Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 27.02.1996: Führerscheinentzug




Das OLG Köln (Urteil vom 27.02.1996 - Ss 2/96 - 5 -) hat entschieden:

Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens

ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

30,00 DM verurteilt.

3 Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte (Sprung-)Revision der

Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die teilweise

Nichtberücksichtigung früherer (einschlägiger) Verurteilungen des

Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung.

Gründe:


4 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der

Angeklagte vielfach vorbestraft, insbesondere wegen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis. Zur Fahrerlaubnis des Angeklagten heißt es im

angefochtenen Urteil:

5 "Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht

Heinsberg vom 07.10.1977 ist dem Angeklagten keine deutsche

Fahrerlaubnis mehr erteilt worden. Im Jahre 1983 wohnte und

arbeitete er in der Schweiz. Am 28.07.1983 erwarb er in Zürich eine

Fahrerlaubnis, die ihn zum Führen von Pkw berechtigte. Anfang 1984

verlegte er seinen ständigen Wohnsitz wieder nach Deutschland. Nach

Ablauf der in § 4 der Verordnung über internationalen

Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) vorgesehenen Jahresfrist ist er somit

fünfmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden."

6 Die vorgenannten 5 Vorverurteilungen sind in der Zeit vom

13.11.1986 bis 05.01.1993 erfolgt und beinhalten jeweils

Schuldsprüche ausschließlich oder auch wegen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis. Mit dem Urteil vom 05.01.1993 wurde gleichzeitig

eine Sperre bis zum 12. Januar 1996 angeordnet.

7 Zum Schuldspruch des vorliegenden Verfahrens heißt es im

angefochtenen Urteil:

8 "Am 01. März 1995 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw die

Landstraße von T. nach H.. Er war nach T. gefahren, um sich einen

Außenspiegel für seinen Pkw zu kaufen. Auf der Rückfahrt wurde er

von Polizeibeamten kontrolliert. Er händigte ihnen seinen

Schweizer-Führerschein aus. ...

9 Somit hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis strafbar gemacht (Vergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1

StVG), denn er ist nicht nur nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 4

IntVO mit seinem Pkw gefahren, sondern auch während der im Urteil

vom 05.01.1993 angeordneten Sperre."

10 Zur Strafzumessung ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, die

in der Zeit vom 13.11.1986 bis 05.01.1993 ergangenen Verurteilungen

seien, soweit es den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

angehe, nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertbar. Denn Fahren

ohne Fahrerlaubnis nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 IntVO falle

nicht unter § 21 Abs. 1 StVG, und zwar unabhängig davon, ob es sich

um den Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem EG-Mitgliedsstaat oder

um den Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat handele.

Nach § 21 StVG werde bestraft, wer als Kfz-Führer am Straßenverkehr

teilnehme, obwohl er noch nie eine Fahrerlaubnis gehabt habe oder

obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine

Verwaltungsbehörde entzogen worden sei. Angeknüpft werde also an

die fehlende Eignung. Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

werde aber nicht durch den bloßen Ablauf der Jahresfrist in § 4

IntVO ungeeignet. Die Anwendung des § 4 IntVO auf einen solchen

Fall verstoße gegen das Willkürverbot.

11 Zur Maßregelfrage heißt es im Urteil des Amtsgerichts:

12 "Die Anordnung einer Sperre gemäß den §§ 69, 69 a Abs. 1 StGB

war nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt. Denn aus einer Tat

gemäß § 21 StVG ergibt sich in der Regel nicht, daß der Täter

ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ... Aus einer Tat

gemäß § 21 StVG kann sich jedoch nur die Befürchtung ergeben, daß

der Täter auch in Zukunft ohne Fahrerlaubnis fahren wird. Dies kann

aber durch die Anordnung einer Sperre nicht verhindert werden,

sondern nur durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dagegen ergibt

sich aus einer solchen Tat nicht die Befürchtung, der Täter werde

andere rechtswidrige Taten der in § 69 Abs. 1 StGB beschriebenen

Art oder Verkehrsordnungswidrigkeit begehen. Für eine solche

Befürchtung gibt es keinerlei empirische Erkenntnisse. Auch Täter,

die sich mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht

haben, sind oft oder sogar meistens während dieser Zeit nicht durch

andere Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten

aufgefallen ..."

