Das Verkehrslexikon
BGH v. 13.11.2025: Verfahrenskosten
Der BGH (Beschluss vom 13.11.2025 - IX ZB 21/25) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Detmold vom 10. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und
die Erteilung der Restschuldbefreiung. Hierzu begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten
für das Insolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensphase.
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Der Schuldner macht geltend, er beziehe Bürgergeld und verfüge weder über Einkünfte
aus einer Erwerbstätigkeit noch über pfändbares Vermögen. Nach seinen Angaben bestehen
offene Verbindlichkeiten gegenüber insgesamt zwölf Gläubigern in einer Gesamthöhe
von 31.462,36 €; hiervon entfallen 9.559 € auf eine Forderung der Staatsanwaltschaft
aufgrund einer Einziehungsverfügung nach §§ 73 ff StGB.
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Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten mit
Beschluss vom 25. Oktober 2024 zurückgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen erhobene
sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und die Bewilligung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
sei unbegründet, weil die beantragte Restschuldbefreiung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg habe. Der Schuldner werde auch nach Abschluss des Verfahrens mit der Einziehungsforderung
der Staatsanwaltschaft in Höhe von 9.559 € belastet sein, weil diese von einer Restschuldbefreiung
gemäß § 302 Nr. 2 InsO unberührt bleibe. Es handele sich insoweit auch um eine erhebliche
Forderung, weil der Schuldner die Forderung aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht
tilgen könne. Soweit der Schuldner auf eine dauerhafte Vollstreckungseinstellung gemäß
§ 459g StPO hoffe, sei diese von der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten
losgelöst und nicht sicher prognostizierbar. Die Vollstreckung der Einziehungsforderung
sei grundsätzlich auch dann fortzusetzen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt
und das Erlangte an die Gläubiger verteilt worden sei. Das Insolvenzgericht habe keine
weiteren Ermittlungen hinsichtlich des künftigen Verhaltens eines Dritten anzustellen.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht
hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schluss tragen, der Schuldner
könne das Ziel der Restschuldbefreiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen.
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a) Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO sind die Verfahrenskosten zu stunden, wenn der Schuldner
eine natürliche Person ist, er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und
sein Vermögen nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Diese Voraussetzungen
sind im Streitfall gegeben.
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b) Ausgeschlossen ist eine Stundung der Verfahrenskosten dann, wenn ein Versagungsgrund
nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der Schuldner
ist nicht wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden. Der Antrag
auf Restschuldbefreiung ist auch nicht nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig. Frühere
Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und
auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
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c) Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht die Stundung der Verfahrenskosten
ablehnt, ist rechtsfehlerhaft. Die im Streitfall bestehende Forderung auf Einziehung
des Wertersatzes nach § 74c StGB genügt unter den Umständen des Streitfalls für sich
genommen nicht, um anzunehmen, dass das Ziel der Restschuldbefreiung und der mit ihr
beabsichtigte Neubeginn offensichtlich nicht erreicht werden können.
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aa) Nach der Senatsrechtsprechung zu § 4a InsO kommt eine Stundung von Verfahrenskosten
nicht in Betracht, wenn eine Restschuldbefreiung unabhängig von dem Vorliegen eines
Versagungsgrunds offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen
am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung
ausgeschlossen sind. Der Wortlaut des § 4a Abs. 1 InsO schließt eine Ablehnung der
Stundung aus anderen als den in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen nicht aus.
Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten
erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt, wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung
und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns auch erreicht werden kann (vgl.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 11 mwN). Die
Stundung der Verfahrenskosten soll dem Schuldner den Zugang zu dem Insolvenzverfahren
ermöglichen, welches Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist (§ 1 Satz 2 InsO).
Die Entscheidung über den Stundungsantrag hat sich daran zu orientieren, ob und in
welchem Umfang die Restschuldbefreiung erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
13. Februar 2020 - IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 17). Eine Stundung kann, wenn ihre
übrigen Voraussetzungen vorliegen, indes nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich
2014 - IX ZB 64/12, NZI 2014, 231 Rn. 11).
