Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.01.1994: Krankenfahrstühle
Das OLG Köln (Beschluss vom 18.01.1994 - Ss 582/93 (Z) - 1 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot Begriff der Benutzung
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat die Betroffene
wegen eines (fahr-lässigen) Verstosses gegen § 3 Abs. 1 e, § 70
Abs. 1 Nr. 2 LFoG NW zu einer Geldbuße von 40,-- DM verur-teilt. Es
ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
3 Am 24. Dezember 1992 befuhr die
Betroffene gegen 12.00 Uhr mit einem von Hunden gezogenen
vierrädrigen Wagen, einer Art Schlittenhundegespann auf Rädern, den
Gründe:
B.weg in der Gemarkung H., Gemeinde H.. Der B.weg ist ein Waldweg
im Sinne des § 3 Abs. 1 e LFoG. Solche Wege dürfen, sofern nicht
eine Ausnahmeregelung vorliegt, grundsätzlich nur von Fahrrädern
und Krankenfahrstühlen befahren werden. Der B.weg ist zudem mit dem
Verkehrs-zeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art)
ge-kennzeichnet und mit einer Barriere versehen. Der Auf-fassung
der Betroffenen, ihr Gefährt sei einem Fahrrad gleichzustellen, ist
das Amtsgericht nicht gefolgt mit der Begründung, der wesentliche
Unterschied sei, daß ein Fahrrad mit der Muskelkraft des Fahrers
fortbewegt werde, nicht hingegen das Gefährt der Betroffenen.
4 Dagegen richtet sich der
Zulassungsantrag der Betrof-fenen mit der Sachrüge. Sie macht
geltend, das Amtsge-richt habe die Bestimmung des § 3 Abs. 1 e LFoG
zu eng ausgelegt. Wenn auf solchen Wegen außer Fußgängern nur
Fahrräder und Krankenfahrstühle verkehren dürften, wür-de dies zu
dem untragbarenen Ergebnis führen, daß dort auch die Mitnahme von
Kinder- oder Leiterwagen unter-sagt wäre. Überdies gebe es
bekanntlich dreirädrig aus-gelegte Spezialfahrräder. Auch damit
dürften nach dem Gesetzeswortlaut Waldwege befahren werden. Ferner
sei es nirgendwo verboten, Hunde vor ein solches Gefährt zu
5 spannen. Also müsse das von ihr
benutzte Hundegespann, selbst wenn es ein vierrädriges Gefährt
fortbewege, gleichermaßen als auf Waldwegen erlaubtes
Fortbewe-gungsmittel gelten.
6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil die
Frage, ob die Vorschriften des Landesforstgesetzes NW es
ver-bieten, mit einem vierrädrigen Gefährt, vor das Schlit-tenhunde
als Zugtiere gespannt sind, im Wald und auf Waldwegen
herumzufahren, der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher
noch nicht entschieden worden ist.
7 Die Rechtsbeschwerde bleibt indes ohne
Erfolg.
8 Das Amtsgericht hat die Betroffene zu
Recht wegen eines Verstosses gegen §§ 3 Abs. 1 e, 70 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 LFoG zu einer Geldbuße von 40,-- DM verurteilt, jedoch
ergeben die Feststellungen unzweifelhaft, daß die Zuwi-derhandlung
vorsätzlich begangen worden ist, so daß der Schuldspruch
entsprechend zu berichtigen war.
9 Nach § 3 Abs. 1 e LFoG ist das Fahren
im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und Fahrens mit
Krankenfahr-stühlen auf Straßen und Wegen verboten, soweit hierfür
keine besondere Befugnis vorliegt, an der es im vorliegenden Fall
nach dem Inbegriff der Feststellungen fehlt. Wer vorsätzlich
entgegen § 3 Abs. 1 LFoG im Wald fährt, handelt ordnungswidrig (§
70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße
bis
10 zu 50.000,-- DM geahndet werden (§ 70
Abs. 3 LFoG). Eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 1,
70 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht bußgeldbewehrt.
11 Als die Betroffene am 24. Dezember 1992
mit dem vierrädrigen, von Hunden gezogenen Gefährt den Waldweg
"B.weg" befuhr, hat sie den oben genannten Bestimmungen des
Landesforstgesetzes vorsätzlich zuwidergehandelt.
