Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 02.02.1994: Aktivlegitimation
Das OLG Köln (Urteil vom 02.02.1994 - 27 U 87/93) hat entschieden:
Siehe auch
Leasing Aktivlegitimation
und
Frachtvertrag
Gründe:
2 Die Klägerin fordert als Transportversicherer von der Beklagten
als Frachtführerin Schadensersatz für den Verlust von Transportgut
aus Anlaß und im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden
LKW-Beförderung. Über diesen Transport verhalten sich zwei
internationale Frachtbriefe, und zwar der Frachtbrief --------- vom
24. Januar 1992, der als Absenderin (Ziff. 1) und Frachtführerin
(Ziff. 16) die Beklagte aufführt. Als Empfängerin (Ziff. 2) ist die
Firma C.I. in M. bezeichnet. Die Ladung wird wie folgt beschrieben:
"40 Cll. Sammelgut und eine Palette Aluminiumplatten mit insgesamt
6.733 kg Bruttogewicht" (Ziff. 6 bis 12 des Frachtbriefes). Als
nachfolgende Frachtführerin ist die Firma M. benannt.
Unterschrieben ist der Frachtbrief von der Beklagten als Absenderin
und von der Firma M. als Frachtführerin (Ziff. 22 und 23 des
Frachtbriefes).
3 Der zweite Frachtbrief trägt die Kenn-Nr. ------und das Datum
24. Januar 1992. Als Absenderin ist die Firma M.D. in W. (Ziff. 1)
und als Empfängerin (Ziff. 2) die Firma M.D. S.A. in M.
eingetragen. Als Frachtführerin ist die Beklagte und als
nachfolgende Frachtführerin die Firma M. benannt. Das Transportgut
ist mit 53 Colli Elektrozüge und Kranteile mit einem Gesamtgewicht
von 2.204 kg aufgeführt. Der Frachtbrief ist in derselben Weise wie
der Frachtbrief mit der Endnummer unterschrieben. Die von der
Beklagten beauftragte Firma M. schaltete als Unterfrachtführerin
die Spedition D. in K. ein, die ihrerseits die Streithelferin
beauftragte. Diese führte den Transport mit einer Sattelzugmaschine
und einem Sattelzugauflieger durch. Auf der Autobahn A im Bereich
der Gemarkung St. geriet der Sattelzugauflieger in Brand. Das
Transportgut wurde durch den Brand weitgehend vernichtet. Auf
Antrag des Versicherers der T.S.P., der Firma U., wurde der
Sachverständige P. mit der Überprüfung der Schadensursache und des
Schadensumfanges beauftragt.
4 Die Firma U. (Europäische Versicherungsgesellschaft) M. zahlte
an sämtliche deutsche Versender eine Entschädigung und ließ sich im
Gegenzug deren Entschädigungsansprüche aus dem Verlust des
Transportgutes abtreten.
5 Die Firma C. trat ihre Ansprüche aus dem CMRFrachtbrief vom 24.
Januar 1992 mit der Endnummer gegenüber der Beklagten wegen des
Transportes von "Elektro- und Kranteilen" an die Klägerin ab. Die
Abtretungserklärung (letter of subrogation) datiert vom 10. Februar
1993.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie damit
Rechtsnachfolgerin der frachtbriefmäßigen Empfänger geworden sei.
Sie hat behauptet, der Schaden sei infolge grob fahrlässigen
Fehlverhaltens der Streithelferin entstanden, weil diese mit
nachgeschnittenen Reifen gefahren sei, die einen Abnutzungszustand
von 80 % aufgewiesen hätten. Als Transportversicherer habe sie dem
jeweiligen Versender dessen Schaden in einer Gesamthöhe von
205.146,23 DM ersetzt.
7 Sie hat beantragt,
8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 205.146,23 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 5. Februar 1993 zu zahlen.
9 Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die
Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben behauptet, die
Beschädigung des Transportgutes sei unvermeidbar gewesen, so daß
sie von der Haftung befreit seien. Sie haben darauf hingewiesen,
daß allenfalls eine beschränkte Haftung nach Art. 23 Abs. 3, 25 CMR
in Betracht komme. Schließlich haben sie sich darauf berufen, daß
50 % des der Firma M. entstandenen Schadens durch die I.A. GmbH
reguliert worden sei, die ihrerseits Ersatzansprüche geltend
gemacht habe.
12 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht dargetan. Gegen das ihr
am 15. Juli 1993 zugestellte Urteil, auf das im übrigen Bezug
genommen wird, hat die Klägerin am 16. August 1993, einem Montag,
Berufung eingelegt, die sie am 8. Oktober 1993 begründet hat.
