Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 23.07.1996: Sperrflächen




Das OLG Köln (Beschluss vom 23.07.1996 - Ss 362/96 (Z) - 227 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger

Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 3, 49 StVO zu einer Geldbuße von

5O,OO DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende

Feststellungen getroffen:

3 "Die Betroffene benutzte am O9.12.1994

gegen 11.1O Uhr in

4 B.-B.-G. auf der Straße A. K. auf der

Gründe:


Zufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels mit dem PKW Daimler-Benz mit

dem amtlichen Kennzeichen ..... die Sperrfläche (Zeichen 298) zum

Parken."

5 Zur Beweiswürdigung heißt es im angefochtenen Urteil:

6 Die Betroffene begründet ihren

Einspruch damit, daß die Sperrfläche infolge inzwischen veränderter

Verkehrsführung ihre Verbotswirkung verloren habe. Sie hat dazu

Fotos vorgelegt, aus denen sich durch Pfeile auf den Boden und

durch Abzeichnungen von Sperrflächen offensichtlich eine

Verkehrsführung und Verkehrslenkung ergibt. Die Betroffene führt

dazu aus, daß die Anordnungen durch die Pfeile auf dem Boden keine

Gültigkeit mehr hätten, da der Parkplatz inzwischen umgestaltet und

anders gegliedert sei. Daraus ergebe sich, daß auch die

Sperrflächen keinen Verbotscharakter mehr hätten ...

7 Die vom Verteidiger der Betroffenen

überreichten Fotos zeigen, soweit es die Sperrflächen betrifft, daß

diese in der engen Durchfahrt durchaus vernünftig und

nachvollziehbar sind, um eine freie Durchfahrt der verschiedenen

Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Daß eine solche Durchfahrt nicht

mehr möglich bzw. nur noch eingeschränkt möglich ist, wenn auf den

Sperrflächen geparkt wird, hat auch die Betroffene nicht

bestritten. Sie, bzw. ihr Verteidiger haben vielmehr moniert, daß

der Anzeigeerstatter sich nicht an sie gewandt hat mit der Bitte,

den Wagen eben wegzusetzen, sondern stattdessen die Polizei geholt

hat."

8 Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt:

9 "Selbst wenn die Verkehrsführung durch

die auf der "Fahrbahn" des Parkplatzes aufgebrachten Pfeile nicht

mehr aktuell sein sollte, ändert dies nichts daran, daß die

Sperrflächen sinnvoll und, wie das vorliegende Verfahren zeigt,

offensichtlich notwendig sind."

10 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt die

Betroffene Verletzung formellen und materiellen Rechts.

11 Soweit nach Akteneinsicht durch die Verteidiger noch eine

Verfahrensrüge aufrechterhalten worden ist, kann sie wegen der Höhe

der verhängten Geldbuße nach § 8O Abs. 2 OWiG nicht zur Zulassung

der Rechtsbeschwerde führen.

12 Auf die Sachrüge ist die Rechtsbeschwerde jedoch zur Fortbildung

des Rechts zuzulassen.

13 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

14 Die unklaren Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen

vermuten, daß das Amtsgericht nicht die Möglichkeit erkannt hat,

daß eine Sperrfläche durch veränderte Verkehrsführung ihre Wirkung

verlieren kann.

15 Sperrflächen im Sinne von § 41 Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298 StVO

dienen der Gliederung und Führung des fließenden Verkehrs; sie

dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden, das heißt, es ist

verboten, sie zu befahren oder auf ihnen zu halten oder zu par-

16 ken; durch sie werden im fließenden Verkehr Sicherheitszonen

zwischen den Fahrspuren oder zwischen diesen Flächen außerhalb des

fließenden Verkehrs geschaffen (Senatsentscheidung DAR 1991, 66 =

NZV 199O, 483 = VRS 8O, 227). Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) zu

denen das Zeichen 298 gehört, stellen, wie in der Rechtsprechung

allgemein anerkannt ist, Verwaltungsakte in Form der

Allgemeinverfügung dar (Senatsentscheidung a. a. O. m. w. N.).

Damit sind auch die allgemeinen Grundsätze über die Nichtigkeit von

Verwaltungsakten auf sie anwendbar. Nichtig ist ein Verwaltungsakt,

wenn sich seine Fehlerhaftigkeit jedem Sachkundigen bei Kenntnis

aller für das Zustandekommen wesentlichen Tatsachen ohne weiteres

aufdrängt (Senatsentscheidung a. a. O. m. w. N.). Auch

Vorschriftszeichen - wie die Verkehrszeichen allgemein - können

daher unbeachtlich sein. Dies gilt insbesondere bei objektiver

Unklarheit, wenn also der Sinn des Verkehrszeichens von einem

sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig

ermittelt werden kann (OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 62, 31O;

