Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Dortmund v. 06.09.1979: Grundregel des Verkehrs




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 06.09.1979 - 15 S 82/79) hat entschieden:

Siehe auch
Berufung VwGO
und
Berufung VwGO

Tenor:

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts

Hamm vom 15.3.1979 werden die Beklagten

verurteilt, an die Klägerin als Gesamt-

Schuldner 438,89 DM ( i. W. vierhundert-

achtunddreißig 89/100 Deutsche Mark)

nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. März 1977

zu zahIen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen

die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten

zu 1/3.

Die Kosten der Berufung tragen die

Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

1

Gründe:


2 Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrs-

3 Unfalls, der sich am 5.2.1977 gegen 16.15 Uhr auf dem

4 Parkplatz des M - Einkaufs-Zentrums in I ereignet

5 hat.

6 Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit ihrem PKW den oben

7 genannten Parkplatz und beabsichtigte, diesen zu ver-

8 lassen. Zu diesem Zweck begab sie sich mit ihrem PKW/

9 nachdem sie den inne gehabten Einstellplatz verlassen

10 hatte, auf den in nördlicher Richtung verlaufenden

11 Fahrstreifen, welcher beidseitig von Einstellplätzen

12 eingegrenzt ist. Der von der Klägerin befahrene Fahrstreifen

13 mündet in die den ganzen Parkplatz des M-Einkaufs-

14 Zentrums umführende Ein- und Ausfahrt. Zum gleichen

15 Zeitpunkt befuhr die Beklagten zu 1. mit dem PKW des

16 Beklagten zu 2. die Ein- bzw. Ausfahrt des Parkplatzes

17 in ostwärtiger Richtung. An der Einmündung des von der

18 Klägerin befahrenen Fahrstreifens in die Parkplatzein-

19 und ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge.

20 Die Klägerin verlangt nun den Ersatz des Ihr unfallbedingt

21 entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 1400, 90 DM.

22 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. sei in ihr

23 bereits stehendes Fahrzeug hineingefahren. Dabei habe die

24 Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit

25 geführt.

26 Die Klägerin hat beantragt,

27 die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner

28 an sie 1700, 90 DM nebst 4 % Zinsen von 839,40 DM

29 seit dem 1.4.1979 zuzüglich 4 % Zinsen von

30 561, 50 DM seit Zustellung der Klageschrift zu

31 zahlen.

32 Die Beklagten haben beantragt,

33 die Klage abzuweisen.

34 Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe unmittel-

35 bar nach dem Unfall gegenüber dem herbeigerufenen Polizei-

36 beamten angegeben, daß sie einem ihr vorausfahrenden PKW

37 ohne anzuhalten gefolgt sei. Die Beklagten haben die An-

38 sicht vertreten, die von der Beklagten zu 1. befahrene

39 Straße sei bevorrechtigt, da diese eindeutig Straßencharakter

40 habe.

41 Das Gericht erster Instanz hat über den Unfallhergang Beweis

42 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das

43 Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Hamm vom 4.4.1978 -Bl. 34

44 und 35 der Akten- verwiesen.

45 Sodann hat es der Klage mit Urteil vom 15.4.1979 in Höhe von

46 658, 34 DM stattgegeben. Das Gericht erster Instanz hat die

47 Ansicht vertreten, beide Parteien treffe ein Verursachungs-

48 beitrag in Höhe von 50 %.

49 Gegen dieses am 2.4.1979 zugestellte Urteil haben die Beklagen

50 am 27.4.1979 Berufung eingelegt und sie am 17.5.1979 begründet.

51 Die Beklagten sind der Ansicht, es könne nicht generell gesagt

52 werden, welche Vorfahrtsregel auf einem Parkplatz gelte. Die

53 Entscheidung dieser Frage richte sich vielmehr nach den jeweili-

54 gen Gegebenheiten des Einzelfalles. Da die Zu- und Abfahrt

55 zu bzw. von den einzelnen Stellplätzen des M - Einkaufs-

56 Zentrums nur über die von der Beklagten zu 2. befahrenen Straße

57 möglich sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte

58 zu 2. vorfahrtberechtigt gewesen sei.

59 Die Beklagten beantragen,

60 nach ihrem In erster Instanz gestellten Antrag

61 zu erkennen.

62 Die Klägerin beantragt,

63 die Berufung zurückzuweisen.

64 Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe

65 eine Verständigungspflicht, gegen die von beiden Seiten

66 gleich schwer verstoßen worden sei, bestanden.

67 Das Berufungsgericht hat die Akte 30/8-4265/77 des Ober-

68 stadtdirektors der Stadt I zu Informationszwecken bei-

69 gezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird

70 auf den vorgetragenen Inhalt Ihrer Schriftsätze erster und

71 zweiter Instanz verwiesen.

72 Entscheidungsgründe;

73 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

74 Hamm vom 15.4.1979 ist zwar zulässig, aber nur teilweise

75 begründet.

76 Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 511 a ZPO.

