Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 27.02.1996: Führerscheinentzug
Das OLG Köln (Urteil vom 27.02.1996 - Ss 2/96 - 5 -) hat entschieden:
Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
30,00 DM verurteilt.
3 Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte (Sprung-)Revision der
Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die teilweise
Nichtberücksichtigung früherer (einschlägiger) Verurteilungen des
Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung.
Gründe:
4 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der
Angeklagte vielfach vorbestraft, insbesondere wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis. Zur Fahrerlaubnis des Angeklagten heißt es im
angefochtenen Urteil:
5 "Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht
Heinsberg vom 07.10.1977 ist dem Angeklagten keine deutsche
Fahrerlaubnis mehr erteilt worden. Im Jahre 1983 wohnte und
arbeitete er in der Schweiz. Am 28.07.1983 erwarb er in Zürich eine
Fahrerlaubnis, die ihn zum Führen von Pkw berechtigte. Anfang 1984
verlegte er seinen ständigen Wohnsitz wieder nach Deutschland. Nach
Ablauf der in § 4 der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) vorgesehenen Jahresfrist ist er somit
fünfmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden."
6 Die vorgenannten 5 Vorverurteilungen sind in der Zeit vom
13.11.1986 bis 05.01.1993 erfolgt und beinhalten jeweils
Schuldsprüche ausschließlich oder auch wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis. Mit dem Urteil vom 05.01.1993 wurde gleichzeitig
eine Sperre bis zum 12. Januar 1996 angeordnet.
7 Zum Schuldspruch des vorliegenden Verfahrens heißt es im
angefochtenen Urteil:
8 "Am 01. März 1995 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw die
Landstraße von T. nach H.. Er war nach T. gefahren, um sich einen
Außenspiegel für seinen Pkw zu kaufen. Auf der Rückfahrt wurde er
von Polizeibeamten kontrolliert. Er händigte ihnen seinen
Schweizer-Führerschein aus. ...
9 Somit hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis strafbar gemacht (Vergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1
StVG), denn er ist nicht nur nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 4
IntVO mit seinem Pkw gefahren, sondern auch während der im Urteil
vom 05.01.1993 angeordneten Sperre."
10 Zur Strafzumessung ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, die
in der Zeit vom 13.11.1986 bis 05.01.1993 ergangenen Verurteilungen
seien, soweit es den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
angehe, nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertbar. Denn Fahren
ohne Fahrerlaubnis nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 IntVO falle
nicht unter § 21 Abs. 1 StVG, und zwar unabhängig davon, ob es sich
um den Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem EG-Mitgliedsstaat oder
um den Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat handele.
Nach § 21 StVG werde bestraft, wer als Kfz-Führer am Straßenverkehr
teilnehme, obwohl er noch nie eine Fahrerlaubnis gehabt habe oder
obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde entzogen worden sei. Angeknüpft werde also an
die fehlende Eignung. Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
werde aber nicht durch den bloßen Ablauf der Jahresfrist in § 4
IntVO ungeeignet. Die Anwendung des § 4 IntVO auf einen solchen
Fall verstoße gegen das Willkürverbot.
11 Zur Maßregelfrage heißt es im Urteil des Amtsgerichts:
12 "Die Anordnung einer Sperre gemäß den §§ 69, 69 a Abs. 1 StGB
war nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt. Denn aus einer Tat
gemäß § 21 StVG ergibt sich in der Regel nicht, daß der Täter
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ... Aus einer Tat
gemäß § 21 StVG kann sich jedoch nur die Befürchtung ergeben, daß
der Täter auch in Zukunft ohne Fahrerlaubnis fahren wird. Dies kann
aber durch die Anordnung einer Sperre nicht verhindert werden,
sondern nur durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dagegen ergibt
sich aus einer solchen Tat nicht die Befürchtung, der Täter werde
andere rechtswidrige Taten der in § 69 Abs. 1 StGB beschriebenen
Art oder Verkehrsordnungswidrigkeit begehen. Für eine solche
Befürchtung gibt es keinerlei empirische Erkenntnisse. Auch Täter,
die sich mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht
haben, sind oft oder sogar meistens während dieser Zeit nicht durch
andere Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten
aufgefallen ..."
