Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 14.01.1992: Schreckreaktion
Das OLG Köln (Urteil vom 14.01.1992 - 9 U 7/91) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Berufung VwGO
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3 Die an sich statthaften, form- und
fristgerecht eingereichten und begründeten Berufungen des Klägers
sowie der Widerbeklagten zu 2.) und 3.) sind zulässig; dasselbe
gilt im Ergebnis für die unselbständige Anschlußberufung des
Beklagten. In der Sache haben die Berufungen dem Grunde nach
Erfolg; denn entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen
Gründe:
Rechtsansicht kann eine Mithaftung des Beklagten auf der Grundlage
von § 833 Satz 1 BGB für den infolge des Unfallereignisses vom 14.
Ju-ni 1988 entstandenen Schaden nicht schlechthin ver-neint werden.
Allerdings führt die alsdann gebotene Abwägung der beiderseitigen
Verursachungsbeiträge nicht zu der von den Berufungsführern
angestrebten hälftigen Schadensteilung, sondern zu einer
Quotie-rung von 80 : 20, so daß ihre Rechtsmittel sich im Ergebnis
nur zum geringeren Teil als begründet er-weisen. Auch die
Anschlußberufung des Beklagten hat in nur eingeschränktem Umfang
Erfolg, insoweit näm-lich, als ein weiterer materieller Schaden und
Zin-sen auf das Schmerzensgeld geltendgemacht werden; im übrigen
ist auch dieses Rechtsmittel zurückzu-weisen.
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5 Im einzelnen gilt folgendes:
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7 Nach dem Ergebnis der - in zweiter
Instanz teilwei-se wiederholten - Beweisaufnahme steht zur
Überzeu-gung des Senates fest, daß sich der Widerbeklagte zu 2.),
der zum Unfallzeitpunkt das Kraftfahrzeug seines Vaters, des
Klägers, führte, mit einer deutlich höheren als der im Ortsbereich
höchstzu-lässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, nämlich mit
mindestens 64 km/h, den beiden vor ihm am äußer-sten rechten
Fahrbahnrand hintereinander gehenden Pferden, von denen eines von
dem Beklagten, das andere von der Zeugin L. geritten wurde,
angenähert hat. Dies folgt aus den sorgfältig angestellten und
überzeugend begründeten Berechnungen des Sach-verständigen D., die
in den von den Augenzeugen G. und L. wiedergegebenen Beobachtungen
eine Stütze finden. Nach deren übereinstimmender Einschätzung
nämlich fuhr der Wagen erheblich zu schnell, dies schon angesichts
des Umstandes, daß er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft
bewegte und nicht etwa nur mit Rücksicht darauf, daß sich vor ihm
unübersehbar eine Gruppe von zwei Reitern befand.
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9 Aus dieser deutlich übersetzten
Geschwindigkeit heraus sah sich der Widerbeklagte zu 2.) dann -
noch ca. 30 bis 40 m vom späteren Kollisionsort entfernt - zur
Einleitung einer Gefahrenabwehrbrem-sung genötigt, weil er erkannt
hatte, daß er wegen eines in Gegenrichtung überwiegend im
Fahrspurbe-reich abgestellten Pkw sein beabsichtigtes
Über-holmanöver nicht schadlos würde durchführen können. Auch dies
läßt sich bei einer Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise mit der
zur Überzeugungsbildung notwendigen Gewißheit feststellen. Daß der
Widerbe-klagte zu 2.) eine Notbremsung eingeleitet hat, ist durch
die vorgefundene Blockierspur dokumentiert; die Tatsache als solche
wollen wohl auch die Beru-fungsführer nicht - zumindest nicht mehr
- in Abre-de stellen. Widerlegt ist damit die ursprüngliche
Sachdarstellung des Klägers, wonach der Pkw-Fahrer mangels
Gegenverkehrs auf der linken Fahrspur an den Pferden habe
vorbeifahren wollen, als unmittel-bar vor ihm das eine Pferd
gescheut habe und mit dem Fahrzeug kollidiert sei. Damit nämlich
