Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 04.07.1995: Sonntagsfahrverbot




Das OLG Köln (Urteil vom 04.07.1995 - 22 U 272/94) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Berufung VwGO

Gründe:


2 Die Klägerin verlangt als Transportversicherer von dem Beklagten

aus übergegangenem Recht Schadensersatz für den Verlust von

Ladegut.

3 Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma S. N.

Informationssysteme AG. Die Firma S. beauftragte die

Streithelferin, eine Speditionsgesellschaft, für die Beförderung

von Elektromaterial und elektronischen Teilen zur Firma S. Ltd. in

H./England zu sorgen. Die Streithelferin schloß mit dem Beklagten,

der für sie bereits seit 1983 England-Transporte durchführte, einen

Frachtvertrag. Hiernach war der Beklagte verpflichtet, die Sendung

gegen einen Festpreis von 1.900,00 DM von A. nach H. zu befördern.

Der Fahrer des Beklagten übernahm am 21.08.1992, einem Freitag, mit

einem Auflieger die betreffende Ladung, nämlich insgesamt 164 Kolli

mit Elektro- und Computermaterial. Er erhielt zwei CMR-Frachtbriefe

nebst vier Ladelisten, aus denen sich der Wert der Ladung in Höhe

von insgesamt 1.073.615,80 DM ergab.

4 Die übernommene Ladung hatte am Montag morgen um 8.00 Uhr in H.

einzutreffen und mußte deshalb montags um 0.01 Uhr auf der Fähre in

Calais verladen werden. Der Beklagte hatte von der zuständigen

Behörde trotz mehrfacher Bemühungen keine Sondergenehmigung

erhalten, die es ihm ermöglicht hätte, trotz des in Deutschland

geltenden Sonntagsfahrverbots am Sonntag von A. abzufahren. Da es

in Holland und Belgien kein Sonntagsfahrverbot gibt, fuhr der

Fahrer des Beklagten mit dem Auflieger zu dem Parkplatz L. in den

Niederlanden. Dieser Parkplatz liegt unmittelbar an der Autobahn A

.. hinter der deutsch-niederländischen Grenze. Auf ihm befindet

sich außer einer Raststätte eine große Tankstelle, die Tag und

Nacht geöffnet ist. Der Fahrer stellte den Auflieger am Freitag,

den 21.08.1992 gegen 17.30 Uhr unmittelbar neben den Tankbuchten

ab. Er koppelte die Zugmaschine ab und fuhr mit dieser zurück nach

Deutschland. Der Auflieger war nicht gegen unbefugtes Anhängen

gesichert.

5 Als der Fahrer den Auflieger am 23.08.1992 gegen 17.00 Uhr zum

Weitertransport abholen wollte, stellte er fest, daß der Auflieger

samt Ladung zwischenzeitlich gestohlen worden war. Der leere

Auflieger wurde später auf einem Parkplatz wiedergefunden. Ferner

wurde ein Teil der Ladung in einem Lagerhaus in den Niederlanden

entdeckt und zurückgebracht. Der Wert des wieder aufgefundenen

Ladeguts beträgt nach den von der Klägerin eingeholten

Sachverständigengutachten 144.670,87 DM. Bei der anschließenden

Abwicklung des Versicherungsfalls wies die Streithelferin in einem

Schreiben vom 26.01.1993 an den mit der Sache befaßten

Versicherungsmakler darauf hin, daß das Abstellen von beladenen

Trailern zum Umpritschen im internationalen Verkehr auf Parkplätzen

an der Grenze absolut üblich sei und sie deshalb Wert darauf lege,

daß der Beklagte nicht in Haftung genommen werde (Bl. 55, 56

d.A.).

6 Die Streithelferin hat am 05.04.1993 ihre vertraglichen

Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Ferner

hat die Firma S. N. am 12.10.1992 und am 01.04.1993 die ihr aus dem

Transport zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Wegen

der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten

Abtretungserklärungen Bezug genommen. Die Klägerin, die den

entstandenen Schaden in Höhe von 911.100,00 DM reguliert hat, hat

aus abgetretenem Recht in zwei nach der ersten mündlichen

Verhandlung verbundenen Rechtsstreitigkeiten (42 O 71/93 und 42 O

128/93 LG Aachen) den Beklagten auf Zahlung von insgesamt

1.011.849,00 DM in Anspruch genommen. Die Klagesumme setzt sich aus

dem Wert der gestohlenen Ware, den Kosten für die erneute

Zusammenstellung von ebenfalls gestohlenen Ordnern mit

Bauzeichnungen sowie aus Sachverständigenkosten, entgangenem Gewinn

und Rücktransportkosten zusammen.

