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Finanzgericht Hamburg v. 11.12.2019: Beweis des ersten Anscheins
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 11.12.2019 - 2 K 10/19) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Gründe:
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I. Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Kläger ist durch die angegriffenen Bescheide in seinen Rechten verletzt, da diese rechtswidrig sind (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO).
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Der Gewinn aus gewerblichen Einkünften war nicht um 1 % des Bruttolistenpreises (... €) des von dem Kläger als Großraumtaxi genutzten Pkw-1 zu erhöhen.
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1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG greift nicht, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Auch Taxen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, da es sich bei Taxen typischerweise um Fahrzeuge handelt, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind. Es handelt sich somit um Fahrzeuge, die typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können (BFH-Beschluss vom 18. April 2013, X B 18/12, BFH/NV 2013, 1401).
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Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BStBl II 2009, 381). Der Beweis des ersten Anscheins kann zudem durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Dafür erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116). Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 VIII B 82/11, BFH/NV 2012, 573). Allerdings ist unter diesen Umständen der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). Über die Frage, ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365).
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2. Gemessen daran hat der Kläger den für eine private Nutzung des Pkw-1 sprechenden Beweis des ersten Anscheins nach Überzeugung des Senats erfolgreich entkräftet bzw. erschüttert. Der Senat geht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass durch den Kläger keine private Nutzung des Pkw-1 stattgefunden hat.
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Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem fraglichen als Großraumtaxi genutzten Pkw-1 zwar nicht bereits aufgrund seiner Beschaffenheit um ein Kraftfahrzeug, auf welches die Grundsätze der privaten Nutzungsentnahme keine Anwendung finden, da ein Großraumtaxi nicht mit einem Lkw oder einer Zugmaschine gleichzusetzen ist. Das fragliche Kraftfahrzeug ist auch nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Taxi von der Anwendung der Vorschriften zur Versteuerung einer privaten Nutzung ausgeschlossen.
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Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung erfolgreich erschüttert bzw. entkräftet.
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Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass der Pkw-1 einerseits und der Pkw-2 sowie der Pkw-2 andererseits nicht nur geringe Unterschiede aufweisen, so dass eine private Nutzung des Pkw-1 nicht schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar wäre. Der Kläger hat aber einen Sachverhalt überzeugend darlegt und belegt, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass auch eine gelegentliche Privatnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs ausgeschlossen scheint.
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So hat die Zeugin A glaubhaft geschildert, dass dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger und ihrem Sohn neben dem fraglichen Pkw-1 dem Haushalt insgesamt drei weitere Fahrzeuge dauerhaft zur Verfügung (Pkw-3, Pkw-2 und Pkw-4) standen. Weiterhin hat die Zeugin A die Nutzung der Fahrzeuge dergestalt geschildert, dass sie selber so gut wie gar nicht mit den Autos fahre, sondern mit der Bahn oder dem Fahrrad ihre Arbeitsstätte aufsuche. Einkäufe für die Familie erledigte sie vornehmlich in dem nur etwa 50 Meter entfernten ...-Markt. Der Pkw-1 sei auch nicht für Urlaubsfahren genutzt worden, da sie und der Kläger im Streitjahr ein Wohnmobil besessen hätten, mit dem man in Urlaub gefahren sei. Im Übrigen hätten sie die gemeinsamen Urlaube vor allem in der ... verbracht und seien dorthin geflogen, da die Entfernung für Pkw-Fahrten zu weit sei, um mit dem Auto zu fahren.
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Die Glaubhaftigkeit der geschilderten Umstände der Nutzung der Kraftfahrzeuge ergibt sich für den Senat auch daraus, dass die Zeugin A von sich aus erklärt hat, dass der Pkw-3 ein "Liebhaberstück" des Klägers sei und er diesen für den täglichen Gebrauch praktisch nicht verwende, sondern im Regelfall den Pkw-2 nutze. Diese Aussage, die die Zeugin von sich aus gegeben hat und die für sich betrachtet für den Kläger nicht vorteilhaft ist, erhöht aus Sicht des Senats jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin A zur Nutzung der verschiedenen Kraftfahrzeuge.
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Die von der Zeugin A eingeräumte gelegentliche Nutzung des Pkw-4 durch ihren Sohn und die vom Kläger bereits im Erörterungstermin eingeräumte gelegentliche Nutzung des Pkw-2 durch seine Tochter C, ändern nichts daran, dass dem Kläger und der Zeugin A durchgehend insgesamt drei Privatfahrzeuge zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen ist für den Senat die Anscheinsvermutung für eine private Nutzung des Pkw-1 nachhaltig erschüttert. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Pkw-1 nicht um ein "normales" Taxi handelt, sondern um ein Großraumfahrzeug, das besonders im Großstadtverkehr keinen besonderen Vorteil gegenüber einem Pkw bietet.
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Die vom Kläger vorgelegten Schichtzettel, die einen Anteil von "Leerfahrten" in Höhe von teilweise mehr als 50 % pro Tag aufweisen, sind aus Sicht des Gerichts zwar nicht als Fahrtenbuch zu werten, sie sind aber auch nicht so auffällig hinsichtlich des Anteils an "Leerfahrten", dass sich aus den Schichtzetteln eine private Nutzung des Taxis für Privatfahrten ableiten ließe.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Revisionsgründe gem. § 115 FGO vorliegt.
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