13 Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und in diesem Umfange
zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
14 Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die Überprüfung des
Strafmaßes beschränkt. In der Revisionsbegründung beanstandet sie
ausschließlich, daß das Amtsgericht die in Rede stehenden früheren
Verurteilungen hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis als zu Unrecht ergangen angesehen und deshalb
rechtsfehlerhaft bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt habe.
Mit ihrer Revisionsbegründung hat sie somit weder eine Anfechtung
des Schuldspruchs noch eine Aufhebung der (Maßregel-)Entscheidung
des Amtsgerichts, von einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 StGB) abzusehen, erklärt (vgl.
Senatsentscheidung vom 28.03.1995 - Ss 144/95 -).
15 Die Beschränkung der Revision ist insgesamt wirksam. Die
tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zum
Schuldspruch lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat
hinreichend erkennen und bilden deshalb eine genügend sichere
Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 344 Rdnr. 4, 7 und §
318 Rdnr. 16).
16 Auch die - wie ausgeführt - innerhalb der Rechtsfolgenseite
erklärte weitergehende Beschränkung der Revision auf die
Überprüfung des Strafmaßes begegnet hier keinen Bedenken. Die
Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf das Strafmaß ohne
gleichzeitigen Angriff gegen die unterlassene Anordnung einer
Maßregel nach § 69 a StGB beschränkt werden kann, ist nach den
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. OLG Köln, 3.
Strafsenat, VRS 68, 278, 279 zur Frage der Wirksamkeit einer auf
die Maßregelentscheidung beschränkten Revision). Eine
Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß ist wirksam, wenn im
Einzelfall Strafbemessung und Maßregelentscheidung unterschiedliche
Feststellungen und Erwägungen zur Grundlage haben (vgl. OLG Köln
a.a.O.).
17 So liegt der Fall hier. Die unterlassene Anordnung einer
Maßregel nach § 69 a StGB im angefochtenen Urteil beruht auf
allgemeinen Erwägungen zu Sinn und Zweck von Maßregeln nach §§ 69,
69 a StGB bei Schuldsprüchen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die
zu den Grundsätzen der Strafzumessung keinen inneren Zusammenhang
aufweisen (im Ergebnis wie: Senatsentscheidung vom 28.03.1995 - Ss
144/95; zur Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf das Strafmaß
ohne gleichzeitigen Angriff gegen eine Maßregelentscheidung nach §§
69, 69 a StGB beschränkt werden kann, vgl. auch: Senatsentscheidung
vom 13.01.1995 - Ss 593/94 - und vom 10.02.1995 - Ss 32/95 -; BGHSt
10, 379; OLG Celle MDR 1961, 1036; OLG Stuttgart MDR 1964, 615; OLG
Hamburg VRS 44, 187; Himmelreich/Hentschel,
Fahrverbot-Führerscheinentzug, Band I, 8. Aufl., Rdnr. 72).
18 Die Strafbemessung des Amtsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
aufgrund der Sachrüge nicht stand. Die Auffassung des Amtsgerichts,
die früheren Urteile vom 13.11.1986, 16.07.1991, 23.04.1992 seien
nicht und die Urteile vom 21.12.1989 sowie 05.01.1993 könnten "nur
eingeschränkt als Vorstrafen berücksichtigt werden", weil die
Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Unrecht ergangen
seien, ist rechtsfehlerhaft.
19 Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Amtsgerichts, daß
auch rechtskräftige und verwertbare einschlägige Vorstrafen zur
Strafschärfung unter dem Gesichtspunkt höherer Vorwerfbarkeit der
neuen Tat wegen des wiederholten Rechtsbruchs (vgl. Schäfer, Praxis
der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdnr. 275, 283) nicht führen müssen,
wenn sie zu Unrecht ergangen sind (vgl. OLG Hamm NJW 1959, 305;
Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., Seite 579; derselbe. Das
Recht der Strafzumessung, Seite 223; vgl. auch BGHSt 38, 71;
Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 46 Rdnr. 159,
162).
