Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 04.07.1995: Sonntagsfahrverbot
Das OLG Köln (Urteil vom 04.07.1995 - 22 U 272/94) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Berufung VwGO
Gründe:
2 Die Klägerin verlangt als Transportversicherer von dem Beklagten
aus übergegangenem Recht Schadensersatz für den Verlust von
Ladegut.
3 Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma S. N.
Informationssysteme AG. Die Firma S. beauftragte die
Streithelferin, eine Speditionsgesellschaft, für die Beförderung
von Elektromaterial und elektronischen Teilen zur Firma S. Ltd. in
H./England zu sorgen. Die Streithelferin schloß mit dem Beklagten,
der für sie bereits seit 1983 England-Transporte durchführte, einen
Frachtvertrag. Hiernach war der Beklagte verpflichtet, die Sendung
gegen einen Festpreis von 1.900,00 DM von A. nach H. zu befördern.
Der Fahrer des Beklagten übernahm am 21.08.1992, einem Freitag, mit
einem Auflieger die betreffende Ladung, nämlich insgesamt 164 Kolli
mit Elektro- und Computermaterial. Er erhielt zwei CMR-Frachtbriefe
nebst vier Ladelisten, aus denen sich der Wert der Ladung in Höhe
von insgesamt 1.073.615,80 DM ergab.
4 Die übernommene Ladung hatte am Montag morgen um 8.00 Uhr in H.
einzutreffen und mußte deshalb montags um 0.01 Uhr auf der Fähre in
Calais verladen werden. Der Beklagte hatte von der zuständigen
Behörde trotz mehrfacher Bemühungen keine Sondergenehmigung
erhalten, die es ihm ermöglicht hätte, trotz des in Deutschland
geltenden Sonntagsfahrverbots am Sonntag von A. abzufahren. Da es
in Holland und Belgien kein Sonntagsfahrverbot gibt, fuhr der
Fahrer des Beklagten mit dem Auflieger zu dem Parkplatz L. in den
Niederlanden. Dieser Parkplatz liegt unmittelbar an der Autobahn A
.. hinter der deutsch-niederländischen Grenze. Auf ihm befindet
sich außer einer Raststätte eine große Tankstelle, die Tag und
Nacht geöffnet ist. Der Fahrer stellte den Auflieger am Freitag,
den 21.08.1992 gegen 17.30 Uhr unmittelbar neben den Tankbuchten
ab. Er koppelte die Zugmaschine ab und fuhr mit dieser zurück nach
Deutschland. Der Auflieger war nicht gegen unbefugtes Anhängen
gesichert.
5 Als der Fahrer den Auflieger am 23.08.1992 gegen 17.00 Uhr zum
Weitertransport abholen wollte, stellte er fest, daß der Auflieger
samt Ladung zwischenzeitlich gestohlen worden war. Der leere
Auflieger wurde später auf einem Parkplatz wiedergefunden. Ferner
wurde ein Teil der Ladung in einem Lagerhaus in den Niederlanden
entdeckt und zurückgebracht. Der Wert des wieder aufgefundenen
Ladeguts beträgt nach den von der Klägerin eingeholten
Sachverständigengutachten 144.670,87 DM. Bei der anschließenden
Abwicklung des Versicherungsfalls wies die Streithelferin in einem
Schreiben vom 26.01.1993 an den mit der Sache befaßten
Versicherungsmakler darauf hin, daß das Abstellen von beladenen
Trailern zum Umpritschen im internationalen Verkehr auf Parkplätzen
an der Grenze absolut üblich sei und sie deshalb Wert darauf lege,
daß der Beklagte nicht in Haftung genommen werde (Bl. 55, 56
d.A.).
6 Die Streithelferin hat am 05.04.1993 ihre vertraglichen
Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Ferner
hat die Firma S. N. am 12.10.1992 und am 01.04.1993 die ihr aus dem
Transport zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Wegen
der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten
Abtretungserklärungen Bezug genommen. Die Klägerin, die den
entstandenen Schaden in Höhe von 911.100,00 DM reguliert hat, hat
aus abgetretenem Recht in zwei nach der ersten mündlichen
Verhandlung verbundenen Rechtsstreitigkeiten (42 O 71/93 und 42 O
128/93 LG Aachen) den Beklagten auf Zahlung von insgesamt
1.011.849,00 DM in Anspruch genommen. Die Klagesumme setzt sich aus
dem Wert der gestohlenen Ware, den Kosten für die erneute
Zusammenstellung von ebenfalls gestohlenen Ordnern mit
Bauzeichnungen sowie aus Sachverständigenkosten, entgangenem Gewinn
und Rücktransportkosten zusammen.
7 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der auf Anweisung
des Beklagten handelnde Fahrer den Diebstahl grob fahrlässig
verursacht habe, indem er den Auflieger unbewacht und ungesichert
auf dem Parkplatz abgestellt habe. Sie hat behauptet, der Fahrer
des Beklagten habe den Wert der Ware anhand der übergebenen
Ladelisten gekannt und ihm sei auch bekannt gewesen, daß die Ladung
aus elektronischen Bauteilen bestand, die wegen der guten
Absetzbarkeit stark diebstahlsgefährdet gewesen sei. Sie hat ferner
die Auffassung vertreten, daß die Üblichkeit des Abstellens von
beladenen Aufliegern auf Parkplätzen in Belgien und Holland nicht
dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegenstehe.
8 Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin
beigetreten ist, hat behauptet, sie habe nicht gewußt, daß der
Beklagte im Laufe der langjährigen Vertragsbeziehungen und in
diesem konkreten Fall beladene Auflieger unbewacht auf einem
Parkplatz hinter der Grenze abgestellt habe.
9 Die Klägerin hat beantragt,
10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.011.849,00 DM nebst 5 %
Zinsen aus 109.444,29 DM seit dem 13.03.1993 sowie 5 % Zinsen aus
902.404,68 DM seit dem 19.03.1993 zu zahlen.
11 Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin
angeschlossen.
12 Der Beklagte hat beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Der Beklagte hat behauptet, es sei mit der Streithelferin
abgemacht gewesen, daß die ihm freitags übergebene Ladung am
Wochenende auf einem Parkplatz in den Niederlanden abgestellt
werde. Zumindest habe die Streithelferin von dieser Art der
Durchführung der Wochenendtransporte nach England gewußt. Alle
Spediteure und Frachtführer aus A. und Umgebung würden wegen des
Sonntagsfahrverbots die zum Weitertransport bestimmten Güter
jenseits der Grenze auf Parkplätzen abstellen. Zudem sei es auf dem
von ihm benutzten Parkplatz seit Jahren zu keinem Diebstahl
gekommen. Eine effektive Diebstahlssicherung gegen unbefugtes
Aufsatteln des Aufliegers gebe es nicht, so daß ihm auch nicht der
Vorwurf unzureichender Sicherung des Aufliegers gemacht werden
könne. Im übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, daß die
Streithelferin durch ihre Erklärung gegenüber dem
Versicherungsmakler auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn
verzichtet habe.
15 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom
14.01.1994 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche
Gutachten vom 28.04.1994 (Bl. 179 - 186 d.A.) verwiesen.
16 Durch Urteil vom 28.10.1994, auf das wegen aller Einzelheiten
Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung
von 67.367,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13.03.1993 verurteilt
und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das
in seinem Gewahrsam eingetretenen Verlust des Beförderungsguts im
Rahmen der Haftungshöchstsummen des Artikels 23 CMR und sei daher
zur Zahlung von 67.367,84 DM verpflichtet. Die Klägerin sei
aufgrund wirksamer Abtretung zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs
legitimiert. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch scheide aus.
Dem Beklagten sei es nicht gemäß Artikel 29 CMR verwehrt, sich auf
die Haftungsbeschränkung des Artikels 23 CMR zu berufen, da nach
den Umständen des Falles nicht von einem grob fahrlässigen
Verhalten des Beklagten bzw. seines Fahrers ausgegangen werden
könne.
17 Gegen das ihr am 10.11.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 12.12.1994 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach
entsprechender Fristverlängerung mit einem am 13.02.1995
eingegangenen Schriftsatz begründet.
18 Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung weiterer 944.481,16 DM. Sie wiederholt und
ergänzt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht und bekräftigt
ihre Auffassung, daß das Abstellen eines unbewachten und nicht
gesicherten Aufliegers mit diebstahlsgefährdetem Ladegut über einen
Zeitraum von mehr als 48 Stunden auf einem leicht zugänglichen
öffentlichen Parkplatz in Kenntnis des Werts der Ladung von etwa
1.000.000,00 DM als grob fahrlässig anzusehen sei, weil der
Beklagte bzw. sein Fahrer diejenige Sorgfalt unbeachtet gelassen
habe, die jedem hätte einleuchten müssen. Außerdem sei die
Rechtsprechung zu LkwDiebstählen in Italien und Rußland auf den
gesamten europäischen Raum anzuwenden, insbesondere auf derart
diebstahlsgefährdete Plätze wie Rast- und Parkplätze an
internationalen Fernstraßen.
19 Die Klägerin beantragt,
20 1. unter Abänderung des am 28.10.1994 verkündeten Urteils des
Landgerichts Aachen (42 O 71/93) wird der Beklagte zur Bezahlung
weiterer 944.481,16 DM nebst 5 % Zinsen aus 42.076,45 DM seit
13.03.1993 sowie 5 % Zinsen aus 902.404,68 DM seit 19.03.1993
verurteilt,
21 2. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
22 Die Streithelferin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches
Vorbringen und schließt sich dem Berufungsantrag der Klägerin
an.
