Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 20.11.1995: Probefahrt




Das OLG Köln (Urteil vom 20.11.1995 - 16 U 32/95) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

2 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte

und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3 Die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfang

begründet.

4 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung

von 15.714,17 DM aus culpa in contrahendo.

5 Das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ist anwendbar, denn

Gründe:


zwischen den Parteien bestanden keine vertraglichen

Rechtsbeziehungen.

6 Obschon der Beklagte beim Autohaus L., bei dem der Wagen des

Klägers zum Verkauf stand, ein Mietvertragsformular unterschrieben

hat, ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien lediglich eine

Absprache im Vorfeld eines eventuell zu schließenden Kaufvertrages

dahingehend getroffen wurde, dem Beklagten das Fahrzeug zum Zwecke

einer Probefahrt zu überlassen.

7 Der Abschluß eines Mietvertrages entsprach ersichtlich nicht dem

Willen der Parteien. Aus der - maßgeblichen - Sicht des Beklagten

bot der Zeuge S. ihm im Namen des Klägers die unentgeltliche

Benutzung des Wagens zum Zwecke einer Probefahrt an. Der Beklagte

wußte, daß es sich um den Privatwagen des Klägers handelte, der

lediglich bei der Fa. L. stand; denn die Probefahrt wurde erst

unternommen, nachdem der Kläger befragt worden war und sein placet

gegeben hatte.

8 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den

Parteien ein Leihvertrag zustande gekommen ist. Nach der

Rechtsprechung lassen sich im Kfz-Handel bei der Überlassung eines

PKW zur Probefahrt die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht

aus einem Leihvertrag ableiten, weil die Überlassung nicht

lediglich im Interesse des Kunden, sondern auch in dem des Händlers

liegt (vgl. BGH MDR 1964, 408). Mit der Überlassung eines Fahrzeugs

zum Zwecke der Probefahrt wird ein bindendes Vertragsverhältnis mit

Leistungspflichten üblicherweise nicht eingegangen (BGH DAR 1968,

239, 240). Im Falle des hier vorliegenden Privatverkaufs gilt

nichts anderes; für einen Willen der Parteien, rechtsgeschäftliche

Verpflichtungen zu begründen, ist nichts ersichtlich.

9 Kraft des gesetzlichen Schuldverhältnisses bei Vertragsanbahnung

bestehen indes Schutz- und Sorgfaltspflichten, insbesondere solche

des Käufers in Bezug auf den zur Probefahrt überlassenen PKW; ihre

Verletzung begründet die Haftung des Kaufinteressenten aus dem

Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl. nur

Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 116; Jox NZV

1990, 53).

10 Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet eine Haftung

nicht von vornherein deshalb aus, weil es sich um eine Probefahrt

gehandelt und der Zeuge S. ihn nicht darauf hingewiesen hat, daß

der PKW nicht umfassend vollkaskoversichert war.

11 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kfz-Händler, der einem

Kaufinteressenten ein KFZ zu einer Probefahrt überläßt, von diesem

jedenfalls dann keinen Ersatz für die - leicht fahrlässige -

Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang

mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (vgl. BGH

NJW 1972, 1363; NJW 1980, 1681; OLG Düsseldorf VersR 1978, 156; NZV

1994, 317; OLG Karlsruhe DAR 1987, 380; OLG Köln NZV 1992, 279;).

Dies wird begründet mit einem stillschweigenden Haftungsausschluß,

der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes oder dem überwiegenden

Mitverschulden des Händlers (vgl. zum Streitstand Jox, a.a.O., S.

54).

12 Angesichts der typischen Gefahren einer Probefahrt ist es

gerechtfertigt, eine stillschweigend vereinbarte

Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige

Schadensverursachung anzunehmen, weil der Automobilhändler durch

den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer leicht

fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens begrenzen kann, während

dem Kunden der Abschluß einer Versicherung gegen die besonderen

Risiken der Probefahrt praktisch nicht möglich ist (BGH NJW 1979,

643, 644). Beim Kaufinteressenten wird schutzwürdiges Vertrauen

dahingehend erweckt, der mit derartigen Risiken ständig

konfrontierte und über entsprechende Erfahrungen verfügende

Verkäufer habe sich gegen diese Risiken durch Abschluß einer

Kaskoversicherung entsprechend abgesichert (OLG Düsseldorf VersR

1978, 156).

