Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 10.08.1994: Abstand beim Anfahren




Das OLG Köln (Urteil vom 10.08.1994 - 11 U 69/94) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
So Nicht Unfall

Gründe:


2 Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Beklagten zu 1.

teilweise begründet, gegen die Beklagte zu 2. bleibt sie ohne

Erfolg.

3 Die Berufung hat insofern Erfolg, als die Beklagte zu 1.

aufgrund der Gefährdungshaftung 25 % der Sach- und

Vermögensschäden, die der Kläger dem Schüler M.S. zu ersetzen hat,

erstatten muß, §§ 7, 9 StVG, 254 BGB, 116 SGB X. Dagegen kann ein

Verschulden der Beklagten zu 2. an dem Unfall vom 18. Juni 1991

nicht festgestellt werden, so daß ihrerseits eine Haftung gemäß §§

823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 18 StVG entfällt.

4 Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war der Unfall nicht

unabwendbar, da die Fahrzeugführerin nicht jede nach den Umständen

des Falles gebotene Sorgfallt beobachtet hat (§ 7 Abs. 2 StVG); die

Betriebsgefahr des Busses tritt gegenüber dem Verkehrsverstoß des

Schülers nicht völlig zurück und ist mit 25 % zu

berücksichtigen.

5 Zwar läßt sich eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch

die Busfahrerin, was auch Auswirkungen auf die Betriebsgefahr

hätte, nicht feststellen. Denn ihr kann weder ein

Geschwindigkeitsverstoß, noch falsche Fahrweise beim Einfahren in

den Busbahnhof oder sonst eine Verletzung anderer

Sorgfaltspflichten zu Last gelegt werden.

6 Zur Geschwindigkeitsfeststellung ist die von den Beklagten

vorgelegte Diagrammscheibe zugrundezulegen, da ernsthafte Zweifel

an ihrer Herkunft aus dem Unfallfahrzeug nicht bestehen. Nach den

Ergebnissen des Gutachtens der VDO vom 26.10.1992 wurde die

Geschwindigkeit des Busses auf den ersten 10 m der letzten Strecke

von 15 km/h vor dem Ende der Geschwindigkeitsmessung auf ca. 10

km/h reduziert; dabei ist zu berücksichtigen, daß der

Geschwindigkeitsschreibstift seine Ruhelage bei 6 km/h erreicht,

somit nach Ende der Aufzeichnung noch einige Meter gefahren wurden.

Auf den letzten verbleibenden 5 m dieser Strecke erreichte der Bus

die Endgeschwindigkeit von 6 km/h. Unter Berücksichtigung einer vom

Bus noch nach dem unfallursächlichen Anstoß und dem eigentlichen

Unfallereignis zurückgelegten Strecke von ca. 5 bis 6 m sowie des

nicht mehr von dem Geschwindigkeitsschreibstift erfaßten Bereichs

ist für den entscheidenden Zeitpunkt der ersten Berührung mit dem

Geschädigten eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h zugrundezulegen.

Dies entspricht den Angaben der Zeugen, wonach der Bus langsam und

mit Schrittgeschwindigkeit oder nur wenig schneller in die

Bushaltestelle einfuhr.

7 Damit hat die Beklagte zu 2. zwar ihr Fahrzeug nicht auf

Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) abgebremst. Dies kann ihr

indessen nicht als fahrlässiger Verstoß zur Last gelegt werden,

denn eine dahingehende Verpflichtung besteht lediglich für

Schulbusse, die eine für sie vorgesehene Haltestelle anfahren (vgl.

BGH NJW 82, 270; OLG Köln VersR 90, 434; OLG Celle VRS 63, 337).

Während in den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden

Sachverhalten jeweils Haltepunkte angefahren wurden, an denen große

Gruppen von Schulkindern warteten (zum Teil bis über 100 Schüler),

steuerte die Beklagte zu 2. mit ihrem Linienbus eine für alle

Fahrgäste eingerichtete Haltestelle mit ca. 20 bis 30, maximal 40

Wartenden an, unter denen sich zwar etliche Schüler, jedoch auch

andere Personen befanden. Eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h bei

der Anfahrt einer Linienbushaltestelle ist durchaus angemessen und

liegt noch unter einer im Berufsverkehr üblichen, eher zügigen

Fahrweise (vgl. dazu OLG Saarbrücken VM 80, 88, wonach eine

Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h als zulässig erachtet wird).

Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit war hier auch nicht

aufgrund besonderer Umstände geboten. Die Menge der wartenden

Fahrgäste, die auch der Beklagten ins Auge fiel, wie ihre

Einlassung im Strafverfahren zeigt, und die zum Teil unruhigen

Schüler, die miteinander rauften und boxten, wie eine Zeugin

beobachtet hat, waren insgesamt in ihrem Verhalten nicht zu

vergleichen mit einer großen Gruppe von ausschließlich

Schulkindern, die sich im Klassenverband befinden und deren

Aufmerksamkeit ganz erheblich durch das Gruppengeschehen in

Anspruch genommen wird. Dagegen ist bei einzelnen Schülern in der

Regel durchaus ein verkehrsgerechtes Verhalten zu erwarten. Somit

stellte sich die Situation nicht als so außergewöhnlich unruhig

oder unkontrolliert dar, daß ein Linienbusfahrer die Haltestelle

mit der gleichen Vorsicht hätte anfahren müssen wie eine

Schulbushaltestelle.

8 Ebensowenig stellt das Unterlassen eines Hupsignals einen

schuldhaften Verstoß (vgl. § 16 Abs. 1 StVO) dar. Denn die

Situation an der Bushaltestelle zeigt zwar, wie ausgeführt wurde,

eine gewisse Unruhe und ließ bei Ankunft des Busses ein Gedränge

der Fahrgäste als möglich erscheinen, denn die Wartenden hatten

sich zunächst zu dem vorausfahrenden Bus des Zeugen F. gedrängt. Es

fehlten aber andererseits ausreichende Hinweise, daß die Situation

unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer

münden könnte, was Voraussetzung für das Gebotensein eines

Schallzeichens wäre (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32.

Aufl., § 16 StVO, Randziffer 8).

9 Im übrigen hätte ein Hupsignal wohl kaum den Unfall verhindert.

Denn M.S. und seine Kameraden liefen gerade im Bewußtsein des

kommenden Busses vor diesem her. Es bleibt deshalb unklar, worauf

das vom Kläger geforderte Hupsignal noch hätte hinweisen

können.

10 Schließlich kann der von der Beklagten zu 2. eingehaltene

Abstand von ca. 30 cm von der Bordsteinkante nicht als fahrlässige

Nichtbeachtung gebotener Sorgfaltspflichten angesehen werden. Von

diesem Abstand ist aufgrund der polizeilischen Skizze auszugehen;

die auf der Aussage Kaese basierenden, geringfügig abweichenden

Maßangaben der Beklagten erscheinen nach der eigenen Aussage dieses

Zeugen nicht zuverlässig.

11 Grundsätzlich ist der Busfahrer verpflichtet, möglichst dicht an

den Bordstein heranzufahren, um die Sicherheit der aus- und

einsteigenden Fahrgäste nicht zu gefährden (OLG Saarbrücken, VM 80,

88; OLG Karlsruhe VersR 81, 266). Auch wenn einige Anhaltspunkte

vorlagen, daß es bei Ankunft des Busses zu einer Bewegung in der

Masse der Fahrgäste kommen könnte mit der Gefahr, daß einzelne vom

Gehweg abkommen oder daß die Busspur mitbenutzt werden könnte, so

waren die entsprechenden Anzeichen noch nicht derart eindeutig, daß

bereits eine konkrete Gefährdung einzelner Verkehrsteilnehmer

absehbar war und zu deren Vermeidung unbedingt ein deutlicher

Abstand zum Fußgängerweg eingehalten werden mußte. Vielmehr

verhielt sich die Mehrzahl der Wartenden zunächst unauffällig,

lediglich M.S. und seine beiden Freunde waren in eine Rangelei

verwickelt. Die Bewegung der Wartenden in Richtung eines

ankommenden Busses ist nämlich an sich nichts außergewöhnliches.

Aufgrund dieser in der Entwicklung völlig offenen Situation bestand

für einen an den durchschnittlichen Maßstäben zu messenden

Busfahrer keine Veranlassung zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen.

