Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 14.12.1989: Fahrbahnreinigung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.12.1989 - 9 A 1718/88) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im

übrigen geändert, soweit der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1987 in der

Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 hinsichtlich der

Straßenreinigungsgebühr für das Garagengrundstück der Kläger am Mehringweg

(7,56 DM) aufgehoben worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu neun

Zehnteln und die Kläger (als Gesamtschuldner) zu einem Zehntel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Kläger sind Eigentümer des Reihenhausgrundstückes ... weg 41, M.

(Gemarkung ... Flur 91 Flurstück 219) und des zugehörigen Garagengrundstückes

Gemarkung ... Flur 91 Flurstück 412. Das Hausgrundstück grenzt mit seiner Frontseite

an einen vom Hauptzug des ... weges (einer Sackstraße) etwa rechtwinklig

abzweigenden Stichweg, der insgesamt 78,45 m lang, davon im ersten von der Straße

abzweigenden Teil auf einer Länge von 24,10 m 7,80 m und im übrigen Teil 3,30 m

breit ist. Er ist mit Verbundstein gepflastert, zum Hauptzug des ... weges hin

abgesenkt, kanalisiert und mit einer Laterne ausgestattet. Auf der Rückseite grenzt

das Grundstück an einen Fußweg, der mit dem Hauptzug des ... weges in Verbindung

steht. Stichweg und Fußweg sind zusammen mit dem Hauptzug des ... weges und

weiteren davon abzweigenden sieben Stichwegen sowie einem weiteren Fußweg

durch Widmung der Stadt ... vom 11. Dezember 1974 dem öffentlichen Verkehr

gewidmet worden. Das Garagengrundstück grenzt an einen Garagenhof, der in einen

anderen Stichweg als der, an dem das Hausgrundstück liegt, einmündet; mit der

Rückseite liegt es unmittelbar am Hauptzug des ... weges. Der Hauptzug des weges

ist eine Stichstraße von insgesamt 204 m Länge mit einer 5,25 m breiten Fahrbahn

und einem 2 m breiten Gehweg auf einer Straßenseite, Im Rahmen der

Straßenreinigung durch die Stadt ... werden von der Stadt nur die Fahrbahn des

Hauptzuges des ... weges, nicht aber der Gehweg am Hauptzug der Straße und die

vom Hauptzug abzweigenden Stichwege gereinigt.

3 Mit Bescheid vom 29. Januar 1987 zog der Beklagte die klagenden Eheleute nach

einem Gebührensatz von 2,52 DM/m für das Hausgrundstück in Höhe von 75,60 DM

und für das Garagengrundstück in Höhe von 7,56 DM zu Straßenreinigungsgebühren

für das Jahr 1987 heran. Bei der Gebührenbemessung ging er für das

Hausgrundstück von der Lange der in etwa parallel zum Hauptzug des ... weges

verlaufenden Längsseite des Grundstückes (30 m) als Bemessungsgrundlage aus. Bei

der Garage legte er entsprechend der Regelung des §4 Abs. 6 der einschlägigen

Gebührensatzung eine Frontlänge von 3 m als Bemessungsgröße zugrunde.

4 Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben mit der sie im

wesentlichen vorgetragen haben, nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt ...

obliege ihnen hinsichtlich des Stichweges, an dem ihr Grundstück liege, die

Reinigungspflicht. Im Hinblick darauf dürften Straßenreinigungsgebühren von ihnen

nicht erhoben werden, da es bei ihnen sonst zu einer unzulässige Doppelbelastung

betreffend die Straßenreinigung des Mehringweges komme. Bei den vom Hauptzug

des ... weges abzweigenden Wegen handele es sich der Funktion nach um vollwertige

Straßen, weil die Wege ohne Einschränkung befahrbar und somit keine Gehwege

seien.

5 Die Kläger haben beantragt,

6 den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1987 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 aufzuheben, soweit er eine

Straßenreinigungsgebühr für die Straße "Mehringweg" betrifft.

7 Der Beklagte hat beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Er ist der Auffassung, bei den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden

Stichwegen handele es sich um Verkehrsanlagen, die im Rahmen der

Straßenreinigung und Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren wie Gehwege zu

behandeln seien. Die Stichwege ließen nach ihren Abmessungen keinen

Begegnungsverkehr zu, böten keine Wendemöglichkeiten und wiesen auch im übrigen

nicht Merkmale einer selbständigen, vollwertigen Erschließungsstraße auf. Da die

Stichwege wie Gehwege zu behandeln seien, Straßenreinigungsgebühren für den ...

weg indessen nur bezogen auf eine Fahrbahnreinigung erhoben würden, scheide eine

Doppelbelastung bei den Eigentümern aus, deren Grundstücke an die Stichwege

angrenzten und die für diese Wege reinigungspflichtig seien.

10 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben

und dabei im wesentlichen darauf abgestellt, daß der Stichweg, an den das

Grundstück der Kläger angrenzt, nicht als Gehweg sondern als Straße zu qualifizieren

sei; das entspreche auch der Widmungsverfügung, in der nicht von Stichwegen,

sondern von Stichstraßen die Rede sei. Da die Kläger für die Stichstraße

reinigungspflichtig seien, dürften von ihnen nicht zusätzlich noch

Straßenreinigungsgebühren erhoben werden.

11 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein

Vorbringen wiederholt und vertieft, bei dem umstrittenen Stichweg handele es sich

nicht um eine Straße bzw. einen Straßenteil des ... weges mit voller

Erschließungsfunktion, sondern um einen Wohn-/Gehweg ohne Straßencharakter.

Dieser Bewertung stehe der Umstand, daß der Weg tatsächlich mit Fahrzeugen

befahren werden könne und die Widmung des Stichweges zum öffentlichen Verkehr

nicht auf Fußgängerverkehr beschränkt worden sei, nicht entgegen. Die

Gebührenerhebung knüpfe nur an die Reinigung des Hauptzuges der

Erschließungsstraße an. Für die Abgrenzung der zu reinigenden Straße als

Verkehrsanlage mit vollwertiger Erschließungsfunktion von den dem Hauptzug der

Straße untergeorndeten bzw. nebengeordneten Straßenteilen ohne (vollwertige)

Erschließungsfunktion, die wie Gehwege behandelt werden könnten, komme es auf

den Gesamteindruck der zu beurteilenden Verkehrsanlage an. Ob in der Widmung von

Stichweg oder Stichstraße die Rede sei, sei für eine solche Abgrenzung ebensowenig

von Bedeutung wie die Frage, ob die Widmung des Stichweges zum öffentlichen

Verkehr in bestimmter Weise eingeschränkt sei oder nicht. Würde es für die

Beurteilung, ob ein Stichweg eine zu reinigende Straße oder nur ein unselbständiger

Straßenteil im Sinne eines Gehweges sei, darauf ankommen, ob die Widmung die

Nutzung des Stichweges auf eine fußläufige Benutzung beschränke oder nicht, würde

der Zweck des Straßenreinigungsgesetzes, auch die sogenannten Hinterlieger, deren

Grundstücke nicht unmittelbar an die Straßen angrenzten, an den

Straßenreinigungsgebühren zu beteiligen, nicht mehr erreicht. Im Stadtgebiet ...

entfielen etwa 10 v.H. der für die Gebührenkalkulation maßgeblichen

Berechnungsmeter auf sogenannte Hinterlieger. Nach überschlägiger Berechnung

wären indessen bis zu 65 v.H. dieser Grundstückseigentümer keine Hinterlieger mehr,

wenn entscheidend auf den Inhalt der Widmung abgestellt werde.

12 Der Beklagte beantragt,

13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

14 Die Kläger beantragten,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Sie treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen und wiederholen und vertiefen

ihren Rechtsstandpunkt, daß es sich bei dem Stichweg, an den ihr Grundstück

angrenzt, auch unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung aller

Ausstattungsmerkmale und sonstigen Umstände um eine Verkehrsanlage mit

vollwertiger Erschließungsfunktion handele.

17 Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der dabei befindlichen Lichtbilder

und Flurkarten sowie auf die vom Beklagten (gesondert) eingereichten

Verwaltungsvorgänge, Karten und einschlägigen Satzungsunterlagen Bezug

genommen.

18

Entscheidungsgründe:


19 I.

20 Die zulässige Berufung ist nicht begründet, soweit es um die

Straßenreinigungsgebühr für das Hausgrundstück der Kläger geht. Insoweit hat das

Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Erhebung von

Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück ist rechtswidrig und verletzt die Kläger

in ihren Rechten.