Jagusch-Hentschel, StVR 33. Auflage, § 41 StVO Rnr. 247; Jäger in

HK - StVR, StVO § 39 Rnr. 33). Eine solche Unklarheit kann auch

nachträglich durch Änderung der äußeren Umstände entstehen; so

verliert z. B. durch die, sei es auch nur vorübergehende,

Umwandlung einer Durchgangsstraße in eine Sackgasse eine für diese

Straße angeordnete Einbahnstraßenregelung, die nunmehr eine

Ausfahrt aus der Straße unmöglich machen würde, ihre Wirkung

(BayObLG StVE § 41 StVO Nr. 3). Ebenso verliert eine Sperrfläche,

die zwei Fahrstreifen trennt, ihre Wirkung, wenn der eine Streifen

durch bauliche Veränderungen so verengt wird, daß er zum Befahren

zu schmal ist. Es wäre ein völlig unsinniges Ergebnis, wenn in

einem solchen Fall einem Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrstreifen

verengt ist, verboten wäre, die Sperrfläche zu benutzen, und er

verpflichtet wäre, sie auf dem anderen Fahrstreifen zu umfahren.

Der Zweck der Sperrfläche, eine Sicherheitszone zu schaffen, würde

nicht erreicht, vielmehr würde stattdessen die Gefahrenlage

verschärft. Wegen dieser Überlegung, die sich jedem

Verkehrsteilnehmer aufdrängen muß, kann unter derartigen Umständen

in der Sperrfläche keine verständliche Verkehrsregelung gesehen

werden, so daß sie unwirksam ist.

17 Wenn im vorliegenden Fall, was nach den bisher getroffenen

insoweit unklaren Festellungen des Amtsgerichts nicht

auszuschließen ist, durch Umgestaltung des Parkplatzes die

Verkehrsführung geändert worden ist und die Sperrfläche ihre

ursprüngliche Funktion, eine Pufferzone zwischen zwei Fahrstreifen

zu schaffen, nicht mehr erfüllen könnte, wäre sie unwirksam

geworden. Allein mit der Überlegung des Amtsgerichts, es sei nach

wie vor sinnvoll, zur Sicherung einer freien Durchfahrt durch die

Sperrfläche dort ein Parken zu verhindern, kann die Fortdauer

dieser Verkehrsregelung nicht begründet werden, da - wie ausgeführt

- eine Sperrfläche überhaupt nicht befahren werden darf. Einer

Sperrfläche lediglich ein Parkverbot, aber nicht das Verbot, sie zu

befahren, zu entnehmen, ist mit dem Wortlaut der StVO, wonach

Sperrflächen nicht "benutzt" also überhaupt nicht befahren werden

dürfen, nicht zu vereinbaren. Nur wenn trotz der veränderten

Verkehrsführung die Aufrechterhaltung der Sperrfläche mit der

Konsequenz, daß sie gar nicht befahren werden dürfte, noch einen

für Verkehrsteilnehmer erkennbaren Sinn ergäbe, könnte sie als

Vorschriftszeichen im Sinne des § 41 StVO wirksam geblieben

seien.

18 In der neuen Hauptverhandlung wird das Amtsgericht auch zu

klären haben, ob die Zufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels überhaupt

dem öffentlichen Straßenverkehr dient (vgl. hierzu

Jagusch-Hentschel, StVR, 33. Auflage, § 1 StVO Rnr. 13 bis 16) und

wer die Sperrfläche angeordnet hat. Vorschriftszeichen nach § 41

StVO sind ungültig, wenn sie nicht auf einer Anordnung der

Straßenverkehrsbehörde beruhen (Jagusch-Hentschel, a. a. O. § 41

StVO, Rnr. 246). Sollte es sich bei der Zufahrt nicht um einen

aufgrund straßenrechtlicher Widmung sogenannten

rechtlich-öffentlichen Weg, sondern nur um eine sogenannte

tatsächlich-öffentliche Wegfläche handeln, also eine Fläche, deren

Benutzung durch die Allgemeinheit aufgrund ausdrücklicher oder

stillschweigender Duldung des Eigentümers zugelassen ist, so drängt

sich die Erörterung der Frage auf, ob die Sperrfläche nicht von

privater Seite angeordnet wurde. In diesem Fall würde es an einem

wirksamen Verkehrszeichen fehlen, da nur die zuständige Behörde,

nicht aber der Eigentümer eines tatsächlich öffentlichen Weges den

Verkehr durch Verwaltungsakt regeln kann (BayObLG VRS 66, 383 =

StVE § 41 StVO Nr. 41).

19 Sollte sich herausstellen, daß die Sperrfläche keine Wirksamkeit

hatte - sei es, weil sie durch Veränderung der Verkehrssituation

ihren Sinn verloren hätte, sei es, weil sie nicht von der

Straßenverkehrsbehörde angeordnet war - wird zu beachten sein, daß

ein an sich erlaubtes Parken nur unter besonderen Voraussetzungen

einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO darstellen kann (vgl. OLG Köln

VRS 6O, 467; BayObLG StVE § 12 StVO Nr. 36).

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