Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 28.07.1992: Spurwechsel auf der Autobahn




Das OLG Köln (Beschluss vom 28.07.1992 - Ss 293/92 - 146 -) hat entschieden:

Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
und
Zeugen

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten

wegen "fortgeset-zter Nötigung" zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot

von 1 Monat verhängt. Das Landgericht hat seine Beru-fung mit der

Maßgabe verworfen, daß die Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu je 20,00

DM herabgesetzt wurde und die Anordnung des Fahrverbots

entfiel.

Gründe:


3 Die Strafkammer hat folgende

Feststellungen getroffen:

4 "Der Angeklagte befuhr am 21.10.1990

gegen 12.45 Uhr mit dem VW-Golf, seines Vaters die Autobahn A X von

Kreuz K. in Richtung E. Es herrschte lebhafter Verkehr. Der

Angeklagte befuhr zunächst die rechte Fahrbahn mit einer

Geschwindigkeit von ca. 100 km/h und wechselte sodann auf die linke

Fahrspur. Auf dieser linken Fahrspur näherte sich von hinten der

Zeuge Bernd Be. mit seinem Pkw Typ Mercedes mit einer

Geschwindigkeit von ca. 130 bis 140 km/h. Es ist ungeklärt

geblieben, welchen Abstand die beiden Fahrzeuge in dem Zeitpunkt

hatten, als der Angeklagte den Spurwechsel durchführte. Jedenfalls

fuhr der Zeuge Bernd Be., der seine Ge-schwindigkeit der des

Angeklagten angepaßt hatte, dicht auf dessen Fahrzeug auf (wenige

Meter) und betätigte mehrfach die Blinkhupe, um den Angeklagten zu

veranlas-sen, die linke Fahrspur zu räumen und ihm das Überholen zu

ermöglichen. Der Angeklagte, der wegen des dichten Auffahrens

teilweise verärgert und teilweise auch ver-ängstigt war, blieb

jedoch auf der linken Fahrspur. Er hob einen auf dem Sitz liegenden

Fotoapparat hoch und tat so, als ob er den Zeugen Be. fotografieren

wolle. Um den Zeugen Bernd Be. weiterhin wegen des dichten

Auffahrens zu reglementieren, blieb der Angeklagte auf der linken

Fahrspur und zwar über eine Fahrstrecke von mindestens 2 km bis zur

Raststätte V.. Obwohl die linke Spur vor dem Angeklagen alsbald

frei war, da die vor ihm fahrenden Fahrzeuge erheblich schneller

fuhren, verringerte der Angeklagte bis zur Raststätte V. seine

Geschwindigkeit mehrfach bis unter 70 km/h, um den Zeugen weiterhin

am Überholen zu hindern und ihn zu veranlassen, ebenfalls die

Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Der Zeuge Bernd Be.

blieb mit seinem Pkw hinter dem Pkw des Angeklagten. Dessen

Fahrweise hatte zur Folge, daß mehrere Fahrzeuge, die auf der

rechten Fahrspur mit ca. 80 bis 100 km/h fuhren, die Pkw des

Angeklagten und des Zeugen Be. rechts überholten, wobei einige

Fahrzeugführer erkennbar ihren Unwillen durch Hupen und

Gestikulieren zum Ausdruck brachten. Etwa in Höhe der Raststätte V.

zog der Angeklagte sodann sein Fahrzeug nach rechts und wurde

sodann vom Zeugen Be. überholt."

5 Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das

6 "Die Kammer hat den Eindruck, daß der

Zeuge Bernd Be. nicht korrekt gefahren ist und den

Sicherheitsab-stand teilweise nicht eingehalten hat. Zugunsten des

Angeklagten geht die Kammer davon aus, daß dieser beim Spurwechsel

den Zeugen Be. zwar behindert, aber nicht in einer Weise gefährdet

hat, wie dies die Zeugen Be. insoweit übereinstimmend geschildert

haben."

