Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 21.05.1993: Parken und Halten
Das OLG Köln (Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) - 92 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1 G r ü n d e
2
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO zu einer Geldbuße
von 50,-- DM verurteilt.
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5 Das Amtsgericht hat folgende
Feststellungen ge-troffen:
Gründe:
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7 Der Betroffene stellte am 30.8.1991 um
17.30 Uhr seinen PKW vor dem Haus M. Straße 21 am rechten
Fahrbahnrand zum Parken ab. Halte- oder Parkver-botsschilder waren
nicht vorhanden. Am frühen Morgen des 31.8.1991 fuhr er für 3
Wochen in Urlaub und ließ seinen PKW am Fahrbahnrand stehen. Am
10.9.1991 sollte gemäß dem Plan der G. vom 2.9.1991 ein
Fernwärmeanschluß im Haus Nr. 21 verlegt werden. Hierzu wurden 3
Tage vorher, also am 7.9.1991, Halteverbotszeichen aufgestellt,
ver-bunden mit dem Hinweis auf den Beginn der Baumaß-nahmen. Am
10.9.1991 wurde der Wagen des Betroffe-nen um 11.10 Uhr mit einem
Verwarngeld belegt und um 11.35 Uhr im Rahmen der Ersatzvornahme
wegge-schleppt, um die Bauarbeiten fristgemäß beginnen lassen zu
können.
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9 Das Amtsgericht hat die Ansicht
vertreten, wer sein Auto erlaubterweise am rechten
Straßenfahrbahnrand zum Parken abstelle, könne nicht darauf
vertrauen, daß sich dieser Zustand für 3 Wochen urlaubsbeding-ter
Ortsabwesenheit nicht ändern werde; er müsse sehr wohl damit
rechnen, daß bei längerer Ortsab-wesenheit dringend erforderliche
Bauarbeiten durch-geführt werden müßten, insbesondere dann, wenn
der Fahrbahnrand als Parkfläche benutzt werde.
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11 Mit dem Antrag des Betroffenen auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde wird Verletzung materiellen Rechts
gerügt.
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13 Die Rechtsbeschwerde ist zur
Fortbildung des mate-riellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 und 2
OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zum Freispruch
des Betroffenen.
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15 Dem Betroffenen kann auf der Grundlage
der getrof-fenen Feststellungen kein verkehrsordnungswidriges
Verhalten zur Last gelegt werden.
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17 Ein Verstoß gegen das Halteverbot durch
positives Tun liegt nicht vor. Als der Betroffene seinen Wagen
abstellte, gab es dort kein Verkehrszeichen, das ihm das Parken
seines Wagens verboten hätte.
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19 Es kommt nur eine
Verkehrsordnungswidrigkeit durch Unterlassen in Betracht. Daß
Parkverstöße auch durch Unterlassen begangen werden können, ist im
Grundsatz in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayObLG VRS 11, 66;
24, 460; NStZ 1986, 256; OLG Hamm VRS 61, 131; Stuttgart VRS 30,
78, 79; 39, 373; Senatsentscheidung VRS 47, 39; Cramer,
Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 12 StVO, Rdn. 116; Rengier in KK,
OWiG, § 8 Rdn. 30). Den zitierten Entscheidungen lagen allerdings
andere Fallgestaltungen als vorliegend zugrunde. Es ging meist um
die Rechtspflicht des Halters, sein von anderen verkehrswidrig
geparktes Fahrzeug zu entfernen. Eine allgemeine Pflicht des
Halters, sich Gewißheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug
ordnungsgemäß abgestellt ist, wurde dabei verneint (BayObLG NStZ
1986, 256; OLG Karlsruhe VRS 58, 272; Senatsentscheidung VRS 47,
39). Anerkannt ist ferner, daß Vorschriftszeichen nach der StVO,
von denen ein Haltverbot ausgeht, zugleich das Gebot enthalten, bei
verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das
Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren (BVerwG NJW 1978, 656;
VRS 74, 397; OVG Münster NJW 1990, 2835 = NZV 1990, 407 = VRS 79,
476; OVG Hamburg VRS 83, 317). Die Frage, ob dies auch für einen
Fahrer gilt, bei dessen Eintreffen am Parkplatz keine
Verbotsschil-der vorhanden sind und ob er bei längerer Parkzeit
verpflichtet ist, Vorsorge zu treffen, daß auch die Fortsetzung des
Parkens nicht infolge der nachträg-lichen Aufstellung von
Verkehrszeichen ordnungswid-rig wird, ist bisher - soweit
ersichtlich - nicht entschieden. Sie ist im Grundsatz zu
bejahen.
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21 Auch wenn ein Halteverbotsschild erst
nach Be-ginn des Parkens aufgestellt wird, ist es für den parkenden
Verkehrsteilnehmer verbindlich. Ver-kehrszeichen sind
Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung (BVerwGE 27,
181 = VRS 33, 149; BVerwG NJW 1978, 656; BayObLG NJW 1984, 2110).
