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OLG Köln v. 31.10.1996: Abfindungsvergleich




Das OLG Köln (Urteil vom 31.10.1996 - 18 U 231/93) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Unterhalt

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der

Heimunterbringungskosten für die seit ihrer Geburt schwerbehinderte

N. S. in der Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1991.

3 N. S. lebte bis auf einen Heimaufenthalt von September 1982 bis

Ende Februar 1983 im Haushalt ihrer Eltern und wurde von ihrer

nichterwerbstätigen Mutter G. S. betreut.Sie erhielt vom Kläger,

einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein monatliches

Gründe:


Pflegegeld von 750,00 DM. Am 20. April 1983 wurde G. S. bei einem

Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer des Beklagten allein

verschuldet hatte, schwer verletzt. N. S., die wegen ihrer

Behinderung ständiger Pflege und Aufsicht bedarf, wurde daraufhin

ab 23. April 1983 auf Dauer in einem Heim des Klägers

untergebracht. Am 19. Juli 1983 verstarb G. S. an den bei dem

Unfall erlittenen Verletzungen.

4 N. S. und ihr Vater erstritten gegen den Unfallverursacher und

die Beklagte als deren Haftpflichtversicherer ein rechtskräftiges

Urteil, in dem die Verpflichtung zum Ersatz des gesamten

zukünftigen Schadens - bezüglich des Haftpflichtversicherers bis zu

einer Höhe von 7,5 Millionen Deutsche Mark - festgestellt wurde (

LG Krefeld Urteil vom 21. September 1983, Bl. 118 ff., OLG

Beklagte zahlte dem Kläger im Jahre 1984 einen Vorschuß´von

15.000,00 DM (Bl. 116 f. d. A.). Am 21. Mai 1987 schloß der

Beklagte mit N. S. einen vormundschaftsgerichtlich genehmigten

Abfindungsvergleich über 10.000,00 DM (Bl. 32, 33 AH). Mit

Schreiben vom 10. Mai 1988 (Bl. 109 d. A.) kündigte die Beklagte

dem Kläger die Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von

120.000,00 DM an. In dem Schreiben heißt es weiter:

5 Soweit von Ihnen eine Beteiligung der

rechtsgeschäftlichen Vertreter von Frl. S. angesprochen ist, dürfen

wir zu Ihrer Information darauf verweisen, daß hinsichtlich

sämtlicher persönlicher Ansprüche, soweit diese nicht gem. der

Überleitungsanzeige vom 9. Juli 1983 des Kreises Neuss übergeleitet

worden sind, durch Mitwirkung des gerichtlich bestellten Pflegers

ein endgültiger Abschluß erreicht werden konnte. Da somit nur noch

hinsichtlich direkter Ansprüche Ihres Hauses zu verhandeln ist,

halten wir eine weitere Beteiligung für entbehrlich.

6 Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit weitere Zahlungen.

Insgesamt wurden auf die im Zeitraum vom 23. April 1983 bis 31.

Dezember 1988 entstandenen Kosten der Heimunterbringung 255.000,00

DM geleistet. Durch rechtskräftiges Urteil des OLG Celle vom 27.

Juni 1991 (Bl. 127 der Beiakte 13 O 319/89 LG Hannover) wurde der

Beklagte für den genannten Zeitraum zur Zahlung weiterer 41.220,75

DM verurteilt.

7 Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger die Pflegekosten für

den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 geltend.

Unstreitig sind in dieser Zeit Kosten in Höhe von 162.669,55 DM

angefallen (Kostenaufstellung Bl. 19 ff AH), von denen 12,00 DM pro

Tag für ersparte Aufwendungen, für den genannten Zeitraum also

13.140,00 DM in Abzug zu bringen sind. Der Kläger nimmt

Millionenkredit zu einem Zinssatz vom 8,76 % in Anspruch (Bl. 22

AH).

8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche der

geschädigten N. S. seien nach § 116 SGB X auf ihn übergegangen. Er

hat behauptet, die Ansprüche vorsorglich auch mit Bescheid vom 31.

Mai 1991 (Bl. 25 AH) auf sich übergeleitet zu haben.

9 Der Kläger hat beantragt,

10

11 den Beklagten zu verurteilen, an ihn

149.529,55 DM nebst 8,76 % Zinsen ab 13. Januar 1993

(Klagezustellung) zu zahlen.

12 Der Beklagte hat

13

14 Klageabweisung beantragt.

15 Er hat die Auffassung vertreten, ein gesetzlicher

Forderungsübergang sei nicht erfolgt. Er hat bestritten, das

Schreiben vom 31. Mai 1991 erhalten zu haben und gemeint, die ihm

mittlerweile vorliegende Kopie stelle keine rechtswirksame

Überleitungsanzeige dar. Der Beklagte hat behauptet, der

Abfindungsvergleich vom 21. Mai 1987 habe sämtliche Forderungen

einschließlich der Ansprüche nach § 844 BGB mitumfaßt. Gegen die

Höhe der Ansprüche hat der Beklagte eingewandt, das monatliche

Pflegegeld, welches der Kläger ab Januar 1988 in Höhe von 900,00 DM

an N. S. gezahlt hätte, wenn diese auch weiterhin von ihrer Mutter

gepflegt worden wäre, sei schadensmindernd zu berücksichtigen. Bei

der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der N. S. gegen ihre Mutter

sei auch der Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat schließlich bestritten, daß N. S. vor dem Unfall

ausschließlich von ihrer Mutter betreut und gepflegt wurde.

16 Durch Urteil vom 22. September 1993 hat das Landgericht den

Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung

eines Betrages von 138.729,55 DM nebst 8,76 % Zinsen seit dem 13.

Januar 1993 verurteilt. Dabei sind mögliche Unterhaltsleistungen

des Vaters in Höhe von 300,00 DM monatlich anspruchsmindernd

berücksichtigt worden.

17 Die von dem Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat der Senat

durch Urteil vom 1. September 1994 (Bl. 169 ff d. A.)

zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der BGH auf die Revision des

Beklagten durch Urteil vom 13. Februar 1996 (Bl. 272 ff d. A.)

aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X sei nicht

erfolgt, weil für den Anspruchsübergang der Zeitpunkt der

Verletzung der unterhaltspflichtigen Mutter von N. S. maßgebend

sei, die vor dem Stichtag des 1. Juli 1983 für die Anwendbarkeit

des § 116 SGB X erfolgt war. Zunächst sei deshalb festzustellen, ob

der Kläger die Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB gem. § 90 BSHG a.F.

auf sich übergeleitet hat. Dazu und zu weiteren Rechtsfragen hat

der BGH Hinweise erteilt.

18 Der Beklagte hält eine wirksame Überleitung der Ansprüche aus §

844 Abs. 2 BGB nicht für gegeben. Er hält das handschriftlich

gefertigte Schreiben vom 31. Mai 1991 (Bl. 25 AH) für eine bloße

Notiz, die nicht erkennen lasse, ob sie von einem zuständigen

Mitarbeiter des Klägers stamme und nicht lediglich einen Entwurf

darstelle. Er bestreitet weiterhin, daß ihm die Anzeige seinerzeit

bekannt gegeben wurde, und er meint, eine solche Bekanntgabe sei

auch im vorliegenden Verfahren nicht in der gebotenen Weise

erfolgt. Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine solche

Überleitung Rückwirkung nur entfalten könne, wenn sie unverzüglich

nach Eintritt der Hilfsverpflichtung stattfindet. Der Beklagte

beruft sich weiterhin auf den Abfindungsvergleich und erhebt die

Einrede der Verjährung. Zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche

wiederholt der Beklagte seine erstinstanzlichen Einwendungen wie

auch die im ersten Berufungsrechtszug erhobenen Behauptung, N. S.

habe von ihrer Großmutter eine Hälfte des von den Eltern früher

bewohnten Hauses geerbt und einen weiteren Anteil an dem Hause von

ihrer Mutter geerbt.

19 Der Beklagte beantragt,

20

21 die Klage in Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

22 Der Kläger beantragt,

23

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend

vor, eine förmliche Zustellung der Überleitungsanzeige sei nicht

vorgeschrieben, jedenfalls solle die mit Schriftsatz vom 14. April

1993 zugestellte Anzeige gelten. N. S. habe kein verwertbares

Vermögen. Sie sei nach ihrer Mutter zu 1/2 Erbin ihrer Großmutter

geworden, und zwar als Vorerbin ihrer Tante I. O.. Die ihr damit

gehörende Eigentumswohnung im Erdgeschoß sei das Familienheim

gewesen und werde weiterhin von ihrem Vater bewohnt. Die Wohnung

könne wegen der angeordneten Nacherbschaft nicht veräußert werden.

N. S. habe auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen

ihren Vater. Sein Wohnrecht habe einen Unterhaltsbeitrag der durch

den Unfall verstorbenen Ehefrau dargestellt, für den der Beklagte

ersatzpflichtig sei.

26 Herr S. habe gleichwohl an seine Tochter in der Zeit vom

01.01.1989 bis 31.12.1991 monatlich 600,00 DM "Miete" gezahlt.

27 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,

der in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und

der Beiakte 13 U 319/89 LG Hannover Bezug genommen.

28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

29 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung der Revisionsentscheidung des BGH vom 13. Februar

1996.

30

31

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33

34

35 I.

36 Der Kläger ist für die geltend gemachte Forderung

aktivlegitimiert. Die Beklagte ist gemäß der rechtskräftigen

Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7. Januar 1985 - 1 U 201/83 -

verpflichtet, N. S. ihren gesamten Schaden aus dem

Verkehrsunfallereignis vom 20. April 1983 bis zur Höhe von 7,5

Millionen Deutsche Mark zu ersetzen. Zu dem N. S. durch das

Unfallereignis entstandenen Schaden gehört der von ihrer Mutter vor

dem Unfall geleistete Naturalunterhalt. Insoweit ist die Beklagte

gem. § 844 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 3 Ziffer 1 PflVersG

schadensersatzpflichtig.

37 Dieser Schadensersatzanspruch der N. S. gegen den Beklagten ist

zwar nach der Revisionsentscheidung nicht gem. § 116 Abs. 1 SGB X

mit dem Tode der Mutter auf den Kläger übergegangen. Der Kläger hat

die Ersatzansprüche aber gem. § 90 BSHG a.F. auf sich übergeleitet.

