Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 16.09.1993: Fahruntüchtigkeit (Alkohol)




Das OLG Köln (Urteil vom 16.09.1993 - 5 U 51/93) hat entschieden:

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.

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5 Das Landgericht hat die Klage zu Recht

abgewie-sen. Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen

Kaskoversicherung wegen des Schadenfalles vom 17.09.1991 Ansprüche

Gründe:


gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist wegen grob

fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger

von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, § 61 VVG.

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7 1. In seiner Hauptbegründung ist das

aus-gegangen. Nachdem die dem Kläger um 2.50 Uhr ent-nommene

Blutprobe einen Mittelwert von 1,09 o/oo ergeben hatte, hat das

Blutalko-holkonzentration von über 1,1 o/oo ermittelt. Aus-gehend

von den zunächst gemachten Angaben des Klä-gers über das Trinkende

um 20.00 Uhr ist dagegen nichts einzuwenden, ebensowenig gegen die

Annahme grober Fahrlässigkeit. In der Rechtsprechung ist allgemein

anerkannt, daß in der Regel grob fahr-lässig handelt, wer sich in

absolut fahruntüch-tigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs

setzt (vgl. BGH VersR 89, 469, 470; Senat r+s 88, 258; VersR 89,

139; Prölls-Martin VVG 25. Aufl. Anm. 11 b; Stiefel-Hofmann,

Kraftfahrtversiche-rung, 15. Aufl., Rdnr. 99, jeweils zu § 12

AKB).

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9 2. Die Berufungsbegründung stellt

nunmehr einen geänderten Sachvortrag in den Vordergrund, wo-nach

der Kläger nicht schon am frühen Abend des 16.09.1991, sondern

erstmals gegen Ende einer Übungsleiterbesprechung am 17.09.1991

kurz vor 1.30 Uhr Alkohol zu sich genommen hat.

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11 Die vom Kläger hierzu benannten Zeugen

H. und D. brauchen indes nicht vernommen zu werden. Selbst wenn man

aufgrund des neuen Vorbringens des Klä-gers einmal unterstellt, daß

er weder am frühen Abend bis zum Training der Judo-Abteilung noch

am späten Abend nach Ende des Trainings auf dem Sportplatzgelände

Alkohol zu sich genommen hat, sondern erstmals gegen 1.30 Uhr in

der Gaststätte in E., und bis dahin völlig nüchtern war, kommt man

an der Tatsache nicht vorbei, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt

infolge des ganz kurz zuvor genossenen Alkohols eine Alkoholmenge

im Körper hatte, die bei der späteren Blutentnahme zu ei-ner

Blutalkoholkonzentration von 1,09 o/oo geführt hat.

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13 Im Bereich der sogenannten relativen

Fahruntüch-tigkeit ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nur dann

gerechtfertigt, wenn über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere

Anzeichen für alkohol-bedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Solche

äu-ßeren Anzeichen können sich aus alkoholbedingten

Ausfallerscheinungen ergeben, die zum Beispiel im

Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind, und den Schluß zulassen,

der Fahrer habe ernsthafte Anzei-chen für seine Fahruntüchtigkeit

mißachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern

erge-ben, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzu-führen sind

(OLG Hamm r+s 93, 172; Senat r+s 85, 160 = VersR 86, 229 und

ständig, zuletzt r+s 92, 114). Dabei darf auf die Fahruntüchtigkeit

nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden. Dieser kann

erst für die Ursächlichkeit der Fah-runtüchtigkeit für den Unfall

herangezogen werden (vgl. BGH r+s 88, 150).

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15 Die Voraussetzungen für die Annahme

grober Fahr-lässigkeit liegen im Streitfall vor. Dabei ist davon

auszugehen, daß die Beweisanzeichen für die Annahme einer

alkoholbedingten Fahruntüchtig-keit um so gewichtiger sein müssen,

je weiter die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen von dem

Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit ent-fernt ist, die

Anforderungen hingegen geringer zu veranschlagen sind, wenn der

Fahrer den Wert von 1,1 o/oo nur knapp verfehlt hat. Dies ist bei

der beim Kläger vorgefundenen Blutalkoholkonzentration von 1,09

o/oo in kaum zu überbietender Weise der Fall.

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17 Anläßlich der Blutentnahme ist im

Blutentnahmepro-tokoll für den Kläger unter anderem festgestellt

worden: Plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: sicher bis

unsicher; Drehnystagmus 8 Sekun-den; Finger- Finger-Probe: sicher

bis unsicher; Sprache: deutlich bis verwaschen. Insgesamt hat der

blutentnehmende Arzt beim Kläger eine leichte alkoholische

Beeinflussung festgestellt.

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19 Abgesehen von den Feststellungen im

Blutentnahme-protokoll, die bereits als ernsthafte Anzeichen für

eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers gewertet werden

können, hat der Kläger im übrigen einen groben Fahrfehler begangen,

indem er sein Fahrzeug nicht an dem am rechten Straßenrand

geparkten Lkw vorbeigelenkt hat, sondern hinten seitlich auf diesen

aufgefahren ist. Der ortskun-dige Kläger, der seit über 20 Jahren

im Besitz der Fahrerlaubnis ist und als erfahrener Kraftfahrer

bezeichnet werden kann, hat hier eine vergleichs-weise einfache

Verkehrssituation nicht gemeistert.

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21 Nach Auffassung des Senats war es im

vorliegenden Fall nicht nur objektiv grob fahrlässig, sondern unter

Berücksichtigung aller Umstände auch subjek-tiv unentschuldbar, daß

sich der Kläger trotz des ganz kurz vor dem Unfall (in erheblichem

Maße) ge-nossenen Alkohols an das Steuer seines Pkw gesetzt

hat.

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23 Nach Anscheinsbeweisgrundsätzen spricht

alles da-für, daß der genossene Alkohol die Ursache für das

Übersehen des Lkw und den Zusammenstoß mit diesem gewesen ist. Daß

es auch schon einmal einem nüchternen Fahrer passieren kann, in

einer solchen Situation zu versagen, spricht nicht gegen die

Annahme des Anscheinsbeweises, wie das Landgericht zu Recht bemerkt

hat.

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25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §

97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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27 Streitwert für das Berufungsverfahrens

und Wert der Beschwer des Klägers: 7.889,54 DM.

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