden Verfahren eine Kopie des Schreibens vom 31. Mai 1991
erhalten. Damit ist eine schriftliche Anzeige des
Anspruchsüberganges gem. § 90 Abs. 1 BSHG erfolgt. Durch die
Vorlage des Schriftstückes in diesem Verfahren hat der Kläger zum
Ausdruck gebracht, daß die handschriftlich verfaßte Erklärung
keinen bloßen Entwurf, sondern die Überleitungsanzeige selbst
darstellt. Das Schriftstück enthält die nach § 33 SGB X
erforderliche Unterschrift des von dem zuständigen Behördenleiter
beauftragten Mitarbeiters. Die Zuständigkeit des unterzeichnenden
Mitarbeiters ist jedenfalls dadurch begründet worden, daß der
Kläger die Überleitungsanzeige als eigene Erklärung gelten lassen
will. Die Überleitungsanzeige ist auch durch die Übersendung der
Kopie gem. § 37 SGB X bekanntgegeben worden. Bei der Anzeige
handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der durch Bekanntgabe
wirksam wird; das Wirksamwerden von Verwaltungsakten hängt nicht
von der Einhaltung bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen über den
Zugang von Willenserklärungen ab (Kopp/Fichtner BSHG 6. Aufl., Rz.
15, 16 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Bestimmung des § 126
BGB, nach dem die Urkunde eigenhändig unterzeichnet und in dieser
Form dem Erklärungsempfäger zugehen muß, ist deshalb nicht
anwendbar. Einer förmlichen Zustellung der Urkunde bedarf es,
worauf bereits der BGH hingewiesen hat, nur, soweit dies das
Landesrecht vorschreibt. Nach § 1 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom
23. Juli 1957 - LZG - wird zugestellt, soweit dies durch
Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Für die
Überleitungsanzeige gibt es eine solche Bestimmung nicht, die
Bekanntgabe kann also ohne Zustellung erfolgen. Auch die Zusendung
einer Fotokopie genügt dazu, sofern der zuständige Beamte die
Bekanntgabe in dieser Form angeordnet hat und damit nicht lediglich
auf eine anderweit existierende Erklärung hingewiesen werden soll
(FG Niedersachsen NVwZ-RR 1993, 229; Stellkens/Bonk/Leonhardt,
VwVfG 3. Aufl., § 41 Rz. 10 b). Nach dem Gesagten ist von einem
entsprechenden Bekanntgabewille des Klägers auszugehen.
38 Die Überleitungsanzeige bewirkt nach § 90 Abs. 2 BSHG den
Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die
Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird. Sie hat damit insbesondere
auch Wirkung für die Vergangenheit. Eine unverzügliche schriftliche
Mitteilung ist hierfür entgegen der Auffassung des Beklagten nicht
erforderlich. Eine Ausnahme gilt insoweit nur nach § 91 Abs. 2,
wenn ein Unterhaltspflichtiger in Anspruch genommen wird
(Kopp/Fichtner, § 90 BSHG Rz. 44). Die von dem Beklagten angezogene
Kommentierung (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 13. Aufl., § 90 Rz.
57) besagt nichts anderes. Auch dort wird nur auf die
Sonderregelung in § 91 Abs. 2 hingewiesen, die für
bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche, d.h. Ansprüche gegen
Verwandte des Hilfeempfängers gelten. Die Überleitung der Ansprüche
gegen die Eltern der N. S. ist bereits im Juni 1983 erfolgt (Bl.
102, 103 d. BA).
39
40
41
42
43
44 II.
45 Die hier geltend gemachten Ansprüche werden durch den
Abfindungsvergleich vom 21. Mai 1987 ( Bl. 33 AH) nicht erfaßt. Der
BGH hat bereits in der Revisionsentscheidung darauf hingewiesen,
daß der verhältnismäßig geringe Abfindungsbetrag, der Inhalt des
Schreibens der Beklagten vom 10. Mai 1988 und die anschließenden
Zahlungen auf eine Ausklammerung der streitgegenständlichen
Ansprüche hindeuten können.
46 Der vom Amtsgericht Neuss am 23. Oktober 1986 bestellte Pfleger
für N. S. (Bl. 35 AH), Herr E. R., hat mit Schreiben vom 4.
September 1987 dem Kläger mitgeteilt, daß N. nach dem Tod ihrer
Mutter von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00
DM erhalten habe (Bl. 335, 336 d. A.). Dies ist deshalb ohne
weiteres einleuchtend, weil das Landgericht Krefeld in dem vom OLG
Düsseldorf im wesentlichen bestätigten Urteil vom 21. September
1983 den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt hat, weil die Höhe des Schmerzensgeldes noch
nicht beziffert werden konnte (Bl. 119, 127 d. A.) Über den
Zahlungsanspruch in Höhe von 3.022,53 DM wurde nur teilweise
entschieden und N. S. und ihrem Vater ein Anspruch in Höhe von
1.063,00 DM zuerkannt. Die insoweit streitige Forderung dürfte
durch den Abfindungsvergleich miterledigt worden sein. Da die
Pflegeleistungen zwischen den Parteien des damaligen Verfahrens
nicht streitig waren, hat keine Verlassung bestanden, sie in den
Abfindungsvergleich einzubeziehen. Dies gilt umsomehr, weil der
Kläger die Unterhaltsansprüche der N. S. gegen ihre Eltern bereits
im Juni 1983 auf sich übergeleitet hatte und wegen der
Pflegeleistungen nur zwischen den Parteien des vorliegenden
Verfahrens verhandelt wurde. Wie dem Schreiben des Beklagten vom 1.
Februar 1984 (Bl. 116 d. A.) zu entnehmen ist, war seinerzeit die
Ersatzpflicht als solche nicht streitig, weshalb die Beklagte auch
am 1. Februar 1984 einen Vorschuß in Höhe von 15.000,00 DM
überwies. Daß mit dem Abfindungsvergleich entgegen dem Formulartext
nicht sämtliche Ansprüche endgültig und vollständig abgegolten
werden sollten, belegt vor allem auch das Schreiben der Beklagten
vom 10. Mai 1988 (Bl. 109 d. A.). Die im Tatbestand wiedergegebene
Formulierung macht deutlich, daß zwischen den persönlichen
Ansprüchen von N. S., über die der Beklagte mit dieser selbst bzw.
ihrem Vater verhandelt hat, und den Ansprüchen des Klägers die
Unterbringungskosten betreffend unterschieden worden ist und die
Beklagte selbst davon ausgegangen ist, daß N. S. lediglich
bezüglich der erstgenannten Ansprüche mit der Zahlung von 10.000,00
DM abgefunden worden ist. Auch die weiteren Verhandlungen wegen
eines zwischen den Parteien dieses Verfahrens zu schließenden
Abfindungsvergleichs, über die sich das Schreiben des Klägers vom
14. Februar 1989 (Bl. 25 d. BA) verhält, und die weiteren
erheblichen Zahlungen des Beklagten an den Kläger wären
unverständlich, wenn der mit N. S. geschlossene Abfindungsvergleich
die Ansprüche wegen der Heimunterbringung mit hätte erfassen
sollen.
47 III.
48 Dem Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht wegen
Verjährung zu. Die Schadensersatzansprüche der N. S., die der
Kläger auf sich übergeleitet hat, sind nicht verjährt. Über sie ist
in unverjährter Zeit gerichtlich entschieden worden. Das
21. September 1983 festgestellt, daß die Beklagte als
Gesamtschuldner mit dem Unfallverursacher verpflichtet ist, N. S.
und ihrem Vater den gesamten zukünftigen Schaden aus dem
Verkehrsunfallereignis vom 20. April 1983 zu ersetzen, soweit die
Ersatzansprüche nicht auf öffentlich rechtliche Versicherungsträger
übergegangen sind. Die hier geltend gemachten Ersatzansprüche waren
nach dem Gesagten noch nicht auf den Kläger übergegangen. Ein
rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in 30 Jahren (§ 218
BGB). Auch ein die Ersatzpflicht nur ganz allgemein feststellendes
Urteil reicht dafür aus (BGH NJW-RR 1989, 215; Palandt/Heinrichs,
BGB, 54. Aufl., § 218 Rz. 1).
49 Im übrigen ist die Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB in der Zeit
vom 18.09.1991 bis 11.05.1992 durch die Verhandlungen der Parteien
(Bl. 15, 17 AH) gehemmt gewesen, nachdem sie zuletzt durch Zahlung
eines weiteren Vorschusses von 10.000,00 DM am 05.07.1989 (Bl. 345,
346 d.A.) gemäß § 208 BGB unterbrochen und in der Zeit vom
05.07.1989 durch weitere Verhandlungen der Parteien (Bl. 347 d.A.)
gehemmt gewesen ist.
50 Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB ist deshalb bei
Einreichung der Klage am 30.12.1992 noch nicht abgelaufen gewesen.
In der Zeit vom 25.08.1989 bis 18.09.1991 ist sie 2 Jahre und 24
Tage, in der Zeit vom 11.05.1992 bis 30.12.1992 ist sie 7 Monate
und 19 Tage gelaufen. Damit ergibt sich kein Zeitraum von drei
Jahren. Die am 13.01.1993 und damit "demnächst" erfolgte Zustellung
reicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück (§ 270 Abs. 3
ZPO). Mit Einreichung der Klage ist deshalb die Verjährung gemäß §
209 Abs. 1 BGB erneut unterbrochen worden.
51
52
53
54
55
56 IV.
57 Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung einen
Anspruch in Höhe von 138.729,55 DM nebst 8,76 % Zinsen seit der
Klageerhebung am 13. Januar 1993 zuerkannt. Es hat von den
unstreitigen Pflegekosten für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis
31. Dezember 1991 in Höhe von 162.669,55 DM außer den ebenfalls
unstreitigen ersparten Aufwendungen von insgesamt 13.140,00 DM
lediglich 10.800,00 DM - 300,00 DM pro Monat - wegen denkbarer
Unterhaltsleistungen des Vaters der N. S. in Abzug gebracht.Ob
dieser Abzug wegen eines Unterhaltsbedarfs in Form von Bekleidung
und Taschengeld überhaupt geboten ist, die Pflegeleistungen des
Klägers diesen Unterhaltsbedarf nämlich mitabgedeckt haben, bedarf
keiner Entscheidung. Weitere Abzüge von der Schadensersatzforderung
sind jedenfalls nicht gerechtfertigt.
58 Wie in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts dargelegt
ist, besteht bezüglich der von dem Kläger erbrachten
Pflegeleistungen keine Barunterhaltsverpflichtung des Vaters gem. §
1601 ff BGB, die den Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB
mindern würde. Die Unterhaltsverpflichtung entfällt aufgrund der
Kostenbefreiung in § 43 Abs. 2 BSHG, durch die nach § 43 Abs. 3
BSHG die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nicht berührt
wird. Daß das Nettoeinkommen des Vaters in den Jahren 1986/87 bei
2.812,46 DM gelegen hat und daraus unter normalen Umständen ein den
Betrag von 300,00 DM überschreitender Regelunterhalt hätte
entrichtet werden müssen, ist deshalb ohne Belang.
59 Das ersparte Pflegegeld ist, wie vom LG zutreffend dargelegt,
nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den
Schadensersatzanspruch anzurechnen. Denn der Anspruch auf Zahlung
eines Pflegegelds gem. §§ 69 Abs. 1 und 4, 68 Abs. 1 BSHG hat
allein N. S. zugestanden. Er hat den gegen die Mutter bestehenden
Anspruch auf Naturalunterhalt in Form häuslicher Pflege und
Betreuung nicht gemindert. Die Anrechnung von Sozialleistungen
entspricht auch nicht dem Zweck des Schadensersatzes; derartige
Leistungen dürfen nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen
(Palandt/Heinrichs Vorbem. vor § 249 BGB Rz. 134 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
60 Auch der Einwand, N. S. sei nicht ausschließlich von ihrer
Mutter betreut und gepflegt worden, greift nicht. Die vorgelegte
Erklärung des Herrn S. vom 3. April 1993 (Bl. 31 AH), in der
bestätigt wird, daß Nicole überwiegend von ihrer Mutter gepflegt
und betreut wurde, läßt nicht den Schluß zu, daß N. S. in
erheblichem Umfang anderweitige Pflege erhalten hatte. Der
vorübergehende Heimaufenthalt von September 1982 bis Februar 1983
ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers aus
heilpädagogischen Gründen erfolgt. Der Bedarf nach häuslicher
Pflege und Aufsicht durch die nichterwerbstätige Mutter hat nach
diesem Aufenthalt in vollem Umfang fortbestanden.
61 Der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB ist schließlich
nicht dadurch gemindert, daß N. S. die Eigentumswohnung geerbt hat,
welche die Familie vor dem Tode der Mutter bewohnte und von dem
Vater weiterhin bewohnt wird. Die Benutzung der Wohnung hat zu dem
von der Mutter geleisteten Barunterhalt gehört. Eine Anrechnung des
durch den Tod der Mutter erworbenen Vermögens ist auch nicht unter
dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt. Eine
Verwertung der Eigentumswohnung ist nicht möglich, weil N. S.
unstreitig als nichtbefreite Vorerbin eingesetzt ist. Eine
Anrechnung des Mietwertes wäre aus der Sicht der Geschädigten
unzumutbar und würde den Schädiger unbillig entlasten. N. S. müßte
von ihrem Vater Mietzins oder Nutzungsentschädigung für die Wohnung
fordern, die sie gemeinsam bis zum Tode der Mutter bewohnt haben.
Die Benutzung der Wohnung hat nicht nur für N. S. sondern auch für
ihren Vater einen Unterhaltsbeitrag der getöteten G. S.
dargestellt. Müßte Herr S. infolge des Todes seiner Frau Miete für
die Wohnung zahlen, so wäre der Beklagte, worauf der Kläger mit
Recht hinweist, dafür ersatzpflichtig. Wegen dieses Schadens ist
Herr S. nicht von der Beklagten abgefunden worden. Für eine
Vorteilsausgleichung ist deshalb auch bezüglich der infolge des
Unfalltodes der Mutter ererbten Eigentumswohnung kein Raum.
62 Im übrigen hat Herr S. nach dem unwidersprochenen Vortrag des
Klägers in dem fraglichen Zeitraum monatlich 600,00 DM an seine
Tochter gezahlt. Von einem höheren Mietwert der 87 qm großen
Wohnung ist nicht auszugehen. Diese Gelder sind nicht für die
Pflege verwendet worden, sondern haben andere Bedürfnisse der N. S.
abgedeckt. Auch deshalb entfällt eine Vorteilsausgleichung.
63 V.
64 Im Ergebnis hat es damit bei der Entscheidung des Landgerichts
zu verbleiben. Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel hat der
Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
65 Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 138.729,55
DM.
- nach oben -