Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.07.1992: Spurwechsel auf der Autobahn
Das OLG Köln (Beschluss vom 28.07.1992 - Ss 293/92 - 146 -) hat entschieden:
Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
und
Zeugen
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten
wegen "fortgeset-zter Nötigung" zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot
von 1 Monat verhängt. Das Landgericht hat seine Beru-fung mit der
Maßgabe verworfen, daß die Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu je 20,00
DM herabgesetzt wurde und die Anordnung des Fahrverbots
entfiel.
Gründe:
3 Die Strafkammer hat folgende
Feststellungen getroffen:
4 "Der Angeklagte befuhr am 21.10.1990
gegen 12.45 Uhr mit dem VW-Golf, seines Vaters die Autobahn A X von
Kreuz K. in Richtung E. Es herrschte lebhafter Verkehr. Der
Angeklagte befuhr zunächst die rechte Fahrbahn mit einer
Geschwindigkeit von ca. 100 km/h und wechselte sodann auf die linke
Fahrspur. Auf dieser linken Fahrspur näherte sich von hinten der
Zeuge Bernd Be. mit seinem Pkw Typ Mercedes mit einer
Geschwindigkeit von ca. 130 bis 140 km/h. Es ist ungeklärt
geblieben, welchen Abstand die beiden Fahrzeuge in dem Zeitpunkt
hatten, als der Angeklagte den Spurwechsel durchführte. Jedenfalls
fuhr der Zeuge Bernd Be., der seine Ge-schwindigkeit der des
Angeklagten angepaßt hatte, dicht auf dessen Fahrzeug auf (wenige
Meter) und betätigte mehrfach die Blinkhupe, um den Angeklagten zu
veranlas-sen, die linke Fahrspur zu räumen und ihm das Überholen zu
ermöglichen. Der Angeklagte, der wegen des dichten Auffahrens
teilweise verärgert und teilweise auch ver-ängstigt war, blieb
jedoch auf der linken Fahrspur. Er hob einen auf dem Sitz liegenden
Fotoapparat hoch und tat so, als ob er den Zeugen Be. fotografieren
wolle. Um den Zeugen Bernd Be. weiterhin wegen des dichten
Auffahrens zu reglementieren, blieb der Angeklagte auf der linken
Fahrspur und zwar über eine Fahrstrecke von mindestens 2 km bis zur
Raststätte V.. Obwohl die linke Spur vor dem Angeklagen alsbald
frei war, da die vor ihm fahrenden Fahrzeuge erheblich schneller
fuhren, verringerte der Angeklagte bis zur Raststätte V. seine
Geschwindigkeit mehrfach bis unter 70 km/h, um den Zeugen weiterhin
am Überholen zu hindern und ihn zu veranlassen, ebenfalls die
Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Der Zeuge Bernd Be.
blieb mit seinem Pkw hinter dem Pkw des Angeklagten. Dessen
Fahrweise hatte zur Folge, daß mehrere Fahrzeuge, die auf der
rechten Fahrspur mit ca. 80 bis 100 km/h fuhren, die Pkw des
Angeklagten und des Zeugen Be. rechts überholten, wobei einige
Fahrzeugführer erkennbar ihren Unwillen durch Hupen und
Gestikulieren zum Ausdruck brachten. Etwa in Höhe der Raststätte V.
zog der Angeklagte sodann sein Fahrzeug nach rechts und wurde
sodann vom Zeugen Be. überholt."
5 Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das
6 "Die Kammer hat den Eindruck, daß der
Zeuge Bernd Be. nicht korrekt gefahren ist und den
Sicherheitsab-stand teilweise nicht eingehalten hat. Zugunsten des
Angeklagten geht die Kammer davon aus, daß dieser beim Spurwechsel
den Zeugen Be. zwar behindert, aber nicht in einer Weise gefährdet
hat, wie dies die Zeugen Be. insoweit übereinstimmend geschildert
haben."
