Das Verkehrslexikon
BVerfG v. 09.07.2025: Beschlagnahme
Das BVerfG (Entscheidung vom 09.07.2025 - 1 BvR 975/25) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon unbefugte Handybenutzung Smartphone
und
Mobiltelefon unbefugte Handybenutzung Smartphone
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind ein ermittlungsrichterlicher Beschlagnahmebeschluss
sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung.
I.
2
Am 14. März 2025 gegen 11:30 Uhr geriet die Beschwerdeführerin in eine Verkehrskontrolle
durch mehrere Polizeibeamte, weil diese ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt
hatten. Die Beschwerdeführerin war als Führerin eines PKW im Straßenverkehr unterwegs
und hatte ihre Kinder im Fahrzeug.
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Im Verlauf der Kontrolle aktivierte einer der Polizeibeamten seine Bodycam. Die Beschwerdeführerin
begann ebenfalls, mit ihrem Smartphone (iPhone 16) ein Video von der Kontrollsituation
aufzunehmen. Im weiteren Verlauf fesselten die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin
und beschlagnahmten auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft ihr Smartphone
wegen des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
gemäß § 201 StGB. Zwei der Polizeibeamten stellten Strafantrag "für alle in Betracht
kommenden Delikte". Nach der Verkehrskontrolle leitete die Staatsanwaltschaft ein
Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes ein. Der Grund für den Vorwurf des Widerstands ergibt sich
nicht aus den angegriffenen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin erklärte, zur Herausgabe
der PIN des Smartphones bereit zu sein. Das Amtsgericht hat die Beschlagnahme des
Smartphones bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen eingelegte Beschwerde
hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Jedenfalls das Video sei als Beweismittel
für das weitere Ermittlungsverfahren von Bedeutung.
II.
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Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem
in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG, ihrem Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG und ihrem Recht
auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ihr Verhalten sei bereits
nicht nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Sie habe die Polizeikontrolle als schikanös
empfunden und sei im Rahmen der Beschlagnahme gewaltsam zu Boden gebracht worden.
Die Beschlagnahme sei wegen der Bedeutung des Smartphones für ihre Lebensführung und
der langen Dauer der Beschlagnahme unverhältnismäßig.
III.
5
Die Verfassungsbeschwerde war gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen,
weil sie unzulässig ist.
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1. Der Rechtsweg ist entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft. Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich und auch in der Sache eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, allerdings keine Anhörungsrüge nach § 33a
StPO erhoben, sodass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfGE
134, 106 ).
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2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich
die Beschlagnahmeanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch
als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen allerdings vorliegend daran, ob die
andauernde Beschlagnahme sich noch als verhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Art.
14 Abs. 1 GG erweist.
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a) Die Beschlagnahme und beabsichtigte Auswertung des Smartphones bedürfen wie jede
Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck
verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE
65, 1 ; 100, 313 ; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des legitimen Zwecks
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141,
220 ; stRspr). Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen
maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 141,
220 ; 155, 119 ). Dabei obliegt es dem Bundesverfassungsgericht
lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Gerichte
sicherzustellen. In diesem Rahmen hat es zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen
Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung
der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihrer Schutzbereiche, beruhen und auch für
die konkreten Rechtsfälle von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 42, 143 ).
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b) Danach begegnet die Angemessenheit der Beschlagnahme auf Grundlage der Gründe der
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Bedenken.In einer Zusammenschau
der zumindest umstrittenen fachrechtlichen Auslegung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch
die angegriffenen Entscheidungen (aa), eines nicht erkennbar besonders hohen staatlichen
Interesses an der konkreten Maßnahme (bb) und eines durchaus hohen Interesses der
Beschwerdeführerin an einer Herausgabe des Smartphones und einem Unterlassen der Auswertung
(cc), bestehen bei jedenfalls hier bestehender Kooperationsbereitschaft hinsichtlich
der Herausgabe der PIN durch die Beschwerdeführerin vorliegend insbesondere Zweifel
an der Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst (dd).
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aa) Die fachrechtliche Annahme der Fachgerichte, dass in der vorliegenden Konstellation
einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeichnung
ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliege, unterliegt
bereits zumindest gewissen Zweifeln, auch wenn damit noch keine grundsätzlich unrichtige
Auffassung der betroffenen Grundrechte einhergeht. Denn sowohl in der Literatur als
auch der fachgerichtlichen Rechtsprechung werden beachtliche Argumente gegen die Strafbarkeit
der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen allgemein, jedenfalls aber von polizeilichen
Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden,
sowie hinsichtlich regelmäßig vorliegender Rechtfertigungssituationen geltend gemacht
(vgl. etwa LG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2021 - 10 Qs 49/21 -, juris,
Ullenboom, NJW 2019, 3108 m.w.N.; Roggan, StV 2020, 328 ; Schnabel/Wünschelbaum,
StV 2024, 405 ; wohl auch LG Aachen, Beschluss vom 19. August 2020 - 60 Qs
34/20 -, juris, Rn. 36). Den angegriffenen Entscheidungen gelingt es nur bedingt,
diese Argumente zu entkräften - insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung
nach § 34 StGB oder Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
sowie der Tatsache, dass gerade nicht jede Videoaufnahme polizeilicher Einsätze ein
polizeirechtliches oder strafprozessuales Einschreiten rechtfertigt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501/13 -, Rn.
14 f.; BVerwGE 109, 203 m.w.N.). Polizeiliche Maßnahmen dürfen aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht dazu führen, dass Betroffene aus Furcht zulässige Aufnahmen und mit diesen
nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501/13 -, Rn.
14).
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bb)Das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst
ist jedenfalls auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen als nicht
besonders hoch zu bewerten.Denn schon abstrakt weist § 201 Abs. 1 StGB eine nicht
besonders hohe Strafdrohung auf. Auch im Einzelfall dürfte bei einer jedenfalls nach
den Entscheidungsgründen nicht erkennbar vorbestraften Beschwerdeführerin keine besonders
hohe Strafe zu erwarten sein. Mit den Zeugenaussagen von drei Polizeibediensteten,
einer schriftlichen geständigen Einlassung der Beschwerdeführerin, ihren Kindern als
zwei weiteren potentiellen Zeugen (trotz deren Weigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr.
3 StPO) sowie dem objektiven Beweismittel der Bodycamaufzeichnung der Polizei liegen
auch bereits erhebliche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbedeutung
des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos
selbst nicht besonders hoch ist. Das Landgericht weist in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung
zudem selbst darauf hin, dass die Einziehung des hochwertigen Smartphones gemäß §
201 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 74 StGB im Lichte von § 74f StGB eher unwahrscheinlich
sein dürfte.
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cc) Den Aspekten, die das staatliche Interesse an einer über drei Monate andauernden
Beschlagnahme des Smartphones als schwach erscheinen lassen, stehen hier durchaus
gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, Rn. 43) gegenüber. Smartphones
haben heute einerseits eine besondere Bedeutung für das alltägliche Leben ihrer Nutzenden,
andererseits ergibt sich aus ihrer Auswertung ein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte
der Nutzenden. Sie haben eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung.
Das hängt vor allem mit der ubiquitären Verbreitung des Internets in der Gesellschaft
und den vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zusammen, die moderne digitale Endgeräte
gerade auch mit Blick auf Anwendungen im Rahmen von Cloud-Computing vermitteln. Eine
Beschlagnahme und Auswertung eines Smartphones kann sich für Betroffene daher - völlig
unabhängig von einer späteren materiellen strafrechtlichen Sanktion - als eine faktische
Sanktionierung ihres Handelns bereits im Ermittlungsverfahren darstellen, obwohl noch
kein rechtsstaatliches Unwerturteil, sondern nur der Anfangsverdacht einer Straftat
vorliegt und strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen gerade keine Ermächtigungsgrundlage
für eine Sanktion sein können.
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dd) Zumindest in der vorliegenden Konstellation einer prognostisch nur geringen Beweisbedeutung
auf dem Endgerät gespeicherter Daten und des hier nur geringen Gewichts der vorgeworfenen
Straftat, in der die Beschwerdeführerin sich nach den Gründen der angegriffenen Entscheidungen
jedenfalls bereiterklärt hat, die PIN für ihr Smartphone herauszugeben, bestehen in
einer Zusammenschau verfassungsrechtliche Zweifel an dessen andauernder Beschlagnahme.
Eine unverzügliche Auswertung oder Spiegelung des Smartphones mit daran anschließender
Beschlagnahme nur des gegenständlichen Videos und der Möglichkeit einer Herausgabe
des Smartphones erscheint nach Herausgabe der PIN und der ausschließlichen Suche nach
einem zeitlich und inhaltlich eingrenzbaren Video technisch und praktisch so schnell
und einfach möglich, dass in Anbetracht der obigen Abwägungsaspekte eine länger andauernde
Beschlagnahme des Smartphones selbst - abgesehen von einer konkret zu erwartenden
Einziehung nach § 74 StGB - aus verfassungsrechtlicher Sicht nur schwer zu rechtfertigen
sein dürfte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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