Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 14.12.1989: Fahrbahnreinigung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.12.1989 - 9 A 1718/88) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im
übrigen geändert, soweit der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1987 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 hinsichtlich der
Straßenreinigungsgebühr für das Garagengrundstück der Kläger am Mehringweg
(7,56 DM) aufgehoben worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu neun
Zehnteln und die Kläger (als Gesamtschuldner) zu einem Zehntel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Kläger sind Eigentümer des Reihenhausgrundstückes ... weg 41, M.
(Gemarkung ... Flur 91 Flurstück 219) und des zugehörigen Garagengrundstückes
Gemarkung ... Flur 91 Flurstück 412. Das Hausgrundstück grenzt mit seiner Frontseite
an einen vom Hauptzug des ... weges (einer Sackstraße) etwa rechtwinklig
abzweigenden Stichweg, der insgesamt 78,45 m lang, davon im ersten von der Straße
abzweigenden Teil auf einer Länge von 24,10 m 7,80 m und im übrigen Teil 3,30 m
breit ist. Er ist mit Verbundstein gepflastert, zum Hauptzug des ... weges hin
abgesenkt, kanalisiert und mit einer Laterne ausgestattet. Auf der Rückseite grenzt
das Grundstück an einen Fußweg, der mit dem Hauptzug des ... weges in Verbindung
steht. Stichweg und Fußweg sind zusammen mit dem Hauptzug des ... weges und
weiteren davon abzweigenden sieben Stichwegen sowie einem weiteren Fußweg
durch Widmung der Stadt ... vom 11. Dezember 1974 dem öffentlichen Verkehr
gewidmet worden. Das Garagengrundstück grenzt an einen Garagenhof, der in einen
anderen Stichweg als der, an dem das Hausgrundstück liegt, einmündet; mit der
Rückseite liegt es unmittelbar am Hauptzug des ... weges. Der Hauptzug des weges
ist eine Stichstraße von insgesamt 204 m Länge mit einer 5,25 m breiten Fahrbahn
und einem 2 m breiten Gehweg auf einer Straßenseite, Im Rahmen der
Straßenreinigung durch die Stadt ... werden von der Stadt nur die Fahrbahn des
Hauptzuges des ... weges, nicht aber der Gehweg am Hauptzug der Straße und die
vom Hauptzug abzweigenden Stichwege gereinigt.
3 Mit Bescheid vom 29. Januar 1987 zog der Beklagte die klagenden Eheleute nach
einem Gebührensatz von 2,52 DM/m für das Hausgrundstück in Höhe von 75,60 DM
und für das Garagengrundstück in Höhe von 7,56 DM zu Straßenreinigungsgebühren
für das Jahr 1987 heran. Bei der Gebührenbemessung ging er für das
Hausgrundstück von der Lange der in etwa parallel zum Hauptzug des ... weges
verlaufenden Längsseite des Grundstückes (30 m) als Bemessungsgrundlage aus. Bei
der Garage legte er entsprechend der Regelung des §4 Abs. 6 der einschlägigen
Gebührensatzung eine Frontlänge von 3 m als Bemessungsgröße zugrunde.
4 Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben mit der sie im
wesentlichen vorgetragen haben, nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt ...
obliege ihnen hinsichtlich des Stichweges, an dem ihr Grundstück liege, die
Reinigungspflicht. Im Hinblick darauf dürften Straßenreinigungsgebühren von ihnen
nicht erhoben werden, da es bei ihnen sonst zu einer unzulässige Doppelbelastung
betreffend die Straßenreinigung des Mehringweges komme. Bei den vom Hauptzug
des ... weges abzweigenden Wegen handele es sich der Funktion nach um vollwertige
Straßen, weil die Wege ohne Einschränkung befahrbar und somit keine Gehwege
seien.
5 Die Kläger haben beantragt,
6 den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1987 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 aufzuheben, soweit er eine
Straßenreinigungsgebühr für die Straße "Mehringweg" betrifft.
7 Der Beklagte hat beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Er ist der Auffassung, bei den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden
Stichwegen handele es sich um Verkehrsanlagen, die im Rahmen der
Straßenreinigung und Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren wie Gehwege zu
behandeln seien. Die Stichwege ließen nach ihren Abmessungen keinen
Begegnungsverkehr zu, böten keine Wendemöglichkeiten und wiesen auch im übrigen
nicht Merkmale einer selbständigen, vollwertigen Erschließungsstraße auf. Da die
Stichwege wie Gehwege zu behandeln seien, Straßenreinigungsgebühren für den ...
weg indessen nur bezogen auf eine Fahrbahnreinigung erhoben würden, scheide eine
Doppelbelastung bei den Eigentümern aus, deren Grundstücke an die Stichwege
angrenzten und die für diese Wege reinigungspflichtig seien.
10 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben
und dabei im wesentlichen darauf abgestellt, daß der Stichweg, an den das
Grundstück der Kläger angrenzt, nicht als Gehweg sondern als Straße zu qualifizieren
sei; das entspreche auch der Widmungsverfügung, in der nicht von Stichwegen,
sondern von Stichstraßen die Rede sei. Da die Kläger für die Stichstraße
reinigungspflichtig seien, dürften von ihnen nicht zusätzlich noch
Straßenreinigungsgebühren erhoben werden.
11 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein
Vorbringen wiederholt und vertieft, bei dem umstrittenen Stichweg handele es sich
nicht um eine Straße bzw. einen Straßenteil des ... weges mit voller
Erschließungsfunktion, sondern um einen Wohn-/Gehweg ohne Straßencharakter.
Dieser Bewertung stehe der Umstand, daß der Weg tatsächlich mit Fahrzeugen
befahren werden könne und die Widmung des Stichweges zum öffentlichen Verkehr
nicht auf Fußgängerverkehr beschränkt worden sei, nicht entgegen. Die
Gebührenerhebung knüpfe nur an die Reinigung des Hauptzuges der
Erschließungsstraße an. Für die Abgrenzung der zu reinigenden Straße als
Verkehrsanlage mit vollwertiger Erschließungsfunktion von den dem Hauptzug der
Straße untergeorndeten bzw. nebengeordneten Straßenteilen ohne (vollwertige)
Erschließungsfunktion, die wie Gehwege behandelt werden könnten, komme es auf
den Gesamteindruck der zu beurteilenden Verkehrsanlage an. Ob in der Widmung von
Stichweg oder Stichstraße die Rede sei, sei für eine solche Abgrenzung ebensowenig
von Bedeutung wie die Frage, ob die Widmung des Stichweges zum öffentlichen
Verkehr in bestimmter Weise eingeschränkt sei oder nicht. Würde es für die
Beurteilung, ob ein Stichweg eine zu reinigende Straße oder nur ein unselbständiger
Straßenteil im Sinne eines Gehweges sei, darauf ankommen, ob die Widmung die
Nutzung des Stichweges auf eine fußläufige Benutzung beschränke oder nicht, würde
der Zweck des Straßenreinigungsgesetzes, auch die sogenannten Hinterlieger, deren
Grundstücke nicht unmittelbar an die Straßen angrenzten, an den
Straßenreinigungsgebühren zu beteiligen, nicht mehr erreicht. Im Stadtgebiet ...
entfielen etwa 10 v.H. der für die Gebührenkalkulation maßgeblichen
Berechnungsmeter auf sogenannte Hinterlieger. Nach überschlägiger Berechnung
wären indessen bis zu 65 v.H. dieser Grundstückseigentümer keine Hinterlieger mehr,
wenn entscheidend auf den Inhalt der Widmung abgestellt werde.
12 Der Beklagte beantragt,
13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 Die Kläger beantragten,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen und wiederholen und vertiefen
ihren Rechtsstandpunkt, daß es sich bei dem Stichweg, an den ihr Grundstück
angrenzt, auch unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung aller
Ausstattungsmerkmale und sonstigen Umstände um eine Verkehrsanlage mit
vollwertiger Erschließungsfunktion handele.
17 Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der dabei befindlichen Lichtbilder
und Flurkarten sowie auf die vom Beklagten (gesondert) eingereichten
Verwaltungsvorgänge, Karten und einschlägigen Satzungsunterlagen Bezug
genommen.
18
Entscheidungsgründe:
19 I.
20 Die zulässige Berufung ist nicht begründet, soweit es um die
Straßenreinigungsgebühr für das Hausgrundstück der Kläger geht. Insoweit hat das
Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück ist rechtswidrig und verletzt die Kläger
in ihren Rechten.