13 Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und in diesem Umfange

zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

14 Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die Überprüfung des

Strafmaßes beschränkt. In der Revisionsbegründung beanstandet sie

ausschließlich, daß das Amtsgericht die in Rede stehenden früheren

Verurteilungen hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis als zu Unrecht ergangen angesehen und deshalb

rechtsfehlerhaft bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt habe.

Mit ihrer Revisionsbegründung hat sie somit weder eine Anfechtung

des Schuldspruchs noch eine Aufhebung der (Maßregel-)Entscheidung

des Amtsgerichts, von einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung

einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 StGB) abzusehen, erklärt (vgl.

Senatsentscheidung vom 28.03.1995 - Ss 144/95 -).

15 Die Beschränkung der Revision ist insgesamt wirksam. Die

tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zum

Schuldspruch lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat

hinreichend erkennen und bilden deshalb eine genügend sichere

Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 344 Rdnr. 4, 7 und §

318 Rdnr. 16).

16 Auch die - wie ausgeführt - innerhalb der Rechtsfolgenseite

erklärte weitergehende Beschränkung der Revision auf die

Überprüfung des Strafmaßes begegnet hier keinen Bedenken. Die

Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf das Strafmaß ohne

gleichzeitigen Angriff gegen die unterlassene Anordnung einer

Maßregel nach § 69 a StGB beschränkt werden kann, ist nach den

Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. OLG Köln, 3.

Strafsenat, VRS 68, 278, 279 zur Frage der Wirksamkeit einer auf

die Maßregelentscheidung beschränkten Revision). Eine

Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß ist wirksam, wenn im

Einzelfall Strafbemessung und Maßregelentscheidung unterschiedliche

Feststellungen und Erwägungen zur Grundlage haben (vgl. OLG Köln

a.a.O.).

17 So liegt der Fall hier. Die unterlassene Anordnung einer

Maßregel nach § 69 a StGB im angefochtenen Urteil beruht auf

allgemeinen Erwägungen zu Sinn und Zweck von Maßregeln nach §§ 69,

69 a StGB bei Schuldsprüchen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die

zu den Grundsätzen der Strafzumessung keinen inneren Zusammenhang

aufweisen (im Ergebnis wie: Senatsentscheidung vom 28.03.1995 - Ss

144/95; zur Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf das Strafmaß

ohne gleichzeitigen Angriff gegen eine Maßregelentscheidung nach §§

69, 69 a StGB beschränkt werden kann, vgl. auch: Senatsentscheidung

vom 13.01.1995 - Ss 593/94 - und vom 10.02.1995 - Ss 32/95 -; BGHSt

10, 379; OLG Celle MDR 1961, 1036; OLG Stuttgart MDR 1964, 615; OLG

Hamburg VRS 44, 187; Himmelreich/Hentschel,

Fahrverbot-Führerscheinentzug, Band I, 8. Aufl., Rdnr. 72).

18 Die Strafbemessung des Amtsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung

aufgrund der Sachrüge nicht stand. Die Auffassung des Amtsgerichts,

die früheren Urteile vom 13.11.1986, 16.07.1991, 23.04.1992 seien

nicht und die Urteile vom 21.12.1989 sowie 05.01.1993 könnten "nur

eingeschränkt als Vorstrafen berücksichtigt werden", weil die

Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Unrecht ergangen

seien, ist rechtsfehlerhaft.

19 Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Amtsgerichts, daß

auch rechtskräftige und verwertbare einschlägige Vorstrafen zur

Strafschärfung unter dem Gesichtspunkt höherer Vorwerfbarkeit der

neuen Tat wegen des wiederholten Rechtsbruchs (vgl. Schäfer, Praxis

der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdnr. 275, 283) nicht führen müssen,

wenn sie zu Unrecht ergangen sind (vgl. OLG Hamm NJW 1959, 305;

Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., Seite 579; derselbe. Das

Recht der Strafzumessung, Seite 223; vgl. auch BGHSt 38, 71;

Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 46 Rdnr. 159,

162).

