Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 02.02.1994: Aktivlegitimation




Das OLG Köln (Urteil vom 02.02.1994 - 27 U 87/93) hat entschieden:

Siehe auch
Leasing Aktivlegitimation
und
Frachtvertrag

Gründe:


2 Die Klägerin fordert als Transportversicherer von der Beklagten

als Frachtführerin Schadensersatz für den Verlust von Transportgut

aus Anlaß und im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden

LKW-Beförderung. Über diesen Transport verhalten sich zwei

internationale Frachtbriefe, und zwar der Frachtbrief --------- vom

24. Januar 1992, der als Absenderin (Ziff. 1) und Frachtführerin

(Ziff. 16) die Beklagte aufführt. Als Empfängerin (Ziff. 2) ist die

Firma C.I. in M. bezeichnet. Die Ladung wird wie folgt beschrieben:

"40 Cll. Sammelgut und eine Palette Aluminiumplatten mit insgesamt

6.733 kg Bruttogewicht" (Ziff. 6 bis 12 des Frachtbriefes). Als

nachfolgende Frachtführerin ist die Firma M. benannt.

Unterschrieben ist der Frachtbrief von der Beklagten als Absenderin

und von der Firma M. als Frachtführerin (Ziff. 22 und 23 des

Frachtbriefes).

3 Der zweite Frachtbrief trägt die Kenn-Nr. ------und das Datum

24. Januar 1992. Als Absenderin ist die Firma M.D. in W. (Ziff. 1)

und als Empfängerin (Ziff. 2) die Firma M.D. S.A. in M.

eingetragen. Als Frachtführerin ist die Beklagte und als

nachfolgende Frachtführerin die Firma M. benannt. Das Transportgut

ist mit 53 Colli Elektrozüge und Kranteile mit einem Gesamtgewicht

von 2.204 kg aufgeführt. Der Frachtbrief ist in derselben Weise wie

der Frachtbrief mit der Endnummer unterschrieben. Die von der

Beklagten beauftragte Firma M. schaltete als Unterfrachtführerin

die Spedition D. in K. ein, die ihrerseits die Streithelferin

beauftragte. Diese führte den Transport mit einer Sattelzugmaschine

und einem Sattelzugauflieger durch. Auf der Autobahn A im Bereich

der Gemarkung St. geriet der Sattelzugauflieger in Brand. Das

Transportgut wurde durch den Brand weitgehend vernichtet. Auf

Antrag des Versicherers der T.S.P., der Firma U., wurde der

Sachverständige P. mit der Überprüfung der Schadensursache und des

Schadensumfanges beauftragt.

4 Die Firma U. (Europäische Versicherungsgesellschaft) M. zahlte

an sämtliche deutsche Versender eine Entschädigung und ließ sich im

Gegenzug deren Entschädigungsansprüche aus dem Verlust des

Transportgutes abtreten.

5 Die Firma C. trat ihre Ansprüche aus dem CMRFrachtbrief vom 24.

Januar 1992 mit der Endnummer gegenüber der Beklagten wegen des

Transportes von "Elektro- und Kranteilen" an die Klägerin ab. Die

Abtretungserklärung (letter of subrogation) datiert vom 10. Februar

1993.

6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie damit

Rechtsnachfolgerin der frachtbriefmäßigen Empfänger geworden sei.

Sie hat behauptet, der Schaden sei infolge grob fahrlässigen

Fehlverhaltens der Streithelferin entstanden, weil diese mit

nachgeschnittenen Reifen gefahren sei, die einen Abnutzungszustand

von 80 % aufgewiesen hätten. Als Transportversicherer habe sie dem

jeweiligen Versender dessen Schaden in einer Gesamthöhe von

205.146,23 DM ersetzt.

7 Sie hat beantragt,

8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 205.146,23 DM nebst 5 %

Zinsen seit dem 5. Februar 1993 zu zahlen.

9 Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die

Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben behauptet, die

Beschädigung des Transportgutes sei unvermeidbar gewesen, so daß

sie von der Haftung befreit seien. Sie haben darauf hingewiesen,

daß allenfalls eine beschränkte Haftung nach Art. 23 Abs. 3, 25 CMR

in Betracht komme. Schließlich haben sie sich darauf berufen, daß

50 % des der Firma M. entstandenen Schadens durch die I.A. GmbH

reguliert worden sei, die ihrerseits Ersatzansprüche geltend

gemacht habe.

12 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die

Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht dargetan. Gegen das ihr

am 15. Juli 1993 zugestellte Urteil, auf das im übrigen Bezug

genommen wird, hat die Klägerin am 16. August 1993, einem Montag,

Berufung eingelegt, die sie am 8. Oktober 1993 begründet hat.

