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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.09.1996: Abschleppen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.09.1996 - 5 A 1746/94) hat entschieden:
Siehe auch
Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich
und
Verkehrsberuhigter Bereich
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger stellte am 27. Juli 1992 seinen Pkw (amtliches
Kennzeichen V. - ) zumindest in der Zeit von 19.35 Uhr bis
20.20 Uhr in E. , L. straße , vor dem Haus Nr. 36 in
einem als verkehrsberuhigt im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO
gekennzeichneten Bereich (Zeichen 325/326) ab. Um 20.10 Uhr
beauftragte ein städtischer Bediensteter einen
Abschleppunternehmer, der das Fahrzeug um 20.20 Uhr
abschleppte. Der Kläger löste sein Fahrzeug um 21.15 Uhr gegen
Zahlung von 156,47 DM aus.
3 Mit Schreiben vom 29. Juli 1992 bat der Kläger um
Rückzahlung der Abschleppkosten. Das Abschleppen sei
unverhältnismäßig gewesen; eine Verkehrsbehinderung habe nicht
vorgelegen.
4 Mit Schreiben vom 21. August 1992 rechtfertigte die
Beklagte die Abschleppmaßnahme: Verkehrsberuhigte Bereiche
dienten dazu, die Aufenthaltsfläche für Fußgänger und
spielende Kinder zu vergrößern. Die Aufenthaltsfunktion werde
durch zusätzliche Begrünung oder durch Aufstellen von Bänken
erhöht, die Verkehrssicherheit für Kinder und ältere Menschen
gefördert. Fußgänger und Autofahrer seien gleichberechtigt.
Das öffentliche Interesse an der Einrichtung
verkehrsberuhigter Bereiche überwiege in der Regel die mit dem
Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs
verbundenen Nachteile für den Betroffenen.
5 Der Kläger hat am 2. März 1993 Klage beim Amtsgericht
E. erhoben, das den Rechtsstreit an das
6 Der Kläger hat beantragt,
7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn
156,47 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie hat vorgetragen, in der L. straße würde wegen ihrer
unmittelbaren Nähe zur Fußgängerzone der E. Innenstadt
in erheblichem Umfang verbotswidrig geparkt. Allein am
27. Juli 1993 seien zu den unterschiedlichsten Zeiten 11
Fahrzeuge aus der L. straße abgeschleppt worden. Die
Erfahrung habe gezeigt, daß durch ein Untätigbleiben sehr
schnell weitere Fahrzeuge verbotswidrig geparkt würden mit der
Folge, daß z.B. ein in der L. straße erforderlicher
Feuerwehreinsatz durch diese Fahrzeuge zunächst verhindert
worden sei. Das Fahrzeug des Klägers sei, wie die vorgelegten
Fotos über die Örtlichkeit zeigten, in der Weise geparkt
gewesen, daß für Fußgänger nur noch die Möglichkeit bestanden
habe, sich in einen Haus- oder Geschäftseingang zu retten,
sobald ein weiteres Fahrzeug an dem parkenden Fahrzeug
vorbeigefahren sei.
11 Durch das angefochtene Urteil vom 17. Februar 1994 hat das
die Abschleppmaßnahme sei nicht unverhältnismäßig gewesen,
weil das rechtswidrige Parken zu einer
Funktionsbeeinträchtigung des verkehrsberuhigten Bereichs
geführt habe. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
12 Zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung
trägt der Kläger vor, allein die Funktionsbeeinträchtigung
eines verkehrsberuhigten Bereichs ohne den Nachweis einer
konkreten Behinderung rechtfertige nicht das Abschleppen
rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge. Die zum Abschleppen aus
Fußgängerzonen entwickelte Rechtsprechung könne nicht auf
verkehrsberuhigte Bereiche übertragen werden. In
verkehrsberuhigten Bereichen komme den Fußgängern keine
Priorität zu; sie dürften gemäß § 42 Abs. 4a Nr. 4 StVO den
Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Fahrzeug- und
Fußgängerverkehr seien gleichberechtigt. Von rechtswidrig
abgestellten Fahrzeugen gehe auch keine Gefährdung für andere
Verkehrsteilnehmer aus.