12 Das Fahren mit diesem Gefährt kann bei
verständiger Auslegung dem in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 e LFoG
erlaubten Radfahren nicht gleichgesetzt werden. Der entscheidende
Unterschied liegt darin, daß Fahrräder, gleichgültig ob sie über
zwei, drei oder unter Einbeziehung von sog. Stützrädern sogar über
vier Räder verfügen, mit der eigenen Muskelkraft des oder der
Fahrer fortbewegt werden, während das von der Betroffenen benutzte
Gefährt durch einen zusätzlichen Antrieb, nämlich das Hundegespann
in Bewegung gesetzt und gehalten wurde. Ein hundebespanntes Gefährt
ähnelt weder in der Er-scheinungsform noch in Art und Weise der
Bedienung oder Fortbewegung einem Fahrrad, sondern ist zumindest im
Hinblick auf die fahrerunabhängige Antriebskraft eher den
motorgetriebenen Fahrzeugen oder Kutschen zuzurech-nen, deren
Benutzung auf Waldwegen nach § 2 Abs. 2 LFoG grundsätzlich
unzulässig ist. Die Auffassung der Betroffenen, nach dem
Gesetzeswortlaut stehe es ihr frei, vor ein geeignetes Fahrrad
Hunde zu spannen und damit unter Ausnutzung der Zugkraft des
Gespanns Waldwege zu befahren, ist selbst bei großzügigster
Aus-legung der angeführten Bestimmungen nicht zu billigen.
13 Abgesehen davon, daß eine solche
Möglichkeit allenfalls theoretisch vorstellbar ist, weil ein
fahrradähnliches Fortbewegungsmittel, wollte man es mit einer
Hundemeute antreiben, wegen seiner bauartbedingten physikalischen
Gegebenheiten in der Praxis alsbald außer Kontrolle geraten und
umstürzen würde, paßt auch der vom Gesetz-geber verwendete Begriff
des "Radfahrens" nicht auf einen Bewegungsvorgang, bei dem ein
Fahrrad statt durch Muskelkraft des Fahrers durch tierische
Antriebskraft fortbewegt wird. Bei verständiger Würdigung des
Bedeu-tungsgehalts und der Grenzen dieses Begriffs würde ein
objektiver Betrachter von jemandem, der sich auf einem durch Hunde
gezogenen Fahrrad fortbewegen läßt, nicht aussagen, daß er
"radfahre". Da hiernach die Fortbe-wegung auf einem von Hunden
gezogenen Fahrrad kein "Radfahren" ist, kann die Benutzung eines
vierrädrigen Gefährts, das sich nach Bauart und Aussehen
grundlegend vom Erscheinungsbild des Fahrrads abhebt, in Verbindung
mit einem Hundegespann erst recht nicht auf Waldwegen erlaubt sein.
Zu Unrecht macht die Betroffene geltend, eine solche Auslegung
verbiete auf Waldwegen sogar die Benutzung von Kinder- oder
Leiterwagen und sei daher zu eng. Dabei wird verkannt, daß nach §
24 Abs. 1 StVO Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten,
Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmit-tel - dazu
gehören namentlich kleinere Schiebkarren und Handwagen (vgl.
Jagusch/Hentschel StVR, 32. Aufl., § 24 StVO Rn. 6) - nicht als
"Fahrzeuge" gelten. Es handelt sich um besondere
Fortbewegungsmittel, die ohne wesent-liche Gefährdung von
Fußgängern dem Gehwegverkehr zuge-ordnet werden können. (vgl. OLG
München VM 1977, 38 =
14 StVE § 24 StVO Nr. 1). Gemeinsam ist
ihnen geringe Grö-ße, (meist) geringes Eigengewicht sowie bau- und
benut-zungsbedingt eine relativ niedrige Fahrgeschwindigkeit. Sie
werden meist ohne Steigerung der Bewegungsenergie durch Schieben,
Ziehen, Stoßen oder Abstoßen mit Schrittgeschwindigkeit oder wenig
mehr bewegt, so daß in aller Regel nur eine geringe Gefahr von
ihnen aus-geht (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.0.).
15 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß
der Begriff des "Fahrens" in §§ 2 Abs. . 2, 3 Abs. 1 e, 70 Abs. .1
Nr. 2 LFoG grundlegend anders zu verstehen ist als der des
"Fahrzeugs" in § 24 StVO. Für eine Übereinstimmung der Begriffe im
Kernbereich spricht vielmehr, daß der B.weg nach Maßgabe des § 41
Abs. 2 Nr. 6 StVO durch das Verkehrszeichen 250 für Fahrzeuge aller
Art gesperrt war, um dem Verbot des § 3 Abs. 1 e LFoG Nachdruck zu
verleihen. Deshalb dürfen entgegen der Ansicht der Betroffenen die
in § 24 StVO genannten Fortbewegungsmittel auf Waldwegen ohne
weiteres einge-setzt werden. Das wird durch den Sinnzusammenhang
der im Landesforstgesetz enthaltenen Regelung bestätigt. § 2 Abs. 1
LFoG gestattet in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 BundeswaldG das
"Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung". Der Wald soll
hiernach grundsätzlich den Erholungssuchenden Fuß- bzw.
Spaziergängern ("Betre-ten") vorbehalten bleiben, wobei gemäß § 24
StVO solche Fortbewegungsmittel zugelassen sind, die sich mit dem
Fußgängerverkehr vertragen und nicht befürchten lassen, daß sie die
Lebensgemeinschaft Wald stören, gefährden, beschädigen oder
verunreinigen (§ 2 Abs. 3 Satz 1
16 LFoG). Neben dem Fußgängerverkehr ist
die Benutzung von Krankenfahrstühlen (auch Kranken und Behinderten
soll auf diese Weise der Erholungswert des Waldes zugänglich sein)
ebenso gestattet wie das Radfahren. Zwar kann der Radfahrer - im
Unterschied zu den Fortbewegungsmitteln des § 24 StVO - selbst auf
Waldwegen nicht unerhebliche Geschwindigkeiten erreichen und
dadurch eine Gefahr für Fußgänger bilden. Auf der anderen Seite hat
das Fahrrad einen hohen Freizeit- und Erholungswert, es ist bei
vernünftigem Einsatz weitgehend umweltverträglich und überdies
bauartbedingt so beschaffen, daß es wenig Platz braucht und optimal
manövriert werden kann, wenn es darum geht, einem Hindernis
auszuweichen oder das Rad zum Stehen zu bringen. Gleiches trifft
auf ein mit Hunden bespanntes vierrädriges Gefährt nicht zu.
Abge-sehen davon, daß eine solches Gefährt - je nach Bespan-nung -
geeignet ist, nicht unbeträchtliche Geschwin-digkeiten, die sogar
über denen eines Fahrrads liegen können, zu erreichen, ist es
ersichtlich weder im Fahr- noch im Bremsverhalten so platzsparend
und leicht manövrierfähig wie ein Fahrrad. Es liegt auf der Hand,
daß ein Hundegespann im Bedarfsfall nicht so schnell zum Ausweichen
oder Anhalten veranlaßt werden kann wie bei vergleichbarer
Situation ein Fahrradfahrer. Hinzu kommt, daß durch die Hundemeute
nicht nur erheblicher Platz auf den Waldwegen in Anspruch genommen,
sondern durch deren Lebensäußerungen auch die Lebensgemein-schaft
Wald empfindlich gestört würde (§ 2 Abs. 3 LFoG).
17 Da nach allem das Fahren mit einem
vierrädrigen, hunde-bespannten Gefährt auf Waldwegen verboten ist
und eine
18 Sondererlaubnis nicht vorlag, hat die
Betroffene den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 e, 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG
objektiv zuwidergehandelt.
19 Auch die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Zwar ist nach § 70 Abs. 1
LFoG nur ein vorsätzliches Verhalten bußgeldbewehrt (vgl. § 10
OWiG). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Betroffene
den Verstoß jedoch ohne Zweifel vorsätzlich begangen. Sie wußte
nach dem Zusammenhang der Urteils-ausführungen, daß sie mit ihrem
Hundegespann auf einem Waldweg fuhr, ohne im Besitz einer
Sondererlaubnis zu sein. Wenn das Amtsgericht meint, die Betroffene
hätte bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt die Ordnungswidrig-keit
vermeiden können, so billigt es ihr allenfalls einen Verbotsirrtum
zu, der den Vorsatz unberührt läßt (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl. §
11 Rn. 19) und auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 OWiG zum Ausschluß der
Vorwerf-barkeit führt, weil er nach der rechtlich nicht zu
be-anstandenden Auffassung des Tatrichters jedenfalls ver-meidbar
gewesen ist. Da somit Vorsatz festgestellt ist, mußte der
Schuldspruch entsprechend berichtigt werden (zur Zulässigkeit: Vgl.
OLG Celle NJW 1990, 589; OLG Düsseldorf VRS 73 und 219; Göhler,
a.a.0. § 79 Rn. 45 m.w.N.).
20 Gegen die Bußgeldbemessung ist nichts
zu erinnern.
21 Die Kosten- und Auslagenentscheidung
folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
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