Regelungen durch Verkehrszeichen werden bekanntge-geben, indem das
Zeichen derart aufgestellt wird, daß es für die Verkehrsteilnehmer,
an die es sich richtet, bei Auslegung des in § 1 StVO vorgegebenen
Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann; ob die
allgemeinen für Verwaltungsakte vor-geschriebenen
Bekanntgabevoraussetzungen des § 41 VwVfG erfüllt sind, ist nicht
erheblich; erst recht ist nicht erforderlich, daß der angesprochene
Kraftfahrer das Zeichen auch zur Kenntnis nimmt (OVG Münster NJW
1990, 2835 = NZV 1990, 407 = VRS 79, 476). Grundsätzlich muß der
Verkehrsteilnehmer beim Eintreffen Gelegenheit erhalten, durch
Be-trachten des Verkehrszeichens von der darin verkör-perten
behördlichen Anordnung Kenntnis zu nehmen; Verkehrszeichen, deren
Inhalt nicht mehr zuverläs-sig erkennbar ist, sind daher
wirkungslos (BayObLG NJW 1984, 2110 m.w.N.). Aus diesen Grundsätzen
ist aber nicht zu folgern, daß es bei Verkehrsvorgängen wie dem
Dauerparken nur auf die Situation beim Eintreffen des
Verkehrsteilnehmers an Ort und Stel-le ankommt. Die
Nichterkennbarkeit eines Verkehrs-zeichens oder das Fehlen eines
Verkehrszeichens schließen nur die Annahme einer
Verkehrsordnungs-widrigkeit durch positives Tun aus; sie befreien
den Verkehrsteilnehmer nicht von der Pflicht, das Fahrzeug
wegzufahren, wenn das Verkehrszeichen spä-ter erkennbar wird.
Anderenfalls wäre die vorüber-gehende Nichterkennbarkeit, z.B. weil
das Verkehrs-zeichen tief verschneit ist (vgl. BayObLG NJW 1984,
2110), ein Freibrief, beliebig lange zu parken. Wer das tief
verschneite Halteverbot nicht erkennen kann, darf das Parken nicht
fortsetzen und muß sein Fahrzeug wegschaffen, wenn er bei Tauwetter
erkennen kann, daß auf der von ihm als Parkplatz benutzten
Verkehrsfläche ein Halteverbot angeordnet ist. Ebenso muß ein
Dauerparker dann, wenn ein Halteverbot nach Beginn des Parkens
aufgestellt wird, grundsätzlich das Fahrzeug wegschaffen. Wer sein
Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche ab-stellt, bleibt während
der ganzen Dauer des Par-kens Verkehrsteilnehmer (OLG Hamburg VRS
23, 139; BayObLG VRS 24, 460; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2.
Aufl., § 1 Rdn. 25). Solange er Verkehrsteilneh-mer ist, gelten für
ihn auch die durch Verkehrs-zeichen getroffenen Anordnungen mit der
Folge, daß dann, wenn das zunächst zulässige Parken durch ein
später aufgestelltes Verkehrszeichen ordnungswidrig wird, der
verkehrswidrige Zustand zu beseitigen ist. Die Garantenstellung im
Sinne des § 8 OWiG ergibt sich in diesem Fall aus der fortdauernden
Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer (vgl. Rengier in KK, OWiG, § 8
Rdn. 31).
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23 Welche Maßnahmen dem Verkehrsteilnehmer
zuzumuten sind, um sicherzustellen, daß auch die Fortdauer seines
Parkens nicht verkehrswidrig ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Es kommt auf die Lage und die Fähigkeiten des
Garanten einerseits, andererseits auf Nähe und Schwere der Gefahr
und die Bedeutung des Rechtsguts an; es entschei-det eine
Interessenabwägung (Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 13 Rdn. 16
m.w.N.).
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25 Grundsätzlich ist einem Dauerparker
zuzumuten, den Parkplatz und die Verkehrsentwicklung in
regelmä-ßigen Abständen zu kontrollieren. Schwieriger ist die
Konkretisierung des Zumutbaren bei Verkehrs-teilnehmern, die sich
vorübergehend nicht am Ort aufhalten, insbesondere bei Personen -
wie dem Be-troffenen im vorliegenden Fall -, die wegen Urlaubs
ortsabwesend sind und das Fahrzeug zurückgelassen haben.
26
27 Wenn die Möglichkeit der Anordnung
eines Haltever-bots naheliegt, z.B. weil Straßenbauarbeiten oder
die Verlegung von Hausanschlüssen schon an anderer Stelle begonnen
haben und die Baustellen sich dem Parkplatz nähern oder weil
Verkehrs- bzw. Parkbe-schränkungen bereits öffentlich angekündigt
sind, ist zuzumuten, notfalls das Fahrzeug vor Urlaubsan-tritt an
anderer Stelle zu parken, wenn nicht ein Dritter beauftragt werden
kann, das Fahrzeug zu gegebener Zeit wegzufahren. Gegenüber der
nahelie-genden Gefahr eines verkehrswidrigen Zustands und einer
Behinderung des Straßenverkehrs oder der Bau-arbeiten muß das
Interesse des parkenden Verkehrs-teilnehmers zurücktreten.