Die erforderliche Erklärung enthält das als Kurzbrief betitelte

Schriftstück mit dem Datum vom 31. Mai 1991 (Bl. 25 AH). Darin

heißt es, daß N. S. gegen den Beklagten einen Anspruch auf

Schadensersatz gemäß § 823 BGB hat und daß der Kläger diesen

Anspruch gem. § 90 Abs. 1 BSHG ab dem 23. April 1983 bis zur Höhe

der von ihm erbrachten Leistungen auf ihn überleitet. Diese

Erklärung trägt eine Paraphe mit dem Datum 31. Mai und ist

unterzeichnet mit dem Namen K.. Nach dem Fenstertext auf dem

Schriftstück handelt es sich dabei um den Sachbearbeiter, der

Auskunft erteilt. Die Urkunde ist allerdings handschriftlich

verfaßt, in dieser Form also wohl nicht an den Beklagten abgesandt

worden. Der Beklagte hat auch noch mit Schreiben vom 5. Dezember

1991 (Bl. 16 AH) bemerkt, daß ihm eine Überleitung aus den

vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei. Dies spricht dafür,

daß die Überleitungsanzeige vom 31. Mai 1991, sofern sie nicht

nachdatiert ist, dem Beklagten jedenfalls seinerzeit nicht

übersandt worden ist. Der Beklagte hat aber, wie er selbst mit

Schriftsatz vom 1. Juni 1993 (Bl. 38 d. A.) vorgetragen hat, im

vorliegenden Verfahren eine Kopie des Schreibens vom 31. Mai 1991

erhalten. Damit ist eine schriftliche Anzeige des

Anspruchsüberganges gem. § 90 Abs. 1 BSHG erfolgt. Durch die

Vorlage des Schriftstückes in diesem Verfahren hat der Kläger zum

Ausdruck gebracht, daß die handschriftlich verfaßte Erklärung

keinen bloßen Entwurf, sondern die Überleitungsanzeige selbst

darstellt. Das Schriftstück enthält die nach § 33 SGB X

erforderliche Unterschrift des von dem zuständigen Behördenleiter

beauftragten Mitarbeiters. Die Zuständigkeit des unterzeichnenden

Mitarbeiters ist jedenfalls dadurch begründet worden, daß der

Kläger die Überleitungsanzeige als eigene Erklärung gelten lassen

will. Die Überleitungsanzeige ist auch durch die Übersendung der

Kopie gem. § 37 SGB X bekanntgegeben worden. Bei der Anzeige

handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der durch Bekanntgabe

wirksam wird; das Wirksamwerden von Verwaltungsakten hängt nicht

von der Einhaltung bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen über den

Zugang von Willenserklärungen ab (Kopp/Fichtner BSHG 6. Aufl., Rz.

15, 16 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Bestimmung des § 126

BGB, nach dem die Urkunde eigenhändig unterzeichnet und in dieser

Form dem Erklärungsempfäger zugehen muß, ist deshalb nicht

anwendbar. Einer förmlichen Zustellung der Urkunde bedarf es,

worauf bereits der BGH hingewiesen hat, nur, soweit dies das

Landesrecht vorschreibt. Nach § 1 Abs. 2 des

Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom

23. Juli 1957 - LZG - wird zugestellt, soweit dies durch

Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Für die

Überleitungsanzeige gibt es eine solche Bestimmung nicht, die

Bekanntgabe kann also ohne Zustellung erfolgen. Auch die Zusendung

einer Fotokopie genügt dazu, sofern der zuständige Beamte die

Bekanntgabe in dieser Form angeordnet hat und damit nicht lediglich

auf eine anderweit existierende Erklärung hingewiesen werden soll

(FG Niedersachsen NVwZ-RR 1993, 229; Stellkens/Bonk/Leonhardt,

VwVfG 3. Aufl., § 41 Rz. 10 b). Nach dem Gesagten ist von einem

entsprechenden Bekanntgabewille des Klägers auszugehen.

38 Die Überleitungsanzeige bewirkt nach § 90 Abs. 2 BSHG den

Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die

Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird. Sie hat damit insbesondere

auch Wirkung für die Vergangenheit. Eine unverzügliche schriftliche

Mitteilung ist hierfür entgegen der Auffassung des Beklagten nicht

erforderlich. Eine Ausnahme gilt insoweit nur nach § 91 Abs. 2,

wenn ein Unterhaltspflichtiger in Anspruch genommen wird

(Kopp/Fichtner, § 90 BSHG Rz. 44). Die von dem Beklagten angezogene

Kommentierung (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 13. Aufl., § 90 Rz.

57) besagt nichts anderes. Auch dort wird nur auf die

Sonderregelung in § 91 Abs. 2 hingewiesen, die für

bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche, d.h. Ansprüche gegen

Verwandte des Hilfeempfängers gelten. Die Überleitung der Ansprüche

gegen die Eltern der N. S. ist bereits im Juni 1983 erfolgt (Bl.

102, 103 d. BA).