13 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches
Klageziel weiter. Sie behauptet, sie sei mit der Firma U.
identisch. Lediglich die Firmenbezeichnung sei geändert worden.
Durch die Abtretungserklärung der Firma M. vom 13. April 1992 sei
ihre Aktivlegitimation für eine Teilforderung von 28.240,54 DM
belegt.
14 Zwar habe die Firma C. in der Erklärung vom 10. Februar 1993 die
Rechte aus dem Frachtbrief mit der Endnummer abgetreten. Dabei habe
es sich aber um eine falsche Bezeichnung gehandelt. Tatsächlich
hätten die Rechte aus dem Frachtbrief mit der Endnummer abgetreten
werden sollen. Das folge schon daraus, daß die Abtretungserklärung
auf eine Entschädigung von 205.146,23 DM Bezug nehme und nicht auf
eine Entschädigung von 28.240,65 DM, die als Entschädigung Bezug
auf die Beförderung zum CMR-Frachtbrief mit der Endnummer habe. Im
übrigen sei die Firma C. tatsächlich Empfängerin beider Sendungen
gewesen wie sich aus der Ladeliste und dem Versandschein ergebe.
Die Beklagte hafte als Frachtführerin. Ihrem Vortrag, die Beklagte
sei als Frachtführerin beauftragt worden, sei diese nicht
entgegengetreten, sondern habe in der Klageerwiderung zugestanden,
daß ihr ein Transportauftrag erteilt worden sei. Ihre Stellung als
Frachtführerin werde durch die Frachtbriefe belegt.
15 Sie beantragt,
16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
verurteilen, an sie 205.146,23 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
5.2.1993 zu zahlen,
17 ihr nachzulassen, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Die Streithelferin beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen,
22 hilfsweise ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
leisten.
23 Die Beklagte und ihre Streithelferin verteidigen das
angefochtene Urteil und treten dem Vortrag der Klägerin entgegen.
Die Beklagte weist darauf hin, daß sie den Frachtbrief mit der
Endnummer nicht als Frachtführerin, sondern als Spediteurin
unterschrieben habe. Als Spediteurin hafte sie für den Frachtführer
nicht. Sie hafte auch nicht als Sammelladungspediteurin, da sie
allein von der Firma C. beauftragt worden sei. Die Klägerin sei
auch als CMR-Versicherer der C., nicht als Versicherer der
Empfänger tätig geworden. Die spanischen Empfänger seien zwar
Absender und Empfänger eines mit der Firma C. geschlossenen
Frachtvertrages, nicht aber Empfänger im Verhältnis zur Beklagten.
Die Klägerin könne daher ihre Aktivlegitimation nicht aus
Abtretungserklärungen der Empfänger herleiten. Aus der
Abtretungserklärung der C. sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert,
weil die Beklagte den Frachtbrief nicht als Absenderin
unterschrieben habe und nicht die Beförderung vertraglich
übernommen habe, sondern die Firma M. als Frachtführerin
unterschrieben habe. Folglich sei die Firma C. nicht Empfängerin
eines mit der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrages. Sie
wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Transportes und die Einrede der Verjährung.
24 Die Streithelferin meint, der Vortrag der Klägerin zur
Aktivlegitimation sei gemäß § 528 ZPO nicht zuzulassen. Im übrigen
wiederholt auch sie den Vortrag aus erster Instanz.
25 Wegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
28 1) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus
abgetretenem Recht aus Art. 17 Abs. 1 CMR zu.
29 a) Es kann dahinstehen, ob die Firma C. ihre angeblichen
Ansprüche aus dem Vertrag betreffend den Frachtbrief mit der
Endnummer vom 24. Januar 1992 (Bl. 1 AH) durch den "letter of
subrogation" (Bl. 53 AH) vom 10. Februar 1993 wirksam an die
Klägerin abgetreten hat. Auch wenn die Abtretung wirksam war,
scheidet eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 CMR aus,
weil nicht feststeht, daß sie als Frachtführerin i.S.d. Art. 17 CMR
tätig geworden ist.