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29 Andererseits zwingt die bloße
Möglichkeit, also die noch nicht naheliegende Gefahr einer Änderung
der Verkehrsanordnungen nicht dazu, vor einem Urlaub das Fahrzeug
zu entfernen. Das Problem würde nur an einen anderen Ort verlagert.
Es gäbe kaum öf-fentliche Verkehrsflächen, auf denen ausgeschlossen
werden könnte, daß während einer Abwesenheit von mehreren Wochen
die Verkehrssituation sich ändert und Halteverbote angeordnet
werden, z.B. wegen eines Wasserrohrbruchs. Private Flächen stehen
zum Abstellen der Fahrzeuge jedenfalls in den Städten nicht
genügend zur Verfügung. Parkhäuser wären alsbald überfüllt, wenn
während der Urlaubszeit alle zurückbleibenden Fahrzeuge dort
abgestellt würden. Die Benutzung von Parkhäusern würde die
Verkehrsteilnehmer zudem erheblich finanziell bela-sten. Es bliebe
somit nur die Möglichkeit, jemanden zu beauftragen und durch
Schlüsselübergabe in die Lage zu versetzen, notfalls den Wagen
wegzusetzen. Wegen der strengen Anforderungen an die
Halter-sorgfalt zur Vermeidung unbefugter Fahrzeugbenut-zung (vgl.
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG Rdn.
53 ff., § 21 StVG Rdn. 12 und 18; § 31 StVZO Rdn. 11), ist es aber
nicht ohne weiteres zumutbar, den Fahrzeugschlüssel Dritten zu
überlassen. Jedenfalls hat dies zu gelten, wenn das Fahrzeug nur
für die Zeit des üblichen Jahres-urlaubs an seinem Parkplatz
zurückgelassen wird, es sei denn, es kann festgestellt werden, daß
dem Verkehrsteilnehmer eine zuverlässige Person zur Verfügung
stand. Bleibt z.B. ein naher Verwandter, der im Besitz einer
Fahrerlaubnis ist, am Wohnort zurück, kann dem in Urlaub fahrenden
Verkehrsteil-nehmer in der Regel zugemutet werden, den
Fahrzeug-schlüssel zurückzulassen und den Verwandten zu
be-auftragen, notfalls das Fahrzeug wegzufahren. Steht eine
zuverlässige Vertrauensperson nicht zur Ver-fügung, kann einem
Verkehrsteilnehmer während des üblichen Jahresurlaubs nur wegen der
fernliegenden Gefahr eines Halteverbots nicht zugemutet werden,
Dritten die Fahrzeugschlüssel zu überlassen. Die-se Einschränkung
der zumutbaren Pflichten während eines Urlaubs kann zwar dazu
führen, daß Verstöße gegen aufgestellte Halteverbotszeichen nicht
buß-geldbewehrt sind; doch ist dieses Ergebnis hinzu-nehmen. Im
allgemeinen ist die neue Aufstellung von Halteverbotszeichen für
die Behörden über längere Zeit voraussehbar, so daß sie die
Möglichkeit ha-ben, die bevorstehenden Verkehrsbeschränkungen
öf-fentlich anzukündigen und eventuelle Urlauber zu veranlassen,
entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Im übrigen bleibt den
Behörden die Möglichkeit, notfalls das Fahrzeug abschleppen zu
lassen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., §
12 StVO Rdn. 65).
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31 Ob weitergehende Pflichten eines
Dauerparkers bestehen, wenn der Wagen für eine die übliche
Urlaubsdauer überschreitende Zeit am Parkplatz zu-rückgelassen
wird, z.B. wegen eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes, bedarf
hier keiner Entschei-dung.
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33 Das angefochtene Urteil entspricht
nicht den darge-stellten Grundsätzen.
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35 Die bisher getroffenen Feststellungen
lassen nicht erkennen, daß der Betroffene ihm zumutbare Hand-lungen
unterlassen hat. Der Plan, den Fernwärme-anschluß zu verlegen, der
Anlaß für das Haltever-botszeichen war, stammte vom 2.9.1991. Zu
dieser Zeit war der Betroffene schon in Urlaub. Da somit bei
Urlaubsantritt noch keine Anhaltspunkte für die naheliegende
Möglichkeit der Aufstellung eines Halteverbots vorhanden waren,
konnte der Betroffene das Fahrzeug für die Dauer seines Urlaubs auf
dem Parkplatz stehen lassen. Daß dem Betroffenen eine zuverlässige
Vertrauensperson zur Verfügung stand, der er die Schlüssel seines
Kraftfahrzeugs hätte anvertrauen können, ist nicht
festgestellt.
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37 Da nicht zu erwarten ist, daß noch
Feststellungen getroffen werden können, die eine rechtsfehlerfreie
Verurteilung des Betroffenen tragen würden, kann der Senat sogleich
auf Freispruch erkennen.
38 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 OWiG in
Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.
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