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(1) Offensichtlich nicht erreicht werden kann die Restschuldbefreiung dann, wenn feststeht,
dass eine bestimmte Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und
wegen der absoluten Höhe der Verbindlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist, dass
der Schuldner in der Lage sein wird, diese Verbindlichkeit auch nach Erteilung der
Restschuldbefreiung zu tilgen. Dies hat der Senat angenommen für eine von der Restschuldbefreiung
ausgenommene Forderung über einen Betrag von 1.837.310 €, weil der Schuldner diese
Forderung selbst dann nicht begleichen könne, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich
- IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13).
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Aufgrund der absoluten Höhe einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung
verbietet sich dann eine Stundung der Verfahrenskosten, wenn von vornherein feststeht,
dass der Schuldner diese Forderung wegen der absoluten Höhe auch dann nicht begleichen
kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Denn dann kann der
Schuldner schon wegen dieser Forderung einen wirtschaftlichen Neubeginn offensichtlich
nicht erreichen.
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(2) Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung
offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen
Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung
zu erreichen. Hierzu hat der Tatrichter die gesamten Umstände zu beurteilen. Hierbei
ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung
ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen
kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Zu berücksichtigen
ist auch die Zahl der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen.
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Der Tatrichter hat bei der Beurteilung, ob der Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn
erreichen kann, von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl.
Andres/Leithaus/Andres, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 16), darf sich aber nicht auf diese
beschränken. Vielmehr sind darüber hinaus auch weitere Umstände zu berücksichtigen.
Wird der Schuldner von den von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen und damit
von dem Einforderungsdruck dieser Gläubiger befreit, so kann seine Motivation steigen,
die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen
Zeitraum zu begleichen und so einen wirtschaftlichen Neubeginn zu erreichen. In diesem
Fall ist ferner nicht auszuschließen, dass der Schuldner auch pfändungsfreies Vermögen
einsetzen wird, um die verbleibenden Verbindlichkeiten zu begleichen oder zumindest
zu reduzieren. Der Schuldner mag zudem Anstrengungen unternehmen, wie die überobligatorische
Aufnahme einer Tätigkeit, deren Sinnhaftigkeit sich ihm sonst nicht erschlossen hätte.
Ferner erscheint eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige des Schuldners
wahrscheinlicher, wenn die Erfüllung der verbleibenden Verbindlichkeiten in greifbare
Nähe rückt.
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Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung
ausgenommenen Forderungen zu den Gesamtforderungen einen tauglichen Maßstab dafür
bietet, ob eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, hat
39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13). Eine feste prozentuale Grenze kann aber in der Regel
nicht allein maßgeblich sein (vgl. Andres/Leithaus/Andres, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 16).
Bestehen unterschiedlich hohe Forderungen, die an der Restschuldbefreiung teilnehmen,
aber gleichhohe Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wird
sich das Ergebnis der jeweiligen Prognose über das Gelingen eines wirtschaftlichen
Neubeginns in der Regel nicht unterscheiden.
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(3) Wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren tatsächlich verhalten wird, braucht
NZI 2020, 476 Rn. 16). Anders sieht dies aus, wenn dem Schuldner rechtliche Möglichkeiten
zur Verfügung stehen, die Belastung aufgrund der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen
Verbindlichkeit zu klären. Ist dies der Fall, kann eine Restschuldbefreiung nur dann
offensichtlich nicht erreicht werden, wenn keine ernsthaften Aussichten bestehen,
dass die rechtliche Möglichkeit zugunsten des Schuldners genutzt wird. Ernsthafte
Aussichten bestehen dann, wenn objektiv nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt
der Stundungsentscheidung ernsthaft in Betracht kommt, dass im Rahmen der dem Schuldner
zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten die Weiterverfolgung und Durchsetzung
der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung oder aufgrund anderer rechtlicher
oder tatsächlicher Umstände beendet werden wird.
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(4) Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner
dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein
Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Genügt
der Antrag diesen Mindestvoraussetzungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch
nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht,
die dieses zur Beurteilung benötigt, ob Verfahrenskostenstundung zu gewähren ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NJW-RR 2005, 697, 698; vom 27. Januar
2005 - IX ZB 270/03, NZI 2005, 273, 274). Soweit die Insolvenzgerichte noch Aufklärungsbedarf
sehen, darf dem Schuldner durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung
hat sich an leicht feststellbaren und zunächst an den von dem Schuldner vorgetragenen
Tatsachen zu orientieren (vgl. Wenzel in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 4a Rn. 30).
Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das
Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen
Verbindlichkeiten zu erreichen.