7 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der auf Anweisung

des Beklagten handelnde Fahrer den Diebstahl grob fahrlässig

verursacht habe, indem er den Auflieger unbewacht und ungesichert

auf dem Parkplatz abgestellt habe. Sie hat behauptet, der Fahrer

des Beklagten habe den Wert der Ware anhand der übergebenen

Ladelisten gekannt und ihm sei auch bekannt gewesen, daß die Ladung

aus elektronischen Bauteilen bestand, die wegen der guten

Absetzbarkeit stark diebstahlsgefährdet gewesen sei. Sie hat ferner

die Auffassung vertreten, daß die Üblichkeit des Abstellens von

beladenen Aufliegern auf Parkplätzen in Belgien und Holland nicht

dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegenstehe.

8 Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin

beigetreten ist, hat behauptet, sie habe nicht gewußt, daß der

Beklagte im Laufe der langjährigen Vertragsbeziehungen und in

diesem konkreten Fall beladene Auflieger unbewacht auf einem

Parkplatz hinter der Grenze abgestellt habe.

9 Die Klägerin hat beantragt,

10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.011.849,00 DM nebst 5 %

Zinsen aus 109.444,29 DM seit dem 13.03.1993 sowie 5 % Zinsen aus

902.404,68 DM seit dem 19.03.1993 zu zahlen.

11 Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin

angeschlossen.

12 Der Beklagte hat beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Der Beklagte hat behauptet, es sei mit der Streithelferin

abgemacht gewesen, daß die ihm freitags übergebene Ladung am

Wochenende auf einem Parkplatz in den Niederlanden abgestellt

werde. Zumindest habe die Streithelferin von dieser Art der

Durchführung der Wochenendtransporte nach England gewußt. Alle

Spediteure und Frachtführer aus A. und Umgebung würden wegen des

Sonntagsfahrverbots die zum Weitertransport bestimmten Güter

jenseits der Grenze auf Parkplätzen abstellen. Zudem sei es auf dem

von ihm benutzten Parkplatz seit Jahren zu keinem Diebstahl

gekommen. Eine effektive Diebstahlssicherung gegen unbefugtes

Aufsatteln des Aufliegers gebe es nicht, so daß ihm auch nicht der

Vorwurf unzureichender Sicherung des Aufliegers gemacht werden

könne. Im übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, daß die

Streithelferin durch ihre Erklärung gegenüber dem

Versicherungsmakler auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn

verzichtet habe.

15 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom

14.01.1994 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche

Gutachten vom 28.04.1994 (Bl. 179 - 186 d.A.) verwiesen.

16 Durch Urteil vom 28.10.1994, auf das wegen aller Einzelheiten

Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung

von 67.367,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13.03.1993 verurteilt

und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das

in seinem Gewahrsam eingetretenen Verlust des Beförderungsguts im

Rahmen der Haftungshöchstsummen des Artikels 23 CMR und sei daher

zur Zahlung von 67.367,84 DM verpflichtet. Die Klägerin sei

aufgrund wirksamer Abtretung zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs

legitimiert. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch scheide aus.

Dem Beklagten sei es nicht gemäß Artikel 29 CMR verwehrt, sich auf

die Haftungsbeschränkung des Artikels 23 CMR zu berufen, da nach

den Umständen des Falles nicht von einem grob fahrlässigen

Verhalten des Beklagten bzw. seines Fahrers ausgegangen werden

könne.

17 Gegen das ihr am 10.11.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin

am 12.12.1994 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach

entsprechender Fristverlängerung mit einem am 13.02.1995

eingegangenen Schriftsatz begründet.

18 Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung des

Beklagten zur Zahlung weiterer 944.481,16 DM. Sie wiederholt und

ergänzt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht und bekräftigt

ihre Auffassung, daß das Abstellen eines unbewachten und nicht

gesicherten Aufliegers mit diebstahlsgefährdetem Ladegut über einen

Zeitraum von mehr als 48 Stunden auf einem leicht zugänglichen

öffentlichen Parkplatz in Kenntnis des Werts der Ladung von etwa

1.000.000,00 DM als grob fahrlässig anzusehen sei, weil der

Beklagte bzw. sein Fahrer diejenige Sorgfalt unbeachtet gelassen

habe, die jedem hätte einleuchten müssen. Außerdem sei die

Rechtsprechung zu LkwDiebstählen in Italien und Rußland auf den

gesamten europäischen Raum anzuwenden, insbesondere auf derart

diebstahlsgefährdete Plätze wie Rast- und Parkplätze an

internationalen Fernstraßen.

19 Die Klägerin beantragt,

20 1. unter Abänderung des am 28.10.1994 verkündeten Urteils des

Landgerichts Aachen (42 O 71/93) wird der Beklagte zur Bezahlung

weiterer 944.481,16 DM nebst 5 % Zinsen aus 42.076,45 DM seit

13.03.1993 sowie 5 % Zinsen aus 902.404,68 DM seit 19.03.1993

verurteilt,

21 2. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

22 Die Streithelferin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches

Vorbringen und schließt sich dem Berufungsantrag der Klägerin

an.

23 Der Beklagte beantragt,

24 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

25 Der Beklagte ergänzt seinen bisherigen Vortrag, wonach das

Abstellen des Aufliegers auf dem Parkplatz unter den damals

gegebenen Umständen nicht als grob fahrlässig angesehen werden

könne. Er bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin,

da die Streithelferin in ihrem Schreiben vom 26.01.1993 an den

Versicherungsmakler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit verneint habe

und deshalb nicht davon auszugehen sei, daß sie mit ihrer

Abtretungserklärung einen Anspruch aus Artikels 29 CMR an die

Klägerin habe übertragen wollen. Im übrigen tritt der Beklagte dem

Berufungsvorbringen der Klägerin und ihrer Streithelferin

entgegen.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und des

Vorbringens der Streithelferin wird auf die gewechselten

Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug

genommen.

27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

28 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen

zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

29 Der Klägerin steht über den vom Landgericht zuerkannten Betrag

hinaus kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wegen des

gestohlenen Ladeguts zu.

30 Die Aktivlegitimation der Klägerin kann aufgrund der vorgelegten

Abtretungserklärungen nicht zweifelhaft sein. Zwar hatte die

Streithelferin zunächst mit Schreiben vom 26.01.1993 gegenüber dem

Versicherungsmakler, der Firma Schunck KG, geäußert, sie halte die

Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten für sachlich

unrichtig und lege Wert darauf, daß der Beklagte nicht in Haftung

genommen werde (Bl. 55 d.A.). Dieses Schreiben hinderte sie jedoch

nicht, später ihren Standpunkt zu ändern und auch solche

Ersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abzutreten, die

eine grobe Fahrlässigkeit voraussetzen. Dementsprechend heißt es in

ihrer Abtretungserklärung vom 05.04.1993 (Bl. 18 d.A.) ohne

irgendeine Einschränkung, daß sie ,sämtliche vertraglichen

Ansprüche" gegen den Beklagten an die Klägerin abtrete, was nur so

verstanden werden kann, daß gegebenenfalls auch Ansprüche, die

einen Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraussetzen, übergehen

sollten. Das mit der Berufung verfolgte weitere Klagebegehren

scheitert daher nicht an fehlender Aktivlegitimation, wohl aber

daran, daß ein Anspruch auf einen höheren Schadensersatz als vom

N. zustand, so daß die Abtretung eines solchen Anspruchs in Leere

ging.

31 1. Die an die Klägerin abgetretenen vertraglichen Ansprüche der

Streithelferin unterliegen den Vorschriften des Übereinkommens über

den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) vom 19.05.1956, da der Ort der Übernahme des Ladeguts und der

für die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten

liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Artikel 1

Abs. 1 CMR). Aus diesem Übereinkommen kann jedoch ein vertraglicher

Anspruch auf den von der Klägerin begehrten weiteren Schadensersatz

nicht hergeleitet werden.

32 Gemäß Artikel 23 Abs. 3 CMR haftet der Frachtführer auf

Schadensersatz wegen des Verlusts von Ladegut nur bis zu einer

durch das Rohgewicht des Ladeguts bestimmten Höchstgrenze, wie vom

zugesprochen. Ein darüber hinausgehender vertraglicher

Schadensersatzanspruch kann sich nur aus Artikel 29 CMR ergeben,

der jedoch voraussetzt, daß der Schaden vorsätzlich oder durch ein

dem Frachtführer bzw. seinem Fahrer zur Last fallendes Verschulden

verursacht worden ist, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts

dem Vorsatz gleichsteht. Der Bundesgerichtshof ist in ständiger

Rechtsprechung der Auffassung, daß für die Anwendung des Artikels

29 CMR die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen ist

(BGH, VersR 1984, 134; BGH, NJW-RR 1986, 248). Danach kann der

Frachtführer über die Haftungshöchstgrenze des Artikels 23 Abs. 3

CMR hinaus auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihm

oder seinem Fahrer (Artikel 29 Abs. 2 CMR) im Zusammenhang mit der

Behandlung des Frachtguts der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu

machen ist.

33 Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon

ausgegangen, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles der

Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausscheidet. Auf die entsprechenden

Urteilsausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug

genommen. Die Erwägungen der Berufung geben keinen Anlaß zu einer

anderen Beurteilung.

34 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Begriff

der groben Fahrlässigkeit allgemein und auch für Artikel 29 CMR

voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders

schwerem Maße verletzt worden und auch in subjektiver Hinsicht

dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem

einleuchten mußte (vgl. BGHZ 10, 14, 16 f; BGH, VersR 1984, 551 f.

und 1985, 1060). Ob im vorliegenden Fall eine objektiv schwere

Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist, kann offenbleiben.

Jedenfalls scheidet ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus, weil

hier nach den Umständen das Fehlverhalten des Beklagten bzw. seines

Fahrers in subjektiver Hinsicht in einem milderen Licht

erscheint.

35 Fortsetzung: 22 U 272 A Datensatznummer: 1370

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