21 Satzungsrechtliche Grundlage der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in ...

ist die allgemeine Regelung des §5 der Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt ... (Straßenreinigungsgesetz -

SRS -) vom 17. Dezember 1984, ABl. Mstr. 1984 S. 258, geändert durch Satzung

vom 1. Dezember 1986, ABl. Mstr. 1986 S. 181, i.V.m. §6 Abs. 1 Nr. 5 und §5 Abs. 1

Nr. 6 der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Abfallbeseitigung und die

Straßenreinigung in der Stadt ... (Gebührensatzung - GS -) vom 31. Oktober 1978,

Abl. Mstr. 1978 S. 196, mit Wirkung für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum

1987 zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1986, Abl. Mstr. S. 171,

erhebt. Nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS sind die Eigentümer der Grundstücke, die von

Straßen erschlossen werden, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der

Straßenreinigungssatzung der Stadt in der jeweils gültigen Fassung durchführt, nach

Maßgabe des §5 Abs. 1 "Ziffer 7" (muß heißen: Ziffer 6) GS gebührenpflichtig. Nach

§5 Abs. 1 Nr. 6 GS werden Gebühren erhoben für eine regelmäßige (wöchentliche)

Reinigung, die auf die Fahrbahn der Straße beschränkt ist (§5 Abs. 1 Nr. 6.1 -

Fahrbahnreinigung) und für eine Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen der Straße

(§5 Abs. 1 Nr. 6.2 - Vollreinigung).

22 1.

23 Nach den genannten Vorschriften können die Kläger für ihr Hausgrundstück nicht

zu Gebühren herangezogen werden, weil es nicht von Straßen im Sinne des §6 Abs. 1

Nr. 5 GS erschlossen wird, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der

Straßenreinigungssatzung durchführt. Der Gebührentatbestand ist a) weder für den

Hauptzug des ... weges, b) noch für den Stichweg an den das Grundstück mit der

Frontseite angrenzt, c) noch für den an der Rückseite des Grundstückes verlaufenden

Fußweg erfüllt.

24 a)

25 Beim Hauptzug des ... weges handelt es sich um eine öffentliche Straße, die

entsprechend der Eintragung in Spalte F. des Straßenverzeichnisses der

Straßenreinigungssatzung der regelmäßigen Fehrbahnreinigung der Stadt unterliegt

(vgl. §1 Abs. 1, §2 Abs. 3, §6 Abs. 3 SRS). Eine Gebührenpflicht der Kläger für diese

Reinigung scheidet in Bezug auf das Hausgrundstück aus, weil dieses vom Hauptzug

des ... weges nicht im Sinne von §6 Abs. 1 Nr. 5 GS erschlossen wird. Eine

Erschließung des Grundstückes im streßenreinigungsrechtlichen Sinn erfolgt

ausschließlich durch den an die Frontseite angrenzenden Stichweg und - sofern auch

dorthin rechtlich eine Zugangsmöglichkeit besteht - durch den an der Rückseite des

Grundstückes angrenzenden Fußweg.

26 Für die Beurteilung was nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS, unter den die Grundstücke

erschließenden Straßen, für die Straßenreinigungsgebühr erhoben werden sollen und

dürfen, zu verstehen ist, ist maßgeblich auf §3 Abs. 1 des Gesetzes über die

Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz - StrReinG -) vom 18.

Dezember 1975, GV NW S. 706, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember

1979, GV NW S. 914, abzustellen, in dem ebenfalls von den durch die Straße(n)

erschlossenen Grundstücken die Rede und auf die die Regelung über die

Gebührenpflicht nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS gestützt ist.

27 Nach §3 Abs. 1 StrReinG wird von den Eigentümern der durch die Straße

erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung

eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW

(KAG) erhoben. Die die Grundstücke erschließende Straße, für die nach dieser

Vorschrift Straßenreinigungsgebühren erhoben werden dürfen, ist eine räumlich

begrenzte Teilstrecke (Teilfläche) des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb

der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, das nach §1 Abs. 1 StrReinG der

Reinigungspflicht der Gemeinde unterliegt und für das sie ihre Reinigungspflicht

hinsichtlich der betreffenden Verkehrsfläche nicht in vollem Umfang auf die Anlieger

übertragen hat. Die Funktion als erschließende Straße erfüllt die Verkehrsfläche

dadurch, daß sie die Grundstücke an das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne

der Verschaffung einer Zugangsmöglichkeit anbindet und dadurch eine wirtschaftliche

Nutzung des Grundstückes schlechthin ermöglicht. Für die räumliche Abgrenzung der

Teilstrecke als Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG kommt es auf den

Gesamteindruck an, wie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei

insbesondere darauf abzustellen ist, daß sich die Teilstrecke nach ihrer

Verkehrsfunktion und Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie

der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes (in Sonderheit nach der

Gliederung durch Kreuzungen und Abzweigungen) von den nächstgelegenen Straßen-

und Wegestrecken als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von

gewissem Gewicht abhebt. Diese Definition ergibt sich aus dem Verständnis, an

welche Leistung die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG anknüpft, welche

Bedeutung insoweit dem Straßen- und dem Erschließungsbegriff im Sinne der

Vorschrift zukommt, und daraus, welche Folgerungen sich aus diesen

Zusammenhängen für die räumliche Abgrenzung der erschließenden Straße

ergeben.

28 Mit dem Begriff "die Straße" knüpft §3 Abs. 1 StrReinG zunächst an den

Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde an, die diese nach dem

Straßenreinigungsgesetz wahrnimmt und die die Rechtfertigung für die Erhebung von

Gebühren ist.

29 Gegenstand dieser Tätigkeit sind die öffentlichen Straßen im Sinne des §1 Abs. 1

StrReinG, durch den festgelegt wird, welche Verkehrsflächen (grundsätzlich) von der

Gemeinde zu reinigen sind. Das sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder

vorhandenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen

Ortslagen der Gemeinde im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften (vgl. zum

diesbezüglichen Straßenbegriff §2 Abs. 1 und §60 Abs. 2 des Straßen- und

Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG - und §§1, 2 des

Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -), Bundesfernstraßen, Landstraßen und

Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Für die

Auslegung des §1 Abs. 1 (und §3 Abs. 1) StrReinG kommt es allein auf die

straßenrechtlichen Begriffskategorien an.

30 Vgl. Urteil des Senats vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 - zum Begriff der

geschlossenen Ortslage.

31 Hiernach ist unter dem Gesichtspunkt der Reinigungstätigkeit der Gemeinde für

den Straßenbegriff des §3 Abs. 1 StrReinG ohne Bedeutung, welcher Verkehrsart die

betreffende Verkehrsfläche dient. Es können Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr,

d.h. solche die sich (u.a. oder nur) durch eine Fahrbahn für diesen Verkehr

auszeichnen (Straßen i.e.S., vgl. §2 Abs. 2 StrWG), aber auch solche Verkehrsflächen

sein, die ausschließlich dem Fußgänger- oder Radfahrverkehr vorbehalten und nicht

nur unselbständiger Teil einer Straße i.e.S. sind.

32 Für die Abgrenzung des Gegenstands der Reinigungstätigkeit der Gemeinde ist

neben §1 Abs. 1 des Gesetzes §4 Abs. 1 StrReinG von Bedeutung. Nach der

letztgenannten Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der (selbständigen und

unselbständigen) Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege

angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, d.h. den Anliegern der

Gehwege, auferlegen (S. 1) und die Reinigung der Fahrbahnen den Anliegern der

Straßen übertragen, soweit letzteres unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse

zumutbar ist (S. 2). Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen

werden (S. 3). Entsprechend dieser Befugnis der Gemeinde, ihre Reinigungspflicht

hinsichtlich der nach dem Gesetz unterschiedenen Reinigungsarten auf die Anlieger zu

übertragen, fehlt es an einer die Gebührenerhebung rechtfertigenden

Reinigungstätigkeit, wenn und soweit die Gemeinde die Reinigung der Straße auf die

Anlieger übertragen hat. Danach kann erschließende Straße, auf die sich die

Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG bezieht, nur eine solche sein, die nach

Flache und Reinigungsart zumindest teilweise der Reinigung durch die Gemeinde

unterliegt. Die Gebührenpflicht entfällt für die Eigentümer der von der Straße

erschlossenen Grundstücke, wenn und soweit die Gemeinde die Reinigung der ganzen

Straße den Anliegern übertragen hat. Der Abhängigkeit der Gebührenpflicht von der

Reinigungstätigkeit der Gemeinde entsprechen ersichtlich auch die Vorschriften der

§§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS über eine Gebührenpflicht für Straßen, deren (im

Sinne von §1 Abs. 2 lit. a SRS) regelmäßige Fahrbahn- oder Vollreinigung die Stadt

wahrnimmt.

