Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.09.1996: Abschleppen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.09.1996 - 5 A 1746/94) hat entschieden:

Siehe auch
Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich
und
Verkehrsberuhigter Bereich

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger stellte am 27. Juli 1992 seinen Pkw (amtliches

Kennzeichen V. - ) zumindest in der Zeit von 19.35 Uhr bis

20.20 Uhr in E. , L. straße , vor dem Haus Nr. 36 in

einem als verkehrsberuhigt im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO

gekennzeichneten Bereich (Zeichen 325/326) ab. Um 20.10 Uhr

beauftragte ein städtischer Bediensteter einen

Abschleppunternehmer, der das Fahrzeug um 20.20 Uhr

abschleppte. Der Kläger löste sein Fahrzeug um 21.15 Uhr gegen

Zahlung von 156,47 DM aus.

3 Mit Schreiben vom 29. Juli 1992 bat der Kläger um

Rückzahlung der Abschleppkosten. Das Abschleppen sei

unverhältnismäßig gewesen; eine Verkehrsbehinderung habe nicht

vorgelegen.

4 Mit Schreiben vom 21. August 1992 rechtfertigte die

Beklagte die Abschleppmaßnahme: Verkehrsberuhigte Bereiche

dienten dazu, die Aufenthaltsfläche für Fußgänger und

spielende Kinder zu vergrößern. Die Aufenthaltsfunktion werde

durch zusätzliche Begrünung oder durch Aufstellen von Bänken

erhöht, die Verkehrssicherheit für Kinder und ältere Menschen

gefördert. Fußgänger und Autofahrer seien gleichberechtigt.

Das öffentliche Interesse an der Einrichtung

verkehrsberuhigter Bereiche überwiege in der Regel die mit dem

Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs

verbundenen Nachteile für den Betroffenen.

5 Der Kläger hat am 2. März 1993 Klage beim Amtsgericht

E. erhoben, das den Rechtsstreit an das

6 Der Kläger hat beantragt,

7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn

156,47 DM nebst 4 % Zinsen seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

8 Die Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie hat vorgetragen, in der L. straße würde wegen ihrer

unmittelbaren Nähe zur Fußgängerzone der E. Innenstadt

in erheblichem Umfang verbotswidrig geparkt. Allein am

27. Juli 1993 seien zu den unterschiedlichsten Zeiten 11

Fahrzeuge aus der L. straße abgeschleppt worden. Die

Erfahrung habe gezeigt, daß durch ein Untätigbleiben sehr

schnell weitere Fahrzeuge verbotswidrig geparkt würden mit der

Folge, daß z.B. ein in der L. straße erforderlicher

Feuerwehreinsatz durch diese Fahrzeuge zunächst verhindert

worden sei. Das Fahrzeug des Klägers sei, wie die vorgelegten

Fotos über die Örtlichkeit zeigten, in der Weise geparkt

gewesen, daß für Fußgänger nur noch die Möglichkeit bestanden

habe, sich in einen Haus- oder Geschäftseingang zu retten,

sobald ein weiteres Fahrzeug an dem parkenden Fahrzeug

vorbeigefahren sei.

11 Durch das angefochtene Urteil vom 17. Februar 1994 hat das

die Abschleppmaßnahme sei nicht unverhältnismäßig gewesen,

weil das rechtswidrige Parken zu einer

Funktionsbeeinträchtigung des verkehrsberuhigten Bereichs

geführt habe. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher

Bedeutung zugelassen.

12 Zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung

trägt der Kläger vor, allein die Funktionsbeeinträchtigung

eines verkehrsberuhigten Bereichs ohne den Nachweis einer

konkreten Behinderung rechtfertige nicht das Abschleppen

rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge. Die zum Abschleppen aus

Fußgängerzonen entwickelte Rechtsprechung könne nicht auf

verkehrsberuhigte Bereiche übertragen werden. In

verkehrsberuhigten Bereichen komme den Fußgängern keine

Priorität zu; sie dürften gemäß § 42 Abs. 4a Nr. 4 StVO den

Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Fahrzeug- und

Fußgängerverkehr seien gleichberechtigt. Von rechtswidrig

abgestellten Fahrzeugen gehe auch keine Gefährdung für andere

Verkehrsteilnehmer aus.

