Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 14.01.1992: Schreckreaktion




Das OLG Köln (Urteil vom 14.01.1992 - 9 U 7/91) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Berufung VwGO

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

3 Die an sich statthaften, form- und

fristgerecht eingereichten und begründeten Berufungen des Klägers

sowie der Widerbeklagten zu 2.) und 3.) sind zulässig; dasselbe

gilt im Ergebnis für die unselbständige Anschlußberufung des

Beklagten. In der Sache haben die Berufungen dem Grunde nach

Erfolg; denn entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen

Gründe:


Rechtsansicht kann eine Mithaftung des Beklagten auf der Grundlage

von § 833 Satz 1 BGB für den infolge des Unfallereignisses vom 14.

Ju-ni 1988 entstandenen Schaden nicht schlechthin ver-neint werden.

Allerdings führt die alsdann gebotene Abwägung der beiderseitigen

Verursachungsbeiträge nicht zu der von den Berufungsführern

angestrebten hälftigen Schadensteilung, sondern zu einer

Quotie-rung von 80 : 20, so daß ihre Rechtsmittel sich im Ergebnis

nur zum geringeren Teil als begründet er-weisen. Auch die

Anschlußberufung des Beklagten hat in nur eingeschränktem Umfang

Erfolg, insoweit näm-lich, als ein weiterer materieller Schaden und

Zin-sen auf das Schmerzensgeld geltendgemacht werden; im übrigen

ist auch dieses Rechtsmittel zurückzu-weisen.

4 ##blob##nbsp;

5 Im einzelnen gilt folgendes:

6 ##blob##nbsp;

7 Nach dem Ergebnis der - in zweiter

Instanz teilwei-se wiederholten - Beweisaufnahme steht zur

Überzeu-gung des Senates fest, daß sich der Widerbeklagte zu 2.),

der zum Unfallzeitpunkt das Kraftfahrzeug seines Vaters, des

Klägers, führte, mit einer deutlich höheren als der im Ortsbereich

höchstzu-lässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, nämlich mit

mindestens 64 km/h, den beiden vor ihm am äußer-sten rechten

Fahrbahnrand hintereinander gehenden Pferden, von denen eines von

dem Beklagten, das andere von der Zeugin L. geritten wurde,

angenähert hat. Dies folgt aus den sorgfältig angestellten und

überzeugend begründeten Berechnungen des Sach-verständigen D., die

in den von den Augenzeugen G. und L. wiedergegebenen Beobachtungen

eine Stütze finden. Nach deren übereinstimmender Einschätzung

nämlich fuhr der Wagen erheblich zu schnell, dies schon angesichts

des Umstandes, daß er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft

bewegte und nicht etwa nur mit Rücksicht darauf, daß sich vor ihm

unübersehbar eine Gruppe von zwei Reitern befand.

8 ##blob##nbsp;

9 Aus dieser deutlich übersetzten

Geschwindigkeit heraus sah sich der Widerbeklagte zu 2.) dann -

noch ca. 30 bis 40 m vom späteren Kollisionsort entfernt - zur

Einleitung einer Gefahrenabwehrbrem-sung genötigt, weil er erkannt

hatte, daß er wegen eines in Gegenrichtung überwiegend im

Fahrspurbe-reich abgestellten Pkw sein beabsichtigtes

Über-holmanöver nicht schadlos würde durchführen können. Auch dies

läßt sich bei einer Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise mit der

zur Überzeugungsbildung notwendigen Gewißheit feststellen. Daß der

Widerbe-klagte zu 2.) eine Notbremsung eingeleitet hat, ist durch

die vorgefundene Blockierspur dokumentiert; die Tatsache als solche

wollen wohl auch die Beru-fungsführer nicht - zumindest nicht mehr

- in Abre-de stellen. Widerlegt ist damit die ursprüngliche

Sachdarstellung des Klägers, wonach der Pkw-Fahrer mangels

Gegenverkehrs auf der linken Fahrspur an den Pferden habe

vorbeifahren wollen, als unmittel-bar vor ihm das eine Pferd

gescheut habe und mit dem Fahrzeug kollidiert sei. Damit nämlich

läßt sich eine schon mehr als 30 m - wie der Sachver-ständige

errechnet hat - vor Erreichen der Reiter-gruppe eingeleitete

Notbremsung nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, daß - wie

mittlerweile un-streitig sein dürfte, was aber jedenfalls erwiesen

ist - die Gegenfahrspur gerade nicht hindernisfrei war, sondern zu

einem ganz erheblichen Teil von dem unweit der späteren

Kollisionsstelle abgestellten Pkw-Mercedes in Anspruch genommen

wurde. Geht man zu Gunsten - wegen des anderenfalls

zugrundezule-genden noch geringeren Sicherheitsabstandes zu den

rechts befindlichen Pferden - der Berufungsführer davon aus, daß

der der Unfallskizze zu entnehmen-de Verlauf der Blockierspur trotz

der fehlenden seitlichen Vermaßung und trotz eines abweichenden

Erinnerungsbildes der Zeugen den tatsächlich vor-gefundenen

Gegebenheiten entspricht, dann befanden sich am Beginn der

Spurzeichnung die linken Rei-fen des klägerischen Pkw-BMW nur noch

1,9 m vom nördlichen - dem in Fahrtrichtung gesehen linken -

Fahrbahnrand entfernt. Jedenfalls der überwiegende Teil dieses

verbleibenden Zwischenraumes zur linken Fahrbahnaußenkante wurde

durch den nach Schätzung der Zeugen mit mindestens 3/4 der

Fahrzeugbreite in der Fahrspur stehenden Pkw-Mercedes versperrt. Da

der Widerbeklagte zu 2.) bei dieser Sachlage nicht mehr erwarten

konnte, daß in Anbetracht seiner weit übersetzten Geschwindigkeit

das Überholmanöver zu vollziehen sei, ohne selbst Schaden zu

nehmen, macht es einen Sinn, daß er sich noch ein gutes Stück vor

Erreichen der Reitergruppe zu einer Not-bremsung entschloß, ohne

daß diese durch eine Reak-tion eines der Tiere herausgefordert

worden wäre.

10 ##blob##nbsp;

11 Nach Überzeugung des Senats ist

vielmehr umgekehrt die Notbremsung des Pkw mit den dadurch

ausgelösten Quietschgeräuschen, möglicherweise gekoppelt mit einem

durch Herunterschalten verstärkten Lärm des Fahrzeuges, ursächlich

dafür geworden, daß das Pferd des Beklagten "Reaktion gezeigt" hat,

indem es, irritiert und erschreckt durch die vermeintlich drohende

Gefahr, mit der Hinterhand zur Fahrbahn-mitte hin ausgebrochen ist.

Diese Geschehensab-folge nämlich ist insich plausibel, stimmt mit

dem Erfahrungswissen überein und paßt sich in die von dem

Sachverständigen D. in diesem konkreten Einzelfall ermittelten

Daten und Fakten ein. Auch der Zeuge G. hat diesen inneren

Zusammenhang der Ereignisse letztlich bestätigt, wenngleich er den

in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen-den

Mitverursachungsbeitrag so gering wie möglich zu halten versucht

hat. Noch deutlicher trat diese Zurückhaltungstendenz bei der

Zeugin L. zutage, die in zeitlicher Nähe zu dem Unfallereignis vom

14. Juni 1988, nämlich am 23. Juni 1988, in einer schriftlichen

Zeugenerklärung angegeben hatte, das Pferd des Beklagten habe

gescheut und sei mit dem Hinterteil in Richtung Fahrbahn

ausgebrochen. Dies will die Zeugin inzwischen nicht mehr gelten

las-sen, bezeichnet vielmehr ihre damalige Ausdrucks-weise als

"unpräzise" und "übertrieben", bleibt indessen eine einleuchtende

Erklärung dafür schul-dig, wieso sie diese gerade sehr prägnanten

und ein bestimmtes tierisches Verhalten beschreibenden Worte

gewählt hat, wenn sie in Wirklichkeit gar kein scheuendes und

ausbrechendes Pferd bei dem in Rede stehenden Vorfall gesehen

hatte. Diese Abkehr der Zeugin von ihrer früher schriftlich

bekundeten Wahrnehmung überzeugt aber auch deswegen nicht, weil sie

keine vernünftige Erklärung dafür zu lie-fern vermag, wieso das

Pferd des Beklagten denn nun in den Fahrbahnbereich hinein gelangt

ist, in dem es dann zur Kollision mit dem Pkw des Klägers kam.

Folgte man ihrer Theorie der Gewichtsverlagerung des Reiters,

könnte es dazu nur entweder durch eine bewußte Einwirkung des

Beklagten auf sein Pferd gekommen sein, was bedeuten würde, er

hätte es willentlich zur Fahrbahnmitte hingelenkt und da-mit

schuldhaft einen Beitrag zur Unfallverursachung gesetzt, was

bislang von niemandem behauptet worden ist, oder aber der Beklagte

hätte im Zuge seiner Umschau nach dem von hinten herannahenden Pkw

mehr oder weniger zufällig auf das Tier eingewirkt haben müssen.

Letztere Annahme trägt aber deswegen nicht, weil ein am rechten

Fahrbahnrand befindlicher Verkehrsteilnehmer, der sich über den

rückwärtigen Verkehr auf der Straße vergewissern will, naturge-mäß

nach links blickt, weil ihm nur so ein ausrei-chendes Gesichtsfeld

eröffnet wird; beim Umdrehen nach links aber findet keine

Gewichtsverlagerung auf die rechte Körperhälfte statt, die

notwendig wäre, um auf das Pferd in Gegenrichtung einzu-wirken.

Soweit die Zeugin in diesem Zusammenhang anderslautende Angaben

gemacht hat, kann ihnen, da lebensfremd, nicht geglaubt werden.

12 ##blob##nbsp;

13 Ist nach alledem davon auszugehen, daß

das Pferd des Beklagten im Zuge einer Schreckreaktion mit der

Hinterhand zur Fahrbahnmitte hin ausgebrochen ist, liegt ein

typischer Anwendungsfall der Verwirkli-chung der Tiergefahr vor,

für den § 833 Satz 1 BGB eine Einstandspflicht des Halters

statuiert; denn das Pferd ist nicht etwa - wie zuvor dargelegt -

der Leitung und dem Willen seines Reiters folgend zur Fahrbahnmitte

hin getreten, sondern es hat sich durch ein der tierischen Natur

entsprechendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten dorthin

be-geben. Der Umstand, daß sich ein Reitpferd im all-gemeinen unter

der Herrschaft des Reiters befindet, schließt ein selbsttätiges

willkürliches Verhalten des Pferdes nicht aus (BGH VersR 1966,

1073, 1074 m.w.N.). Da der Beklagte unstreitig der Halter des

unfallbeteiligten Pferdes ist und es an Darlegungen zu den

tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 2 BGB fehlt, hat

der Beklagte somit dem Grunde nach für den durch den Unfall vom 14.

Juni 1988 hervorgerufenen Schaden des Klägers einzustehen.

14 ##blob##nbsp;

15 Da die Berufungsführer, wie ihre nur

noch auf hälf-tige Schadensteilung gerichteten Berufungsanträge

ausweisen, die eigene Einstandspflicht dem Grunde nach nicht mehr

zur Entscheidung stellen, ist nur noch über das Gewicht der gemäß §

17 Abs. 2 StVG einander gegenüberzustellenden

Verursachungsbeiträ-ge zu befinden. Diese Abwägung führt zu einem

deut-lichen Übergewicht zu Lasten der Berufungsführer, das der

Senat mit dem Vierfachen des Mithaftanteils des Beklagten bewertet.

Der Widerbeklagte zu 2.), dessen schuldhaft verkehrswidriges

Verhalten der Kläger sich als betriebsgefahrerhöhenden Umstand

anrechnen lassen muß, hatte es sehr viel mehr als der Beklagte in

der Hand, den Schadenseintritt abzuwenden. Er näherte sich der

Reitergruppe von hinten; daß er durch irgendwelche Umstände

gehin-dert gewesen wäre, sie so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er