33 Mit dem Begriff der die Grundstück e erschließenden Straße selbst wird genauer

umschrieben, auf welchen Teil des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb

der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde sich deren Reinigungstätigkeit erstrecken

muß, wenn von bestimmten Grundstückseigentümern Straßenreinigungsgebühren

erhoben werden. Dabei wird mit der Formulierung, daß von den Eigentümern der

durch "die Straße erschlossenen Grundstücke" Benutzungsgebühren erhoben werden,

zunächst zum Ausdruck gebracht, daß Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht der

Grundstückseigentümer nicht die Reinigung des gesamten Straßen- und Wegenetzes,

die die Gemeinde nach §1 Abs. 1, §4 Abs. 1 StrReinG wahrnimmt, sondern nur die

Reinigung einer Teilstrecke dieses Netzes ist. Anderenfalls hätte sich das Gesetz mit

einer Vorschrift begnügen können, wonach von den Eigentümern der Grundstücke, die

innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde an das gereinigte öffentliche

Straßen- und Wegenetz angeschlossen sind, Straßenreinigungsgebühren erhoben

werden. Aus dem zitierten Wortlaut der Vorschrift folgt andererseits aber auch, daß

es sich bei der Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG nicht nur um den räumlich

abgesetzten Abschnitt des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes handelt, der

unmittelbar im Bereich des einzelnen Grundstückes für dessen Anbindung an das

öffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne der Verschaffung einer

Zugangsmöglichkeit von Bedeutung ist. Da "die Straße" nach der Formulierung des

Gesetzes mehrere Grundstücke erschließt, handelt es sich bei ihr nach dem

Regelungsgehalt der Vorschrift vielmehr um eine Teilstrecke (Teilfläche) des

öffentlichen Straßen- und Wegenetzes, die nach der Typik ihrer räumlichen

Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) mehrere Grundstücke des ortslageüblichen

Zuschnitts erschließt oder erschließen könnte.

34 Ist hiernach die erschließende Straße eine bestimmte Teilstrecke des Straßen-

und Wegenetzes innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, wird durch

den Begriff der Erschließung näher bestimmt, welche Funktion die betreffende Straße

als Erschließungsstraße in bezug auf die erschlossenen Grundstücke erfüllen und

welche Eigenschaften sie haben muß, um diesen Funktionen gerecht zu werden.

35 Danach kann auch unter dem Gesichtspunkt der Erschließungsfunktion

grundsätzlich jede öffentliche Straße i.e.S., jeder öffentliche Weg oder Platz im Sinne

von §1 Abs. 1 StrReinG die erschließende Straße nach §3 Abs. 1 StrReinG sein,

sofern es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche mit der notwendigen Ausdehnung

handelt. Für die Eigenschaft der Straße als grundstückserschließende Fläche kommt

es nämlich nur darauf an, daß sie diejenige öffentliche Verkehrsfläche ist, über die das

Grundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßen- und Wegenetz innerhalb der

geschlossenen Ortslagen der Gemeinde angebunden wird, indem seinem Eigentümer

- für Fußgänger oder auch Fahrzeuge - die Zugangsmöglichkeit zu diesem Straßen-

und Wegenetz eröffnet wird. Das folgt aus dem weiten Erschließungsbegriff des

Straßenreinigungsgesetzes.

36 Für diesen Erschließungsbegriff kommt es nicht auf die für das

Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht maßgeblichen

Abgrenzungskriterien der §§127, 131 und 133 BBauG/BauGB an, sondern auf das

besondere Verständnis der Erschließung nach dem Regelungsgehalt und

Regelungszusammenhang der Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes. Danach

wird ein Grundstück von der zu reinigenden Straße (i.w.S.) erschlossen, wenn

rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die

Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen

wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes schlechthin eröffnet wird.

37 Vgl. dazu im einzelnen und grundsätzlich des schon zitierte Urteil des Senats

vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -.

38 Für die Beurteilung, über welche besonderen Eigenschaften die erschließende

Straße im Hinblick auf eine solche Erschließungsfunktion verfügen muß, sind die

zusätzlichen und besonderen Merkmale ohne Bedeutung, die eine Straße haben muß,

um dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen

Nutzung des Grundstückes zu vermitteln. Das gilt in Sonderheit für die Kriterien, die

von der Rechtsprechung zu dem Umfang, der Ausstattung, der Verkehrsfunktion und

der Zahl der - im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts - von der Straße

erschlossenen Grundstücke entwickelt worden sind, um von einer selbständigen

Erschließungsstraße sprechen zu können.

39 Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Abgrenzungsmerkmalen BVerwG, Urteile

vom 2. Juli 1982 - 8 C 28, 30 und 33.81 -, BVerwGE 66 S. 69 (73) = DVBl 1982 S.

1056, vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, NVwZ 1985 S. 753, und vom 9.

November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70 S. 274 = DVBl 1985 S. 297; vgl. zum

Straßenbeitragsrecht nach §8 KAG NW, OVG NW, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2

A 1429/85 -.

40 Ferner ist nicht entscheidend, ob die betreffende Verkehrsfläche aufgrund

spezieller Begriffsbestimmungen des BBauG/BauGB oder der Festsetzungen von

Bebauungsplänen auch ungeachtet solcher Merkmale eine selbständige, Zwecken des

Verkehrs dienende Erschließungsanlage im Sinne des BBauG/BauGB ist. Ihre

Erschließungsfunktion im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG erfüllt die Straße auch

unabhängig davon stets allein deswegen, weil sie als öffentliche Verkehrsfläche

geeignet ist, bestimmten Grundstücken eine irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit

zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz der Gemeinde zu vermitteln.

Dementsprechend ist für die Auslegung des §3 Abs. 1 StrReinG auch nicht von

Bedeutung, daß (im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der zum Anbau

bestimmten Straße in §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG in der Rechtsprechung) durch §127

Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Vorschrift eingeführt worden ist, wonach

Erschließungsanlagen im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes die öffentlichen aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren

Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) sind. Daß mit

den erschließenden Straßen im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG unabhängig von §127

Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch selbständige Fußwege gemeint sind, folgt auch aus der vor

Erlaß des BauGB erfolgten Neufassung des §4 Abs. 1 des Gesetzes durch das

Änderungsgesetz vom 11. Dezember 1979. Durch die Neufassung hat Satz 1 der

Vorschrift, in dem davon die Rede war, daß die Gemeinden die Reinigung der

Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch

sie erschlossenen Grundstücke auferlegen können, seinen jetzigen Inhalt erhalten.

Damit wurde ausweislich der Beschlußempfehlung zur Gesetzesänderung (vgl. LT-

Drucksache 8/5133 S. 16) das Ziel verfolgt, den Gemeinden die Möglichkeit zu

eröffnen, ihre Reinigungspflicht auch hinsichtlich selbständiger Gehwege auf die

Eigentümer der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke zu

übertragen. Dafür, daß der Erschließungsbegriff in §3 Abs. 1 und der in §4 Abs. 1

StReinG einen jeweils anderen Inhalt hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt.

41 Soweit es über die erörterten Eigenschaften der erschließenden Straße im Sinne

des §3 Abs. 1 StrReinG hinaus auch um die Merkmale geht, nach denen eine

bestimmte Teilstrecke des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes als eigenständige

erschließende Straße von den angrenzenden weiteren öffentlichen Straßenflächen

abzugrenzen ist, geben das Verständnis der von der Gemeinde zu erbringenden

Leistung der Erschließungs- und Straßenbegriff und der sonstige Wortsinn der

Vorschrift allerdings bis auf die Feststellung, daß eine bestimmte Straßenstrecke

keine eigenständige Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG ist, wenn sie nicht nach

ihrer Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) das im dargestellten Sinne notwendige

Gewicht hat, nichts her. Wenn hiernach der Gesetzgeber in §3 Abs. 1 StrReinG zur

genaueren räumlichen Abgrenzung der eigenständigen erschließenden Straße auf

weitere Merkmale verzichtet hat, so ist das erkennbar geschehen, weil sie durch das

äußere Erscheinungsbild der öffentlichen Straßen (i.e.S.), Wege und Plätze und die

tatsächliche räumliche Gliederung des Straßen- und Wegenetzes vorgegeben sind und

sich danach ohne weiteres ergibt, wo die eine Straße (i.w.S.) anfängt und die andere

aufhört. Dementsprechend kommt es für die räumliche Abgrenzung der eigenständigen

erschließenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG auf den Gesamteindruck an,

wie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei (wiederum

weitergehend als nach dem Verständnis einer verkehrsmäßigen Erschließung im

bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Sinne möglich) auf Unterschiede nach der

Verkehrsfunktion und Ausstattung der Straßen- und Wegeflächen, ihren Abmessungen

und dem Ausbauzustand sowie einer räumlichen Trennung nach Kreuzungen und

Abzweigungen im Straßen- und Wegenetz abzustellen ist. Soweit es sich hiernach um

eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, die äußerlich erkennbar von den

nächstgelegenen Verkehrsflächen abgesetzt und nach Verkehrsfunktion, Ausstattung,

räumlichem Umfang und Ausbau von einigem Gewicht ist, handelt es sich im Zweifel

um eine eigenständige erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG.