23 Der Beklagte beantragt,
24 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
25 Der Beklagte ergänzt seinen bisherigen Vortrag, wonach das
Abstellen des Aufliegers auf dem Parkplatz unter den damals
gegebenen Umständen nicht als grob fahrlässig angesehen werden
könne. Er bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin,
da die Streithelferin in ihrem Schreiben vom 26.01.1993 an den
Versicherungsmakler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit verneint habe
und deshalb nicht davon auszugehen sei, daß sie mit ihrer
Abtretungserklärung einen Anspruch aus Artikels 29 CMR an die
Klägerin habe übertragen wollen. Im übrigen tritt der Beklagte dem
Berufungsvorbringen der Klägerin und ihrer Streithelferin
entgegen.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und des
Vorbringens der Streithelferin wird auf die gewechselten
Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen
zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
29 Der Klägerin steht über den vom Landgericht zuerkannten Betrag
hinaus kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wegen des
gestohlenen Ladeguts zu.
30 Die Aktivlegitimation der Klägerin kann aufgrund der vorgelegten
Abtretungserklärungen nicht zweifelhaft sein. Zwar hatte die
Streithelferin zunächst mit Schreiben vom 26.01.1993 gegenüber dem
Versicherungsmakler, der Firma Schunck KG, geäußert, sie halte die
Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten für sachlich
unrichtig und lege Wert darauf, daß der Beklagte nicht in Haftung
genommen werde (Bl. 55 d.A.). Dieses Schreiben hinderte sie jedoch
nicht, später ihren Standpunkt zu ändern und auch solche
Ersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abzutreten, die
eine grobe Fahrlässigkeit voraussetzen. Dementsprechend heißt es in
ihrer Abtretungserklärung vom 05.04.1993 (Bl. 18 d.A.) ohne
irgendeine Einschränkung, daß sie ,sämtliche vertraglichen
Ansprüche" gegen den Beklagten an die Klägerin abtrete, was nur so
verstanden werden kann, daß gegebenenfalls auch Ansprüche, die
einen Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraussetzen, übergehen
sollten. Das mit der Berufung verfolgte weitere Klagebegehren
scheitert daher nicht an fehlender Aktivlegitimation, wohl aber
daran, daß ein Anspruch auf einen höheren Schadensersatz als vom
N. zustand, so daß die Abtretung eines solchen Anspruchs in Leere
ging.
31 1. Die an die Klägerin abgetretenen vertraglichen Ansprüche der
Streithelferin unterliegen den Vorschriften des Übereinkommens über
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) vom 19.05.1956, da der Ort der Übernahme des Ladeguts und der
für die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten
liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Artikel 1
Abs. 1 CMR). Aus diesem Übereinkommen kann jedoch ein vertraglicher
Anspruch auf den von der Klägerin begehrten weiteren Schadensersatz
nicht hergeleitet werden.
32 Gemäß Artikel 23 Abs. 3 CMR haftet der Frachtführer auf
Schadensersatz wegen des Verlusts von Ladegut nur bis zu einer
durch das Rohgewicht des Ladeguts bestimmten Höchstgrenze, wie vom
zugesprochen. Ein darüber hinausgehender vertraglicher
Schadensersatzanspruch kann sich nur aus Artikel 29 CMR ergeben,
der jedoch voraussetzt, daß der Schaden vorsätzlich oder durch ein
dem Frachtführer bzw. seinem Fahrer zur Last fallendes Verschulden
verursacht worden ist, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts
dem Vorsatz gleichsteht. Der Bundesgerichtshof ist in ständiger
Rechtsprechung der Auffassung, daß für die Anwendung des Artikels
29 CMR die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen ist
(BGH, VersR 1984, 134; BGH, NJW-RR 1986, 248). Danach kann der
Frachtführer über die Haftungshöchstgrenze des Artikels 23 Abs. 3
CMR hinaus auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihm
oder seinem Fahrer (Artikel 29 Abs. 2 CMR) im Zusammenhang mit der
Behandlung des Frachtguts der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu
machen ist.
33 Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon
ausgegangen, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles der
Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausscheidet. Auf die entsprechenden
Urteilsausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug
genommen. Die Erwägungen der Berufung geben keinen Anlaß zu einer
anderen Beurteilung.
34 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Begriff
der groben Fahrlässigkeit allgemein und auch für Artikel 29 CMR
voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt worden und auch in subjektiver Hinsicht
dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem
einleuchten mußte (vgl. BGHZ 10, 14, 16 f; BGH, VersR 1984, 551 f.
und 1985, 1060). Ob im vorliegenden Fall eine objektiv schwere
Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist, kann offenbleiben.
Jedenfalls scheidet ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus, weil
hier nach den Umständen das Fehlverhalten des Beklagten bzw. seines
Fahrers in subjektiver Hinsicht in einem milderen Licht
erscheint.
35 Fortsetzung: 22 U 272 A Datensatznummer: 1370
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