Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 05.09.1996: Halten und Parken
Das OLG Köln (Beschluss vom 05.09.1996 - Ss 417/96 (Z) - 266 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen vorsätzlichen
regelwidrigen Benutzens eines Fußgängerbereichs mit einem
Kraftfahrzeug" zu einer Geldbuße von 60,- DM verurteilt (Liste der
angewendeten Vorschriften: § 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Zeichen 242 StVO;
24 StVG).
3 Nach den Feststellungen stellte der Betroffene am 25.9.1995 in
der Zeit von mindestens 22.21 bis 22.33 Uhr sein Krad auf dem
Gründe:
L.platz in A. ab, der durch Zeichen 242 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO
als Fußgängerbereich ausgewiesen ist.
4 Der Betroffene hat sich ausweislich der Urteilsgründe dahin
eingelassen, das Krad "dorthin geschoben" zu haben.
5 Zur rechtlichen Wertung heißt es im amtsgerichtlichen
Urteil:
6 "Diese Einlassung kann den Betroffenen nicht entlasten, da nicht
nur das Befahren mit Kraftfahrzeugen im Fußgängerbereich verboten
ist, sondern auch das sonstige Benutzen durch Kraftfahrzeuge, wo
auch das Parken, wie es hier geschehen ist, eindeutig und
zweifellos zugehört."
7 Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der
Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
8 Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts
zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die hier
entscheidungserhebliche Frage, ob das Vorschriftszeichen 242 nach §
41 Abs. 2 Nr. 5 StVO ein Parkverbot für Kräder enthält, die in den
Fußgängerbereich geschoben worden sind, bedarf einer Klärung durch
die Rechtsprechung.
9 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Feststellungen
tragen die Annahme einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 2 Nr. 5 - Zeichen 242 StVO, § 24 StVG.
10 Der Betroffene hat sein Krad (im Fußgängerbereich) geparkt, so
daß sich sein Verhalten nach den Vorschriften der StVO beurteilt,
die Regelungen zum Halten und Parken von Fahrzeugen treffen. Nach §
12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als
drei Minuten hält. Jedenfalls letzteres war hier der Fall. "Halten"
- "Parken" ist in Sonderfall des Haltens (Mühlhaus/Janiszewski,
StVO, 14. Aufl., StVO § 12 Rdnr. 5) - ist eine gewollte
Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine
Anordnung veranlaßt ist (VwV zu § 12; vgl. auch BGH NJW 1960, 926 =
VRS 18, 313).
11 Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft steht der
Annahme einer freiwilligen Fahrtunterbrechung nicht der Umstand
entgegen, daß der Betroffene sein Krad nicht an den "Abstellort"
gefahren, sondern es dorthin geschoben hat. Das Schieben des Krades
im Fußgängerbereich war Teil der Fahrtunterbrechung, stand mit
dieser jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang. "Abstellen"
- als solches wertet die Generalstaatsanwaltschaft das Verhalten
des Betroffenen - ist das "Aus-dem-Verkehr-ziehen" eines Fahrzeugs,
das nicht mehr fahrbereit oder nicht zugelassen und praktisch nicht
mehr als Verkehrsmittel zu gebrauchen ist sowie das Aufstellen zu
anderen Zwecken als das der späteren Inbetriebnahme (Mülhaus/
Janiszewski a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 8 m.N.). Eine solche
Fallgestaltung liegt hier nach den getroffenen Feststellungen
ersichtlich nicht vor. Ein Fahrzeug, das im Rahmen des
Gemeingebrauchs am Straßenverkehr (hier: dem ruhenden) teilnimmt,
wird nicht abgestellt, sondern gehalten und geparkt (Berr/Hauser,
Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 1).
12 Für Fußgängerbereiche (Zeichen 242) enthält die StVO keine
speziellen Vorschriften, die das Halten und Parken ausdrücklich
ansprechen. Indes läßt sich dem Zeichen 242 mit der für
Verkehrszeichen gebotenen Eindeutigkeit und Verständlichkeit (vgl.
BGHSt 34, 194, 197; OLG Düsseldorf NZV 1992, 85) auch ein
Regelungsgehalt für den ruhenden Verkehr entnehmen. Nach § 41 Abs.
2 Nr. 5 StVO zu Zeichen 242 ist der Fußgängerbereich den Fußgängern
vorbehalten; andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
"Benutzung" ist auch die Inanspruchnahme durch den ruhenden Verkehr
(OLG Oldenburg VRS 79, 219; Senatsentscheidung vom 28.10.1994 - Ss
473/94 Z). Das Halten und Parken in einem Fußgängerbereich ist
daher grundsätzlich nicht gestattet, soweit Ausnahmen nicht
zugelassen sind (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; Berr/Hauser a.a.O.,
Rdnr. 267; Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., StVO § 2 Rdnr. 29 b;
Mülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 2 Rdnr. 19).
13 Die Richtigkeit dieses (Zwischen-) Ergebnisses findet
Bestätigung in der Tatsache, daß Fußgängerbereiche im Sinne der
StVO zu den Gehwegen zu rechnen sind (vgl. OLG Koblenz VRS 57, 448;
Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 2 Rdnr. 29 b). Das Parken auf
Gehwegen ist aber verboten, soweit es nicht gestattet ist (vgl.