42 Nach den dargestellten Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der vom

Beklagten vorgelegten Karten und seiner Angaben zur Ausstattung und dem

Ausbauzustand des Hauptzuges des weges nicht zweifelhaft sein, daß die Fläche des

Hauptzuges - mit den abzweigenden Stichwegen und dem hinter dem Grundstück der

Kläger verlaufenden Fußweg oder ohne sie - eine eigenständige erschließende Straße

als räumlich begrenzter Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde im Sinne

von §3 Abs. 1 StrReinG und §§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS ist.

43 Eigenständige Straßen, die eine Erschließung der von ihnen erschlossenen

Grundstücke durch benachbarte andere öffentliche Verkehrsflächen, d.h. auch durch

den Hauptzug des ... weges, im Sinne der genannten Vorschriften ausschließen -

sofern zu den benachbarten Verkehrsflächen nicht anderweitige Zugangsmöglichkeiten

als über die nachgenannten Straßen bestehen - sind aber auch die Stichwege und der

Fußweg selbst. Auch das ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten

Kartenmaterial, seinen ergänzenden Angaben und ferner speziell für den hier

interessierenden Stichweg auch aus den von ihm eingereichten Fotos.

44 Entsprechend den danach zu treffenden Feststellungen sind die Stichwege als

vom Hauptzug in etwa rechtwinklig abzweigende Verkehrsflächen erkennbar von

dieser Straße abgesetzt und unterscheiden sich von ihr nach Ausbauzustand und

Ausstattung deutlich. Der Hauptzug des ... weges weist eine 5,25 m breite

asphaltierte Fahrbahn mit Rinneneinlauf sowie einen von der Fahrbahn abgegrenzten 2

m breiten Gehweg mit Basaltplatten auf. Demgegenüber sind die Stichwege durch

andere Merkmale gekennzeichnet. Das gilt zwar nicht hinsichtlich ihrer

Verkehrsfunktion, da sie durch die Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1974

uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, ebenso - wie an

anderer Stelle noch genauer auszuführen ist - über eine Fahrbahn u.a. für

Kraftfahrzeuge verfügen und damit ebenso wie der Hauptzug des ... weges Straße im

engeren Sinne von §1 Abs. 1 StrReinG i.V.m. §2 Abs. 2 StrWG sind. Sie

unterscheiden sich vom Hauptzug maßgeblich aber dadurch, daß sie nicht in gleicher

Weise für eine Verkehrsbelastung wie der Hauptzug eingerichtet, nur mit

Verbundpflaster gepflastert und abgesehen von den Einmündungsbereichen und dort,

wo sie Garagenhöfe erschließen, nur etwa über 3 m breit sind; außerdem weisen sie

keinen (von der Fahrbahn getrennten) Gehweg auf. Andererseits stellen sich die

Stichwege nach den geschilderten Merkmalen - zumal die Befahrbarkeit mit

Kraftfahrzeugen - als eigenständige Verkehrsflächen von einigem Gewicht dar, das es

rechtfertigt sie als eigenständige Straßen anzusprechen, da sie ausweislich des

vorliegenden Kartenmaterials jeweils mehrere Grundstücke erschließen und etwa

zwischen 55 und 85 m lang sind.

45 Auch der hinter dem Grundstück der Kläger verlaufende Fußweg ist im Verhältnis

zum Hauptzug des ... weges (und anderen Verkehrsflächen) als eigenständige Straße

(von einigem Gewicht), anzusehen. Er dient ausschließlich dem Fußgängerverkehr,

wie sich aus seiner Benennung als Fußweg in der Widmungsverfügung vom 11.

Dezember 1974 ergibt, grenzt im Süden - ausweislich der vom Beklagten vorgelegten

Kataster-Flurkarte und Stadt-Grundkarte 04627 - den Grundstücksbereich ab, der

über den Mehringweg mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann, trennt damit zugleich

diesen Grundstücksbereich von den südlich des Weges liegenden Grundstücken am

... weg und ... stellt ferner mit einer Länge von etwa 260 m in ost-westlicher Richtung

eine fußläufige Verbindung zwischen dem ... weg und dem K. bach her. Danach stellt

auch dieser Fußweg eine öffentliche Verkehrsfläche dar, die von den angrenzenden

anderen öffentlichen Verkehrsflächen deutlich abgesetzt und von einem Gewicht ist,

das es rechtfertigt, von einer eigenständigen Straße im Sinne des

Straßenreinigungsrechtes zu sprechen. Für diese Feststellung bedarf es keiner

abschließenden Klärung, ob und inwieweit der Fußweg bestimmte Grundstücke im

Sinne des Gesetzes erschließt oder ob es sich bei ihm nur um einen (fußläufigen)

Verbindungsweg handelt. Er ist jedenfalls kein Teil einer aus dem Hauptzug des ...

weges (oder bzw. und aus anderen Verkehrsflächen) und dem Weg selbst

bestehenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG, sondern eine im Sinne der

Vorschrift eigenständige Verkehrsfläche, die Erschließungsfunktionen erfüllen könnte

und deshalb den Erschließungszusammenhang zu anderen Straßen unterbricht.

46 Eine Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des

Hauptzuges des ... weges durch die Stadt scheidet somit aus.

47 b)

48 Nach den dargelegten Grundsätzen gilt entsprechendes für den Stichweg, an den

das Hausgrundstück der Kläger mit seiner Frontseite angrenzt. Zwar handelt es sich

bei dem Stichweg - wie dargelegt - um eine (eigenständige) Straße, die das

Hausgrundstück der Kläger erschließt. Die Reinigungstätigkeit der Stadt (regelmäßige

Fahrbahn- oder Vollreinigung), für die im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG nach den §§6

Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS Gebühren erhoben werden, bezieht sich auf ihn aber

nicht. Die insoweit interessierende Reinigung ist nämlich hinsichtlich des gesamten

Stichweges auf die Anlieger übertragen worden. Das folgt aus §1 Abs. 1 i.V.m. §2

Abs. 1-3 und 5 sowie §6 Abs. 3 SRS und dem zur Straßenreinigungssatzung

gehörenden Straßenverzeichnis, das selbst Teil dieser Satzung ist (§6 Abs. 1).

49 Gemäß §1 Abs. 1 SRS reinigt die Stadt die nach §1 Abs. 1 StrReinG zu

reinigenden Straßen, soweit sie die Reinigung nicht nach §2 den Anliegern übertragen

hat. Nach §2 Abs. 1-3 SRS werden den Eigentümern der Grundstücke, die an die der

Straßenreinigungspflicht unterliegenden Straße angrenzen und durch diese

erschlossen werden (Anlieger), hinsichtlich der Straßen, die im Straßenverzeichnis in

der Spalte F gekennzeichnet sind, die (Voll-)Reinigung der Gehwege und Wohnwege,

d.h. die regelmäßige Reinigung, die außergewöhnliche Reinigung und die

Winterwartung der Wege - vgl. §1 Abs. 2 SRS - auferlegt; die Fahrbahnreinigung

dieser Straßen führt die Stadt durch. Nach der Begriffsbestimmung der Satzung sind

Gehwege alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren

Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist (§1 Abs. 6 Satz 2).

Wohnwege im Sinne der Satzung sind die öffentlichen Zuwegungen (Stichwege,

Verbindungswege) zu Wohngrundstücken, die unselbständige Bestandteile des

Hauptzuges der Erschließungsstraße sind, von diesem Hauptzug abzweigen und

insoweit das an der Zuwegung liegende Grundstück nicht voll erschließen (§1 Abs. 6

Satz 3); Wohnwege gelten als Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung (§1

Abs. 6 Satz 4).

50 Hiernach hat der Satzungsgeber die regelmäßige Reinigung der vom Hauptzug des

Mehringweges abzweigenden Stichwege insgesamt den Anliegern auferlegt.

51 Der ... weg ist in der Spalte F des Straßenverzeichnisses gekennzeichnet, wobei

mit der Bezeichnung ... weg in diesem Verzeichnis entsprechend der sowohl für den

Hauptzug wie auch die Stichwege des ... weges geltenden selben Straßenbezeichnung

die zu reinigenden Verkehrsflächen des Hauptzuges und der Stichwege des

Mehringweges gemeint sind. Die Reinigung der Stichwege ist den Anliegern

übertragen, weil die Wege Wohnwege im Sinne des Satzungsrechts sind. Bei der

Definition des Wohnweges in §1 Abs. 6 Satz 3 SRS bedient sich die Satzung in

Abweichung von den Begriffskategorien des Straßenreinigungsgesetzes erkennbar der

Abgrenzungskriterien, wie sie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beurteilung von

Bedeutung sind, ob die betreffende Verkehrsfläche eine (selbständige) zum Anbau

bestimmte öffentliche Straße im Sinne von §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist und

ob sie eine vollwertige (verkehrsmäßige) Erschließung der zur Bebauung anstehenden

Grundstücke an der Straße als Voraussetzung für eine bauliche oder gewerbliche

Nutzung des Grundstückes gewährleistet. Nach diesen satzungsmäßigen, dem

bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erschließungsbegriff entlehnten Merkmalen

sind die Stichwege unter Berücksichtigung ihrer Abmessungen, ihres Ausbauzustandes

und ihrer Funktion ungeachtet ihrer Bezeichnung als Stichstraßen in der

Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1974 nur unselbständige und untergeordnete

Bestandteile des Hauptzuges der Erschließungsstraße Mehringweg und damit

Wohnwege im Sinne von §1 Abs. 6 Satz 3 SRS.

52 Letztlich wäre den Anliegern der Stichwege die Reinigung der Wege aber auch

übertragen, wenn letztere keine Wohnwege wären. In diesem Fall wären sie als

Fußgängerstraßen im Sinne von §2 Abs. 5 Satz 1 SRS anzusehen, weil es sich bei

ihnen - entsprechend der satzungsmäßigen Begriffsbestimmung in §3 Abs. 4 Satz 3

SRS - um Straßen oder Straßenteile handelt, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht

voneinander getrennt sind. §2 Abs. 5 Satz 1 SRS ist unter Berücksichtigung der

Vorschrift des §2 Abs. 3 SRS dahingehend auszulegen, daß die (Voll-)Reinigung der

Teile der im Straßenverzeichnis in der Spalte F gekennzeichneten Straßen, die nach

dem satzungsrechtlichen Verständnis Fußgängerstraßen sind, den Anliegern dieser

Straßenteile übertragen ist.

53 Bei der Stichwegreinigung am ... weg handelt es sich ungeachtet der Tatsache,

daß diese Reinigung nach der Straßenreinigungssatzung einer Gehwegreinigung

gleichgestellt wird, (ausschließlich) um Fahrbahnreinigung im Sinne von §4 Abs. 1 Satz

2 StrReinG. Ein Ermessen zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und

was Gehwegreinigung ist, steht dem Satzungsgeber nicht zu, weil er an die Vorschrift

des §4 Abs. 1 StrReinG gebunden und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas

anderes ist als Gehwegreinigung.

54 Was im Sinne des Gesetzes Gehweg und was Fahrbahn ist, richtet sich nach der

(rechtlichen und tatsächlichen) Funktion der betreffenden Verkehrsanlage bzw. ihrer

verschiedenen Teilflächen. Danach sind Gehwege neben selbständigen

Fußgängerwegen und Bürgersteigen diejenigen Straßenteile, die erkennbar von der

(den) Fahrbahn(en) der Straße abgesetzt sind und deren Benutzung (nur) durch

Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

55 Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Mai 1979 - 2 A 482/74 -; Walprecht-Brinkmann,

Straßenreinigungsgesetz, 3. Auflage 1985, §4 Nr. 126.

56 Fahrbahn im Sinne von §4 Abs. 1 StrReinG sind dagegen alle Verkehrsflächen, die

entweder ausschließlich oder neben der Eröffnung einer Benutzung durch Fußgänger

rechtlich dem Fahrzeugverkehr, insbesondere dem (fließenden und ruhenden)

Kraftfahrzeugverkehr, zur Verfügung stehen, tatsächlich für Zwecke des

Fahrzeugverkehrs genutzt werden können und bei denen im Falle einer Nutzung durch

Fußgänger und Fahrzeuge der Fahrzeugverkehr von nicht nur untergeordneter

Bedeutung ist.

57 Vgl. zur Abgrenzung allgemein auch Walprecht-Brinkmann a.a.O., Nr. 126-

131.

58 Verkehrsflächen, die ohne äußerliche Trennung eines Fußgängerbereichs oder

eines Bereichs für den Fahrzeugverkehr im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche

rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem

Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen, sind keine Gehwege, sondern Fahrbann(en)

im Sinne von §4 Abs. 1 StrReinG.

59 Nach dieser Abgrenzung sind die Stichwege am ... weg Fahrbahn im Sinne des

Gesetzes, weil sie uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, damit für

sämtliche Verkehrsarten, einschließlich des Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrs

zugelassen worden, nicht äußerlich erkennbar in Fahrbahn und Gehweg getrennt und

nach ihrer Breite von 3 m bzw. über 3 m und dem sonstigen Ausbauzustand für

Lieferwagen und sogar Lastwagen (vgl. die Empfehlungen für die Anlage von

Erschließungsstraßen Ausgabe 1985 - EAE 85 - S. 27 zum notwendigen

Verkehrsraum für Lastkraftwagen) befahrbar und sie auch nicht nach den Vorschriften

der Straßenverkehrsordnung nur eingeschränkt für bestimmte Verkehrsarten

benutzbar sind.

60 Die die Anlieger treffende Auferlegung der Fahrbahnreinigung der Stichwege ist

wirksam. Sie ist ihnen unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse auf diesen

Wegen ohne weiteres im Sinne des §4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG zumutbar, weil es sich

bei den Wegen um Sackgassen handelt, die ausschließlich die Funktion haben, dem

Anliegerverkehr der angrenzenden Hausgrundstücke bzw. Garagenhöfe zu dienen. Für

die Wirksamkeit der Übertragung ist ohne Bedeutung, daß die Reinigung der

Stichwege nach der Straßenreinigungssatzung einer Gehwegreinigung gleichgestellt

ist. Die Bindung des Satzungsgebers an die Vorschrift des §4 Abs. 1 StrReinG

bedeutet nicht, daß er im Rahmen der Satzungsbestimmungen für die Übertragung der

Reinigungspflicht auch an die Terminologie der Vorschrift betreffend Gehweg- und

Fahrbahnreinigung gebunden wäre.

61 c)

62 Eine Gebührenpflicht der Kläger für den hinter ihrem Hausgrundstück verlaufenden

Fußweg scheidet ungeachtet der Frage aus, ob das Grundstück durch diesen Weg im

Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen wird. Das gilt deshalb, weil es sich bei

dem Weg um eine eigenständige Straße ohne Fahrbahn im Sinne des Gesetzes und

der Gebührensatzung der Stadt handelt und nach dem Satzungsrecht der Stadt ein

Tatbestand für die Erhebung von Straßrenreinigungsgebühren für die Reinigung von

selbständigen Fußwegen (Gehwegen) fehlt, die - wie hier - keine nach der Satzung

und dem Straßenverzeichnis in der Reinigung der Stadt stehenden Fußgängerstraßen

(vgl. §1 Abs. 7, §2 Abs. 5 Satz 2 SRS, §4 Abs. 5 GS) sind.

63 2.

64 Die Kläger könnten im übrigen für ihr Hausgrundstück auch dann nicht zu

Gebühren für Fahrbahnreinigung herangezogen werden, wenn - wovon der Beklagte

ausgeht - die Stichwege in Sonderheit auch der, an den das Hausgrundstück angrenzt,

der hinter dem Grundstück verlaufende Fußweg und der Hauptzug des Mehringweges

Teile ein und derselben erschließenden Straße ( ... weg) im Sinne von §3 Abs. 1

StrReinG wären. In diesem Fall wurde die Stadt zwar in bezug auf die Straße, die das

Grundstück der Kläger erschließt, Reinigungsleistungen in Form der regelmäßigen

Fahrbahnreinigung erbringen. Eine Gebührenpflicht der Kläger nach §6 Abs. 1 Nr. 5,

§5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS würde bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der

Vorschriften aber gleichwohl ausscheiden.

65 Den Klägern wäre in diesem Fall nach den erörterten Bestimmungen der

Straßenreinigungssatzung als Anliegern eines der Stichwege ein Teil der Reinigung der

denselben Verkehrsarten dienenden Fahrbahnen des Mehringweges auferlegt (a).

Danach wäre eine Gebührenerhebung für die städtische Teilreinigung dieser

Fahrbahnen zwar nicht generell ausgeschlossen (b). Die Kläger wären für ihr

Hausgrundstück aber nicht gebührenpflichtig, weil gemäß §3 Abs. 1 StrReinG von

dem, der an der Fahrbahnreinigung der betreffenden Straße beteiligt ist, Gebühren für

eine solche Reinigung zumindest hinsichtlich des anliegenden Grundstückes, vor dem

die Fahrbahn zu reinigen ist, nicht erhoben werden dürfen (c).