7 Zur rechtlichen Würdigung heißt es im

angefochtenen Urteil:

8 "Nach den getroffenen Feststellungen

hat sich der Angeklagte der fortgesetzten Nötigung gemäß § 240 StGB

dadurch schuldig gemacht, daß er in der geschilderten Weise die

linke Fahrspur der Autobahn über eine Strecke von mindestens 2 km

ohne verkehrsbedingten Grund mit einer niedrigen Geschwindigkeit

von 70 km/h und wenig mehr befahren hat, und zwar in der Absicht,

den Zeugen Be. zu zwingen, seine Geschwindigkeit ebenfalls

entsprechend zu verringern und ihn am Überholen zu hin-dern."

9 Gegen das Berufungsurteil richtet sich

die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

10 Das Rechtsmittel hat im wesentlichen

Erfolg. Die Verur-teilung wegen Nötigung hat zu entfallen. Statt

dessen ist gegen des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen

Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO auf eine Geld-buße von

50,00 DM zu erkennen.

11 Die Feststellungen tragen die

Verurteilung wegen Nötigung nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob der

Angeklagte dadurch, daß er auf einer Fahrstrecke von ca. 2 km durch

Nichtfreigabe der überholspur und durch wiederholtes Herabsetzen

der Geschwindigkeit "bis unter 70 km/h" gegen den nachfolgenden

Zeugen Be. Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat.

Jedenfalls ist dieses Verkehrsverhalten des Angeklagten nicht

rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, weil die Anwendung

einer etwaigen Gewalt zu dem angestrebten Zweck nicht als

verwerflich angesehen werden kann.

12 Voraussetzung für die Annahme von

Verwerflich-keit ist, daß der Einsatz von Gewalt zum ange-strebten

Zweck "sittlich zu mißbilligen" und "sozial unerträglich" ist

(Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 = VRS 76, 361 = DAR

1989, 150 = NZV 1989, 157 mit Nachweisen; vgl. auch

Se-natsentscheidung vom 07.07.1992 - Ss 201-203/92). An die

Verwerflichkeit des Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen;

ob das Verhalten eines Kraft-fahrers sittlich besonders zu

mißbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat, läßt

sich zutreffend nur entscheiden, wenn alle Umstände des

Einzelfalles berücksichtigt werden (Senatsentschei-dung vom

23.12.1988 - Ss 687/88 - a.a.O. - mit Nachwei-sen; vgl. auch

BayObLG DAR 1990, 187 = StVE Nr. 16 b zu § 240 StGB). Nicht jedes

mit einer Behinderung - oder sogar Gefährdung - verbundene

verkehrswidrige Verhal-ten ist als verwerflich im Sinne des § 240

Abs. 2 StGB anzusehen (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O., mit

Nach-weisen; vgl. auch BayObLG, a.a.O.; OLG Stuttgart VRS 80, 345,

346).

13 Im vorliegenden Fall kann das Verhalten

des Angeklagten trotz der vom Berufungsgericht als Beweggrund des

Angeklagten angenommenen Absicht, den Zeugen Be. zu

"reglementieren", unter Berücksichtigung der Gesamtum-stände im

übrigen noch nicht als strafwürdiges Unrecht eingestuft werden.

Einer solchen Einstufung und damit Bewertung des Verhalten des

Angeklagten als sittlich mißbilligenswert steht entgegen, daß der

Reglemtie-rungsabsicht des Angeklagten als auslösendes Moment die

erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch den

Zeugen Be. zugrunde lag, die den Angeklagten nach den getroffenen

Feststellungen nicht nur verär-gert, sondern (nachvollziehbar) auch

verängstigt hatte, und daß das Ausmaß der Beeinträchtigung des

Zeugen Be., der durch die Fahrweise des Angeklagten nicht gefährdet

worden ist, im Hinblick auf die Länge der Fahrstrecke von ca. 2 km

und die noch mögliche Geschwindigkeit von ca. 70 km/h noch nicht so

gravierend erscheint.

14 Da nicht zu erwarten ist, daß in einer

neuen Hauptver-handlung noch Feststellungen getroffen werden

könnten, die eine rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten

nach § 240 StGB tragen könnten, hat die Verurteilung wegen Nötigung

zu entfallen. Das angefochtene Beru-fungsurteil ist daher

aufzuheben.

