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OLG Köln v. 17.09.1996: Reparaturschaden
Das OLG Köln (Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 175/95) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist
auch in der Sache begründet.
3 Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger wegen des
Schadenfalles vom 19.6.1994 aus der für den PKW Opel Vectra, amtl.
Kennzeichen ......, abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu
entschädigen, § 12 Nr. 1 II e AKB.
4 1.
Gründe:
5 Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nach dem Ergebnis
der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme von einer
Leistungsfreiheit der Beklagten nicht ausgegangen werden. Das
der Aufklärungsobliegenheit angenommen, weil der Kläger in der
Kasko-Schadenanzeige sowohl die Frage nach dem Unfallhergang als
auch die besondere Frage nach Alkoholgenuß unzutreffend beantwortet
habe. In der Schadenanzeige vom 24.6.1994 hat der Kläger die Frage
"Hat der Fahrer in den letzten 24 Stunden vor dem Schadenfall
Alkohol zu sich genommen?" mit "Nein" beantwortet und den
Schadenhergang dahin geschildert, er sei aus unerklärlicher Ursache
mit seinem Kfz von der Fahrbahn abgekommen und im Straßengraben
gelandet.
6 a)
7 Aufgrund der Aussage des Zeugen V. in Verbindung mit den Angaben
des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Senat ist nicht
nachgewiesen, daß die verneinende Angabe des Klägers zur
Alkoholaufnahme falsch ist.
8 Der Kläger selbst hat Alkoholgenuß am Vortag bis zum
Unfallzeitpunkt immer wieder in Abrede gestellt. Durchgreifende
Anhaltspunkte dafür, daß er dabei die Unwahrheit gesagt hätte, sind
nicht hervorgetreten. Jedenfalls können die Angaben des Klägers
nicht als widerlegt angesehen werden.
9 Sie sind es schließlich auch nicht aufgrund der Aussage des
Zeugen Polizeimeister V., der mit dem Kläger nach dem Unfall und
der Sicherstellung seines Fahrzeuges mehrfach telefoniert hat.
Dabei hat der Kläger nach der Aussage des Zeugen V. Alkoholgenuß
eingeräumt, dies jedoch bei einem weiteren Telefonat am 30.6.1994
energisch abgestritten, was der Zeuge in seinem Bericht vom
1.7.1994 niedergelegt hat.
10 Aufgrund der Aussage des Zeugen V. hat der Senat nicht die für
den Nachweis einer Obliegenheitsverletzung erforderliche
Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger tatsächlich in - wie
auch immer - alkoholisiertem Zustand gefahren ist bzw. in den
letzten 24 Stunden vor dem Schadenfall Alkohol zu sich genommen
hat. Dafür waren die Angaben des Zeugen V. insgesamt zu vage. Der
Zeuge wußte noch, daß der Kläger etwas von Alkoholgenuß gesagt hat,
aber in welchem Zusammenhang, konnte er sich nicht mehr festlegen.
Im Bericht des Zeugen vom 1.7.1994 ist zwar etwas konkreter
niedergelegt, der Kläger habe angegeben, etwas getrunken und Angst
um seinen Führerschein gehabt zu haben. Nähere Einzelheiten, etwa
über den Anlaß und den Zeitpunkt, die Menge oder die Art der
Alkoholaufnahme finden sich dort nicht. Zudem ist der Bericht des
Zeugen 11 Tage nach dem Telefonat vom 20.6.1994 niedergelegt
worden. Der Zeuge V. hat zwar bekundet, er könne sich solche
Einzelheiten auch über einen Zeitraum von 10 Tagen merken. Wenn
hierzu Zweifel auch nicht auszuschließen sind, erscheint
andererseits die Darstellung des Klägers zu dem Vorgang der
Telefongespräche mit dem Zeugen V. nicht unplausibel. Der Kläger
fühlte sich nach seinen Angaben - zu Recht oder zu Unrecht -
bedrängt, sein Wagen war sichergestellt, und der Zeuge V. sprach
ihn mehrfach gezielt auf Alkoholgenuß an, so daß der Kläger ihm
nach seinen Angaben schließlich gesagt hat, er könne ins Protokoll
schreiben, was er wolle. Auch der Zeuge V. hat es auf Nachfrage für
denkbar gehalten, daß der Kläger vielleicht, weil er Angst gehabt
habe oder ihn los sein wollte, die ihn belastende Äußerung gemacht
hat. Daß der Zeuge aus seiner subjektiven Sicht dem Kläger den
Alkoholkonsum geglaubt hat, reicht aber zum Nachweis, daß es sich
tatsächlich so verhalten hat, angesichts der vom Kläger
geschilderten Umstände nicht aus. Es verbleiben vielmehr gewichtige
Zweifel, ob eine gleichwie geartete Äußerung des Klägers gegenüber
dem Zeugen V. hinsichtlich des Alkoholkonsums zutreffend war und
der Kläger sich zu Recht belastet hat. Diese Zweifel wirken sich zu
Lasten der für den Nachweis einer Obliegenheitsverletzung
beweispflichtigen Beklagten aus, die insoweit beweisfällig
geblieben ist.
11 b)
12 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf falsche Angaben des
Klägers zum Unfallhergang.
13 Während der Kläger in der Schadenanzeige vom 24.6.1994 angegeben
hat, aus unerklärlicher Ursache von der Fahrbahn abgekommen zu
sein, hat er dem Zeugen V. gegenüber erklärt, ihm sei wohl ein Tier
in die Quere gekommen. Daß ersteres falsch ist, hat die Beklagte
nicht bewiesen, und soweit letzteres falsch ist, vermag dies eine
Leistungsfreiheit der Beklagten nicht zu begründen.
14 Die wirkliche Unfallursache ist nicht festgestellt, so daß die
Angabe des Klägers "aus unerklärlicher Ursache" nicht widerlegt
ist. Diese Angabe des Klägers in der Schadenanzeige hatte die
Beklagte bereits vorliegen, als sie im Oktober 1994 die
Ermittlungsakte erhalten und von der Angabe des Klägers gegenüber
dem Zeugen V. Kenntnis genommen hat.
15 Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber
Strafverfolgungsbehörden sind nur insoweit erheblich, als sie
zugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar
berühren. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die der
Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gewordene
Angabe des Klägers gegenüber dem Zeugen V. über den Unfallhergang
ihr Aufklärungsinteresse noch beeinträchtigen konnte. Insbesondere
ist die Polizei dadurch von geeigneten Ermittlungsmaßnahmen
ersichtlich nicht abgehalten worden (vgl. dazu BGH r + s 95, 328 =
VersR 95, 1043).
16 c)
17 Aus einer "Unfallflucht" des Klägers kann die Beklagte ebenfalls
keine Leistungsfreiheit herleiten. Dies hat das Landgericht
zutreffend gesehen. Bei einem sogenannten Alleinunfall besteht für
den Versicherungsnehmer keine Wartepflicht nach § 142 StGB und
scheidet mangels vertraglicher Vereinbarung auch eine Verletzung
der Aufklärungsobliegenheit aus (vgl. dazu BGH r + s 87, 214 =
VersR 87, 657; VersR 76, 84). Diese Grundsätze haben gleichermaßen
Geltung auch bei einem Unfall eines sicherungsübereigneten
Fahrzeugs wie hier, da der Kläger wirtschaftlich der
Alleingeschädigte ist (so auch Stiefel-Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl. Rdnr. 35; Knappmann in:
Prölss-Martin, VVG 25. Aufl., Anm. 2 b, jeweils zu § 7 AKB).
18 2.
19 Leistungsfreiheit besteht schließlich nicht gemäß § 61 VVG wegen
grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Entgegen
dem Vorbringen der Beklagten ist der Nachweis nicht erbracht, "es
sei zwingend davon auszugehen, daß der Unfall durch Alkoholgenuß
herbeigeführt worden ist". Konkrete und beweiskräftige
Feststellungen zu einer irgendwie gearteten alkoholischen
Beeinflussung des Klägers konnten, wie bereits dargelegt, nicht
getroffen werden.
20 3.
21 Dem Kläger stehen jedenfalls die geltend gemachten 21.190,- DM
als Entschädigung zu. Zwar bestreitet die Beklagte in der
Berufungserwiderung erstmals die Schadenhöhe.
22 Der von ihr beauftragte Gutachter Braukmann hat in seinem
Gutachten vom 29.6.1994 bei einem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges von 27.800,- DM Reparaturkosten von 23.999,57 DM
ermittelt. Daß diese Feststellungen sachlich falsch seien, ist
weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
23 Vorliegend ist demnach nicht von einem Totalschaden, sondern von
einem Reparaturschaden gemäß § 13 Abs. 5 AKB auszugehen, so daß die
Beklagte die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des
Fahrzeugs zu ersetzen hat. Auf den von der Beklagten verlangten
konkreten Reparaturnachweis kommt es insoweit nicht an.
24 Daß der Kläger den in der Summe von 21.190,- DM enthaltenen
Betrag von 40,- DM als Ersatz einer Unkostenpauschale geltend
gemacht hat, die in der Kaskoversicherung nicht ersatzfähig ist,
schadet hier nicht.
25 4.
26 Der Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286, 288 BGB begründet.
27 5.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
29 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der
Beklagten: 21.190,- DM.
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