Das Verkehrslexikon
Landgericht Dortmund v. 06.09.1979: Grundregel des Verkehrs
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 06.09.1979 - 15 S 82/79) hat entschieden:
Siehe auch
Berufung VwGO
und
Berufung VwGO
Tenor:
Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts
Hamm vom 15.3.1979 werden die Beklagten
verurteilt, an die Klägerin als Gesamt-
Schuldner 438,89 DM ( i. W. vierhundert-
achtunddreißig 89/100 Deutsche Mark)
nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. März 1977
zu zahIen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen
die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten
zu 1/3.
Die Kosten der Berufung tragen die
Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.
1
Gründe:
2 Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrs-
3 Unfalls, der sich am 5.2.1977 gegen 16.15 Uhr auf dem
4 Parkplatz des M - Einkaufs-Zentrums in I ereignet
5 hat.
6 Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit ihrem PKW den oben
7 genannten Parkplatz und beabsichtigte, diesen zu ver-
8 lassen. Zu diesem Zweck begab sie sich mit ihrem PKW/
9 nachdem sie den inne gehabten Einstellplatz verlassen
10 hatte, auf den in nördlicher Richtung verlaufenden
11 Fahrstreifen, welcher beidseitig von Einstellplätzen
12 eingegrenzt ist. Der von der Klägerin befahrene Fahrstreifen
13 mündet in die den ganzen Parkplatz des M-Einkaufs-
14 Zentrums umführende Ein- und Ausfahrt. Zum gleichen
15 Zeitpunkt befuhr die Beklagten zu 1. mit dem PKW des
16 Beklagten zu 2. die Ein- bzw. Ausfahrt des Parkplatzes
17 in ostwärtiger Richtung. An der Einmündung des von der
18 Klägerin befahrenen Fahrstreifens in die Parkplatzein-
19 und ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge.
20 Die Klägerin verlangt nun den Ersatz des Ihr unfallbedingt
21 entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 1400, 90 DM.
22 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. sei in ihr
23 bereits stehendes Fahrzeug hineingefahren. Dabei habe die
24 Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit
25 geführt.
26 Die Klägerin hat beantragt,
27 die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner
28 an sie 1700, 90 DM nebst 4 % Zinsen von 839,40 DM
29 seit dem 1.4.1979 zuzüglich 4 % Zinsen von
30 561, 50 DM seit Zustellung der Klageschrift zu
31 zahlen.
32 Die Beklagten haben beantragt,
33 die Klage abzuweisen.
34 Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe unmittel-
35 bar nach dem Unfall gegenüber dem herbeigerufenen Polizei-
36 beamten angegeben, daß sie einem ihr vorausfahrenden PKW
37 ohne anzuhalten gefolgt sei. Die Beklagten haben die An-
38 sicht vertreten, die von der Beklagten zu 1. befahrene
39 Straße sei bevorrechtigt, da diese eindeutig Straßencharakter
40 habe.
41 Das Gericht erster Instanz hat über den Unfallhergang Beweis
42 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
43 Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Hamm vom 4.4.1978 -Bl. 34
44 und 35 der Akten- verwiesen.
45 Sodann hat es der Klage mit Urteil vom 15.4.1979 in Höhe von
46 658, 34 DM stattgegeben. Das Gericht erster Instanz hat die
47 Ansicht vertreten, beide Parteien treffe ein Verursachungs-
48 beitrag in Höhe von 50 %.
49 Gegen dieses am 2.4.1979 zugestellte Urteil haben die Beklagen
50 am 27.4.1979 Berufung eingelegt und sie am 17.5.1979 begründet.
51 Die Beklagten sind der Ansicht, es könne nicht generell gesagt
52 werden, welche Vorfahrtsregel auf einem Parkplatz gelte. Die
53 Entscheidung dieser Frage richte sich vielmehr nach den jeweili-
54 gen Gegebenheiten des Einzelfalles. Da die Zu- und Abfahrt
55 zu bzw. von den einzelnen Stellplätzen des M - Einkaufs-
56 Zentrums nur über die von der Beklagten zu 2. befahrenen Straße
57 möglich sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte
58 zu 2. vorfahrtberechtigt gewesen sei.
59 Die Beklagten beantragen,
60 nach ihrem In erster Instanz gestellten Antrag
61 zu erkennen.
62 Die Klägerin beantragt,
63 die Berufung zurückzuweisen.
64 Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe
65 eine Verständigungspflicht, gegen die von beiden Seiten
66 gleich schwer verstoßen worden sei, bestanden.
67 Das Berufungsgericht hat die Akte 30/8-4265/77 des Ober-
68 stadtdirektors der Stadt I zu Informationszwecken bei-
69 gezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird
70 auf den vorgetragenen Inhalt Ihrer Schriftsätze erster und
71 zweiter Instanz verwiesen.
72 Entscheidungsgründe;
73 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
74 Hamm vom 15.4.1979 ist zwar zulässig, aber nur teilweise
75 begründet.
76 Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 511 a ZPO.
77 Da die Beklagten entgegen ihrem in erster Instanz gestellten
78 Antrag auf Klageabweisung durch das Urteil des Amtsgerichts
79 Hamm zur Zahlung von 658, 34 DM verurteilt wurden, ist ins-
80 besondere die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels
81 erforderliche Beschwerde in Höhe von mindestens 500,- DM
82 gegeben.
83 In sofern die Beklagten sich zur Begründung ihres Rechtsmittels
84 darauf berufen haben, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten
85 vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht
86 ist der Ansicht, daß es sich bei dem von der Klägerin befahrenen
87 Stichweg nicht um einen anderen Straßenteil im Sinne des
88 10 StVO handelt. Nach dem Regelungsgehalt des § 10 StVO
89 gehören nämlich zu den anderen Straßenteilen im Sinne der
90 genannten Vorschrift nur solche Plätze und Wege, die
91 sich in ihrer Zweckbestimmung eindeutig von der den fließenden
92 Kraftfahrzeugverkehr dienenden Fahrbahn abgrenzen lassen.
93 Von einer derartigen Unterschiedlichkeit der Zweckbestimmung
94 kann aber bei dem von der Klägerin befahrenen Stichweg nicht
95 ausgegangen werden. Zwar stimmt die Kammer der von den Be-
96 klagten geäußerten Rechtsansicht insofern zu, als daß die von
97 den ankommenden Parkplatzbenutzern befahrenen Stichwege primär
98 der Suche nach einem Stellplatz dienen. Die Kammer hat aber
99 auch berücksichtigt, daß diejenigen Autofahrer, die den Park
100 platz verlassen wollen und sich zu diesem Zweck bereits auf
101 einem der Stichwege befinden, bereits wieder am fließenden
102 Verkehr teilnehmen, bzw. als solcher anzusehen sind.
103 Ein anderes Ergebnis vermag auch die Meinung der Beklagten,
104 ein reibungsloser Verkehrsablauf auf dem Parkplatz des M -
105 Einkaufs-Zentrums erfordere die Überordnung des von der
106 Beklagten zu 1. befahrenen Weges, nicht zu rechtfertigen.
107 Die Überlassung eines Parkplatzes kann nämlich ebenso gut
108 darauf beruhen, daß dem von den einzelnen Stichwegen abfließen-
109 den Fahrzeugverkehr keine Möglichkeit gegeben wird, von den
110 Parkbuchten auf die den Parkplatz umfassende Zu- und Abfahrt
111 aufzufahren.
112 Die Kammer geht des weiteren auch davon aus, daß die Regelung
113 des § 8 Abs. 1 StVO nicht anwendbar ist. Es ist anerkannt, daß
114 die Grundregel "rechts vor links" nur auf solchen Parkplätzen
115 Anwendung finden kann, deren Fahrbahnen im wesentlichen gleich-
116 artige Merkmale hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrs-
117 führung aufweisen. Nach der von den Beklagten vorgelegten und
118 von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Skizze kann von
119 einer Gleichordnung der von den Parteien jeweils benutzten
120 Fahrbahnen aber nicht die Rede sein. Dies wird ebenfalls
121 durch die in der Bußgeldakte des Oberstadtdirektors der Stadt I
122 auf Blatt 4 der Akte befindliche Skizze und die von dem Be-
123 klagten zu den Akten gereichten Lichtbilder bestätigt. Auf
124 Grund des den Parkplatz umschließenden Charakters der von
125 der Beklagten zu 1. befahrenen Zu- und Abfahrt, sowie wegen
126 der durch die Markierung der einzelnen Stellplätze geschaffenen
127 systematischen Abgrenzung der jeweiligen Parkbuchten, geht
128 die Kammer davon aus, daß eine Abstufung der einzelnen Stich-
129 wege rein tatsächlicher Art im Verhältnis zu der dem Parkplatz,
130 umfassenden Zu- und Abfahrt erfolgt ist. Dieser Abstufung führt
131 allerdings, wie auch das Gericht erster Instanz richtig fest-
132 gestellt hat, nicht zu einer Bevorrechtigung der von der Be-
133 klagten zu 1. befahrenen Straße. Es verbleibt gleichwohl bei
134 der Anwendung der allgemeinen Regelung des § 1 StVO. Das
135 Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß sich die Ab-
136 stufung rein tatsächlicher Art in dem unter Verstoß gegen
137 §1 StVO begründeten Verursachungsbeitrag beider Parteien
138 niederschlagen muß. Es hält deshalb eine Schadensquote von
139 einem Drittel zu zwei Dritteln zum Nachteil der Klägerin
140 für gerechtfertigt.
141 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 Abs. 1
142 StPO. Da die Klägerin lediglich in Höhe von einem Drittel
143 der Klageforderung obsiegt hat, trägt sie die Kosten des
144 Rechtsstreits in erster Instanz zu zwei Dritteln. Insoweit
145 die Beklagten auch in der Berufungsinstanz bei ihrem Antrag
146 auf uneingeschränkte Klageabweisung geblieben sind, tragen
147 sie die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu 2/3.
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