Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 18.01.1994: Krankenfahrstühle




Das OLG Köln (Beschluss vom 18.01.1994 - Ss 582/93 (Z) - 1 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot Begriff der Benutzung

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat die Betroffene

wegen eines (fahr-lässigen) Verstosses gegen § 3 Abs. 1 e, § 70

Abs. 1 Nr. 2 LFoG NW zu einer Geldbuße von 40,-- DM verur-teilt. Es

ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3 Am 24. Dezember 1992 befuhr die

Betroffene gegen 12.00 Uhr mit einem von Hunden gezogenen

vierrädrigen Wagen, einer Art Schlittenhundegespann auf Rädern, den

Gründe:


B.weg in der Gemarkung H., Gemeinde H.. Der B.weg ist ein Waldweg

im Sinne des § 3 Abs. 1 e LFoG. Solche Wege dürfen, sofern nicht

eine Ausnahmeregelung vorliegt, grundsätzlich nur von Fahrrädern

und Krankenfahrstühlen befahren werden. Der B.weg ist zudem mit dem

Verkehrs-zeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art)

ge-kennzeichnet und mit einer Barriere versehen. Der Auf-fassung

der Betroffenen, ihr Gefährt sei einem Fahrrad gleichzustellen, ist

das Amtsgericht nicht gefolgt mit der Begründung, der wesentliche

Unterschied sei, daß ein Fahrrad mit der Muskelkraft des Fahrers

fortbewegt werde, nicht hingegen das Gefährt der Betroffenen.

4 Dagegen richtet sich der

Zulassungsantrag der Betrof-fenen mit der Sachrüge. Sie macht

geltend, das Amtsge-richt habe die Bestimmung des § 3 Abs. 1 e LFoG

zu eng ausgelegt. Wenn auf solchen Wegen außer Fußgängern nur

Fahrräder und Krankenfahrstühle verkehren dürften, wür-de dies zu

dem untragbarenen Ergebnis führen, daß dort auch die Mitnahme von

Kinder- oder Leiterwagen unter-sagt wäre. Überdies gebe es

bekanntlich dreirädrig aus-gelegte Spezialfahrräder. Auch damit

dürften nach dem Gesetzeswortlaut Waldwege befahren werden. Ferner

sei es nirgendwo verboten, Hunde vor ein solches Gefährt zu

5 spannen. Also müsse das von ihr

benutzte Hundegespann, selbst wenn es ein vierrädriges Gefährt

fortbewege, gleichermaßen als auf Waldwegen erlaubtes

Fortbewe-gungsmittel gelten.

6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80

Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil die

Frage, ob die Vorschriften des Landesforstgesetzes NW es

ver-bieten, mit einem vierrädrigen Gefährt, vor das Schlit-tenhunde

als Zugtiere gespannt sind, im Wald und auf Waldwegen

herumzufahren, der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher

noch nicht entschieden worden ist.

7 Die Rechtsbeschwerde bleibt indes ohne

Erfolg.

8 Das Amtsgericht hat die Betroffene zu

Recht wegen eines Verstosses gegen §§ 3 Abs. 1 e, 70 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 3 LFoG zu einer Geldbuße von 40,-- DM verurteilt, jedoch

ergeben die Feststellungen unzweifelhaft, daß die Zuwi-derhandlung

vorsätzlich begangen worden ist, so daß der Schuldspruch

entsprechend zu berichtigen war.

9 Nach § 3 Abs. 1 e LFoG ist das Fahren

im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und Fahrens mit

Krankenfahr-stühlen auf Straßen und Wegen verboten, soweit hierfür

keine besondere Befugnis vorliegt, an der es im vorliegenden Fall

nach dem Inbegriff der Feststellungen fehlt. Wer vorsätzlich

entgegen § 3 Abs. 1 LFoG im Wald fährt, handelt ordnungswidrig (§

70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße

bis

10 zu 50.000,-- DM geahndet werden (§ 70

Abs. 3 LFoG). Eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 1,

70 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht bußgeldbewehrt.

11 Als die Betroffene am 24. Dezember 1992

mit dem vierrädrigen, von Hunden gezogenen Gefährt den Waldweg

"B.weg" befuhr, hat sie den oben genannten Bestimmungen des

Landesforstgesetzes vorsätzlich zuwidergehandelt.

