Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 17.09.1996: Reparaturschaden




Das OLG Köln (Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 175/95) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist

auch in der Sache begründet.

3 Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger wegen des

Schadenfalles vom 19.6.1994 aus der für den PKW Opel Vectra, amtl.

Kennzeichen ......, abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu

entschädigen, § 12 Nr. 1 II e AKB.

4 1.

Gründe:


5 Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nach dem Ergebnis

der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme von einer

Leistungsfreiheit der Beklagten nicht ausgegangen werden. Das

der Aufklärungsobliegenheit angenommen, weil der Kläger in der

Kasko-Schadenanzeige sowohl die Frage nach dem Unfallhergang als

auch die besondere Frage nach Alkoholgenuß unzutreffend beantwortet

habe. In der Schadenanzeige vom 24.6.1994 hat der Kläger die Frage

"Hat der Fahrer in den letzten 24 Stunden vor dem Schadenfall

Alkohol zu sich genommen?" mit "Nein" beantwortet und den

Schadenhergang dahin geschildert, er sei aus unerklärlicher Ursache

mit seinem Kfz von der Fahrbahn abgekommen und im Straßengraben

gelandet.

6 a)

7 Aufgrund der Aussage des Zeugen V. in Verbindung mit den Angaben

des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Senat ist nicht

nachgewiesen, daß die verneinende Angabe des Klägers zur

Alkoholaufnahme falsch ist.

8 Der Kläger selbst hat Alkoholgenuß am Vortag bis zum

Unfallzeitpunkt immer wieder in Abrede gestellt. Durchgreifende

Anhaltspunkte dafür, daß er dabei die Unwahrheit gesagt hätte, sind

nicht hervorgetreten. Jedenfalls können die Angaben des Klägers

nicht als widerlegt angesehen werden.

9 Sie sind es schließlich auch nicht aufgrund der Aussage des

Zeugen Polizeimeister V., der mit dem Kläger nach dem Unfall und

der Sicherstellung seines Fahrzeuges mehrfach telefoniert hat.

Dabei hat der Kläger nach der Aussage des Zeugen V. Alkoholgenuß

eingeräumt, dies jedoch bei einem weiteren Telefonat am 30.6.1994

energisch abgestritten, was der Zeuge in seinem Bericht vom

1.7.1994 niedergelegt hat.

10 Aufgrund der Aussage des Zeugen V. hat der Senat nicht die für

den Nachweis einer Obliegenheitsverletzung erforderliche

Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger tatsächlich in - wie

auch immer - alkoholisiertem Zustand gefahren ist bzw. in den

letzten 24 Stunden vor dem Schadenfall Alkohol zu sich genommen

hat. Dafür waren die Angaben des Zeugen V. insgesamt zu vage. Der

Zeuge wußte noch, daß der Kläger etwas von Alkoholgenuß gesagt hat,

aber in welchem Zusammenhang, konnte er sich nicht mehr festlegen.

Im Bericht des Zeugen vom 1.7.1994 ist zwar etwas konkreter

niedergelegt, der Kläger habe angegeben, etwas getrunken und Angst

um seinen Führerschein gehabt zu haben. Nähere Einzelheiten, etwa

über den Anlaß und den Zeitpunkt, die Menge oder die Art der

Alkoholaufnahme finden sich dort nicht. Zudem ist der Bericht des

Zeugen 11 Tage nach dem Telefonat vom 20.6.1994 niedergelegt

worden. Der Zeuge V. hat zwar bekundet, er könne sich solche

Einzelheiten auch über einen Zeitraum von 10 Tagen merken. Wenn

hierzu Zweifel auch nicht auszuschließen sind, erscheint

andererseits die Darstellung des Klägers zu dem Vorgang der

Telefongespräche mit dem Zeugen V. nicht unplausibel. Der Kläger

fühlte sich nach seinen Angaben - zu Recht oder zu Unrecht -

bedrängt, sein Wagen war sichergestellt, und der Zeuge V. sprach

ihn mehrfach gezielt auf Alkoholgenuß an, so daß der Kläger ihm

nach seinen Angaben schließlich gesagt hat, er könne ins Protokoll

schreiben, was er wolle. Auch der Zeuge V. hat es auf Nachfrage für

denkbar gehalten, daß der Kläger vielleicht, weil er Angst gehabt

habe oder ihn los sein wollte, die ihn belastende Äußerung gemacht

hat. Daß der Zeuge aus seiner subjektiven Sicht dem Kläger den

Alkoholkonsum geglaubt hat, reicht aber zum Nachweis, daß es sich

tatsächlich so verhalten hat, angesichts der vom Kläger

geschilderten Umstände nicht aus. Es verbleiben vielmehr gewichtige

Zweifel, ob eine gleichwie geartete Äußerung des Klägers gegenüber

dem Zeugen V. hinsichtlich des Alkoholkonsums zutreffend war und

der Kläger sich zu Recht belastet hat. Diese Zweifel wirken sich zu

Lasten der für den Nachweis einer Obliegenheitsverletzung

beweispflichtigen Beklagten aus, die insoweit beweisfällig

geblieben ist.

