Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 30.09.1994: Ampel




Das OLG Köln (Urteil vom 30.09.1994 - 19 U 34/94) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
So Nicht Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

3 Der Kläger kann den Ersatz der restlichen Mietwagenkosten

(528,25 DM) und ein über 3.000,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld

nicht beanspruchen. Der Unfall vom 9.11.1991 war für ihn nicht

unabwendbar, vielmehr trifft ihn ein - wenn auch geringfügiges -

Mitverschulden an seinem Zustandekommen.

4 Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO,

Gründe:


wonach der Abstand zu einem Vorausfahrenden in der Regel so groß

sein muß, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn

plötzlich gebremst wird. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, wie

hier der Beklagte zu 1), war in der Regel unaufmerksam oder zu

dicht hinter ihm; hierfür spricht der Anschein (vgl.

Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 4 Rn 17

m.z.N.). Widerlegt wird er durch den Gegenbeweis, erschüttert durch

die vom Auffahrenden bewiesene Darlegung eines atypischen Verlaufs

(vgl. Jagusch a.a.O. Rn 18; OLG Köln VersR 1991,1195). Dabei

erschüttert starkes Bremsen des Vordermannes allein den

Anscheinsbeweis noch nicht, es sei denn es geschieht unter Verstoß

gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (Jagusch a.a.O.); nach dieser

Vorschrift darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund

stark bremsen.

5 Diese Grundsätze zur Beweislast hat das Landgericht allerdings

verkannt; denn es hat ausgeführt, es stehe weder fest, daß der

Beklagte zu 1) zu schnell gefahren noch der Kläger sein Auto nicht

abgebremst habe. Tatsächlich hätten die Beklagten den gegen sie

sprechenden Anscheinsbeweis aber nur dann erschüttern können, wenn

sie bewiesen hätten, daß der Kläger nach dem Überholen ohne

zwingenden Grund stark abgebremst hat. Ist dagegen offen, ob der

Kläger gebremst hat, so bleibt es beim gegen die Beklagten

sprechenden Anscheinsbeweis. Denn ein bloßes Reduzieren der

Geschwindigkeit durch Zurücknehmen des Gases, das der Kläger

eingeräumt hat, ist einem starken Bremsen auch dann nicht

gleichzusetzen, wenn hierzu kein zwingender Grund bestanden hätte.

Die vom Kläger behauptete Reduzierung seiner Geschwindigkeit auf 50

km/h im innerörtlichen Verkehr wäre ihm auch im Hinblick auf § 7

Abs. 2 StVG nicht anzulasten. Ob der Überholende darüber hinaus bei

der anschließenden Verringerung seiner Geschwindigkeit darauf

achten muß, daß auch nachfolgende, ebenfalls überholende Fahrzeuge

sich noch hinter ihm einordnen können (verneinend wohl Jagusch

a.a.O. Rn. 5), kann dahingestellt bleiben, da es dem Beklagten zu

1) unstreitig gelungen ist, sich hinter dem Kläger einzuordnen.

Wäre es mithin offen geblieben, ob der Kläger ohne zwingenden Grund

gebremst hat, hafteten die Beklagten bei der nach § 17 Abs. 1 StVG

vorzunehmenden Abwägung in voller Höhe für den dem Kläger

verursachten Schaden. So liegt es hier jedoch nicht.

6 Der Senat sieht die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe

ohne zwingenden Grund gebremst, als erwiesen an. Der Kläger selbst

hat in der Klageschrift ausgeführt, er habe sich nach dem Überholen

des Traktors mit Anhänger einer Fußgängerampel genähert, wegen der

von hinten kommenden Sonneneinstrahlung aber nicht zweifelsfrei

erkennen können, ob die Ampel in Betrieb gewesen sei; er habe

deshalb seine Geschwindigkeit durch bloßes Wegnehmen des Gases

reduziert. Seine Ehefrau, die als Beifahrerin im klägerischen

Fahrzeug saß, hat in ihrer schriftlichen Zeugenanhörung und auch

vor dem Landgericht bekundet, als man sich der Ampel näherte, sei

"aufgrund der starken Sonneneinstrahlung von hinten auf die Ampel

nicht zu erkennen (gewesen), ob diese Rotlicht oder Grün anzeigte".

Rechnete der Kläger aber sogar damit, daß die Ampel möglicherweise

"Rot" anzeigte, so ist es wenig glaubhaft, daß er seine

Geschwindigkeit nach dem Überholen lediglich durch Zurücknehmen des

Gases reduziert hat. Das gilt umsomehr, als er sich der Ampel nach

dem Überholen mit zunächst noch überhöhter Geschwindigkeit (über 50

km/h) näherte und sein mit einem Automatikgetriebe ausgerüstetes

Fahrzeug die Geschwindigkeit beim Zurücknehmen des Gases nicht so

stark verringerte, wie ein mit einem Schaltgetriebe ausgerüstetes,

wie der Kläger stets betont hat. Nach der Bekundung seiner Ehefrau

befand der Traktor mit Anhänger sich etwa 70 m vor der Ampel, als

man überholte. Bei 70 km/h Überholgeschwindigkeit legte der Kläger

aber ca. 20 m/sec zurück und benötigte, vorsichtig geschätzt,

zumindest eine Sekunde, um die Spitze des ebenfalls fahrenden

Gespanns zu erreichen und sicher noch eine halbe, um sich wieder

gänzlich einzuordnen. In dieser Zeit hatte der Traktor sich

seinerseits bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 20/km/h

knapp 9 m vorwärts, befand sich also noch ca. 60 m vor der Ampel.

Berücksichtigt man nun weiter, daß der Kläger nach dem Überholen

einen Abstand zum Traktor eingenommen hatte, der so groß war, daß

der Beklagte zu 1) noch hinter ihm einscheren konnte, so erschließt

sich unmittelbar, daß er sich zu diesem Zeitpunkt der Ampel auf

eine Entfernung genähert haben muß, die weit unter 50 m lag. Das

legt es ebenfalls nahe, daß er, weil er auch mit einer Rot

zeigenden Ampel rechnete, seine Geschwindigkeit durch Bremsen und

nicht durch allmähliches Auslaufenlassen verringert hat, wie dies

die Ehefrau des Klägers wahrgenommen haben will.

7 Hierzu paßt, was der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte, der

Zeuge D. als Aussage des Klägers nach dem Unfall in die

Verkehrsunfallanzeige aufgenommen hat:

8 "Die Sonne schien auf die Ampel. Ich dachte, es wäre rot

gewesen. Daher hatte ich gebremst".

9 Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß der Kläger diese

Äußerung tatsächlich gemacht hat und daß sie dem tatsächlichen

Geschensablauf entspricht, auch wenn er dies bestreitet. Der hierzu

vernommene Zeuge D. konnte sich zwar nicht mehr konkret an des

Unfallgeschehen erinnern; er hat aber bekundet, daß er sich von der

Äußerungen der Beteiligten jeweils schriftliche Notizen zu machen

pflegt, um bei der später erfolgenden maschinenschriftlichen

Abfassung des Berichtes keinen Verwechslungen zu unterliegen.

Gerade wegen der Übereinstimmung dieser Notiz mit dem

Unfallgeschehen ist davon auszugehen, daß sie diesem Unfall

zuzuordnen und die Äußerung auch tatsächlich gefallen ist.

10 Da die Fußgängerampel außer Betrieb war und auch sonst objektiv

kein Grund bestand, plötzlich zu bremsen, hat der Kläger gegen § 4

Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen und hierdurch den Unfall schuldhaft mit

verursacht. Zwar überwiegt auch bei unverhofft starkem Bremsen des

Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund in der Regel der

Haftungsanteil des Auffahrenden (Jagusch a.a.O. Rn. 17 m.N.); eine

bessere Quote als 30 : 70, wie sie das Landgericht zugunsten des

Klägers unterstellt hat, kann dem Kläger aber im Rahmen der nach §

17 Abs. 1 StVG zu erfolgenden Abwägung des Maßes der

wechselseitigen Schadensverursachung auf keinen Fall zugebilligt

werden.

11 Als Schmerzensgeld, das die Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 847

Abs. 1 BGB beanspruchen kann, hält der Senat mit dem Landgericht

einen Betrag von 3.000,-- DM für angemessen.

12 Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen

Ausgleich für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher

Art sind, gewähren und zugleich dem Genugtuungsbedürfnis des

Geschädigten Rechnung tragen. In Fällen einer bloß fahrlässigen

Verletzung tritt allerdings die Genugtuungsfunktion des

Schmerzensgeldes hinter die Ausgleichsfunktion zurück (vgl.

Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., § 847 Rn 4 m.w.N.).

13 Bei der Schätzung des angemessenen Ausgleichs sind die Schwere

und Dauer der erlittenen Schmerzen, Umfang und Dauer der erlittenen

Beeinträchtigung und die aus dem Unfall herrührenden

gesundheitlichen Zukunftsrisiken zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln

OLGR 1992, 244). Umfang und Dauer der Verletzungen sind hier nur

gering, unfallbedingte Zukunftsrisiken nicht zu erwarten.

14 Der Umfang der vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen

ergibt sich aus den von ihm schon erstinstanzlich beigebrachten

ärztlichen Befunden. Hiernach kann unfallbedingt nur von einem

HWS-Schleudertrauma Grad I, also der geringsten Stufe, ausgegangen

werden. Seine Erwerbsfähigkeit war zu 100 % vom

11.11.1991-2.1.1992, zu 40 % vom 3.1.92-17.1.92, zu 20 % vom

18.1.92-14.2.92 und zu 10 % vom 15.2.-28.3.1992. Was der Kläger

nunmehr an weiteren anhaltenden Unfallfolgen behauptet

(Bandscheibenvorfall, Überdehnung der Muskulatur des linken Armes)

findet in diesen Berichten ebensowenig eine Stütze wie seine

Behauptung, nicht nur die bereits zum Untersuchungszeitraum

angegebenen 17 Monate, sondern nunmehr auch weiter an den Folgen zu

leiden. Seine diesbezügliche Behauptung ist auch deshalb wenig

glaubhaft, weil keine einleuchtende Erklärung gebracht wird, warum

er den untersuchenden Nervenfachärzten im Jahr 1993 mitgeteilt hat,

seit April 1993 hätten die Schmerzen schlagartig aufgehört und die

untersuchenden Ärzte auch keine weiteren unfallbedingten

Beeinträchtigungen haben feststellen können. Im übrigen ist der

Vortrag auch verspätet; alles dies hätte erstinstanzlich

vorgetragen und unter Beweis gestellt werden können.

15 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.

1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil

nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

16 Beschwer für den Kläger: 7.528,25 DM

- nach oben -



Datenschutz    Impressum