77 Da die Beklagten entgegen ihrem in erster Instanz gestellten

78 Antrag auf Klageabweisung durch das Urteil des Amtsgerichts

79 Hamm zur Zahlung von 658, 34 DM verurteilt wurden, ist ins-

80 besondere die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels

81 erforderliche Beschwerde in Höhe von mindestens 500,- DM

82 gegeben.

83 In sofern die Beklagten sich zur Begründung ihres Rechtsmittels

84 darauf berufen haben, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten

85 vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht

86 ist der Ansicht, daß es sich bei dem von der Klägerin befahrenen

87 Stichweg nicht um einen anderen Straßenteil im Sinne des

88 10 StVO handelt. Nach dem Regelungsgehalt des § 10 StVO

89 gehören nämlich zu den anderen Straßenteilen im Sinne der

90 genannten Vorschrift nur solche Plätze und Wege, die

91 sich in ihrer Zweckbestimmung eindeutig von der den fließenden

92 Kraftfahrzeugverkehr dienenden Fahrbahn abgrenzen lassen.

93 Von einer derartigen Unterschiedlichkeit der Zweckbestimmung

94 kann aber bei dem von der Klägerin befahrenen Stichweg nicht

95 ausgegangen werden. Zwar stimmt die Kammer der von den Be-

96 klagten geäußerten Rechtsansicht insofern zu, als daß die von

97 den ankommenden Parkplatzbenutzern befahrenen Stichwege primär

98 der Suche nach einem Stellplatz dienen. Die Kammer hat aber

99 auch berücksichtigt, daß diejenigen Autofahrer, die den Park

100 platz verlassen wollen und sich zu diesem Zweck bereits auf

101 einem der Stichwege befinden, bereits wieder am fließenden

102 Verkehr teilnehmen, bzw. als solcher anzusehen sind.

103 Ein anderes Ergebnis vermag auch die Meinung der Beklagten,

104 ein reibungsloser Verkehrsablauf auf dem Parkplatz des M -

105 Einkaufs-Zentrums erfordere die Überordnung des von der

106 Beklagten zu 1. befahrenen Weges, nicht zu rechtfertigen.

107 Die Überlassung eines Parkplatzes kann nämlich ebenso gut

108 darauf beruhen, daß dem von den einzelnen Stichwegen abfließen-

109 den Fahrzeugverkehr keine Möglichkeit gegeben wird, von den

110 Parkbuchten auf die den Parkplatz umfassende Zu- und Abfahrt

111 aufzufahren.

112 Die Kammer geht des weiteren auch davon aus, daß die Regelung

113 des § 8 Abs. 1 StVO nicht anwendbar ist. Es ist anerkannt, daß

114 die Grundregel "rechts vor links" nur auf solchen Parkplätzen

115 Anwendung finden kann, deren Fahrbahnen im wesentlichen gleich-

116 artige Merkmale hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrs-

117 führung aufweisen. Nach der von den Beklagten vorgelegten und

118 von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Skizze kann von

119 einer Gleichordnung der von den Parteien jeweils benutzten

120 Fahrbahnen aber nicht die Rede sein. Dies wird ebenfalls

121 durch die in der Bußgeldakte des Oberstadtdirektors der Stadt I

122 auf Blatt 4 der Akte befindliche Skizze und die von dem Be-

123 klagten zu den Akten gereichten Lichtbilder bestätigt. Auf

124 Grund des den Parkplatz umschließenden Charakters der von

125 der Beklagten zu 1. befahrenen Zu- und Abfahrt, sowie wegen

126 der durch die Markierung der einzelnen Stellplätze geschaffenen

127 systematischen Abgrenzung der jeweiligen Parkbuchten, geht

128 die Kammer davon aus, daß eine Abstufung der einzelnen Stich-

129 wege rein tatsächlicher Art im Verhältnis zu der dem Parkplatz,

130 umfassenden Zu- und Abfahrt erfolgt ist. Dieser Abstufung führt

131 allerdings, wie auch das Gericht erster Instanz richtig fest-

132 gestellt hat, nicht zu einer Bevorrechtigung der von der Be-

133 klagten zu 1. befahrenen Straße. Es verbleibt gleichwohl bei

134 der Anwendung der allgemeinen Regelung des § 1 StVO. Das

135 Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß sich die Ab-

136 stufung rein tatsächlicher Art in dem unter Verstoß gegen

137 §1 StVO begründeten Verursachungsbeitrag beider Parteien

138 niederschlagen muß. Es hält deshalb eine Schadensquote von

139 einem Drittel zu zwei Dritteln zum Nachteil der Klägerin

140 für gerechtfertigt.

141 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 Abs. 1

142 StPO. Da die Klägerin lediglich in Höhe von einem Drittel

143 der Klageforderung obsiegt hat, trägt sie die Kosten des

144 Rechtsstreits in erster Instanz zu zwei Dritteln. Insoweit

145 die Beklagten auch in der Berufungsinstanz bei ihrem Antrag

146 auf uneingeschränkte Klageabweisung geblieben sind, tragen

147 sie die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu 2/3.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum