Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.09.1991: Abkommen von Fahrbahn
Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1991 - 5 U 21/91) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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5 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht
begrün-det.
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Gründe:
7 Das Landgericht hat der Klage zu Recht
stattgege-ben.
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9 Die Beklagte ist verpflichtet, wegen
des Schaden-falles vom 08.06.1987 aus der abgeschlossenen
Teil-kaskoversicherung für das Fahrzeug Renault-Alpine, amtliches
Kennzeichen -----------, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe
von 25.500,00 DM zu zah-len, §§ 12 Abs. 1 I d, 13 Abs. 1 AKB.
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11 1.
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13 Entgegen der Auffassung der Beklagten
hat der Klä-ger den Eintritt des Versicherungsfalles nachgewie-sen.
Gemäß § 12 Abs. 1 I d AKB umfaßt die Teilkas-koversicherung unter
anderem die Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Zusammenstoß
mit Haarwild.
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15 Zutreffend hat das Landgericht gesehen,
daß der Versicherungsanspruch nur gegeben ist, wenn der
Zusammenstoß mit dem Haarwild für das Abkommen des Fahrzeugs von
der Fahrbahn und den eingetrete-nen Fahrzeugschaden ursächlich
gewesen ist. Dabei reicht es nicht aus, daß der Zusammenstoß
lediglich Begleitumstand in einem durch das Auftreten von Haarwild
ausgelösten Schadenfall ist. Der Zusammen-stoß muß vielmehr
auslösendes Moment für den Unfall sein (vgl. Prölss-Martin, VVG,
24. Aufl., Anm. 5 zu § 12 AKB).
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17 Nach dem Ergebnis der von dem
Voraussetzungen im Streitfall gegeben. Der Zeuge K. hat seinen
Angaben zufolge bei dem Durchfahren des Waldstücks in Ungarn gegen
3.00 Uhr nachts plötzlich von links einen Schatten auf die Fahrbahn
kommen sehen. Im gleichen Moment gab es einen Schlag in der Lenkung
und einen Knall gegen die Windschutzscheibe.
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19 Die Berufungsbegründung bemängelt, daß
in der pro-tokollierten Aussage von "irgendwelchen wilden Tie-ren"
keine Rede sei. Dabei wird übersehen, daß der Zeuge K. unmittelbar
anschließend darauf hingewie-sen hat, ihm sei von der Polizei
erklärt worden, es habe sich um Füchse gehandelt, und die Polizei
habe einen toten und einen verletzten Fuchs gefunden. Damit ist
nach Auffassung des Senats der Zusammen-hang unzweifelhaft derart
hergestellt, daß Verursa-cher des vom Zeugen K. bekundeten Schlages
in der Lenkung und des Knalls gegen die Windschutzscheibe die
besagten Füchse gewesen sind, die der Zeuge im Augenblick des
Aufpralls lediglich nicht als solche identifiziert hat.
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21 Ohne Erfolg zieht die
Berufungsbegründung die Ur-sächlichkeit des Anpralls der Füchse für
das Abkom-men von der Fahrbahn und den eingetretenen Schaden in
Zweifel.
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23 Es ist sicher richtig, daß ein solcher
Geschehens-ablauf insbesondere beim Aufprall eines kleineren Tieres
nicht zwangsläufig eintreten muß. Nach der Aussage des Zeugen K.
ist im konkreten Fall jedoch von einem Abkommen des Wagens infolge
des Zusammen-stoßes mit den Füchsen auszugehen.
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25 2.
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27 Entgegen der Auffassung der Beklagten
lassen sich aus der Aussage der im Wege der internationalen
Rechtshilfe vernommenen Zeugin S., deren erneute Vernehmung nicht
veranlaßt ist, durchgreifende Be-denken gegen die Richtigkeit der
Angaben des Zeugen K. nicht herleiten. Vielmehr bestätigt die
Zeugin S. dessen Angaben in wesentlichen Punkten.
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29 Zwar konnte sie sich nicht an den
Augenblick der Anprallung erinnern, wohl aber an heftiges Bremsen,
wobei irgendein Tier überfahren worden ist, und das nachfolgende
Schleudern und Abkommen von der Fahrbahn. Die Zeugin S. hat zudem
die Erklärung der Polizei bestätigt, daß ein Fuchs überfahren
worden sei. Unter diesen Umständen besteht für den Senat einmal
kein Zweifel, daß die Erklärung der Polizei tatsächlich so
abgegeben worden ist, und zum an-deren bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, daß diese Erklärungen etwa sachlich nicht zutreffend
gewesen sind.
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31 Auch die Verurteilung des Zeugen K. im
Ordnungswid-rigkeitsverfahren durch die ungarischen Behörden beruht
darauf, daß er ausweislich des Beschlusses des Polizeikommissariats
Si. vom 10.06.1987 die von ihm aus von links auf die Straße
springenden Tiere zu spät bemerkt hat.
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33 3.
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35 Schließlich hat ebenfalls die Beklagte
in der vor-gerichtlichen Korrespondenz den Aufprall von Tieren auf
das Fahrzeug, und zwar von Füchsen, nicht in Zweifel gezogen,
sondern eine Entschädigung deshalb abgelehnt, weil es sich um ein
Ausweichmanöver ge-handelt habe.
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37 Diese Sicht der Dinge ist allerdings
durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz
von Rettungskosten (r + s 91, 116 = VersR 91, 459) als überholt
anzusehen. Die vorge-nannte Entscheidung des BGH ist zudem im
Streitfall nicht einschlägig, da nach der Aussage des Zeugen K.
gerade kein Ausweichmanöver, sondern der Auf-prall der Tiere selbst
zum Abkommen von der Fahr-bahn und zu dem Fahrzeugschaden geführt
hat.
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39 Endlich besagt der Umstand, daß der
Zeuge W. an dem Fahrzeug keine Blut- oder Haarreste gefunden hat,
nichts Durchgreifendes gegen die Sachverhaltsschil-derung des
Zeugen K..
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41 Soweit die Beklagte ein
Sachverständigengutachten zur Frage beantragt hat, welche Spuren
aufprallen-des Wild auf einer Windschutzscheibe hinterläßt, besteht
zu dessen Einholung kein Anlaß. Die Beklag-te übersieht, daß das
Fahrzeug des Klägers nach dem Abkommen von der Fahrbahn gegen den
Mast eines Verkehrszeichens geprallt ist und die auf den Fotos des
Zeugen W. sichtbaren Spuren auf der Windschutz-scheibe durchaus von
daher rühren können.
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43 4.
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45 Auch zu einer Wiederholung der
Beweisaufnahme sieht der Senat keine Veranlassung. Das Landgericht
hat den Zeugen K. für uneingeschränkt glaubwürdig gehalten, und der
Senat sieht keinerlei Anhalts-punkte, um von dieser Beurteilung
abzuweichen. Die Angaben des Zeugen sind zudem glaubhaft, so daß
der Senat keine Bedenken trägt, sie auch für seine Ent-scheidung
zugrundezulegen.
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47 5.
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49 Die Höhe des Fahrzeugschadens ist
unstreitig. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 12.02.1988 selbst
vorgetragen, daß von einem Betrag von 25.500,00 DM auszugehen
sei.
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51 6.
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53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit
auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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55 Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Beklagten: 25.500,00 DM.
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