Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Göttingen v. 25.02.2022: Grundstückseinfahrt
Das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 25.02.2022 - 1 A 290/20) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung
Gründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 08.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHundG hat die Fachbehörde, wenn sie einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 NHundG gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hin-ausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG). Nach dem Wortlaut der Regelung ist es ausreichend, wenn aufgrund von Tatsachen der Verdacht der Gefährlichkeit eines Hundes besteht. Durch die Regelungen zur Feststellung der Gefährlichkeit hat der Gesetzgeber auf die (u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit der nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll (Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 7). Ziel des § 7 NHundG ist also (auch) eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden.
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Nach der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG zu entnehmenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers wird grundsätzlich bereits die Bissigkeit eines Hundes als Regelbeispiel eines nicht mehr artgerechten Verhaltens eines als gewöhnliches Haustier gehaltenen Hundes und damit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft. Wie für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung reicht es auch für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aus, dass der betroffene Hund ein anderes (Haus-) Tier, insbesondere einen anderen Hund, nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Hierfür genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Tieres, unabhängig von deren Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer (Nds. OVG, Beschl. v. 03.09.2008 - 11 LA 3/08 -, n.v.; vom 13.12.2006 - 11 ME 350/06 -, juris Rn. 5, m. w. N.).
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Ausnahmen von der gesetzlichen Regelannahme der Gefährlichkeit eines Hundes kommen zum Beispiel bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes, bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen bzw. Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/3715, S. 10; zum artgerechten Abwehrverhalten Nds. OVG, Beschl. v. 15.11.2013 - 11 LA 100/13 -, juris Rn. 6).
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Im Übrigen soll jedoch gerade durch die Formulierung der Regelbeispiele in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG weiterhin die Amtsermittlungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG begrenzt werden (so ausdrücklich der schriftliche Bericht zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/4006, S. 4. a.E.).
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Hier steht nicht schon der positive Wesenstest eines in Hessen anerkannten Gutachters, den die Klägerin für die Erlangung der Erlaubnis, ihre Hündin "H." weiterhin zu halten, dem Beklagten vorgelegt hat, der auf einem Gefahrenverdacht beruhenden, streitgegenständlichen Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin entgegen. Denn der Wesenstest nach § 13 NHundG ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 NHundG der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes zeitlich nachgelagert und stellt eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten des bereits als gefährlich eingestuften Hundes dar. Er ist mithin nicht bereits Gegenstand der näheren Überprüfung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG, die zu der Feststellung der Gefährlichkeit führen kann (Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 5, und v. 03.03.2015 - 11 LA 172/14 -, juris, Rn. 11).
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Allerdings steht aufgrund der Befragung der Zeugen B. und A. und der informatorischen ergänzenden Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2022 zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Hündin "H." mit den Bissen der Hündin "I." der Geschädigten C. ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten gezeigt hat. Damit entfällt der Anknüpfungssachverhalt für die hier anzustellende Gefahrenprognose.