13 Dies ist bei einer Probefahrt mit dem KFZ eines privaten Halters

- wie vorliegend - nicht der Fall. Bei einer solchen kann nicht von

einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen werden.

Dies entspricht nicht der zwischen privatem Verkäufer und privatem

Käufer bestehenden anderartigen Interessen- und Risikolage;

insbesondere ist für den Gesichtspunkt der leichteren

Versicherbarkeit des Verkäuferrisikos kein Raum (vgl. OLG

Zweibrücken NZV 1990, 466; so auch Jox a.a.O., S. 55f).

Anknüpfungspunkt für die Haftung des Kfz-Händlers ist seine

Stellung als gewerbsmäßiger Verkäufer, der die Probefahrt im Rahmen

seines Geschäftsbetriebes als werbewirksame Maßnahme veranstaltet

und von daher einen Vertrauenstatbestand schafft. Die

Interessenlage beim Privatverkauf ist nicht vergleichbar, der

private Käufer kann mangels besonderer Erklärung des Verkäufers

nicht darauf vertrauen, daß dieser ihn von der Haftung

freistellt.

14 Vorliegend gilt auch nichts anderes, weil das Fahrzeug des

Klägers bei einem Autohändler stand und von diesem zur Probefahrt

bereitgestellt wurde. Für den Beklagten war von vornherein klar,

daß es sich um einen Privatverkauf handelte, zumal der Zeuge S. vor

der Probefahrt die Erlaubnis des Klägers einholen mußte. Auch aus

dem dem Beklagten vorgelegten Mietvertragsformular läßt sich

entgegen der Auffassung des Beklagten ein Vertrauenstatbestand zu

Lasten des Klägers nicht ableiten; denn dort ist vermerkt, daß es

sich um den privaten Wagen des Klägers handelte. Zudem sind die die

Kaskoversicherung betreffenden Passagen nicht ausgefüllt.

15 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten und zweiten

Rechtszug steht zur Überzeugung des Senates fest, daß das Fahrzeug

des Klägers im Obhutsbereich des Beklagten beschädigt worden ist.

Für die Tatsache, daß der PKW während der Probefahrt beschädigt

worden ist, ist der Kläger beweispflichtig (vgl. zu der

vergleichbaren Problematik bei der Beschädigung der Mietsache: BGH

NJW 1994, 2019). Dieser Beweis ist geführt.

16 Der Zeuge S. hat den Vortrag des Klägers, der PKW sei bei der

Übergabe an den Beklagten unbeschädigt gewesen und die Schäden

unmittelbar nach der Rückgabe des Fahrzeugs entdeckt worden,

bestätigt.

17 Der Zeuge, der Kraftfahrzeugmeister der Fa. L. ist, hat

bekundet, bei Hereinnahme sei das Fahrzeug durchgesehen worden.

Dabei sei es auf die Bühne genommen worden, um die Reifen zu

wechseln. Es sei unbeschädigt gewesen. Auf dem Gelände der Fa. L.

sei der PKW lediglich zwischen Halle und Ausstellungsfläche bewegt

worden. Der Beklagte sei der erste Interessent gewesen, der den

Wagen gefahren habe. Dies wisse er deshalb, weil der PKW abgemeldet

gewesen sei und bei ihm die rote Nummer liege. Er sei während des

gesamten Zeitraums, in dem das Fahrzeug bei der Fa. L. gestanden

habe, im Dienst gewesen. Bei der Rückgabe sei der Betrieb bereits

geschlossen gewesen, der Beklagte sei bis zum Rolltor gefahren,

sodann sei das Fahrzeug in die Halle hineingefahren und diese

abgeschlossen worden. Am nächsten Morgen sei die Beschädigung

aufgefallen. Darauf angesprochen, habe der Beklagte auch

eingeräumt, über einen Gegenstand gefahren zu sein, näheres jedoch

dazu nicht gesagt.

18 Nach der Aussage des Zeugen kann die Beschädigung des PKW BMW

nur erfolgt sein, während der Beklagte den Wagen im Besitz hatte.