13 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches

Klageziel weiter. Sie behauptet, sie sei mit der Firma U.

identisch. Lediglich die Firmenbezeichnung sei geändert worden.

Durch die Abtretungserklärung der Firma M. vom 13. April 1992 sei

ihre Aktivlegitimation für eine Teilforderung von 28.240,54 DM

belegt.

14 Zwar habe die Firma C. in der Erklärung vom 10. Februar 1993 die

Rechte aus dem Frachtbrief mit der Endnummer abgetreten. Dabei habe

es sich aber um eine falsche Bezeichnung gehandelt. Tatsächlich

hätten die Rechte aus dem Frachtbrief mit der Endnummer abgetreten

werden sollen. Das folge schon daraus, daß die Abtretungserklärung

auf eine Entschädigung von 205.146,23 DM Bezug nehme und nicht auf

eine Entschädigung von 28.240,65 DM, die als Entschädigung Bezug

auf die Beförderung zum CMR-Frachtbrief mit der Endnummer habe. Im

übrigen sei die Firma C. tatsächlich Empfängerin beider Sendungen

gewesen wie sich aus der Ladeliste und dem Versandschein ergebe.

Die Beklagte hafte als Frachtführerin. Ihrem Vortrag, die Beklagte

sei als Frachtführerin beauftragt worden, sei diese nicht

entgegengetreten, sondern habe in der Klageerwiderung zugestanden,

daß ihr ein Transportauftrag erteilt worden sei. Ihre Stellung als

Frachtführerin werde durch die Frachtbriefe belegt.

15 Sie beantragt,

16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu

verurteilen, an sie 205.146,23 DM nebst 5 % Zinsen seit dem

5.2.1993 zu zahlen,

17 ihr nachzulassen, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen.

20 Die Streithelferin beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen,

22 hilfsweise ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft

einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu

leisten.

23 Die Beklagte und ihre Streithelferin verteidigen das

angefochtene Urteil und treten dem Vortrag der Klägerin entgegen.

Die Beklagte weist darauf hin, daß sie den Frachtbrief mit der

Endnummer nicht als Frachtführerin, sondern als Spediteurin

unterschrieben habe. Als Spediteurin hafte sie für den Frachtführer

nicht. Sie hafte auch nicht als Sammelladungspediteurin, da sie

allein von der Firma C. beauftragt worden sei. Die Klägerin sei

auch als CMR-Versicherer der C., nicht als Versicherer der

Empfänger tätig geworden. Die spanischen Empfänger seien zwar

Absender und Empfänger eines mit der Firma C. geschlossenen

Frachtvertrages, nicht aber Empfänger im Verhältnis zur Beklagten.

Die Klägerin könne daher ihre Aktivlegitimation nicht aus

Abtretungserklärungen der Empfänger herleiten. Aus der

Abtretungserklärung der C. sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert,

weil die Beklagte den Frachtbrief nicht als Absenderin

unterschrieben habe und nicht die Beförderung vertraglich

übernommen habe, sondern die Firma M. als Frachtführerin

unterschrieben habe. Folglich sei die Firma C. nicht Empfängerin

eines mit der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrages. Sie

wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zur ordnungsgemäßen

Durchführung des Transportes und die Einrede der Verjährung.

24 Die Streithelferin meint, der Vortrag der Klägerin zur

Aktivlegitimation sei gemäß § 528 ZPO nicht zuzulassen. Im übrigen

wiederholt auch sie den Vortrag aus erster Instanz.

25 Wegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der

gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und die

Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

27 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

28 1) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus

abgetretenem Recht aus Art. 17 Abs. 1 CMR zu.

29 a) Es kann dahinstehen, ob die Firma C. ihre angeblichen

Ansprüche aus dem Vertrag betreffend den Frachtbrief mit der

Endnummer vom 24. Januar 1992 (Bl. 1 AH) durch den "letter of

subrogation" (Bl. 53 AH) vom 10. Februar 1993 wirksam an die

Klägerin abgetreten hat. Auch wenn die Abtretung wirksam war,

scheidet eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 CMR aus,

weil nicht feststeht, daß sie als Frachtführerin i.S.d. Art. 17 CMR

tätig geworden ist.

30 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte nicht

zugestanden (Bl. 288 Abs. 1 ZPO), sich als Frachtführerin

verpflichtet zu haben. Auf diese Behauptung in der Klageschrift hat

die Beklagte in der Klageerwiderung entgegnet, sie bestreite, daß

die Reifen des Sattelzugaufliegers nachgeschnitten gewesen seien

und einen Abnutzungsgrad von durchschnittlich 80 % gehabt hätten;

weiteres Vorbringen müsse vorbehalten bleiben, sobald eine

Stellungnahme der Frachtführerin vorliege. Sie habe ihrerseits den

Transportauftrag weitergegeben an die Firma M. und diese mit der

Durchführung der Beförderung beauftragt. Diese habe als

Unterfrachtführerin die Spedition D. in Köln eingeschaltet, die die

Streithelferin beauftragt habe. In dieser Erwiderung liegt

lediglich das Geständnis, einen Transportauftrag erhalten zu haben.

Der Begriff des Transportauftrages ist gesetzlich nicht definiert

und liegt auch sonst nicht im Sinne eines Frachtvertrages fest.

Darunter kann sowohl die Übernahme der Güterversendung durch

Frachtführer gemäß § 407 ff. HGB als auch die Übernahme der

Ausführungen der Beförderung von Gütern gemäß §§ 425 ff. HGB

verstanden werden. Da die Beklagte als S. GmbH" firmiert, drängt

sich auch nicht auf, die Beklagte habe einen Frachtvertrag

zugestehen wollen. Gegen die Auffassung, die Beklagte habe die

Behauptung der Klägerin, sie habe sich als Frachtführerin

verpflichtet, bewußt nicht bestreiten zu wollen, spricht auch, daß

die Beklagte im Schreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin vom

11. Februar 1993 (Bl. 57 AH) sich auf den Standpunkt gestellt hat,

ausschließlich als Spediteurin tätig gewesen zu sein, und daß sie

mitgeteilt hat, mit der Durchführung des Transports die Firma A.

beauftragt zu haben.

31 Die Klägerin kann sich zum Beweis für die Verpflichtung der

Beklagten aus einem Frachtvertrag nicht auf den Frachtbrief mit der

Endnummer vom 24. Januar 1992 (Bl. 1 AH) stützen. Zwar dient der

Frachtbrief gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR bis zum Beweis des Gegenteils

als Nachweis für den Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages.

Die Beweiswirkung nach Art. 9 Abs. 1 CMR kann der Frachtbrief

jedoch nur entfalten, wenn er von beiden Vertragspartnern

unterschrieben worden ist (BGH VersR 1987, 304 f.). Nach Art. 5

Abs. 1 S. 1 CMR ist der Frachtbrief vom Absender und vom

Frachtführer zu unterzeichnen. Der Frachtbrief mit der Endnummer

ist in der Rubrik-Nr. 22 "Absender" von dem Vertreter der Beklagten

und in der Rubrik Nr. 23 "Frachtführer" von dem Vertreter der Firma

M. unterzeichnet. Die Beweiswirkung bezieht sich daher allenfalls

auf den Abschluß eines Frachtvertrages zwischen der Beklagten als

Absenderin und der Firma M. als Frachtführerin, nicht aber auf den

Abschluß eines Vertrages etwa der Firma C. mit der Beklagten als

Frachtführerin.

32 Auch aus den übrigen Umständen läßt sich nicht hinreichend

sicher schließen, die Firma C. oder ein anderer Vertragspartner

habe mit der Beklagten als Frachtführerin einen Frachtvertrag

abgeschlossen. Zwar ist die Beklagte im Frachtbrief in der Rubrik

16 als Frachtführerin genannt. In der Rubrik 1 "Absender" ist die

Beklagte jedoch ebenfalls aufgeführt. Die Firma C. wird in der

Rubrik 2 lediglich als Empfängerin und in der Rubrik 13 unter

Anweisung des Absenders als Anweisungsberechtigte ausgewiesen. Als

Empfängerin ist sie nicht ohne weiteres als Vertragspartnerin aus

dem Frachtvertrag anzusehen. Wegen der unterschiedlichen, teilweise

sich widersprechenden Bezeichnungen kann nicht angenommen werden,

die Beklagte habe sich gegenüber der Firma C. oder gegenüber jemand

anderem als Frachtführerin verpflichten wollen.

33 Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR hilft der Klägerin nicht weiter. Danach

ist die Firma C. als Empfängerin berechtigt, die Rechte aus dem

Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend

zu machen. Doch fehlt auch hierfür der Nachweis, daß die Beklagte

als Frachtführerin tätig geworden ist.

34 b) Ebensowenig kann die Klägerin ihr abgetretene Rechte aus dem

Frachtvertrag betreffend den Frachtbrief mit der Endnummer

herleiten. Auch in Bezug auf diesen Frachtvertrag fehlt es an dem

Nachweis, daß die Beklagte sich als Frachtführerin verpflichtet

hat. Der Frachtbrief ist nicht von der Firma M.D. in

W./Bundesrepublik Deutschland als Absenderin und von der Beklagten

als Frachtführerin unterzeichnet, sondern ebenso wie der

Frachtbrief mit der Endnummer von der Beklagten als Absenderin und

der Firma M. als Frachtführerin. Zwar ist in diesem Frachtbrief die

Firma M.D. in W./Bundesrepublik Deutschland in der Rubrik 1 als

Absenderin und die Beklagte in der Rubrik 16 als Frachtführerin

ausgewiesen. Das könnte ein Indiz für den Abschluß eines

Frachtvertrages zwischen der Firma M.D. und der Beklagten sein.

Doch wird die Indizwirkung durch die Angabe in der Rubrik 13, wo

unter Anweisung des Absenders die Firma C. aufgeführt ist, wieder

aufgehoben, da hiernach auch die Firma C. als Absenderin in

Betracht kommt.

35 2. Die Beklagte haftet auch nicht aus § 412, § 413 oder § 408

Abs. 1 HGB.

36 a) Die Haftung aus § 412 HGB - Selbsteintritt - scheidet aus,

weil die Beklagte weder den Selbsteintritt erklärt noch die

Beförderung des Gutes selbst ausgeführt hat.

37 b) Die Voraussetzungen des § 413 Abs. 1 HGB - Einigung mit dem

Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten - trägt

die Klägerin substantiiert nicht vor. Es fehlt schon der Vortrag,

mit wem sich die Beklagte geeinigt hat.

38 c) Schließlich braucht die Beklagte nicht nach § 413 Abs. 2 HGB

für den Schaden einzustehen. Soweit es um den Frachtvertrag

betreffend den Frachtbrief mit der Endnummer geht, trägt die

Klägerin nicht vor, die Beklagte sei als Spediteurin für mehrere

Versender tätig geworden. Der vorbenannte Frachtbrief spricht eher

dagegen, denn in der Rubrik Nr. 1 ist als Absender die Beklagte

selbst, in Rubrik Nr. 13 als Absenderin die Firma C. angegeben.

Zwar ist in der Rubrik 6 von Sammelgut die Rede, nicht aber von

mehreren Versendern. Die Beklagte selbst trägt vor, sie sei

hinsichtlich dieses Frachtbriefes allein von der Firma C.

beauftragt worden.

39 Zu denken ist weiter daran, daß die Güter aus beiden

Frachtbriefen zu einer Sammelladung zusammengefaßt worden sind.

Doch behauptet die Klägerin nicht, die Beklagte habe die Versendung

der Güter aufgrund eines für ihre Rechnung über eine Sammelladung

geschlossenen Frachtvertrages bewirkt. Dem steht auch entgegen, daß

zwei Frachtbriefe mit unterschiedlichen Angaben über den Absender

ausgestellt worden sind.

40 d) Ebensowenig ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien eine

Haftung des Beklagten aus § 408 Abs. 1 HGB. Der Senat versteht den

Vortrag der Beklagten dahin, daß sie als Spediteurin die Firma M.

als Frachtführerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

ausgewählt hat. Dementsprechend hat der Senat in der mündlichen

Verhandlung die Frage der Haftung der Beklagten als Spediteurin

auch im Hinblick auf die ihr obliegende sorgfältige Auswahl

angesprochen, jedoch verneint. Die Klägerin hat dem nicht

widersprochen, insbesondere weder in der mündlichen Verhandlung

noch in ihrem schriftsätzlichen Vortrag mangelnde Sorgfalt der

Beklagten bei der Wahl des Frachtführers gerügt. War die Beklagte

lediglich Spediteurin, braucht sie für Verschulden der Firma M.

oder deren Auftragnehmer nicht einzustehen, da diese nicht als ihre

Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind (BGH VersR 1987, 1130; NJW

1988, 640).

41 3. Aber auch wenn man den Abschluß eines Frachtvertrages

zwischen der Beklagten und der Firma C. und M.D. unterstellte, wäre

die Berufung unbegründet, weil das Landgericht auf der Grundlage

des erstinstanzlichen Vortrages den Rechtsstreit richtig

entschieden hat und das neue Vorbringen der Klägerin in der

Berufungsinstanz gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.

42 a) Das Landgericht hat zutreffend die Aktivlegitimation der

Klägerin als nicht ausreichend dargelegt angesehen. Der Senat nimmt

insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen

Urteils Bezug.

