Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 03.09.1996: Konkrete Gefährdung




Das OLG Köln (Beschluss vom 03.09.1996 - Ss 366/96 (B) - 238 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Rotlicht Feststellungen

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. April 1996 ist der

Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 2,

37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zur Zahlung eines Bußgeldes

in Höhe von 4OO,OO DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt

worden.

3 In den Feststellungen des Urteils heißt es wie folgt:

4 Am 3. März 1995 um 9.38 Uhr befuhr der

Gründe:


Betroffene mit dem PKW Marke BMW 3 er - amtliches Kennzeichen

:...... - die R.gasse aus Richtung der Straße A. B. in

Fahrtrichtung M.. Der Betroffene beachtete nicht, daß die

Ampelanlage vor der Einmündung der S.straße in der R.gasse bereits

mindestens 2,3 Sekunden lang Rotlicht zeigte, als er die Haltelinie

vor der Ampel passierte und dann weiter durch die R.gasse

fuhr...

5 Danach hat der Betroffene jedenfalls

fahrlässig gegen die §§ 1 Absatz 2, 37 in Verbindung mit § 49 OWiG

verstoßen und war in Verbindung mit § 24 StVG zu einem Bußgeld zu

verurteilen, daß das Gericht mit 4OO DM festgesetzt hat. Für die

Höhe des Bußgeldes war maßgebend, daß der Verstoß objektiv die

Fußgänger gefährdete, die zu beiden Seiten des Fußgängerüberweges

R.gasse auf Grünlicht warteten, um dann die Straße zu überqueren,

die allerdings, als der Betroffene mit dem BMW die

Lichtzeichenanlage "A" bei Rotlicht passierte, noch keinen Fuß auf

den Überweg gesetzt hatten.

6 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung

materiellen Rechts gerügt wird, war wie erkannt zu entscheiden.

Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG, in

der Sache selbst so entscheiden, Gebrauch gemacht.

7 Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines

Rotlichtverstoßes gemäß § 37 StVO festgestellt. Der vom Amtsgericht

festgestellte, tateinheitlich begangene Verstoß gegen § 1 Abs. 2

StVO liegt nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor.

Eine Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO liegt nur dann vor,

wenn eine konkrete Gefährdung eingetreten ist; der Begriff der

Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers ist für § 1 Abs. 2

StVO derselbe wie in den Gefährdungstatbeständen der §§ 315 ff StGB

(OLG Karlsruhe NZV 1992, 248). Eine konkrete Gefährdung liegt vor,

wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar

bevorstehenden Unfall hindeutet ( BGHSt 18, 271; SenE vom 19. 3. 91

- Ss 63/91 = NJW 1991, 3291 und vom 3. 4. 1992 - Ss 100/92 - = VRS

84, 293 = DAR 1992, 469; Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14. Auflage, §

1 Rnr. 71; vgl. auch BGH bei Janiszewski, NStZ 1996, 268). Die

Sicherheit eines bestimmten Rechtsguts muß so stark beeinträchtigt

sein, daß es vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird oder nicht

(BGH VRS 68, 116 m.N.). Eine derartige Gefährdung der zu beiden

Seiten des Fußgängerüberweges R.gasse auf grünes Licht wartenden

Fußgänger lag nach den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht vor;

die Fußgänger hatten noch keinen Fuß auf den Überweg gesetzt.

8 Da ausgeschlossen werden kann, daß vom Amtsgericht noch

ergänzende Feststellungen zur Gefährdung der wartenden Fußgänger

getroffenen werden können, war der Schuldspruch auf einen Verstoß

gegen § 37 StVO zu beschränken.

9 Bei der Bemessung des Bußgeldes hat das Amtsgericht fehlerhaft

die Ziffer 34.2.1 der BKatV zugrundegelegt. Der mit einem Bußgeld

von 4OO DM und einem einmonatigen Fahrverbot belegte Verstoß gegen

§ 37 StVO mit Gefährdung oder Sachbeschädigung setzt ebenfalls eine

konkrete Gefährdung voraus (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1996, 33 ff.).

Da auch hier ergänzende Feststellungen nicht möglich sind, hat der

Senat auf die nach der BKatV festgesetzte Regelbuße von 25O DM

erkannt. Es bestand im vorliegenden Falle keine Veranlassung, von

dieser Regelbuße abzuweichen.

10 Das galt auch für das vom Senat entsprechend Nr. 34.2 für den

vom Amtsgericht fehlerfrei festgestellten qualifizierten

Rotlichtverstoß vorgesehene Fahrverbot von einem Monat. § 2 Abs. 1

Nr. 4 BKatV sieht für ein qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr.

34.2 BKatV die Verhängung eines Fahrverbotes vor. Die Erfüllung

eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BKatV

indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25

Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an

Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es

regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes

bedarf (vgl. BGHSt 38, 125; ständige Senatsrechtsprechung vgl. SenE

vom 22. Dezember 1995 - Ss 655/95 - (B)). Dabei lagen nach den

Feststellungen des Amtsgerichts keine erheblichen Härten oder

mehrere für sich genommene gewöhnliche und durchschnittliche

Umstände vor, die es nahegelegt hätten, eine Ausnahme vom

Regelfahrverbot anzunehmen. Zwar ist anerkannt, daß

Arbeitsplatzverlust und Existenzbedrohung sich als außergewöhnliche

Härten darstellen können, die ein Abweichen vom Regelfahrverbot

ermöglichen (vgl. SenE vom 31. Januar 1995 - Ss 17/95 - (B)).

Handelt es sich dagegen nur um berufliche oder wirtschaftliche

Nachteile, so müssen diese hingenommen werden (vgl. OLG Hamm VRS

75, 312; OLG Düsseldorf VRS 68, 228). Dabei ist es dem Betroffenen

auch zuzumuten, für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots Urlaub

zu nehmen, um evtl. berufliche Schwierigkeiten zu vermeiden (SenE,

a. a. O.; BayObLG DAR 1991, 11O).

11 Die Entscheidung über die Kosten und Auflagen beruht auf § 473

Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO war nicht anzuwenden, da - vor allem

wegen des verhängten Fahrverbots - davon auszugehen ist,

12 daß der Betroffene das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn

das Urteil des Amtsgerichts schon so gelautet hätte wie das des

Rechtsmittelgerichts (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42.

Aufl., § 473 Rdn. 26).

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