Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 30.09.1994: Ampel
Das OLG Köln (Urteil vom 30.09.1994 - 19 U 34/94) hat entschieden:
Siehe auch
Geschwindigkeit
und
So Nicht Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
3 Der Kläger kann den Ersatz der restlichen Mietwagenkosten
(528,25 DM) und ein über 3.000,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld
nicht beanspruchen. Der Unfall vom 9.11.1991 war für ihn nicht
unabwendbar, vielmehr trifft ihn ein - wenn auch geringfügiges -
Mitverschulden an seinem Zustandekommen.
4 Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO,
Gründe:
wonach der Abstand zu einem Vorausfahrenden in der Regel so groß
sein muß, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn
plötzlich gebremst wird. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, wie
hier der Beklagte zu 1), war in der Regel unaufmerksam oder zu
dicht hinter ihm; hierfür spricht der Anschein (vgl.
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 4 Rn 17
m.z.N.). Widerlegt wird er durch den Gegenbeweis, erschüttert durch
die vom Auffahrenden bewiesene Darlegung eines atypischen Verlaufs
(vgl. Jagusch a.a.O. Rn 18; OLG Köln VersR 1991,1195). Dabei
erschüttert starkes Bremsen des Vordermannes allein den
Anscheinsbeweis noch nicht, es sei denn es geschieht unter Verstoß
gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (Jagusch a.a.O.); nach dieser
Vorschrift darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund
stark bremsen.
5 Diese Grundsätze zur Beweislast hat das Landgericht allerdings
verkannt; denn es hat ausgeführt, es stehe weder fest, daß der
Beklagte zu 1) zu schnell gefahren noch der Kläger sein Auto nicht
abgebremst habe. Tatsächlich hätten die Beklagten den gegen sie
sprechenden Anscheinsbeweis aber nur dann erschüttern können, wenn
sie bewiesen hätten, daß der Kläger nach dem Überholen ohne
zwingenden Grund stark abgebremst hat. Ist dagegen offen, ob der
Kläger gebremst hat, so bleibt es beim gegen die Beklagten
sprechenden Anscheinsbeweis. Denn ein bloßes Reduzieren der
Geschwindigkeit durch Zurücknehmen des Gases, das der Kläger
eingeräumt hat, ist einem starken Bremsen auch dann nicht
gleichzusetzen, wenn hierzu kein zwingender Grund bestanden hätte.
Die vom Kläger behauptete Reduzierung seiner Geschwindigkeit auf 50
km/h im innerörtlichen Verkehr wäre ihm auch im Hinblick auf § 7
Abs. 2 StVG nicht anzulasten. Ob der Überholende darüber hinaus bei
der anschließenden Verringerung seiner Geschwindigkeit darauf
achten muß, daß auch nachfolgende, ebenfalls überholende Fahrzeuge
sich noch hinter ihm einordnen können (verneinend wohl Jagusch
a.a.O. Rn. 5), kann dahingestellt bleiben, da es dem Beklagten zu
1) unstreitig gelungen ist, sich hinter dem Kläger einzuordnen.
Wäre es mithin offen geblieben, ob der Kläger ohne zwingenden Grund
gebremst hat, hafteten die Beklagten bei der nach § 17 Abs. 1 StVG
vorzunehmenden Abwägung in voller Höhe für den dem Kläger
verursachten Schaden. So liegt es hier jedoch nicht.
6 Der Senat sieht die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe
ohne zwingenden Grund gebremst, als erwiesen an. Der Kläger selbst
hat in der Klageschrift ausgeführt, er habe sich nach dem Überholen
des Traktors mit Anhänger einer Fußgängerampel genähert, wegen der
von hinten kommenden Sonneneinstrahlung aber nicht zweifelsfrei
erkennen können, ob die Ampel in Betrieb gewesen sei; er habe
deshalb seine Geschwindigkeit durch bloßes Wegnehmen des Gases
reduziert. Seine Ehefrau, die als Beifahrerin im klägerischen
Fahrzeug saß, hat in ihrer schriftlichen Zeugenanhörung und auch
vor dem Landgericht bekundet, als man sich der Ampel näherte, sei
"aufgrund der starken Sonneneinstrahlung von hinten auf die Ampel
nicht zu erkennen (gewesen), ob diese Rotlicht oder Grün anzeigte".
Rechnete der Kläger aber sogar damit, daß die Ampel möglicherweise
"Rot" anzeigte, so ist es wenig glaubhaft, daß er seine
Geschwindigkeit nach dem Überholen lediglich durch Zurücknehmen des
Gases reduziert hat. Das gilt umsomehr, als er sich der Ampel nach
dem Überholen mit zunächst noch überhöhter Geschwindigkeit (über 50
km/h) näherte und sein mit einem Automatikgetriebe ausgerüstetes
Fahrzeug die Geschwindigkeit beim Zurücknehmen des Gases nicht so
stark verringerte, wie ein mit einem Schaltgetriebe ausgerüstetes,
wie der Kläger stets betont hat. Nach der Bekundung seiner Ehefrau
befand der Traktor mit Anhänger sich etwa 70 m vor der Ampel, als
man überholte. Bei 70 km/h Überholgeschwindigkeit legte der Kläger
aber ca. 20 m/sec zurück und benötigte, vorsichtig geschätzt,
zumindest eine Sekunde, um die Spitze des ebenfalls fahrenden
Gespanns zu erreichen und sicher noch eine halbe, um sich wieder
gänzlich einzuordnen. In dieser Zeit hatte der Traktor sich
seinerseits bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 20/km/h
knapp 9 m vorwärts, befand sich also noch ca. 60 m vor der Ampel.