43 Von der beanstandeten Verweisung auf ein Anlagenkonvulut einmal

abgesehen, hat die Klägerin weder ihre jetzt behauptete Identität

mit der Firma U. erklärt noch Hinweise gegeben, warum denn sowohl

durch Empfänger der Sendungen als auch - wohl überschneidend -

durch die Firma C. Abtretungen erfolgten. Die Fehlbezeichnung der

Abtretung zum Frachtbrief End-Nr. , die jetzt geltend gemacht wird,

mag zwischen der erklärenden Firma C. und der Erklärungsempfängerin

--- im Sinne einer Falschbezeichnung erkennbar gewesen sein (vgl.

Bl. 102 ff GA). Für Dritte wie die Beklagte oder das Gericht, war

dies aber angesichts des klaren Abzugs auf Frachtbrief - nunmehr -

und Gut des anderen Briefes nicht ersichtlich, die Abtretung daher

unverständlich, weil die Firma C. für Briefend-Nr. vor der

Absenderin noch Empfängerin war.

44 Die Angriffe der Klägerin gegen das Urteil sind, soweit sie kein

neues Vorbringen enthalten, unbegründet. Das Landgericht war nicht

gehalten, die Klägerin auf die Mängel in ihrem Vortrag hinzuweisen.

Bereits vorgerichtlich hatte die Beklagte in ihrem Schreiben an die

Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. Februar 1993 (Bl. 57 AH)

darauf hingewiesen, daß aus den vorliegenden Unterlagen nicht

ersichtlich sei, daß die Klägerin ausreichend legitimiert sei,

Ansprüche gegen sie geltend zu machen. In der Klageerwiderung hat

die Beklagte erneut die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.

Im Schriftsatz vom 28. April 1993 - innerhalb der ihr gesetzten

Frist bis zum 2. Mai 1993 - wies die Beklagte substantiiert auf die

Mängel hinsichtlich der Aktivlegitimation hin. Es bestand wegen des

vorgerichtlichen Schreibens der Beklagten vom 11. Februar 1993 für

die Klägerin Anlaß, die Aktivlegitimation sorgfältig zu prüfen und

darzulegen. Die Sorgfaltspflicht bestand erst recht, nachdem die

Beklagte im Rechtsstreit zunächst ohne nähere Darlegung, später

aber substantiiert den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation

aufgegriffen hatte. Spätens nach dem Schriftsatz der Beklagten vom

28. April 1993 hätte auch der Klägerin klar sein müssen, daß ihre

Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt war. Ihre

Bevollmächtigten hätten daher hieraus die prozessualen Konsequenzen

ziehen müssen, falls es ihnen nicht gelang, noch bis zum Termin die

Klage schlüssig zu machen. Eines Hinweises des Landgerichts

bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Im übrigen leuchtet nicht

ein, daß es der Klägerin bei Benutzung der modernen

Kommunikationsmittel innerhalb von 10 Tagen nicht hätte gelingen

können, ihren Vortrag ausreichend zu ergänzen.

45 b) Ob der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz zur

Darlegung ihrer Aktivlegitimation ausreicht, kann dahinstehen. Der

Vortrag ist, wenn er die Aktivlegitimation zu begründen vermag,

nach § 528 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Seine Zulassung würde die

Erledigung des Rechtsstreits verzögern, denn bei unterstellter

Aktivlegitimation müßte über die Behauptung der Beklagten und

Streithelferin, der Brand sei nicht durch die Reifen, sondern durch

nicht von ihr zu vertretende Umstände, Beweis durch Vernehmung des

Zeugen H. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

erhoben werden. Diese Beweiserhebung hätte im bzw. vor dem

Verhandlungstermin wegen der Kürze der Zeit nicht durchgeführt

werden können, da vor der - vorbereitenden - Einholung eines

Sachverständigengutachtens jedenfalls der Eingang der

Berufungserwiderung bzw. der Ablauf der Frist zur

Berufungserwiderung abzuwarten war. Die Zeit vom 11. Dezember 1993

bis zum Termin reichte unter Berücksichtigung der

Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels nach den Erfahrungen des

Senats zur Einholung eines Gutachtens nicht aus.

46 c) Die Klägerin hat das neue Vorbringen im ersten Rechtszug aus

grober Nachlässigkeit unterlassen. Schon eine oberflächliche

Prüfung der vorherigen eigenen Ausführungen der Klägerin - wozu

diese nach den mehrfachen Rügen der Beklagten alle Veranlassung

hatte - mußte zu dem Ergebnis führen, daß diese nicht ausreichend

zur Aktivlegitimation.

47 Die Berufung ist danach zurückzuweisen.

48 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101 Abs.

1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin:

205.146,23 DM.

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