21 Satzungsrechtliche Grundlage der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in ...
ist die allgemeine Regelung des §5 der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt ... (Straßenreinigungsgesetz -
SRS -) vom 17. Dezember 1984, ABl. Mstr. 1984 S. 258, geändert durch Satzung
vom 1. Dezember 1986, ABl. Mstr. 1986 S. 181, i.V.m. §6 Abs. 1 Nr. 5 und §5 Abs. 1
Nr. 6 der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Abfallbeseitigung und die
Straßenreinigung in der Stadt ... (Gebührensatzung - GS -) vom 31. Oktober 1978,
Abl. Mstr. 1978 S. 196, mit Wirkung für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum
1987 zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1986, Abl. Mstr. S. 171,
erhebt. Nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS sind die Eigentümer der Grundstücke, die von
Straßen erschlossen werden, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der
Straßenreinigungssatzung der Stadt in der jeweils gültigen Fassung durchführt, nach
Maßgabe des §5 Abs. 1 "Ziffer 7" (muß heißen: Ziffer 6) GS gebührenpflichtig. Nach
§5 Abs. 1 Nr. 6 GS werden Gebühren erhoben für eine regelmäßige (wöchentliche)
Reinigung, die auf die Fahrbahn der Straße beschränkt ist (§5 Abs. 1 Nr. 6.1 -
Fahrbahnreinigung) und für eine Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen der Straße
(§5 Abs. 1 Nr. 6.2 - Vollreinigung).
22 1.
23 Nach den genannten Vorschriften können die Kläger für ihr Hausgrundstück nicht
zu Gebühren herangezogen werden, weil es nicht von Straßen im Sinne des §6 Abs. 1
Nr. 5 GS erschlossen wird, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der
Straßenreinigungssatzung durchführt. Der Gebührentatbestand ist a) weder für den
Hauptzug des ... weges, b) noch für den Stichweg an den das Grundstück mit der
Frontseite angrenzt, c) noch für den an der Rückseite des Grundstückes verlaufenden
Fußweg erfüllt.
24 a)
25 Beim Hauptzug des ... weges handelt es sich um eine öffentliche Straße, die
entsprechend der Eintragung in Spalte F. des Straßenverzeichnisses der
Straßenreinigungssatzung der regelmäßigen Fehrbahnreinigung der Stadt unterliegt
(vgl. §1 Abs. 1, §2 Abs. 3, §6 Abs. 3 SRS). Eine Gebührenpflicht der Kläger für diese
Reinigung scheidet in Bezug auf das Hausgrundstück aus, weil dieses vom Hauptzug
des ... weges nicht im Sinne von §6 Abs. 1 Nr. 5 GS erschlossen wird. Eine
Erschließung des Grundstückes im streßenreinigungsrechtlichen Sinn erfolgt
ausschließlich durch den an die Frontseite angrenzenden Stichweg und - sofern auch
dorthin rechtlich eine Zugangsmöglichkeit besteht - durch den an der Rückseite des
Grundstückes angrenzenden Fußweg.
26 Für die Beurteilung was nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS, unter den die Grundstücke
erschließenden Straßen, für die Straßenreinigungsgebühr erhoben werden sollen und
dürfen, zu verstehen ist, ist maßgeblich auf §3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz - StrReinG -) vom 18.
Dezember 1975, GV NW S. 706, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember
1979, GV NW S. 914, abzustellen, in dem ebenfalls von den durch die Straße(n)
erschlossenen Grundstücken die Rede und auf die die Regelung über die
Gebührenpflicht nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS gestützt ist.
27 Nach §3 Abs. 1 StrReinG wird von den Eigentümern der durch die Straße
erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung
eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW
(KAG) erhoben. Die die Grundstücke erschließende Straße, für die nach dieser
Vorschrift Straßenreinigungsgebühren erhoben werden dürfen, ist eine räumlich
begrenzte Teilstrecke (Teilfläche) des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb
der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, das nach §1 Abs. 1 StrReinG der
Reinigungspflicht der Gemeinde unterliegt und für das sie ihre Reinigungspflicht
hinsichtlich der betreffenden Verkehrsfläche nicht in vollem Umfang auf die Anlieger
übertragen hat. Die Funktion als erschließende Straße erfüllt die Verkehrsfläche
dadurch, daß sie die Grundstücke an das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne
der Verschaffung einer Zugangsmöglichkeit anbindet und dadurch eine wirtschaftliche
Nutzung des Grundstückes schlechthin ermöglicht. Für die räumliche Abgrenzung der
Teilstrecke als Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG kommt es auf den
Gesamteindruck an, wie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei
insbesondere darauf abzustellen ist, daß sich die Teilstrecke nach ihrer
Verkehrsfunktion und Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie
der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes (in Sonderheit nach der
Gliederung durch Kreuzungen und Abzweigungen) von den nächstgelegenen Straßen-
und Wegestrecken als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von
gewissem Gewicht abhebt. Diese Definition ergibt sich aus dem Verständnis, an
welche Leistung die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG anknüpft, welche
Bedeutung insoweit dem Straßen- und dem Erschließungsbegriff im Sinne der
Vorschrift zukommt, und daraus, welche Folgerungen sich aus diesen
Zusammenhängen für die räumliche Abgrenzung der erschließenden Straße
ergeben.
28 Mit dem Begriff "die Straße" knüpft §3 Abs. 1 StrReinG zunächst an den
Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde an, die diese nach dem
Straßenreinigungsgesetz wahrnimmt und die die Rechtfertigung für die Erhebung von
Gebühren ist.
29 Gegenstand dieser Tätigkeit sind die öffentlichen Straßen im Sinne des §1 Abs. 1
StrReinG, durch den festgelegt wird, welche Verkehrsflächen (grundsätzlich) von der
Gemeinde zu reinigen sind. Das sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder
vorhandenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen
Ortslagen der Gemeinde im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften (vgl. zum
diesbezüglichen Straßenbegriff §2 Abs. 1 und §60 Abs. 2 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG - und §§1, 2 des
Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -), Bundesfernstraßen, Landstraßen und
Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Für die
Auslegung des §1 Abs. 1 (und §3 Abs. 1) StrReinG kommt es allein auf die
straßenrechtlichen Begriffskategorien an.
30 Vgl. Urteil des Senats vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 - zum Begriff der
geschlossenen Ortslage.
31 Hiernach ist unter dem Gesichtspunkt der Reinigungstätigkeit der Gemeinde für
den Straßenbegriff des §3 Abs. 1 StrReinG ohne Bedeutung, welcher Verkehrsart die
betreffende Verkehrsfläche dient. Es können Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr,
d.h. solche die sich (u.a. oder nur) durch eine Fahrbahn für diesen Verkehr
auszeichnen (Straßen i.e.S., vgl. §2 Abs. 2 StrWG), aber auch solche Verkehrsflächen
sein, die ausschließlich dem Fußgänger- oder Radfahrverkehr vorbehalten und nicht
nur unselbständiger Teil einer Straße i.e.S. sind.
32 Für die Abgrenzung des Gegenstands der Reinigungstätigkeit der Gemeinde ist
neben §1 Abs. 1 des Gesetzes §4 Abs. 1 StrReinG von Bedeutung. Nach der
letztgenannten Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der (selbständigen und
unselbständigen) Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege
angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, d.h. den Anliegern der
Gehwege, auferlegen (S. 1) und die Reinigung der Fahrbahnen den Anliegern der
Straßen übertragen, soweit letzteres unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse
zumutbar ist (S. 2). Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen
werden (S. 3). Entsprechend dieser Befugnis der Gemeinde, ihre Reinigungspflicht
hinsichtlich der nach dem Gesetz unterschiedenen Reinigungsarten auf die Anlieger zu
übertragen, fehlt es an einer die Gebührenerhebung rechtfertigenden
Reinigungstätigkeit, wenn und soweit die Gemeinde die Reinigung der Straße auf die
Anlieger übertragen hat. Danach kann erschließende Straße, auf die sich die
Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG bezieht, nur eine solche sein, die nach
Flache und Reinigungsart zumindest teilweise der Reinigung durch die Gemeinde
unterliegt. Die Gebührenpflicht entfällt für die Eigentümer der von der Straße
erschlossenen Grundstücke, wenn und soweit die Gemeinde die Reinigung der ganzen
Straße den Anliegern übertragen hat. Der Abhängigkeit der Gebührenpflicht von der
Reinigungstätigkeit der Gemeinde entsprechen ersichtlich auch die Vorschriften der
§§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS über eine Gebührenpflicht für Straßen, deren (im
Sinne von §1 Abs. 2 lit. a SRS) regelmäßige Fahrbahn- oder Vollreinigung die Stadt
wahrnimmt.
