Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 16.09.1993: Fahruntüchtigkeit (Alkohol)
Das OLG Köln (Urteil vom 16.09.1993 - 5 U 51/93) hat entschieden:
Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 ##blob##nbsp;
3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.
4 ##blob##nbsp;
5 Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewie-sen. Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen
Kaskoversicherung wegen des Schadenfalles vom 17.09.1991 Ansprüche
Gründe:
gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist wegen grob
fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger
von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, § 61 VVG.
6 ##blob##nbsp;
7 1. In seiner Hauptbegründung ist das
aus-gegangen. Nachdem die dem Kläger um 2.50 Uhr ent-nommene
Blutprobe einen Mittelwert von 1,09 o/oo ergeben hatte, hat das
Blutalko-holkonzentration von über 1,1 o/oo ermittelt. Aus-gehend
von den zunächst gemachten Angaben des Klä-gers über das Trinkende
um 20.00 Uhr ist dagegen nichts einzuwenden, ebensowenig gegen die
Annahme grober Fahrlässigkeit. In der Rechtsprechung ist allgemein
anerkannt, daß in der Regel grob fahr-lässig handelt, wer sich in
absolut fahruntüch-tigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs
setzt (vgl. BGH VersR 89, 469, 470; Senat r+s 88, 258; VersR 89,
139; Prölls-Martin VVG 25. Aufl. Anm. 11 b; Stiefel-Hofmann,
Kraftfahrtversiche-rung, 15. Aufl., Rdnr. 99, jeweils zu § 12
AKB).
8 ##blob##nbsp;
9 2. Die Berufungsbegründung stellt
nunmehr einen geänderten Sachvortrag in den Vordergrund, wo-nach
der Kläger nicht schon am frühen Abend des 16.09.1991, sondern
erstmals gegen Ende einer Übungsleiterbesprechung am 17.09.1991
kurz vor 1.30 Uhr Alkohol zu sich genommen hat.
10 ##blob##nbsp;
11 Die vom Kläger hierzu benannten Zeugen
H. und D. brauchen indes nicht vernommen zu werden. Selbst wenn man
aufgrund des neuen Vorbringens des Klä-gers einmal unterstellt, daß
er weder am frühen Abend bis zum Training der Judo-Abteilung noch
am späten Abend nach Ende des Trainings auf dem Sportplatzgelände
Alkohol zu sich genommen hat, sondern erstmals gegen 1.30 Uhr in
der Gaststätte in E., und bis dahin völlig nüchtern war, kommt man
an der Tatsache nicht vorbei, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt
infolge des ganz kurz zuvor genossenen Alkohols eine Alkoholmenge
im Körper hatte, die bei der späteren Blutentnahme zu ei-ner
Blutalkoholkonzentration von 1,09 o/oo geführt hat.
12 ##blob##nbsp;
13 Im Bereich der sogenannten relativen
Fahruntüch-tigkeit ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nur dann
gerechtfertigt, wenn über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere
Anzeichen für alkohol-bedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Solche
äu-ßeren Anzeichen können sich aus alkoholbedingten
Ausfallerscheinungen ergeben, die zum Beispiel im
Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind, und den Schluß zulassen,
der Fahrer habe ernsthafte Anzei-chen für seine Fahruntüchtigkeit
mißachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern
erge-ben, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzu-führen sind
(OLG Hamm r+s 93, 172; Senat r+s 85, 160 = VersR 86, 229 und
ständig, zuletzt r+s 92, 114). Dabei darf auf die Fahruntüchtigkeit
nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden. Dieser kann
erst für die Ursächlichkeit der Fah-runtüchtigkeit für den Unfall
herangezogen werden (vgl. BGH r+s 88, 150).
14 ##blob##nbsp;
15 Die Voraussetzungen für die Annahme
grober Fahr-lässigkeit liegen im Streitfall vor. Dabei ist davon
auszugehen, daß die Beweisanzeichen für die Annahme einer
alkoholbedingten Fahruntüchtig-keit um so gewichtiger sein müssen,
je weiter die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen von dem
Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit ent-fernt ist, die
Anforderungen hingegen geringer zu veranschlagen sind, wenn der
Fahrer den Wert von 1,1 o/oo nur knapp verfehlt hat. Dies ist bei
der beim Kläger vorgefundenen Blutalkoholkonzentration von 1,09
o/oo in kaum zu überbietender Weise der Fall.
16 ##blob##nbsp;
17 Anläßlich der Blutentnahme ist im
Blutentnahmepro-tokoll für den Kläger unter anderem festgestellt
worden: Plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: sicher bis
unsicher; Drehnystagmus 8 Sekun-den; Finger- Finger-Probe: sicher
bis unsicher; Sprache: deutlich bis verwaschen. Insgesamt hat der
blutentnehmende Arzt beim Kläger eine leichte alkoholische
Beeinflussung festgestellt.
18 ##blob##nbsp;
19 Abgesehen von den Feststellungen im
Blutentnahme-protokoll, die bereits als ernsthafte Anzeichen für
eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers gewertet werden
können, hat der Kläger im übrigen einen groben Fahrfehler begangen,
indem er sein Fahrzeug nicht an dem am rechten Straßenrand
geparkten Lkw vorbeigelenkt hat, sondern hinten seitlich auf diesen
aufgefahren ist. Der ortskun-dige Kläger, der seit über 20 Jahren
im Besitz der Fahrerlaubnis ist und als erfahrener Kraftfahrer
bezeichnet werden kann, hat hier eine vergleichs-weise einfache
Verkehrssituation nicht gemeistert.
20 ##blob##nbsp;
21 Nach Auffassung des Senats war es im
vorliegenden Fall nicht nur objektiv grob fahrlässig, sondern unter
Berücksichtigung aller Umstände auch subjek-tiv unentschuldbar, daß
sich der Kläger trotz des ganz kurz vor dem Unfall (in erheblichem
Maße) ge-nossenen Alkohols an das Steuer seines Pkw gesetzt
hat.
22 ##blob##nbsp;
23 Nach Anscheinsbeweisgrundsätzen spricht
alles da-für, daß der genossene Alkohol die Ursache für das
Übersehen des Lkw und den Zusammenstoß mit diesem gewesen ist. Daß
es auch schon einmal einem nüchternen Fahrer passieren kann, in
einer solchen Situation zu versagen, spricht nicht gegen die
Annahme des Anscheinsbeweises, wie das Landgericht zu Recht bemerkt
hat.
24 ##blob##nbsp;
25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
26 ##blob##nbsp;
27 Streitwert für das Berufungsverfahrens
und Wert der Beschwer des Klägers: 7.889,54 DM.
- nach oben -