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42

43

44 II.

45 Die hier geltend gemachten Ansprüche werden durch den

Abfindungsvergleich vom 21. Mai 1987 ( Bl. 33 AH) nicht erfaßt. Der

BGH hat bereits in der Revisionsentscheidung darauf hingewiesen,

daß der verhältnismäßig geringe Abfindungsbetrag, der Inhalt des

Schreibens der Beklagten vom 10. Mai 1988 und die anschließenden

Zahlungen auf eine Ausklammerung der streitgegenständlichen

Ansprüche hindeuten können.

46 Der vom Amtsgericht Neuss am 23. Oktober 1986 bestellte Pfleger

für N. S. (Bl. 35 AH), Herr E. R., hat mit Schreiben vom 4.

September 1987 dem Kläger mitgeteilt, daß N. nach dem Tod ihrer

Mutter von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00

DM erhalten habe (Bl. 335, 336 d. A.). Dies ist deshalb ohne

weiteres einleuchtend, weil das Landgericht Krefeld in dem vom OLG

Düsseldorf im wesentlichen bestätigten Urteil vom 21. September

1983 den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach für

gerechtfertigt erklärt hat, weil die Höhe des Schmerzensgeldes noch

nicht beziffert werden konnte (Bl. 119, 127 d. A.) Über den

Zahlungsanspruch in Höhe von 3.022,53 DM wurde nur teilweise

entschieden und N. S. und ihrem Vater ein Anspruch in Höhe von

1.063,00 DM zuerkannt. Die insoweit streitige Forderung dürfte

durch den Abfindungsvergleich miterledigt worden sein. Da die

Pflegeleistungen zwischen den Parteien des damaligen Verfahrens

nicht streitig waren, hat keine Verlassung bestanden, sie in den

Abfindungsvergleich einzubeziehen. Dies gilt umsomehr, weil der

Kläger die Unterhaltsansprüche der N. S. gegen ihre Eltern bereits

im Juni 1983 auf sich übergeleitet hatte und wegen der

Pflegeleistungen nur zwischen den Parteien des vorliegenden

Verfahrens verhandelt wurde. Wie dem Schreiben des Beklagten vom 1.

Februar 1984 (Bl. 116 d. A.) zu entnehmen ist, war seinerzeit die

Ersatzpflicht als solche nicht streitig, weshalb die Beklagte auch

am 1. Februar 1984 einen Vorschuß in Höhe von 15.000,00 DM

überwies. Daß mit dem Abfindungsvergleich entgegen dem Formulartext

nicht sämtliche Ansprüche endgültig und vollständig abgegolten

werden sollten, belegt vor allem auch das Schreiben der Beklagten

vom 10. Mai 1988 (Bl. 109 d. A.). Die im Tatbestand wiedergegebene

Formulierung macht deutlich, daß zwischen den persönlichen

Ansprüchen von N. S., über die der Beklagte mit dieser selbst bzw.

ihrem Vater verhandelt hat, und den Ansprüchen des Klägers die

Unterbringungskosten betreffend unterschieden worden ist und die

Beklagte selbst davon ausgegangen ist, daß N. S. lediglich

bezüglich der erstgenannten Ansprüche mit der Zahlung von 10.000,00

DM abgefunden worden ist. Auch die weiteren Verhandlungen wegen

eines zwischen den Parteien dieses Verfahrens zu schließenden

Abfindungsvergleichs, über die sich das Schreiben des Klägers vom

14. Februar 1989 (Bl. 25 d. BA) verhält, und die weiteren

erheblichen Zahlungen des Beklagten an den Kläger wären

unverständlich, wenn der mit N. S. geschlossene Abfindungsvergleich

die Ansprüche wegen der Heimunterbringung mit hätte erfassen

sollen.