13 Der Kläger beantragt,
14 das erstinstanzliche Urteil
abzuändern und nach dem Schlußantrag in
erster Instanz zu erkennen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
18 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die
Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der
Beklagten verwiesen.
19
Entscheidungsgründe:
20 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im übrigen
zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage auf Erstattung
des an den Abschleppunternehmer gezahlten Entgelts hat keinen
Erfolg. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht dem
Kläger nicht zu.
21 Dies gilt unabhängig davon, ob das Abschleppen
verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge als Ersatzvornahme nach
§ 14 OBG in Verbindung mit § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1,
§ 59 VwVG oder als Sicherstellung nach § 24 OBG iVm § 43
Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG anzusehen ist. Nach beiden
Alternativen ist der Kläger zur Kostentragung verpflichtet,
weil die Abschleppanordnung rechtmäßig war.
22 Von dem Fahrzeug des Klägers ging - wie in § 14, 24 OBG,
§ 43 Nr. 1 PolG für ein ordnungsbehördliches Eingreifen
vorausgesetzt - eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche
Sicherheit aus. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten
lag nämlich ein Verstoß gegen § 42 Abs. 4a Nr. 4 StVO vor,
weil das Fahrzeug des Klägers in einem verkehrsberuhigten
Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abgestellt
war.
23 Die Abschleppanordnung verstieß nicht gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Das Abschleppen des Fahrzeugs war
geeignet, den Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zu beseitigen
und hierzu auch notwendig. Weniger beeinträchtigende Mittel
standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des
Abschleppens nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, dem Kläger
rechtzeitig aufzugeben, sein Fahrzeug selbst vom Abschlepport
zu entfernen, schied aus, weil unbekannt und mit zumutbarem
Aufwand auch nicht zu ermitteln war, wo sich der Kläger
aufhielt.
24 Die Maßnahme war auch im übrigen verhältnismäßig und hat zu
keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis standen (§ 15 Abs. 2 OBG). Sie
belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 156,47 DM und mit
einem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeuges.
Sowohl die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den
Kläger darüber hinaus treffenden Ungelegenheiten sind
geringfügig. Schon deshalb standen sie zu dem mit der Maßnahme
erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Mißverhältnis.
Dies gilt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung
entschieden hat, für den Regelfall auch dann, wenn der Zweck
des Abschleppens alleine in der Beseitigung des in einem
verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat.
1988 - 5 A 1443/87 -, Urteil vom
29. September 1989 - 5 A 878/89 -,
bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom
20. Dezember 1989 - 7 B 179.89 -, NJW
1990, 931; Urteil vom 15. Mai 1990 - 5
A 1687/89 -, NJW 1990, 2835; Urteil vom
27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -.
25 Abgesehen davon lag hier mit dem verbotswidrigen Parken in
einem verkehrsberuhigten Bereich eine Beeinträchtigung vor,
die ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges rechtfertigt.
Dies ergibt sich aus der besonderen Funktion von
verkehrsberuhigten Bereichen, wie sie das Verwaltungsgericht
zutreffend dargelegt hat.
26 Die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen beruht
nicht allein auf straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen wie der
Sicherheit und Leichtigkeit oder der Ordnung des Verkehrs. Mit
ihr werden vielmehr auch städtebauliche und -planerische Ziele
verfolgt, die insbesondere auf eine Verbesserung des
Wohnumfeldes durch Umgestaltung des Straßenraumes gerichtet
sind.
