Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 21.05.1993: Parken und Halten




Das OLG Köln (Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) - 92 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1 G r ü n d e

2

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO zu einer Geldbuße

von 50,-- DM verurteilt.

4

5 Das Amtsgericht hat folgende

Feststellungen ge-troffen:

Gründe:


6

7 Der Betroffene stellte am 30.8.1991 um

17.30 Uhr seinen PKW vor dem Haus M. Straße 21 am rechten

Fahrbahnrand zum Parken ab. Halte- oder Parkver-botsschilder waren

nicht vorhanden. Am frühen Morgen des 31.8.1991 fuhr er für 3

Wochen in Urlaub und ließ seinen PKW am Fahrbahnrand stehen. Am

10.9.1991 sollte gemäß dem Plan der G. vom 2.9.1991 ein

Fernwärmeanschluß im Haus Nr. 21 verlegt werden. Hierzu wurden 3

Tage vorher, also am 7.9.1991, Halteverbotszeichen aufgestellt,

ver-bunden mit dem Hinweis auf den Beginn der Baumaß-nahmen. Am

10.9.1991 wurde der Wagen des Betroffe-nen um 11.10 Uhr mit einem

Verwarngeld belegt und um 11.35 Uhr im Rahmen der Ersatzvornahme

wegge-schleppt, um die Bauarbeiten fristgemäß beginnen lassen zu

können.

8

9 Das Amtsgericht hat die Ansicht

vertreten, wer sein Auto erlaubterweise am rechten

Straßenfahrbahnrand zum Parken abstelle, könne nicht darauf

vertrauen, daß sich dieser Zustand für 3 Wochen urlaubsbeding-ter

Ortsabwesenheit nicht ändern werde; er müsse sehr wohl damit

rechnen, daß bei längerer Ortsab-wesenheit dringend erforderliche

Bauarbeiten durch-geführt werden müßten, insbesondere dann, wenn

der Fahrbahnrand als Parkfläche benutzt werde.

10

11 Mit dem Antrag des Betroffenen auf

Zulassung der Rechtsbeschwerde wird Verletzung materiellen Rechts

gerügt.

12

13 Die Rechtsbeschwerde ist zur

Fortbildung des mate-riellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 und 2

OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zum Freispruch

des Betroffenen.

14

15 Dem Betroffenen kann auf der Grundlage

der getrof-fenen Feststellungen kein verkehrsordnungswidriges

Verhalten zur Last gelegt werden.

16

17 Ein Verstoß gegen das Halteverbot durch

positives Tun liegt nicht vor. Als der Betroffene seinen Wagen

abstellte, gab es dort kein Verkehrszeichen, das ihm das Parken

seines Wagens verboten hätte.

18

19 Es kommt nur eine

Verkehrsordnungswidrigkeit durch Unterlassen in Betracht. Daß

Parkverstöße auch durch Unterlassen begangen werden können, ist im

Grundsatz in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayObLG VRS 11, 66;

24, 460; NStZ 1986, 256; OLG Hamm VRS 61, 131; Stuttgart VRS 30,

78, 79; 39, 373; Senatsentscheidung VRS 47, 39; Cramer,

Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 12 StVO, Rdn. 116; Rengier in KK,

OWiG, § 8 Rdn. 30). Den zitierten Entscheidungen lagen allerdings

andere Fallgestaltungen als vorliegend zugrunde. Es ging meist um

die Rechtspflicht des Halters, sein von anderen verkehrswidrig

geparktes Fahrzeug zu entfernen. Eine allgemeine Pflicht des

Halters, sich Gewißheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug

ordnungsgemäß abgestellt ist, wurde dabei verneint (BayObLG NStZ

1986, 256; OLG Karlsruhe VRS 58, 272; Senatsentscheidung VRS 47,

39). Anerkannt ist ferner, daß Vorschriftszeichen nach der StVO,

von denen ein Haltverbot ausgeht, zugleich das Gebot enthalten, bei

verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das

Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren (BVerwG NJW 1978, 656;

VRS 74, 397; OVG Münster NJW 1990, 2835 = NZV 1990, 407 = VRS 79,

476; OVG Hamburg VRS 83, 317). Die Frage, ob dies auch für einen

Fahrer gilt, bei dessen Eintreffen am Parkplatz keine

Verbotsschil-der vorhanden sind und ob er bei längerer Parkzeit

verpflichtet ist, Vorsorge zu treffen, daß auch die Fortsetzung des

Parkens nicht infolge der nachträg-lichen Aufstellung von

Verkehrszeichen ordnungswid-rig wird, ist bisher - soweit

ersichtlich - nicht entschieden. Sie ist im Grundsatz zu

bejahen.

20

21 Auch wenn ein Halteverbotsschild erst

nach Be-ginn des Parkens aufgestellt wird, ist es für den parkenden

Verkehrsteilnehmer verbindlich. Ver-kehrszeichen sind

Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung (BVerwGE 27,

181 = VRS 33, 149; BVerwG NJW 1978, 656; BayObLG NJW 1984, 2110).