66 Die Einbeziehung des Fußweges als Teil der zu reinigenden, erschließenden

Straße hatte für die rechtliche Bewertung der vorliegenden Alternative keine

entscheidungserhebliche Bedeutung. Zwar wäre danach (möglicherweise) das

Grundstück auch über diesen Fußweg von der durch die Stadt gereinigten Straße

erschlossen; da aber nur für Fahrbahnreinigung Gebühren erhoben werden, der

Fußweg indessen nicht Fahrbahn ist, ist seine Reinigung durch die Anlieger oder durch

die Stadt für die Beurteilung, wie sich die Übertragung der Reinigungspflicht betreffend

Fahrbahnen für nur einen Teil der erschließenden Straße auf die Gebührenpflicht nach

§3 Abs. 1 StrReinG und der Satzung auswirkt, nicht von Interesse.

67 a)

68 Die Übertragung der regelmäßigen (Fahrbahn-)Reinigung der Stichwege am ...

weg auf die Anlieger ist auch dann wirksam, wenn die eingangs genannten

Verkehrsflächen insgesamt die erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG

sind. Nach §4 Abs. 1 des Gesetzes ist die Übertragung der Reinigung von Teilen der

die Grundstücke erschließenden Straße nicht ausgeschlossen. Die nach der Vorschrift

bestehende Befugnis der Gemeinde bezieht sich auf das gesamte zu reinigende

öffentliche Straßen- und Wegenetz und dementsprechend auch auf jeden Teil dieses

Netzes. Der Begriff der die Grundstücke erschließenden Gehwege bzw. Straßen hat

in §4 Abs. 1 nur die Bedeutung, den Kreis der Personen abzugrenzen, denen die

Reinigung für einen bestimmten Teil des Straßen- und Wegenetzes übertragen

werden darf.

69 b)

70 Durch die Aufteilung der Reinigung von Fahrbahnen derselben Straße für

denselben Straßenverkehr in Teile, die von den Anliegern, und solche, die von der

Gemeinde gereinigt werden, wird eine Gebührenerhebung für die diesbezügliche

Reinigung nicht generell ausgeschlossen, zumindest wenn - wie hier - die betreffende

Fahrbahnreinigung im wesentlichen in der Hand der Gemeinde bleibt. Zwar knüpft die

Vorschrift des §3 Abs. 1 StrReinG grundsätzlich an die Reinigung der die Grundstücke

erschließenden ganzen Straße an. Die Reinigung der ganzen Straße stellt den

besonderen Vorteil dar, den die Grundstückseigentümer von der Straßenreinigung

haben und der die Erhebung von Benutzungsgebühren gerade nur von den

Grundstückseigentümern rechtfertigt, für die nach dem Straßenreinigungsgesetz die

(tatsächliche) Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung"

(Straßenreinigungsanstalt) im Sinne des §4 Abs. 2 KAG durch die

Grundstückseigentümer nur fingiert wird.

71 Vgl. zur Bedeutung der Beschränkung der Gebührenpflicht auf die Eigentümer

8 C 55 u. 58.82 -, BVerwGE 69 S. 242 = DVBl 1985 S. 123 = KStZ 1984 S. 171.

72 Dieser Ansatz für die Gebührenpflicht schließt bei der Aufteilung einer bestimmten

Reinigung zwischen Gemeinde und Anliegern die Gebührenerhebung aber nicht aus,

soweit die Grundstückseigentümer betroffen sind, die selbst keine

Reinigungsleistungen der betreffenden Art erbringen. Nur die Eigentümer (Anlieger),

die nach der Übertragung der Reinigungspflicht an der betreffenden Reinigung beteiligt

sind, dürfen für sie nicht (wie unter c) darzulegen ist), zusätzlich noch zu Gebühren

herangezogen werden. Ist der betreffende Anlieger Eigentümer mehrerer von der

Straße erschlossener Grundstücke, gilt letzteres jedenfalls hinsichtlich des

Grundstückes, dessentwegen ihm als Anlieger die Reinigungspflicht auferlegt ist.

73 Der Grundsatz, daß die Erhebung der Gebühr an die Reinigung der ganzen das

Grundstück erschließenden Straße anknüpft, hat nach den bisherigen Ausführungen

die Bedeutung, den speziellen Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde und

den Sondervorteil zu beschreiben, auf den es für die Gebührenpflicht der

Grundstückseigentümer im Verhältnis zu den Vorteilen der Allgemeinheit von der

Straßenreinigung ankommt; letztere werden in bezug auf die Reinigungsleistungen der

Gemeinde dadurch berücksichtigt daß das Gebührenaufkommen 75 v.H. der

Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf (§3

Abs. 1 Satz 2 StrReinG) und demgemäß die Gemeinde mindestens 25 v.H. der

Gesamtreinigungskosten selbst zu tragen hat. Ferner ist der vorgenannte Grundsatz

für den Bereich der Leistungsstörungen bei der Straßenreinigung von Interesse, weil

die gebührenpflichtigen Eigentümer nach §3 Abs. 1 StrReinG Anspruch auf eine

Reinigung aller öffentlichen Verkehrsflächen der erschließenden Straße haben, wobei

eine nur unwesentliche Leistungsstörung allerdings nicht zu einem Wegfall oder einer

Minderung der Gebühr führt.

74 Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 - und vom 28.

September 1989 - 9 A 242/88 -.

75 Soweit nach früherer Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für die

Gebührenpflicht darauf abgestellt worden ist, es komme nur auf die Reinigung des

Straßenteils an, der "Hauptzug" einer zum Anbau bestimmten Straße nach §127 Abs.

2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist, weil die Straße nur mit Rücksicht auf ihre Funktion als

erschließende Straße im baurechtlichen Sinne gereinigt werde,

76 vgl. z.B. OVG NW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982 S.

111, und vom 26. April 1983 - 2 A 2113/82 -, GemHT 1983 S. 231,

77 schließt sich der erkennende, für das Straßenreinigungsrecht nunmehr allein

zuständige Senat dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den im

Straßenreinigungsrecht geltenden Erschließungsbegriff aber nicht an.

78 Der Grundsatz, daß die Gebühr an die Reinigung der ganzen Straße (durch die

Gemeinde) anknüpft, hat indessen Grenzen, wenn die Reinigungsleistung gemeinsam

von Gemeinde und Anliegern erbracht wird. In diesem Fall stellen die gesamten

Reinigungsleistungen im Verhältnis zu den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern der

von der Straße erschlossenen Grundstücke eine die Gebührenerhebung

rechtfertigende Einheit, d.h. die Reinigung der ganzen Straße dar, für die Gebühren

erhoben werden dürfen. Das gilt jedenfalls, wenn die betreffende Reinigung im

wesentlichen, möglicherweise nur hinsichtlich wesentlicher Teile in der Hand der

Gemeinde geblieben ist. Unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz bei der

Gebührenerhebung ohnehin schon erfolgten Vereinfachungen, weiter der sich nach

dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Artikel 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zur

Gesamtheit der gebührenpflichtigen Eigentümer danach ergebenden Grenzen weiterer

Vereinfachungen bei der Gebührenerhebung, der mit §4 Abs. 1 StrReinG erfolgten

Ziele und schließlich der Ausgestaltung der Straßenreinigungsgebühren als

Benutzungsgebühr entspricht es nicht Sinn und Zweck des §3 Abs. 1 StrReinG, alle

Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke von

Straßenreinigungsgebühren freizustellen, wenn nur ein Teil dieser Eigentümer (als

reinigungspflichtige Anlieger) einschlägige Reinigungsleistungen erbringt.