12 Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, daß die

Beklagte zu 2. das Betreten der Fahrbahn durch M.S. bemerkt hat

oder hätte erkennen müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

hat er allenfalls einige wenige Schritte mit einem Bein auf der

Busspur gemacht. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhalt zu der

Annahme gegeben, dies hätte die Fahrerin gesehen. Unter

Berücksichtigung ihrer Sitzposition und des auf der rechten Seite

des Fahrzeugs laufenden Schülers kann davon ausgegangen werden, daß

sie dessen kurzen Lauf auf der Fahrbahn nicht bemerken konnte.

13 Unter Zugrundelegung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, die

ein ordentlicher Kraftfahrzeugfahrer an den Tag legen muß, stellt

sich das Anfahren der Bushaltestelle durch die Beklagte zu 2.

insgesamt als verkehrsgerechtes Verhalten dar, das mithin eine

Verschuldenshaftung ausschließt (vgl. dazu Jagusch/Hentschel,

a.a.O., § 18 StVG, Randnr. 4).

14 Allerdings kann die Beklagte zu 1. nicht den Nachweis der

Unabwendbarkeit des Unfalls erbringen. Denn ein besonders

sorgfältiger Busfahrer hätte bei Annährung an die Bushaltestelle

alle möglichen gefahrenträchtigen Momente bedacht und in seiner

Fahrweise berücksichtigt. Dazu gehörten im vorliegenden Fall die

große Zahl der Fahrgäste, darunter zahlreiche Schüler verschiedenen

Alters, die Unruhe unter den drei größeren Schülern und das zu

erwartende Gedränge, das sich bereits bei einem früheren Bus

gezeigt hatte. Ferner hätte er bei sorgfältiger Beobachtung

jedenfalls das Vorauslaufen der älteren Schüler bemerkt und die

erfahrungsgemäß damit verbundene Unruhe in der Menge einkalkuliert.

Wegen dieser besonderen Umstände bestand aus der Sicht eines sehr

umsichtigen und erfahrenen Fahrers durchaus die nicht ganz

entfernte Möglichkeit der Gefährdung einzelner Fahrgäste, die sich

situationsbedingt zu nah an der Busspur oder gar auf dieser

aufhalten könnten. Dieser Gefahrenlage hätte durch Einhalten eines

deutlich größeren Abstandes zum Gehweg von über 0,5 m Rechnung

getragen werden können. Ein solches von den Regelanforderungen

abweichendes Anfahren der Haltestelle ist aus triftigem Grund

durchaus zulässig, wenn der Busfahrer die aus- und einsteigenden

Fahrgäste auf den größeren Abstand zum Bürgersteig hinweist (vgl.

OLG Karlsruhe, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 7 StVG, Randnr.

32).

15 Die Bushaltestelle konnte im vorliegenden Fall auch in der

geschilderten Weise angefahren werden, da die 3,6 m breite Busspur

dem ca. 2,4 m breiten Bus noch ausreichend Seitenabstand ließ. Bei

dieser Fahrweise wäre der Unfall vermieden worden, denn ursächlich

war der zu geringe Seitenabstand des Fahrzeugs zu dem laufenden

Schüler.

16 Bei der nach Maßgabe der §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden

Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Busses einerseits und dem

Verschulden des Schülers M.S. andererseits ist zwar objektiv ein

erheblicher Verkehrsverstoß des fast 15jährigen Jungen zu bejahen,

§ 20 Abs. 3 StVO. Eine völlige Freistellung des Kraftfahrers von

der Gefährdungshaftung wegen objektiv grob verkehrswidrigen

Verhaltens des Geschädigten kommt jedoch bei Kindern und

Jugendlichen nur in Betracht, wenn deren Sorgfaltsverstoß auch

subjektiv besonders vorwerfbar war, wobei ein altersgemäßer Maßstab

anzulegen ist, §§ 276, 828 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 90, 1483,