Regelungen durch Verkehrszeichen werden bekanntge-geben, indem das

Zeichen derart aufgestellt wird, daß es für die Verkehrsteilnehmer,

an die es sich richtet, bei Auslegung des in § 1 StVO vorgegebenen

Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann; ob die

allgemeinen für Verwaltungsakte vor-geschriebenen

Bekanntgabevoraussetzungen des § 41 VwVfG erfüllt sind, ist nicht

erheblich; erst recht ist nicht erforderlich, daß der angesprochene

Kraftfahrer das Zeichen auch zur Kenntnis nimmt (OVG Münster NJW

1990, 2835 = NZV 1990, 407 = VRS 79, 476). Grundsätzlich muß der

Verkehrsteilnehmer beim Eintreffen Gelegenheit erhalten, durch

Be-trachten des Verkehrszeichens von der darin verkör-perten

behördlichen Anordnung Kenntnis zu nehmen; Verkehrszeichen, deren

Inhalt nicht mehr zuverläs-sig erkennbar ist, sind daher

wirkungslos (BayObLG NJW 1984, 2110 m.w.N.). Aus diesen Grundsätzen

ist aber nicht zu folgern, daß es bei Verkehrsvorgängen wie dem

Dauerparken nur auf die Situation beim Eintreffen des

Verkehrsteilnehmers an Ort und Stel-le ankommt. Die

Nichterkennbarkeit eines Verkehrs-zeichens oder das Fehlen eines

Verkehrszeichens schließen nur die Annahme einer

Verkehrsordnungs-widrigkeit durch positives Tun aus; sie befreien

den Verkehrsteilnehmer nicht von der Pflicht, das Fahrzeug

wegzufahren, wenn das Verkehrszeichen spä-ter erkennbar wird.

Anderenfalls wäre die vorüber-gehende Nichterkennbarkeit, z.B. weil

das Verkehrs-zeichen tief verschneit ist (vgl. BayObLG NJW 1984,

2110), ein Freibrief, beliebig lange zu parken. Wer das tief

verschneite Halteverbot nicht erkennen kann, darf das Parken nicht

fortsetzen und muß sein Fahrzeug wegschaffen, wenn er bei Tauwetter

erkennen kann, daß auf der von ihm als Parkplatz benutzten

Verkehrsfläche ein Halteverbot angeordnet ist. Ebenso muß ein

Dauerparker dann, wenn ein Halteverbot nach Beginn des Parkens

aufgestellt wird, grundsätzlich das Fahrzeug wegschaffen. Wer sein

Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche ab-stellt, bleibt während

der ganzen Dauer des Par-kens Verkehrsteilnehmer (OLG Hamburg VRS

23, 139; BayObLG VRS 24, 460; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2.

Aufl., § 1 Rdn. 25). Solange er Verkehrsteilneh-mer ist, gelten für

ihn auch die durch Verkehrs-zeichen getroffenen Anordnungen mit der

Folge, daß dann, wenn das zunächst zulässige Parken durch ein

später aufgestelltes Verkehrszeichen ordnungswidrig wird, der

verkehrswidrige Zustand zu beseitigen ist. Die Garantenstellung im

Sinne des § 8 OWiG ergibt sich in diesem Fall aus der fortdauernden

Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer (vgl. Rengier in KK, OWiG, § 8

Rdn. 31).

22

23 Welche Maßnahmen dem Verkehrsteilnehmer

zuzumuten sind, um sicherzustellen, daß auch die Fortdauer seines

Parkens nicht verkehrswidrig ist, hängt von den Umständen des

Einzelfalls ab. Es kommt auf die Lage und die Fähigkeiten des

Garanten einerseits, andererseits auf Nähe und Schwere der Gefahr

und die Bedeutung des Rechtsguts an; es entschei-det eine

Interessenabwägung (Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 13 Rdn. 16

m.w.N.).

24

25 Grundsätzlich ist einem Dauerparker

zuzumuten, den Parkplatz und die Verkehrsentwicklung in

regelmä-ßigen Abständen zu kontrollieren. Schwieriger ist die

Konkretisierung des Zumutbaren bei Verkehrs-teilnehmern, die sich

vorübergehend nicht am Ort aufhalten, insbesondere bei Personen -

wie dem Be-troffenen im vorliegenden Fall -, die wegen Urlaubs

ortsabwesend sind und das Fahrzeug zurückgelassen haben.

26

27 Wenn die Möglichkeit der Anordnung

eines Haltever-bots naheliegt, z.B. weil Straßenbauarbeiten oder

die Verlegung von Hausanschlüssen schon an anderer Stelle begonnen

haben und die Baustellen sich dem Parkplatz nähern oder weil

Verkehrs- bzw. Parkbe-schränkungen bereits öffentlich angekündigt

sind, ist zuzumuten, notfalls das Fahrzeug vor Urlaubsan-tritt an

anderer Stelle zu parken, wenn nicht ein Dritter beauftragt werden

kann, das Fahrzeug zu gegebener Zeit wegzufahren. Gegenüber der

nahelie-genden Gefahr eines verkehrswidrigen Zustands und einer

Behinderung des Straßenverkehrs oder der Bau-arbeiten muß das

Interesse des parkenden Verkehrs-teilnehmers zurücktreten.