13 Der Kläger beantragt,

14 das erstinstanzliche Urteil

abzuändern und nach dem Schlußantrag in

erster Instanz zu erkennen.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

18 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die

Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der

Beklagten verwiesen.

19

Entscheidungsgründe:


20 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im übrigen

zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage auf Erstattung

des an den Abschleppunternehmer gezahlten Entgelts hat keinen

Erfolg. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht dem

Kläger nicht zu.

21 Dies gilt unabhängig davon, ob das Abschleppen

verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge als Ersatzvornahme nach

§ 14 OBG in Verbindung mit § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1,

§ 59 VwVG oder als Sicherstellung nach § 24 OBG iVm § 43

Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG anzusehen ist. Nach beiden

Alternativen ist der Kläger zur Kostentragung verpflichtet,

weil die Abschleppanordnung rechtmäßig war.

22 Von dem Fahrzeug des Klägers ging - wie in § 14, 24 OBG,

§ 43 Nr. 1 PolG für ein ordnungsbehördliches Eingreifen

vorausgesetzt - eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche

Sicherheit aus. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten

lag nämlich ein Verstoß gegen § 42 Abs. 4a Nr. 4 StVO vor,

weil das Fahrzeug des Klägers in einem verkehrsberuhigten

Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abgestellt

war.

23 Die Abschleppanordnung verstieß nicht gegen den Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit. Das Abschleppen des Fahrzeugs war

geeignet, den Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zu beseitigen

und hierzu auch notwendig. Weniger beeinträchtigende Mittel

standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des

Abschleppens nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, dem Kläger

rechtzeitig aufzugeben, sein Fahrzeug selbst vom Abschlepport

zu entfernen, schied aus, weil unbekannt und mit zumutbarem

Aufwand auch nicht zu ermitteln war, wo sich der Kläger

aufhielt.

24 Die Maßnahme war auch im übrigen verhältnismäßig und hat zu

keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg

erkennbar außer Verhältnis standen (§ 15 Abs. 2 OBG). Sie

belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 156,47 DM und mit

einem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeuges.

Sowohl die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den

Kläger darüber hinaus treffenden Ungelegenheiten sind

geringfügig. Schon deshalb standen sie zu dem mit der Maßnahme

erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Mißverhältnis.

Dies gilt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung

entschieden hat, für den Regelfall auch dann, wenn der Zweck

des Abschleppens alleine in der Beseitigung des in einem

verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat.

1988 - 5 A 1443/87 -, Urteil vom

29. September 1989 - 5 A 878/89 -,

bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom

20. Dezember 1989 - 7 B 179.89 -, NJW

1990, 931; Urteil vom 15. Mai 1990 - 5

A 1687/89 -, NJW 1990, 2835; Urteil vom

27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -.

25 Abgesehen davon lag hier mit dem verbotswidrigen Parken in

einem verkehrsberuhigten Bereich eine Beeinträchtigung vor,

die ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges rechtfertigt.

Dies ergibt sich aus der besonderen Funktion von

verkehrsberuhigten Bereichen, wie sie das Verwaltungsgericht

zutreffend dargelegt hat.

26 Die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen beruht

nicht allein auf straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen wie der

Sicherheit und Leichtigkeit oder der Ordnung des Verkehrs. Mit

ihr werden vielmehr auch städtebauliche und -planerische Ziele

verfolgt, die insbesondere auf eine Verbesserung des

Wohnumfeldes durch Umgestaltung des Straßenraumes gerichtet

sind.

