Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 20.11.1995: Probefahrt
Das OLG Köln (Urteil vom 20.11.1995 - 16 U 32/95) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung
Tenor:
1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
2 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte
und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3 Die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfang
begründet.
4 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung
von 15.714,17 DM aus culpa in contrahendo.
5 Das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ist anwendbar, denn
Gründe:
zwischen den Parteien bestanden keine vertraglichen
Rechtsbeziehungen.
6 Obschon der Beklagte beim Autohaus L., bei dem der Wagen des
Klägers zum Verkauf stand, ein Mietvertragsformular unterschrieben
hat, ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien lediglich eine
Absprache im Vorfeld eines eventuell zu schließenden Kaufvertrages
dahingehend getroffen wurde, dem Beklagten das Fahrzeug zum Zwecke
einer Probefahrt zu überlassen.
7 Der Abschluß eines Mietvertrages entsprach ersichtlich nicht dem
Willen der Parteien. Aus der - maßgeblichen - Sicht des Beklagten
bot der Zeuge S. ihm im Namen des Klägers die unentgeltliche
Benutzung des Wagens zum Zwecke einer Probefahrt an. Der Beklagte
wußte, daß es sich um den Privatwagen des Klägers handelte, der
lediglich bei der Fa. L. stand; denn die Probefahrt wurde erst
unternommen, nachdem der Kläger befragt worden war und sein placet
gegeben hatte.
8 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den
Parteien ein Leihvertrag zustande gekommen ist. Nach der
Rechtsprechung lassen sich im Kfz-Handel bei der Überlassung eines
PKW zur Probefahrt die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht
aus einem Leihvertrag ableiten, weil die Überlassung nicht
lediglich im Interesse des Kunden, sondern auch in dem des Händlers
liegt (vgl. BGH MDR 1964, 408). Mit der Überlassung eines Fahrzeugs
zum Zwecke der Probefahrt wird ein bindendes Vertragsverhältnis mit
Leistungspflichten üblicherweise nicht eingegangen (BGH DAR 1968,
239, 240). Im Falle des hier vorliegenden Privatverkaufs gilt
nichts anderes; für einen Willen der Parteien, rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen zu begründen, ist nichts ersichtlich.
9 Kraft des gesetzlichen Schuldverhältnisses bei Vertragsanbahnung
bestehen indes Schutz- und Sorgfaltspflichten, insbesondere solche
des Käufers in Bezug auf den zur Probefahrt überlassenen PKW; ihre
Verletzung begründet die Haftung des Kaufinteressenten aus dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl. nur
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 116; Jox NZV
1990, 53).
10 Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet eine Haftung
nicht von vornherein deshalb aus, weil es sich um eine Probefahrt
gehandelt und der Zeuge S. ihn nicht darauf hingewiesen hat, daß
der PKW nicht umfassend vollkaskoversichert war.
11 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kfz-Händler, der einem
Kaufinteressenten ein KFZ zu einer Probefahrt überläßt, von diesem
jedenfalls dann keinen Ersatz für die - leicht fahrlässige -
Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang
mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (vgl. BGH
NJW 1972, 1363; NJW 1980, 1681; OLG Düsseldorf VersR 1978, 156; NZV
1994, 317; OLG Karlsruhe DAR 1987, 380; OLG Köln NZV 1992, 279;).
Dies wird begründet mit einem stillschweigenden Haftungsausschluß,
der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes oder dem überwiegenden
Mitverschulden des Händlers (vgl. zum Streitstand Jox, a.a.O., S.
54).
12 Angesichts der typischen Gefahren einer Probefahrt ist es
gerechtfertigt, eine stillschweigend vereinbarte
Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Schadensverursachung anzunehmen, weil der Automobilhändler durch
den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer leicht
fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens begrenzen kann, während
dem Kunden der Abschluß einer Versicherung gegen die besonderen
Risiken der Probefahrt praktisch nicht möglich ist (BGH NJW 1979,
643, 644). Beim Kaufinteressenten wird schutzwürdiges Vertrauen
dahingehend erweckt, der mit derartigen Risiken ständig
konfrontierte und über entsprechende Erfahrungen verfügende
Verkäufer habe sich gegen diese Risiken durch Abschluß einer
Kaskoversicherung entsprechend abgesichert (OLG Düsseldorf VersR
1978, 156).