47 III.

48 Dem Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht wegen

Verjährung zu. Die Schadensersatzansprüche der N. S., die der

Kläger auf sich übergeleitet hat, sind nicht verjährt. Über sie ist

in unverjährter Zeit gerichtlich entschieden worden. Das

21. September 1983 festgestellt, daß die Beklagte als

Gesamtschuldner mit dem Unfallverursacher verpflichtet ist, N. S.

und ihrem Vater den gesamten zukünftigen Schaden aus dem

Verkehrsunfallereignis vom 20. April 1983 zu ersetzen, soweit die

Ersatzansprüche nicht auf öffentlich rechtliche Versicherungsträger

übergegangen sind. Die hier geltend gemachten Ersatzansprüche waren

nach dem Gesagten noch nicht auf den Kläger übergegangen. Ein

rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in 30 Jahren (§ 218

BGB). Auch ein die Ersatzpflicht nur ganz allgemein feststellendes

Urteil reicht dafür aus (BGH NJW-RR 1989, 215; Palandt/Heinrichs,

BGB, 54. Aufl., § 218 Rz. 1).

49 Im übrigen ist die Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB in der Zeit

vom 18.09.1991 bis 11.05.1992 durch die Verhandlungen der Parteien

(Bl. 15, 17 AH) gehemmt gewesen, nachdem sie zuletzt durch Zahlung

eines weiteren Vorschusses von 10.000,00 DM am 05.07.1989 (Bl. 345,

346 d.A.) gemäß § 208 BGB unterbrochen und in der Zeit vom

05.07.1989 durch weitere Verhandlungen der Parteien (Bl. 347 d.A.)

gehemmt gewesen ist.

50 Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB ist deshalb bei

Einreichung der Klage am 30.12.1992 noch nicht abgelaufen gewesen.

In der Zeit vom 25.08.1989 bis 18.09.1991 ist sie 2 Jahre und 24

Tage, in der Zeit vom 11.05.1992 bis 30.12.1992 ist sie 7 Monate

und 19 Tage gelaufen. Damit ergibt sich kein Zeitraum von drei

Jahren. Die am 13.01.1993 und damit "demnächst" erfolgte Zustellung

reicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück (§ 270 Abs. 3

ZPO). Mit Einreichung der Klage ist deshalb die Verjährung gemäß §

209 Abs. 1 BGB erneut unterbrochen worden.

51

52

53

54

55

56 IV.

57 Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung einen

Anspruch in Höhe von 138.729,55 DM nebst 8,76 % Zinsen seit der

Klageerhebung am 13. Januar 1993 zuerkannt. Es hat von den

unstreitigen Pflegekosten für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis

31. Dezember 1991 in Höhe von 162.669,55 DM außer den ebenfalls

unstreitigen ersparten Aufwendungen von insgesamt 13.140,00 DM

lediglich 10.800,00 DM - 300,00 DM pro Monat - wegen denkbarer

Unterhaltsleistungen des Vaters der N. S. in Abzug gebracht.Ob

dieser Abzug wegen eines Unterhaltsbedarfs in Form von Bekleidung

und Taschengeld überhaupt geboten ist, die Pflegeleistungen des

Klägers diesen Unterhaltsbedarf nämlich mitabgedeckt haben, bedarf

keiner Entscheidung. Weitere Abzüge von der Schadensersatzforderung

sind jedenfalls nicht gerechtfertigt.

58 Wie in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts dargelegt

ist, besteht bezüglich der von dem Kläger erbrachten

Pflegeleistungen keine Barunterhaltsverpflichtung des Vaters gem. §

1601 ff BGB, die den Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB

mindern würde. Die Unterhaltsverpflichtung entfällt aufgrund der

Kostenbefreiung in § 43 Abs. 2 BSHG, durch die nach § 43 Abs. 3

BSHG die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nicht berührt

wird. Daß das Nettoeinkommen des Vaters in den Jahren 1986/87 bei

2.812,46 DM gelegen hat und daraus unter normalen Umständen ein den

Betrag von 300,00 DM überschreitender Regelunterhalt hätte

entrichtet werden müssen, ist deshalb ohne Belang.

