Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 17.09.1996: Führerscheinsperre
Das OLG Köln (Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 8/96) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer
für sein Fahrzeug Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ........,
abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Mit diesem Fahrzeug
war der Kläger am 03.10.1992 in K.-R. in ein Unfallereignis
verwickelt, bei dem der Zeuge R. verletzt und dessen Fahrzeug
beschädigt wurde.
3 Der Kläger hat dazu vorgetragen: Er sei an diesem Tag die
Gründe:
Hauptstraße in Rodenkirchen in Richtung Weiß entlanggefahren und
habe Ausschau nach einem Fußgänger, dem Zeugen R., gehalten, mit
dem er kurz zuvor eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei der der
Zeuge R. das Fahrzeug des Klägers durch einen kräftigen Schlag auf
den Wagen beschädigt habe. Um den Zeugen ausfindig zu machen und
seine Personalien in Erfahrung zu bringen, sei er langsam an rechts
parkenden Fahrzeugen entlang gefahren. Als er dann den Zeugen R.
entdeckt habe, als dieser im Begriff war, die Fahrertür an seinem
eigenen Fahrzeug aufzuschließen, habe er abgebremst, um neben ihm
anzuhalten. Plötzlich und unerwartet habe der Zeuge jedoch eine
Bewegung zur Fahrbahn hin gemacht, wodurch er vom Fahrzeug des
Klägers erfaßt und gegen sein eigenes Fahrzeug geschleudert worden
sei.
4 Der Zeuge R. hat nach dem Ereignis gegen den Kläger
Schadenersatzansprüche wegen seiner Verletzungen und wegen der an
seinem Fahrzeug entstandenen Schäden geltend gemacht und in einem
Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln - 8 O 166/93 - ein
Versäumnisurteil gegen den Kläger erwirkt, durch das der Kläger
verurteilt worden ist, an den Zeugen R. 4.890,68 DM an bezifferten
Schäden sowie sämtliche weiteren immaterielle und materielle
Schäden aus dem Vorfall vom 03.10.1992 zu ersetzen (vgl.
Versäumnisurteil vom 28.10.1993, Bl. 52 d. BA 8 O 166/93).
5 Der Kläger ist darüber hinaus durch Urteil der 4. kleinen
Strafkammer des Landgerichts Köln vom 09.06.1993 (154-69/93) wegen
vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in
Tateinheit mit vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt worden
(vgl. Bl. 160 ff. d. BA 141 Js 1001/92 StA Köln).
6 Der Kläger hat das Schadensereignis der Beklagten gemeldet und
um Gewährung von Versicherungsschutz gebeten. Diese lehnte jedoch
Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Kläger habe den
Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt, so daß sie von der
Leistungspflicht frei sei.
7 Der Kläger hat demgegenüber behauptet, er habe den Zeugen R.
nicht vorsätzlich angefahren, ihm könne lediglich der Vorwurf eines
fahrlässigen Verhaltens gemacht werden.
8 Der Kläger hat beantragt,
9 festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, ihm betreffend den Verkehrsunfall vom 03.10.1992
Versicherungsschutz zu gewähren.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat sich weiterhin auf Leistungsfreiheit gemäß § 152 VVG
wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensfalles berufen und
behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug direkt auf den Zeugen R.
zugelenkt und ihn gezielt angefahren, so daß dieser zunächst über
die Motorhaube seines eigenen Fahrzeugs geflogen, dann zu Boden
gefallen sei und sich dabei erheblich verletzt habe. Auch belege
die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlichen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung, daß der Kläger vorsätzlich
gehandelt habe. Das habe er sogar selbst insofern eingeräumt, als
er seine Berufung gegen das voraufgegangene Strafurteil des
Amtsgerichts Köln vom 25.02.1993 (703 Ds 591/92 AG Köln) auf das
Strafmaß beschränkt habe.
13 Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang
die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß der Kläger vorsätzlich
gehandelt habe, so daß die Beklagte nach § 152 VVG leistungsfrei
sei.
14 Gegen das ihm am 11. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 09. Januar 1996 Berufung eingelegt, die er nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. März 1996
mit einem am 01. März 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
begründet hat.
15 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen und beanstandet die Beweiswürdigung des
Landgerichts.
16 Er beantragt,
17 unter Abänderung des am 30.11.1995
verkündeten Urteils des Landgerichts Köln festzustellen, daß die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles
vom 03.10.1992 in K.-R. Versicherungsschutz zu gewähren.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen,
20 ferner zu gestatten, Sicherheit auch
durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank
oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
21 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und schließt sich der ihrer Meinung nach zutreffenden
Begründung des angefochtenen Urteils an. Darüber hinaus ist sie der
Auffassung, daß schon aufgrund der Bindungswirkung des
Haftpflichtprozesses zwischen dem Zeugen R. und dem Kläger für den
Deckungsschutzprozeß feststehe, daß der Kläger den Zeugen R.
vorsätzlich geschädigt habe.
22 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
23 Die Akten 141 Js 1001/92 StA Köln und 8 O 166/93 LG Köln lagen
vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
26 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die
Beklagte gemäß § 152 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei
ist. Auch der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger die
Verletzungen des Zeugen R. und die Schäden an seinem Fahrzeug
jedenfalls billigend in Kauf genommen hat und damit zumindest
bedingt vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG gehandelt hat (vgl. zum
Vorsatzbegriff Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anmerkung 2 zu §
152). Dies hat schon das Landgericht im einzelnen zutreffend
begründet, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen
werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).
27 Die mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts
vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß,
die Entscheidung abzuändern.