15 Ungeachtet dessen kann den

rechtsfehlerfreien Tat-sachenfeststellungen aber entnommen werden,

daß der Angeklagte vorsätzlich gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs.

2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG verstoßen

hat.

16 Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder

Verkehrsteilnehmer unter anderem so zu verhalten, daß kein anderer

mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

"Behindert" ist die ohne Gefährdung oder Schädigung eines anderen

erfolgte Beeinträchtigung seiner zügigen Weiterfahrt (OLG Köln, 3.

Strafsenat, StVE Nr. 30 zu § 1 StVO; vgl. auch BGH NJW 1987, 913).

Indem der Angeklagte auf der linken Fahrspur der Autobahn auf einer

Fahrstrecke von ca. 2 km seine Geschwindigkeit ohne

verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund wiederholt auf ca.

70 km/h herabgesetzt hat, hat er den Zeugen Be. an der zügigen

Weiterfahrt beeinträchtigt und damit im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO

behindert. Dabei handelte der Angeklagte vorsätzlich, er wollte den

Zeu-gen Be. "reglementieren".

17 Da § 82 Abs. 1 OWiG auch im

Rechtsmittelverfahren gilt, kann nach allgemeiner Meinung das

Revisionsgericht nach Aufhebung des angefochtenen Urteils

entsprechend §§ 79 Abs. 6, 83 Abs. 3 OWiG unter dem Gesichtspunkt

einer Ordnungswidrigkeit in der Sache selbst entscheiden, wenn es

das Vorliegen einer Straftat endgültig verneint (Senatsentscheidung

vom 20.04.1990 - Ss 125/90; vgl. Göler, OWiG, 9. Auflage, § 82

Rand-Nr. 16). Das ist hier ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPO

zulässig, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte in

tatsächlicher Hinsicht anders verteidigen kann (vgl.

Senatsentscheidung, a.a.O.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage, §

354 Rand-Nr. 16 mit weiteren Nach-weisen).

18 Für die vorsätzliche Zuwiderhandlung

gegen § 1 Abs. 2 StVO wird eine Geldbuße in Höhe von 50,00 DM

festgesetzt. Der Verwarnungsgeldkatalog, der bei der gerichtlichen

Bußgeldbemessung als Orientierungshilfe dient (vgl. Göhler, a.a.O.,

§ 17 Rand-Nr. 33), sieht für eine Behinderung im oben genannten

Sinne bei fahr-lässiger Begehungsweise und gewöhnlichen

Tatumständen einen Regelsatz von 40,00 DM vor

(Verwarnungsgeldkata-log lfd. Nr.1.2; § 3 Abs. 2 VerwarnVwV). Die

vorsätzli-che Begehungsweise des Angeklagten erfordert eine

Erhö-hung dieses Regelsatzes, die im Hinblick darauf, daß es sich

um eine nicht so gravierende Behinderung gehandelt hat und der

Angeklagte bisher wegen Verkehrsordnungs-widrigkeiten nicht

aufgefallen ist, gering ausfallen konnte. Bei Abwägung aller für

und gegen den Angeklag-ten sprechenden Umstände erscheint eine

Geldbuße in Höhe von 50,00 DM erforderlich, angemessen, aber auch

ausreichend.

19 Eine Verjährung der

Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach der Überprüfung, die der Senat

insoweit vorgenommen hat, nicht eingetreten.

20 Die Kosten- und Auslagenentscheidung

beruht auf §§ 465 Abs. 1 und 2, 473 Abs. 4 StPO in Verbindung mit §

46 Abs. 1 OWiG (vgl. Göhler, a.a.O., § 82 Rand-Nr. 24;

Schikora/Schimansky in KK-StPO, 2. Auflage, § 465 Rand-Nr. 5 und §

473 Rand-Nr. 7; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 465 Rand-Nr. 7 und §

473 Rand-Nr. 27).

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