Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 05.09.1996: Halten und Parken




Das OLG Köln (Beschluss vom 05.09.1996 - Ss 417/96 (Z) - 266 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen vorsätzlichen

regelwidrigen Benutzens eines Fußgängerbereichs mit einem

Kraftfahrzeug" zu einer Geldbuße von 60,- DM verurteilt (Liste der

angewendeten Vorschriften: § 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Zeichen 242 StVO;

24 StVG).

3 Nach den Feststellungen stellte der Betroffene am 25.9.1995 in

der Zeit von mindestens 22.21 bis 22.33 Uhr sein Krad auf dem

Gründe:


L.platz in A. ab, der durch Zeichen 242 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO

als Fußgängerbereich ausgewiesen ist.

4 Der Betroffene hat sich ausweislich der Urteilsgründe dahin

eingelassen, das Krad "dorthin geschoben" zu haben.

5 Zur rechtlichen Wertung heißt es im amtsgerichtlichen

Urteil:

6 "Diese Einlassung kann den Betroffenen nicht entlasten, da nicht

nur das Befahren mit Kraftfahrzeugen im Fußgängerbereich verboten

ist, sondern auch das sonstige Benutzen durch Kraftfahrzeuge, wo

auch das Parken, wie es hier geschehen ist, eindeutig und

zweifellos zugehört."

7 Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der

Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

8 Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts

zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die hier

entscheidungserhebliche Frage, ob das Vorschriftszeichen 242 nach §

41 Abs. 2 Nr. 5 StVO ein Parkverbot für Kräder enthält, die in den

Fußgängerbereich geschoben worden sind, bedarf einer Klärung durch

die Rechtsprechung.

9 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Feststellungen

tragen die Annahme einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 49

Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 2 Nr. 5 - Zeichen 242 StVO, § 24 StVG.

10 Der Betroffene hat sein Krad (im Fußgängerbereich) geparkt, so

daß sich sein Verhalten nach den Vorschriften der StVO beurteilt,

die Regelungen zum Halten und Parken von Fahrzeugen treffen. Nach §

12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als

drei Minuten hält. Jedenfalls letzteres war hier der Fall. "Halten"

- "Parken" ist in Sonderfall des Haltens (Mühlhaus/Janiszewski,

StVO, 14. Aufl., StVO § 12 Rdnr. 5) - ist eine gewollte

Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine

Anordnung veranlaßt ist (VwV zu § 12; vgl. auch BGH NJW 1960, 926 =

VRS 18, 313).

11 Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft steht der

Annahme einer freiwilligen Fahrtunterbrechung nicht der Umstand

entgegen, daß der Betroffene sein Krad nicht an den "Abstellort"

gefahren, sondern es dorthin geschoben hat. Das Schieben des Krades

im Fußgängerbereich war Teil der Fahrtunterbrechung, stand mit

dieser jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang. "Abstellen"

- als solches wertet die Generalstaatsanwaltschaft das Verhalten

des Betroffenen - ist das "Aus-dem-Verkehr-ziehen" eines Fahrzeugs,

das nicht mehr fahrbereit oder nicht zugelassen und praktisch nicht

mehr als Verkehrsmittel zu gebrauchen ist sowie das Aufstellen zu

anderen Zwecken als das der späteren Inbetriebnahme (Mülhaus/

Janiszewski a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 8 m.N.). Eine solche

Fallgestaltung liegt hier nach den getroffenen Feststellungen

ersichtlich nicht vor. Ein Fahrzeug, das im Rahmen des

Gemeingebrauchs am Straßenverkehr (hier: dem ruhenden) teilnimmt,

wird nicht abgestellt, sondern gehalten und geparkt (Berr/Hauser,

Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 1).

12 Für Fußgängerbereiche (Zeichen 242) enthält die StVO keine

speziellen Vorschriften, die das Halten und Parken ausdrücklich

ansprechen. Indes läßt sich dem Zeichen 242 mit der für

Verkehrszeichen gebotenen Eindeutigkeit und Verständlichkeit (vgl.

BGHSt 34, 194, 197; OLG Düsseldorf NZV 1992, 85) auch ein

Regelungsgehalt für den ruhenden Verkehr entnehmen. Nach § 41 Abs.

2 Nr. 5 StVO zu Zeichen 242 ist der Fußgängerbereich den Fußgängern

vorbehalten; andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.

"Benutzung" ist auch die Inanspruchnahme durch den ruhenden Verkehr

(OLG Oldenburg VRS 79, 219; Senatsentscheidung vom 28.10.1994 - Ss

473/94 Z). Das Halten und Parken in einem Fußgängerbereich ist

daher grundsätzlich nicht gestattet, soweit Ausnahmen nicht

zugelassen sind (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; Berr/Hauser a.a.O.,

Rdnr. 267; Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., StVO § 2 Rdnr. 29 b;

Mülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 2 Rdnr. 19).

13 Die Richtigkeit dieses (Zwischen-) Ergebnisses findet

Bestätigung in der Tatsache, daß Fußgängerbereiche im Sinne der

StVO zu den Gehwegen zu rechnen sind (vgl. OLG Koblenz VRS 57, 448;

Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 2 Rdnr. 29 b). Das Parken auf

Gehwegen ist aber verboten, soweit es nicht gestattet ist (vgl.