33 Mit dem Begriff der die Grundstück e erschließenden Straße selbst wird genauer
umschrieben, auf welchen Teil des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb
der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde sich deren Reinigungstätigkeit erstrecken
muß, wenn von bestimmten Grundstückseigentümern Straßenreinigungsgebühren
erhoben werden. Dabei wird mit der Formulierung, daß von den Eigentümern der
durch "die Straße erschlossenen Grundstücke" Benutzungsgebühren erhoben werden,
zunächst zum Ausdruck gebracht, daß Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht der
Grundstückseigentümer nicht die Reinigung des gesamten Straßen- und Wegenetzes,
die die Gemeinde nach §1 Abs. 1, §4 Abs. 1 StrReinG wahrnimmt, sondern nur die
Reinigung einer Teilstrecke dieses Netzes ist. Anderenfalls hätte sich das Gesetz mit
einer Vorschrift begnügen können, wonach von den Eigentümern der Grundstücke, die
innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde an das gereinigte öffentliche
Straßen- und Wegenetz angeschlossen sind, Straßenreinigungsgebühren erhoben
werden. Aus dem zitierten Wortlaut der Vorschrift folgt andererseits aber auch, daß
es sich bei der Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG nicht nur um den räumlich
abgesetzten Abschnitt des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes handelt, der
unmittelbar im Bereich des einzelnen Grundstückes für dessen Anbindung an das
öffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne der Verschaffung einer
Zugangsmöglichkeit von Bedeutung ist. Da "die Straße" nach der Formulierung des
Gesetzes mehrere Grundstücke erschließt, handelt es sich bei ihr nach dem
Regelungsgehalt der Vorschrift vielmehr um eine Teilstrecke (Teilfläche) des
öffentlichen Straßen- und Wegenetzes, die nach der Typik ihrer räumlichen
Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) mehrere Grundstücke des ortslageüblichen
Zuschnitts erschließt oder erschließen könnte.
34 Ist hiernach die erschließende Straße eine bestimmte Teilstrecke des Straßen-
und Wegenetzes innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, wird durch
den Begriff der Erschließung näher bestimmt, welche Funktion die betreffende Straße
als Erschließungsstraße in bezug auf die erschlossenen Grundstücke erfüllen und
welche Eigenschaften sie haben muß, um diesen Funktionen gerecht zu werden.
35 Danach kann auch unter dem Gesichtspunkt der Erschließungsfunktion
grundsätzlich jede öffentliche Straße i.e.S., jeder öffentliche Weg oder Platz im Sinne
von §1 Abs. 1 StrReinG die erschließende Straße nach §3 Abs. 1 StrReinG sein,
sofern es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche mit der notwendigen Ausdehnung
handelt. Für die Eigenschaft der Straße als grundstückserschließende Fläche kommt
es nämlich nur darauf an, daß sie diejenige öffentliche Verkehrsfläche ist, über die das
Grundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßen- und Wegenetz innerhalb der
geschlossenen Ortslagen der Gemeinde angebunden wird, indem seinem Eigentümer
- für Fußgänger oder auch Fahrzeuge - die Zugangsmöglichkeit zu diesem Straßen-
und Wegenetz eröffnet wird. Das folgt aus dem weiten Erschließungsbegriff des
Straßenreinigungsgesetzes.
36 Für diesen Erschließungsbegriff kommt es nicht auf die für das
Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht maßgeblichen
Abgrenzungskriterien der §§127, 131 und 133 BBauG/BauGB an, sondern auf das
besondere Verständnis der Erschließung nach dem Regelungsgehalt und
Regelungszusammenhang der Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes. Danach
wird ein Grundstück von der zu reinigenden Straße (i.w.S.) erschlossen, wenn
rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die
Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen
wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes schlechthin eröffnet wird.
37 Vgl. dazu im einzelnen und grundsätzlich des schon zitierte Urteil des Senats
vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -.
38 Für die Beurteilung, über welche besonderen Eigenschaften die erschließende
Straße im Hinblick auf eine solche Erschließungsfunktion verfügen muß, sind die
zusätzlichen und besonderen Merkmale ohne Bedeutung, die eine Straße haben muß,
um dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen
Nutzung des Grundstückes zu vermitteln. Das gilt in Sonderheit für die Kriterien, die
von der Rechtsprechung zu dem Umfang, der Ausstattung, der Verkehrsfunktion und
der Zahl der - im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts - von der Straße
erschlossenen Grundstücke entwickelt worden sind, um von einer selbständigen
Erschließungsstraße sprechen zu können.
39 Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Abgrenzungsmerkmalen BVerwG, Urteile
vom 2. Juli 1982 - 8 C 28, 30 und 33.81 -, BVerwGE 66 S. 69 (73) = DVBl 1982 S.
1056, vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, NVwZ 1985 S. 753, und vom 9.
November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70 S. 274 = DVBl 1985 S. 297; vgl. zum
Straßenbeitragsrecht nach §8 KAG NW, OVG NW, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2
A 1429/85 -.
40 Ferner ist nicht entscheidend, ob die betreffende Verkehrsfläche aufgrund
spezieller Begriffsbestimmungen des BBauG/BauGB oder der Festsetzungen von
Bebauungsplänen auch ungeachtet solcher Merkmale eine selbständige, Zwecken des
Verkehrs dienende Erschließungsanlage im Sinne des BBauG/BauGB ist. Ihre
Erschließungsfunktion im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG erfüllt die Straße auch
unabhängig davon stets allein deswegen, weil sie als öffentliche Verkehrsfläche
geeignet ist, bestimmten Grundstücken eine irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit
zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz der Gemeinde zu vermitteln.
Dementsprechend ist für die Auslegung des §3 Abs. 1 StrReinG auch nicht von
Bedeutung, daß (im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der zum Anbau
bestimmten Straße in §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG in der Rechtsprechung) durch §127
Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Vorschrift eingeführt worden ist, wonach
Erschließungsanlagen im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes die öffentlichen aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren
Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) sind. Daß mit
den erschließenden Straßen im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG unabhängig von §127
Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch selbständige Fußwege gemeint sind, folgt auch aus der vor
Erlaß des BauGB erfolgten Neufassung des §4 Abs. 1 des Gesetzes durch das
Änderungsgesetz vom 11. Dezember 1979. Durch die Neufassung hat Satz 1 der
Vorschrift, in dem davon die Rede war, daß die Gemeinden die Reinigung der
Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch
sie erschlossenen Grundstücke auferlegen können, seinen jetzigen Inhalt erhalten.
Damit wurde ausweislich der Beschlußempfehlung zur Gesetzesänderung (vgl. LT-
Drucksache 8/5133 S. 16) das Ziel verfolgt, den Gemeinden die Möglichkeit zu
eröffnen, ihre Reinigungspflicht auch hinsichtlich selbständiger Gehwege auf die
Eigentümer der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke zu
übertragen. Dafür, daß der Erschließungsbegriff in §3 Abs. 1 und der in §4 Abs. 1
StReinG einen jeweils anderen Inhalt hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt.
41 Soweit es über die erörterten Eigenschaften der erschließenden Straße im Sinne
des §3 Abs. 1 StrReinG hinaus auch um die Merkmale geht, nach denen eine
bestimmte Teilstrecke des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes als eigenständige
erschließende Straße von den angrenzenden weiteren öffentlichen Straßenflächen
abzugrenzen ist, geben das Verständnis der von der Gemeinde zu erbringenden
Leistung der Erschließungs- und Straßenbegriff und der sonstige Wortsinn der
Vorschrift allerdings bis auf die Feststellung, daß eine bestimmte Straßenstrecke
keine eigenständige Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG ist, wenn sie nicht nach
ihrer Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) das im dargestellten Sinne notwendige
Gewicht hat, nichts her. Wenn hiernach der Gesetzgeber in §3 Abs. 1 StrReinG zur
genaueren räumlichen Abgrenzung der eigenständigen erschließenden Straße auf
weitere Merkmale verzichtet hat, so ist das erkennbar geschehen, weil sie durch das
äußere Erscheinungsbild der öffentlichen Straßen (i.e.S.), Wege und Plätze und die
tatsächliche räumliche Gliederung des Straßen- und Wegenetzes vorgegeben sind und
sich danach ohne weiteres ergibt, wo die eine Straße (i.w.S.) anfängt und die andere
aufhört. Dementsprechend kommt es für die räumliche Abgrenzung der eigenständigen
erschließenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG auf den Gesamteindruck an,
wie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei (wiederum
weitergehend als nach dem Verständnis einer verkehrsmäßigen Erschließung im
bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Sinne möglich) auf Unterschiede nach der
Verkehrsfunktion und Ausstattung der Straßen- und Wegeflächen, ihren Abmessungen
und dem Ausbauzustand sowie einer räumlichen Trennung nach Kreuzungen und
Abzweigungen im Straßen- und Wegenetz abzustellen ist. Soweit es sich hiernach um
eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, die äußerlich erkennbar von den
nächstgelegenen Verkehrsflächen abgesetzt und nach Verkehrsfunktion, Ausstattung,
räumlichem Umfang und Ausbau von einigem Gewicht ist, handelt es sich im Zweifel
um eine eigenständige erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG.
42 Nach den dargestellten Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der vom
Beklagten vorgelegten Karten und seiner Angaben zur Ausstattung und dem
Ausbauzustand des Hauptzuges des weges nicht zweifelhaft sein, daß die Fläche des
Hauptzuges - mit den abzweigenden Stichwegen und dem hinter dem Grundstück der
Kläger verlaufenden Fußweg oder ohne sie - eine eigenständige erschließende Straße
als räumlich begrenzter Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde im Sinne
von §3 Abs. 1 StrReinG und §§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS ist.
43 Eigenständige Straßen, die eine Erschließung der von ihnen erschlossenen
Grundstücke durch benachbarte andere öffentliche Verkehrsflächen, d.h. auch durch
den Hauptzug des ... weges, im Sinne der genannten Vorschriften ausschließen -
sofern zu den benachbarten Verkehrsflächen nicht anderweitige Zugangsmöglichkeiten
als über die nachgenannten Straßen bestehen - sind aber auch die Stichwege und der
Fußweg selbst. Auch das ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten
Kartenmaterial, seinen ergänzenden Angaben und ferner speziell für den hier
interessierenden Stichweg auch aus den von ihm eingereichten Fotos.
44 Entsprechend den danach zu treffenden Feststellungen sind die Stichwege als
vom Hauptzug in etwa rechtwinklig abzweigende Verkehrsflächen erkennbar von
dieser Straße abgesetzt und unterscheiden sich von ihr nach Ausbauzustand und
Ausstattung deutlich. Der Hauptzug des ... weges weist eine 5,25 m breite
asphaltierte Fahrbahn mit Rinneneinlauf sowie einen von der Fahrbahn abgegrenzten 2
m breiten Gehweg mit Basaltplatten auf. Demgegenüber sind die Stichwege durch
andere Merkmale gekennzeichnet. Das gilt zwar nicht hinsichtlich ihrer
Verkehrsfunktion, da sie durch die Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1974
uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, ebenso - wie an
anderer Stelle noch genauer auszuführen ist - über eine Fahrbahn u.a. für
Kraftfahrzeuge verfügen und damit ebenso wie der Hauptzug des ... weges Straße im
engeren Sinne von §1 Abs. 1 StrReinG i.V.m. §2 Abs. 2 StrWG sind. Sie
unterscheiden sich vom Hauptzug maßgeblich aber dadurch, daß sie nicht in gleicher
Weise für eine Verkehrsbelastung wie der Hauptzug eingerichtet, nur mit
Verbundpflaster gepflastert und abgesehen von den Einmündungsbereichen und dort,
wo sie Garagenhöfe erschließen, nur etwa über 3 m breit sind; außerdem weisen sie
keinen (von der Fahrbahn getrennten) Gehweg auf. Andererseits stellen sich die
Stichwege nach den geschilderten Merkmalen - zumal die Befahrbarkeit mit
Kraftfahrzeugen - als eigenständige Verkehrsflächen von einigem Gewicht dar, das es
rechtfertigt sie als eigenständige Straßen anzusprechen, da sie ausweislich des
vorliegenden Kartenmaterials jeweils mehrere Grundstücke erschließen und etwa
zwischen 55 und 85 m lang sind.
45 Auch der hinter dem Grundstück der Kläger verlaufende Fußweg ist im Verhältnis
zum Hauptzug des ... weges (und anderen Verkehrsflächen) als eigenständige Straße
(von einigem Gewicht), anzusehen. Er dient ausschließlich dem Fußgängerverkehr,
wie sich aus seiner Benennung als Fußweg in der Widmungsverfügung vom 11.
Dezember 1974 ergibt, grenzt im Süden - ausweislich der vom Beklagten vorgelegten
Kataster-Flurkarte und Stadt-Grundkarte 04627 - den Grundstücksbereich ab, der
über den Mehringweg mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann, trennt damit zugleich
diesen Grundstücksbereich von den südlich des Weges liegenden Grundstücken am
... weg und ... stellt ferner mit einer Länge von etwa 260 m in ost-westlicher Richtung
eine fußläufige Verbindung zwischen dem ... weg und dem K. bach her. Danach stellt
auch dieser Fußweg eine öffentliche Verkehrsfläche dar, die von den angrenzenden
anderen öffentlichen Verkehrsflächen deutlich abgesetzt und von einem Gewicht ist,
das es rechtfertigt, von einer eigenständigen Straße im Sinne des
Straßenreinigungsrechtes zu sprechen. Für diese Feststellung bedarf es keiner
abschließenden Klärung, ob und inwieweit der Fußweg bestimmte Grundstücke im
Sinne des Gesetzes erschließt oder ob es sich bei ihm nur um einen (fußläufigen)
Verbindungsweg handelt. Er ist jedenfalls kein Teil einer aus dem Hauptzug des ...
weges (oder bzw. und aus anderen Verkehrsflächen) und dem Weg selbst
bestehenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG, sondern eine im Sinne der
Vorschrift eigenständige Verkehrsfläche, die Erschließungsfunktionen erfüllen könnte
und deshalb den Erschließungszusammenhang zu anderen Straßen unterbricht.
46 Eine Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des
Hauptzuges des ... weges durch die Stadt scheidet somit aus.
47 b)
48 Nach den dargelegten Grundsätzen gilt entsprechendes für den Stichweg, an den
das Hausgrundstück der Kläger mit seiner Frontseite angrenzt. Zwar handelt es sich
bei dem Stichweg - wie dargelegt - um eine (eigenständige) Straße, die das
Hausgrundstück der Kläger erschließt. Die Reinigungstätigkeit der Stadt (regelmäßige
Fahrbahn- oder Vollreinigung), für die im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG nach den §§6
Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS Gebühren erhoben werden, bezieht sich auf ihn aber
nicht. Die insoweit interessierende Reinigung ist nämlich hinsichtlich des gesamten
Stichweges auf die Anlieger übertragen worden. Das folgt aus §1 Abs. 1 i.V.m. §2
Abs. 1-3 und 5 sowie §6 Abs. 3 SRS und dem zur Straßenreinigungssatzung
gehörenden Straßenverzeichnis, das selbst Teil dieser Satzung ist (§6 Abs. 1).
49 Gemäß §1 Abs. 1 SRS reinigt die Stadt die nach §1 Abs. 1 StrReinG zu
reinigenden Straßen, soweit sie die Reinigung nicht nach §2 den Anliegern übertragen
hat. Nach §2 Abs. 1-3 SRS werden den Eigentümern der Grundstücke, die an die der
Straßenreinigungspflicht unterliegenden Straße angrenzen und durch diese
erschlossen werden (Anlieger), hinsichtlich der Straßen, die im Straßenverzeichnis in
der Spalte F gekennzeichnet sind, die (Voll-)Reinigung der Gehwege und Wohnwege,
d.h. die regelmäßige Reinigung, die außergewöhnliche Reinigung und die
Winterwartung der Wege - vgl. §1 Abs. 2 SRS - auferlegt; die Fahrbahnreinigung
dieser Straßen führt die Stadt durch. Nach der Begriffsbestimmung der Satzung sind
Gehwege alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist (§1 Abs. 6 Satz 2).
Wohnwege im Sinne der Satzung sind die öffentlichen Zuwegungen (Stichwege,
Verbindungswege) zu Wohngrundstücken, die unselbständige Bestandteile des
Hauptzuges der Erschließungsstraße sind, von diesem Hauptzug abzweigen und
insoweit das an der Zuwegung liegende Grundstück nicht voll erschließen (§1 Abs. 6
Satz 3); Wohnwege gelten als Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung (§1
Abs. 6 Satz 4).
50 Hiernach hat der Satzungsgeber die regelmäßige Reinigung der vom Hauptzug des
Mehringweges abzweigenden Stichwege insgesamt den Anliegern auferlegt.
51 Der ... weg ist in der Spalte F des Straßenverzeichnisses gekennzeichnet, wobei
mit der Bezeichnung ... weg in diesem Verzeichnis entsprechend der sowohl für den
Hauptzug wie auch die Stichwege des ... weges geltenden selben Straßenbezeichnung
die zu reinigenden Verkehrsflächen des Hauptzuges und der Stichwege des
Mehringweges gemeint sind. Die Reinigung der Stichwege ist den Anliegern
übertragen, weil die Wege Wohnwege im Sinne des Satzungsrechts sind. Bei der
Definition des Wohnweges in §1 Abs. 6 Satz 3 SRS bedient sich die Satzung in
Abweichung von den Begriffskategorien des Straßenreinigungsgesetzes erkennbar der
Abgrenzungskriterien, wie sie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beurteilung von
Bedeutung sind, ob die betreffende Verkehrsfläche eine (selbständige) zum Anbau
bestimmte öffentliche Straße im Sinne von §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist und
ob sie eine vollwertige (verkehrsmäßige) Erschließung der zur Bebauung anstehenden
Grundstücke an der Straße als Voraussetzung für eine bauliche oder gewerbliche
Nutzung des Grundstückes gewährleistet. Nach diesen satzungsmäßigen, dem
bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erschließungsbegriff entlehnten Merkmalen
sind die Stichwege unter Berücksichtigung ihrer Abmessungen, ihres Ausbauzustandes
und ihrer Funktion ungeachtet ihrer Bezeichnung als Stichstraßen in der
Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1974 nur unselbständige und untergeordnete
Bestandteile des Hauptzuges der Erschließungsstraße Mehringweg und damit
Wohnwege im Sinne von §1 Abs. 6 Satz 3 SRS.
52 Letztlich wäre den Anliegern der Stichwege die Reinigung der Wege aber auch
übertragen, wenn letztere keine Wohnwege wären. In diesem Fall wären sie als
Fußgängerstraßen im Sinne von §2 Abs. 5 Satz 1 SRS anzusehen, weil es sich bei
ihnen - entsprechend der satzungsmäßigen Begriffsbestimmung in §3 Abs. 4 Satz 3
SRS - um Straßen oder Straßenteile handelt, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht
voneinander getrennt sind. §2 Abs. 5 Satz 1 SRS ist unter Berücksichtigung der
Vorschrift des §2 Abs. 3 SRS dahingehend auszulegen, daß die (Voll-)Reinigung der
Teile der im Straßenverzeichnis in der Spalte F gekennzeichneten Straßen, die nach
dem satzungsrechtlichen Verständnis Fußgängerstraßen sind, den Anliegern dieser
Straßenteile übertragen ist.
53 Bei der Stichwegreinigung am ... weg handelt es sich ungeachtet der Tatsache,
daß diese Reinigung nach der Straßenreinigungssatzung einer Gehwegreinigung
gleichgestellt wird, (ausschließlich) um Fahrbahnreinigung im Sinne von §4 Abs. 1 Satz
2 StrReinG. Ein Ermessen zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und
was Gehwegreinigung ist, steht dem Satzungsgeber nicht zu, weil er an die Vorschrift
des §4 Abs. 1 StrReinG gebunden und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas
anderes ist als Gehwegreinigung.
54 Was im Sinne des Gesetzes Gehweg und was Fahrbahn ist, richtet sich nach der
(rechtlichen und tatsächlichen) Funktion der betreffenden Verkehrsanlage bzw. ihrer
verschiedenen Teilflächen. Danach sind Gehwege neben selbständigen
Fußgängerwegen und Bürgersteigen diejenigen Straßenteile, die erkennbar von der
(den) Fahrbahn(en) der Straße abgesetzt sind und deren Benutzung (nur) durch
Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
55 Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Mai 1979 - 2 A 482/74 -; Walprecht-Brinkmann,
Straßenreinigungsgesetz, 3. Auflage 1985, §4 Nr. 126.
56 Fahrbahn im Sinne von §4 Abs. 1 StrReinG sind dagegen alle Verkehrsflächen, die
entweder ausschließlich oder neben der Eröffnung einer Benutzung durch Fußgänger
rechtlich dem Fahrzeugverkehr, insbesondere dem (fließenden und ruhenden)
Kraftfahrzeugverkehr, zur Verfügung stehen, tatsächlich für Zwecke des
Fahrzeugverkehrs genutzt werden können und bei denen im Falle einer Nutzung durch
Fußgänger und Fahrzeuge der Fahrzeugverkehr von nicht nur untergeordneter
Bedeutung ist.
57 Vgl. zur Abgrenzung allgemein auch Walprecht-Brinkmann a.a.O., Nr. 126-
131.
58 Verkehrsflächen, die ohne äußerliche Trennung eines Fußgängerbereichs oder
eines Bereichs für den Fahrzeugverkehr im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche
rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem
Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen, sind keine Gehwege, sondern Fahrbann(en)
im Sinne von §4 Abs. 1 StrReinG.
59 Nach dieser Abgrenzung sind die Stichwege am ... weg Fahrbahn im Sinne des
Gesetzes, weil sie uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, damit für
sämtliche Verkehrsarten, einschließlich des Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrs
zugelassen worden, nicht äußerlich erkennbar in Fahrbahn und Gehweg getrennt und
nach ihrer Breite von 3 m bzw. über 3 m und dem sonstigen Ausbauzustand für
Lieferwagen und sogar Lastwagen (vgl. die Empfehlungen für die Anlage von
Erschließungsstraßen Ausgabe 1985 - EAE 85 - S. 27 zum notwendigen
Verkehrsraum für Lastkraftwagen) befahrbar und sie auch nicht nach den Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung nur eingeschränkt für bestimmte Verkehrsarten
benutzbar sind.
60 Die die Anlieger treffende Auferlegung der Fahrbahnreinigung der Stichwege ist
wirksam. Sie ist ihnen unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse auf diesen
Wegen ohne weiteres im Sinne des §4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG zumutbar, weil es sich
bei den Wegen um Sackgassen handelt, die ausschließlich die Funktion haben, dem
Anliegerverkehr der angrenzenden Hausgrundstücke bzw. Garagenhöfe zu dienen. Für
die Wirksamkeit der Übertragung ist ohne Bedeutung, daß die Reinigung der
Stichwege nach der Straßenreinigungssatzung einer Gehwegreinigung gleichgestellt
ist. Die Bindung des Satzungsgebers an die Vorschrift des §4 Abs. 1 StrReinG
bedeutet nicht, daß er im Rahmen der Satzungsbestimmungen für die Übertragung der
Reinigungspflicht auch an die Terminologie der Vorschrift betreffend Gehweg- und
Fahrbahnreinigung gebunden wäre.
61 c)
62 Eine Gebührenpflicht der Kläger für den hinter ihrem Hausgrundstück verlaufenden
Fußweg scheidet ungeachtet der Frage aus, ob das Grundstück durch diesen Weg im
Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen wird. Das gilt deshalb, weil es sich bei
dem Weg um eine eigenständige Straße ohne Fahrbahn im Sinne des Gesetzes und
der Gebührensatzung der Stadt handelt und nach dem Satzungsrecht der Stadt ein
Tatbestand für die Erhebung von Straßrenreinigungsgebühren für die Reinigung von
selbständigen Fußwegen (Gehwegen) fehlt, die - wie hier - keine nach der Satzung
und dem Straßenverzeichnis in der Reinigung der Stadt stehenden Fußgängerstraßen
(vgl. §1 Abs. 7, §2 Abs. 5 Satz 2 SRS, §4 Abs. 5 GS) sind.
63 2.
64 Die Kläger könnten im übrigen für ihr Hausgrundstück auch dann nicht zu
Gebühren für Fahrbahnreinigung herangezogen werden, wenn - wovon der Beklagte
ausgeht - die Stichwege in Sonderheit auch der, an den das Hausgrundstück angrenzt,
der hinter dem Grundstück verlaufende Fußweg und der Hauptzug des Mehringweges
Teile ein und derselben erschließenden Straße ( ... weg) im Sinne von §3 Abs. 1
StrReinG wären. In diesem Fall wurde die Stadt zwar in bezug auf die Straße, die das
Grundstück der Kläger erschließt, Reinigungsleistungen in Form der regelmäßigen
Fahrbahnreinigung erbringen. Eine Gebührenpflicht der Kläger nach §6 Abs. 1 Nr. 5,
§5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS würde bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der
Vorschriften aber gleichwohl ausscheiden.
65 Den Klägern wäre in diesem Fall nach den erörterten Bestimmungen der
Straßenreinigungssatzung als Anliegern eines der Stichwege ein Teil der Reinigung der
denselben Verkehrsarten dienenden Fahrbahnen des Mehringweges auferlegt (a).
Danach wäre eine Gebührenerhebung für die städtische Teilreinigung dieser
Fahrbahnen zwar nicht generell ausgeschlossen (b). Die Kläger wären für ihr
Hausgrundstück aber nicht gebührenpflichtig, weil gemäß §3 Abs. 1 StrReinG von
dem, der an der Fahrbahnreinigung der betreffenden Straße beteiligt ist, Gebühren für
eine solche Reinigung zumindest hinsichtlich des anliegenden Grundstückes, vor dem
die Fahrbahn zu reinigen ist, nicht erhoben werden dürfen (c).
66 Die Einbeziehung des Fußweges als Teil der zu reinigenden, erschließenden
Straße hatte für die rechtliche Bewertung der vorliegenden Alternative keine
entscheidungserhebliche Bedeutung. Zwar wäre danach (möglicherweise) das
Grundstück auch über diesen Fußweg von der durch die Stadt gereinigten Straße
erschlossen; da aber nur für Fahrbahnreinigung Gebühren erhoben werden, der
Fußweg indessen nicht Fahrbahn ist, ist seine Reinigung durch die Anlieger oder durch
die Stadt für die Beurteilung, wie sich die Übertragung der Reinigungspflicht betreffend
Fahrbahnen für nur einen Teil der erschließenden Straße auf die Gebührenpflicht nach
§3 Abs. 1 StrReinG und der Satzung auswirkt, nicht von Interesse.
67 a)
68 Die Übertragung der regelmäßigen (Fahrbahn-)Reinigung der Stichwege am ...
weg auf die Anlieger ist auch dann wirksam, wenn die eingangs genannten
Verkehrsflächen insgesamt die erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG
sind. Nach §4 Abs. 1 des Gesetzes ist die Übertragung der Reinigung von Teilen der
die Grundstücke erschließenden Straße nicht ausgeschlossen. Die nach der Vorschrift
bestehende Befugnis der Gemeinde bezieht sich auf das gesamte zu reinigende
öffentliche Straßen- und Wegenetz und dementsprechend auch auf jeden Teil dieses
Netzes. Der Begriff der die Grundstücke erschließenden Gehwege bzw. Straßen hat
in §4 Abs. 1 nur die Bedeutung, den Kreis der Personen abzugrenzen, denen die
Reinigung für einen bestimmten Teil des Straßen- und Wegenetzes übertragen
werden darf.
69 b)
70 Durch die Aufteilung der Reinigung von Fahrbahnen derselben Straße für
denselben Straßenverkehr in Teile, die von den Anliegern, und solche, die von der
Gemeinde gereinigt werden, wird eine Gebührenerhebung für die diesbezügliche
Reinigung nicht generell ausgeschlossen, zumindest wenn - wie hier - die betreffende
Fahrbahnreinigung im wesentlichen in der Hand der Gemeinde bleibt. Zwar knüpft die
Vorschrift des §3 Abs. 1 StrReinG grundsätzlich an die Reinigung der die Grundstücke
erschließenden ganzen Straße an. Die Reinigung der ganzen Straße stellt den
besonderen Vorteil dar, den die Grundstückseigentümer von der Straßenreinigung
haben und der die Erhebung von Benutzungsgebühren gerade nur von den
Grundstückseigentümern rechtfertigt, für die nach dem Straßenreinigungsgesetz die
(tatsächliche) Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung"
(Straßenreinigungsanstalt) im Sinne des §4 Abs. 2 KAG durch die
Grundstückseigentümer nur fingiert wird.
71 Vgl. zur Bedeutung der Beschränkung der Gebührenpflicht auf die Eigentümer
8 C 55 u. 58.82 -, BVerwGE 69 S. 242 = DVBl 1985 S. 123 = KStZ 1984 S. 171.
72 Dieser Ansatz für die Gebührenpflicht schließt bei der Aufteilung einer bestimmten
Reinigung zwischen Gemeinde und Anliegern die Gebührenerhebung aber nicht aus,
soweit die Grundstückseigentümer betroffen sind, die selbst keine
Reinigungsleistungen der betreffenden Art erbringen. Nur die Eigentümer (Anlieger),
die nach der Übertragung der Reinigungspflicht an der betreffenden Reinigung beteiligt
sind, dürfen für sie nicht (wie unter c) darzulegen ist), zusätzlich noch zu Gebühren
herangezogen werden. Ist der betreffende Anlieger Eigentümer mehrerer von der
Straße erschlossener Grundstücke, gilt letzteres jedenfalls hinsichtlich des
Grundstückes, dessentwegen ihm als Anlieger die Reinigungspflicht auferlegt ist.
73 Der Grundsatz, daß die Erhebung der Gebühr an die Reinigung der ganzen das
Grundstück erschließenden Straße anknüpft, hat nach den bisherigen Ausführungen
die Bedeutung, den speziellen Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde und
den Sondervorteil zu beschreiben, auf den es für die Gebührenpflicht der
Grundstückseigentümer im Verhältnis zu den Vorteilen der Allgemeinheit von der
Straßenreinigung ankommt; letztere werden in bezug auf die Reinigungsleistungen der
Gemeinde dadurch berücksichtigt daß das Gebührenaufkommen 75 v.H. der
Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf (§3
Abs. 1 Satz 2 StrReinG) und demgemäß die Gemeinde mindestens 25 v.H. der
Gesamtreinigungskosten selbst zu tragen hat. Ferner ist der vorgenannte Grundsatz
für den Bereich der Leistungsstörungen bei der Straßenreinigung von Interesse, weil
die gebührenpflichtigen Eigentümer nach §3 Abs. 1 StrReinG Anspruch auf eine
Reinigung aller öffentlichen Verkehrsflächen der erschließenden Straße haben, wobei
eine nur unwesentliche Leistungsstörung allerdings nicht zu einem Wegfall oder einer
Minderung der Gebühr führt.
74 Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 - und vom 28.
September 1989 - 9 A 242/88 -.
75 Soweit nach früherer Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für die
Gebührenpflicht darauf abgestellt worden ist, es komme nur auf die Reinigung des
Straßenteils an, der "Hauptzug" einer zum Anbau bestimmten Straße nach §127 Abs.
2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist, weil die Straße nur mit Rücksicht auf ihre Funktion als
erschließende Straße im baurechtlichen Sinne gereinigt werde,
76 vgl. z.B. OVG NW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982 S.
111, und vom 26. April 1983 - 2 A 2113/82 -, GemHT 1983 S. 231,
77 schließt sich der erkennende, für das Straßenreinigungsrecht nunmehr allein
zuständige Senat dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den im
Straßenreinigungsrecht geltenden Erschließungsbegriff aber nicht an.
78 Der Grundsatz, daß die Gebühr an die Reinigung der ganzen Straße (durch die
Gemeinde) anknüpft, hat indessen Grenzen, wenn die Reinigungsleistung gemeinsam
von Gemeinde und Anliegern erbracht wird. In diesem Fall stellen die gesamten
Reinigungsleistungen im Verhältnis zu den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern der
von der Straße erschlossenen Grundstücke eine die Gebührenerhebung
rechtfertigende Einheit, d.h. die Reinigung der ganzen Straße dar, für die Gebühren
erhoben werden dürfen. Das gilt jedenfalls, wenn die betreffende Reinigung im
wesentlichen, möglicherweise nur hinsichtlich wesentlicher Teile in der Hand der
Gemeinde geblieben ist. Unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz bei der
Gebührenerhebung ohnehin schon erfolgten Vereinfachungen, weiter der sich nach
dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Artikel 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zur
Gesamtheit der gebührenpflichtigen Eigentümer danach ergebenden Grenzen weiterer
Vereinfachungen bei der Gebührenerhebung, der mit §4 Abs. 1 StrReinG erfolgten
Ziele und schließlich der Ausgestaltung der Straßenreinigungsgebühren als
Benutzungsgebühr entspricht es nicht Sinn und Zweck des §3 Abs. 1 StrReinG, alle
Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke von
Straßenreinigungsgebühren freizustellen, wenn nur ein Teil dieser Eigentümer (als
reinigungspflichtige Anlieger) einschlägige Reinigungsleistungen erbringt.
79 Durch §3 Abs. 1 StrReinG wird hinsichtlich der Gebührenpflicht und des
abzugeltenden Vorteils schon insoweit typisiert, als es für die Gebührenerhebung nur
auf eine Reinigung der die Grundstücke erschließenden Straße ankommt, obwohl die
Eigentümer dieser Grundstücke auch von der Reinigung der anderen Straßen Vorteile
haben, die allerdings mit zunehmender Entfernung von der erschließenden Straße
abnehmen. Die Gebührenerhebung wird weitergehend dadurch vereinfacht, daß im
Falle einer Übertragung der Reinigung für die ganze Straße nicht nur die
reinigungspflichtigen Anlieger, sondern auch die nicht reinigungspflichtigen Eigentümer
der übrigen von der Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) von Gebühren
frei werden, obwohl sie für die Allgemeinheit und Gesamtheit der gebührenpflichtigen
Grundstückseigentümer keine die Gebührenfreiheit rechtfertigenden
Reinigungsleistungen erbringen. Ungerechtigkeiten der letztgenannten Art - im
besonderen auch gerade im Verhältnis der Eigentümer der von derselben Straße
erschlossenen Grundstücke untereinander - ergeben sich auch, wenn (wie bei der
vorliegenden Alternative) Gehweg- und Fahrbahnreinigung derselben Straße nur für
Teilabschnitte auf die Anlieger übertragen worden sind. Wegen des nach §4 Abs. 1
StrReinG qualitativen Unterschiedes zwischen Gehweg- und Fahrbahnreinigung
(jedenfalls soweit es um Fahrbahnen für Kraftfahrzeugverkehr geht) dürfen die
hiernach zu unterscheidenden Reinigungsarten bei der Gebührenerhebung nicht
gleichgestellt werden. Soweit nach früherer Rechtsprechung des Gerichts in bezug auf
Stichwege bzw. Stichstraßen, die keine selbständigen Erschließungsstraßen im Sinne
von §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB und auch keine - nach der Erschließungsfunktion
im baurechtlichen Sinne - vollwertigen Teile des "Hauptzuges" der das Grundstück
erschließenden Straße sind, bei der Gebührenerhebung von einer Vergleichbarkeit der
Fahrbahnreinigung mit einer Gehwegreinigung ausgegangen worden sein sollte,
80 vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 1985 - 2 A 1197/84 - (betreffend
Satzungsrecht der Stadt ...), wonach das Gericht die Erhebung von Gebühren für
Fahrbahnreinigung deshalb für zulässig hielt, weil in der Satzung (auch mit
Kraftfahrzeugen befahrbare) Stichstraßen und Stichwege zu Wohngrundstücken, die
keine Aufteilung in Fahrbahn und Gehweg aufwiesen, im Sinne des Satzungsrechts
Gehwegen gleichgestellt wurden; vgl. andererseits den vom Verwaltungsgericht
zitierten Beschluß OVG NW vom 14. März 1986 - 2 B 280/86 -, KStZ 1986 S. 175,
wonach bei der Übertragung der Reinigung von - dem Kraftfahrzeugverkehr
offenstehenden Flächen Gebühren für Fahrbahnreinigung nicht erhoben werden
dürfen,
81 schließt sich der erkennende Senat diesem Rechtsstandpunkt nicht an. Schließlich
muß es die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen bei der nach §3 StrReinG, §6 KAG
erfolgenden Umlage der Kosten der Straßenreinigung hinnehmen, daß sich wegen der
Gebührenfreiheit der reinigungspflichtigen Anlieger - soweit sie besteht - die
Gebührensätze erhöhen, obwohl der Wert der Reinigungsleistungen als solcher im
Einzelfall die Freistellung nicht rechtfertigen könnte. Eine zusätzliche, über die
dargestellten "Ungerechtigkeiten", die im Rahmen des Gestaltungsermessens des
Gesetzgebers als Vereinfachungen aus Gründen einer praktikablen
Gebührenerhebung mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb hinzunehmen sind,
hinausgehende Freistellung nicht reinigungspflichtiger Eigentümer von Gebühren, die
sich durch eine räumliche Aufteilung derselben Reinigung der Straße zwischen
Anliegern und Gemeinde ergeben würde, ist nach dem Gesetz aber schon deshalb
nicht gewollt, weil sich sonst die Gefahr zu weitgehender Typisierung ergeben würde.
Im übrigen ergäben sich sonst auch im Zusammenhang mit §4 StrReinG
Unzuträglichkeiten. Das Recht, die Reinigung auch nur in bezug auf Teilabschnitte der
zu reinigenden Straße zu übertragen, gehört zum wesentlichen Regelungsgehalt des
§4 Abs. 1 StrReinG, wonach die Gemeinden möglichst frei sein sollen, von den
gebotenen Möglichkeiten einer Übertragung der Reinigungspflicht Gebrauch zu
machen. Es kann je nach Interesse der Gemeinde häufig ausgeübt werden und führt
dementsprechend zu einem Sachverhalt, der keinen atypischen Ausnahme- sondern
einen Regelfall darstellt, der in größerer Zahl vorkommen kann. Tritt dieser Fall ein,
würde das die Gefahr mit sich bringen, daß die gebührenpflichtigen Eigentümer durch
eine zu weitgehende Gebührenfreistellung nicht reinigungsplflichtiger Eigentümer
unvertretbar hoch mit den Kosten der Straßenreinigung belastet werden, wenn auch
noch bei der Aufteilung der Reinigung zwischen Gemeinde und Anliegern nach
Teilabschnitten der Straße alle Eigentümer der von ihr erschlossenen Grundstücke
gebührenfrei würden. Diese Folge sollte im Interesse des weiten
Ermessensspielraums bei der Übertragung der Reinigungspflichten der Gemeinde
aber nicht in Kauf genommen werden, da durch §4 StrReinG (insoweit) keine
Einschränkungen der Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG beabsichtigt waren.
Dementsprechend sind die nicht reinigungspflichtigen Eigentümer zu Gebühren
heranzuziehen, wenn den Anliegern die Reinigung nur eines Teilabschnitts der Straße
übertragen ist.
82 Dieses Ergebnis folgt zusätzlich daraus, daß die Straßenreinigungsgebühr nach
dem Gesetz als Benutzungsgebühr für eine Inanspruchnahme der
Straßenreinigungsanstalt der Gemeinde durch die einzelnen Grundstückseigentümer
ausgestaltet ist. Nach der vom Gesetz gewählten Abgabeart ist bezogen auf die durch
die Straßenreinigung begünstigten Eigentümer eine Gesamtbetrachtung der
Straßenreinigung der Gemeinde gerechtfertigt, in die die Reinigungsleistungen der
Anlieger mit einbezogen sind. Es liegt in der Hand der Gemeinde, inwieweit sie auch
im Interesse der nicht reinigungspflichtigen Eigentümer die ihr selbst obliegende, die
Gebührenerhebung rechtfertigende Reinigung auf die Anlieger überträgt. Auch durch
diese Übertragung vermittelt sie dem nicht reinigungspflichtigen Eigentümer den Vorteil
der Reinigung der sein Grundstück erschließenden Straße und entlastet ihn zugleich
von den dafür sonst entstandenen Kosten. Hiernach ist bei verständiger Auslegung
des Gesetzes nicht einzusehen, weshalb der nicht reinigungspflichte Eigentümer keine
Gebühren zahlen sollte, wenn die Strecke der Straße teilweise von der Gemeinde und
teilweise von Anliegern gereinigt wird. Letztlich stellt die Gebührenfreiheit der
reinigungspflichtigen Anlieger bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der
Straßenreinigung wirtschaftlich die Vergütung dar, die die Gemeinde dafür zu
erbringen hat, daß ihr die reinigungspflichtigen Anlieger (teilweise) die Erfüllung der
nach §1 Abs. 1 StrReinG grundsätzlich nur ihr obliegenden und im Interesse der
Allgemeinheit bzw. - unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen - der Gesamtheit
der Grundstückseigentümer in den geschlossenen Ortslagen bestehenden
Reinigungspflichten abnehmen. Es liegt auf der Hand, daß den nicht
reinigungspflichtigen Eigentümern eine solche "Vergütung" nicht zusteht.
83 Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die betreffende Reinigung der Straße
nach teilweiser Übertragung auf die Anlieger nicht mehr im wesentlichen bei der
Gemeinde liegt, bedarf bei der vorliegenden Alternative keiner Klärung, weil die
Fanrbahnreinigung des ... weges im wesentlichen durch die Stadt durchgeführt wird.
Für diese Beurteilung kommt es nicht nur auf den Vergleich der Gesamtlänge und -
fläche aller Stichwege mit der Länge und der Fläche der Fahrbahn des Hauptzuges,
sondern ausschlaggebend auf die hier gegebene Verkehrsbedeutung des Hauptzuges
als "Zubringer" für die Stichwege an.
84 c)
85 Ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Gebührenerhebung für die (Teil-
)Fahrbahnreinigung des Mehringweges nicht generell ausgeschlossen, besteht aber
Gebührenfreiheit für die Anlieger dieses Weges, denen die (Fahrbahn-)Reinigung der
Stichwege auferlegt ist. Das ergibt sich im Ansatz schon aus den Überlegungen zur
Bedeutung der Anliegerreinigung als Teil der gesamten gemeindeeigenen
Straßenreinigung und den Vorteilen, die sowohl die Allgemeinheit als auch die
Gesamtheit der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von der Anliegerreinigung
haben. Da die reinigungspflichtigen Anlieger gerade die gebührenpflichtigen
Grundstückseigentümer von Kosten der Straßenreinigung entlasten, muß im Verhältnis
zu den nichtreinigungspflichtigen Eigentümer vermieden werden, daß die
reinigungspflichtigen Anlieger durch ihre Beteiligung an den Gesamtkosten der
Straßenreinigung doppelt belastet werden, nämlich einerseits mit der Pflicht zur
Reinigung als auch mit Kosten für eine Leistung, an deren Erbringung sie selbst
beteiligt sind. Aber auch die Vorteile, die die Allgemeinheit von ihren
Reinigungsleistungen hat, müssen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt
werden. Eine Nichtbeachtung dieser Grundsätze wäre mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht
vereinbar.
86 Vgl. zur Problematik der Vereinbarkeit einer Vernachlässigung von
Anliegerleistungen mit Artikel 3 Abs. 1 GG, BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C
55 und 58.82 -, a.a.O., und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, sowie Beschluß vom 8.
Dezember 1986 - 8 B 74.86 -.
87 Das Straßenreinigungsgesetz sieht für die Berücksichtigung der Anliegerleistungen
im Verhältnis zu den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern und der Allgemeinheit
keine weitergehende Differenzierung bei der Umlage der Straßenreinigungskosten vor
als eine Unterscheidung nach den Leistungen verschiedener Reinigungsarten, wie sie
sich insbesondere aus §4 Abs. 1 StrReinG ergeben. Die Möglichkeit einer
Gebührenstaffelung danach, in welchem Umfang Teilabschnitte einer Straße (bezogen
auf dieselbe Reinigungsart) von den Anliegern und von der Gemeinde gereinigt
werden, besteht nicht. Dementsprechend entfällt bei verfassungskonformer Auslegung
des Gesetzes die Gebührenpflicht des reinigungspflichtigen Anliegers insgesamt,
sobald es um die Kosten für diejenige Reinigung geht, an der er selbst beteiligt ist.
Dabei könnte wegen des unterschiedlichen Gegenstandes (Grundstücks), auf den sich
die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG bezieht, eine Einschränkung für den Fall
gelten, daß der betreffende Anlieger Eigentümer mehrerer von der zu reinigenden
Straße erschlossenen Grundstücke ist, ihm Reinigungspflichten aber nicht als Anlieger
aller, sondern nur eines Teils dieser Grundstücke auferlegt sind. In diesem Fall könnte
er nur insoweit von Gebühren frei werden, als es um die Grundstücke an solchen
Straßenabschnitten geht, für die ihm Reinigungspflichten übertragen sind. Der Senat
läßt diese Frage offen, weil es im vorliegenden Fall auf ihre Beantwortung nicht
ankommt, obwohl einiges für die dargestellte Folgerung spricht.
88 Hiernach können von den Klägern für ihr Hausgrundstück auch dann, wenn der ...
weg einschließlich der Stichwege und des Fußweges die erschließende Straße im
Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG ist, Straßenreinigungsgebühren nicht erhoben werden,
weil ihnen wegen des Hausgrundstückes die Reinigung des angrenzenden Teils des
Stichweges als Teil der Fahrbahnreinigung des ... weges übertragen worden ist.
89 II.
90 Die Berufung hat Erfolg, soweit es um die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr
(von 7,56 DM) für das Garagengrundstück der Kläger am ... weg geht. Insoweit hat
das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht (ohne Begründung) stattgegeben. Die
Gebühr für das genannte Grundstück begegnet keinen Bedenken.
91 Es ist (selbständiger) Veranlagungsgegenstand nach §6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §7
GS. Nach §7 GS ist Grundstück im Sinne der Satzung unabhängig von der Eintragung
und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Danach ist
das Garagengrundstück selbständiges Veranlagungsobjekt, weil es mit dem
Hausgrundstück der Kläger nicht "zusammenhängt". Die nach dem Satzungsrecht
gebotene (selbständige) Veranlagung beider Grundstücke, ist im Ergebnis, worauf es
maßgeblich ankommt, auch mit dem Grundstücksbegriff des §3 Abs. 1 StrReinG
vereinbar. Nach dieser Bestimmung kommt es für die Gebührenerhebung nicht auf den
sogenannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, sondern auf das Buchgrundstück
an.
92 Vgl. dazu grundsätzlich das Urteil des Senats vom 31. August 1989 - 9 A 79/89
-.
93 Die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht der Kläger nach §6 Abs. 1 Nr. 5
und auch §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS liegen auch im übrigen vor. Der Hauptzug des ...
weges ist eine das Grundstück erschließende öffentliche (eigenständige) Straße im
Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG, für die die Stadt durch die Fahrbahnreinigung die
Reinigungsleistung erbringt, für die nach §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS Gebühren erhoben
werden. Das Grundstück wird einerseits wegen der dorthin bestehenden
Zufahrtmöglichkeit durch den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden Stichweg
erschlossen, von dem aus der Garagenhof, zu dem die Garage gehört, befahren
werden kann. Es wird aber auch vom Hauptzug des ... weges selbst erschlossen und
kann deshalb insoweit Gegenstand einer Gebührenveranlagung sein, weil die
Eigentümer eines Grundstückes, das von mehreren Straßen erschlossen wird, für die
Reinigung jeder dieser Straßen gebührenpflichtig sind. Das Grundstück grenzt mit
seiner Rückseite an den Hauptzug an, hat von hier aus zumindest - unbeschadet der
Bebauung des Grundstückes mit der Garage - eine fußläufige Zugangsmöglichkeit und
dementsprechend von der Fahrbahnreinigung des Hauptzuges des weges auch
(uneingeschränkt) die für die Gebührenpflicht maßgeblichen Vorteile. Hinsichtlich der
Fahrbahn des Hauptzuges des ... weges sind den Anliegern und damit auch den
Klägern Reinigungspflichten nicht übertragen.
94 Die Gebühr ist auch zutreffend ermittelt worden. Sie weist bei ihrer Berechnung
nach einem Gebührensatz von 2,52 DM (§5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS) für Fahrbahnreinigung
und der nach §4 Abs. 6 GS zugrundegelegten Bemessungslänge von 3 m und auch
sonst keine Fehler auf. Nach §4 Absätze 1 und 2 GS ist die Gebühr zwar
grundstäzlich nach der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten
Grundstücksseite zu berechnen, was hier nicht geschehen ist. Für Garagen und
Stellplätze, die auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen
gebildeten Grundstücken liegen, wird die Gebühr nach §4 Abs. 6 GS aber
abweichend von §4 Absätze 1 und 2 pauschal nach einem Gebührensatz berechnet,
der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht. Die insoweit
vorliegende Modifizierung des "Frontlängemaßstabes" enthält eine im Ermessen des
Satzungsgebers zulässige Vereinfachung und Typisierung. Fehler, die sich zum
Nachteil der Kläger auswirken könnten, sind auch beim Gebührensatz nicht
festzustellen. Zwar spricht nach dem, auf die frühere Rechtsprechung des Gerichts
gestützten Rechtsstandpunkt des Beklagten, daß die Eigentümer von Grundstücken,
die von Wohnwegen im Sinne des Satzungsrechts erschlossen werden, auch dann zu
Gebühren für Fahrbahnreinigung herangezogen werden könnten, wenn die Wege mit
Kraftfahrzeugen befahrbar sind, weil es nur auf die Reinigung des "Hauptzuges" der
Erschließungsstraße und auf den baurechtlichen Erschließungsbegriff ankomme,
dafür, daß bei der Gebührenkalkulation die "gebührenrelevanten Veranlagungsmeter"
zu hoch angesetzt worden sind. Es dürften dabei nämlich auch die dem Hauptzug der
Erschließungsstraße im baurechtlichen Sinne zugewandten Seiten der Grundstücke an
Wohnwegen, für die nach den dargelegten Grundsätzen Gebühren nicht erhoben
werden dürfen, als Bemessungslängen berücksichtigt worden sein. Dieser Fehler führt
aber zu keinem Nachteil für die Gebührenpflichtigen. Wären die diesbezüglichen
Längen der Grundstücke als zu berücksichtigende "Veranlagungsmeter" außer
Betracht geblieben, hatte sich der Gebührensatz nicht ermäßigt, sondern erhöht. Der
Gebührenausfall, der in Ansehung der Gebührenfreiheit von Grundstücken an
Wohnwegen, deren Reinigung Fahrbahnreinigung ist, eintritt, geht ausschließlich zu
Lasten der Stadt, nicht der Gebührenschuldner. Gründe, den Gebührensatz wegen
einer fehlerhaften Willensbildung des Satzungsgebers bzw. des Rates der Stadt als
Beschlußorgan für nichtig bzw. nicht anwendbar zu halten, bestehen nicht.
95 Vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 -
.
96 Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision war
nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §132 VwGO für die Zulassung der
Revision nicht vorliegen.
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