Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 02.11.1992: Abfindungsvergleich




Das OLG Köln (Beschluss vom 02.11.1992 - 2 W 111/92) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Abfindung

Tenor:

1 ##blob##nbsp;

2 G r ü n d e:

3 ##blob##nbsp;

4 I.

5 ##blob##nbsp;

6 Am 04.10.1966 wurde der Antragsteller

als Radfahrer bei einem vom Versicherungsnehmer des Antragsgeg-ners

allein verschuldeten Verkehrsunfall erheblich verletzt. Neben

Gründe:


weiteren Verletzungen erlitt der Antragsteller eine schwere

Hirnquetschung und eine Schädeltrümmerfraktur, als deren Folge u.a.

eine Sprachstörung und eine Gehbehinderung zurückblie-ben. Für die

Regulierung der aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden wandte

der Antragsgegner ei-nen Betrag von DM 382.000,00 auf. Einen

Teilbetrag hiervon, nämlich DM 80.000,00 zahlte er aufgrund eines

zwischen den Parteien am 08.07.1969 geschlos-senen

Abfindungsvergleichs direkt an den Antrag-steller. In diesem

Vergleich heißt es ausdrücklich, daß mit der Zahlung alle irgendwie

gearteten An-sprüche des Antragstellers aus dem Verkehrsunfall

unwiderruflich abgegolten sein sollten. Zum damali-gen Zeitpunkt

wurde der Antragsteller bereits von seinem jetzigen Rechtsanwalt

vertreten.

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8 Ab ca. 1970/71 verschlechterte sich der

Gesund-heitszustand des Antragstellers. Es traten Geh- und

Gleichgewichtsstörungen sowie Lähmungserscheinungen in den Beinen

auf. Es wurden erneut Vergleichsver-handlungen geführt; im Februar

1973 wies der Pro-zeßvertreter des Antragstellers darauf hin, daß

mit einem Fortschreiten der Lähmungserscheinungen zu rechnen sei.

Am 23.03.1973 schlossen die Parteien einen zweiten

Abfindungsvergleich über eine weitere Entschädigung von DM

25.000,00. Auch in diesem Ver-gleich heißt es ausdrücklich: "Durch

diese Restzah-lung sind sämtliche auch zukünftig nicht

vorherseh-bare Ansprüche endgültig und vorbehaltlos abgefun-den.

Jegliche Nachforderung bleibt ausgeschlossen." Im Januar 1989

verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers

erneut. Es trat nunmehr eine vollständige Querschnittslähmung

ein.

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10 ##blob##nbsp;

11 Der Antragsteller verlangt nun vom

Antragsgegner erneut Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Zahlung

einer Geldrente und Ersatz aller weiteren Schäden, die ihm aus der

Querschnittslähmung künftig noch entstehen.

12 ##blob##nbsp;

13 Er hat die Ansicht vertreten, bei der

nun aufgetretenen kompletten Lähmung handele es sich um eine nicht

vorhersehbare Spätfolge, bezüglich derer dem Antragsgegner die

Berufung auf den Abfindungsvergleich verwehrt sei. Beide Parteien

seien bei den Vergleichsverhandlungen 1973 davon ausgegangen, daß

lediglich partielle Lähmungen aufgetreten seien und auch in Zukunft

auftreten würden. Im Schreiben seines Prozeßvertreters vom

22.03.1973 sei das Krankheitsbild lediglich negativer gezeichnet

worden, als es sich tatsächlich dargestellt hat, um den

Antragsgegner nach langwierigen Vergleichsverhandlungen zur Zahlung

zu bewegen.

14 ##blob##nbsp;

15 Der Antragsgegner hat die Ansicht

vertreten, weiteren Ansprüchen des Antragstellers stehe die zweite

Abfindungsvergleich von 1973 entgegen, wonach weitere Ansprüche

ausgeschlossen seien. Weiterhin hat er die Einrede der Verjährung

erhoben.