7 Zur rechtlichen Würdigung heißt es im
angefochtenen Urteil:
8 "Nach den getroffenen Feststellungen
hat sich der Angeklagte der fortgesetzten Nötigung gemäß § 240 StGB
dadurch schuldig gemacht, daß er in der geschilderten Weise die
linke Fahrspur der Autobahn über eine Strecke von mindestens 2 km
ohne verkehrsbedingten Grund mit einer niedrigen Geschwindigkeit
von 70 km/h und wenig mehr befahren hat, und zwar in der Absicht,
den Zeugen Be. zu zwingen, seine Geschwindigkeit ebenfalls
entsprechend zu verringern und ihn am Überholen zu hin-dern."
9 Gegen das Berufungsurteil richtet sich
die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
10 Das Rechtsmittel hat im wesentlichen
Erfolg. Die Verur-teilung wegen Nötigung hat zu entfallen. Statt
dessen ist gegen des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen
Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO auf eine Geld-buße von
50,00 DM zu erkennen.
11 Die Feststellungen tragen die
Verurteilung wegen Nötigung nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob der
Angeklagte dadurch, daß er auf einer Fahrstrecke von ca. 2 km durch
Nichtfreigabe der überholspur und durch wiederholtes Herabsetzen
der Geschwindigkeit "bis unter 70 km/h" gegen den nachfolgenden
Zeugen Be. Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat.
Jedenfalls ist dieses Verkehrsverhalten des Angeklagten nicht
rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, weil die Anwendung
einer etwaigen Gewalt zu dem angestrebten Zweck nicht als
verwerflich angesehen werden kann.
12 Voraussetzung für die Annahme von
Verwerflich-keit ist, daß der Einsatz von Gewalt zum ange-strebten
Zweck "sittlich zu mißbilligen" und "sozial unerträglich" ist
(Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 = VRS 76, 361 = DAR
1989, 150 = NZV 1989, 157 mit Nachweisen; vgl. auch
Se-natsentscheidung vom 07.07.1992 - Ss 201-203/92). An die
Verwerflichkeit des Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen;
ob das Verhalten eines Kraft-fahrers sittlich besonders zu
mißbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat, läßt
sich zutreffend nur entscheiden, wenn alle Umstände des
Einzelfalles berücksichtigt werden (Senatsentschei-dung vom
23.12.1988 - Ss 687/88 - a.a.O. - mit Nachwei-sen; vgl. auch
BayObLG DAR 1990, 187 = StVE Nr. 16 b zu § 240 StGB). Nicht jedes
mit einer Behinderung - oder sogar Gefährdung - verbundene
verkehrswidrige Verhal-ten ist als verwerflich im Sinne des § 240
Abs. 2 StGB anzusehen (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O., mit
Nach-weisen; vgl. auch BayObLG, a.a.O.; OLG Stuttgart VRS 80, 345,
346).
13 Im vorliegenden Fall kann das Verhalten
des Angeklagten trotz der vom Berufungsgericht als Beweggrund des
Angeklagten angenommenen Absicht, den Zeugen Be. zu
"reglementieren", unter Berücksichtigung der Gesamtum-stände im
übrigen noch nicht als strafwürdiges Unrecht eingestuft werden.
Einer solchen Einstufung und damit Bewertung des Verhalten des
Angeklagten als sittlich mißbilligenswert steht entgegen, daß der
Reglemtie-rungsabsicht des Angeklagten als auslösendes Moment die
erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch den
Zeugen Be. zugrunde lag, die den Angeklagten nach den getroffenen
Feststellungen nicht nur verär-gert, sondern (nachvollziehbar) auch
verängstigt hatte, und daß das Ausmaß der Beeinträchtigung des
Zeugen Be., der durch die Fahrweise des Angeklagten nicht gefährdet
worden ist, im Hinblick auf die Länge der Fahrstrecke von ca. 2 km
und die noch mögliche Geschwindigkeit von ca. 70 km/h noch nicht so
gravierend erscheint.
14 Da nicht zu erwarten ist, daß in einer
neuen Hauptver-handlung noch Feststellungen getroffen werden
könnten, die eine rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten
nach § 240 StGB tragen könnten, hat die Verurteilung wegen Nötigung
zu entfallen. Das angefochtene Beru-fungsurteil ist daher
aufzuheben.