79 Durch §3 Abs. 1 StrReinG wird hinsichtlich der Gebührenpflicht und des

abzugeltenden Vorteils schon insoweit typisiert, als es für die Gebührenerhebung nur

auf eine Reinigung der die Grundstücke erschließenden Straße ankommt, obwohl die

Eigentümer dieser Grundstücke auch von der Reinigung der anderen Straßen Vorteile

haben, die allerdings mit zunehmender Entfernung von der erschließenden Straße

abnehmen. Die Gebührenerhebung wird weitergehend dadurch vereinfacht, daß im

Falle einer Übertragung der Reinigung für die ganze Straße nicht nur die

reinigungspflichtigen Anlieger, sondern auch die nicht reinigungspflichtigen Eigentümer

der übrigen von der Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) von Gebühren

frei werden, obwohl sie für die Allgemeinheit und Gesamtheit der gebührenpflichtigen

Grundstückseigentümer keine die Gebührenfreiheit rechtfertigenden

Reinigungsleistungen erbringen. Ungerechtigkeiten der letztgenannten Art - im

besonderen auch gerade im Verhältnis der Eigentümer der von derselben Straße

erschlossenen Grundstücke untereinander - ergeben sich auch, wenn (wie bei der

vorliegenden Alternative) Gehweg- und Fahrbahnreinigung derselben Straße nur für

Teilabschnitte auf die Anlieger übertragen worden sind. Wegen des nach §4 Abs. 1

StrReinG qualitativen Unterschiedes zwischen Gehweg- und Fahrbahnreinigung

(jedenfalls soweit es um Fahrbahnen für Kraftfahrzeugverkehr geht) dürfen die

hiernach zu unterscheidenden Reinigungsarten bei der Gebührenerhebung nicht

gleichgestellt werden. Soweit nach früherer Rechtsprechung des Gerichts in bezug auf

Stichwege bzw. Stichstraßen, die keine selbständigen Erschließungsstraßen im Sinne

von §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB und auch keine - nach der Erschließungsfunktion

im baurechtlichen Sinne - vollwertigen Teile des "Hauptzuges" der das Grundstück

erschließenden Straße sind, bei der Gebührenerhebung von einer Vergleichbarkeit der

Fahrbahnreinigung mit einer Gehwegreinigung ausgegangen worden sein sollte,

80 vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 1985 - 2 A 1197/84 - (betreffend

Satzungsrecht der Stadt ...), wonach das Gericht die Erhebung von Gebühren für

Fahrbahnreinigung deshalb für zulässig hielt, weil in der Satzung (auch mit

Kraftfahrzeugen befahrbare) Stichstraßen und Stichwege zu Wohngrundstücken, die

keine Aufteilung in Fahrbahn und Gehweg aufwiesen, im Sinne des Satzungsrechts

Gehwegen gleichgestellt wurden; vgl. andererseits den vom Verwaltungsgericht

zitierten Beschluß OVG NW vom 14. März 1986 - 2 B 280/86 -, KStZ 1986 S. 175,

wonach bei der Übertragung der Reinigung von - dem Kraftfahrzeugverkehr

offenstehenden Flächen Gebühren für Fahrbahnreinigung nicht erhoben werden

dürfen,

81 schließt sich der erkennende Senat diesem Rechtsstandpunkt nicht an. Schließlich

muß es die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen bei der nach §3 StrReinG, §6 KAG

erfolgenden Umlage der Kosten der Straßenreinigung hinnehmen, daß sich wegen der

Gebührenfreiheit der reinigungspflichtigen Anlieger - soweit sie besteht - die

Gebührensätze erhöhen, obwohl der Wert der Reinigungsleistungen als solcher im

Einzelfall die Freistellung nicht rechtfertigen könnte. Eine zusätzliche, über die

dargestellten "Ungerechtigkeiten", die im Rahmen des Gestaltungsermessens des

Gesetzgebers als Vereinfachungen aus Gründen einer praktikablen

Gebührenerhebung mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb hinzunehmen sind,

hinausgehende Freistellung nicht reinigungspflichtiger Eigentümer von Gebühren, die

sich durch eine räumliche Aufteilung derselben Reinigung der Straße zwischen

Anliegern und Gemeinde ergeben würde, ist nach dem Gesetz aber schon deshalb

nicht gewollt, weil sich sonst die Gefahr zu weitgehender Typisierung ergeben würde.

Im übrigen ergäben sich sonst auch im Zusammenhang mit §4 StrReinG

Unzuträglichkeiten. Das Recht, die Reinigung auch nur in bezug auf Teilabschnitte der

zu reinigenden Straße zu übertragen, gehört zum wesentlichen Regelungsgehalt des

§4 Abs. 1 StrReinG, wonach die Gemeinden möglichst frei sein sollen, von den

gebotenen Möglichkeiten einer Übertragung der Reinigungspflicht Gebrauch zu

machen. Es kann je nach Interesse der Gemeinde häufig ausgeübt werden und führt

dementsprechend zu einem Sachverhalt, der keinen atypischen Ausnahme- sondern

einen Regelfall darstellt, der in größerer Zahl vorkommen kann. Tritt dieser Fall ein,

würde das die Gefahr mit sich bringen, daß die gebührenpflichtigen Eigentümer durch

eine zu weitgehende Gebührenfreistellung nicht reinigungsplflichtiger Eigentümer

unvertretbar hoch mit den Kosten der Straßenreinigung belastet werden, wenn auch

noch bei der Aufteilung der Reinigung zwischen Gemeinde und Anliegern nach

Teilabschnitten der Straße alle Eigentümer der von ihr erschlossenen Grundstücke

gebührenfrei würden. Diese Folge sollte im Interesse des weiten

Ermessensspielraums bei der Übertragung der Reinigungspflichten der Gemeinde

aber nicht in Kauf genommen werden, da durch §4 StrReinG (insoweit) keine

Einschränkungen der Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG beabsichtigt waren.

Dementsprechend sind die nicht reinigungspflichtigen Eigentümer zu Gebühren

heranzuziehen, wenn den Anliegern die Reinigung nur eines Teilabschnitts der Straße

übertragen ist.

82 Dieses Ergebnis folgt zusätzlich daraus, daß die Straßenreinigungsgebühr nach

dem Gesetz als Benutzungsgebühr für eine Inanspruchnahme der

Straßenreinigungsanstalt der Gemeinde durch die einzelnen Grundstückseigentümer

ausgestaltet ist. Nach der vom Gesetz gewählten Abgabeart ist bezogen auf die durch

die Straßenreinigung begünstigten Eigentümer eine Gesamtbetrachtung der

Straßenreinigung der Gemeinde gerechtfertigt, in die die Reinigungsleistungen der

Anlieger mit einbezogen sind. Es liegt in der Hand der Gemeinde, inwieweit sie auch

im Interesse der nicht reinigungspflichtigen Eigentümer die ihr selbst obliegende, die

Gebührenerhebung rechtfertigende Reinigung auf die Anlieger überträgt. Auch durch

diese Übertragung vermittelt sie dem nicht reinigungspflichtigen Eigentümer den Vorteil

der Reinigung der sein Grundstück erschließenden Straße und entlastet ihn zugleich

von den dafür sonst entstandenen Kosten. Hiernach ist bei verständiger Auslegung

des Gesetzes nicht einzusehen, weshalb der nicht reinigungspflichte Eigentümer keine

Gebühren zahlen sollte, wenn die Strecke der Straße teilweise von der Gemeinde und

teilweise von Anliegern gereinigt wird. Letztlich stellt die Gebührenfreiheit der

reinigungspflichtigen Anlieger bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der

Straßenreinigung wirtschaftlich die Vergütung dar, die die Gemeinde dafür zu

erbringen hat, daß ihr die reinigungspflichtigen Anlieger (teilweise) die Erfüllung der

nach §1 Abs. 1 StrReinG grundsätzlich nur ihr obliegenden und im Interesse der

Allgemeinheit bzw. - unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen - der Gesamtheit

der Grundstückseigentümer in den geschlossenen Ortslagen bestehenden

Reinigungspflichten abnehmen. Es liegt auf der Hand, daß den nicht

reinigungspflichtigen Eigentümern eine solche "Vergütung" nicht zusteht.

83 Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die betreffende Reinigung der Straße

nach teilweiser Übertragung auf die Anlieger nicht mehr im wesentlichen bei der

Gemeinde liegt, bedarf bei der vorliegenden Alternative keiner Klärung, weil die

Fanrbahnreinigung des ... weges im wesentlichen durch die Stadt durchgeführt wird.

Für diese Beurteilung kommt es nicht nur auf den Vergleich der Gesamtlänge und -

fläche aller Stichwege mit der Länge und der Fläche der Fahrbahn des Hauptzuges,

sondern ausschlaggebend auf die hier gegebene Verkehrsbedeutung des Hauptzuges

als "Zubringer" für die Stichwege an.

84 c)

85 Ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Gebührenerhebung für die (Teil-

)Fahrbahnreinigung des Mehringweges nicht generell ausgeschlossen, besteht aber

Gebührenfreiheit für die Anlieger dieses Weges, denen die (Fahrbahn-)Reinigung der

Stichwege auferlegt ist. Das ergibt sich im Ansatz schon aus den Überlegungen zur

Bedeutung der Anliegerreinigung als Teil der gesamten gemeindeeigenen

Straßenreinigung und den Vorteilen, die sowohl die Allgemeinheit als auch die

Gesamtheit der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von der Anliegerreinigung

haben. Da die reinigungspflichtigen Anlieger gerade die gebührenpflichtigen

Grundstückseigentümer von Kosten der Straßenreinigung entlasten, muß im Verhältnis

zu den nichtreinigungspflichtigen Eigentümer vermieden werden, daß die

reinigungspflichtigen Anlieger durch ihre Beteiligung an den Gesamtkosten der

Straßenreinigung doppelt belastet werden, nämlich einerseits mit der Pflicht zur

Reinigung als auch mit Kosten für eine Leistung, an deren Erbringung sie selbst

beteiligt sind. Aber auch die Vorteile, die die Allgemeinheit von ihren

Reinigungsleistungen hat, müssen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt

werden. Eine Nichtbeachtung dieser Grundsätze wäre mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht

vereinbar.

