Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.09.1995: Stoppschild




Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 388/94) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der

Sache selbst Erfolg.

3 Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts

gegenüber der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom

10.07.1993 kein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten

für das Fahrzeug Ford Escort, amtliches Kennzeichen X,

unterhaltenen Vollkaskoversicherung zu. Die Beklagte ist gem. § 61

Gründe:


VVG wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles

leistungsfrei.

4 Der Verkehrsunfall, bei dem das versicherte Fahrzeug beschädigt

wurde, ist unstreitig dadurch verursacht worden, daß der Sohn des

Klägers, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muß, an

der Kreuzung der von ihm befahrenen K 28 mit der B 56 das

Stoppschild nicht beachtete, vielmehr erst ca. 1,20 Meter vor der

Haltelinie eine Vollbremsung durchführte, um einen Zusammenstoß mit

dem von rechts auf der bevorrechtigten Straße heranfahrenden LKW zu

vermeiden. Unter den hier gegebenen konkreten Umständen war dieses

Verkehrsverhalten sowohl objektiv als auch subjektiv grob

fahrlässig im Sinne von § 61 VVG.

5 Objektiv grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr

erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer acht läßt

und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem

einläuchten mußte (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Auflage, Anmerkung

12 zu § 6). Speziell im Rahmen des § 61 VVG muß es sich ferner um

ein Verhalten handeln, von dem der Versicherungsnehmer oder ein

Dritter, für dessen Fehlverhalten der Versicherungsnehmer einstehen

muß, wußte oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des

Versicherungsfalles zu fördern (Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 B zu

§ 61). In subjektiver Hinsicht muß es sich um ein schlechthin

unentschuldbares Verhalten handeln (Prölss/Martin, a.a.O.).

6 In Fällen des Überfahrens eines Stoppschildes gilt im Grundsatz

folgendes: Die strikte und bedinungslose Beachtungs eines

Stoppschildes gehört zu den bedeutensten und elementarsten Regeln

des Straßenverkehrs. Ein Stoppschild wird, wie jedem

Verkehrsteilnehmer bekannt sein dürfte, gerade an solchen

Kreuzungen aufgestellt, die aufgrund bestimmter Gegebenheiten

besonders gefährlich sind, etwa wegen ihrer Unübersichtlichkeit

oder weil der Verkehr an dieser Stelle nicht unbedingt mit einer

kreuzenden bevorrechtigten Straße rechnet. Der Zweck eines

Stoppschildes ist es daher, eine ruhige und besonders aufmerksame

Beurteilung der Verkehrslage praktisch zu erzwingen, ehe die

Kreuzung passiert wird. Richtet daher ein Kraftfahrer sein

Fahrverhalten nicht entsprechend dieser Funktion des Stoppschildes

ein, fährt er vielmehr in völliger Mißachtung des Schildes oder

aufgrund einer verspäteten Reaktion auf das Schild ohne anzuhalten

und ohne sich zuvor in dem erforderlichen Maße über den Querverkehr

orientiert zu haben, in die Kreuzung hinein, handelt er

leichtfertig und mit einer sorglosigkeit, die sich aus den gerade

im Straßenverkehr nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen

auffallend heraushebt; er beachtet nicht, was unter den gegebenen

Umständen jedem einleuchten mußte. Zudem weiß ein Kraftfahrer oder

muß es zumindest wissen, daß bei einer durch Stoppschild geregelten

Kreuzung ein leichtsinniges Verhalten besonders geeignet ist, den

Eintritt eines Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung zu

fördern, nämlich einen Unfall zu provozieren, bei dem erhebliche

Schäden am eigenen Fahrzeug eintreten können.

7 Entsprechend diesen Grundsätzen kann das Verhalten des Sohnes

des Klägers im vorliegenden Fall nur als grob fahrlässig erachtet

werden. Die unstreitige Tatsache, daß er erst 1,20 Meter vor der

Haltelinie mit einer Vollbremsung eingesetzt hat, um eine Kollision

mit dem auf der bevorrechtigten B 56 fahrenden LKW zu vermeiden,

läßt darauf schließen, daß er sich entweder um das Stoppschild und

die gebotene Wartepflicht an der Halte- bzw. Sichtlinie schlicht

nicht gekümmert hat oder daß er sämtliche auf die Kreuzung und die

Vorfahrtregelung hindeutende Zeichen in einer geradezu

leichtsinnigen Weise mißachtet hat und die im Straßenverkehr

erforderliche Aufmerksamkeit erst dadurch "geweckt" wurde, daß er

den von rechts in den Kreuzungsbereich schon einfahrenden LKW

wahrnahm. Es waren genügend Hinweise auf die zu erwartende

Verkehrssituation vorhanden, die den Sohn des Klägers bei einer

auch nur durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu einem entsprechenden

verkehrsrichtigen Verhalten hätten veranlassen können. So befand

sich ca. 150 Meter vor der Kreuzung bereits das Verkehrszeichen 205

"Vorfahrt gewähren" mit einem Zusatzschild darunter "Stop 150 m".