sein Fahrverhalten auf die Verkehrssituation beizeiten hätte

eingerichtet haben können, ist nicht behauptet. Gleichwohl

unternahm der Widerbe-klagte zu 2.) nichts, um dem

Rücksichtnahmegebot Rechnung zu tragen, vielmehr setzte er seine

Fahrt mit der ohnedies schon verkehrsordnungswidrig über-höhten

Geschwindigkeit von mindestens 64 km/h fort, um in rasanter Fahrt

auf einer insgesamt nur 6,1 m breiten Straße innerhalb einer

geschlossenen Orts-lage mit einem seitlichen Sicherheitsabstand von

günstigstenfalls wenig mehr als 1,5 m die beiden Reiter zu

überholen, dies zudem, ohne sich hin-reichend vergewissert zu

haben, ob wenigstens die Verkehrslage im übrigen eine gefahrlose

Durchfüh-rung des Überholmanövers erlaubte. Selbst wenn es den

abgestellten Pkw-Mercedes nicht gegeben hätte, war allein dieses

Fahrverhalten des Widerbeklagten zu 2.) schon in hohem Maße

schadensträchtig und barg die Gefahr, eine unberechenbare Reaktion

der Tiere herauszufordern, erkennbar in sich. Dadurch, daß infolge

seiner Unachtsamkeit der Widerbeklagte zu 2.) dann auch noch

genötigt wurde, zu einer geräuschintensiven Notbremsung anzusetzen,

hat er eine zusätzliche Ursache für die Herbeiführung des

Schadensfalles gesetzt. Anders als er - der Widerbeklagte zu 2.) -

konnte der Beklagte als Reiter so gut wie nichts zur Verhütung des

Schadens beitragen. Er war der Situation ausgesetzt, die von dem

Pkw-Fahrer geschaffen worden war. Er konnte lediglich versuchen,

das Tier unter Kontrolle zu halten. Es macht aber eben das Wesen

der Tiergefahr aus, daß diese sich bisweilen der Kontrolle

entzie-hen und ein nicht mehr steuerbares, willkürliches Verhalten

an den Tag legen. Darum kann der Berufung auch nicht darin gefolgt

werden, daß aus dem Verhalten des von der Zeugin L. gerittenen

Pferdes Rückschlüsse auf die Vermeidbarkeit des Unfalls durch den

Beklagten gezogen werden könnten. Anders als bei Sachen kann bei

Tieren, eben weil sie mit verschiedenen Temperamenten und

Eigenarten ausge-stattete Lebewesen sind, aus dem Verhalten des

ei-nen nicht gefolgert werden, wie sich ein anderes in einer

vergleichbaren Situation verhalten wird. Daß nicht auch das Pferd

der Zeugin L. außer Kontrolle geraten ist, liefert daher noch kein

Indiz für ei-nen dem Beklagten zum Verschulden gereichenden

feh-lerhaften reiterlichen Umgang mit seinem Tier. Auch ansonsten

zeigt die Berufung keine Umstände auf, die einen Schuldvorwurf dem

Beklagten gegenüber rechtfertigten, während auf der anderen Seite

dem Widerbeklagten zu 2.) anzulasten ist, daß er unter schuldhaftem

Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 4 Satz 2 StVO

die gefahrgeneigte Verkehrssituation heraufbeschworen hat, die

alsdann den Schadenseintritt zur Folge gehabt hat.

16 ##blob##nbsp;

17 Führen somit die vom Widerbeklagten zu

2.) gesetz-ten Verursachungs- und Verschuldensanteile zu einem

deutlichen Haftungsübergewicht auf seiten der Beru-fungsführer, so

hält es der Senat doch nicht für gerechtfertigt, die

Tierhalterhaftung des Beklagten demgegenüber vollständig

zurücktreten zu lassen, weil es letztendlich die Schreckreaktion

des Pferdes war, die die vom Widerbeklagten zu 2.) ge-setzten

Risikofaktoren in einen effektiven Schaden verwandelt hat. Wenn der

Widerbeklagte zu 2.) es auch an der gebotenen Rücksichtnahme und

Einsicht hat fehlen lassen, so wäre das doch andererseits folgenlos

geblieben, wenn sich nicht zugleich die Tiergefahr verwirklicht

hätte. Unter Abwägung des zuvor dargestellten Für und Wider

erschien dem Senat eine Haftungsverteilung im Verhältnis 80 : 20 zu

Gunsten des Beklagten sach- und interessenge-recht.