12 Das Fahren mit diesem Gefährt kann bei

verständiger Auslegung dem in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 e LFoG

erlaubten Radfahren nicht gleichgesetzt werden. Der entscheidende

Unterschied liegt darin, daß Fahrräder, gleichgültig ob sie über

zwei, drei oder unter Einbeziehung von sog. Stützrädern sogar über

vier Räder verfügen, mit der eigenen Muskelkraft des oder der

Fahrer fortbewegt werden, während das von der Betroffenen benutzte

Gefährt durch einen zusätzlichen Antrieb, nämlich das Hundegespann

in Bewegung gesetzt und gehalten wurde. Ein hundebespanntes Gefährt

ähnelt weder in der Er-scheinungsform noch in Art und Weise der

Bedienung oder Fortbewegung einem Fahrrad, sondern ist zumindest im

Hinblick auf die fahrerunabhängige Antriebskraft eher den

motorgetriebenen Fahrzeugen oder Kutschen zuzurech-nen, deren

Benutzung auf Waldwegen nach § 2 Abs. 2 LFoG grundsätzlich

unzulässig ist. Die Auffassung der Betroffenen, nach dem

Gesetzeswortlaut stehe es ihr frei, vor ein geeignetes Fahrrad

Hunde zu spannen und damit unter Ausnutzung der Zugkraft des

Gespanns Waldwege zu befahren, ist selbst bei großzügigster

Aus-legung der angeführten Bestimmungen nicht zu billigen.

13 Abgesehen davon, daß eine solche

Möglichkeit allenfalls theoretisch vorstellbar ist, weil ein

fahrradähnliches Fortbewegungsmittel, wollte man es mit einer

Hundemeute antreiben, wegen seiner bauartbedingten physikalischen

Gegebenheiten in der Praxis alsbald außer Kontrolle geraten und

umstürzen würde, paßt auch der vom Gesetz-geber verwendete Begriff

des "Radfahrens" nicht auf einen Bewegungsvorgang, bei dem ein

Fahrrad statt durch Muskelkraft des Fahrers durch tierische

Antriebskraft fortbewegt wird. Bei verständiger Würdigung des

Bedeu-tungsgehalts und der Grenzen dieses Begriffs würde ein

objektiver Betrachter von jemandem, der sich auf einem durch Hunde

gezogenen Fahrrad fortbewegen läßt, nicht aussagen, daß er

"radfahre". Da hiernach die Fortbe-wegung auf einem von Hunden

gezogenen Fahrrad kein "Radfahren" ist, kann die Benutzung eines

vierrädrigen Gefährts, das sich nach Bauart und Aussehen

grundlegend vom Erscheinungsbild des Fahrrads abhebt, in Verbindung

mit einem Hundegespann erst recht nicht auf Waldwegen erlaubt sein.

Zu Unrecht macht die Betroffene geltend, eine solche Auslegung

verbiete auf Waldwegen sogar die Benutzung von Kinder- oder

Leiterwagen und sei daher zu eng. Dabei wird verkannt, daß nach §

24 Abs. 1 StVO Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten,

Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmit-tel - dazu

gehören namentlich kleinere Schiebkarren und Handwagen (vgl.

Jagusch/Hentschel StVR, 32. Aufl., § 24 StVO Rn. 6) - nicht als

"Fahrzeuge" gelten. Es handelt sich um besondere

Fortbewegungsmittel, die ohne wesent-liche Gefährdung von

Fußgängern dem Gehwegverkehr zuge-ordnet werden können. (vgl. OLG

München VM 1977, 38 =

14 StVE § 24 StVO Nr. 1). Gemeinsam ist

ihnen geringe Grö-ße, (meist) geringes Eigengewicht sowie bau- und

benut-zungsbedingt eine relativ niedrige Fahrgeschwindigkeit. Sie

werden meist ohne Steigerung der Bewegungsenergie durch Schieben,

Ziehen, Stoßen oder Abstoßen mit Schrittgeschwindigkeit oder wenig

mehr bewegt, so daß in aller Regel nur eine geringe Gefahr von

ihnen aus-geht (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.0.).

15 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß

der Begriff des "Fahrens" in §§ 2 Abs. . 2, 3 Abs. 1 e, 70 Abs. .1

Nr. 2 LFoG grundlegend anders zu verstehen ist als der des

"Fahrzeugs" in § 24 StVO. Für eine Übereinstimmung der Begriffe im

Kernbereich spricht vielmehr, daß der B.weg nach Maßgabe des § 41

Abs. 2 Nr. 6 StVO durch das Verkehrszeichen 250 für Fahrzeuge aller

Art gesperrt war, um dem Verbot des § 3 Abs. 1 e LFoG Nachdruck zu

verleihen. Deshalb dürfen entgegen der Ansicht der Betroffenen die

in § 24 StVO genannten Fortbewegungsmittel auf Waldwegen ohne

weiteres einge-setzt werden. Das wird durch den Sinnzusammenhang

der im Landesforstgesetz enthaltenen Regelung bestätigt. § 2 Abs. 1

LFoG gestattet in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 BundeswaldG das

"Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung". Der Wald soll

hiernach grundsätzlich den Erholungssuchenden Fuß- bzw.