13 Dies ist bei einer Probefahrt mit dem KFZ eines privaten Halters
- wie vorliegend - nicht der Fall. Bei einer solchen kann nicht von
einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen werden.
Dies entspricht nicht der zwischen privatem Verkäufer und privatem
Käufer bestehenden anderartigen Interessen- und Risikolage;
insbesondere ist für den Gesichtspunkt der leichteren
Versicherbarkeit des Verkäuferrisikos kein Raum (vgl. OLG
Zweibrücken NZV 1990, 466; so auch Jox a.a.O., S. 55f).
Anknüpfungspunkt für die Haftung des Kfz-Händlers ist seine
Stellung als gewerbsmäßiger Verkäufer, der die Probefahrt im Rahmen
seines Geschäftsbetriebes als werbewirksame Maßnahme veranstaltet
und von daher einen Vertrauenstatbestand schafft. Die
Interessenlage beim Privatverkauf ist nicht vergleichbar, der
private Käufer kann mangels besonderer Erklärung des Verkäufers
nicht darauf vertrauen, daß dieser ihn von der Haftung
freistellt.
14 Vorliegend gilt auch nichts anderes, weil das Fahrzeug des
Klägers bei einem Autohändler stand und von diesem zur Probefahrt
bereitgestellt wurde. Für den Beklagten war von vornherein klar,
daß es sich um einen Privatverkauf handelte, zumal der Zeuge S. vor
der Probefahrt die Erlaubnis des Klägers einholen mußte. Auch aus
dem dem Beklagten vorgelegten Mietvertragsformular läßt sich
entgegen der Auffassung des Beklagten ein Vertrauenstatbestand zu
Lasten des Klägers nicht ableiten; denn dort ist vermerkt, daß es
sich um den privaten Wagen des Klägers handelte. Zudem sind die die
Kaskoversicherung betreffenden Passagen nicht ausgefüllt.
15 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten und zweiten
Rechtszug steht zur Überzeugung des Senates fest, daß das Fahrzeug
des Klägers im Obhutsbereich des Beklagten beschädigt worden ist.
Für die Tatsache, daß der PKW während der Probefahrt beschädigt
worden ist, ist der Kläger beweispflichtig (vgl. zu der
vergleichbaren Problematik bei der Beschädigung der Mietsache: BGH
NJW 1994, 2019). Dieser Beweis ist geführt.
16 Der Zeuge S. hat den Vortrag des Klägers, der PKW sei bei der
Übergabe an den Beklagten unbeschädigt gewesen und die Schäden
unmittelbar nach der Rückgabe des Fahrzeugs entdeckt worden,
bestätigt.
17 Der Zeuge, der Kraftfahrzeugmeister der Fa. L. ist, hat
bekundet, bei Hereinnahme sei das Fahrzeug durchgesehen worden.
Dabei sei es auf die Bühne genommen worden, um die Reifen zu
wechseln. Es sei unbeschädigt gewesen. Auf dem Gelände der Fa. L.
sei der PKW lediglich zwischen Halle und Ausstellungsfläche bewegt
worden. Der Beklagte sei der erste Interessent gewesen, der den
Wagen gefahren habe. Dies wisse er deshalb, weil der PKW abgemeldet
gewesen sei und bei ihm die rote Nummer liege. Er sei während des
gesamten Zeitraums, in dem das Fahrzeug bei der Fa. L. gestanden
habe, im Dienst gewesen. Bei der Rückgabe sei der Betrieb bereits
geschlossen gewesen, der Beklagte sei bis zum Rolltor gefahren,
sodann sei das Fahrzeug in die Halle hineingefahren und diese
abgeschlossen worden. Am nächsten Morgen sei die Beschädigung
aufgefallen. Darauf angesprochen, habe der Beklagte auch
eingeräumt, über einen Gegenstand gefahren zu sein, näheres jedoch
dazu nicht gesagt.
18 Nach der Aussage des Zeugen kann die Beschädigung des PKW BMW
nur erfolgt sein, während der Beklagte den Wagen im Besitz hatte.
