Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 25.10.1991: Tatbestandsirrtum




Das OLG Köln (Beschluss vom 25.10.1991 - Ss 384/91 - 248 -) hat entschieden:

Siehe auch
Unterhalt
und
Unterhalt

Tenor:

1 G r ü n d e

2

3

4

5 Das Amtsgericht hat den Angeklagten

wegen Verlet-zung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat die

Gründe:


Berufung des Angeklagten ver-worfen.

6

7 Das Landgericht hat den Angeklagten für

schuldig befunden, sich in der Zeit von Juli 1989 bis März 1991

seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind

entzogen zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der

Angeklagte am 31. Mai 1989 auf seinen Antrag als Berufssoldat aus

der Bundeswehr entlassen worden. Seit Juli 1989 ist er als

Kraftfahrzeugmechanikermeister mit er-heblich niedrigerem Einkommen

tätig. Auf seinen am 21. Dezember 1989 eingegangenen Antrag ist er

durch Bescheid vom 24. Juli 1990 - rechtskräftig seit dem 6. August

1990 - als Kriegsdienstverweigerer aner-kannt. Das Landgericht hat

der Berechnung der Lei-stungsfähigkeit des Angeklagten bis Juli

1990 das fiktive Einkommen des Angeklagten zugrundegelegt, das er

bei Fortsetzung seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr

gehabt hätte. Nach den Feststel-lungen des Landgerichts hat der

Angeklagte sich u.a. dahin eingelassen, er habe seine Entlassung

aus der Bundeswehr beantragt, weil er aus Gewissen-gründen den

Dienst als Soldat nicht mehr habe fort-setzen können; er habe die

an das Ausscheiden aus dem Dienst geknüpften erheblichen

Verminderungen seines Einkommens in Kauf genommen und geglaubt,

seine Unterhaltsverpflichtungen richteten sich stets nach den ihm

jeweils zur Verfügung stehenden Einkünften. Das Landgericht hat

unterstellt, daß der Angeklagte schon mit seinem Antrag auf

Entlas-sung der Bundeswehr sich bewußt gegen den Dienst mit der

Waffe entschieden habe; es hat gemeint, es habe aber nicht zu

untersuchen, ob der Angeklagte schon vor der Anerkennung am 24.

Juli 1990 Kriegs-dienstverweigerer gewesen sei. Soweit der

Angeklag-te geglaubt habe, schon vor der förmlichen Anerken-nung

als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausscheiden und

damit seine Leistungsfähigkeit er-heblich herabsetzen zu dürfen,

handele es sich um einen Verbotsirrtum, der zu einer milderen

Bestra-fung nach den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB führe.

8

9 Die Revision des Angeklagten, mit der

Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

10

11 Das Urteil kann keinen Bestand haben,

da das Land-gericht die irrige Ansicht des Angeklagten, die Hö-he

seiner Unterhaltspflicht richte sich stets nach dem ihm jeweils zur

Verfügung stehenden Einkommen, als Verbotsirrtum und nicht - wie es

richtig gewe-sen wäre - als Tatbestandsirrtum behandelt hat.

12

13 Soweit es um die Unterhaltspflicht des

Vaters eines nichtehelichen Kindes geht, ist die

Leistungsfä-higkeit des Unterhaltspflichtigen ein ungeschriebe-nes

Tatbestandsmerkmal in § 170 b StGB (OLG Köln, 3. Strafsenat, NJW

1981, 63). Ein Irrtum des Unter-haltspflichtigen über die

Leistungsfähigkeit ist ein Tatbestandsirrtum (OLG Köln, a.a.O.;

Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl., § 170 b Rdnr. 34).

Bei der Frage, ob dem Unterhaltspflich-tigen mit Rücksicht auf die

Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit ein Berufswechsel verwehrt ist

(vgl. BayObLG NJW 1988, 2750), geht es um die Lei-stungsfähigkeit,

so daß irrige Vorstelllungen über das Verbot eines Berufswechsels

als Tatbestandsirr-tum den Vorsatz ausschließen können. Wenn dem

Ange-klagten ein derartiger Tatbestandsirrtum nicht wi-derlegt

werden könnte, könnte ihm eine vorsätzliche

Unterhaltspflichtverletzung nur insoweit zur Last gelegt werden,

als seine Leistungsfähigkeit sich aus dem tatsächlichen, nicht aber

aus dem fiktiven Einkommen ergab. In der neuen Hauptverhandlung

wird allerdings zu prüfen sein, ob der Angeklagte tatsächlich des

Glaubens war, seine Unterhaltsver-pflichtungen richteten sich stets

nur nach dem je-weils zur Verfügung stehenden Einkommen. Die

Annah-me, der Angeklagte als Vater von drei ehelichen und zwei

nichtehelichen Kindern habe geglaubt, er brau-che nicht nach besten

Kräften seine Leistungsfähig-keit zu erhalten und könne beliebig

einen mit Ein-kommensminderung verbundenen Berufswechsel

vorneh-men, liegt nicht gerade nahe, so daß es näherer Be-gründung

bedarf, wenn ein Tatrichter glaubt, diese Einlassung nicht

widerlegen zu können.

14

15 Von dem Aufhebungsgrund werden die

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven

Tatbe-stand der Unterhaltspflichtverletzung nicht berü-hrt, so daß

diese aufrecht zu erhalten sind (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40.

Aufl., § 353 Rdnr. 15).

16

17 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei

festgestellt, welche Einkünfte der Angeklagte von Juli 1989 bis

Juli 1990 hätte haben können, welche Einkünfte er von August 1990

bis März 1991 gehabt hat, wieviel er unter Berücksichtigung seiner

übrigen Verpflich-tungen auf den Regelunterhaltsanspruch des Kindes

Nicole L. hätte zahlen können und wieviel er tatsächlich gezahlt

hat. Zutreffend ist das Landge-richt davon ausgegangen, daß bis

Juli 1990 bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des

Angeklagten von dem Einkommen auszugehen war, das er bei

Fort-setzung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr erzielt hätte.

18

19 Der Unterhaltspflichtige hat seine

Erwerbsmöglich-keiten voll auszuschöpfen (Senatsentscheidung vom

14.09.1990 - Ss 144/90 -). Er hat einen das Einkom-men mindernden

Berufswechsel zu vermeiden (BayObLG NJW 1988, 2751; Dreher/Tröndle,

StGB, 45. Aufl., § 170 b Rdnr. 6 m.w.N.). Er muß seine Arbeitskraft

so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte zu-rechnen lassen,

die er bei gutem Willen durch zu-mutbare Erwerbstätigkeit erreichen

könnte (BGH FamRZ 1987, 930, 932). Eine Arbeitsplatzaufgabe oh-ne

Antritt einer anderen Stelle vergleichbaren Ein-kommens ist

unterhaltsrechtlich als nicht geschehen zu behandeln, wenn der

Unterhaltspflichtige durch sie sein Einkommen in nicht zu

verantwortender Wei-se vermindert hat und ihm ein

verantwortlungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last

zu le-gen ist (BGH FamRZ 1985, 158, 160; 1987, 372, 374; 1987, 930,

933; Kalthoener/Büttner, Die Rechtspre-chung zur Höhe des

Unterhalts, 4. Aufl., Rdnr. 574). Wer - wie der Angeklagte - einen

siche-ren Arbeitsplatz mit einem durchschnittlichen mo-natlichen

Nettoeinkommen vom 2.888,-- DM aufgibt und stattdessen eine Stelle

antritt, in der er nur ca. 1.500,-- DM bis 1.700,-- DM netto

verdient, handelt zumindest leichtfertig, wenn er für den

Un-terhalt von drei ehelichen und zwei nichtehelichen Kindern

aufkommen muß und keine Rücklagen gebildet hat, die ihm

ermöglichen, jedenfalls für eine Über-gangszeit seine

Unterhaltsverpflichtungen in zumut-barer Weise zu erfüllen (vgl.

BGH FamRZ 1987, 372, 374). Das Recht zur Kriegsdienstverweigerung

(Art. 4 Abs. 3 GG), das auch für den Angeklagten als Berufssoldaten

galt, führt bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der

Kriegsdienstverweigerung zu keiner anderen Beurteilung. Ob die vom

Angeklagten vorgetragenen Gewissensgründe, auf die er sich oh-nehin

nicht beim Ausscheiden aus der Bundeswehr, sondern erst später

berufen hat, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

rechtfertigen, hat das Strafgericht nicht nachzuprüfen. Die

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt nach § 10 Abs. 2

KDVG im förmlichen Verwaltungsverfahren nach §§ 63 ff. VwVfG (vgl.

Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 12). Die

Behauptung ei-ner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst wird

vom Grundgesetz nicht ohne weiteres respek-tiert; die

Rechtmäßigkeit der Weigerung muß in dem vorgesehenen Verfahren

festgestellt werden (BGHSt. 22, 146, 149). Solange die Anerkennung

nicht rechtskräftig erfolgt ist, kann ein Soldat die Erfüllung

seiner Dienstpflichten nicht verwei-gern. Auch die nachträgliche

Anerkennung eines Sol-daten als Kriegsdienstverweigerer hindert

nicht seine Bestrafung wegen einer Gehorsamverweigerung, die er

nach Antragstellung begangen hat (BVerfG NJW 1972, 93; BGHSt 22,

146, 154; Schölz-Lingens, Wehrstrafgesetz, 3. Aufl., § 20 Rdnr.

13). Auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rah-men des §

170 b StGB muß der Strafrichter bis zur rechtskräftigen Anerkennung

davon ausgehen, daß Ge-wissengründe der Fortsetzung des Dienstes

bei der Bundeswehr nicht entgegenstanden. Ob ein

Unter-haltspflichtiger sich zu Recht auf sein

Kriegs-dienstverweigerungsrecht berufen kann, hängt allein vom

rechtskräftigen Ausgang seines Anerkennungsver-fahrens ab. Solange

die Anerkennung nicht rechts-kräftig ausgesprochen ist, kann er

sich auch im Un-terhaltsrecht nicht auf seine

Kriegsdienstverweige-rung berufen. Andernfalls könnte der

Unterhalts-pflichtige unter Hinweis auf seine

Kriegsdienstver-weigerung durch Aufgabe seines Dienstes bei der

Bundeswehr seine Leistungsfähigkeit einschränken, obwohl sich im

Anerkennungsverfahren herausstellt, daß er zur Verweigerung nicht

berechtigt ist. Eine Rückwirkung des Ausgangs des

Anerkennungsverfahrens in der Weise, daß je nach Ausgang dieses

Verfahrens die Arbeitsplatzaufgabe nachträglich als gerecht-fertigt

angesehen werden kann oder nicht, ist zu-mindest im Rahmen des

Straftatbestands des § 170 b StGB nicht möglich, da zur Zeit der

Fällig-keit der Unterhaltszahlungen feststehen muß, ob der

Unterhaltspflichtige einer Unterhaltspflichtverlet-zung schuldig

ist oder nicht. Die Strafbarkeit ei-nes Verhaltens kann nicht vom

späteren Ausgang des Anerkennungsverfahrens abhängen.

20

21 Daß danach für die Prüfung der

Leistungsfähigkeit der Antrag des Angeklagten auf Anerkennung als

Kriegsdienstverweigerer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des

Anerkennenungsverfahrens unberück-sichtigt bleiben muß, verstößt

nicht gegen sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG. Für den Zeitraum

zwischen Antrag und rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag

ist das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG bei einer Kollision mit

Grundrechten Dritter oder anderen mit Verfassungsfragen

ausge-statteten Rechtswerten zu begrenzen (BVerfGE 28, 243, 274,

288 und 32, 40, 45 = NJW 1972, 93). Dem-gemäß hindert der Antrag

nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG nicht in jedem Fall die Heranziehung

zum Wehrdienst. Auch Unterhaltsberechtigten gegen-über kann sich

ein Unterhaltspflichtiger bezüglich seiner Leistungsfähigkeit erst

von der rechtskräf-tigen Anerkennung an auf sein Recht zur

Kriegs-dienstverweigerung berufen. Die Unterhaltsansprüche auch der

nichtehelichen Kinder stehen ebenso unter dem Schutz der Verfassung

(vgl. Art. 6 GG, hierzu: Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG Art. 6

Rdnr. 911 ff.) wie die Gewissensentscheidung eines

Kriegsdienstverweigerers.

22

23 Für die neue Hauptverhandlung wird auf

folgendes hingewiesen: Nach § 47 Abs. 1 StGB darf eine

Frei-heitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt wer-den, wenn

besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des

Täters liegen, die Verhän-gung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung

auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung uner-läßlich

machen. Zur Einwirkung auf den Täter ist eine Freiheitsstrafe nur

dann unerläßlich, wenn die spezialpräventive Funktion der Strafe

selbst durch eine hohe Geldstrafe voraussichtlich nicht oder nur

kaum zu erreichen ist. Insoweit bedarf es einer eingehenden

Würdigung der Tat und der Täterpersön-lichkeit, wobei die

maßgebenden Erwägungen in den Urteilsgründen darzulegen sind

(ständige Senats-rechtsprechung, vgl. SenE vom 22.03.1991 - Ss

101/91 -). Auch bei Unterhaltspflichtverlet-zungen darf die

kurzfristige Freiheitsstrafe nur ultima ratio sein (BayObLG NJW

1988, 2750; OLG Köln, 3. Strafsenat, NJW 1981, 63; SenE vom

17.02.1987 - Ss 703/86 -).

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