Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 21.03.1995: Führerscheinentzug




Das OLG Köln (Beschluss vom 21.03.1995 - Ss 149/95 - 38 -) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen gemeinschaftlich

versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge, sowie tateinheitlich des Handeltreibens damit" zu

einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt;

zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen

Führerschein eingezogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von 18

Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Gründe:


3 Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe

verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und die Sperrfrist

für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf 1 Jahr herabgesetzt

worden ist.

4 Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen

Rechts.

5 Die Revision führt lediglich zu einem Teilerfolg.

6 Soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch angeht, ist

die Revision auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als

offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des

angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

7 Dagegen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,

soweit es die Maßregelentscheidung nach §§ 69, 69 a StGB

betrifft.

8 Das Landgericht hat zur Maßregelentscheidung folgendes

ausgeführt:

9 "Nach seinen Angaben ist der Angeklagte T. Inhaber einer

gültigen niederländischen Fahrerlaubnis, wodurch ihm auch in der

Bundesrepublik Deutschland das Führen von Kraftfahrzeugen gestattet

ist. Die am 15. Mai 1992 vom Angeklagten begangene Straftat, die er

im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat,

zeigt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich

ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB).

10 Dem Angeklagten ist deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sein

Führerschein ist einzuziehen. Bereits durch Urteil des Amtsgerichts

Tiergarten in Berlin vom 4. September 1990 ... ist gegen den

Angeklagten eine Fahrerlaubnissperre angeordnet worden. Im hier

anhängigen Verfahren hat die Strafkammer es bei der durch § 69 a

Abs. 3 StGB vorgeschriebenen Mindestfrist von einem Jahr bewenden

lassen."

11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat - der Einlassung des Angeklagten folgend -

festgestellt, daß der Angeklagte eine niederländische Fahrerlaubnis

besitzt, die ihn berechtigt, am internationalen

Kraftfahrzeugverkehr teilzunehmen. Damit gilt § 69 b StGB, wonach

bei einem Täter, der nach den für den internationalen Kraftverkehr

geltenden Vorschriften im Inland ein Kraftfahrzeug führt, ohne daß

ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden

ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die

Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt (BGH NStZ 1993, 340;

Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 69 b Rdn. 1). Weil der

Angeklagte hier gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit nicht

gegen Verkehrsvorschriften (vgl. zu letzterem: Jagusch/Hentschel,

StVR, 33. Aufl., § 69 b Rdn. 3; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot -

Führerscheinentzug, Band I, 7. Aufl., Rdn. 207) verstoßen hat,

durfte das Landgericht die nach §§ 69, 69 a getroffenen Maßregeln

nicht verhängen (vgl. BGH a.a.O.).

12 Die Urteilsaufhebung mußte hier nicht den gesamten

Rechtsfolgenausspruch erfassen, sondern konnte auf die

Maßregelfrage beschränkt bleiben.

13 Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes

hingewiesen:

14 Hat der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine für

den inländischen Kraftfahrzeugverkehr gültige ausländische

Fahrerlaubnis, kommt die Verhängung einer isolierten Sperre nach §

69 a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht (vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl.,

§ 69 a Rdn. 1; Himmelreich/Hentschel a.a.O.). Die Frage der

Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis für den Kraftverkehr in

der Bundesrepublik Deutschland beantwortet sich aus § 4

IntVO-Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

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