59 Das ersparte Pflegegeld ist, wie vom LG zutreffend dargelegt,

nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den

Schadensersatzanspruch anzurechnen. Denn der Anspruch auf Zahlung

eines Pflegegelds gem. §§ 69 Abs. 1 und 4, 68 Abs. 1 BSHG hat

allein N. S. zugestanden. Er hat den gegen die Mutter bestehenden

Anspruch auf Naturalunterhalt in Form häuslicher Pflege und

Betreuung nicht gemindert. Die Anrechnung von Sozialleistungen

entspricht auch nicht dem Zweck des Schadensersatzes; derartige

Leistungen dürfen nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen

(Palandt/Heinrichs Vorbem. vor § 249 BGB Rz. 134 mit

Rechtsprechungsnachweisen).

60 Auch der Einwand, N. S. sei nicht ausschließlich von ihrer

Mutter betreut und gepflegt worden, greift nicht. Die vorgelegte

Erklärung des Herrn S. vom 3. April 1993 (Bl. 31 AH), in der

bestätigt wird, daß Nicole überwiegend von ihrer Mutter gepflegt

und betreut wurde, läßt nicht den Schluß zu, daß N. S. in

erheblichem Umfang anderweitige Pflege erhalten hatte. Der

vorübergehende Heimaufenthalt von September 1982 bis Februar 1983

ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers aus

heilpädagogischen Gründen erfolgt. Der Bedarf nach häuslicher

Pflege und Aufsicht durch die nichterwerbstätige Mutter hat nach

diesem Aufenthalt in vollem Umfang fortbestanden.

61 Der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB ist schließlich

nicht dadurch gemindert, daß N. S. die Eigentumswohnung geerbt hat,

welche die Familie vor dem Tode der Mutter bewohnte und von dem

Vater weiterhin bewohnt wird. Die Benutzung der Wohnung hat zu dem

von der Mutter geleisteten Barunterhalt gehört. Eine Anrechnung des

durch den Tod der Mutter erworbenen Vermögens ist auch nicht unter

dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt. Eine

Verwertung der Eigentumswohnung ist nicht möglich, weil N. S.

unstreitig als nichtbefreite Vorerbin eingesetzt ist. Eine

Anrechnung des Mietwertes wäre aus der Sicht der Geschädigten

unzumutbar und würde den Schädiger unbillig entlasten. N. S. müßte

von ihrem Vater Mietzins oder Nutzungsentschädigung für die Wohnung

fordern, die sie gemeinsam bis zum Tode der Mutter bewohnt haben.

Die Benutzung der Wohnung hat nicht nur für N. S. sondern auch für

ihren Vater einen Unterhaltsbeitrag der getöteten G. S.

dargestellt. Müßte Herr S. infolge des Todes seiner Frau Miete für

die Wohnung zahlen, so wäre der Beklagte, worauf der Kläger mit

Recht hinweist, dafür ersatzpflichtig. Wegen dieses Schadens ist

Herr S. nicht von der Beklagten abgefunden worden. Für eine

Vorteilsausgleichung ist deshalb auch bezüglich der infolge des

Unfalltodes der Mutter ererbten Eigentumswohnung kein Raum.

62 Im übrigen hat Herr S. nach dem unwidersprochenen Vortrag des

Klägers in dem fraglichen Zeitraum monatlich 600,00 DM an seine

Tochter gezahlt. Von einem höheren Mietwert der 87 qm großen

Wohnung ist nicht auszugehen. Diese Gelder sind nicht für die

Pflege verwendet worden, sondern haben andere Bedürfnisse der N. S.

abgedeckt. Auch deshalb entfällt eine Vorteilsausgleichung.

63 V.

64 Im Ergebnis hat es damit bei der Entscheidung des Landgerichts

zu verbleiben. Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel hat der

Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die

vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711

ZPO.

65 Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 138.729,55

DM.

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