18 ##blob##nbsp;

19 Demzufolge hat - jeweils unter

teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils - auf die Berufung

des Klägers der Beklagte verurteilt werden müssen, 20 % des der

Höhe nach nicht mehr im Streit befindlichen unfallbedingten

Schadens des Klägers von insgesamt 3.531,64 DM zu ersetzen. Das

macht den ausgeurteil-ten Betrag von 706,33 DM aus, auf den

Rechtshängig-keitszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 291, 288

Abs. 1 Satz 1 BGB zuzuerkennen sind; das weiterge-hende

Zinsbegehren war abzuweisen, weil eine voran-gegangene

Inverzugsetzung des Beklagten nicht sub-stantiiert dargetan

ist.

20 ##blob##nbsp;

21 Der Widerklageantrag zu 1 mußte auf die

Berufung der Widerbeklagten eine entsprechende Abänderung erfahren.

Von dem der Höhe nach mit 3.306,81 DM un-streitig gestellten

materiellen Schaden des Beklag-ten haben die Ersatzverpflichteten

80 % zu über-nehmen; das ergibt einen Betrag von 2.645,45 DM.

Ergänzend zu berücksichtigen war der im Rahmen der Anschlußberufung

geltend gemachte und in der letzten mündlichen Verhandlung

anerkannte Anspruch des Beklagten auf Zahlung weiterer 580,00 DM;

dieser Betrag war in voller Höhe hinzuzusetzen, da entsprechend dem

Anerkenntnis zu verurteilen ist. Daraus ergibt sich rechnerisch die

Urteilssumme von 3.225,45 DM, die auf den Widerklageantrag zu 1

zugesprochen worden ist. Soweit in den durch die Berufungsanträge

gesetzten Grenzen über das Zinsbe-gehren noch zu befinden war,

gründet sich die Ent-scheidung auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1

BGB.

22 ##blob##nbsp;

23 Beim Widerklageantrag zu 2 hat der

Senat - ab-gesehen von dem auf die Anschlußberufung hin zugesetzten

Zinsausspruch - von einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung

abgesehen. Auch un-ter Berücksichtigung der geringfügigen

Mithaftung des Beklagten erscheint ein Schmerzensgeld von 25.000,00

DM angemessen, wenn man außer der Schwere der erlittenen

Verletzungen auch den langwierigen Heilungsverlauf, die nachhaltige

physische und psy-chische Belastung, das Maß der erlittenen

Schmer-zen, die nach wie vor verbliebenen Unfallfolgen und die vom

Beklagten hinzunehmenden Beeinträchtigungen der Lebensfreude in die

Betrachtung einbezieht und auf der anderen Seite das doch

erhebliche Fehlver-halten des Widerbeklagten zu 2 und die

gleichwohl an den Tag gelegte mangelnde Regulierungsbereit-schaft

gewichtet. Den zuerkannten Betrag hält der Senat für angemessen,

aber auch ausreichend, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion

des Schmerzens-geldes gerecht zu werden. Dem mittels der

Anschluß-berufung verfolgten weiterreichenden Zahlungsbegeh-ren war

mithin nicht stattzugeben.

24 ##blob##nbsp;

25 Aus dem zuvor Gesagten folgt

zwangsläufig, daß der Feststellungsausspruch auf 80 % des dem

Beklagten künftig noch entstehenden Schadens aus dem

Unfall-ereignis vom 14. Juni 1988 zu beschränken war.

26 ##blob##nbsp;

27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92

Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

28 ##blob##nbsp;

29 Der Ausspruch der vorläufigen

Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

30 ##blob##nbsp;

31 Gegenstandswert für das

Berufungsverfahren:

32 ##blob##nbsp;

33 Klageantrag 1.765,82 DM

Widerklageantrag zu 1.) 1.653,41 DM Widerklageantrag zu 2.)

12.500,00 DM Widerklageantrag zu 3.) 5.000,00 DM Anschlußberufung

(nicht Gegenstand

34 ##blob##nbsp;

35 der anwaltlichen Beweisgebühr)

15.580,00 DM Wert der Beschwer für alle

36 ##blob##nbsp;

37 Prozeßbeteiligten: unter 60.000,00

DM

- nach oben -



Datenschutz    Impressum