Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.09.1995: Stoppschild
Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 388/94) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der
Sache selbst Erfolg.
3 Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts
gegenüber der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom
10.07.1993 kein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten
für das Fahrzeug Ford Escort, amtliches Kennzeichen X,
unterhaltenen Vollkaskoversicherung zu. Die Beklagte ist gem. § 61
Gründe:
VVG wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
leistungsfrei.
4 Der Verkehrsunfall, bei dem das versicherte Fahrzeug beschädigt
wurde, ist unstreitig dadurch verursacht worden, daß der Sohn des
Klägers, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muß, an
der Kreuzung der von ihm befahrenen K 28 mit der B 56 das
Stoppschild nicht beachtete, vielmehr erst ca. 1,20 Meter vor der
Haltelinie eine Vollbremsung durchführte, um einen Zusammenstoß mit
dem von rechts auf der bevorrechtigten Straße heranfahrenden LKW zu
vermeiden. Unter den hier gegebenen konkreten Umständen war dieses
Verkehrsverhalten sowohl objektiv als auch subjektiv grob
fahrlässig im Sinne von § 61 VVG.
5 Objektiv grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer acht läßt
und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem
einläuchten mußte (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Auflage, Anmerkung
12 zu § 6). Speziell im Rahmen des § 61 VVG muß es sich ferner um
ein Verhalten handeln, von dem der Versicherungsnehmer oder ein
Dritter, für dessen Fehlverhalten der Versicherungsnehmer einstehen
muß, wußte oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des
Versicherungsfalles zu fördern (Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 B zu
§ 61). In subjektiver Hinsicht muß es sich um ein schlechthin
unentschuldbares Verhalten handeln (Prölss/Martin, a.a.O.).
6 In Fällen des Überfahrens eines Stoppschildes gilt im Grundsatz
folgendes: Die strikte und bedinungslose Beachtungs eines
Stoppschildes gehört zu den bedeutensten und elementarsten Regeln
des Straßenverkehrs. Ein Stoppschild wird, wie jedem
Verkehrsteilnehmer bekannt sein dürfte, gerade an solchen
Kreuzungen aufgestellt, die aufgrund bestimmter Gegebenheiten
besonders gefährlich sind, etwa wegen ihrer Unübersichtlichkeit
oder weil der Verkehr an dieser Stelle nicht unbedingt mit einer
kreuzenden bevorrechtigten Straße rechnet. Der Zweck eines
Stoppschildes ist es daher, eine ruhige und besonders aufmerksame
Beurteilung der Verkehrslage praktisch zu erzwingen, ehe die
Kreuzung passiert wird. Richtet daher ein Kraftfahrer sein
Fahrverhalten nicht entsprechend dieser Funktion des Stoppschildes
ein, fährt er vielmehr in völliger Mißachtung des Schildes oder
aufgrund einer verspäteten Reaktion auf das Schild ohne anzuhalten
und ohne sich zuvor in dem erforderlichen Maße über den Querverkehr
orientiert zu haben, in die Kreuzung hinein, handelt er
leichtfertig und mit einer sorglosigkeit, die sich aus den gerade
im Straßenverkehr nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen
auffallend heraushebt; er beachtet nicht, was unter den gegebenen
Umständen jedem einleuchten mußte. Zudem weiß ein Kraftfahrer oder
muß es zumindest wissen, daß bei einer durch Stoppschild geregelten
Kreuzung ein leichtsinniges Verhalten besonders geeignet ist, den
Eintritt eines Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung zu
fördern, nämlich einen Unfall zu provozieren, bei dem erhebliche
Schäden am eigenen Fahrzeug eintreten können.
7 Entsprechend diesen Grundsätzen kann das Verhalten des Sohnes
des Klägers im vorliegenden Fall nur als grob fahrlässig erachtet
werden. Die unstreitige Tatsache, daß er erst 1,20 Meter vor der
Haltelinie mit einer Vollbremsung eingesetzt hat, um eine Kollision
mit dem auf der bevorrechtigten B 56 fahrenden LKW zu vermeiden,
läßt darauf schließen, daß er sich entweder um das Stoppschild und
die gebotene Wartepflicht an der Halte- bzw. Sichtlinie schlicht
nicht gekümmert hat oder daß er sämtliche auf die Kreuzung und die
Vorfahrtregelung hindeutende Zeichen in einer geradezu
leichtsinnigen Weise mißachtet hat und die im Straßenverkehr
erforderliche Aufmerksamkeit erst dadurch "geweckt" wurde, daß er
den von rechts in den Kreuzungsbereich schon einfahrenden LKW
wahrnahm. Es waren genügend Hinweise auf die zu erwartende
Verkehrssituation vorhanden, die den Sohn des Klägers bei einer
auch nur durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu einem entsprechenden
verkehrsrichtigen Verhalten hätten veranlassen können. So befand
sich ca. 150 Meter vor der Kreuzung bereits das Verkehrszeichen 205
"Vorfahrt gewähren" mit einem Zusatzschild darunter "Stop 150 m".