läßt sich eine schon mehr als 30 m - wie der Sachver-ständige
errechnet hat - vor Erreichen der Reiter-gruppe eingeleitete
Notbremsung nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, daß - wie
mittlerweile un-streitig sein dürfte, was aber jedenfalls erwiesen
ist - die Gegenfahrspur gerade nicht hindernisfrei war, sondern zu
einem ganz erheblichen Teil von dem unweit der späteren
Kollisionsstelle abgestellten Pkw-Mercedes in Anspruch genommen
wurde. Geht man zu Gunsten - wegen des anderenfalls
zugrundezule-genden noch geringeren Sicherheitsabstandes zu den
rechts befindlichen Pferden - der Berufungsführer davon aus, daß
der der Unfallskizze zu entnehmen-de Verlauf der Blockierspur trotz
der fehlenden seitlichen Vermaßung und trotz eines abweichenden
Erinnerungsbildes der Zeugen den tatsächlich vor-gefundenen
Gegebenheiten entspricht, dann befanden sich am Beginn der
Spurzeichnung die linken Rei-fen des klägerischen Pkw-BMW nur noch
1,9 m vom nördlichen - dem in Fahrtrichtung gesehen linken -
Fahrbahnrand entfernt. Jedenfalls der überwiegende Teil dieses
verbleibenden Zwischenraumes zur linken Fahrbahnaußenkante wurde
durch den nach Schätzung der Zeugen mit mindestens 3/4 der
Fahrzeugbreite in der Fahrspur stehenden Pkw-Mercedes versperrt. Da
der Widerbeklagte zu 2.) bei dieser Sachlage nicht mehr erwarten
konnte, daß in Anbetracht seiner weit übersetzten Geschwindigkeit
das Überholmanöver zu vollziehen sei, ohne selbst Schaden zu
nehmen, macht es einen Sinn, daß er sich noch ein gutes Stück vor
Erreichen der Reitergruppe zu einer Not-bremsung entschloß, ohne
daß diese durch eine Reak-tion eines der Tiere herausgefordert
worden wäre.
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11 Nach Überzeugung des Senats ist
vielmehr umgekehrt die Notbremsung des Pkw mit den dadurch
ausgelösten Quietschgeräuschen, möglicherweise gekoppelt mit einem
durch Herunterschalten verstärkten Lärm des Fahrzeuges, ursächlich
dafür geworden, daß das Pferd des Beklagten "Reaktion gezeigt" hat,
indem es, irritiert und erschreckt durch die vermeintlich drohende
Gefahr, mit der Hinterhand zur Fahrbahn-mitte hin ausgebrochen ist.
Diese Geschehensab-folge nämlich ist insich plausibel, stimmt mit
dem Erfahrungswissen überein und paßt sich in die von dem
Sachverständigen D. in diesem konkreten Einzelfall ermittelten
Daten und Fakten ein. Auch der Zeuge G. hat diesen inneren
Zusammenhang der Ereignisse letztlich bestätigt, wenngleich er den
in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen-den
Mitverursachungsbeitrag so gering wie möglich zu halten versucht
hat. Noch deutlicher trat diese Zurückhaltungstendenz bei der
Zeugin L. zutage, die in zeitlicher Nähe zu dem Unfallereignis vom
14. Juni 1988, nämlich am 23. Juni 1988, in einer schriftlichen
Zeugenerklärung angegeben hatte, das Pferd des Beklagten habe
gescheut und sei mit dem Hinterteil in Richtung Fahrbahn
ausgebrochen. Dies will die Zeugin inzwischen nicht mehr gelten
las-sen, bezeichnet vielmehr ihre damalige Ausdrucks-weise als
"unpräzise" und "übertrieben", bleibt indessen eine einleuchtende
Erklärung dafür schul-dig, wieso sie diese gerade sehr prägnanten
und ein bestimmtes tierisches Verhalten beschreibenden Worte
gewählt hat, wenn sie in Wirklichkeit gar kein scheuendes und
ausbrechendes Pferd bei dem in Rede stehenden Vorfall gesehen
hatte. Diese Abkehr der Zeugin von ihrer früher schriftlich
bekundeten Wahrnehmung überzeugt aber auch deswegen nicht, weil sie
keine vernünftige Erklärung dafür zu lie-fern vermag, wieso das
Pferd des Beklagten denn nun in den Fahrbahnbereich hinein gelangt
ist, in dem es dann zur Kollision mit dem Pkw des Klägers kam.
Folgte man ihrer Theorie der Gewichtsverlagerung des Reiters,
könnte es dazu nur entweder durch eine bewußte Einwirkung des
Beklagten auf sein Pferd gekommen sein, was bedeuten würde, er
hätte es willentlich zur Fahrbahnmitte hingelenkt und da-mit
schuldhaft einen Beitrag zur Unfallverursachung gesetzt, was
bislang von niemandem behauptet worden ist, oder aber der Beklagte
hätte im Zuge seiner Umschau nach dem von hinten herannahenden Pkw
mehr oder weniger zufällig auf das Tier eingewirkt haben müssen.
Letztere Annahme trägt aber deswegen nicht, weil ein am rechten
Fahrbahnrand befindlicher Verkehrsteilnehmer, der sich über den
rückwärtigen Verkehr auf der Straße vergewissern will, naturge-mäß
nach links blickt, weil ihm nur so ein ausrei-chendes Gesichtsfeld
eröffnet wird; beim Umdrehen nach links aber findet keine
Gewichtsverlagerung auf die rechte Körperhälfte statt, die
notwendig wäre, um auf das Pferd in Gegenrichtung einzu-wirken.
Soweit die Zeugin in diesem Zusammenhang anderslautende Angaben
gemacht hat, kann ihnen, da lebensfremd, nicht geglaubt werden.
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13 Ist nach alledem davon auszugehen, daß
das Pferd des Beklagten im Zuge einer Schreckreaktion mit der
Hinterhand zur Fahrbahnmitte hin ausgebrochen ist, liegt ein
typischer Anwendungsfall der Verwirkli-chung der Tiergefahr vor,
für den § 833 Satz 1 BGB eine Einstandspflicht des Halters
statuiert; denn das Pferd ist nicht etwa - wie zuvor dargelegt -
der Leitung und dem Willen seines Reiters folgend zur Fahrbahnmitte
hin getreten, sondern es hat sich durch ein der tierischen Natur
entsprechendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten dorthin
be-geben. Der Umstand, daß sich ein Reitpferd im all-gemeinen unter
der Herrschaft des Reiters befindet, schließt ein selbsttätiges
willkürliches Verhalten des Pferdes nicht aus (BGH VersR 1966,
1073, 1074 m.w.N.). Da der Beklagte unstreitig der Halter des
unfallbeteiligten Pferdes ist und es an Darlegungen zu den
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 2 BGB fehlt, hat
der Beklagte somit dem Grunde nach für den durch den Unfall vom 14.
Juni 1988 hervorgerufenen Schaden des Klägers einzustehen.
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15 Da die Berufungsführer, wie ihre nur
noch auf hälf-tige Schadensteilung gerichteten Berufungsanträge
ausweisen, die eigene Einstandspflicht dem Grunde nach nicht mehr
zur Entscheidung stellen, ist nur noch über das Gewicht der gemäß §
17 Abs. 2 StVG einander gegenüberzustellenden
Verursachungsbeiträ-ge zu befinden. Diese Abwägung führt zu einem
deut-lichen Übergewicht zu Lasten der Berufungsführer, das der
Senat mit dem Vierfachen des Mithaftanteils des Beklagten bewertet.