Senatsentscheidung VRS 71, 214 vom 21.7.1995 - Ss 377/95 Z und vom
16.7.1996 - Ss 339/96 Z; Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr.
55; Mülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 71; Berr/Hauser
a.a.O., Rdnr. 338, 339, jeweils auch zu den Ausnahmen).
14 Für Fußgängerbereiche ergibt sich eine Ausnahme von dem für sie
grundsätzlich geltenden Halte- und Parkverbot aus dem Vorhandensein
eines Fahrzeugverkehr zulassenden Zusatzschildes. Innerhalb des auf
dem Zusatzschild bezeichneten zeitlichen und sachlichen Rahmens -
und unter Beachtung des § 1 Abs. 2 StVO - ist das Halten und Parken
in einem Fußgängerbereich gestattet (Berr/Hauser a.a.O., Rdnr. 268;
vgl. OLG Zweibrücken VRS 80, 318; Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO §
2 Rdnr. 29 b; Mülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 2 Rdnr. 19; vgl.
auch OLG Oldenburg a.a.O., OLG Celle VRS 74, 66).
15 Eine solche Ausnahme vom Regelungsgehalt des Zeichens 242 kommt
hier nicht in Betracht; aus den Feststellungen ergibt sich nicht,
daß ein solches Zusatzschild angebracht worden war.
16 Unter dem vorbeschriebenen Gesichtspunkt, daß sich aus einem
zulässigen Befahren des Fußgängerbereichs während der Geltung der
Ausnahmeregelung auch eine Ausnahme von grundsätzlich geltenden
Halte- und Parkverbot ergeben kann, wäre für Fahrzeugverkehr eine
weitere Ausnahme infolge der Regelung in § 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
StVO denkbar. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß Fußgänger, die
Fahrzeuge, wie Handwagen, Fahrräder oder Kräder schieben und
ziehen, dazu den Gehweg benutzen müssen, wenn sie dort keine
erhebliche Behinderung der Fußgänger herbeiführen (vgl.
Mülhaus/Janiszewski a.a.O., StVO § 25 Rdnr. 6; Jagusch/Hentschel
a.a.O.; StVO § 25 Rdnr. 46); tritt eine solche Behinderung ein,
müssen sie die Fahrbahn benutzen (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVO).
17 Allerdings hat diese Regelung für Fußgängerbereiche nur
eingeschränkte Bedeutung. Da Fußgängerbereiche anders als Gehwege
im engeren Sinne in der Regel nicht neben einer Fahrbahn verlaufen
und der z.B. ein Krad mitführende Fußgänger den Fußgängerbereich
nicht jederzeit in Richtung auf die Fahrbahn verlassen kann, kommt
ein zulässiges Mitführen nur dann in Betracht, wenn der Fußgänger
für die Dauer der Benutzung der Fußgängerzone übersehen kann,
keinen anderen Fußgänger erheblich zu behindern.
18 Ob danach der Betroffene sein Krad auf dem Lindenplatz bis zum
"Abstellort" überhaupt schieben durfte, ist nach dem im
angefochtenen Urteil mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entscheiden.
Indes kann diese Frage auch auf sich beruhen, weil sich selbst für
den Fall ihrer Bejahung daraus für den Betroffenen kein Recht zum
Parken auf dem Lindenplatz ergeben hätte. Bei den mit
Verkehrszeichen 242 beschilderten Fußgängerbereichen sind durch
Zusatzschilder oder etwa § 25 StVO in Betracht kommende Ausnahmen
für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich eng auszulegen entsprechend
dem Zweck der Regelung, einen möglichst ungefährdeten und
ungehinderten Fußgängerverkehr in der Zone zu eröffnen; dabei soll
durch Herausdrängen des Kraftfahrzeugverkehrs auch eine Rückbildung
der Innenstädte zu Kommunikationszentren im Sinne ursprünglich
urbanen Lebens ermöglicht werden (OLG Zweibrücken a.a.O.; vgl. OLG
Oldenburg a.a.O.; OLG Celle a.a.O. Berr/Hauser a.a.O., Rdnr. 264).
Das Erreichen dieses Zwecks würde in einer nicht zu billigenden
Weise behindert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Celle a.a.O.),
wenn es im Hinblick auf § 25 Abs. 2 StVO gestattet wäre, Kräder in
Fußgängerbereichen zu parken. Die Folge wäre eine dichte Beparkung
der Fußgängerzone mit Krädern. Eine solche würde im Hinblick auf
die Platzbeanspruchung der Kräder, ihre - was ein etwaiges
erforderlich werdendes Beiseiteschieben anbelangt -
gewichtsbedingte fehlende Beweglichkeit und ihre durch ein
Umstürzen dem Fußgängerverkehr drohenden Gefahren (vgl.
Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 55 am Ende) zu einer
Situation führen, die - anders als dies bei parkenden Fahrrädern
der Fall ist - den Fußgängerverkehr so stark behindern würde, daß
der mit der Schaffung von Fußgängerzonen verfolgte Zweck - vgl.
oben - erheblich beeinträchtigt würde.
19 Das Amtsgericht hat den Betroffenen daher zu Recht
verurteilt.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m.
§ 46 Abs. 1 OWiG.
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