Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 02.11.1992: Abfindungsvergleich
Das OLG Köln (Beschluss vom 02.11.1992 - 2 W 111/92) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Abfindung
Tenor:
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2 G r ü n d e:
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4 I.
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6 Am 04.10.1966 wurde der Antragsteller
als Radfahrer bei einem vom Versicherungsnehmer des Antragsgeg-ners
allein verschuldeten Verkehrsunfall erheblich verletzt. Neben
Gründe:
weiteren Verletzungen erlitt der Antragsteller eine schwere
Hirnquetschung und eine Schädeltrümmerfraktur, als deren Folge u.a.
eine Sprachstörung und eine Gehbehinderung zurückblie-ben. Für die
Regulierung der aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden wandte
der Antragsgegner ei-nen Betrag von DM 382.000,00 auf. Einen
Teilbetrag hiervon, nämlich DM 80.000,00 zahlte er aufgrund eines
zwischen den Parteien am 08.07.1969 geschlos-senen
Abfindungsvergleichs direkt an den Antrag-steller. In diesem
Vergleich heißt es ausdrücklich, daß mit der Zahlung alle irgendwie
gearteten An-sprüche des Antragstellers aus dem Verkehrsunfall
unwiderruflich abgegolten sein sollten. Zum damali-gen Zeitpunkt
wurde der Antragsteller bereits von seinem jetzigen Rechtsanwalt
vertreten.
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8 Ab ca. 1970/71 verschlechterte sich der
Gesund-heitszustand des Antragstellers. Es traten Geh- und
Gleichgewichtsstörungen sowie Lähmungserscheinungen in den Beinen
auf. Es wurden erneut Vergleichsver-handlungen geführt; im Februar
1973 wies der Pro-zeßvertreter des Antragstellers darauf hin, daß
mit einem Fortschreiten der Lähmungserscheinungen zu rechnen sei.
Am 23.03.1973 schlossen die Parteien einen zweiten
Abfindungsvergleich über eine weitere Entschädigung von DM
25.000,00. Auch in diesem Ver-gleich heißt es ausdrücklich: "Durch
diese Restzah-lung sind sämtliche auch zukünftig nicht
vorherseh-bare Ansprüche endgültig und vorbehaltlos abgefun-den.
Jegliche Nachforderung bleibt ausgeschlossen." Im Januar 1989
verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers
erneut. Es trat nunmehr eine vollständige Querschnittslähmung
ein.
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11 Der Antragsteller verlangt nun vom
Antragsgegner erneut Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Zahlung
einer Geldrente und Ersatz aller weiteren Schäden, die ihm aus der
Querschnittslähmung künftig noch entstehen.
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13 Er hat die Ansicht vertreten, bei der
nun aufgetretenen kompletten Lähmung handele es sich um eine nicht
vorhersehbare Spätfolge, bezüglich derer dem Antragsgegner die
Berufung auf den Abfindungsvergleich verwehrt sei. Beide Parteien
seien bei den Vergleichsverhandlungen 1973 davon ausgegangen, daß
lediglich partielle Lähmungen aufgetreten seien und auch in Zukunft
auftreten würden. Im Schreiben seines Prozeßvertreters vom
22.03.1973 sei das Krankheitsbild lediglich negativer gezeichnet
worden, als es sich tatsächlich dargestellt hat, um den
Antragsgegner nach langwierigen Vergleichsverhandlungen zur Zahlung
zu bewegen.
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15 Der Antragsgegner hat die Ansicht
vertreten, weiteren Ansprüchen des Antragstellers stehe die zweite
Abfindungsvergleich von 1973 entgegen, wonach weitere Ansprüche
ausgeschlossen seien. Weiterhin hat er die Einrede der Verjährung
erhoben.
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17 Das Landgericht hat die beantragte
Prozeßkosten-hilfe versagt und dabei darauf abgestellt, daß
jegliche Nachforderung aufgrund des Abfindungsver-gleiches von 1973
ausgeschlossen sei. Nach Sinn und Zweck dieses Vergleiches sollten
gerade sämt-lich, auch zukünftige Ansprüche abgegolten sein. Ein
Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, da die
Parteien gerade das Risiko einer fortschreitenden
Gesundheitsverschlechterung in ih-re Abfindungserklärung einbezogen
hätten.
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19 In seiner hiergegen gerichteten
Beschwerde führt der Antragsteller aus, die jetzige Lähmung stelle
keine Fortentwicklung der partiellen Lähmung dar, sondern sei
aufgrund eines unfallbedingt eingetretenen, jedoch isoliert von der
partiellen Lähmung verlaufenden Prozesses eingetreten.
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21 II.
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23 Die zulässige Beschwerde ist
unbegründet. Die Voraussetzungen zur Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO) liegen nicht vor, da die
beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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25 Dabei kann offenbleiben, ob weitere
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von dem 1973
geschlossenen Abfindungsvergleich umfaßt sein sollten, da
eventuellen Ansprüchen jedenfalls die vom Antragsgegner erhobene
Einrede der Verjährung (§ 222 BGB) entgegensteht.
