Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 10.08.1994: Abstand beim Anfahren
Das OLG Köln (Urteil vom 10.08.1994 - 11 U 69/94) hat entschieden:
Siehe auch
Geschwindigkeit
und
So Nicht Unfall
Gründe:
2 Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Beklagten zu 1.
teilweise begründet, gegen die Beklagte zu 2. bleibt sie ohne
Erfolg.
3 Die Berufung hat insofern Erfolg, als die Beklagte zu 1.
aufgrund der Gefährdungshaftung 25 % der Sach- und
Vermögensschäden, die der Kläger dem Schüler M.S. zu ersetzen hat,
erstatten muß, §§ 7, 9 StVG, 254 BGB, 116 SGB X. Dagegen kann ein
Verschulden der Beklagten zu 2. an dem Unfall vom 18. Juni 1991
nicht festgestellt werden, so daß ihrerseits eine Haftung gemäß §§
823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 18 StVG entfällt.
4 Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war der Unfall nicht
unabwendbar, da die Fahrzeugführerin nicht jede nach den Umständen
des Falles gebotene Sorgfallt beobachtet hat (§ 7 Abs. 2 StVG); die
Betriebsgefahr des Busses tritt gegenüber dem Verkehrsverstoß des
Schülers nicht völlig zurück und ist mit 25 % zu
berücksichtigen.
5 Zwar läßt sich eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch
die Busfahrerin, was auch Auswirkungen auf die Betriebsgefahr
hätte, nicht feststellen. Denn ihr kann weder ein
Geschwindigkeitsverstoß, noch falsche Fahrweise beim Einfahren in
den Busbahnhof oder sonst eine Verletzung anderer
Sorgfaltspflichten zu Last gelegt werden.
6 Zur Geschwindigkeitsfeststellung ist die von den Beklagten
vorgelegte Diagrammscheibe zugrundezulegen, da ernsthafte Zweifel
an ihrer Herkunft aus dem Unfallfahrzeug nicht bestehen. Nach den
Ergebnissen des Gutachtens der VDO vom 26.10.1992 wurde die
Geschwindigkeit des Busses auf den ersten 10 m der letzten Strecke
von 15 km/h vor dem Ende der Geschwindigkeitsmessung auf ca. 10
km/h reduziert; dabei ist zu berücksichtigen, daß der
Geschwindigkeitsschreibstift seine Ruhelage bei 6 km/h erreicht,
somit nach Ende der Aufzeichnung noch einige Meter gefahren wurden.
Auf den letzten verbleibenden 5 m dieser Strecke erreichte der Bus
die Endgeschwindigkeit von 6 km/h. Unter Berücksichtigung einer vom
Bus noch nach dem unfallursächlichen Anstoß und dem eigentlichen
Unfallereignis zurückgelegten Strecke von ca. 5 bis 6 m sowie des
nicht mehr von dem Geschwindigkeitsschreibstift erfaßten Bereichs
ist für den entscheidenden Zeitpunkt der ersten Berührung mit dem
Geschädigten eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h zugrundezulegen.
Dies entspricht den Angaben der Zeugen, wonach der Bus langsam und
mit Schrittgeschwindigkeit oder nur wenig schneller in die
Bushaltestelle einfuhr.
7 Damit hat die Beklagte zu 2. zwar ihr Fahrzeug nicht auf
Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) abgebremst. Dies kann ihr
indessen nicht als fahrlässiger Verstoß zur Last gelegt werden,
denn eine dahingehende Verpflichtung besteht lediglich für
Schulbusse, die eine für sie vorgesehene Haltestelle anfahren (vgl.
BGH NJW 82, 270; OLG Köln VersR 90, 434; OLG Celle VRS 63, 337).
Während in den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden
Sachverhalten jeweils Haltepunkte angefahren wurden, an denen große
Gruppen von Schulkindern warteten (zum Teil bis über 100 Schüler),
steuerte die Beklagte zu 2. mit ihrem Linienbus eine für alle
Fahrgäste eingerichtete Haltestelle mit ca. 20 bis 30, maximal 40
Wartenden an, unter denen sich zwar etliche Schüler, jedoch auch
andere Personen befanden. Eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h bei
der Anfahrt einer Linienbushaltestelle ist durchaus angemessen und
liegt noch unter einer im Berufsverkehr üblichen, eher zügigen
Fahrweise (vgl. dazu OLG Saarbrücken VM 80, 88, wonach eine
Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h als zulässig erachtet wird).
Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit war hier auch nicht
aufgrund besonderer Umstände geboten. Die Menge der wartenden
Fahrgäste, die auch der Beklagten ins Auge fiel, wie ihre
Einlassung im Strafverfahren zeigt, und die zum Teil unruhigen
Schüler, die miteinander rauften und boxten, wie eine Zeugin
beobachtet hat, waren insgesamt in ihrem Verhalten nicht zu
vergleichen mit einer großen Gruppe von ausschließlich
Schulkindern, die sich im Klassenverband befinden und deren
Aufmerksamkeit ganz erheblich durch das Gruppengeschehen in
Anspruch genommen wird. Dagegen ist bei einzelnen Schülern in der
Regel durchaus ein verkehrsgerechtes Verhalten zu erwarten. Somit
stellte sich die Situation nicht als so außergewöhnlich unruhig
oder unkontrolliert dar, daß ein Linienbusfahrer die Haltestelle
mit der gleichen Vorsicht hätte anfahren müssen wie eine
Schulbushaltestelle.
8 Ebensowenig stellt das Unterlassen eines Hupsignals einen
schuldhaften Verstoß (vgl. § 16 Abs. 1 StVO) dar. Denn die
Situation an der Bushaltestelle zeigt zwar, wie ausgeführt wurde,
eine gewisse Unruhe und ließ bei Ankunft des Busses ein Gedränge
der Fahrgäste als möglich erscheinen, denn die Wartenden hatten
sich zunächst zu dem vorausfahrenden Bus des Zeugen F. gedrängt. Es
fehlten aber andererseits ausreichende Hinweise, daß die Situation
unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer
münden könnte, was Voraussetzung für das Gebotensein eines
Schallzeichens wäre (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32.
Aufl., § 16 StVO, Randziffer 8).
9 Im übrigen hätte ein Hupsignal wohl kaum den Unfall verhindert.
Denn M.S. und seine Kameraden liefen gerade im Bewußtsein des
kommenden Busses vor diesem her. Es bleibt deshalb unklar, worauf
das vom Kläger geforderte Hupsignal noch hätte hinweisen
können.
10 Schließlich kann der von der Beklagten zu 2. eingehaltene
Abstand von ca. 30 cm von der Bordsteinkante nicht als fahrlässige
Nichtbeachtung gebotener Sorgfaltspflichten angesehen werden. Von
diesem Abstand ist aufgrund der polizeilischen Skizze auszugehen;
die auf der Aussage Kaese basierenden, geringfügig abweichenden
Maßangaben der Beklagten erscheinen nach der eigenen Aussage dieses
Zeugen nicht zuverlässig.
11 Grundsätzlich ist der Busfahrer verpflichtet, möglichst dicht an
den Bordstein heranzufahren, um die Sicherheit der aus- und
einsteigenden Fahrgäste nicht zu gefährden (OLG Saarbrücken, VM 80,
88; OLG Karlsruhe VersR 81, 266). Auch wenn einige Anhaltspunkte
vorlagen, daß es bei Ankunft des Busses zu einer Bewegung in der
Masse der Fahrgäste kommen könnte mit der Gefahr, daß einzelne vom
Gehweg abkommen oder daß die Busspur mitbenutzt werden könnte, so
waren die entsprechenden Anzeichen noch nicht derart eindeutig, daß
bereits eine konkrete Gefährdung einzelner Verkehrsteilnehmer
absehbar war und zu deren Vermeidung unbedingt ein deutlicher
Abstand zum Fußgängerweg eingehalten werden mußte. Vielmehr
verhielt sich die Mehrzahl der Wartenden zunächst unauffällig,
lediglich M.S. und seine beiden Freunde waren in eine Rangelei
verwickelt. Die Bewegung der Wartenden in Richtung eines
ankommenden Busses ist nämlich an sich nichts außergewöhnliches.
Aufgrund dieser in der Entwicklung völlig offenen Situation bestand
für einen an den durchschnittlichen Maßstäben zu messenden
Busfahrer keine Veranlassung zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen.
12 Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, daß die
Beklagte zu 2. das Betreten der Fahrbahn durch M.S. bemerkt hat
oder hätte erkennen müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
hat er allenfalls einige wenige Schritte mit einem Bein auf der
Busspur gemacht. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhalt zu der
Annahme gegeben, dies hätte die Fahrerin gesehen. Unter
Berücksichtigung ihrer Sitzposition und des auf der rechten Seite
des Fahrzeugs laufenden Schülers kann davon ausgegangen werden, daß
sie dessen kurzen Lauf auf der Fahrbahn nicht bemerken konnte.
13 Unter Zugrundelegung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, die
ein ordentlicher Kraftfahrzeugfahrer an den Tag legen muß, stellt
sich das Anfahren der Bushaltestelle durch die Beklagte zu 2.
insgesamt als verkehrsgerechtes Verhalten dar, das mithin eine
Verschuldenshaftung ausschließt (vgl. dazu Jagusch/Hentschel,
a.a.O., § 18 StVG, Randnr. 4).
14 Allerdings kann die Beklagte zu 1. nicht den Nachweis der
Unabwendbarkeit des Unfalls erbringen. Denn ein besonders
sorgfältiger Busfahrer hätte bei Annährung an die Bushaltestelle
alle möglichen gefahrenträchtigen Momente bedacht und in seiner
Fahrweise berücksichtigt. Dazu gehörten im vorliegenden Fall die
große Zahl der Fahrgäste, darunter zahlreiche Schüler verschiedenen
Alters, die Unruhe unter den drei größeren Schülern und das zu
erwartende Gedränge, das sich bereits bei einem früheren Bus
gezeigt hatte. Ferner hätte er bei sorgfältiger Beobachtung
jedenfalls das Vorauslaufen der älteren Schüler bemerkt und die
erfahrungsgemäß damit verbundene Unruhe in der Menge einkalkuliert.
Wegen dieser besonderen Umstände bestand aus der Sicht eines sehr
umsichtigen und erfahrenen Fahrers durchaus die nicht ganz
entfernte Möglichkeit der Gefährdung einzelner Fahrgäste, die sich
situationsbedingt zu nah an der Busspur oder gar auf dieser
aufhalten könnten. Dieser Gefahrenlage hätte durch Einhalten eines
deutlich größeren Abstandes zum Gehweg von über 0,5 m Rechnung
getragen werden können. Ein solches von den Regelanforderungen
abweichendes Anfahren der Haltestelle ist aus triftigem Grund
durchaus zulässig, wenn der Busfahrer die aus- und einsteigenden
Fahrgäste auf den größeren Abstand zum Bürgersteig hinweist (vgl.
OLG Karlsruhe, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 7 StVG, Randnr.
32).
15 Die Bushaltestelle konnte im vorliegenden Fall auch in der
geschilderten Weise angefahren werden, da die 3,6 m breite Busspur
dem ca. 2,4 m breiten Bus noch ausreichend Seitenabstand ließ. Bei
dieser Fahrweise wäre der Unfall vermieden worden, denn ursächlich
war der zu geringe Seitenabstand des Fahrzeugs zu dem laufenden
Schüler.
16 Bei der nach Maßgabe der §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden
Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Busses einerseits und dem
Verschulden des Schülers M.S. andererseits ist zwar objektiv ein
erheblicher Verkehrsverstoß des fast 15jährigen Jungen zu bejahen,
§ 20 Abs. 3 StVO. Eine völlige Freistellung des Kraftfahrers von
der Gefährdungshaftung wegen objektiv grob verkehrswidrigen
Verhaltens des Geschädigten kommt jedoch bei Kindern und
Jugendlichen nur in Betracht, wenn deren Sorgfaltsverstoß auch
subjektiv besonders vorwerfbar war, wobei ein altersgemäßer Maßstab
anzulegen ist, §§ 276, 828 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 90, 1483,
1484). In der Regel wird deshalb das Mitverschulden eines
Minderjährigen mit einer geringeren Quote anzusetzen sein
(MünchKomm-Grunsky, BGB, 3. Aufl., § 254, Randnr. 21). Dem fast
15-jährigen Schüler fehlt es sicher nicht an der erforderlichen
Einsichtsfähigkeit in die Regeln des Straßenverkehrs, und er wird
auch in vielen Situationene, vor allem wenn er aktiv als Radfahrer
oder ab 15 Jahre als Mofafahrer am Verkehrsgeschehen teilnimmt, die
erforderliche Fähigkeit haben, danach zu handeln. Auf diese
Situationen stellt im übrigen die von den Beklagten zitierte
Entscheidung des LG Osnabrück (VersR 92, 466) ab, die deshalb für
die vorliegende Fallgestaltung nicht ergiebig ist. Vielmehr liegt
das Besondere des hier zu entscheidenden Falles darin, daß der
geschädigte Schüler sich nicht in einer besondere Aufmerksamkeit
fordernden Situation befand und darüber hinaus durch die
Gesellschaft gleichaltriger Schulkameraden abgelenkt wurde. Das
Wettrennen der Schüler zum Bus stellt sich gerade als typisches
altersgemäßes Verhalten von 14- bis 15-jährigen Jungen innerhalb
einer Gruppe dar, das eine gewisse Eigendynamik entwickeln kann. In
dieser Lage ist die vorhandene Fähigkeit, sich der Einsicht
entsprechend verkehrsgerecht zu verhalten, zwar nicht völlig
ausgeschlossen, aber deutlich eingeschränkt. Demnach wiegt der
Verstoß des Jugendlichen gegen die Vorschrift des § 20 Abs. 3 StVO
nicht so schwer wie der eines Erwachsenen. Die hier
situationsbedingte Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit des noch
14-jährigen Schülers im Vergleich zu einem erwachsenen
Verkehrsteilnehmer ist im Ergebnis der Betriebsgefahr des
Kraftfahrzeuges zuzurechnen (BGH NJW 90, 1483) und hat zur Folge,
daß die Gefährdungshaftung nicht völlig zurücktritt. Allerdings
liegt die Betriebsgefahr nach Meinung des Senats im unteren Bereich
und ist mit einer Haftungsquote von 25 % angemessen
berücksichtigt.
17 Der geltendgemachte übergegangene Anspruch des Klägers auf
hälftigen Ersatz des dem Schüler entstandenen und noch entstehenden
materiellen Unfallschadens ist danach wiederum nur zur Hälfte
begründet.
18 Daß die behaupteten Aufwendungen des Klägers von insgesamt
12.998,55 DM unfallbedingt sind, hat er durch Vorlage der
Einzelrechnungen belegt. Die Beklagten haben dies in zweiter
Instanz nicht mehr in Frage gestellt. Abzüglich des ersparten
Eigenverbrauchs von 304,00 DM ergibt sich ein Gesamtschaden von
12.694,55 DM, wovon der Kläger in Höhe eines Viertels (3.173,64 DM)
Ersatz verlangen kann.
19 Der Feststellungsantrag, der sich aufgrund des Umfangs der
Ersatzpflicht des Klägers (vgl. §§ 556 ff RVO) nur auf materiellen
Schaden bezieht, ist, wie sich aus dem Vorangegangenen ergibt, in
Höhe von 25 % des zukünftigen Schadens begründet.
20 Der Eintritt zukünftiger Schäden ist nach den ärztlichen
Gutachten vom 15.04.1992 und 22.04.1993 wahrscheinlich, da die
verbleibenden Dauerschäden zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
führen und weitere Behandlungen erwarten lassen.
21 Daß die Klage gegen die Beklagte zu 2. unbegründet ist, ergibt
sich aus dem Dargelegten.
22 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB. Die Beklagte zu 1.
befindet sich aufgrund ihrer Zahlungsverweigerung seit 15.07.1993
in Verzug. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch von 2 % über dem
Diskontsatz ist nicht schlüssig dargetan. Allein die Berufung auf
eine nicht näher bezeichnete Verwaltungsvorschrift reicht nicht
aus, zumal jene nicht ohne weiteres das Vorliegen eines höheren
Zinsschadens ohne entsprechenden Sachverhalt begründen kann.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
24 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:
11.347,28 DM
25 Beschwer der Beklagten zu 1.: 5.673,64 DM - 8 -
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