20 Die Auffassung des Tatrichters, die in Rede stehenden früheren
Verurteilungen seien zu Unrecht erfolgt, weil sich der Inhaber
einer ausländischen Fahrerlaubnis, der "nach Ablauf der in § 4
IntVO vorgesehenen Jahresfrist mit Kraftfahrzeugen gefahren ist,
ohne daß noch eine Sperre angeordnet war", im Hinblick auf das
verfassungsrechtliche Willkürverbot nicht nach § 21 StVG strafbar
mache, trifft indes nicht zu.
21 Bereits der Ausgangspunkt der zu diesem Ergebnis führenden
Erwägungen des Amtsgerichts ist unrichtig. Insoweit heißt es im
angefochtenen Urteil: "Gemäß § 21 StVG wird bestraft, wer als
Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er noch nie
eine Fahrerlaubnis hatte oder obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch
ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde entzogen worden ist." Die
vom Amtsgericht als erste Tatbestandsalternative mitgeteilte
Formulierung läßt sich dem Wortlaut des § 21 StVG indes nicht
entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative StVG wird
vielmehr bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu
erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Ausgangspunkt für die
Strafbarkeit ist danach das Fehlen der erforderlichen
Fahrerlaubnis. Das Tatbestandsmerkmal der "erforderlichen
Fahrerlaubnis" knüpft ersichtlich an die Regelung des § 2 Abs. 1
Satz 1 StVG an. Danach bedarf derjenige, der auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Grundsätzlich kann nur eine deutsche Behörde
die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche
Erlaubnis erteilen (vgl. §§ 4, 10, 68 StVZO; BayObLG VRS 40, 375;
Slapnicar NJW 1985, 2861, 2862; Pirrwitz NJW 1987, 554; Hentschel
NZV 1985, 60). Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Verkehr (§
2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StVG).
22 Eine solche Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis des
Besitzes einer deutschen Fahrerlaubnis ist in den §§ 4, 5 der
Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO)
vom 12.11.1934 (RGBl I 1137), zuletzt geändert am 06.01.1995 (BGBl
I, 8) geregelt.
23 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO dürfen Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge auch in Deutschland führen, wenn sie
hier keinen ständigen Aufenthalt haben oder wenn seit der
Begründung eines ständigen Aufenthalts im Inland nicht mehr als 12
Monate verstrichen sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor,
bedarf der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis für die
Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik
Deutschland einer deutschen Fahrerlaubnis; führt er in einem
solchen Fall im Inland ein Kraftfahrzeug ohne Inhaber einer
deutschen Fahrerlaubnis zu sein, macht er sich wegen Fehlens der
"erforderlichen" Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar
(herrschende Meinung: OLG Karlsruhe NJW 1972, 1633; OLG Stuttgart
NZV 1989, 402; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl.,
StVG § 21 Rdnr. 2; Mühlhaus/Janiszewski, 14. Aufl., StVG § 21 Rdnr.
6; Hentschel NZV 1995, 60).
24 Die vom Amtsgericht gegen dieses Ergebnis unter dem
Gesichtspunkt des Willkürverbots erhobenen Bedenken teilt der Senat
nicht. Die Argumentation des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang
geht im wesentlichen dahin, die Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1
StVG auf Fahrten von Inhabern ausländischer Fahrlerlaubnisse im
Inland nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 1 IntVO sei
willkürlich; § 21 StVG bezwecke ungeeignete Fahrzeugführer von der
Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, die Eignung von
Kraftfahrzeugführern mit ausländischer Fahrerlaubnis könne aber
nicht durch bloßen Zeitablauf enden.
25 Der vom Amtsgericht beschriebene Verstoß gegen das Willkürverbot
liegt indes nicht vor. Die Regelung der Erteilung von
Fahrerlaubnissen einschließlich der Festlegung derjenigen
Voraussetzungen, unter denen eine ausländische Fahrerlaubnis
anerkannt oder gegen eine nationale Fahrerlaubnis ausgetauscht
werden kann, fällt in erster Linie in den Verantwortungsbereich,
der dem jeweiligen Staat in seinem eigenen Hoheitsbereich bezüglich
der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Wegen zusteht (vgl.