1484). In der Regel wird deshalb das Mitverschulden eines

Minderjährigen mit einer geringeren Quote anzusetzen sein

(MünchKomm-Grunsky, BGB, 3. Aufl., § 254, Randnr. 21). Dem fast

15-jährigen Schüler fehlt es sicher nicht an der erforderlichen

Einsichtsfähigkeit in die Regeln des Straßenverkehrs, und er wird

auch in vielen Situationene, vor allem wenn er aktiv als Radfahrer

oder ab 15 Jahre als Mofafahrer am Verkehrsgeschehen teilnimmt, die

erforderliche Fähigkeit haben, danach zu handeln. Auf diese

Situationen stellt im übrigen die von den Beklagten zitierte

Entscheidung des LG Osnabrück (VersR 92, 466) ab, die deshalb für

die vorliegende Fallgestaltung nicht ergiebig ist. Vielmehr liegt

das Besondere des hier zu entscheidenden Falles darin, daß der

geschädigte Schüler sich nicht in einer besondere Aufmerksamkeit

fordernden Situation befand und darüber hinaus durch die

Gesellschaft gleichaltriger Schulkameraden abgelenkt wurde. Das

Wettrennen der Schüler zum Bus stellt sich gerade als typisches

altersgemäßes Verhalten von 14- bis 15-jährigen Jungen innerhalb

einer Gruppe dar, das eine gewisse Eigendynamik entwickeln kann. In

dieser Lage ist die vorhandene Fähigkeit, sich der Einsicht

entsprechend verkehrsgerecht zu verhalten, zwar nicht völlig

ausgeschlossen, aber deutlich eingeschränkt. Demnach wiegt der

Verstoß des Jugendlichen gegen die Vorschrift des § 20 Abs. 3 StVO

nicht so schwer wie der eines Erwachsenen. Die hier

situationsbedingte Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit des noch

14-jährigen Schülers im Vergleich zu einem erwachsenen

Verkehrsteilnehmer ist im Ergebnis der Betriebsgefahr des

Kraftfahrzeuges zuzurechnen (BGH NJW 90, 1483) und hat zur Folge,

daß die Gefährdungshaftung nicht völlig zurücktritt. Allerdings

liegt die Betriebsgefahr nach Meinung des Senats im unteren Bereich

und ist mit einer Haftungsquote von 25 % angemessen

berücksichtigt.

17 Der geltendgemachte übergegangene Anspruch des Klägers auf

hälftigen Ersatz des dem Schüler entstandenen und noch entstehenden

materiellen Unfallschadens ist danach wiederum nur zur Hälfte

begründet.

18 Daß die behaupteten Aufwendungen des Klägers von insgesamt

12.998,55 DM unfallbedingt sind, hat er durch Vorlage der

Einzelrechnungen belegt. Die Beklagten haben dies in zweiter

Instanz nicht mehr in Frage gestellt. Abzüglich des ersparten

Eigenverbrauchs von 304,00 DM ergibt sich ein Gesamtschaden von

12.694,55 DM, wovon der Kläger in Höhe eines Viertels (3.173,64 DM)

Ersatz verlangen kann.

19 Der Feststellungsantrag, der sich aufgrund des Umfangs der

Ersatzpflicht des Klägers (vgl. §§ 556 ff RVO) nur auf materiellen

Schaden bezieht, ist, wie sich aus dem Vorangegangenen ergibt, in

Höhe von 25 % des zukünftigen Schadens begründet.

20 Der Eintritt zukünftiger Schäden ist nach den ärztlichen

Gutachten vom 15.04.1992 und 22.04.1993 wahrscheinlich, da die

verbleibenden Dauerschäden zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

führen und weitere Behandlungen erwarten lassen.

21 Daß die Klage gegen die Beklagte zu 2. unbegründet ist, ergibt

sich aus dem Dargelegten.

22 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB. Die Beklagte zu 1.

befindet sich aufgrund ihrer Zahlungsverweigerung seit 15.07.1993

in Verzug. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch von 2 % über dem

Diskontsatz ist nicht schlüssig dargetan. Allein die Berufung auf

eine nicht näher bezeichnete Verwaltungsvorschrift reicht nicht

aus, zumal jene nicht ohne weiteres das Vorliegen eines höheren

Zinsschadens ohne entsprechenden Sachverhalt begründen kann.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708

Nr. 10, 713 ZPO.

24 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:

11.347,28 DM

25 Beschwer der Beklagten zu 1.: 5.673,64 DM - 8 -

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