Spaziergängern ("Betre-ten") vorbehalten bleiben, wobei gemäß § 24

StVO solche Fortbewegungsmittel zugelassen sind, die sich mit dem

Fußgängerverkehr vertragen und nicht befürchten lassen, daß sie die

Lebensgemeinschaft Wald stören, gefährden, beschädigen oder

verunreinigen (§ 2 Abs. 3 Satz 1

16 LFoG). Neben dem Fußgängerverkehr ist

die Benutzung von Krankenfahrstühlen (auch Kranken und Behinderten

soll auf diese Weise der Erholungswert des Waldes zugänglich sein)

ebenso gestattet wie das Radfahren. Zwar kann der Radfahrer - im

Unterschied zu den Fortbewegungsmitteln des § 24 StVO - selbst auf

Waldwegen nicht unerhebliche Geschwindigkeiten erreichen und

dadurch eine Gefahr für Fußgänger bilden. Auf der anderen Seite hat

das Fahrrad einen hohen Freizeit- und Erholungswert, es ist bei

vernünftigem Einsatz weitgehend umweltverträglich und überdies

bauartbedingt so beschaffen, daß es wenig Platz braucht und optimal

manövriert werden kann, wenn es darum geht, einem Hindernis

auszuweichen oder das Rad zum Stehen zu bringen. Gleiches trifft

auf ein mit Hunden bespanntes vierrädriges Gefährt nicht zu.

Abge-sehen davon, daß eine solches Gefährt - je nach Bespan-nung -

geeignet ist, nicht unbeträchtliche Geschwin-digkeiten, die sogar

über denen eines Fahrrads liegen können, zu erreichen, ist es

ersichtlich weder im Fahr- noch im Bremsverhalten so platzsparend

und leicht manövrierfähig wie ein Fahrrad. Es liegt auf der Hand,

daß ein Hundegespann im Bedarfsfall nicht so schnell zum Ausweichen

oder Anhalten veranlaßt werden kann wie bei vergleichbarer

Situation ein Fahrradfahrer. Hinzu kommt, daß durch die Hundemeute

nicht nur erheblicher Platz auf den Waldwegen in Anspruch genommen,

sondern durch deren Lebensäußerungen auch die Lebensgemein-schaft

Wald empfindlich gestört würde (§ 2 Abs. 3 LFoG).

17 Da nach allem das Fahren mit einem

vierrädrigen, hunde-bespannten Gefährt auf Waldwegen verboten ist

und eine

18 Sondererlaubnis nicht vorlag, hat die

Betroffene den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 e, 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG

objektiv zuwidergehandelt.

19 Auch die subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Zwar ist nach § 70 Abs. 1

LFoG nur ein vorsätzliches Verhalten bußgeldbewehrt (vgl. § 10

OWiG). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Betroffene

den Verstoß jedoch ohne Zweifel vorsätzlich begangen. Sie wußte

nach dem Zusammenhang der Urteils-ausführungen, daß sie mit ihrem

Hundegespann auf einem Waldweg fuhr, ohne im Besitz einer

Sondererlaubnis zu sein. Wenn das Amtsgericht meint, die Betroffene

hätte bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt die Ordnungswidrig-keit

vermeiden können, so billigt es ihr allenfalls einen Verbotsirrtum

zu, der den Vorsatz unberührt läßt (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl. §

11 Rn. 19) und auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 OWiG zum Ausschluß der

Vorwerf-barkeit führt, weil er nach der rechtlich nicht zu

be-anstandenden Auffassung des Tatrichters jedenfalls ver-meidbar

gewesen ist. Da somit Vorsatz festgestellt ist, mußte der

Schuldspruch entsprechend berichtigt werden (zur Zulässigkeit: Vgl.

OLG Celle NJW 1990, 589; OLG Düsseldorf VRS 73 und 219; Göhler,

a.a.0. § 79 Rn. 45 m.w.N.).

20 Gegen die Bußgeldbemessung ist nichts

zu erinnern.

21 Die Kosten- und Auslagenentscheidung

folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum