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BGH v. 13.11.2025: Verfahrenskosten




Der BGH (Beschluss vom 13.11.2025 - IX ZB 21/25) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Detmold vom 10. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1

Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und

die Erteilung der Restschuldbefreiung. Hierzu begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten

für das Insolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensphase.

2

Der Schuldner macht geltend, er beziehe Bürgergeld und verfüge weder über Einkünfte

aus einer Erwerbstätigkeit noch über pfändbares Vermögen. Nach seinen Angaben bestehen

offene Verbindlichkeiten gegenüber insgesamt zwölf Gläubigern in einer Gesamthöhe

von 31.462,36 €; hiervon entfallen 9.559 € auf eine Forderung der Staatsanwaltschaft

aufgrund einer Einziehungsverfügung nach §§ 73 ff StGB.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten mit

Beschluss vom 25. Oktober 2024 zurückgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen erhobene

sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und die Bewilligung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens über

sein Vermögen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

sei unbegründet, weil die beantragte Restschuldbefreiung keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg habe. Der Schuldner werde auch nach Abschluss des Verfahrens mit der Einziehungsforderung

der Staatsanwaltschaft in Höhe von 9.559 € belastet sein, weil diese von einer Restschuldbefreiung

gemäß § 302 Nr. 2 InsO unberührt bleibe. Es handele sich insoweit auch um eine erhebliche

Forderung, weil der Schuldner die Forderung aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht

tilgen könne. Soweit der Schuldner auf eine dauerhafte Vollstreckungseinstellung gemäß

§ 459g StPO hoffe, sei diese von der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten

losgelöst und nicht sicher prognostizierbar. Die Vollstreckung der Einziehungsforderung

sei grundsätzlich auch dann fortzusetzen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt

und das Erlangte an die Gläubiger verteilt worden sei. Das Insolvenzgericht habe keine

weiteren Ermittlungen hinsichtlich des künftigen Verhaltens eines Dritten anzustellen.

6

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht

hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schluss tragen, der Schuldner

könne das Ziel der Restschuldbefreiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen.

7

a) Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO sind die Verfahrenskosten zu stunden, wenn der Schuldner

eine natürliche Person ist, er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und

sein Vermögen nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Diese Voraussetzungen

sind im Streitfall gegeben.

8

b) Ausgeschlossen ist eine Stundung der Verfahrenskosten dann, wenn ein Versagungsgrund

nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der Schuldner

ist nicht wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden. Der Antrag

auf Restschuldbefreiung ist auch nicht nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig. Frühere

Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und

auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

9

c) Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht die Stundung der Verfahrenskosten

ablehnt, ist rechtsfehlerhaft. Die im Streitfall bestehende Forderung auf Einziehung

des Wertersatzes nach § 74c StGB genügt unter den Umständen des Streitfalls für sich

genommen nicht, um anzunehmen, dass das Ziel der Restschuldbefreiung und der mit ihr

beabsichtigte Neubeginn offensichtlich nicht erreicht werden können.

10

aa) Nach der Senatsrechtsprechung zu § 4a InsO kommt eine Stundung von Verfahrenskosten

nicht in Betracht, wenn eine Restschuldbefreiung unabhängig von dem Vorliegen eines

Versagungsgrunds offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen

am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung

ausgeschlossen sind. Der Wortlaut des § 4a Abs. 1 InsO schließt eine Ablehnung der

Stundung aus anderen als den in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen nicht aus.

Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten

erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt, wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung

und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns auch erreicht werden kann (vgl.

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 11 mwN). Die

Stundung der Verfahrenskosten soll dem Schuldner den Zugang zu dem Insolvenzverfahren

ermöglichen, welches Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist (§ 1 Satz 2 InsO).

Die Entscheidung über den Stundungsantrag hat sich daran zu orientieren, ob und in

welchem Umfang die Restschuldbefreiung erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom

13. Februar 2020 - IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 17). Eine Stundung kann, wenn ihre

übrigen Voraussetzungen vorliegen, indes nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich

2014 - IX ZB 64/12, NZI 2014, 231 Rn. 11).

11

(1) Offensichtlich nicht erreicht werden kann die Restschuldbefreiung dann, wenn feststeht,

dass eine bestimmte Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und

wegen der absoluten Höhe der Verbindlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist, dass

der Schuldner in der Lage sein wird, diese Verbindlichkeit auch nach Erteilung der

Restschuldbefreiung zu tilgen. Dies hat der Senat angenommen für eine von der Restschuldbefreiung

ausgenommene Forderung über einen Betrag von 1.837.310 €, weil der Schuldner diese

Forderung selbst dann nicht begleichen könne, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich

- IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13).

12

Aufgrund der absoluten Höhe einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung

verbietet sich dann eine Stundung der Verfahrenskosten, wenn von vornherein feststeht,

dass der Schuldner diese Forderung wegen der absoluten Höhe auch dann nicht begleichen

kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Denn dann kann der

Schuldner schon wegen dieser Forderung einen wirtschaftlichen Neubeginn offensichtlich

nicht erreichen.

13

(2) Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung

offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen

Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung

zu erreichen. Hierzu hat der Tatrichter die gesamten Umstände zu beurteilen. Hierbei

ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung

ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen

kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Zu berücksichtigen

ist auch die Zahl der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen.

14

Der Tatrichter hat bei der Beurteilung, ob der Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn

erreichen kann, von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl.

Andres/Leithaus/Andres, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 16), darf sich aber nicht auf diese

beschränken. Vielmehr sind darüber hinaus auch weitere Umstände zu berücksichtigen.

Wird der Schuldner von den von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen und damit

von dem Einforderungsdruck dieser Gläubiger befreit, so kann seine Motivation steigen,

die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen

Zeitraum zu begleichen und so einen wirtschaftlichen Neubeginn zu erreichen. In diesem

Fall ist ferner nicht auszuschließen, dass der Schuldner auch pfändungsfreies Vermögen

einsetzen wird, um die verbleibenden Verbindlichkeiten zu begleichen oder zumindest

zu reduzieren. Der Schuldner mag zudem Anstrengungen unternehmen, wie die überobligatorische

Aufnahme einer Tätigkeit, deren Sinnhaftigkeit sich ihm sonst nicht erschlossen hätte.

Ferner erscheint eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige des Schuldners

wahrscheinlicher, wenn die Erfüllung der verbleibenden Verbindlichkeiten in greifbare

Nähe rückt.

15

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung

ausgenommenen Forderungen zu den Gesamtforderungen einen tauglichen Maßstab dafür

bietet, ob eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, hat

39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13). Eine feste prozentuale Grenze kann aber in der Regel

nicht allein maßgeblich sein (vgl. Andres/Leithaus/Andres, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 16).

Bestehen unterschiedlich hohe Forderungen, die an der Restschuldbefreiung teilnehmen,

aber gleichhohe Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wird

sich das Ergebnis der jeweiligen Prognose über das Gelingen eines wirtschaftlichen

Neubeginns in der Regel nicht unterscheiden.

16

(3) Wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren tatsächlich verhalten wird, braucht

NZI 2020, 476 Rn. 16). Anders sieht dies aus, wenn dem Schuldner rechtliche Möglichkeiten

zur Verfügung stehen, die Belastung aufgrund der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen

Verbindlichkeit zu klären. Ist dies der Fall, kann eine Restschuldbefreiung nur dann

offensichtlich nicht erreicht werden, wenn keine ernsthaften Aussichten bestehen,

dass die rechtliche Möglichkeit zugunsten des Schuldners genutzt wird. Ernsthafte

Aussichten bestehen dann, wenn objektiv nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt

der Stundungsentscheidung ernsthaft in Betracht kommt, dass im Rahmen der dem Schuldner

zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten die Weiterverfolgung und Durchsetzung

der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

oder aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung oder aufgrund anderer rechtlicher

oder tatsächlicher Umstände beendet werden wird.

17

(4) Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner

dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein

Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Genügt

der Antrag diesen Mindestvoraussetzungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch

nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht,

die dieses zur Beurteilung benötigt, ob Verfahrenskostenstundung zu gewähren ist (vgl.

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NJW-RR 2005, 697, 698; vom 27. Januar

2005 - IX ZB 270/03, NZI 2005, 273, 274). Soweit die Insolvenzgerichte noch Aufklärungsbedarf

sehen, darf dem Schuldner durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung

hat sich an leicht feststellbaren und zunächst an den von dem Schuldner vorgetragenen

Tatsachen zu orientieren (vgl. Wenzel in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 4a Rn. 30).

Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das

Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen

Verbindlichkeiten zu erreichen.

