Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 17.09.1996: Führerscheinsperre




Das OLG Köln (Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 8/96) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer

für sein Fahrzeug Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ........,

abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Mit diesem Fahrzeug

war der Kläger am 03.10.1992 in K.-R. in ein Unfallereignis

verwickelt, bei dem der Zeuge R. verletzt und dessen Fahrzeug

beschädigt wurde.

3 Der Kläger hat dazu vorgetragen: Er sei an diesem Tag die

Gründe:


Hauptstraße in Rodenkirchen in Richtung Weiß entlanggefahren und

habe Ausschau nach einem Fußgänger, dem Zeugen R., gehalten, mit

dem er kurz zuvor eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei der der

Zeuge R. das Fahrzeug des Klägers durch einen kräftigen Schlag auf

den Wagen beschädigt habe. Um den Zeugen ausfindig zu machen und

seine Personalien in Erfahrung zu bringen, sei er langsam an rechts

parkenden Fahrzeugen entlang gefahren. Als er dann den Zeugen R.

entdeckt habe, als dieser im Begriff war, die Fahrertür an seinem

eigenen Fahrzeug aufzuschließen, habe er abgebremst, um neben ihm

anzuhalten. Plötzlich und unerwartet habe der Zeuge jedoch eine

Bewegung zur Fahrbahn hin gemacht, wodurch er vom Fahrzeug des

Klägers erfaßt und gegen sein eigenes Fahrzeug geschleudert worden

sei.

4 Der Zeuge R. hat nach dem Ereignis gegen den Kläger

Schadenersatzansprüche wegen seiner Verletzungen und wegen der an

seinem Fahrzeug entstandenen Schäden geltend gemacht und in einem

Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln - 8 O 166/93 - ein

Versäumnisurteil gegen den Kläger erwirkt, durch das der Kläger

verurteilt worden ist, an den Zeugen R. 4.890,68 DM an bezifferten

Schäden sowie sämtliche weiteren immaterielle und materielle

Schäden aus dem Vorfall vom 03.10.1992 zu ersetzen (vgl.

Versäumnisurteil vom 28.10.1993, Bl. 52 d. BA 8 O 166/93).

5 Der Kläger ist darüber hinaus durch Urteil der 4. kleinen

Strafkammer des Landgerichts Köln vom 09.06.1993 (154-69/93) wegen

vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in

Tateinheit mit vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt worden

(vgl. Bl. 160 ff. d. BA 141 Js 1001/92 StA Köln).

6 Der Kläger hat das Schadensereignis der Beklagten gemeldet und

um Gewährung von Versicherungsschutz gebeten. Diese lehnte jedoch

Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Kläger habe den

Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt, so daß sie von der

Leistungspflicht frei sei.

7 Der Kläger hat demgegenüber behauptet, er habe den Zeugen R.

nicht vorsätzlich angefahren, ihm könne lediglich der Vorwurf eines

fahrlässigen Verhaltens gemacht werden.

8 Der Kläger hat beantragt,

9 festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet ist, ihm betreffend den Verkehrsunfall vom 03.10.1992

Versicherungsschutz zu gewähren.

10 Die Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie hat sich weiterhin auf Leistungsfreiheit gemäß § 152 VVG

wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensfalles berufen und

behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug direkt auf den Zeugen R.

zugelenkt und ihn gezielt angefahren, so daß dieser zunächst über

die Motorhaube seines eigenen Fahrzeugs geflogen, dann zu Boden

gefallen sei und sich dabei erheblich verletzt habe. Auch belege

die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlichen

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit

vorsätzlicher Körperverletzung, daß der Kläger vorsätzlich

gehandelt habe. Das habe er sogar selbst insofern eingeräumt, als

er seine Berufung gegen das voraufgegangene Strafurteil des

Amtsgerichts Köln vom 25.02.1993 (703 Ds 591/92 AG Köln) auf das

Strafmaß beschränkt habe.