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Der Zeuge B., der nach eigenem Bekunden den Vorfall vom Spielplatz gegenüber der Grundstückseinfahrt der Klägerin beobachtet hatte, gab widerspruchsfrei und glaubhaft an, wegen lauten Hundegebells aufmerksam geworden zu sein und deshalb von seinem Standort direkt am Rand des Spielplatzes am Straßenrand den gesamten Vorfall durchgehend beobachtet zu haben. Nach seinem Bekunden liefen die Hunde des Geschädigten C. an zwei langen Flexileinen und bellten bereits laut, als sie in die Grundstückseinfahrt einbogen. Dort hatte die Klägerin gerade ihre Hündin "H." in den Kofferraum ihres PKW springen lassen. Die Hündin "I." sprang mit den Vorderpfoten auf den Rand des Kofferraums und bellte dabei weiter laut. Daraufhin sprang die Hündin der Klägerin die andere Hündin an und brachte sie vor dem PKW in der Grundstückseinfahrt zu Boden. Die Klägerin konnte ihre Hündin abrufen. Der zweite Hund war nach der Aussage des Zeugen nicht an dem Beißvorfall beteiligt, sondern bellte nur weiter. Der Zeuge konnte erklären, dass er sich wegen der Besonderheiten des Vorfalls auch nach zwei Jahren noch gut an den Hergang erinnern konnte. Er konnte weiter erklären, aus welchem Grund er zu dem Vorfall bis zur mündlichen Verhandlung noch keine Angaben gemacht hatte. Er hatte sich bei der Klägerin auf einen Zeugenaufruf in einer Bäckerei gemeldet, den diese dort platziert hatte, nachdem die Einzelrichterin zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung um Benennung von Zeugen gebeten hatte. Da er nicht selbst emotional von dem Vorfall betroffen war, geht die Einzelrichterin davon aus, dass er weder Be- noch Entlastungstendenzen hatte, auch wenn er selbst angab, sich bei der Klägerin gemeldet zu haben und mit ihr sodann über den Vorfall gesprochen zu haben. Dass ihm bei diesem Gespräch ein Verlauf suggeriert worden wäre, den er als eigene Erinnerung wiedergab, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil er den Vorfall geordneter, vollständiger und klarer wiedergeben konnte als die Klägerin selbst.
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Die glaubhafte Aussage des Zeugen B. wird in Teilen bestätigt durch die Aussage des Zeugen A., des Ehemanns der Klägerin. Dieser gab an, er habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Wohnhaus aufgehalten und sei wegen Hundegebells an das Gaubenfenster im ersten Stock des Hauses getreten, das einen Blick auf die Grundstückseinfahrt zulässt. Der Zeuge bestätigte, dass die Hunde des Geschädigten C. auf das Grundstück der Klägerin gelaufen waren und sich der Beißvorfall dort zutrug. Von dem Sprung der Hündin "I." auf den Kofferraumrand berichtete er nicht, was dadurch zu erklären ist, dass er vom Fenster aus keinen Blick auf den vom Haus abgewandten Teil des PKWs seiner Frau haben konnte.
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Die Aussage des Zeugen B. wird weiter bestätigt durch die Schilderung des Hergangs durch die Klägerin selbst. Auch sie gab an, die Hündin "I." sei auf den Kofferraumrand "reingegangen", woraufhin sich ihre eigene Hündin auf sie geworfen habe. Diese Angabe stimmt auch überein mit der Angabe, die die Klägerin gegenüber der Veterinärärztin Q. im Rahmen der unangekündigten Überprüfung am 07.02.2020 getätigt hatte (BA 001, Bl. 39). Bei dieser Überprüfung gab die Klägerin bereits an, ihre Hündin habe sich lediglich verteidigt. Ihr davon abweichendes eigenes Verhalten im Nachgang dazu bei der Übernahme der Kosten der Tierarztbehandlung sowie Meldung des Vorfalls an die eigene Tierhaftpflichtversicherung erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit, dass sie sich damit der Aufforderung des Beklagten gebeugt habe und den Eindruck gehabt habe, sie habe keine andere Wahl, als die Kosten zu übernehmen. Dass die Hunde vom Geschädigten C. an der langen Leine geführt worden waren, hatte die Klägerin schon in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom Januar 2020 gegenüber dem Beklagten erklärt (BA 001, Bl. 25).