20 Die Auffassung des Tatrichters, die in Rede stehenden früheren

Verurteilungen seien zu Unrecht erfolgt, weil sich der Inhaber

einer ausländischen Fahrerlaubnis, der "nach Ablauf der in § 4

IntVO vorgesehenen Jahresfrist mit Kraftfahrzeugen gefahren ist,

ohne daß noch eine Sperre angeordnet war", im Hinblick auf das

verfassungsrechtliche Willkürverbot nicht nach § 21 StVG strafbar

mache, trifft indes nicht zu.

21 Bereits der Ausgangspunkt der zu diesem Ergebnis führenden

Erwägungen des Amtsgerichts ist unrichtig. Insoweit heißt es im

angefochtenen Urteil: "Gemäß § 21 StVG wird bestraft, wer als

Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er noch nie

eine Fahrerlaubnis hatte oder obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch

ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde entzogen worden ist." Die

vom Amtsgericht als erste Tatbestandsalternative mitgeteilte

Formulierung läßt sich dem Wortlaut des § 21 StVG indes nicht

entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative StVG wird

vielmehr bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu

erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Ausgangspunkt für die

Strafbarkeit ist danach das Fehlen der erforderlichen

Fahrerlaubnis. Das Tatbestandsmerkmal der "erforderlichen

Fahrerlaubnis" knüpft ersichtlich an die Regelung des § 2 Abs. 1

Satz 1 StVG an. Danach bedarf derjenige, der auf öffentlichen Wegen

oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, der Erlaubnis der

zuständigen Behörde. Grundsätzlich kann nur eine deutsche Behörde

die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche

Erlaubnis erteilen (vgl. §§ 4, 10, 68 StVZO; BayObLG VRS 40, 375;

Slapnicar NJW 1985, 2861, 2862; Pirrwitz NJW 1987, 554; Hentschel

NZV 1985, 60). Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Verkehr (§

2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StVG).

22 Eine solche Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis des

Besitzes einer deutschen Fahrerlaubnis ist in den §§ 4, 5 der

Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO)

vom 12.11.1934 (RGBl I 1137), zuletzt geändert am 06.01.1995 (BGBl

I, 8) geregelt.

23 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO dürfen Inhaber einer ausländischen

Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge auch in Deutschland führen, wenn sie

hier keinen ständigen Aufenthalt haben oder wenn seit der

Begründung eines ständigen Aufenthalts im Inland nicht mehr als 12

Monate verstrichen sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor,

bedarf der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis für die

Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik

Deutschland einer deutschen Fahrerlaubnis; führt er in einem

solchen Fall im Inland ein Kraftfahrzeug ohne Inhaber einer

deutschen Fahrerlaubnis zu sein, macht er sich wegen Fehlens der

"erforderlichen" Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar

(herrschende Meinung: OLG Karlsruhe NJW 1972, 1633; OLG Stuttgart

NZV 1989, 402; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl.,

StVG § 21 Rdnr. 2; Mühlhaus/Janiszewski, 14. Aufl., StVG § 21 Rdnr.

6; Hentschel NZV 1995, 60).

24 Die vom Amtsgericht gegen dieses Ergebnis unter dem

Gesichtspunkt des Willkürverbots erhobenen Bedenken teilt der Senat

nicht. Die Argumentation des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang

geht im wesentlichen dahin, die Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1

StVG auf Fahrten von Inhabern ausländischer Fahrlerlaubnisse im

Inland nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 1 IntVO sei

willkürlich; § 21 StVG bezwecke ungeeignete Fahrzeugführer von der

Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, die Eignung von

Kraftfahrzeugführern mit ausländischer Fahrerlaubnis könne aber

nicht durch bloßen Zeitablauf enden.

25 Der vom Amtsgericht beschriebene Verstoß gegen das Willkürverbot

liegt indes nicht vor. Die Regelung der Erteilung von

Fahrerlaubnissen einschließlich der Festlegung derjenigen

Voraussetzungen, unter denen eine ausländische Fahrerlaubnis

anerkannt oder gegen eine nationale Fahrerlaubnis ausgetauscht

werden kann, fällt in erster Linie in den Verantwortungsbereich,

der dem jeweiligen Staat in seinem eigenen Hoheitsbereich bezüglich

der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Wegen zusteht (vgl.