Danach war der Zustand des Fahrzeugs bei Hereinnahme überprüft

worden; es ist auszuschließen, daß eine dritte Person eine

Probefahrt gemacht oder das Fahrzeug unbefugt benutzt hat;

schließlich kann der Schaden nicht auf dem Firmengelände

eingetreten sein, denn dort ist der Wagen nur zwischen Halle und

Ausstellungsfläche bewegt worden. Dabei konnte es aber nicht zu dem

in dem Gutachten des Sachverständigen Sch. beschriebenen

Schadensbild kommen; denn danach sind die erheblichen

Beschädigungen durch Überfahren eines relativ hohen, scharfkantigen

Gegenstandes, zum Beispiel eines LKW-Hemmschuhs oder eines

vorstehenden Grenzsteines entstanden.

19 Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Aussage des

Zeugen S. als glaubhaft angesehen.

20 Es kann dahinstehen, ob - entsprechend der Annahme der Kammer -

Art und Umfang der Beschädigungen für die Darstellung des Zeugen

sprechen, weil ein bereits vorhandener Altschaden des

festgestellten Ausmaßes im Hinblick auf die bei der Probefahrt

erreichten hohen Geschwindigkeiten am Fahrverhalten hätte offenbar

werden müssen.

21 Die Aussage des Zeugen ist in sich geschlossen, detailreich und

widerspruchsfrei; der Zeuge hat den Sachverhalt in allen

Einzelheiten umfassend dargestellt. Plausibel ist insbesondere, daß

der gesamte Vorgang dem Zeugen deshalb so klar vor Augen steht und

er eine anderweitige Benutzung ausschließen kann, weil der PKW BMW

850i schon aufgrund seines Preises etwas Besonderes darstellt und

nur ein einziger Gebrauchtwagen dieses Typs zum Verkauf stand.

22 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. sprechen

nicht die Bekundungen der Kinder des Beklagten, der Zeugen A. und

B. St..

23 Diese sind unergiebig, weil die Zeugen den Beklagten - entgegen

dessen Behauptung - nicht während der gesamten Zeit begleitet

haben, in der er den PKW in Besitz hatte.

24 Die Zeugin A. St. hat bekundet, sie sei mit dem Beklagten nach

Aushändigung des Wagens, etwa zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr,

nach V. gefahren. Dabei sei ein Karton überfahren worden; dieser

Vorfall sei aber harmlos gewesen und habe keine Veranlassung zum

Anhalten und Untersuchen des Fahrzeugs gegeben. Gegen 14.00 Uhr sei

man wieder zu Hause gewesen. Während ihrer Anwesenheit sei es nicht

zu einem Reifenschaden gekommen.

25 Der vom Senat vernommene Zeuge B. St. hat ausgesagt, der

Beklagte habe ihn gegen 17.00 Uhr von der Arbeit abholen wollen;

gegen 16.30 Uhr habe er ihn angerufen und darüber informiert, daß

das Fahrzeug einen "Platten" habe. Als er dann gegen 18.00 Uhr nach

Hause gekommen sei, sei noch der Monteur mit dem Reifenwechsel

beschäftigt gewesen. Was mit dem Fahrzeug geschehen sei, bevor er

nach Hause kam, könne er nicht sagen; er habe dann aber an der

Rückfahrt zur Fa. L. teilgenommen und nichts Auffälliges

bemerkt.

26 Nach der Aussage der Zeugen ist nicht auszuschließen, daß der

Beklagte den Wagen am Nachmittag zu einer weiteren Fahrt benutzt

und dabei beschädigt hat. Der sich nach den Bekundungen der Zeugen

A. und B. St. darstellende Geschehensablauf gibt jedenfalls keine

Veranlassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage des

Zeugen S..

27 Ebensowenig spricht die Tatsache, daß dem Zeugen B., der nach

der Fahrt nach V. den linken Vorderreifen des BMW gewechselt hat,

ein Schaden nicht aufgefallen ist, gegen die Aussage des Zeugen

S..

28 Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, welche Ausprägung des

Schadensbildes dem Zeugen hätte auffallen müssen. Im Hinblick auf

die fotografische Dokumentation der Beschädigungen wäre eine

Konkretisierung aber zu erwarten gewesen.

29 Auch wenn man das pauschale Vorbringen, der Schaden habe von dem

fachkundigen Zeugen bemerkt werden müssen, für hinreichend

substantiiert halten wollte, bedürfte es nicht der Erhebung des im

Berufungsrechtszug angetretenen Sachverständigenbeweises. Der Senat

kann nämlich angesichts des Schadensbildes, wie es durch das

Sachverständigengutachten Sch. und die bei den Akten befindlichen

Fotos dokumentiert ist, selbst beurteilen, daß die Beschädigungen

nicht unbedingt auffallen mußten.

30 Unstreitig hat der Zeuge den linken Vorderreifen gewechselt,

nachdem er sich - nach der Aussage des Zeugen B. St. - zunächst

einmal vorne links auf den Boden gelegt hatte, um eine Kantstelle

für den Wagenheber zu finden; dabei stand der PKW vorn in der

Garage und hinten auf der Straße. Danach ist davon auszugehen, daß

der Zeuge das Fahrzeug nicht untersucht, den Wagenboden nicht

gesehen und den Wagen nicht einmal vorn oder auf der rechten Seite

in Augenschein genommen hat.

31 Die Beschädigungen - mit Ausnahme der des Reifens vorne links -

betreffen aber die vordere und rechte Seite des Fahrzeugs und den

Unterboden. So sind das Stoßstangenunterteil vorne, rechts von der

Fahrzeugmittellinie versetzt, und der Frontspoiler, diverse

Luftführungen bzw. Verkleidungen und Motorabdeckungen sowie der

vordere Querträger beschädigt bzw. ausgebrochen. Weitere

Beschädigungen waren am Vorderachsträger im Bereich der

Querlenkeraufnahme unten rechts sowie an der Motorabdeckung hinten

rechts sichtbar, darüber hinaus am Stabilisator und an der

Auspuffanlage, am Rahmenlängsträger vorne rechts, im Bereich der

mittleren und hinteren Auspuffanlage rechts, an diversen

Abschirmblechen, am Fahrzeugboden rechts in der Mitte und am

Kraftstoffbehälter. Insbesondere die Durchsicht der Fotos ergibt

keinerlei Hinweise darauf, daß ein Monteur, der den linken

Vorderreifen mittels eines Wagenhebers wechselt, Feststellungen zu

dem dort dokumentierten Schaden treffen kann.

32 Die Kammer hat nach ihrem persönlichen Eindruck die Überzeugung

gewonnen, daß der Zeuge S. dem Geschehen distanziert gegenübersteht

und glaubwürdig ist. Auch der Senat hat keinen Anlaß zu Zweifeln an

der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Einer erneuten Vernehmung des

Zeugen bedurfte es im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen A. und

B. St. nicht.

33 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch nicht die

Gefahr, daß der Zeuge ihn zu Unrecht belastet um zu verhindern, daß

die Fa. L. seitens des Klägers in Anspruch genommen wird. Nach dem

beiderseitigen Parteivorbringen ist ein konkreter Anknüpfungspunkt

für eine Inanspruchnahme der Fa. L. ersichtlich nicht gegeben; denn

es liegt ein Schaden vor, der nach Art und Umfang nicht in deren

Bereich entstanden sein kann.

34 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, wie die

Beschädigungen verursacht worden sind; dies geht indes zu Lasten

des Beklagten. Der Beklagte darf sich nicht darauf beschränken,

sein Verschulden - allgemein und im Hinblick auf das behauptete

Überfahren des Pappkartons - zu bestreiten. Da feststeht, daß die

Beschädigungen an dem ihm überlassenen Fahrzeug entstanden sind,

während er dieses in Besitz hatte, trifft ihn die Darlegungs- und

Beweislast.

35 Er muß entsprechend § 282 BGB darlegen und beweisen, daß er die

in der Beschädigung des Pkw liegende Vertragsverletzung nicht zu

vertreten hat. Die entsprechende Anwendung des § 282 BGB bzw. eine

Beweislastverteilung nach Gefahrenkreisen bei der culpa in

contrahendo ist mittlerweile anerkannt und entspricht ständiger

Rechtsprechung (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Aufl. 1995, § 282 Rdnr.

10; BGHZ 66, 54; 767, 487; NJW 1962, 31; NJW 1987, 640).

36 Die Höhe des Schadens hat das Landgericht nach zutreffender

Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Sch. zu Recht auf

15.714,17 DM beziffert. Sie ist im zweiten Rechtszug zudem außer

Streit.

37 Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB wie

vom Landgericht zuerkannt. Der Kläger kann 4 % Verzugszinsen seit

Zustellung der Klage verlangen.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch

über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

39 Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 15.714,17 DM.

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