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27 Gem. § 852 BGB, der nach §§ 14 StVG, 3
PflVG auch im Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner gilt,
unterliegen Schadensersatzansprüche einer 3jährigen
Verjährungsfrist, die mit der Kenntnis des Verletzten vom Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt. Dabei ist
nach ständiger Rechtsprechung Kenntnis vom Schaden nicht
gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens; es
genügt, wenn der Verletzte zur Erhebung einer Feststellungsklage in
der Lage ist, um sich gegen die Verjährung von Ersatzansprüchen
wegen möglicher Schadensfolgen zu sichern (BGH NJW 1973,702; BGH
VersR 1973, 371; BGH VersR 1983, 735 (737); BGH VersR 1990, 277
(278); Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., § 852 Anm. 2) a)). Es ist
daher für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, daß
der Geschädigte den genauen Umfang des Schadens und die
Einzelumstände des Schadensverlaufs kennt. Vielmehr gelten mit der
allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch solche Schadensfolgen als
bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung auch nur als
möglich vorausgesehen werden konnten (BGH VersR 1967, 1092 (1094);
BGH WM 1978, 331 (332); BGH VersR 1982, 703; 1983, 735 (737);
Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., § 852 Anm. 2) a)). Diese
Vorhersehbarkeit liegt nur dann nicht vor, wenn sich aus ganz
leichten Verletzungen, bei denen generell keine Folgeschäden zu
erwarten sind, schwere Folgezustände ergeben (BGH VersR 1967, 1092
(1094); BGH VersR 1973, 371; BGH VersR 1973, 702;
Münch-Komm.-Mertens, BGB 2. Aufl. § 852 Rn. 20) oder wenn atypische
Verletzungsfolgen auftreten, mit denen nach dem Verletzungsbild
nicht gerechnet worden ist und auch nicht als denkbar gerechnet
werden konnte (OLG Hamburg VersR 1978, 546; OLG Saarbrücken HV-Info
1989, 2658).
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29 Hier ist jedoch keiner dieser
Ausnahmefälle ge-geben. Angesichts der Schwere der beim Unfall
erlittenen Verletzungen kommt ohnehin nur der zweite Ausnahmefall
(atypische Verletzungsfolge) in Betracht, aber auch dessen
Voraussetzungen sind zu verneinen.
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31 Vielmehr lag eine die Verjährungsfrist
in Lauf set-zende Kenntnis des Antragstellers vom Schaden
spä-testens im Februar 1973, also vor dem von den Par-teien
geschlossene zweiten Abfindungsvergleich vor.
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33 Bereits in den Jahren 1970/71 hatten
sich als Folge der unfallbedingten Verletzungen partielle
Lähmungserscheinungen eingestellt. Insbesondere vor dem Hintergrund
der Schwere der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, nämlich
einer schweren Hirnquetschung und einer Schädeltrümmerfraktur, war
zu diesem Zeitpunkt die Befürchtung begründet, daß Spätfolgen und
auch ein Fortschreiten der Lähmung eintreten könnten. Gerade bei
einer Hirnverletzung handelt es sich nämlich um eine besonders
gefähr-liche Verletzung, bei der mit der Möglichkeit von
Komplikationen und ernsten, in ihrem Umfang auch nicht übersehbaren
Folgen gerechnet werden muß. Dies lag vorliegend schon deshalb
nahe, weil be-reits unmittelbar nach dem Unfall Geh- und
Gleich-gewichtsstörungen sowie Sprach- und
Persönlich-keitsveränderungen aufgetreten waren. Allein
unmit-telbar nach dem Unfall waren eine sechsmonatige stationäre
Krankenhausbehandlung und anschließende Rehabilitation in einem
Hirnverletzten-Krankenhaus erforderlich.
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35 Daß insbesondere auch der Antragsteller
ein Fort-schreiten der Lähmung für möglich hielt, wird an einem
Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 22.02.1973 an den
Antragsgegner deutlich. Hierin wird ausgeführt, daß sich die
partielle Quer-schnittslähmung immer schlimmer bemerkbar mache und
sich rapide zu verschlechtern drohe. Man habe in-zwischen erkennen
müssen, daß die Auswirkungen der Querschnittslähmung entgegen den
bisherigen Erwar-tungen nicht stationär, sondern progressiv
verlau-fen werde und sich der körperliche Zustand ständig
verschlechterte. Hiernach hat der Antragsteller ei-ne vollständige
Lähmung als Schadensfolge nicht nur als möglich vorausgesehen,
sondern mit ihrem Ein-tritt sogar gerechnet.
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37 Dem steht auch nicht entgegen, daß der
Antragstel-ler sich jetzt darauf beruft, er habe seinerzeit bewußt
ein negativeres Krankheitsbild gezeichnet, um die Beklagte zur
Regulierung zu veranlassen.
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39 Entscheidend ist, daß jedenfalls mit
einer Ver-schlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet wurde
und angesichts der Schwere der Verletzungen auch objektiv mit
Spätschäden auch in Gestalt weitergehender Lähmungen als denkbar
gerechnet werden mußte. Unzweifelhaft gehören schwere Verlet-zungen
im Hirn/Nerven-Bereich zu den Verletzungen bei denen stets auch mit
künftigen Komplikationen gerechnet werden muß (vgl. BGH VerR 1982,
703 (704) selbst für Knochenverletzungen und OLG Saarbrücken
HV-Info 1989, 2658 für Kniegelenksverletzungen).
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41 Es kommt daher nicht darauf an, ob die
vollständige Lähmung eine Fortentwicklung der partiellen Läh-mung
ist oder - wie der Antragsteller meint - auf einem isoliert
verlaufenden unfallbedingten Prozeß beruht.
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43 Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht
kommt es daher nicht auf diese Tatsachenklärung an. Die rechtliche
Prüfung der Erfolgsaussicht ist im übri-gen im
Prozeßkostenhilfeverfahren nicht beschränkt (BGH NJW 1982, 1104),
so daß Prozeßkostenhilfe nicht allein deshalb gewährt werden
konnte, um dem Kläger den Zugang zu einem dreiinstanzlichen
Ver-fahren zu eröffnen.
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45 Die Beschwerde konnte daher keinen
Erfolg haben.
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