Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 20.06.1991: Sicherung der Ladung
Das OLG Köln (Urteil vom 20.06.1991 - 7 U 31/91) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Bedeutender Schaden
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Januar 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 606/90 abgeändert..
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.658,93 DM riebst 4 % Zinsen seit dem 24. Oktober 1990 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2 Am 9. August 1990 befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Traktorgespann, bestehend aus einem Traktor und zwei
Anhängern, in B. den N. Ring in Richtung C./U. Straße. Die beiden Anhänger waren mit Strohballen
beladen. Vor der Kreuzung wurde der Beklagte zu 1) durch andere Autofahrer darauf aufmerksam gemacht, daß
aus dem letzten Anhänger Rauch aufsteige.. Die Strohballen auf diesem Anhänger waren aus unbekannter Ursache
in Brand geraten. Nach einem erfolglosen Versuch, den Brand zu löschen, hängte der Beklagte zu 1) den
brennenden Abhänger ab und brachte den Traktor mit dem anderen Anhänger in Sicherheit.
Der Anhänger brannte vor dem Haus des Klägers aus. Zwei am Straßenrand geparkte Personenkraftwagen,
die mit Sträuchern bewachsene Böschung und das im Eigentum des Klägers stehende Haus
I.straße 41, wurden durch das Feuer in Mitleidenschaft gezogen. Mit der Klage hat der Kläger den
Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz der Kosten in
Anspruch genommen, die für die Reparatur des Hauses und die Neubepflanzung der verbrannten Gartenanlage
aufzuwenden sind. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Schaden des Klägers bei dem Betrieb des
Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur
Begründung im wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs.
1 StVO, 3 Nr. 1, Nr. 2 Pf1VG scheitere schon daran, daß der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß
sein Schaden bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) entstanden sei. Das auf dem
Anhänger transportierte Stroh sei aus ungeklärten Gründen in Brand geraten.
Der Kläger habe weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt,
daß ein Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs zu dem Feuer geführt habe. Demnach sei davon
auszugehen, daß der Schaden allein auf dem Beförderungsgut beruhe. Ein solcher Schaden könne aber nicht mehr
dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden. Der Beklagte zu 1) hafte auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.
Für ein schuldhaftes Verhalten seien keinerlei Anhaltspunkte dargelegt. Mit der dagegen gerichteten Berufung
verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz zu ihren unterschiedlichen
Rechtsansichten ergänzend und vertiefend vorgetragen.
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Entscheidungsgründe:
4 Die zulässige Berufung ist begründet.
5 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus den §§ 7 Abs. 1 StVG,
3 Pf1VG.
6 Das Eigentum des Klägers ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1) und dessen
Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) ist, beschädigt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 Abs. 1 StVG entsprechend
dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dieser Vorschrift ist sozusagen der Preis
dafür, daß durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet
wird. Sie umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugbetrieb beeinflußten Schadensabläufe.
Es genügt, daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen
in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGHZ 107, 359, 366 = NJW 1989, 2616, 2618; 105, 65,
66 f. = NJW 1988, 3019; NJW 1988, 2802; VersR 1988, 640, 641). Nicht erforderlich ist, daß sich eine
typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht hat (so schon RGZ 126, 333, 336 f.; 132, 262, 265; 160,
129, 130; BGH VRS 11, 27, 30; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1.11.2.4 Rn. 32; Krumme/Steffen,
Straßenverkehrsgesetz, § 7 Rn. 11). Die Haftung kann demgemäß nicht mit dem - von
den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen - Argument verneint werden, ein gleichgearteter
schadensträchtiger Vorgang habe auch ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeuges, etwa bei Beteiligung eines
Pferdefuhrwerks, geschehen können (RGZ 126, 333, 336; BGH a.a.0.). Erforderlich ist allerdings,
daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem
Transport dienenden Maschine besteht. Dies hat die Rechtsprechung für Unfälle in der Phase bejaht,
in der das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen
wird. Hier haftet der Halter für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch,
genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrs- teilnehmer darstellt (BGHZ 71, 212, 215 f. = NJW 1978,
1582, 1583; 105, 65,67 - NJW 1988, 3019). Das gilt nicht nur für die Gefahr, die von dem zu entladenden
Fahrzeug als solchem ausgeht, sondern auch für die Gefahr; die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut
ausgeht, etwa für die Gefahren, die sich bei der Anlieferung durch öl dadurch ergeben, daß
öl aus dem undichten Abfüllschlauch auf die Straße fließt oder jemand über den
Abfüllschlauch stolpert (BGH a.a.O.). Auf diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, daß
Schäden, die während der Fahrt durch die Ladung des Kraftfahrzeugs verursacht werden, beim Betrieb
des Kraftfahrzeuges entstanden sind (vgl. RGZ 160, 129, 131; BGH VRS 11, 27, 30; VersR 1964, 411, 412; auch
RG DR 1940, 163).
7 Der Senat vermag dem Landgericht nicht dahin zu folgen, daß die
Ersatzpflicht des Klägers im Streitfall mit den Erwägungen verneint werden kann, die das Reichsgericht
in seinem Urteil vom 8. März 1939 (RGZ 160, 129 ff.) angestellt hat. Allerdings wird in der
haftpflichtrechtlichen Literatur unter Bezugnahme auf diese Entscheidung verschiedentlich ausgeführt,
ein ausschließlich durch die Ladung verursachter Schaden falle nicht unter die Kraftfahrzeugbetriebshaftpflicht
(vgl. etwa Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 17. Aufl., Rn. 16). Entsprechendes wird zu §
10 AKB vertreten (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl., § 10 AKB Rn. 96, 104, aber auch 106; abweichend
Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Band IV, Allgemeine Haftpflichtversicherung, Anm. G 269). Aus der Entscheidung
des Reichsgerichts und der angeführten Literatur läßt sich indes im Streitfall nichts zugunsten der Beklagten
herleiten. Eine Fallgestaltung, wie sie das Reichsgericht im Auge hatte, liegt im Streitfall nicht vor. Das Eigentum des
Klägers ist unmittelbar durch das brennende Fahrzeug bzw. durch die von dem Brand ausgehende Hitzewirkung
beschädigt worden. Schäden, die durch die unmittelbare körperliche Einwirkung eines Kraftfahrzeugs,
seiner Aufbauten, seiner Ladung oder von Teilen davon entstanden sind, hat das Reichs- gericht indes in
der genannten Entscheidung ausdrücklich dem Kraftfahrzeugbetrieb zugerechnet (RGZ 160, 129, 131). Anders
sollen danach lediglich solche Fälle behandelt werden, bei denen es sich nur um mittelbare Einwirkungen
(auf Auge, Ohr und dergleichen) handelt; hier soll zu unterscheiden sein, ob diese Einwirkungen von dem
Fahrzeug als solchem einschließlich seinem Beförderungszwecke dienenden Aufbauten oder
von der Ladung ausgehen (a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Reichsgericht in der
genannten Entscheidung einen Schaden nicht mehr dem Kraftfahrzeugbetrieb zugerechnet, der dadurch entstanden war,
daß Pferde aufgrund der Geräuschentwicklung einer auf einem Kraftfahrzeug montierten Lautsprecheranlage
durchgingen und dabei einen Radfahrer verletzten. Eine solche mittelbare zum Schaden führende Einwirkung
liegt im Streitfall offensichtlich nicht vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob die in der zitierten Entscheidung
getroffenen Differenzierungen für die dort maßgebliche-Fallgestaltung überzeugen können.
8 Nicht abschließend entschieden werden muß im Streitfall auch, ob die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVO im Einzelfall
ausgeschlossen sein kann, wenn feststeht, daß die Schadensursache ausschließlich in dem gefahrenträchtigen
Zustand der Ladung eines Kraftfahrzeugs zu suchen ist, während der Betrieb des Fahrzeugs dafür keine Rolle
gespielt hat. Für den Regelfall eines Schadensfalles während der Fahrt eines Kraftfahrzeugs dürfte
dies entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus zweifelhaft sein, weil sich gerade aus dem Transport gefährlicher
Güter besondere. Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebes ergeben können. Keinesfalls kann der Ansicht des
Landgerichts gefolgt werden, bei Fallgestaltungen wie der im Streitfall habe der. Geschädigte zu beweisen, daß
sich nicht eine andere Ursache als die des Kraftfahrzeugbetriebes schadensstiftend ausgewirkt habe. Da. der Schaden
des Klägers dadurch entstanden ist, daß das im Straßenverkehr befindliche, in Brand geratene Fahrzeug sein
Eigentum unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen hat, kann der - vom Landgericht vermißte - nahe örtliche und zeitliche
Zusammenhang (vgl. dazu z. B. BGH VersR 1988, 640, 641 m.w.N.) mit dem Betriebsvorgang des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dann ist aber nach der Wertung des § 7 Abs. 2 StVG der in Anspruch genommene
Halter dafür beweispflichtig, daß die "eigentliche" Ursache des Schadens ausschließlich einem anderen
Gefahrenkreis-als der Betriebsgefahr des Fahrzeuges zuzuordnen ist. Denn die Haftung nach § 7 StVG endet erst
dort, wo sich der Unfall als unabwendbares Ereignis im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift darstellt oder soweit
ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten oder die Betriebsgefahr seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges
Berücksichtigung gemäß §§ 9, 17 StVG gebieten; Tatsachen, aus denen sich ergibt,
daß der Schadensfall einem anderen Gefahrenkreis als der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen
ist, muß mithin der in Anspruch genommene Halter beweisen (vgl. auch BGHZ 105, 65, 68 f. - NJW 1988, 3019 f.).
9 Diesen Beweis können die Beklagten im Streitfall nicht führen. Die Ursache des Brandes kann unstreitig nicht ermittelt werden.
Andererseits haben die Parteien mögliche Ursachen, die zweifellos dem Kraftfahrzeugbetrieb zuzuordnen sind, vorgetragen.
So kann das Stroh durch einen Funken aus .der Zugmaschine oder - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
dargelegt hat - durch die heißgelaufenen Bremsen des Anhängers in Brand geraten sein. Eine Zuordnung der
Brandursache zum Betrieb des Kraftfahrzeuges kommt auch dann in Betracht, wenn die Vermutung der Beklagten zutrifft, daß
der Brand durch eine von einem Passanten achtlos fortgeworfene Zigarettenkippe verursacht wurde. Das fahrlässige
oder vorsätzliche Eingreifen Dritter schließt die Haftung nicht ohne weiteres aus (vgl. BGHZ 37, 311, 314 ff; BGH VersR
1987, 781, 782 zu § 1 HaftPflG). Um seine Haftung aufgrund eines derartigen Vorfalles auszuschließen, müßte
der Beklagte zu 1) darlegen und beweisen, daß einem solchen Verhalten Dritter nicht durch ausreichende Sicherung
der Ladung entgegengewirkt werden konnte, daß dieses Verhalten im vorliegenden Fall bei der - in Anbetracht der
Ladung - gebotenen Aufmerksamkeit vom Fahrer nicht rechtzeitig erkannt, und daß den Folgen nicht rechtzeitig
entgegengewirkt werden konnte. Auch insoweit ist den Beklagten ein ausreichender Vortrag oder gar eine Beweisführung
offensichtlich nicht möglich.
10 Das Merkmal "bei dem Betrieb" ist nichtdeshalb zu verneinen, weil die Gefahr nichtunmittelbar von der Zugmaschine, sondern von einem
der Anhänger ausging; die Kraftfahrzeugbetriebshaftüng erstreckt sich auch auf die Anhänger eines Fahrzeugs
(vgl. BGHZ 20, 385, 392). Unschädlich ist auch, daß der Anhänger schon stand und möglicherweise schon von der
Zugmaschine abgekoppelt war, als das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wie bereits ausgeführt,
genügt ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang.
11 Die Höhe des Schadens ist unstreitig. Die geltend gemachten Positionen sind durch Unterlagen belegt und erscheinen
in der Höhe nicht übersetzt. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung Ausführungen des Klägers
dahin verstanden haben, er habe Kosten für Verbesserungsmaßnahmen in Rechnung gestellt, handelt es sich offensichtlich
um ein Mißverständnis. Der Kläger hat lediglich ausgeführt, daß die beschädigten Fenster
des Hauses zunächst mit einer (einfachen) Notverglasung versehen wurden, während die (ursprünglich
auch bereits vorhandenen) Isolierglasscheiben erst später eingesetzt werden konnten. Dieser Hergang läßt
sich auch dem vorgelegten Angebot entnehmen.
12 Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
13 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 7n9 Nr. 1n, 713 ZPO.
14 Berufungsstreitwert: 11.658,93 DM.
15 Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht. Es besteht kein die Revision zuzulassen.
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