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bb) Nach diesen Maßstäben genügen die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts
nicht, um annehmen zu können, dass eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht
werden kann. Die Annahme des Beschwerdegerichts, wegen der hohen, gemäß § 302 Nr. 1
InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft
sei die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen, greift vor diesem Hintergrund zu
kurz.
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(1) Allerdings steht fest, dass die Einziehungsforderung - wie das Beschwerdegericht
zutreffend annimmt - von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (vgl. BGH, Urteil
vom 11. Mai 2010 - IX ZR 138/09, NZI 2010, 607 Rn. 18).
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(2) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung lediglich auf die absolute Höhe der
Einziehungsforderung gestützt, die 9.559 € beträgt. Auch wenn diese Forderung im Hinblick
auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners eine hohe Forderung darstellen
mag, verbietet die absolute Höhe dieser Forderung allein noch nicht eine Stundung
der Verfahrenskosten.
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Soweit der Senat im Hinblick auf die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung
ausgenommenen Forderung bei einem Betrag von 1.837.310 € davon ausgegangen ist, der
Schuldner könne diese Forderung selbst dann nicht begleichen, wenn er von seinen übrigen,
noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar
2020 - IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13), kann dies im Streitfall, in dem nur die
Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und sie lediglich
9.559 € beträgt, nicht in gleicher Weise gelten. Selbst wenn die Einziehungsforderung
gemessen an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners als erheblich
anzusehen sein sollte, ist sie doch nicht so hoch, dass bereits im Hinblick auf die
absolute Höhe dieser Forderung davon ausgegangen werden muss, dass eine Restschuldbefreiung
offensichtlich nicht erreicht werden kann.
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(3) Ob es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der Schuldner - wenn er von seinen
übrigen Verbindlichkeiten befreit wird - die von der Restschuldbefreiung ausgenommene
Forderung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, lässt sich auf
der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Das Beschwerdegericht
führt insoweit zwar aus, der Schuldner habe selbst angedeutet, den Einziehungsbetrag
auf Dauer nicht mehr erwirtschaften zu können; Feststellungen hierzu hat es aber nicht
getroffen. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage, die von der Restschuldbefreiung
ausgenommene Einziehungsforderung aus eigener Kraft in einem absehbaren Zeitraum zu
tilgen. Allerdings ist den Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen,
ob der Schuldner diese Forderung auch dann nicht begleichen könnte, wenn er von den
übrigen Verbindlichkeiten befreit würde. Um dies beurteilen zu können, bedarf es weiterer
Ermittlungen.
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(4) Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob der Schuldner für die allein von der
Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung offensichtlich keine Anordnung des zuständigen
Gerichts gemäß § 459g Abs. 5 StPO erlangen kann. Eine - die Stundung der Verfahrenskosten
ausschließende - offensichtliche Aussichtslosigkeit des angestrebten wirtschaftlichen
Neubeginns liegt nicht vor, wenn bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder jedenfalls nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Schuldner aus Rechtsgründen
eine dauerhafte Beseitigung der Einziehungsforderung erreichen kann. Gegenüber der
Einziehungsforderung kann der Schuldner sowohl nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine
gerichtliche Entscheidung darüber anstreben, dass die Vollstreckung unterbleibt, weil
BGHSt 68, 117 Rn. 62 ff), als auch möglicherweise gemäß § 459g Abs. 2 StPO in Verbindung
mit § 459c Abs. 2 StPO bei der Staatsanwaltschaft darauf antragen, dass die Vollstreckung
zu unterbleiben habe, weil sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen werde. Insoweit
dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere die Regelung des
§ 459g Abs. 5 StPO dazu, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit
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Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass eine von dem Schuldner
erhoffte Vollstreckungseinstellung gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht sicher prognostizierbar
ist. Dies genügt jedoch bei der Würdigung der Umstände einer einzelnen Einziehungsforderung
nicht, um bereits eine offensichtliche Erfolglosigkeit bejahen zu können. Hierzu müsste
das Beschwerdegericht vielmehr feststellen, dass nach den objektiven Umständen keine
ernsthaften Aussichten dafür bestehen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder die Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer Vollstreckungseinstellung nach
§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO führen wird. Entsprechende Feststellungen hat das Beschwerdegericht
nicht getroffen.
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d) Die Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen, damit neu über den Stundungsantrag entschieden wird.
Schoppmeyer Röhl Schultz
Selbmann Weinland
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