EuGH NJW 1979, 485, 486). Jedenfalls solange Differenzierungen
zwischen inländischen und ausländischen Fahrerlaubnissen mit den
Bedürfnissen der Verkehrssicherheit in Verbindung gebracht werden
können, kann von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art.
3 Abs. 1 GG), der die Weisung an den Gesetzgeber enthält, "bei
steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich,
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln"
(BVerfGE 18, 38, 46 = NJW 1964, 1411), keine Rede sein.
26 §§ 4 IntVO, 15 StVZO sind wiederholt geändert worden.
Insbesondere aufgrund sich verändernder Verkehrsregelungen und
Verkehrsverhältnisse in anderen Ländern sind die Voraussetzungen,
unter denen Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse eine deutsche
Fahrerlaubnis erlangen konnten und können, erleichtert worden.
Hinsichtlich der in EG-Mitgliedsstaaten erteilten Fahrerlaubnisse
wird sich die Rechtslage ab 01.07.1996 sogar dahin ändern, daß nach
Maßgabe der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie vom 29.07.1991
EG-Fahrerlaubnisse auch nach Wohnsitzbegründung im Inland
entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer anzuerkennen sind, ohne daß es
einer "Umschreibung" gemäß § 15 StVZO bedarf
(Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot und Führerscheinentzug, 8.
Aufl., Rdnr. 197 am Ende; Jagow DAR 1992, 453 und DAR 1994,
312).
27 Für die Bewertung der hier in Rede stehenden Vortaten des
Angeklagten (Urteile vom 13.11.1986 bis 05.01.1993), war die
Rechtslage maßgebend, die sich aus der Dritten und Siebten
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
23.11.1982 (BGBl I, 1533) bzw. 02.12.1988 (BGBl I, 2199) ergab.
Danach durften nach § 4 Abs. 1 IntVO - wie es auch der heutigen
Rechtslage noch entspricht - Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
Kraftfahrzeuge auch in Deutschland führen, wenn sie hier keinen
ständigen Aufenthaltsort hatten oder wenn seit der Begründung eines
ständigen Aufenthalts im Inland nicht mehr als 12 Monate
verstrichen waren. Nach § 15 Abs. 2 StVZO in der Fassung vom
23.11.1982 (BGBl I, 1535) galt für Inhaber einer nicht von einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten
ausländischen Fahrerlaubnis für die Zeit bis zum Ablauf des
einjährigen Daueraufenthalts in der Bundesrepublik (vgl. § 15 Abs.
1 Satz 1 StVZO vorgenannter Fassung) folgende Regelung:
28 "Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als den in Abs. 1
genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 Satz 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis
für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und weist er
außerdem nach, daß er seit Begründung eines ständigen Aufenthalts
mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der entsprechenden
Fahrerlaubnisklasse in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
geführt hat, so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
29 1. § 8 a und 8 b über die Unterweisung
in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster
Hilfe,
30 2. § 11 über die
Befähigungsprüfung,
31 3. § 11 a über die Prüfung der
Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.
32 Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichender Fahrpraxis
nach Satz 1 nicht, so sind lediglich die §§ 8 a und 8 b sowie § 11
Abs. 2 Nr. 3 (praktischer Teil der Befähigungsprüfung) nicht
anzuwenden."
33 Bereits daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausging,
im Interesse der Verkehrssicherheit sei es nicht gerechtfertigt,
solche ausländischen Fahrerlaubnisse ohne weiteres in eine deutsche
Fahrerlaubnis umzuschreiben. Er verlangte jedenfalls: einen Sehtest
(§ 9 a Abs. 1 StVZO), eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung (§ 9 c
StVZO), die Ermittlungen der zuständigen Verwaltungsbehörde über
die Eignung des Antragstellers (§ 9 StVZO).