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Soweit der Zeuge A. in Übereinstimmung mit der Klägerin bekundete, die Hündin "H." habe die Hündin "I." auf die linke Seite geworfen, geht die Einzelrichterin davon aus, dass aufgrund des sehr schnellen Ablaufs des Geschehens eine solche genaue Beobachtung nicht möglich war und insbesondere nicht ausgeschlossen ist, dass die Hündin "H." der anderen Hündin die Bisse beigebracht hatte, die dann tierärztlich behandelt werden mussten. In der mündlichen Verhandlung wiederholte die Klägerin auch nicht ihre in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2021 vorgebrachte Vermutung, der Schäferhund-Mix des Geschädigten C. habe der Hündin "I." ihre erheblichen Verletzungen beigebracht. Vielmehr gab sie an, nicht zu wissen, wie der Schäferhund beteiligt war. Ihr Ehemann, der Zeuge A., bekundete in Übereinstimmung mit dem Zeugen B. hierzu, dass der Schäferhund an dem Beißvorfall selbst nicht beteiligt war.
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Einer zeugenschaftlichen Befragung des Geschädigten C., der zur mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen worden war und wegen Erkrankung nicht teilnehmen konnte, bedurfte es zur Feststellung des Hergangs des Beißvorfalls aufgrund der glaubhaften Schilderung insbesondere durch den Zeugen B. nicht. Der Geschädigte C. schilderte in der schriftlichen Stellungnahme vom 20.01.2020 gegenüber dem Beklagten (BA 001, Bl. 7 f.) den Vorfall abweichend dahingehend, dass er die Hunde nicht an der langen Leine, sondern kurz geführt habe und sich der Vorfall auf der Straße und nicht auf dem Grundstück der Klägerin zugetragen habe. Insbesondere die Angabe, er habe die Hunde an der kurz eingestellten Flexileine geführt, ist erkennbar eine Schutzbehauptung. Die schriftliche Aussage ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit insbesondere der Angaben des Zeugen B., aber auch des Zeugen A. und der Klägerin zu erschüttern. Der Zeuge B. bekundete vielmehr, dass der Geschädigte C. den Vorfall gar nicht gesehen haben konnte, weil er noch an dem Palisadenzaun, der das Grundstück der Klägerin umgibt, entlangging und keinen Einblick in die Grundstückseinfahrt hatte.
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Ausgehend von dem aufgrund der Beweisaufnahme und der ergänzenden Befragung der Klägerin feststehenden Ablauf, nach dem die Hündin "I." zusammen mit dem anderen Hund "J." auf das Grundstück der Klägerin bellend einbog und sodann ansetzte, in den Kofferraum des PKWs der Klägerin zu springen, in dem bereits deren zu dem Zeitpunkt noch angeleinte Hündin "H." saß, war diese in eine Verteidigungssituation auf ihrem eigenen "Territorium" geraten. Die Situation war gekennzeichnet davon, dass die Hündin zum einen an kurzer Leine und zum anderen im engen Kofferraum war und schließlich die aggressiv bellende Hündin "I." bereits drohte, in den Kofferraum zu steigen. Damit befand sich die Hündin "H." in einer außerordentlichen Notwehrsituation, aus der sie sich nur mit einem Gegenangriff befreien konnte. In dieser war ausnahmsweise das Beißen der Hündin "I." ein offensichtlich artgerechtes Abwehrverhalten. Auch wenn Bellen allein kein Angriff ist, auf den der angebellte Hund mit Beißen reagieren darf (OVG SH, 14.01.2016 - 4 O 56/15, Rn. 2; OVG Berlin-Bdbrg., 03.07.2015 - OVG 5 S 44.14., Rn. 5, Edling, Hunderecht Niedersachsen, 2016, S. 176), rechtfertigen die besonderen Umstände der unausweichlichen Situation hier eine andere Bewertung.
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Der Verdacht der Gefährlichkeit der Hündin "H." ist damit ausgeräumt, ohne dass es auf die späteren tierärztlichen Untersuchungen, die der Beklagte veranlasst hat, ankäme. Ob diese Grundlage für Maßnahmen der Ordnungsbehörde nach § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG sein können, wird die Ordnungsbehörde in eigener Zuständigkeit prüfen können.
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Damit entfällt auch der Rechtsgrund für die Androhung eines Zwangsgeldes.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
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