Der Widerbeklagte zu 2.), dessen schuldhaft verkehrswidriges
Verhalten der Kläger sich als betriebsgefahrerhöhenden Umstand
anrechnen lassen muß, hatte es sehr viel mehr als der Beklagte in
der Hand, den Schadenseintritt abzuwenden. Er näherte sich der
Reitergruppe von hinten; daß er durch irgendwelche Umstände
gehin-dert gewesen wäre, sie so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er
sein Fahrverhalten auf die Verkehrssituation beizeiten hätte
eingerichtet haben können, ist nicht behauptet. Gleichwohl
unternahm der Widerbe-klagte zu 2.) nichts, um dem
Rücksichtnahmegebot Rechnung zu tragen, vielmehr setzte er seine
Fahrt mit der ohnedies schon verkehrsordnungswidrig über-höhten
Geschwindigkeit von mindestens 64 km/h fort, um in rasanter Fahrt
auf einer insgesamt nur 6,1 m breiten Straße innerhalb einer
geschlossenen Orts-lage mit einem seitlichen Sicherheitsabstand von
günstigstenfalls wenig mehr als 1,5 m die beiden Reiter zu
überholen, dies zudem, ohne sich hin-reichend vergewissert zu
haben, ob wenigstens die Verkehrslage im übrigen eine gefahrlose
Durchfüh-rung des Überholmanövers erlaubte. Selbst wenn es den
abgestellten Pkw-Mercedes nicht gegeben hätte, war allein dieses
Fahrverhalten des Widerbeklagten zu 2.) schon in hohem Maße
schadensträchtig und barg die Gefahr, eine unberechenbare Reaktion
der Tiere herauszufordern, erkennbar in sich. Dadurch, daß infolge
seiner Unachtsamkeit der Widerbeklagte zu 2.) dann auch noch
genötigt wurde, zu einer geräuschintensiven Notbremsung anzusetzen,
hat er eine zusätzliche Ursache für die Herbeiführung des
Schadensfalles gesetzt. Anders als er - der Widerbeklagte zu 2.) -
konnte der Beklagte als Reiter so gut wie nichts zur Verhütung des
Schadens beitragen. Er war der Situation ausgesetzt, die von dem
Pkw-Fahrer geschaffen worden war. Er konnte lediglich versuchen,
das Tier unter Kontrolle zu halten. Es macht aber eben das Wesen
der Tiergefahr aus, daß diese sich bisweilen der Kontrolle
entzie-hen und ein nicht mehr steuerbares, willkürliches Verhalten
an den Tag legen. Darum kann der Berufung auch nicht darin gefolgt
werden, daß aus dem Verhalten des von der Zeugin L. gerittenen
Pferdes Rückschlüsse auf die Vermeidbarkeit des Unfalls durch den
Beklagten gezogen werden könnten. Anders als bei Sachen kann bei
Tieren, eben weil sie mit verschiedenen Temperamenten und
Eigenarten ausge-stattete Lebewesen sind, aus dem Verhalten des
ei-nen nicht gefolgert werden, wie sich ein anderes in einer
vergleichbaren Situation verhalten wird. Daß nicht auch das Pferd
der Zeugin L. außer Kontrolle geraten ist, liefert daher noch kein
Indiz für ei-nen dem Beklagten zum Verschulden gereichenden
feh-lerhaften reiterlichen Umgang mit seinem Tier. Auch ansonsten
zeigt die Berufung keine Umstände auf, die einen Schuldvorwurf dem
Beklagten gegenüber rechtfertigten, während auf der anderen Seite
dem Widerbeklagten zu 2.) anzulasten ist, daß er unter schuldhaftem
Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 4 Satz 2 StVO
die gefahrgeneigte Verkehrssituation heraufbeschworen hat, die
alsdann den Schadenseintritt zur Folge gehabt hat.
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17 Führen somit die vom Widerbeklagten zu
2.) gesetz-ten Verursachungs- und Verschuldensanteile zu einem
deutlichen Haftungsübergewicht auf seiten der Beru-fungsführer, so
hält es der Senat doch nicht für gerechtfertigt, die
Tierhalterhaftung des Beklagten demgegenüber vollständig
zurücktreten zu lassen, weil es letztendlich die Schreckreaktion
des Pferdes war, die die vom Widerbeklagten zu 2.) ge-setzten
Risikofaktoren in einen effektiven Schaden verwandelt hat. Wenn der
Widerbeklagte zu 2.) es auch an der gebotenen Rücksichtnahme und
Einsicht hat fehlen lassen, so wäre das doch andererseits folgenlos
geblieben, wenn sich nicht zugleich die Tiergefahr verwirklicht
hätte. Unter Abwägung des zuvor dargestellten Für und Wider
erschien dem Senat eine Haftungsverteilung im Verhältnis 80 : 20 zu
Gunsten des Beklagten sach- und interessenge-recht.
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19 Demzufolge hat - jeweils unter
teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils - auf die Berufung
des Klägers der Beklagte verurteilt werden müssen, 20 % des der
Höhe nach nicht mehr im Streit befindlichen unfallbedingten
Schadens des Klägers von insgesamt 3.531,64 DM zu ersetzen. Das
macht den ausgeurteil-ten Betrag von 706,33 DM aus, auf den
Rechtshängig-keitszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 291, 288
Abs. 1 Satz 1 BGB zuzuerkennen sind; das weiterge-hende
Zinsbegehren war abzuweisen, weil eine voran-gegangene
Inverzugsetzung des Beklagten nicht sub-stantiiert dargetan
ist.
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21 Der Widerklageantrag zu 1 mußte auf die
Berufung der Widerbeklagten eine entsprechende Abänderung erfahren.
Von dem der Höhe nach mit 3.306,81 DM un-streitig gestellten
materiellen Schaden des Beklag-ten haben die Ersatzverpflichteten
80 % zu über-nehmen; das ergibt einen Betrag von 2.645,45 DM.
Ergänzend zu berücksichtigen war der im Rahmen der Anschlußberufung
geltend gemachte und in der letzten mündlichen Verhandlung
anerkannte Anspruch des Beklagten auf Zahlung weiterer 580,00 DM;
dieser Betrag war in voller Höhe hinzuzusetzen, da entsprechend dem
Anerkenntnis zu verurteilen ist. Daraus ergibt sich rechnerisch die
Urteilssumme von 3.225,45 DM, die auf den Widerklageantrag zu 1
zugesprochen worden ist. Soweit in den durch die Berufungsanträge
gesetzten Grenzen über das Zinsbe-gehren noch zu befinden war,
gründet sich die Ent-scheidung auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1
BGB.
22 ##blob##nbsp;
23 Beim Widerklageantrag zu 2 hat der
Senat - ab-gesehen von dem auf die Anschlußberufung hin zugesetzten
Zinsausspruch - von einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung
abgesehen. Auch un-ter Berücksichtigung der geringfügigen
Mithaftung des Beklagten erscheint ein Schmerzensgeld von 25.000,00
DM angemessen, wenn man außer der Schwere der erlittenen
Verletzungen auch den langwierigen Heilungsverlauf, die nachhaltige
physische und psy-chische Belastung, das Maß der erlittenen
Schmer-zen, die nach wie vor verbliebenen Unfallfolgen und die vom
Beklagten hinzunehmenden Beeinträchtigungen der Lebensfreude in die
Betrachtung einbezieht und auf der anderen Seite das doch
erhebliche Fehlver-halten des Widerbeklagten zu 2 und die
gleichwohl an den Tag gelegte mangelnde Regulierungsbereit-schaft
gewichtet. Den zuerkannten Betrag hält der Senat für angemessen,
aber auch ausreichend, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion
des Schmerzens-geldes gerecht zu werden. Dem mittels der
Anschluß-berufung verfolgten weiterreichenden Zahlungsbegeh-ren war
mithin nicht stattzugeben.
24 ##blob##nbsp;
25 Aus dem zuvor Gesagten folgt
zwangsläufig, daß der Feststellungsausspruch auf 80 % des dem
Beklagten künftig noch entstehenden Schadens aus dem
Unfall-ereignis vom 14. Juni 1988 zu beschränken war.
26 ##blob##nbsp;
27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92
Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
28 ##blob##nbsp;
29 Der Ausspruch der vorläufigen
Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30 ##blob##nbsp;
31 Gegenstandswert für das
Berufungsverfahren:
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33 Klageantrag 1.765,82 DM
Widerklageantrag zu 1.) 1.653,41 DM Widerklageantrag zu 2.)
12.500,00 DM Widerklageantrag zu 3.) 5.000,00 DM Anschlußberufung
(nicht Gegenstand
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35 der anwaltlichen Beweisgebühr)
15.580,00 DM Wert der Beschwer für alle
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37 Prozeßbeteiligten: unter 60.000,00
DM
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