27 Vgl. Verwaltungsvorschriften zu den
Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte
Bereiche, III 1, abgedruckt bei
Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, §
42 Abs. 4a StVO.
28 So dürfen nach § 42 Abs. 4a StVO in verkehrsberuhigten
Bereichen die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite
benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der
Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten,
Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden;
Fahrzeugführer müssen, wenn nötig, warten. Fußgänger dürfen
ihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Der
Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs
und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte
Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung
gestellt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen dementsprechend
neben Erschließungsaufgaben vor allem eine
Aufenthaltsfunktion.
29 Vgl. Verwaltungsvorschriften zu den
Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte
Bereiche, II, aaO.
30 Der Verwirklichung und Unterstützung dieser Funktion dient
das generelle Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen
außerhalb gekennzeichneter Flächen nach § 42 Abs. 4a Nr. 5
StVO. Es schafft die notwendigen Freiflächen, um den
verkehrsberuhigten Bereich als Spiel-, Kommunikations-,
Verweil- und Bewegungsraum nutzen zu können. Rechtswidrig
abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigen und behindern diesen
Zweck. Darüber hinaus führt die Nutzungskonkurrenz von
Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer durch verkehrswidrig
abgestellte Fahrzeuge reduzierten Fläche zu zusätzlichen
Gefahren für Fußgänger und spielende Kinder. Solche Gefahren
sind um so größer, je beengter die Freiflächen sind; parkende
Autos verdecken zudem die Sicht von Fahrzeugführern auf
spielende Kinder ebenso wie die Sicht von Kindern auf
herannahende Fahrzeuge.
31 Die mit der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen
verbundene Zielsetzung rechtfertigt daher - ähnlich wie in
Fußgängerzonen - Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von
Störfaktoren um zu gewährleisten, daß der Bereich entsprechend
seiner Funktion von den Bürgern angenommen und genutzt wird.
Insoweit kommt es weder auf das Vorliegen einer konkreten
Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall
Belästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß
nehmen.
32 Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände ein
Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen. So könnte
ein sofortiges Abschleppen etwa dann unverhältnismäßig sein,
wenn ein Fahrzeug zur Nachtzeit erkennbar nur vorübergehend
abgestellt ist. Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor.
Das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers nach Geschäftsschluß
um 20.20 Uhr war vielmehr gerechtfertigt. Verkehrsberuhigte
Bereiche erfüllen ihre spezifische Funktion in einem
wesentlichen Umfang auch außerhalb der allgemeinen
Geschäftsöffnungszeiten. Dies gilt auch für verkehrsberuhigte
Zonen in Innenstadtbereichen, die wegen der hier
vorzufindenden Gaststätten, Vergnügungsstätten, kulturellen
Einrichtungen und Schaufensterauslagen eine erhebliche
Anziehungskraft für Fußgänger auch und gerade in den
Abendstunden entfalten.
33 Im übrigen wäre die hier in Rede stehende
Abschleppanordnung auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn für
die Maßnahme des Sofortvollzugs über die bloße
Funktionsbeeinträchtigung des verkehrsberuhigten Bereichs
hinaus eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen
müßte. Eine solche Behinderung lag hier nämlich vor. Die in
den Akten befindlichen Lichtbilder lassen erkennen, daß im
Falle des verbotswidrigen Abstellens eines Fahrzeugs im
Bereich der L. straße 36 die Fußgänger an die Hauswand
gedrängt werden, wenn ein weiteres Fahrzeug das parkende
Fahrzeug passieren will.
34 Die Abschleppanordnung weist auch keine Ermessensfehler
auf. Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von
verkehrsberuhigten Bereichen ist es ermessensfehlerfrei, wenn
von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem Parken in
einem verkehrsberuhigten Bereich regelmäßig Gebrauch gemacht
wird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden
Besonderheiten auf. Ein Tätigwerden war hier im Gegenteil
schon deshalb veranlaßt, weil ein Nichteinschreiten in der
L. straße eine erhebliche negative Vorbildwirkung entfaltet
hätte; so mußten ausweislich des Abschleppberichts der
Beklagten allein am 27. Juli 1992 elf verbotswidrig geparkte
Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten in der L. straße
abgeschleppt werden.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167
VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2
VwGO).
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