Ferner war ca. 100 Meter vor der Kreuzung ein überdimensionaler

Vorwegweiser aufgestellt, der gleichfalls auf eine größere und

verkehrswichtige Kreuzung schließen ließ. Zugleich ging die bislang

gestrichelte Mittellinie in zwei durchgehende parallel verlaufende

weiße Linien über, die in Richtung auf die Kreuzung hin

auseinanderliefen und eine schraffierte Fläche zwischen sich

aufnahmen, an deren Ende sich auf der Fahrbahnmitte unmittelbar vor

der Kreuzung eine Verkehrsinsel befand. Auf dieser sowie am rechten

Fahrbahnrand standen die beiden Stoppschilder, die der Sohn des

Klägers entweder mißachtete oder erst wahrnahm, als er nur noch

1,20 Meter von ihnen entfernt war.

8 An der deutlichen Hinweis- und Warnfunktion der genannten

Verkehrseinrichtungen änderte sich auch nichts dadurch, daß es zur

Unfallzeit dunkel war. Straßenschilder und weiße

Fahrbahnmarkierungen wie hier sind gerade bei Dunkelheit im

Scheinwerferlicht des Fahrzeugs gut zu erkennen; oftmals sogar

besser als im hellen Tages- oder Sonnenlicht.

9 Soweit der Kläger die Hinweisfunktion des Vorwegweisers und der

Fahrbahnmarkierungen damit in Frage stellt, daß derartige

Verkehrseinrichtungen auch auf Vorfahrtsstraßen zu finden sind,

läßt dieses Vorbringen außer acht, daß der Vorwegweiser und die

Fahrbahnmarkierungen sowie die Verkehrsinsel jedenfalls auf eine

verkehrswichtige Kreuzung hinwiesen, an der nicht auszuschließen

war, daß dort dem Querverkehr Vorfahrt zu gewähren war.

10 Der Vorwurd grob fahrlässigen Verhaltens ist daher unter diesen

Umständen objektiv gerechtfertigt.

11 Dem Sohn des Klägers ist jedoch auch in subjektiver Hinsicht ein

solcher Vorwurf zu machen. Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf

und vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere

Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden

(so BGH Versicherungsrecht 1992, 1085 f.; 1989, 582). Mangels

entlastender Umstände ist vorliegend aufgrund des objektiv groben

Verkehrsverstoßes der Schluß gerechtfertigt, daß der Sohn des

Klägers auch subjektiv in erheblichem Maße vorwerfbar und

schlechthin unentschuldbar handelte, als er entgegen seiner

Wartepflicht in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Würdigung aller

vom Kläger dargelegten oder sonstwie ersichtlichen Umstände läßt

das Verhalten seines Sohnes nicht in einem milderen Licht

erscheinen.

12 Der Auffassung des Klägers, in subjektiver Hinsicht wiege das

Übersehen eines Stoppschildes oder die zu späte Reaktion auf das

Schild nicht schwerer als ein entsprechendes Verhalten bei anderen

Verkehrsschildern, kann nicht gefolgt werden. Zum einen

signalisiert ein Stoppschild eine gesteigerte Gefährlichkeit der

Kreuzung und gebietet, anders als das normale Vorfahrtsschild, ein

stricktes und bedinungsloses Anhalten vor dem Einfahren in den

Kreuzungsbereich, so daß auch die subjektive Hemmschwelle zur

Mißachtung des Verkehrszeichens ungleich höher liegt und daher in

diesen Fällen ein erheblich gesteigertes Verschulden vorliegt; zum

anderen war der Verkehr hier noch durch das Vorfahrtsschild mit

Zusatz "Stop 150 m" ausdrücklich auf das Stoppschild hingewiesen

und vorgewarnt worden, so daß es nur auf einer schwerwiegenden und

längeren Unaufmerksamkeit des Sohnes des Klägers beruht haben kann,

daß dieser in derart leichtsinniger Weise in den Kreuzungsbereich

hineingefahren ist.

13 Auch der Umstand, daß der Sohn des Klägers zur Unfallzeit erst

ca. 4 Monate den Führerschein besaß, vermag den Verschuldensvorwurf

in subjektiver Hinsicht nicht abzumildern. Das grob fahrlässige

Verhalten liegt nicht in mangelnder Beherrschung des Fahrzeugs und

einer noch fehlenden Fahrpraxis, sondern in der fehlenden

Aufmerksamkeit, die der Sohn des Klägers den Verkehrsschildern

entgegengebracht hat.

14 Die somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht

grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von

§ 61 VVG muß sich der Kläger wie eigenes Verhalten zurechnen

lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die

versicherungsrechtliche Repräsentantenhaftung des

Versicherungsnehmers für grob fahrlässige Verkehrsverstöße eines

Representanten in der Fahrzeugversicherung überhaupt gilt (vgl. zum

Meinungsstand Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 zu § 61); vorliegend ist

das Verhalten des Sohnes des Klägers diesem schon gem. § 79 Abs. 1

VVG zuzurechnen, da der Sohn des Klägers nach dem nicht

substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten (vgl. jeweils

Seite 2 der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung) Eigentümer

des Fahrzeugs war und insoweit zu seinen Gunsten eine

Fremdversicherung im Sinne des § 79 Abs. 1 VVG bestand; versichert

ist nämlich in der Fahrzeugversicherung speziell das

Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs

(vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 1 a zu § 12 AKB).

15 Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin die Klage

abzuweisen.

16 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.

10, 713 ZPO.

17 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger: 10.150,00 DM.

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