Danach war der Zustand des Fahrzeugs bei Hereinnahme überprüft
worden; es ist auszuschließen, daß eine dritte Person eine
Probefahrt gemacht oder das Fahrzeug unbefugt benutzt hat;
schließlich kann der Schaden nicht auf dem Firmengelände
eingetreten sein, denn dort ist der Wagen nur zwischen Halle und
Ausstellungsfläche bewegt worden. Dabei konnte es aber nicht zu dem
in dem Gutachten des Sachverständigen Sch. beschriebenen
Schadensbild kommen; denn danach sind die erheblichen
Beschädigungen durch Überfahren eines relativ hohen, scharfkantigen
Gegenstandes, zum Beispiel eines LKW-Hemmschuhs oder eines
vorstehenden Grenzsteines entstanden.
19 Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Aussage des
Zeugen S. als glaubhaft angesehen.
20 Es kann dahinstehen, ob - entsprechend der Annahme der Kammer -
Art und Umfang der Beschädigungen für die Darstellung des Zeugen
sprechen, weil ein bereits vorhandener Altschaden des
festgestellten Ausmaßes im Hinblick auf die bei der Probefahrt
erreichten hohen Geschwindigkeiten am Fahrverhalten hätte offenbar
werden müssen.
21 Die Aussage des Zeugen ist in sich geschlossen, detailreich und
widerspruchsfrei; der Zeuge hat den Sachverhalt in allen
Einzelheiten umfassend dargestellt. Plausibel ist insbesondere, daß
der gesamte Vorgang dem Zeugen deshalb so klar vor Augen steht und
er eine anderweitige Benutzung ausschließen kann, weil der PKW BMW
850i schon aufgrund seines Preises etwas Besonderes darstellt und
nur ein einziger Gebrauchtwagen dieses Typs zum Verkauf stand.
22 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. sprechen
nicht die Bekundungen der Kinder des Beklagten, der Zeugen A. und
B. St..
23 Diese sind unergiebig, weil die Zeugen den Beklagten - entgegen
dessen Behauptung - nicht während der gesamten Zeit begleitet
haben, in der er den PKW in Besitz hatte.
24 Die Zeugin A. St. hat bekundet, sie sei mit dem Beklagten nach
Aushändigung des Wagens, etwa zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr,
nach V. gefahren. Dabei sei ein Karton überfahren worden; dieser
Vorfall sei aber harmlos gewesen und habe keine Veranlassung zum
Anhalten und Untersuchen des Fahrzeugs gegeben. Gegen 14.00 Uhr sei
man wieder zu Hause gewesen. Während ihrer Anwesenheit sei es nicht
zu einem Reifenschaden gekommen.
25 Der vom Senat vernommene Zeuge B. St. hat ausgesagt, der
Beklagte habe ihn gegen 17.00 Uhr von der Arbeit abholen wollen;
gegen 16.30 Uhr habe er ihn angerufen und darüber informiert, daß
das Fahrzeug einen "Platten" habe. Als er dann gegen 18.00 Uhr nach
Hause gekommen sei, sei noch der Monteur mit dem Reifenwechsel
beschäftigt gewesen. Was mit dem Fahrzeug geschehen sei, bevor er
nach Hause kam, könne er nicht sagen; er habe dann aber an der
Rückfahrt zur Fa. L. teilgenommen und nichts Auffälliges
bemerkt.
26 Nach der Aussage der Zeugen ist nicht auszuschließen, daß der
Beklagte den Wagen am Nachmittag zu einer weiteren Fahrt benutzt
und dabei beschädigt hat. Der sich nach den Bekundungen der Zeugen
A. und B. St. darstellende Geschehensablauf gibt jedenfalls keine
Veranlassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage des
Zeugen S..
27 Ebensowenig spricht die Tatsache, daß dem Zeugen B., der nach
der Fahrt nach V. den linken Vorderreifen des BMW gewechselt hat,
ein Schaden nicht aufgefallen ist, gegen die Aussage des Zeugen
S..
28 Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, welche Ausprägung des
Schadensbildes dem Zeugen hätte auffallen müssen. Im Hinblick auf
die fotografische Dokumentation der Beschädigungen wäre eine
Konkretisierung aber zu erwarten gewesen.
29 Auch wenn man das pauschale Vorbringen, der Schaden habe von dem
fachkundigen Zeugen bemerkt werden müssen, für hinreichend
substantiiert halten wollte, bedürfte es nicht der Erhebung des im
Berufungsrechtszug angetretenen Sachverständigenbeweises. Der Senat
kann nämlich angesichts des Schadensbildes, wie es durch das
Sachverständigengutachten Sch. und die bei den Akten befindlichen
Fotos dokumentiert ist, selbst beurteilen, daß die Beschädigungen
nicht unbedingt auffallen mußten.