15 Ungeachtet dessen kann den
rechtsfehlerfreien Tat-sachenfeststellungen aber entnommen werden,
daß der Angeklagte vorsätzlich gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs.
2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG verstoßen
hat.
16 Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder
Verkehrsteilnehmer unter anderem so zu verhalten, daß kein anderer
mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
"Behindert" ist die ohne Gefährdung oder Schädigung eines anderen
erfolgte Beeinträchtigung seiner zügigen Weiterfahrt (OLG Köln, 3.
Strafsenat, StVE Nr. 30 zu § 1 StVO; vgl. auch BGH NJW 1987, 913).
Indem der Angeklagte auf der linken Fahrspur der Autobahn auf einer
Fahrstrecke von ca. 2 km seine Geschwindigkeit ohne
verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund wiederholt auf ca.
70 km/h herabgesetzt hat, hat er den Zeugen Be. an der zügigen
Weiterfahrt beeinträchtigt und damit im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO
behindert. Dabei handelte der Angeklagte vorsätzlich, er wollte den
Zeu-gen Be. "reglementieren".
17 Da § 82 Abs. 1 OWiG auch im
Rechtsmittelverfahren gilt, kann nach allgemeiner Meinung das
Revisionsgericht nach Aufhebung des angefochtenen Urteils
entsprechend §§ 79 Abs. 6, 83 Abs. 3 OWiG unter dem Gesichtspunkt
einer Ordnungswidrigkeit in der Sache selbst entscheiden, wenn es
das Vorliegen einer Straftat endgültig verneint (Senatsentscheidung
vom 20.04.1990 - Ss 125/90; vgl. Göler, OWiG, 9. Auflage, § 82
Rand-Nr. 16). Das ist hier ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPO
zulässig, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte in
tatsächlicher Hinsicht anders verteidigen kann (vgl.
Senatsentscheidung, a.a.O.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage, §
354 Rand-Nr. 16 mit weiteren Nach-weisen).
18 Für die vorsätzliche Zuwiderhandlung
gegen § 1 Abs. 2 StVO wird eine Geldbuße in Höhe von 50,00 DM
festgesetzt. Der Verwarnungsgeldkatalog, der bei der gerichtlichen
Bußgeldbemessung als Orientierungshilfe dient (vgl. Göhler, a.a.O.,
§ 17 Rand-Nr. 33), sieht für eine Behinderung im oben genannten
Sinne bei fahr-lässiger Begehungsweise und gewöhnlichen
Tatumständen einen Regelsatz von 40,00 DM vor
(Verwarnungsgeldkata-log lfd. Nr.1.2; § 3 Abs. 2 VerwarnVwV). Die
vorsätzli-che Begehungsweise des Angeklagten erfordert eine
Erhö-hung dieses Regelsatzes, die im Hinblick darauf, daß es sich
um eine nicht so gravierende Behinderung gehandelt hat und der
Angeklagte bisher wegen Verkehrsordnungs-widrigkeiten nicht
aufgefallen ist, gering ausfallen konnte. Bei Abwägung aller für
und gegen den Angeklag-ten sprechenden Umstände erscheint eine
Geldbuße in Höhe von 50,00 DM erforderlich, angemessen, aber auch
ausreichend.
19 Eine Verjährung der
Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach der Überprüfung, die der Senat
insoweit vorgenommen hat, nicht eingetreten.
20 Die Kosten- und Auslagenentscheidung
beruht auf §§ 465 Abs. 1 und 2, 473 Abs. 4 StPO in Verbindung mit §
46 Abs. 1 OWiG (vgl. Göhler, a.a.O., § 82 Rand-Nr. 24;
Schikora/Schimansky in KK-StPO, 2. Auflage, § 465 Rand-Nr. 5 und §
473 Rand-Nr. 7; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 465 Rand-Nr. 7 und §
473 Rand-Nr. 27).
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