27 Vgl. Verwaltungsvorschriften zu den

Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte

Bereiche, III 1, abgedruckt bei

Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, §

42 Abs. 4a StVO.

28 So dürfen nach § 42 Abs. 4a StVO in verkehrsberuhigten

Bereichen die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite

benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der

Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten,

Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden;

Fahrzeugführer müssen, wenn nötig, warten. Fußgänger dürfen

ihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Der

Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs

und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte

Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung

gestellt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen dementsprechend

neben Erschließungsaufgaben vor allem eine

Aufenthaltsfunktion.

29 Vgl. Verwaltungsvorschriften zu den

Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte

Bereiche, II, aaO.

30 Der Verwirklichung und Unterstützung dieser Funktion dient

das generelle Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen

außerhalb gekennzeichneter Flächen nach § 42 Abs. 4a Nr. 5

StVO. Es schafft die notwendigen Freiflächen, um den

verkehrsberuhigten Bereich als Spiel-, Kommunikations-,

Verweil- und Bewegungsraum nutzen zu können. Rechtswidrig

abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigen und behindern diesen

Zweck. Darüber hinaus führt die Nutzungskonkurrenz von

Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer durch verkehrswidrig

abgestellte Fahrzeuge reduzierten Fläche zu zusätzlichen

Gefahren für Fußgänger und spielende Kinder. Solche Gefahren

sind um so größer, je beengter die Freiflächen sind; parkende

Autos verdecken zudem die Sicht von Fahrzeugführern auf

spielende Kinder ebenso wie die Sicht von Kindern auf

herannahende Fahrzeuge.

31 Die mit der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen

verbundene Zielsetzung rechtfertigt daher - ähnlich wie in

Fußgängerzonen - Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von

Störfaktoren um zu gewährleisten, daß der Bereich entsprechend

seiner Funktion von den Bürgern angenommen und genutzt wird.

Insoweit kommt es weder auf das Vorliegen einer konkreten

Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall

Belästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß

nehmen.

32 Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände ein

Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen. So könnte

ein sofortiges Abschleppen etwa dann unverhältnismäßig sein,

wenn ein Fahrzeug zur Nachtzeit erkennbar nur vorübergehend

abgestellt ist. Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor.

Das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers nach Geschäftsschluß

um 20.20 Uhr war vielmehr gerechtfertigt. Verkehrsberuhigte

Bereiche erfüllen ihre spezifische Funktion in einem

wesentlichen Umfang auch außerhalb der allgemeinen

Geschäftsöffnungszeiten. Dies gilt auch für verkehrsberuhigte

Zonen in Innenstadtbereichen, die wegen der hier

vorzufindenden Gaststätten, Vergnügungsstätten, kulturellen

Einrichtungen und Schaufensterauslagen eine erhebliche

Anziehungskraft für Fußgänger auch und gerade in den

Abendstunden entfalten.

33 Im übrigen wäre die hier in Rede stehende

Abschleppanordnung auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn für

die Maßnahme des Sofortvollzugs über die bloße

Funktionsbeeinträchtigung des verkehrsberuhigten Bereichs

hinaus eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen

müßte. Eine solche Behinderung lag hier nämlich vor. Die in

den Akten befindlichen Lichtbilder lassen erkennen, daß im

Falle des verbotswidrigen Abstellens eines Fahrzeugs im

Bereich der L. straße 36 die Fußgänger an die Hauswand

gedrängt werden, wenn ein weiteres Fahrzeug das parkende

Fahrzeug passieren will.

34 Die Abschleppanordnung weist auch keine Ermessensfehler

auf. Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von

verkehrsberuhigten Bereichen ist es ermessensfehlerfrei, wenn

von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem Parken in

einem verkehrsberuhigten Bereich regelmäßig Gebrauch gemacht

wird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden

Besonderheiten auf. Ein Tätigwerden war hier im Gegenteil

schon deshalb veranlaßt, weil ein Nichteinschreiten in der

L. straße eine erhebliche negative Vorbildwirkung entfaltet

hätte; so mußten ausweislich des Abschleppberichts der

Beklagten allein am 27. Juli 1992 elf verbotswidrig geparkte

Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten in der L. straße

abgeschleppt werden.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die

Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167

VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen

Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2

VwGO).

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