28

29 Andererseits zwingt die bloße

Möglichkeit, also die noch nicht naheliegende Gefahr einer Änderung

der Verkehrsanordnungen nicht dazu, vor einem Urlaub das Fahrzeug

zu entfernen. Das Problem würde nur an einen anderen Ort verlagert.

Es gäbe kaum öf-fentliche Verkehrsflächen, auf denen ausgeschlossen

werden könnte, daß während einer Abwesenheit von mehreren Wochen

die Verkehrssituation sich ändert und Halteverbote angeordnet

werden, z.B. wegen eines Wasserrohrbruchs. Private Flächen stehen

zum Abstellen der Fahrzeuge jedenfalls in den Städten nicht

genügend zur Verfügung. Parkhäuser wären alsbald überfüllt, wenn

während der Urlaubszeit alle zurückbleibenden Fahrzeuge dort

abgestellt würden. Die Benutzung von Parkhäusern würde die

Verkehrsteilnehmer zudem erheblich finanziell bela-sten. Es bliebe

somit nur die Möglichkeit, jemanden zu beauftragen und durch

Schlüsselübergabe in die Lage zu versetzen, notfalls den Wagen

wegzusetzen. Wegen der strengen Anforderungen an die

Halter-sorgfalt zur Vermeidung unbefugter Fahrzeugbenut-zung (vgl.

Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG Rdn.

53 ff., § 21 StVG Rdn. 12 und 18; § 31 StVZO Rdn. 11), ist es aber

nicht ohne weiteres zumutbar, den Fahrzeugschlüssel Dritten zu

überlassen. Jedenfalls hat dies zu gelten, wenn das Fahrzeug nur

für die Zeit des üblichen Jahres-urlaubs an seinem Parkplatz

zurückgelassen wird, es sei denn, es kann festgestellt werden, daß

dem Verkehrsteilnehmer eine zuverlässige Person zur Verfügung

stand. Bleibt z.B. ein naher Verwandter, der im Besitz einer

Fahrerlaubnis ist, am Wohnort zurück, kann dem in Urlaub fahrenden

Verkehrsteil-nehmer in der Regel zugemutet werden, den

Fahrzeug-schlüssel zurückzulassen und den Verwandten zu

be-auftragen, notfalls das Fahrzeug wegzufahren. Steht eine

zuverlässige Vertrauensperson nicht zur Ver-fügung, kann einem

Verkehrsteilnehmer während des üblichen Jahresurlaubs nur wegen der

fernliegenden Gefahr eines Halteverbots nicht zugemutet werden,

Dritten die Fahrzeugschlüssel zu überlassen. Die-se Einschränkung

der zumutbaren Pflichten während eines Urlaubs kann zwar dazu

führen, daß Verstöße gegen aufgestellte Halteverbotszeichen nicht

buß-geldbewehrt sind; doch ist dieses Ergebnis hinzu-nehmen. Im

allgemeinen ist die neue Aufstellung von Halteverbotszeichen für

die Behörden über längere Zeit voraussehbar, so daß sie die

Möglichkeit ha-ben, die bevorstehenden Verkehrsbeschränkungen

öf-fentlich anzukündigen und eventuelle Urlauber zu veranlassen,

entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Im übrigen bleibt den

Behörden die Möglichkeit, notfalls das Fahrzeug abschleppen zu

lassen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., §

12 StVO Rdn. 65).

30

31 Ob weitergehende Pflichten eines

Dauerparkers bestehen, wenn der Wagen für eine die übliche

Urlaubsdauer überschreitende Zeit am Parkplatz zu-rückgelassen

wird, z.B. wegen eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes, bedarf

hier keiner Entschei-dung.

32

33 Das angefochtene Urteil entspricht

nicht den darge-stellten Grundsätzen.

34

35 Die bisher getroffenen Feststellungen

lassen nicht erkennen, daß der Betroffene ihm zumutbare Hand-lungen

unterlassen hat. Der Plan, den Fernwärme-anschluß zu verlegen, der

Anlaß für das Haltever-botszeichen war, stammte vom 2.9.1991. Zu

dieser Zeit war der Betroffene schon in Urlaub. Da somit bei

Urlaubsantritt noch keine Anhaltspunkte für die naheliegende

Möglichkeit der Aufstellung eines Halteverbots vorhanden waren,

konnte der Betroffene das Fahrzeug für die Dauer seines Urlaubs auf

dem Parkplatz stehen lassen. Daß dem Betroffenen eine zuverlässige

Vertrauensperson zur Verfügung stand, der er die Schlüssel seines

Kraftfahrzeugs hätte anvertrauen können, ist nicht

festgestellt.

36

37 Da nicht zu erwarten ist, daß noch

Feststellungen getroffen werden können, die eine rechtsfehlerfreie

Verurteilung des Betroffenen tragen würden, kann der Senat sogleich

auf Freispruch erkennen.

38 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 OWiG in

Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

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