Ferner war ca. 100 Meter vor der Kreuzung ein überdimensionaler
Vorwegweiser aufgestellt, der gleichfalls auf eine größere und
verkehrswichtige Kreuzung schließen ließ. Zugleich ging die bislang
gestrichelte Mittellinie in zwei durchgehende parallel verlaufende
weiße Linien über, die in Richtung auf die Kreuzung hin
auseinanderliefen und eine schraffierte Fläche zwischen sich
aufnahmen, an deren Ende sich auf der Fahrbahnmitte unmittelbar vor
der Kreuzung eine Verkehrsinsel befand. Auf dieser sowie am rechten
Fahrbahnrand standen die beiden Stoppschilder, die der Sohn des
Klägers entweder mißachtete oder erst wahrnahm, als er nur noch
1,20 Meter von ihnen entfernt war.
8 An der deutlichen Hinweis- und Warnfunktion der genannten
Verkehrseinrichtungen änderte sich auch nichts dadurch, daß es zur
Unfallzeit dunkel war. Straßenschilder und weiße
Fahrbahnmarkierungen wie hier sind gerade bei Dunkelheit im
Scheinwerferlicht des Fahrzeugs gut zu erkennen; oftmals sogar
besser als im hellen Tages- oder Sonnenlicht.
9 Soweit der Kläger die Hinweisfunktion des Vorwegweisers und der
Fahrbahnmarkierungen damit in Frage stellt, daß derartige
Verkehrseinrichtungen auch auf Vorfahrtsstraßen zu finden sind,
läßt dieses Vorbringen außer acht, daß der Vorwegweiser und die
Fahrbahnmarkierungen sowie die Verkehrsinsel jedenfalls auf eine
verkehrswichtige Kreuzung hinwiesen, an der nicht auszuschließen
war, daß dort dem Querverkehr Vorfahrt zu gewähren war.
10 Der Vorwurd grob fahrlässigen Verhaltens ist daher unter diesen
Umständen objektiv gerechtfertigt.
11 Dem Sohn des Klägers ist jedoch auch in subjektiver Hinsicht ein
solcher Vorwurf zu machen. Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf
und vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere
Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden
(so BGH Versicherungsrecht 1992, 1085 f.; 1989, 582). Mangels
entlastender Umstände ist vorliegend aufgrund des objektiv groben
Verkehrsverstoßes der Schluß gerechtfertigt, daß der Sohn des
Klägers auch subjektiv in erheblichem Maße vorwerfbar und
schlechthin unentschuldbar handelte, als er entgegen seiner
Wartepflicht in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Würdigung aller
vom Kläger dargelegten oder sonstwie ersichtlichen Umstände läßt
das Verhalten seines Sohnes nicht in einem milderen Licht
erscheinen.
12 Der Auffassung des Klägers, in subjektiver Hinsicht wiege das
Übersehen eines Stoppschildes oder die zu späte Reaktion auf das
Schild nicht schwerer als ein entsprechendes Verhalten bei anderen
Verkehrsschildern, kann nicht gefolgt werden. Zum einen
signalisiert ein Stoppschild eine gesteigerte Gefährlichkeit der
Kreuzung und gebietet, anders als das normale Vorfahrtsschild, ein
stricktes und bedinungsloses Anhalten vor dem Einfahren in den
Kreuzungsbereich, so daß auch die subjektive Hemmschwelle zur
Mißachtung des Verkehrszeichens ungleich höher liegt und daher in
diesen Fällen ein erheblich gesteigertes Verschulden vorliegt; zum
anderen war der Verkehr hier noch durch das Vorfahrtsschild mit
Zusatz "Stop 150 m" ausdrücklich auf das Stoppschild hingewiesen
und vorgewarnt worden, so daß es nur auf einer schwerwiegenden und
längeren Unaufmerksamkeit des Sohnes des Klägers beruht haben kann,
daß dieser in derart leichtsinniger Weise in den Kreuzungsbereich
hineingefahren ist.
13 Auch der Umstand, daß der Sohn des Klägers zur Unfallzeit erst
ca. 4 Monate den Führerschein besaß, vermag den Verschuldensvorwurf
in subjektiver Hinsicht nicht abzumildern. Das grob fahrlässige
Verhalten liegt nicht in mangelnder Beherrschung des Fahrzeugs und
einer noch fehlenden Fahrpraxis, sondern in der fehlenden
Aufmerksamkeit, die der Sohn des Klägers den Verkehrsschildern
entgegengebracht hat.
14 Die somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von
§ 61 VVG muß sich der Kläger wie eigenes Verhalten zurechnen
lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
versicherungsrechtliche Repräsentantenhaftung des
Versicherungsnehmers für grob fahrlässige Verkehrsverstöße eines
Representanten in der Fahrzeugversicherung überhaupt gilt (vgl. zum
Meinungsstand Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 zu § 61); vorliegend ist
das Verhalten des Sohnes des Klägers diesem schon gem. § 79 Abs. 1
VVG zuzurechnen, da der Sohn des Klägers nach dem nicht
substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten (vgl. jeweils
Seite 2 der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung) Eigentümer
des Fahrzeugs war und insoweit zu seinen Gunsten eine
Fremdversicherung im Sinne des § 79 Abs. 1 VVG bestand; versichert
ist nämlich in der Fahrzeugversicherung speziell das
Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs
(vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 1 a zu § 12 AKB).
15 Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin die Klage
abzuweisen.
16 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
17 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger: 10.150,00 DM.
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