Berücksichtigt man nun weiter, daß der Kläger nach dem Überholen
einen Abstand zum Traktor eingenommen hatte, der so groß war, daß
der Beklagte zu 1) noch hinter ihm einscheren konnte, so erschließt
sich unmittelbar, daß er sich zu diesem Zeitpunkt der Ampel auf
eine Entfernung genähert haben muß, die weit unter 50 m lag. Das
legt es ebenfalls nahe, daß er, weil er auch mit einer Rot
zeigenden Ampel rechnete, seine Geschwindigkeit durch Bremsen und
nicht durch allmähliches Auslaufenlassen verringert hat, wie dies
die Ehefrau des Klägers wahrgenommen haben will.
7 Hierzu paßt, was der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte, der
Zeuge D. als Aussage des Klägers nach dem Unfall in die
Verkehrsunfallanzeige aufgenommen hat:
8 "Die Sonne schien auf die Ampel. Ich dachte, es wäre rot
gewesen. Daher hatte ich gebremst".
9 Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß der Kläger diese
Äußerung tatsächlich gemacht hat und daß sie dem tatsächlichen
Geschensablauf entspricht, auch wenn er dies bestreitet. Der hierzu
vernommene Zeuge D. konnte sich zwar nicht mehr konkret an des
Unfallgeschehen erinnern; er hat aber bekundet, daß er sich von der
Äußerungen der Beteiligten jeweils schriftliche Notizen zu machen
pflegt, um bei der später erfolgenden maschinenschriftlichen
Abfassung des Berichtes keinen Verwechslungen zu unterliegen.
Gerade wegen der Übereinstimmung dieser Notiz mit dem
Unfallgeschehen ist davon auszugehen, daß sie diesem Unfall
zuzuordnen und die Äußerung auch tatsächlich gefallen ist.
10 Da die Fußgängerampel außer Betrieb war und auch sonst objektiv
kein Grund bestand, plötzlich zu bremsen, hat der Kläger gegen § 4
Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen und hierdurch den Unfall schuldhaft mit
verursacht. Zwar überwiegt auch bei unverhofft starkem Bremsen des
Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund in der Regel der
Haftungsanteil des Auffahrenden (Jagusch a.a.O. Rn. 17 m.N.); eine
bessere Quote als 30 : 70, wie sie das Landgericht zugunsten des
Klägers unterstellt hat, kann dem Kläger aber im Rahmen der nach §
17 Abs. 1 StVG zu erfolgenden Abwägung des Maßes der
wechselseitigen Schadensverursachung auf keinen Fall zugebilligt
werden.
11 Als Schmerzensgeld, das die Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 847
Abs. 1 BGB beanspruchen kann, hält der Senat mit dem Landgericht
einen Betrag von 3.000,-- DM für angemessen.
12 Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen
Ausgleich für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher
Art sind, gewähren und zugleich dem Genugtuungsbedürfnis des
Geschädigten Rechnung tragen. In Fällen einer bloß fahrlässigen
Verletzung tritt allerdings die Genugtuungsfunktion des
Schmerzensgeldes hinter die Ausgleichsfunktion zurück (vgl.
Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., § 847 Rn 4 m.w.N.).
13 Bei der Schätzung des angemessenen Ausgleichs sind die Schwere
und Dauer der erlittenen Schmerzen, Umfang und Dauer der erlittenen
Beeinträchtigung und die aus dem Unfall herrührenden
gesundheitlichen Zukunftsrisiken zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln
OLGR 1992, 244). Umfang und Dauer der Verletzungen sind hier nur
gering, unfallbedingte Zukunftsrisiken nicht zu erwarten.
14 Der Umfang der vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen
ergibt sich aus den von ihm schon erstinstanzlich beigebrachten
ärztlichen Befunden. Hiernach kann unfallbedingt nur von einem
HWS-Schleudertrauma Grad I, also der geringsten Stufe, ausgegangen
werden. Seine Erwerbsfähigkeit war zu 100 % vom
11.11.1991-2.1.1992, zu 40 % vom 3.1.92-17.1.92, zu 20 % vom
18.1.92-14.2.92 und zu 10 % vom 15.2.-28.3.1992. Was der Kläger
nunmehr an weiteren anhaltenden Unfallfolgen behauptet
(Bandscheibenvorfall, Überdehnung der Muskulatur des linken Armes)
findet in diesen Berichten ebensowenig eine Stütze wie seine
Behauptung, nicht nur die bereits zum Untersuchungszeitraum
angegebenen 17 Monate, sondern nunmehr auch weiter an den Folgen zu
leiden. Seine diesbezügliche Behauptung ist auch deshalb wenig
glaubhaft, weil keine einleuchtende Erklärung gebracht wird, warum
er den untersuchenden Nervenfachärzten im Jahr 1993 mitgeteilt hat,
seit April 1993 hätten die Schmerzen schlagartig aufgehört und die
untersuchenden Ärzte auch keine weiteren unfallbedingten
Beeinträchtigungen haben feststellen können. Im übrigen ist der
Vortrag auch verspätet; alles dies hätte erstinstanzlich
vorgetragen und unter Beweis gestellt werden können.
15 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.
1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil
nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
16 Beschwer für den Kläger: 7.528,25 DM
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