EuGH NJW 1979, 485, 486). Jedenfalls solange Differenzierungen

zwischen inländischen und ausländischen Fahrerlaubnissen mit den

Bedürfnissen der Verkehrssicherheit in Verbindung gebracht werden

können, kann von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art.

3 Abs. 1 GG), der die Weisung an den Gesetzgeber enthält, "bei

steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich,

Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln"

(BVerfGE 18, 38, 46 = NJW 1964, 1411), keine Rede sein.

26 §§ 4 IntVO, 15 StVZO sind wiederholt geändert worden.

Insbesondere aufgrund sich verändernder Verkehrsregelungen und

Verkehrsverhältnisse in anderen Ländern sind die Voraussetzungen,

unter denen Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse eine deutsche

Fahrerlaubnis erlangen konnten und können, erleichtert worden.

Hinsichtlich der in EG-Mitgliedsstaaten erteilten Fahrerlaubnisse

wird sich die Rechtslage ab 01.07.1996 sogar dahin ändern, daß nach

Maßgabe der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie vom 29.07.1991

EG-Fahrerlaubnisse auch nach Wohnsitzbegründung im Inland

entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer anzuerkennen sind, ohne daß es

einer "Umschreibung" gemäß § 15 StVZO bedarf

(Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot und Führerscheinentzug, 8.

Aufl., Rdnr. 197 am Ende; Jagow DAR 1992, 453 und DAR 1994,

312).

27 Für die Bewertung der hier in Rede stehenden Vortaten des

Angeklagten (Urteile vom 13.11.1986 bis 05.01.1993), war die

Rechtslage maßgebend, die sich aus der Dritten und Siebten

Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom

23.11.1982 (BGBl I, 1533) bzw. 02.12.1988 (BGBl I, 2199) ergab.

Danach durften nach § 4 Abs. 1 IntVO - wie es auch der heutigen

Rechtslage noch entspricht - Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse

Kraftfahrzeuge auch in Deutschland führen, wenn sie hier keinen

ständigen Aufenthaltsort hatten oder wenn seit der Begründung eines

ständigen Aufenthalts im Inland nicht mehr als 12 Monate

verstrichen waren. Nach § 15 Abs. 2 StVZO in der Fassung vom

23.11.1982 (BGBl I, 1535) galt für Inhaber einer nicht von einem

Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten

ausländischen Fahrerlaubnis für die Zeit bis zum Ablauf des

einjährigen Daueraufenthalts in der Bundesrepublik (vgl. § 15 Abs.

1 Satz 1 StVZO vorgenannter Fassung) folgende Regelung:

28 "Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als den in Abs. 1

genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen

des Abs. 1 Satz 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis

für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und weist er

außerdem nach, daß er seit Begründung eines ständigen Aufenthalts

mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der entsprechenden

Fahrerlaubnisklasse in dem Geltungsbereich dieser Verordnung

geführt hat, so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

29 1. § 8 a und 8 b über die Unterweisung

in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster

Hilfe,

30 2. § 11 über die

Befähigungsprüfung,

31 3. § 11 a über die Prüfung der

Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.

32 Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichender Fahrpraxis

nach Satz 1 nicht, so sind lediglich die §§ 8 a und 8 b sowie § 11

Abs. 2 Nr. 3 (praktischer Teil der Befähigungsprüfung) nicht

anzuwenden."

33 Bereits daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausging,

im Interesse der Verkehrssicherheit sei es nicht gerechtfertigt,

solche ausländischen Fahrerlaubnisse ohne weiteres in eine deutsche

Fahrerlaubnis umzuschreiben. Er verlangte jedenfalls: einen Sehtest

(§ 9 a Abs. 1 StVZO), eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung (§ 9 c

StVZO), die Ermittlungen der zuständigen Verwaltungsbehörde über

die Eignung des Antragstellers (§ 9 StVZO).

34 Im übrigen hat der Gesetzgeber sogar eine völlige Gleichstellung

einer deutschen mit einer Fahrerlaubnis aus EG-Mitgliedsstaaten

nicht gewollt. Denn auch hinsichtlich der EG-Fahrausweise fand -

und findet bis zum 1.7. 1996 (vgl. oben) - § 9 StVZO Anwendung

(vgl. insoweit auch OLG Stuttgart a.a.O.). Zur Differenzierung

zwischen Fahrerlaubnissen aus EG-Staaten und Drittstaaten heißt es

in der amtlichen Begründung zur Dritten Änderungsverordnung (VkBl

1982, 493, zitiert nach Lütkes/Meyer/Wagner/Emmerich,

Straßenverkehrsrecht, Stand Juni 1994, StVZO § 15 Rdnr. 1): "Eine

völlige Gleichstellung der Inhaber von Fahrerlaubnissen aus

EG-Mitgliedsstaaten und aus Drittstaaten im Falle des Umtauschs

ihrer Führerscheine ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht

vertretbar. Wenngleich Verkehrsregelungen und Verkehrsverhältnisse

in manchen Drittstaaten durchaus vergleichbar sein mögen mit jenen

in den EG-Mitgliedsstaaten, so läßt sich dies aber nicht generell

für alle Drittstaaten feststellen. Auf der anderen Seite wäre es

aber auch nicht praktikabel, unter den Drittstaaten zu

differenzieren. Im Interesse der Einheitlichkeit des Verfahrens

müssen deshalb an die Inhaber von Fahrerlaubnissen aus den

Drittstaaten dieselben Anforderungen gestellt werden."

35 Daraus ergibt sich, daß eine Gleichstellung zwischen

Fahrerlaubnissen aus Drittländern mit deutschen Fahrerlaubnissen

erst recht nicht angezeigt ist. Der Grund für die Anerkennung der

ausländischen Fahrausweise im Inland und die Berechtigung

außerdeutscher Kraftfahrzeugführer, im Inland ein Auto zu fahren,

liegt für die Übergangszeit darin, den internationalen Kraftverkehr

unter Zurückstellung deutscher Sicherheitsinteressen zu erleichtern

(Slapnicar a.a.O., 2862 m.w.N.; OLG Stuttgart a.a.O.). Die

Entscheidung des Gesetzgebers, dem durch die ausländische

Fahrerlaubnis für die Übergangszeit fingierten Eignungs- und

Befähigungsnachweis nach einem Jahr unterbrochenen Aufenthalts die

Wirkung zu nehmen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O), verstößt danach

jedenfalls hinsichtlich der ausländischen Fahrerlaubnisse aus

Drittstaaten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Bestrafung

der Inhaber solcher ausländischer Fahrerlaubnisse nach § 21 Abs. 1

Nr. 1 StVG ist daher auch vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Die

Frage, ob dieses Ergebnis auch hinsichtlich der Inhaber von

Fahrerlaubnissen von EG-Mitgliedsstaaten gilt (verneinend: Wasmuth

NZV 1988, 131 und 1989, 402), bedarf hier keiner Beantwortung.

36 Die neuerdings in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, die

Teilnahme am inländischen Straßenverkehr mit einer ausländischen

Fahrerlaubnis nach Ablauf der 1jährigen Übergangszeit (§ 4 Abs. 1

IntVO) könne nicht geahndet werden, weil der

Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 14 IntVO ein solches Verhalten

nicht enthalte und die Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1.

Alternative StVG auf einen solchen Sachverhalt eine gemäß Art. 103

Abs. 2 GG verbotene "erweiternde Auslegung" dieser Vorschrift

bedeute (so LG Memmingen DAR 1994, 412), ist - so zu Recht und mit

eingehender Begründung Hentschel NZV 1995, 60 - unzutreffend.

37 Nach allem erfüllten die den in Rede stehenden früheren

Verurteilungen zugrunde liegenden Fahrten des Angeklagten ohne

deutsche Fahrerlaubnis den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Erwägung des Amtsgerichts, die früheren Verurteilungen seien

hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei

der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertbar,

ist daher rechtsfehlerhaft.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum