Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 23.07.1996: Sperrflächen
Das OLG Köln (Beschluss vom 23.07.1996 - Ss 362/96 (Z) - 227 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger
Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 3, 49 StVO zu einer Geldbuße von
5O,OO DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende
Feststellungen getroffen:
3 "Die Betroffene benutzte am O9.12.1994
gegen 11.1O Uhr in
4 B.-B.-G. auf der Straße A. K. auf der
Gründe:
Zufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels mit dem PKW Daimler-Benz mit
dem amtlichen Kennzeichen ..... die Sperrfläche (Zeichen 298) zum
Parken."
5 Zur Beweiswürdigung heißt es im angefochtenen Urteil:
6 Die Betroffene begründet ihren
Einspruch damit, daß die Sperrfläche infolge inzwischen veränderter
Verkehrsführung ihre Verbotswirkung verloren habe. Sie hat dazu
Fotos vorgelegt, aus denen sich durch Pfeile auf den Boden und
durch Abzeichnungen von Sperrflächen offensichtlich eine
Verkehrsführung und Verkehrslenkung ergibt. Die Betroffene führt
dazu aus, daß die Anordnungen durch die Pfeile auf dem Boden keine
Gültigkeit mehr hätten, da der Parkplatz inzwischen umgestaltet und
anders gegliedert sei. Daraus ergebe sich, daß auch die
Sperrflächen keinen Verbotscharakter mehr hätten ...
7 Die vom Verteidiger der Betroffenen
überreichten Fotos zeigen, soweit es die Sperrflächen betrifft, daß
diese in der engen Durchfahrt durchaus vernünftig und
nachvollziehbar sind, um eine freie Durchfahrt der verschiedenen
Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Daß eine solche Durchfahrt nicht
mehr möglich bzw. nur noch eingeschränkt möglich ist, wenn auf den
Sperrflächen geparkt wird, hat auch die Betroffene nicht
bestritten. Sie, bzw. ihr Verteidiger haben vielmehr moniert, daß
der Anzeigeerstatter sich nicht an sie gewandt hat mit der Bitte,
den Wagen eben wegzusetzen, sondern stattdessen die Polizei geholt
hat."
8 Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt:
9 "Selbst wenn die Verkehrsführung durch
die auf der "Fahrbahn" des Parkplatzes aufgebrachten Pfeile nicht
mehr aktuell sein sollte, ändert dies nichts daran, daß die
Sperrflächen sinnvoll und, wie das vorliegende Verfahren zeigt,
offensichtlich notwendig sind."
10 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt die
Betroffene Verletzung formellen und materiellen Rechts.
11 Soweit nach Akteneinsicht durch die Verteidiger noch eine
Verfahrensrüge aufrechterhalten worden ist, kann sie wegen der Höhe
der verhängten Geldbuße nach § 8O Abs. 2 OWiG nicht zur Zulassung
der Rechtsbeschwerde führen.
12 Auf die Sachrüge ist die Rechtsbeschwerde jedoch zur Fortbildung
des Rechts zuzulassen.
13 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
14 Die unklaren Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen
vermuten, daß das Amtsgericht nicht die Möglichkeit erkannt hat,
daß eine Sperrfläche durch veränderte Verkehrsführung ihre Wirkung
verlieren kann.
15 Sperrflächen im Sinne von § 41 Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298 StVO
dienen der Gliederung und Führung des fließenden Verkehrs; sie
dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden, das heißt, es ist
verboten, sie zu befahren oder auf ihnen zu halten oder zu par-
16 ken; durch sie werden im fließenden Verkehr Sicherheitszonen
zwischen den Fahrspuren oder zwischen diesen Flächen außerhalb des
fließenden Verkehrs geschaffen (Senatsentscheidung DAR 1991, 66 =
NZV 199O, 483 = VRS 8O, 227). Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) zu
denen das Zeichen 298 gehört, stellen, wie in der Rechtsprechung
allgemein anerkannt ist, Verwaltungsakte in Form der
Allgemeinverfügung dar (Senatsentscheidung a. a. O. m. w. N.).
Damit sind auch die allgemeinen Grundsätze über die Nichtigkeit von
Verwaltungsakten auf sie anwendbar. Nichtig ist ein Verwaltungsakt,
wenn sich seine Fehlerhaftigkeit jedem Sachkundigen bei Kenntnis
aller für das Zustandekommen wesentlichen Tatsachen ohne weiteres
aufdrängt (Senatsentscheidung a. a. O. m. w. N.). Auch
Vorschriftszeichen - wie die Verkehrszeichen allgemein - können
daher unbeachtlich sein. Dies gilt insbesondere bei objektiver
Unklarheit, wenn also der Sinn des Verkehrszeichens von einem
sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig
ermittelt werden kann (OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 62, 31O;
Jagusch-Hentschel, StVR 33. Auflage, § 41 StVO Rnr. 247; Jäger in
HK - StVR, StVO § 39 Rnr. 33). Eine solche Unklarheit kann auch
nachträglich durch Änderung der äußeren Umstände entstehen; so
verliert z. B. durch die, sei es auch nur vorübergehende,
Umwandlung einer Durchgangsstraße in eine Sackgasse eine für diese
Straße angeordnete Einbahnstraßenregelung, die nunmehr eine
Ausfahrt aus der Straße unmöglich machen würde, ihre Wirkung
(BayObLG StVE § 41 StVO Nr. 3). Ebenso verliert eine Sperrfläche,
die zwei Fahrstreifen trennt, ihre Wirkung, wenn der eine Streifen
durch bauliche Veränderungen so verengt wird, daß er zum Befahren
zu schmal ist. Es wäre ein völlig unsinniges Ergebnis, wenn in
einem solchen Fall einem Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrstreifen
verengt ist, verboten wäre, die Sperrfläche zu benutzen, und er
verpflichtet wäre, sie auf dem anderen Fahrstreifen zu umfahren.
Der Zweck der Sperrfläche, eine Sicherheitszone zu schaffen, würde
nicht erreicht, vielmehr würde stattdessen die Gefahrenlage
verschärft. Wegen dieser Überlegung, die sich jedem
Verkehrsteilnehmer aufdrängen muß, kann unter derartigen Umständen
in der Sperrfläche keine verständliche Verkehrsregelung gesehen
werden, so daß sie unwirksam ist.
17 Wenn im vorliegenden Fall, was nach den bisher getroffenen
insoweit unklaren Festellungen des Amtsgerichts nicht
auszuschließen ist, durch Umgestaltung des Parkplatzes die
Verkehrsführung geändert worden ist und die Sperrfläche ihre
ursprüngliche Funktion, eine Pufferzone zwischen zwei Fahrstreifen
zu schaffen, nicht mehr erfüllen könnte, wäre sie unwirksam
geworden. Allein mit der Überlegung des Amtsgerichts, es sei nach
wie vor sinnvoll, zur Sicherung einer freien Durchfahrt durch die
Sperrfläche dort ein Parken zu verhindern, kann die Fortdauer
dieser Verkehrsregelung nicht begründet werden, da - wie ausgeführt
- eine Sperrfläche überhaupt nicht befahren werden darf. Einer
Sperrfläche lediglich ein Parkverbot, aber nicht das Verbot, sie zu
befahren, zu entnehmen, ist mit dem Wortlaut der StVO, wonach
Sperrflächen nicht "benutzt" also überhaupt nicht befahren werden
dürfen, nicht zu vereinbaren. Nur wenn trotz der veränderten
Verkehrsführung die Aufrechterhaltung der Sperrfläche mit der
Konsequenz, daß sie gar nicht befahren werden dürfte, noch einen
für Verkehrsteilnehmer erkennbaren Sinn ergäbe, könnte sie als
Vorschriftszeichen im Sinne des § 41 StVO wirksam geblieben
seien.
18 In der neuen Hauptverhandlung wird das Amtsgericht auch zu
klären haben, ob die Zufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels überhaupt
dem öffentlichen Straßenverkehr dient (vgl. hierzu
Jagusch-Hentschel, StVR, 33. Auflage, § 1 StVO Rnr. 13 bis 16) und
wer die Sperrfläche angeordnet hat. Vorschriftszeichen nach § 41
StVO sind ungültig, wenn sie nicht auf einer Anordnung der
Straßenverkehrsbehörde beruhen (Jagusch-Hentschel, a. a. O. § 41
StVO, Rnr. 246). Sollte es sich bei der Zufahrt nicht um einen
aufgrund straßenrechtlicher Widmung sogenannten
rechtlich-öffentlichen Weg, sondern nur um eine sogenannte
tatsächlich-öffentliche Wegfläche handeln, also eine Fläche, deren
Benutzung durch die Allgemeinheit aufgrund ausdrücklicher oder
stillschweigender Duldung des Eigentümers zugelassen ist, so drängt
sich die Erörterung der Frage auf, ob die Sperrfläche nicht von
privater Seite angeordnet wurde. In diesem Fall würde es an einem
wirksamen Verkehrszeichen fehlen, da nur die zuständige Behörde,
nicht aber der Eigentümer eines tatsächlich öffentlichen Weges den
Verkehr durch Verwaltungsakt regeln kann (BayObLG VRS 66, 383 =
StVE § 41 StVO Nr. 41).
19 Sollte sich herausstellen, daß die Sperrfläche keine Wirksamkeit
hatte - sei es, weil sie durch Veränderung der Verkehrssituation
ihren Sinn verloren hätte, sei es, weil sie nicht von der
Straßenverkehrsbehörde angeordnet war - wird zu beachten sein, daß
ein an sich erlaubtes Parken nur unter besonderen Voraussetzungen
einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO darstellen kann (vgl. OLG Köln
VRS 6O, 467; BayObLG StVE § 12 StVO Nr. 36).
- nach oben -