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OLG Köln v. 03.09.1996: Konkrete Gefährdung
Das OLG Köln (Beschluss vom 03.09.1996 - Ss 366/96 (B) - 238 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. April 1996 ist der
Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 2,
37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zur Zahlung eines Bußgeldes
in Höhe von 4OO,OO DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt
worden.
3 In den Feststellungen des Urteils heißt es wie folgt:
4 Am 3. März 1995 um 9.38 Uhr befuhr der
Gründe:
Betroffene mit dem PKW Marke BMW 3 er - amtliches Kennzeichen
:...... - die R.gasse aus Richtung der Straße A. B. in
Fahrtrichtung M.. Der Betroffene beachtete nicht, daß die
Ampelanlage vor der Einmündung der S.straße in der R.gasse bereits
mindestens 2,3 Sekunden lang Rotlicht zeigte, als er die Haltelinie
vor der Ampel passierte und dann weiter durch die R.gasse
fuhr...
5 Danach hat der Betroffene jedenfalls
fahrlässig gegen die §§ 1 Absatz 2, 37 in Verbindung mit § 49 OWiG
verstoßen und war in Verbindung mit § 24 StVG zu einem Bußgeld zu
verurteilen, daß das Gericht mit 4OO DM festgesetzt hat. Für die
Höhe des Bußgeldes war maßgebend, daß der Verstoß objektiv die
Fußgänger gefährdete, die zu beiden Seiten des Fußgängerüberweges
R.gasse auf Grünlicht warteten, um dann die Straße zu überqueren,
die allerdings, als der Betroffene mit dem BMW die
Lichtzeichenanlage "A" bei Rotlicht passierte, noch keinen Fuß auf
den Überweg gesetzt hatten.
6 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung
materiellen Rechts gerügt wird, war wie erkannt zu entscheiden.
Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG, in
der Sache selbst so entscheiden, Gebrauch gemacht.
7 Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines
Rotlichtverstoßes gemäß § 37 StVO festgestellt. Der vom Amtsgericht
festgestellte, tateinheitlich begangene Verstoß gegen § 1 Abs. 2
StVO liegt nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor.
Eine Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO liegt nur dann vor,
wenn eine konkrete Gefährdung eingetreten ist; der Begriff der
Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers ist für § 1 Abs. 2
StVO derselbe wie in den Gefährdungstatbeständen der §§ 315 ff StGB
(OLG Karlsruhe NZV 1992, 248). Eine konkrete Gefährdung liegt vor,
wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar
bevorstehenden Unfall hindeutet ( BGHSt 18, 271; SenE vom 19. 3. 91
- Ss 63/91 = NJW 1991, 3291 und vom 3. 4. 1992 - Ss 100/92 - = VRS
84, 293 = DAR 1992, 469; Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14. Auflage, §
1 Rnr. 71; vgl. auch BGH bei Janiszewski, NStZ 1996, 268). Die
Sicherheit eines bestimmten Rechtsguts muß so stark beeinträchtigt
sein, daß es vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird oder nicht
(BGH VRS 68, 116 m.N.). Eine derartige Gefährdung der zu beiden
Seiten des Fußgängerüberweges R.gasse auf grünes Licht wartenden
Fußgänger lag nach den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht vor;
die Fußgänger hatten noch keinen Fuß auf den Überweg gesetzt.
8 Da ausgeschlossen werden kann, daß vom Amtsgericht noch
ergänzende Feststellungen zur Gefährdung der wartenden Fußgänger
getroffenen werden können, war der Schuldspruch auf einen Verstoß
gegen § 37 StVO zu beschränken.
9 Bei der Bemessung des Bußgeldes hat das Amtsgericht fehlerhaft
die Ziffer 34.2.1 der BKatV zugrundegelegt. Der mit einem Bußgeld
von 4OO DM und einem einmonatigen Fahrverbot belegte Verstoß gegen
§ 37 StVO mit Gefährdung oder Sachbeschädigung setzt ebenfalls eine
konkrete Gefährdung voraus (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1996, 33 ff.).
Da auch hier ergänzende Feststellungen nicht möglich sind, hat der
Senat auf die nach der BKatV festgesetzte Regelbuße von 25O DM
erkannt. Es bestand im vorliegenden Falle keine Veranlassung, von
dieser Regelbuße abzuweichen.
10 Das galt auch für das vom Senat entsprechend Nr. 34.2 für den
vom Amtsgericht fehlerfrei festgestellten qualifizierten
Rotlichtverstoß vorgesehene Fahrverbot von einem Monat. § 2 Abs. 1
Nr. 4 BKatV sieht für ein qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr.
34.2 BKatV die Verhängung eines Fahrverbotes vor. Die Erfüllung
eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BKatV
indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25
Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an
Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es
regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes
bedarf (vgl. BGHSt 38, 125; ständige Senatsrechtsprechung vgl. SenE
vom 22. Dezember 1995 - Ss 655/95 - (B)). Dabei lagen nach den
Feststellungen des Amtsgerichts keine erheblichen Härten oder
mehrere für sich genommene gewöhnliche und durchschnittliche
Umstände vor, die es nahegelegt hätten, eine Ausnahme vom
Regelfahrverbot anzunehmen. Zwar ist anerkannt, daß
Arbeitsplatzverlust und Existenzbedrohung sich als außergewöhnliche
Härten darstellen können, die ein Abweichen vom Regelfahrverbot
ermöglichen (vgl. SenE vom 31. Januar 1995 - Ss 17/95 - (B)).
Handelt es sich dagegen nur um berufliche oder wirtschaftliche
Nachteile, so müssen diese hingenommen werden (vgl. OLG Hamm VRS
75, 312; OLG Düsseldorf VRS 68, 228). Dabei ist es dem Betroffenen
auch zuzumuten, für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots Urlaub
zu nehmen, um evtl. berufliche Schwierigkeiten zu vermeiden (SenE,
a. a. O.; BayObLG DAR 1991, 11O).
11 Die Entscheidung über die Kosten und Auflagen beruht auf § 473
Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO war nicht anzuwenden, da - vor allem
wegen des verhängten Fahrverbots - davon auszugehen ist,
12 daß der Betroffene das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn
das Urteil des Amtsgerichts schon so gelautet hätte wie das des
Rechtsmittelgerichts (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42.
Aufl., § 473 Rdn. 26).
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