86 Vgl. zur Problematik der Vereinbarkeit einer Vernachlässigung von

Anliegerleistungen mit Artikel 3 Abs. 1 GG, BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C

55 und 58.82 -, a.a.O., und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, sowie Beschluß vom 8.

Dezember 1986 - 8 B 74.86 -.

87 Das Straßenreinigungsgesetz sieht für die Berücksichtigung der Anliegerleistungen

im Verhältnis zu den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern und der Allgemeinheit

keine weitergehende Differenzierung bei der Umlage der Straßenreinigungskosten vor

als eine Unterscheidung nach den Leistungen verschiedener Reinigungsarten, wie sie

sich insbesondere aus §4 Abs. 1 StrReinG ergeben. Die Möglichkeit einer

Gebührenstaffelung danach, in welchem Umfang Teilabschnitte einer Straße (bezogen

auf dieselbe Reinigungsart) von den Anliegern und von der Gemeinde gereinigt

werden, besteht nicht. Dementsprechend entfällt bei verfassungskonformer Auslegung

des Gesetzes die Gebührenpflicht des reinigungspflichtigen Anliegers insgesamt,

sobald es um die Kosten für diejenige Reinigung geht, an der er selbst beteiligt ist.

Dabei könnte wegen des unterschiedlichen Gegenstandes (Grundstücks), auf den sich

die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG bezieht, eine Einschränkung für den Fall

gelten, daß der betreffende Anlieger Eigentümer mehrerer von der zu reinigenden

Straße erschlossenen Grundstücke ist, ihm Reinigungspflichten aber nicht als Anlieger

aller, sondern nur eines Teils dieser Grundstücke auferlegt sind. In diesem Fall könnte

er nur insoweit von Gebühren frei werden, als es um die Grundstücke an solchen

Straßenabschnitten geht, für die ihm Reinigungspflichten übertragen sind. Der Senat

läßt diese Frage offen, weil es im vorliegenden Fall auf ihre Beantwortung nicht

ankommt, obwohl einiges für die dargestellte Folgerung spricht.

88 Hiernach können von den Klägern für ihr Hausgrundstück auch dann, wenn der ...

weg einschließlich der Stichwege und des Fußweges die erschließende Straße im

Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG ist, Straßenreinigungsgebühren nicht erhoben werden,

weil ihnen wegen des Hausgrundstückes die Reinigung des angrenzenden Teils des

Stichweges als Teil der Fahrbahnreinigung des ... weges übertragen worden ist.

89 II.

90 Die Berufung hat Erfolg, soweit es um die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr

(von 7,56 DM) für das Garagengrundstück der Kläger am ... weg geht. Insoweit hat

das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht (ohne Begründung) stattgegeben. Die

Gebühr für das genannte Grundstück begegnet keinen Bedenken.

91 Es ist (selbständiger) Veranlagungsgegenstand nach §6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §7

GS. Nach §7 GS ist Grundstück im Sinne der Satzung unabhängig von der Eintragung

und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder

zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Danach ist

das Garagengrundstück selbständiges Veranlagungsobjekt, weil es mit dem

Hausgrundstück der Kläger nicht "zusammenhängt". Die nach dem Satzungsrecht

gebotene (selbständige) Veranlagung beider Grundstücke, ist im Ergebnis, worauf es

maßgeblich ankommt, auch mit dem Grundstücksbegriff des §3 Abs. 1 StrReinG

vereinbar. Nach dieser Bestimmung kommt es für die Gebührenerhebung nicht auf den

sogenannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, sondern auf das Buchgrundstück

an.

92 Vgl. dazu grundsätzlich das Urteil des Senats vom 31. August 1989 - 9 A 79/89

-.

93 Die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht der Kläger nach §6 Abs. 1 Nr. 5

und auch §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS liegen auch im übrigen vor. Der Hauptzug des ...

weges ist eine das Grundstück erschließende öffentliche (eigenständige) Straße im

Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG, für die die Stadt durch die Fahrbahnreinigung die

Reinigungsleistung erbringt, für die nach §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS Gebühren erhoben

werden. Das Grundstück wird einerseits wegen der dorthin bestehenden

Zufahrtmöglichkeit durch den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden Stichweg

erschlossen, von dem aus der Garagenhof, zu dem die Garage gehört, befahren

werden kann. Es wird aber auch vom Hauptzug des ... weges selbst erschlossen und

kann deshalb insoweit Gegenstand einer Gebührenveranlagung sein, weil die

Eigentümer eines Grundstückes, das von mehreren Straßen erschlossen wird, für die

Reinigung jeder dieser Straßen gebührenpflichtig sind. Das Grundstück grenzt mit

seiner Rückseite an den Hauptzug an, hat von hier aus zumindest - unbeschadet der

Bebauung des Grundstückes mit der Garage - eine fußläufige Zugangsmöglichkeit und

dementsprechend von der Fahrbahnreinigung des Hauptzuges des weges auch

(uneingeschränkt) die für die Gebührenpflicht maßgeblichen Vorteile. Hinsichtlich der

Fahrbahn des Hauptzuges des ... weges sind den Anliegern und damit auch den

Klägern Reinigungspflichten nicht übertragen.

94 Die Gebühr ist auch zutreffend ermittelt worden. Sie weist bei ihrer Berechnung

nach einem Gebührensatz von 2,52 DM (§5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS) für Fahrbahnreinigung

und der nach §4 Abs. 6 GS zugrundegelegten Bemessungslänge von 3 m und auch

sonst keine Fehler auf. Nach §4 Absätze 1 und 2 GS ist die Gebühr zwar

grundstäzlich nach der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten

Grundstücksseite zu berechnen, was hier nicht geschehen ist. Für Garagen und

Stellplätze, die auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen

gebildeten Grundstücken liegen, wird die Gebühr nach §4 Abs. 6 GS aber

abweichend von §4 Absätze 1 und 2 pauschal nach einem Gebührensatz berechnet,

der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht. Die insoweit

vorliegende Modifizierung des "Frontlängemaßstabes" enthält eine im Ermessen des

Satzungsgebers zulässige Vereinfachung und Typisierung. Fehler, die sich zum

Nachteil der Kläger auswirken könnten, sind auch beim Gebührensatz nicht

festzustellen. Zwar spricht nach dem, auf die frühere Rechtsprechung des Gerichts

gestützten Rechtsstandpunkt des Beklagten, daß die Eigentümer von Grundstücken,

die von Wohnwegen im Sinne des Satzungsrechts erschlossen werden, auch dann zu

Gebühren für Fahrbahnreinigung herangezogen werden könnten, wenn die Wege mit

Kraftfahrzeugen befahrbar sind, weil es nur auf die Reinigung des "Hauptzuges" der

Erschließungsstraße und auf den baurechtlichen Erschließungsbegriff ankomme,

dafür, daß bei der Gebührenkalkulation die "gebührenrelevanten Veranlagungsmeter"

zu hoch angesetzt worden sind. Es dürften dabei nämlich auch die dem Hauptzug der

Erschließungsstraße im baurechtlichen Sinne zugewandten Seiten der Grundstücke an

Wohnwegen, für die nach den dargelegten Grundsätzen Gebühren nicht erhoben

werden dürfen, als Bemessungslängen berücksichtigt worden sein. Dieser Fehler führt

aber zu keinem Nachteil für die Gebührenpflichtigen. Wären die diesbezüglichen

Längen der Grundstücke als zu berücksichtigende "Veranlagungsmeter" außer

Betracht geblieben, hatte sich der Gebührensatz nicht ermäßigt, sondern erhöht. Der

Gebührenausfall, der in Ansehung der Gebührenfreiheit von Grundstücken an

Wohnwegen, deren Reinigung Fahrbahnreinigung ist, eintritt, geht ausschließlich zu

Lasten der Stadt, nicht der Gebührenschuldner. Gründe, den Gebührensatz wegen

einer fehlerhaften Willensbildung des Satzungsgebers bzw. des Rates der Stadt als

Beschlußorgan für nichtig bzw. nicht anwendbar zu halten, bestehen nicht.

95 Vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 -

.

96 Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision war

nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §132 VwGO für die Zulassung der

Revision nicht vorliegen.

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