11 b)

12 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf falsche Angaben des

Klägers zum Unfallhergang.

13 Während der Kläger in der Schadenanzeige vom 24.6.1994 angegeben

hat, aus unerklärlicher Ursache von der Fahrbahn abgekommen zu

sein, hat er dem Zeugen V. gegenüber erklärt, ihm sei wohl ein Tier

in die Quere gekommen. Daß ersteres falsch ist, hat die Beklagte

nicht bewiesen, und soweit letzteres falsch ist, vermag dies eine

Leistungsfreiheit der Beklagten nicht zu begründen.

14 Die wirkliche Unfallursache ist nicht festgestellt, so daß die

Angabe des Klägers "aus unerklärlicher Ursache" nicht widerlegt

ist. Diese Angabe des Klägers in der Schadenanzeige hatte die

Beklagte bereits vorliegen, als sie im Oktober 1994 die

Ermittlungsakte erhalten und von der Angabe des Klägers gegenüber

dem Zeugen V. Kenntnis genommen hat.

15 Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber

Strafverfolgungsbehörden sind nur insoweit erheblich, als sie

zugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar

berühren. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die der

Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gewordene

Angabe des Klägers gegenüber dem Zeugen V. über den Unfallhergang

ihr Aufklärungsinteresse noch beeinträchtigen konnte. Insbesondere

ist die Polizei dadurch von geeigneten Ermittlungsmaßnahmen

ersichtlich nicht abgehalten worden (vgl. dazu BGH r + s 95, 328 =

VersR 95, 1043).

16 c)

17 Aus einer "Unfallflucht" des Klägers kann die Beklagte ebenfalls

keine Leistungsfreiheit herleiten. Dies hat das Landgericht

zutreffend gesehen. Bei einem sogenannten Alleinunfall besteht für

den Versicherungsnehmer keine Wartepflicht nach § 142 StGB und

scheidet mangels vertraglicher Vereinbarung auch eine Verletzung

der Aufklärungsobliegenheit aus (vgl. dazu BGH r + s 87, 214 =

VersR 87, 657; VersR 76, 84). Diese Grundsätze haben gleichermaßen

Geltung auch bei einem Unfall eines sicherungsübereigneten

Fahrzeugs wie hier, da der Kläger wirtschaftlich der

Alleingeschädigte ist (so auch Stiefel-Hofmann,

Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl. Rdnr. 35; Knappmann in:

Prölss-Martin, VVG 25. Aufl., Anm. 2 b, jeweils zu § 7 AKB).

18 2.

19 Leistungsfreiheit besteht schließlich nicht gemäß § 61 VVG wegen

grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Entgegen

dem Vorbringen der Beklagten ist der Nachweis nicht erbracht, "es

sei zwingend davon auszugehen, daß der Unfall durch Alkoholgenuß

herbeigeführt worden ist". Konkrete und beweiskräftige

Feststellungen zu einer irgendwie gearteten alkoholischen

Beeinflussung des Klägers konnten, wie bereits dargelegt, nicht

getroffen werden.

20 3.

21 Dem Kläger stehen jedenfalls die geltend gemachten 21.190,- DM

als Entschädigung zu. Zwar bestreitet die Beklagte in der

Berufungserwiderung erstmals die Schadenhöhe.

22 Der von ihr beauftragte Gutachter Braukmann hat in seinem

Gutachten vom 29.6.1994 bei einem Wiederbeschaffungswert des

Fahrzeuges von 27.800,- DM Reparaturkosten von 23.999,57 DM

ermittelt. Daß diese Feststellungen sachlich falsch seien, ist

weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

23 Vorliegend ist demnach nicht von einem Totalschaden, sondern von

einem Reparaturschaden gemäß § 13 Abs. 5 AKB auszugehen, so daß die

Beklagte die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des

Fahrzeugs zu ersetzen hat. Auf den von der Beklagten verlangten

konkreten Reparaturnachweis kommt es insoweit nicht an.

24 Daß der Kläger den in der Summe von 21.190,- DM enthaltenen

Betrag von 40,- DM als Ersatz einer Unkostenpauschale geltend

gemacht hat, die in der Kaskoversicherung nicht ersatzfähig ist,

schadet hier nicht.

25 4.

26 Der Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286, 288 BGB begründet.

27 5.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

29 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der

Beklagten: 21.190,- DM.

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