Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.09.1991: Abkommen von Fahrbahn




Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1991 - 5 U 21/91) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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5 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht

begrün-det.

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Gründe:


7 Das Landgericht hat der Klage zu Recht

stattgege-ben.

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9 Die Beklagte ist verpflichtet, wegen

des Schaden-falles vom 08.06.1987 aus der abgeschlossenen

Teil-kaskoversicherung für das Fahrzeug Renault-Alpine, amtliches

Kennzeichen -----------, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe

von 25.500,00 DM zu zah-len, §§ 12 Abs. 1 I d, 13 Abs. 1 AKB.

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11 1.

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13 Entgegen der Auffassung der Beklagten

hat der Klä-ger den Eintritt des Versicherungsfalles nachgewie-sen.

Gemäß § 12 Abs. 1 I d AKB umfaßt die Teilkas-koversicherung unter

anderem die Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Zusammenstoß

mit Haarwild.

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15 Zutreffend hat das Landgericht gesehen,

daß der Versicherungsanspruch nur gegeben ist, wenn der

Zusammenstoß mit dem Haarwild für das Abkommen des Fahrzeugs von

der Fahrbahn und den eingetrete-nen Fahrzeugschaden ursächlich

gewesen ist. Dabei reicht es nicht aus, daß der Zusammenstoß

lediglich Begleitumstand in einem durch das Auftreten von Haarwild

ausgelösten Schadenfall ist. Der Zusammen-stoß muß vielmehr

auslösendes Moment für den Unfall sein (vgl. Prölss-Martin, VVG,

24. Aufl., Anm. 5 zu § 12 AKB).

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17 Nach dem Ergebnis der von dem

Voraussetzungen im Streitfall gegeben. Der Zeuge K. hat seinen

Angaben zufolge bei dem Durchfahren des Waldstücks in Ungarn gegen

3.00 Uhr nachts plötzlich von links einen Schatten auf die Fahrbahn

kommen sehen. Im gleichen Moment gab es einen Schlag in der Lenkung

und einen Knall gegen die Windschutzscheibe.

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19 Die Berufungsbegründung bemängelt, daß

in der pro-tokollierten Aussage von "irgendwelchen wilden Tie-ren"

keine Rede sei. Dabei wird übersehen, daß der Zeuge K. unmittelbar

anschließend darauf hingewie-sen hat, ihm sei von der Polizei

erklärt worden, es habe sich um Füchse gehandelt, und die Polizei

habe einen toten und einen verletzten Fuchs gefunden. Damit ist

nach Auffassung des Senats der Zusammen-hang unzweifelhaft derart

hergestellt, daß Verursa-cher des vom Zeugen K. bekundeten Schlages

in der Lenkung und des Knalls gegen die Windschutzscheibe die

besagten Füchse gewesen sind, die der Zeuge im Augenblick des

Aufpralls lediglich nicht als solche identifiziert hat.

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21 Ohne Erfolg zieht die

Berufungsbegründung die Ur-sächlichkeit des Anpralls der Füchse für

das Abkom-men von der Fahrbahn und den eingetretenen Schaden in

Zweifel.

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23 Es ist sicher richtig, daß ein solcher

Geschehens-ablauf insbesondere beim Aufprall eines kleineren Tieres

nicht zwangsläufig eintreten muß. Nach der Aussage des Zeugen K.

ist im konkreten Fall jedoch von einem Abkommen des Wagens infolge

des Zusammen-stoßes mit den Füchsen auszugehen.

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25 2.

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27 Entgegen der Auffassung der Beklagten

lassen sich aus der Aussage der im Wege der internationalen

Rechtshilfe vernommenen Zeugin S., deren erneute Vernehmung nicht

veranlaßt ist, durchgreifende Be-denken gegen die Richtigkeit der

Angaben des Zeugen K. nicht herleiten. Vielmehr bestätigt die

Zeugin S. dessen Angaben in wesentlichen Punkten.

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29 Zwar konnte sie sich nicht an den

Augenblick der Anprallung erinnern, wohl aber an heftiges Bremsen,

wobei irgendein Tier überfahren worden ist, und das nachfolgende

Schleudern und Abkommen von der Fahrbahn. Die Zeugin S. hat zudem

die Erklärung der Polizei bestätigt, daß ein Fuchs überfahren

worden sei. Unter diesen Umständen besteht für den Senat einmal

kein Zweifel, daß die Erklärung der Polizei tatsächlich so

abgegeben worden ist, und zum an-deren bestehen keinerlei

Anhaltspunkte, daß diese Erklärungen etwa sachlich nicht zutreffend

gewesen sind.

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31 Auch die Verurteilung des Zeugen K. im

Ordnungswid-rigkeitsverfahren durch die ungarischen Behörden beruht

darauf, daß er ausweislich des Beschlusses des Polizeikommissariats

Si. vom 10.06.1987 die von ihm aus von links auf die Straße

springenden Tiere zu spät bemerkt hat.

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33 3.

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35 Schließlich hat ebenfalls die Beklagte

in der vor-gerichtlichen Korrespondenz den Aufprall von Tieren auf

das Fahrzeug, und zwar von Füchsen, nicht in Zweifel gezogen,

sondern eine Entschädigung deshalb abgelehnt, weil es sich um ein

Ausweichmanöver ge-handelt habe.

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37 Diese Sicht der Dinge ist allerdings

durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz

von Rettungskosten (r + s 91, 116 = VersR 91, 459) als überholt

anzusehen. Die vorge-nannte Entscheidung des BGH ist zudem im

Streitfall nicht einschlägig, da nach der Aussage des Zeugen K.

gerade kein Ausweichmanöver, sondern der Auf-prall der Tiere selbst

zum Abkommen von der Fahr-bahn und zu dem Fahrzeugschaden geführt

hat.

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39 Endlich besagt der Umstand, daß der

Zeuge W. an dem Fahrzeug keine Blut- oder Haarreste gefunden hat,

nichts Durchgreifendes gegen die Sachverhaltsschil-derung des

Zeugen K..

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41 Soweit die Beklagte ein

Sachverständigengutachten zur Frage beantragt hat, welche Spuren

aufprallen-des Wild auf einer Windschutzscheibe hinterläßt, besteht

zu dessen Einholung kein Anlaß. Die Beklag-te übersieht, daß das

Fahrzeug des Klägers nach dem Abkommen von der Fahrbahn gegen den

Mast eines Verkehrszeichens geprallt ist und die auf den Fotos des

Zeugen W. sichtbaren Spuren auf der Windschutz-scheibe durchaus von

daher rühren können.

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43 4.

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45 Auch zu einer Wiederholung der

Beweisaufnahme sieht der Senat keine Veranlassung. Das Landgericht

hat den Zeugen K. für uneingeschränkt glaubwürdig gehalten, und der

Senat sieht keinerlei Anhalts-punkte, um von dieser Beurteilung

abzuweichen. Die Angaben des Zeugen sind zudem glaubhaft, so daß

der Senat keine Bedenken trägt, sie auch für seine Ent-scheidung

zugrundezulegen.

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47 5.

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49 Die Höhe des Fahrzeugschadens ist

unstreitig. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 12.02.1988 selbst

vorgetragen, daß von einem Betrag von 25.500,00 DM auszugehen

sei.

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51 6.

52 ##blob##nbsp;

53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit

auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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55 Streitwert für das Berufungsverfahren

und Wert der Beschwer der Beklagten: 25.500,00 DM.

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