13 Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang

die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß der Kläger vorsätzlich

gehandelt habe, so daß die Beklagte nach § 152 VVG leistungsfrei

sei.

14 Gegen das ihm am 11. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat der

Kläger am 09. Januar 1996 Berufung eingelegt, die er nach

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. März 1996

mit einem am 01. März 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz

begründet hat.

15 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches

Vorbringen und beanstandet die Beweiswürdigung des

Landgerichts.

16 Er beantragt,

17 unter Abänderung des am 30.11.1995

verkündeten Urteils des Landgerichts Köln festzustellen, daß die

Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles

vom 03.10.1992 in K.-R. Versicherungsschutz zu gewähren.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen,

20 ferner zu gestatten, Sicherheit auch

durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank

oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

21 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und schließt sich der ihrer Meinung nach zutreffenden

Begründung des angefochtenen Urteils an. Darüber hinaus ist sie der

Auffassung, daß schon aufgrund der Bindungswirkung des

Haftpflichtprozesses zwischen dem Zeugen R. und dem Kläger für den

Deckungsschutzprozeß feststehe, daß der Kläger den Zeugen R.

vorsätzlich geschädigt habe.

22 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird

auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

23 Die Akten 141 Js 1001/92 StA Köln und 8 O 166/93 LG Köln lagen

vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

25 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

26 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die

Beklagte gemäß § 152 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei

ist. Auch der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger die

Verletzungen des Zeugen R. und die Schäden an seinem Fahrzeug

jedenfalls billigend in Kauf genommen hat und damit zumindest

bedingt vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG gehandelt hat (vgl. zum

Vorsatzbegriff Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anmerkung 2 zu §

152). Dies hat schon das Landgericht im einzelnen zutreffend

begründet, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen

werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).

27 Die mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts

vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß,

die Entscheidung abzuändern.

28 Aus dem Gesamtbild, wie es sich nach den Zeugenaussagen für den

unbefangenen Betrachter ergibt, läßt sich mit der notwendigen

Gewißheit folgern, daß der Kläger nicht nur die Personalien des

Zeugen R. erlangen wollte, sondern dem Zeugen "eins auswischen"

wollte. Dabei ist er, wie die Lichtbilder in der Strafakte belegen,

derart nahe an den Zeugen R. und sein Fahrzeug herangefahren, daß

sich Verletzungen des Zeugen zwangsläufig ergeben mußten,

jedenfalls aber derart nahe lagen, daß zumindest von einem

bedingten Vorsatz des Klägers auszugehen ist. Zu Recht hat das

E. abgestellt. Sie haben nur einen kleinen Teil des ganzen Vorgangs

wahrgenommen. Für die Beurteilung der inneren Einstellung des

Klägers ist aber gerade der gesamte Vorgang vom Beginn in der

Maternusstraße an von erheblicher Bedeutung. Angesichts der

Lichtbilder, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Zeuge R.

aufgrund des äußerst engen Zwischenraums zwischen den Fahrzeugen in

keinem Falle völlig ungeschoren davon kommen konnte, ist im übrigen

der von den Zeugen A. und E. geschilderte "Schritt zur Fahrbahn

hin" des Zeugen R. wenig überzeugend. Von besonderem Gewicht sind

die Aussagen der Zeugen M., die schon den ersten Teil des Vorfalls

mitbekommen hatten (wenn auch die Zeugin M. nicht im vollem Umfang)

und geradezu gespannt darauf waren, wie es weitergehen würde. Sie

widmeten deshalb dem zweiten Teil der Geschichte ihre ganze

Aufmerksamkeit. Gerade die Aussagen der Eheleute M. lassen aber

keine Zweifel zu, daß der Kläger nicht nur die Personalien des

Zeugen R. feststellen, sondern dem Zeugen in großer Erregung und

Wut "eins auswischen" wollte. Bezeichnend dafür ist schon die von

beiden Zeugen bekundete Äußerung des Ehemannes M.: "Das gibt noch

Ärger". Damit ist die feindselige Haltung des Klägers gegenüber dem

Zeugen R. anschaulich wiedergegeben worden. Der Eindruck der Zeugin

M., daß das Fahrmanöver des Klägers, der nach ihrer Schilderung

kurz hinter dem Fußgängerüberweg auf der Hauptstraße nach rechts

geschwenkt war, gezielt erfolgte, entspricht dem. Daß sich der

Kläger in Rage befand, folgt auch plausibel aus der Beobachtung des

Zeugen M., daß der Kläger, als er sich aufmachte, dem Zeugen R.

nachzustellen, "sehr schnell angefahren war, auch die Tür des Autos

sehr schnell zugeschlagen hatte und...recht erregt wirkte".

29 Auf der anderen Seite spricht der Umstand, daß der Kläger,

nachdem er gesehen hat, was er angerichtet hatte, sehr bedrückt

wirkte und einen geschockten Eindruck machte, nicht gegen die

Annahme eines gezielten Fahrmanövers. Die in der

Berufungsbegründung aufgestellte These, derjenige, der vorsätzlich

einen Menschen anfahre, sei nach der Tat nicht geschockt und

bedrückt, mag für den kühlen und überlegt handelnden Täter gelten,

nicht aber für jemanden, der in einer besonderen Ausnahmesituation

"ausrastet" und sein Fahrzeug wutentbrannt als Werkzeug gegen einen

anderen einsetzt, um sich an ihm zu rächen und es ihm

"heimzuzahlen". Auch die Frage des Klägers, ob ein Krankenwagen

alarmiert worden sei, spricht nur für sein schlechtes Gewissen nach

der Tat, nicht aber gegen die Tatsache, daß er kurz zuvor noch die

Verletzung des Zeugen R. im Affekt gewollt oder jedenfalls bewußt

in Kauf genommen hat.

30 Unerheblich ist, daß der Kläger möglicherweise mit einer derart

schweren Verletzung des Zeugen R., wie sie eingetreten ist, nicht

gerechnet hatte. Zwar muß der Vorsatz im Sinne von § 152 VVG nach

herrschender Meinung, der der Senat folgt, auch die Schadensfolgen

umfassen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.); jedoch braucht der Täter

diese Folgen nicht in allen Einzelheiten vorhergesehen und in

seinen Willen aufgenommen zu haben; er muß sie sich lediglich in

ihren Grundzügen vorgestellt haben. Davon ist aber auch vorliegend

auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war vom Kläger

gewollt, daß der Zeuge R. zwischen den beiden Fahrzeugen

eingeklemmt wurde, wobei dem Kläger zwangsläufig bewußt sein mußte,

daß der Zeuge dabei auch körperlichen Schaden nehmen würde, den der

Kläger somit, wenn nicht gezielt herbeiführen wollte, jedoch

jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Entsprechendes gilt für

die Schäden am Fahrzeug des Zeugen R..

31 Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, daß die Beschränkung seiner

Berufung im Strafverfahren auf das Strafmaß nicht auf ein

Eingeständnis eines vorsätzlichen Handelns schließen lasse, weil er

sich ausschließlich im Hinblick auf die Dauer der

Führerscheinsperre zu dieser verfahrenstaktischen Maßnahme

entschlossen habe, mag dies zutreffen. Das allein gibt aber keinen

Anlaß, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern.

Das vorsätzliche Handeln des Klägers steht unabhängig von seinem

Verhalten im Strafverfahren aufgrund der Zeugenaussagen fest. Auch

der Gesichtspunkt der Bindungswirkung des im Haftpflichtprozeß

ergangenen Versäumnisurteils für den Deckungsprozeß kann aus diesem

Grunde im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

32 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.

1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger: 14.890,00 DM.

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