34 Im übrigen hat der Gesetzgeber sogar eine völlige Gleichstellung
einer deutschen mit einer Fahrerlaubnis aus EG-Mitgliedsstaaten
nicht gewollt. Denn auch hinsichtlich der EG-Fahrausweise fand -
und findet bis zum 1.7. 1996 (vgl. oben) - § 9 StVZO Anwendung
(vgl. insoweit auch OLG Stuttgart a.a.O.). Zur Differenzierung
zwischen Fahrerlaubnissen aus EG-Staaten und Drittstaaten heißt es
in der amtlichen Begründung zur Dritten Änderungsverordnung (VkBl
1982, 493, zitiert nach Lütkes/Meyer/Wagner/Emmerich,
Straßenverkehrsrecht, Stand Juni 1994, StVZO § 15 Rdnr. 1): "Eine
völlige Gleichstellung der Inhaber von Fahrerlaubnissen aus
EG-Mitgliedsstaaten und aus Drittstaaten im Falle des Umtauschs
ihrer Führerscheine ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht
vertretbar. Wenngleich Verkehrsregelungen und Verkehrsverhältnisse
in manchen Drittstaaten durchaus vergleichbar sein mögen mit jenen
in den EG-Mitgliedsstaaten, so läßt sich dies aber nicht generell
für alle Drittstaaten feststellen. Auf der anderen Seite wäre es
aber auch nicht praktikabel, unter den Drittstaaten zu
differenzieren. Im Interesse der Einheitlichkeit des Verfahrens
müssen deshalb an die Inhaber von Fahrerlaubnissen aus den
Drittstaaten dieselben Anforderungen gestellt werden."
35 Daraus ergibt sich, daß eine Gleichstellung zwischen
Fahrerlaubnissen aus Drittländern mit deutschen Fahrerlaubnissen
erst recht nicht angezeigt ist. Der Grund für die Anerkennung der
ausländischen Fahrausweise im Inland und die Berechtigung
außerdeutscher Kraftfahrzeugführer, im Inland ein Auto zu fahren,
liegt für die Übergangszeit darin, den internationalen Kraftverkehr
unter Zurückstellung deutscher Sicherheitsinteressen zu erleichtern
(Slapnicar a.a.O., 2862 m.w.N.; OLG Stuttgart a.a.O.). Die
Entscheidung des Gesetzgebers, dem durch die ausländische
Fahrerlaubnis für die Übergangszeit fingierten Eignungs- und
Befähigungsnachweis nach einem Jahr unterbrochenen Aufenthalts die
Wirkung zu nehmen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O), verstößt danach
jedenfalls hinsichtlich der ausländischen Fahrerlaubnisse aus
Drittstaaten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Bestrafung
der Inhaber solcher ausländischer Fahrerlaubnisse nach § 21 Abs. 1
Nr. 1 StVG ist daher auch vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Die
Frage, ob dieses Ergebnis auch hinsichtlich der Inhaber von
Fahrerlaubnissen von EG-Mitgliedsstaaten gilt (verneinend: Wasmuth
NZV 1988, 131 und 1989, 402), bedarf hier keiner Beantwortung.
36 Die neuerdings in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, die
Teilnahme am inländischen Straßenverkehr mit einer ausländischen
Fahrerlaubnis nach Ablauf der 1jährigen Übergangszeit (§ 4 Abs. 1
IntVO) könne nicht geahndet werden, weil der
Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 14 IntVO ein solches Verhalten
nicht enthalte und die Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1.
Alternative StVG auf einen solchen Sachverhalt eine gemäß Art. 103
Abs. 2 GG verbotene "erweiternde Auslegung" dieser Vorschrift
bedeute (so LG Memmingen DAR 1994, 412), ist - so zu Recht und mit
eingehender Begründung Hentschel NZV 1995, 60 - unzutreffend.
37 Nach allem erfüllten die den in Rede stehenden früheren
Verurteilungen zugrunde liegenden Fahrten des Angeklagten ohne
deutsche Fahrerlaubnis den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Die Erwägung des Amtsgerichts, die früheren Verurteilungen seien
hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei
der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertbar,
ist daher rechtsfehlerhaft.
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