Senatsentscheidung VRS 71, 214 vom 21.7.1995 - Ss 377/95 Z und vom

16.7.1996 - Ss 339/96 Z; Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr.

55; Mülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 71; Berr/Hauser

a.a.O., Rdnr. 338, 339, jeweils auch zu den Ausnahmen).

14 Für Fußgängerbereiche ergibt sich eine Ausnahme von dem für sie

grundsätzlich geltenden Halte- und Parkverbot aus dem Vorhandensein

eines Fahrzeugverkehr zulassenden Zusatzschildes. Innerhalb des auf

dem Zusatzschild bezeichneten zeitlichen und sachlichen Rahmens -

und unter Beachtung des § 1 Abs. 2 StVO - ist das Halten und Parken

in einem Fußgängerbereich gestattet (Berr/Hauser a.a.O., Rdnr. 268;

vgl. OLG Zweibrücken VRS 80, 318; Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO §

2 Rdnr. 29 b; Mülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 2 Rdnr. 19; vgl.

auch OLG Oldenburg a.a.O., OLG Celle VRS 74, 66).

15 Eine solche Ausnahme vom Regelungsgehalt des Zeichens 242 kommt

hier nicht in Betracht; aus den Feststellungen ergibt sich nicht,

daß ein solches Zusatzschild angebracht worden war.

16 Unter dem vorbeschriebenen Gesichtspunkt, daß sich aus einem

zulässigen Befahren des Fußgängerbereichs während der Geltung der

Ausnahmeregelung auch eine Ausnahme von grundsätzlich geltenden

Halte- und Parkverbot ergeben kann, wäre für Fahrzeugverkehr eine

weitere Ausnahme infolge der Regelung in § 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1

StVO denkbar. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß Fußgänger, die

Fahrzeuge, wie Handwagen, Fahrräder oder Kräder schieben und

ziehen, dazu den Gehweg benutzen müssen, wenn sie dort keine

erhebliche Behinderung der Fußgänger herbeiführen (vgl.

Mülhaus/Janiszewski a.a.O., StVO § 25 Rdnr. 6; Jagusch/Hentschel

a.a.O.; StVO § 25 Rdnr. 46); tritt eine solche Behinderung ein,

müssen sie die Fahrbahn benutzen (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVO).

17 Allerdings hat diese Regelung für Fußgängerbereiche nur

eingeschränkte Bedeutung. Da Fußgängerbereiche anders als Gehwege

im engeren Sinne in der Regel nicht neben einer Fahrbahn verlaufen

und der z.B. ein Krad mitführende Fußgänger den Fußgängerbereich

nicht jederzeit in Richtung auf die Fahrbahn verlassen kann, kommt

ein zulässiges Mitführen nur dann in Betracht, wenn der Fußgänger

für die Dauer der Benutzung der Fußgängerzone übersehen kann,

keinen anderen Fußgänger erheblich zu behindern.

18 Ob danach der Betroffene sein Krad auf dem Lindenplatz bis zum

"Abstellort" überhaupt schieben durfte, ist nach dem im

angefochtenen Urteil mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entscheiden.

Indes kann diese Frage auch auf sich beruhen, weil sich selbst für

den Fall ihrer Bejahung daraus für den Betroffenen kein Recht zum

Parken auf dem Lindenplatz ergeben hätte. Bei den mit

Verkehrszeichen 242 beschilderten Fußgängerbereichen sind durch

Zusatzschilder oder etwa § 25 StVO in Betracht kommende Ausnahmen

für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich eng auszulegen entsprechend

dem Zweck der Regelung, einen möglichst ungefährdeten und

ungehinderten Fußgängerverkehr in der Zone zu eröffnen; dabei soll

durch Herausdrängen des Kraftfahrzeugverkehrs auch eine Rückbildung

der Innenstädte zu Kommunikationszentren im Sinne ursprünglich

urbanen Lebens ermöglicht werden (OLG Zweibrücken a.a.O.; vgl. OLG

Oldenburg a.a.O.; OLG Celle a.a.O. Berr/Hauser a.a.O., Rdnr. 264).

Das Erreichen dieses Zwecks würde in einer nicht zu billigenden

Weise behindert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Celle a.a.O.),

wenn es im Hinblick auf § 25 Abs. 2 StVO gestattet wäre, Kräder in

Fußgängerbereichen zu parken. Die Folge wäre eine dichte Beparkung

der Fußgängerzone mit Krädern. Eine solche würde im Hinblick auf

die Platzbeanspruchung der Kräder, ihre - was ein etwaiges

erforderlich werdendes Beiseiteschieben anbelangt -

gewichtsbedingte fehlende Beweglichkeit und ihre durch ein

Umstürzen dem Fußgängerverkehr drohenden Gefahren (vgl.

Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 55 am Ende) zu einer

Situation führen, die - anders als dies bei parkenden Fahrrädern

der Fall ist - den Fußgängerverkehr so stark behindern würde, daß

der mit der Schaffung von Fußgängerzonen verfolgte Zweck - vgl.

oben - erheblich beeinträchtigt würde.

19 Das Amtsgericht hat den Betroffenen daher zu Recht

verurteilt.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m.

§ 46 Abs. 1 OWiG.

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