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17 Das Landgericht hat die beantragte

Prozeßkosten-hilfe versagt und dabei darauf abgestellt, daß

jegliche Nachforderung aufgrund des Abfindungsver-gleiches von 1973

ausgeschlossen sei. Nach Sinn und Zweck dieses Vergleiches sollten

gerade sämt-lich, auch zukünftige Ansprüche abgegolten sein. Ein

Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, da die

Parteien gerade das Risiko einer fortschreitenden

Gesundheitsverschlechterung in ih-re Abfindungserklärung einbezogen

hätten.

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19 In seiner hiergegen gerichteten

Beschwerde führt der Antragsteller aus, die jetzige Lähmung stelle

keine Fortentwicklung der partiellen Lähmung dar, sondern sei

aufgrund eines unfallbedingt eingetretenen, jedoch isoliert von der

partiellen Lähmung verlaufenden Prozesses eingetreten.

20 ##blob##nbsp;

21 II.

22 ##blob##nbsp;

23 Die zulässige Beschwerde ist

unbegründet. Die Voraussetzungen zur Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO) liegen nicht vor, da die

beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

24 ##blob##nbsp;

25 Dabei kann offenbleiben, ob weitere

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von dem 1973

geschlossenen Abfindungsvergleich umfaßt sein sollten, da

eventuellen Ansprüchen jedenfalls die vom Antragsgegner erhobene

Einrede der Verjährung (§ 222 BGB) entgegensteht.

26 ##blob##nbsp;

27 Gem. § 852 BGB, der nach §§ 14 StVG, 3

PflVG auch im Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner gilt,

unterliegen Schadensersatzansprüche einer 3jährigen

Verjährungsfrist, die mit der Kenntnis des Verletzten vom Schaden

und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt. Dabei ist

nach ständiger Rechtsprechung Kenntnis vom Schaden nicht

gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens; es

genügt, wenn der Verletzte zur Erhebung einer Feststellungsklage in

der Lage ist, um sich gegen die Verjährung von Ersatzansprüchen

wegen möglicher Schadensfolgen zu sichern (BGH NJW 1973,702; BGH

VersR 1973, 371; BGH VersR 1983, 735 (737); BGH VersR 1990, 277

(278); Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., § 852 Anm. 2) a)). Es ist

daher für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, daß

der Geschädigte den genauen Umfang des Schadens und die

Einzelumstände des Schadensverlaufs kennt. Vielmehr gelten mit der

allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch solche Schadensfolgen als

bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung auch nur als

möglich vorausgesehen werden konnten (BGH VersR 1967, 1092 (1094);

BGH WM 1978, 331 (332); BGH VersR 1982, 703; 1983, 735 (737);

Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., § 852 Anm. 2) a)). Diese

Vorhersehbarkeit liegt nur dann nicht vor, wenn sich aus ganz

leichten Verletzungen, bei denen generell keine Folgeschäden zu

erwarten sind, schwere Folgezustände ergeben (BGH VersR 1967, 1092

(1094); BGH VersR 1973, 371; BGH VersR 1973, 702;

Münch-Komm.-Mertens, BGB 2. Aufl. § 852 Rn. 20) oder wenn atypische

Verletzungsfolgen auftreten, mit denen nach dem Verletzungsbild

nicht gerechnet worden ist und auch nicht als denkbar gerechnet

werden konnte (OLG Hamburg VersR 1978, 546; OLG Saarbrücken HV-Info

1989, 2658).

28 ##blob##nbsp;

29 Hier ist jedoch keiner dieser

Ausnahmefälle ge-geben. Angesichts der Schwere der beim Unfall

erlittenen Verletzungen kommt ohnehin nur der zweite Ausnahmefall

(atypische Verletzungsfolge) in Betracht, aber auch dessen

Voraussetzungen sind zu verneinen.

30 ##blob##nbsp;

31 Vielmehr lag eine die Verjährungsfrist

in Lauf set-zende Kenntnis des Antragstellers vom Schaden

spä-testens im Februar 1973, also vor dem von den Par-teien

geschlossene zweiten Abfindungsvergleich vor.

32 ##blob##nbsp;

33 Bereits in den Jahren 1970/71 hatten

sich als Folge der unfallbedingten Verletzungen partielle

Lähmungserscheinungen eingestellt. Insbesondere vor dem Hintergrund

der Schwere der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, nämlich

einer schweren Hirnquetschung und einer Schädeltrümmerfraktur, war

zu diesem Zeitpunkt die Befürchtung begründet, daß Spätfolgen und

auch ein Fortschreiten der Lähmung eintreten könnten. Gerade bei

einer Hirnverletzung handelt es sich nämlich um eine besonders

gefähr-liche Verletzung, bei der mit der Möglichkeit von

Komplikationen und ernsten, in ihrem Umfang auch nicht übersehbaren

Folgen gerechnet werden muß. Dies lag vorliegend schon deshalb

nahe, weil be-reits unmittelbar nach dem Unfall Geh- und

Gleich-gewichtsstörungen sowie Sprach- und

Persönlich-keitsveränderungen aufgetreten waren. Allein

unmit-telbar nach dem Unfall waren eine sechsmonatige stationäre

Krankenhausbehandlung und anschließende Rehabilitation in einem

Hirnverletzten-Krankenhaus erforderlich.

34 ##blob##nbsp;

35 Daß insbesondere auch der Antragsteller

ein Fort-schreiten der Lähmung für möglich hielt, wird an einem

Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 22.02.1973 an den

Antragsgegner deutlich. Hierin wird ausgeführt, daß sich die

partielle Quer-schnittslähmung immer schlimmer bemerkbar mache und

sich rapide zu verschlechtern drohe. Man habe in-zwischen erkennen

müssen, daß die Auswirkungen der Querschnittslähmung entgegen den

bisherigen Erwar-tungen nicht stationär, sondern progressiv

verlau-fen werde und sich der körperliche Zustand ständig

verschlechterte. Hiernach hat der Antragsteller ei-ne vollständige

Lähmung als Schadensfolge nicht nur als möglich vorausgesehen,

sondern mit ihrem Ein-tritt sogar gerechnet.

36 ##blob##nbsp;

37 Dem steht auch nicht entgegen, daß der

Antragstel-ler sich jetzt darauf beruft, er habe seinerzeit bewußt

ein negativeres Krankheitsbild gezeichnet, um die Beklagte zur

Regulierung zu veranlassen.

38 ##blob##nbsp;

39 Entscheidend ist, daß jedenfalls mit

einer Ver-schlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet wurde

und angesichts der Schwere der Verletzungen auch objektiv mit

Spätschäden auch in Gestalt weitergehender Lähmungen als denkbar

gerechnet werden mußte. Unzweifelhaft gehören schwere Verlet-zungen

im Hirn/Nerven-Bereich zu den Verletzungen bei denen stets auch mit

künftigen Komplikationen gerechnet werden muß (vgl. BGH VerR 1982,

703 (704) selbst für Knochenverletzungen und OLG Saarbrücken

HV-Info 1989, 2658 für Kniegelenksverletzungen).

40 ##blob##nbsp;

41 Es kommt daher nicht darauf an, ob die

vollständige Lähmung eine Fortentwicklung der partiellen Läh-mung

ist oder - wie der Antragsteller meint - auf einem isoliert

verlaufenden unfallbedingten Prozeß beruht.

42 ##blob##nbsp;

43 Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht

kommt es daher nicht auf diese Tatsachenklärung an. Die rechtliche

Prüfung der Erfolgsaussicht ist im übri-gen im

Prozeßkostenhilfeverfahren nicht beschränkt (BGH NJW 1982, 1104),

so daß Prozeßkostenhilfe nicht allein deshalb gewährt werden

konnte, um dem Kläger den Zugang zu einem dreiinstanzlichen

Ver-fahren zu eröffnen.

44 ##blob##nbsp;

45 Die Beschwerde konnte daher keinen

Erfolg haben.

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