30 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte nicht
zugestanden (Bl. 288 Abs. 1 ZPO), sich als Frachtführerin
verpflichtet zu haben. Auf diese Behauptung in der Klageschrift hat
die Beklagte in der Klageerwiderung entgegnet, sie bestreite, daß
die Reifen des Sattelzugaufliegers nachgeschnitten gewesen seien
und einen Abnutzungsgrad von durchschnittlich 80 % gehabt hätten;
weiteres Vorbringen müsse vorbehalten bleiben, sobald eine
Stellungnahme der Frachtführerin vorliege. Sie habe ihrerseits den
Transportauftrag weitergegeben an die Firma M. und diese mit der
Durchführung der Beförderung beauftragt. Diese habe als
Unterfrachtführerin die Spedition D. in Köln eingeschaltet, die die
Streithelferin beauftragt habe. In dieser Erwiderung liegt
lediglich das Geständnis, einen Transportauftrag erhalten zu haben.
Der Begriff des Transportauftrages ist gesetzlich nicht definiert
und liegt auch sonst nicht im Sinne eines Frachtvertrages fest.
Darunter kann sowohl die Übernahme der Güterversendung durch
Frachtführer gemäß § 407 ff. HGB als auch die Übernahme der
Ausführungen der Beförderung von Gütern gemäß §§ 425 ff. HGB
verstanden werden. Da die Beklagte als S. GmbH" firmiert, drängt
sich auch nicht auf, die Beklagte habe einen Frachtvertrag
zugestehen wollen. Gegen die Auffassung, die Beklagte habe die
Behauptung der Klägerin, sie habe sich als Frachtführerin
verpflichtet, bewußt nicht bestreiten zu wollen, spricht auch, daß
die Beklagte im Schreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin vom
11. Februar 1993 (Bl. 57 AH) sich auf den Standpunkt gestellt hat,
ausschließlich als Spediteurin tätig gewesen zu sein, und daß sie
mitgeteilt hat, mit der Durchführung des Transports die Firma A.
beauftragt zu haben.
31 Die Klägerin kann sich zum Beweis für die Verpflichtung der
Beklagten aus einem Frachtvertrag nicht auf den Frachtbrief mit der
Endnummer vom 24. Januar 1992 (Bl. 1 AH) stützen. Zwar dient der
Frachtbrief gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR bis zum Beweis des Gegenteils
als Nachweis für den Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages.
Die Beweiswirkung nach Art. 9 Abs. 1 CMR kann der Frachtbrief
jedoch nur entfalten, wenn er von beiden Vertragspartnern
unterschrieben worden ist (BGH VersR 1987, 304 f.). Nach Art. 5
Abs. 1 S. 1 CMR ist der Frachtbrief vom Absender und vom
Frachtführer zu unterzeichnen. Der Frachtbrief mit der Endnummer
ist in der Rubrik-Nr. 22 "Absender" von dem Vertreter der Beklagten
und in der Rubrik Nr. 23 "Frachtführer" von dem Vertreter der Firma
M. unterzeichnet. Die Beweiswirkung bezieht sich daher allenfalls
auf den Abschluß eines Frachtvertrages zwischen der Beklagten als
Absenderin und der Firma M. als Frachtführerin, nicht aber auf den
Abschluß eines Vertrages etwa der Firma C. mit der Beklagten als
Frachtführerin.
32 Auch aus den übrigen Umständen läßt sich nicht hinreichend
sicher schließen, die Firma C. oder ein anderer Vertragspartner
habe mit der Beklagten als Frachtführerin einen Frachtvertrag
abgeschlossen. Zwar ist die Beklagte im Frachtbrief in der Rubrik
16 als Frachtführerin genannt. In der Rubrik 1 "Absender" ist die
Beklagte jedoch ebenfalls aufgeführt. Die Firma C. wird in der
Rubrik 2 lediglich als Empfängerin und in der Rubrik 13 unter
Anweisung des Absenders als Anweisungsberechtigte ausgewiesen. Als
Empfängerin ist sie nicht ohne weiteres als Vertragspartnerin aus
dem Frachtvertrag anzusehen. Wegen der unterschiedlichen, teilweise
sich widersprechenden Bezeichnungen kann nicht angenommen werden,
die Beklagte habe sich gegenüber der Firma C. oder gegenüber jemand
anderem als Frachtführerin verpflichten wollen.
33 Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR hilft der Klägerin nicht weiter. Danach
ist die Firma C. als Empfängerin berechtigt, die Rechte aus dem
Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend
zu machen. Doch fehlt auch hierfür der Nachweis, daß die Beklagte
als Frachtführerin tätig geworden ist.
34 b) Ebensowenig kann die Klägerin ihr abgetretene Rechte aus dem
Frachtvertrag betreffend den Frachtbrief mit der Endnummer
herleiten. Auch in Bezug auf diesen Frachtvertrag fehlt es an dem
Nachweis, daß die Beklagte sich als Frachtführerin verpflichtet
hat. Der Frachtbrief ist nicht von der Firma M.D. in
W./Bundesrepublik Deutschland als Absenderin und von der Beklagten
als Frachtführerin unterzeichnet, sondern ebenso wie der
Frachtbrief mit der Endnummer von der Beklagten als Absenderin und
der Firma M. als Frachtführerin. Zwar ist in diesem Frachtbrief die
Firma M.D. in W./Bundesrepublik Deutschland in der Rubrik 1 als
Absenderin und die Beklagte in der Rubrik 16 als Frachtführerin
ausgewiesen. Das könnte ein Indiz für den Abschluß eines
Frachtvertrages zwischen der Firma M.D. und der Beklagten sein.
Doch wird die Indizwirkung durch die Angabe in der Rubrik 13, wo
unter Anweisung des Absenders die Firma C. aufgeführt ist, wieder
aufgehoben, da hiernach auch die Firma C. als Absenderin in
Betracht kommt.
35 2. Die Beklagte haftet auch nicht aus § 412, § 413 oder § 408
Abs. 1 HGB.
36 a) Die Haftung aus § 412 HGB - Selbsteintritt - scheidet aus,
weil die Beklagte weder den Selbsteintritt erklärt noch die
Beförderung des Gutes selbst ausgeführt hat.
37 b) Die Voraussetzungen des § 413 Abs. 1 HGB - Einigung mit dem
Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten - trägt
die Klägerin substantiiert nicht vor. Es fehlt schon der Vortrag,
mit wem sich die Beklagte geeinigt hat.
38 c) Schließlich braucht die Beklagte nicht nach § 413 Abs. 2 HGB
für den Schaden einzustehen. Soweit es um den Frachtvertrag
betreffend den Frachtbrief mit der Endnummer geht, trägt die
Klägerin nicht vor, die Beklagte sei als Spediteurin für mehrere
Versender tätig geworden. Der vorbenannte Frachtbrief spricht eher
dagegen, denn in der Rubrik Nr. 1 ist als Absender die Beklagte
selbst, in Rubrik Nr. 13 als Absenderin die Firma C. angegeben.
Zwar ist in der Rubrik 6 von Sammelgut die Rede, nicht aber von
mehreren Versendern. Die Beklagte selbst trägt vor, sie sei
hinsichtlich dieses Frachtbriefes allein von der Firma C.
beauftragt worden.
39 Zu denken ist weiter daran, daß die Güter aus beiden
Frachtbriefen zu einer Sammelladung zusammengefaßt worden sind.
Doch behauptet die Klägerin nicht, die Beklagte habe die Versendung
der Güter aufgrund eines für ihre Rechnung über eine Sammelladung
geschlossenen Frachtvertrages bewirkt. Dem steht auch entgegen, daß
zwei Frachtbriefe mit unterschiedlichen Angaben über den Absender
ausgestellt worden sind.
40 d) Ebensowenig ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien eine
Haftung des Beklagten aus § 408 Abs. 1 HGB. Der Senat versteht den
Vortrag der Beklagten dahin, daß sie als Spediteurin die Firma M.
als Frachtführerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
ausgewählt hat. Dementsprechend hat der Senat in der mündlichen
Verhandlung die Frage der Haftung der Beklagten als Spediteurin
auch im Hinblick auf die ihr obliegende sorgfältige Auswahl
angesprochen, jedoch verneint. Die Klägerin hat dem nicht
widersprochen, insbesondere weder in der mündlichen Verhandlung
noch in ihrem schriftsätzlichen Vortrag mangelnde Sorgfalt der
Beklagten bei der Wahl des Frachtführers gerügt. War die Beklagte
lediglich Spediteurin, braucht sie für Verschulden der Firma M.
oder deren Auftragnehmer nicht einzustehen, da diese nicht als ihre
Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind (BGH VersR 1987, 1130; NJW
1988, 640).
41 3. Aber auch wenn man den Abschluß eines Frachtvertrages
zwischen der Beklagten und der Firma C. und M.D. unterstellte, wäre
die Berufung unbegründet, weil das Landgericht auf der Grundlage
des erstinstanzlichen Vortrages den Rechtsstreit richtig
entschieden hat und das neue Vorbringen der Klägerin in der
Berufungsinstanz gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.
42 a) Das Landgericht hat zutreffend die Aktivlegitimation der
Klägerin als nicht ausreichend dargelegt angesehen. Der Senat nimmt
insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen
Urteils Bezug.
43 Von der beanstandeten Verweisung auf ein Anlagenkonvulut einmal
abgesehen, hat die Klägerin weder ihre jetzt behauptete Identität
mit der Firma U. erklärt noch Hinweise gegeben, warum denn sowohl
durch Empfänger der Sendungen als auch - wohl überschneidend -
durch die Firma C. Abtretungen erfolgten. Die Fehlbezeichnung der
Abtretung zum Frachtbrief End-Nr. , die jetzt geltend gemacht wird,
mag zwischen der erklärenden Firma C. und der Erklärungsempfängerin
--- im Sinne einer Falschbezeichnung erkennbar gewesen sein (vgl.
Bl. 102 ff GA). Für Dritte wie die Beklagte oder das Gericht, war
dies aber angesichts des klaren Abzugs auf Frachtbrief - nunmehr -
und Gut des anderen Briefes nicht ersichtlich, die Abtretung daher
unverständlich, weil die Firma C. für Briefend-Nr. vor der
Absenderin noch Empfängerin war.
44 Die Angriffe der Klägerin gegen das Urteil sind, soweit sie kein
neues Vorbringen enthalten, unbegründet. Das Landgericht war nicht
gehalten, die Klägerin auf die Mängel in ihrem Vortrag hinzuweisen.
Bereits vorgerichtlich hatte die Beklagte in ihrem Schreiben an die
Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. Februar 1993 (Bl. 57 AH)
darauf hingewiesen, daß aus den vorliegenden Unterlagen nicht
ersichtlich sei, daß die Klägerin ausreichend legitimiert sei,
Ansprüche gegen sie geltend zu machen. In der Klageerwiderung hat
die Beklagte erneut die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.
Im Schriftsatz vom 28. April 1993 - innerhalb der ihr gesetzten
Frist bis zum 2. Mai 1993 - wies die Beklagte substantiiert auf die
Mängel hinsichtlich der Aktivlegitimation hin. Es bestand wegen des
vorgerichtlichen Schreibens der Beklagten vom 11. Februar 1993 für
die Klägerin Anlaß, die Aktivlegitimation sorgfältig zu prüfen und
darzulegen. Die Sorgfaltspflicht bestand erst recht, nachdem die
Beklagte im Rechtsstreit zunächst ohne nähere Darlegung, später
aber substantiiert den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation
aufgegriffen hatte. Spätens nach dem Schriftsatz der Beklagten vom
28. April 1993 hätte auch der Klägerin klar sein müssen, daß ihre
Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt war. Ihre
Bevollmächtigten hätten daher hieraus die prozessualen Konsequenzen
ziehen müssen, falls es ihnen nicht gelang, noch bis zum Termin die
Klage schlüssig zu machen. Eines Hinweises des Landgerichts
bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Im übrigen leuchtet nicht
ein, daß es der Klägerin bei Benutzung der modernen
Kommunikationsmittel innerhalb von 10 Tagen nicht hätte gelingen
können, ihren Vortrag ausreichend zu ergänzen.
45 b) Ob der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz zur
Darlegung ihrer Aktivlegitimation ausreicht, kann dahinstehen. Der
Vortrag ist, wenn er die Aktivlegitimation zu begründen vermag,
nach § 528 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Seine Zulassung würde die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern, denn bei unterstellter
Aktivlegitimation müßte über die Behauptung der Beklagten und
Streithelferin, der Brand sei nicht durch die Reifen, sondern durch
nicht von ihr zu vertretende Umstände, Beweis durch Vernehmung des
Zeugen H. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
erhoben werden. Diese Beweiserhebung hätte im bzw. vor dem
Verhandlungstermin wegen der Kürze der Zeit nicht durchgeführt
werden können, da vor der - vorbereitenden - Einholung eines
Sachverständigengutachtens jedenfalls der Eingang der
Berufungserwiderung bzw. der Ablauf der Frist zur
Berufungserwiderung abzuwarten war. Die Zeit vom 11. Dezember 1993
bis zum Termin reichte unter Berücksichtigung der
Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels nach den Erfahrungen des
Senats zur Einholung eines Gutachtens nicht aus.
46 c) Die Klägerin hat das neue Vorbringen im ersten Rechtszug aus
grober Nachlässigkeit unterlassen. Schon eine oberflächliche
Prüfung der vorherigen eigenen Ausführungen der Klägerin - wozu
diese nach den mehrfachen Rügen der Beklagten alle Veranlassung
hatte - mußte zu dem Ergebnis führen, daß diese nicht ausreichend
zur Aktivlegitimation.
47 Die Berufung ist danach zurückzuweisen.
48 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101 Abs.
1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin:
205.146,23 DM.
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