30 Unstreitig hat der Zeuge den linken Vorderreifen gewechselt,
nachdem er sich - nach der Aussage des Zeugen B. St. - zunächst
einmal vorne links auf den Boden gelegt hatte, um eine Kantstelle
für den Wagenheber zu finden; dabei stand der PKW vorn in der
Garage und hinten auf der Straße. Danach ist davon auszugehen, daß
der Zeuge das Fahrzeug nicht untersucht, den Wagenboden nicht
gesehen und den Wagen nicht einmal vorn oder auf der rechten Seite
in Augenschein genommen hat.
31 Die Beschädigungen - mit Ausnahme der des Reifens vorne links -
betreffen aber die vordere und rechte Seite des Fahrzeugs und den
Unterboden. So sind das Stoßstangenunterteil vorne, rechts von der
Fahrzeugmittellinie versetzt, und der Frontspoiler, diverse
Luftführungen bzw. Verkleidungen und Motorabdeckungen sowie der
vordere Querträger beschädigt bzw. ausgebrochen. Weitere
Beschädigungen waren am Vorderachsträger im Bereich der
Querlenkeraufnahme unten rechts sowie an der Motorabdeckung hinten
rechts sichtbar, darüber hinaus am Stabilisator und an der
Auspuffanlage, am Rahmenlängsträger vorne rechts, im Bereich der
mittleren und hinteren Auspuffanlage rechts, an diversen
Abschirmblechen, am Fahrzeugboden rechts in der Mitte und am
Kraftstoffbehälter. Insbesondere die Durchsicht der Fotos ergibt
keinerlei Hinweise darauf, daß ein Monteur, der den linken
Vorderreifen mittels eines Wagenhebers wechselt, Feststellungen zu
dem dort dokumentierten Schaden treffen kann.
32 Die Kammer hat nach ihrem persönlichen Eindruck die Überzeugung
gewonnen, daß der Zeuge S. dem Geschehen distanziert gegenübersteht
und glaubwürdig ist. Auch der Senat hat keinen Anlaß zu Zweifeln an
der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Einer erneuten Vernehmung des
Zeugen bedurfte es im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen A. und
B. St. nicht.
33 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch nicht die
Gefahr, daß der Zeuge ihn zu Unrecht belastet um zu verhindern, daß
die Fa. L. seitens des Klägers in Anspruch genommen wird. Nach dem
beiderseitigen Parteivorbringen ist ein konkreter Anknüpfungspunkt
für eine Inanspruchnahme der Fa. L. ersichtlich nicht gegeben; denn
es liegt ein Schaden vor, der nach Art und Umfang nicht in deren
Bereich entstanden sein kann.
34 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, wie die
Beschädigungen verursacht worden sind; dies geht indes zu Lasten
des Beklagten. Der Beklagte darf sich nicht darauf beschränken,
sein Verschulden - allgemein und im Hinblick auf das behauptete
Überfahren des Pappkartons - zu bestreiten. Da feststeht, daß die
Beschädigungen an dem ihm überlassenen Fahrzeug entstanden sind,
während er dieses in Besitz hatte, trifft ihn die Darlegungs- und
Beweislast.
35 Er muß entsprechend § 282 BGB darlegen und beweisen, daß er die
in der Beschädigung des Pkw liegende Vertragsverletzung nicht zu
vertreten hat. Die entsprechende Anwendung des § 282 BGB bzw. eine
Beweislastverteilung nach Gefahrenkreisen bei der culpa in
contrahendo ist mittlerweile anerkannt und entspricht ständiger
Rechtsprechung (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Aufl. 1995, § 282 Rdnr.
10; BGHZ 66, 54; 767, 487; NJW 1962, 31; NJW 1987, 640).
36 Die Höhe des Schadens hat das Landgericht nach zutreffender
Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Sch. zu Recht auf
15.714,17 DM beziffert. Sie ist im zweiten Rechtszug zudem außer
Streit.
37 Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB wie
vom Landgericht zuerkannt. Der Kläger kann 4 % Verzugszinsen seit
Zustellung der Klage verlangen.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
39 Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 15.714,17 DM.
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