18

bb) Nach diesen Maßstäben genügen die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts

nicht, um annehmen zu können, dass eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht

werden kann. Die Annahme des Beschwerdegerichts, wegen der hohen, gemäß § 302 Nr. 1

InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft

sei die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen, greift vor diesem Hintergrund zu

kurz.

19

(1) Allerdings steht fest, dass die Einziehungsforderung - wie das Beschwerdegericht

zutreffend annimmt - von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (vgl. BGH, Urteil

vom 11. Mai 2010 - IX ZR 138/09, NZI 2010, 607 Rn. 18).

20

(2) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung lediglich auf die absolute Höhe der

Einziehungsforderung gestützt, die 9.559 € beträgt. Auch wenn diese Forderung im Hinblick

auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners eine hohe Forderung darstellen

mag, verbietet die absolute Höhe dieser Forderung allein noch nicht eine Stundung

der Verfahrenskosten.

21

Soweit der Senat im Hinblick auf die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung

ausgenommenen Forderung bei einem Betrag von 1.837.310 € davon ausgegangen ist, der

Schuldner könne diese Forderung selbst dann nicht begleichen, wenn er von seinen übrigen,

noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar

2020 - IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13), kann dies im Streitfall, in dem nur die

Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und sie lediglich

9.559 € beträgt, nicht in gleicher Weise gelten. Selbst wenn die Einziehungsforderung

gemessen an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners als erheblich

anzusehen sein sollte, ist sie doch nicht so hoch, dass bereits im Hinblick auf die

absolute Höhe dieser Forderung davon ausgegangen werden muss, dass eine Restschuldbefreiung

offensichtlich nicht erreicht werden kann.

22

(3) Ob es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der Schuldner - wenn er von seinen

übrigen Verbindlichkeiten befreit wird - die von der Restschuldbefreiung ausgenommene

Forderung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, lässt sich auf

der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Das Beschwerdegericht

führt insoweit zwar aus, der Schuldner habe selbst angedeutet, den Einziehungsbetrag

auf Dauer nicht mehr erwirtschaften zu können; Feststellungen hierzu hat es aber nicht

getroffen. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei nach seinen persönlichen

und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage, die von der Restschuldbefreiung

ausgenommene Einziehungsforderung aus eigener Kraft in einem absehbaren Zeitraum zu

tilgen. Allerdings ist den Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen,

ob der Schuldner diese Forderung auch dann nicht begleichen könnte, wenn er von den

übrigen Verbindlichkeiten befreit würde. Um dies beurteilen zu können, bedarf es weiterer

Ermittlungen.

23

(4) Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob der Schuldner für die allein von der

Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung offensichtlich keine Anordnung des zuständigen

Gerichts gemäß § 459g Abs. 5 StPO erlangen kann. Eine - die Stundung der Verfahrenskosten

ausschließende - offensichtliche Aussichtslosigkeit des angestrebten wirtschaftlichen

Neubeginns liegt nicht vor, wenn bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

oder jedenfalls nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Schuldner aus Rechtsgründen

eine dauerhafte Beseitigung der Einziehungsforderung erreichen kann. Gegenüber der

Einziehungsforderung kann der Schuldner sowohl nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine

gerichtliche Entscheidung darüber anstreben, dass die Vollstreckung unterbleibt, weil

BGHSt 68, 117 Rn. 62 ff), als auch möglicherweise gemäß § 459g Abs. 2 StPO in Verbindung

mit § 459c Abs. 2 StPO bei der Staatsanwaltschaft darauf antragen, dass die Vollstreckung

zu unterbleiben habe, weil sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen werde. Insoweit

dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere die Regelung des

§ 459g Abs. 5 StPO dazu, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit

24

Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass eine von dem Schuldner

erhoffte Vollstreckungseinstellung gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht sicher prognostizierbar

ist. Dies genügt jedoch bei der Würdigung der Umstände einer einzelnen Einziehungsforderung

nicht, um bereits eine offensichtliche Erfolglosigkeit bejahen zu können. Hierzu müsste

das Beschwerdegericht vielmehr feststellen, dass nach den objektiven Umständen keine

ernsthaften Aussichten dafür bestehen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

oder die Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer Vollstreckungseinstellung nach

§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO führen wird. Entsprechende Feststellungen hat das Beschwerdegericht

nicht getroffen.

25

d) Die Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht

zurückzuverweisen, damit neu über den Stundungsantrag entschieden wird.

Schoppmeyer Röhl Schultz

Selbmann Weinland

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