28 Aus dem Gesamtbild, wie es sich nach den Zeugenaussagen für den
unbefangenen Betrachter ergibt, läßt sich mit der notwendigen
Gewißheit folgern, daß der Kläger nicht nur die Personalien des
Zeugen R. erlangen wollte, sondern dem Zeugen "eins auswischen"
wollte. Dabei ist er, wie die Lichtbilder in der Strafakte belegen,
derart nahe an den Zeugen R. und sein Fahrzeug herangefahren, daß
sich Verletzungen des Zeugen zwangsläufig ergeben mußten,
jedenfalls aber derart nahe lagen, daß zumindest von einem
bedingten Vorsatz des Klägers auszugehen ist. Zu Recht hat das
E. abgestellt. Sie haben nur einen kleinen Teil des ganzen Vorgangs
wahrgenommen. Für die Beurteilung der inneren Einstellung des
Klägers ist aber gerade der gesamte Vorgang vom Beginn in der
Maternusstraße an von erheblicher Bedeutung. Angesichts der
Lichtbilder, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Zeuge R.
aufgrund des äußerst engen Zwischenraums zwischen den Fahrzeugen in
keinem Falle völlig ungeschoren davon kommen konnte, ist im übrigen
der von den Zeugen A. und E. geschilderte "Schritt zur Fahrbahn
hin" des Zeugen R. wenig überzeugend. Von besonderem Gewicht sind
die Aussagen der Zeugen M., die schon den ersten Teil des Vorfalls
mitbekommen hatten (wenn auch die Zeugin M. nicht im vollem Umfang)
und geradezu gespannt darauf waren, wie es weitergehen würde. Sie
widmeten deshalb dem zweiten Teil der Geschichte ihre ganze
Aufmerksamkeit. Gerade die Aussagen der Eheleute M. lassen aber
keine Zweifel zu, daß der Kläger nicht nur die Personalien des
Zeugen R. feststellen, sondern dem Zeugen in großer Erregung und
Wut "eins auswischen" wollte. Bezeichnend dafür ist schon die von
beiden Zeugen bekundete Äußerung des Ehemannes M.: "Das gibt noch
Ärger". Damit ist die feindselige Haltung des Klägers gegenüber dem
Zeugen R. anschaulich wiedergegeben worden. Der Eindruck der Zeugin
M., daß das Fahrmanöver des Klägers, der nach ihrer Schilderung
kurz hinter dem Fußgängerüberweg auf der Hauptstraße nach rechts
geschwenkt war, gezielt erfolgte, entspricht dem. Daß sich der
Kläger in Rage befand, folgt auch plausibel aus der Beobachtung des
Zeugen M., daß der Kläger, als er sich aufmachte, dem Zeugen R.
nachzustellen, "sehr schnell angefahren war, auch die Tür des Autos
sehr schnell zugeschlagen hatte und...recht erregt wirkte".
29 Auf der anderen Seite spricht der Umstand, daß der Kläger,
nachdem er gesehen hat, was er angerichtet hatte, sehr bedrückt
wirkte und einen geschockten Eindruck machte, nicht gegen die
Annahme eines gezielten Fahrmanövers. Die in der
Berufungsbegründung aufgestellte These, derjenige, der vorsätzlich
einen Menschen anfahre, sei nach der Tat nicht geschockt und
bedrückt, mag für den kühlen und überlegt handelnden Täter gelten,
nicht aber für jemanden, der in einer besonderen Ausnahmesituation
"ausrastet" und sein Fahrzeug wutentbrannt als Werkzeug gegen einen
anderen einsetzt, um sich an ihm zu rächen und es ihm
"heimzuzahlen". Auch die Frage des Klägers, ob ein Krankenwagen
alarmiert worden sei, spricht nur für sein schlechtes Gewissen nach
der Tat, nicht aber gegen die Tatsache, daß er kurz zuvor noch die
Verletzung des Zeugen R. im Affekt gewollt oder jedenfalls bewußt
in Kauf genommen hat.
30 Unerheblich ist, daß der Kläger möglicherweise mit einer derart
schweren Verletzung des Zeugen R., wie sie eingetreten ist, nicht
gerechnet hatte. Zwar muß der Vorsatz im Sinne von § 152 VVG nach
herrschender Meinung, der der Senat folgt, auch die Schadensfolgen
umfassen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.); jedoch braucht der Täter
diese Folgen nicht in allen Einzelheiten vorhergesehen und in
seinen Willen aufgenommen zu haben; er muß sie sich lediglich in
ihren Grundzügen vorgestellt haben. Davon ist aber auch vorliegend
auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war vom Kläger
gewollt, daß der Zeuge R. zwischen den beiden Fahrzeugen
eingeklemmt wurde, wobei dem Kläger zwangsläufig bewußt sein mußte,
daß der Zeuge dabei auch körperlichen Schaden nehmen würde, den der
Kläger somit, wenn nicht gezielt herbeiführen wollte, jedoch
jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Entsprechendes gilt für
die Schäden am Fahrzeug des Zeugen R..
31 Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, daß die Beschränkung seiner
Berufung im Strafverfahren auf das Strafmaß nicht auf ein
Eingeständnis eines vorsätzlichen Handelns schließen lasse, weil er
sich ausschließlich im Hinblick auf die Dauer der
Führerscheinsperre zu dieser verfahrenstaktischen Maßnahme
entschlossen habe, mag dies zutreffen. Das allein gibt aber keinen
Anlaß, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern.
Das vorsätzliche Handeln des Klägers steht unabhängig von seinem
Verhalten im Strafverfahren aufgrund der Zeugenaussagen fest. Auch
der Gesichtspunkt der Bindungswirkung des im Haftpflichtprozeß
ergangenen Versäumnisurteils für den Deckungsprozeß kann aus diesem
Grunde im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
32 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger: 14.890,00 DM.
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