Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 21.03.1995: Führerscheinentzug
Das OLG Köln (Beschluss vom 21.03.1995 - Ss 149/95 - 38 -) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen gemeinschaftlich
versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, sowie tateinheitlich des Handeltreibens damit" zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt;
zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein eingezogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von 18
Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Gründe:
3 Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe
verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und die Sperrfrist
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf 1 Jahr herabgesetzt
worden ist.
4 Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen
Rechts.
5 Die Revision führt lediglich zu einem Teilerfolg.
6 Soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch angeht, ist
die Revision auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als
offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des
angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
7 Dagegen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,
soweit es die Maßregelentscheidung nach §§ 69, 69 a StGB
betrifft.
8 Das Landgericht hat zur Maßregelentscheidung folgendes
ausgeführt:
9 "Nach seinen Angaben ist der Angeklagte T. Inhaber einer
gültigen niederländischen Fahrerlaubnis, wodurch ihm auch in der
Bundesrepublik Deutschland das Führen von Kraftfahrzeugen gestattet
ist. Die am 15. Mai 1992 vom Angeklagten begangene Straftat, die er
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat,
zeigt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich
ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB).
10 Dem Angeklagten ist deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sein
Führerschein ist einzuziehen. Bereits durch Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 4. September 1990 ... ist gegen den
Angeklagten eine Fahrerlaubnissperre angeordnet worden. Im hier
anhängigen Verfahren hat die Strafkammer es bei der durch § 69 a
Abs. 3 StGB vorgeschriebenen Mindestfrist von einem Jahr bewenden
lassen."
11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat - der Einlassung des Angeklagten folgend -
festgestellt, daß der Angeklagte eine niederländische Fahrerlaubnis
besitzt, die ihn berechtigt, am internationalen
Kraftfahrzeugverkehr teilzunehmen. Damit gilt § 69 b StGB, wonach
bei einem Täter, der nach den für den internationalen Kraftverkehr
geltenden Vorschriften im Inland ein Kraftfahrzeug führt, ohne daß
ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden
ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die
Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt (BGH NStZ 1993, 340;
Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 69 b Rdn. 1). Weil der
Angeklagte hier gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit nicht
gegen Verkehrsvorschriften (vgl. zu letzterem: Jagusch/Hentschel,
StVR, 33. Aufl., § 69 b Rdn. 3; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot -
Führerscheinentzug, Band I, 7. Aufl., Rdn. 207) verstoßen hat,
durfte das Landgericht die nach §§ 69, 69 a getroffenen Maßregeln
nicht verhängen (vgl. BGH a.a.O.).
12 Die Urteilsaufhebung mußte hier nicht den gesamten
Rechtsfolgenausspruch erfassen, sondern konnte auf die
Maßregelfrage beschränkt bleiben.
13 Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes
hingewiesen:
14 Hat der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine für
den inländischen Kraftfahrzeugverkehr gültige ausländische
Fahrerlaubnis, kommt die Verhängung einer isolierten Sperre nach §
69 a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht (vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl.,
§ 69 a Rdn. 1; Himmelreich/Hentschel a.a.O.). Die Frage der
Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis für den Kraftverkehr in
der Bundesrepublik Deutschland beantwortet sich aus § 4
IntVO-Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.
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