Das Verkehrslexikon

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BGH v. 25.06.2025: Haftung für Diebstahl nach VU




Der BGH (Beschluss vom 25.06.2025 - 2 StR 518/24) hat entschieden:

Siehe auch
Lenkzeitverstoesse Tateinheit
und
Tateinheit

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

29. Februar 2024, soweit es sie betrifft und soweit der Angeklagte K. A. verurteilt

worden ist, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass

a) gegen den Angeklagten V. A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von

343.650 Euro angeordnet ist, auf die er in Höhe eines Teilbetrags von 286.575 Euro

als Gesamtschuldner haftet, und

b) gegen den Angeklagten K. A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von

285.900 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1

Das Landgericht hat den Angeklagten V. A. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls

in 21 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und in

allen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls

in 33 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl,

in 31 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit

Diebstahl, wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht,

jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls in elf Fällen, davon

in acht Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit

mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung

in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt.

Den Angeklagten K. A. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls

in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, in

16 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in fünf Fällen in Tateinheit mit

"vorsätzlichem" Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls

in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit

mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl,

wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht, jeweils

in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Diebstahls in 13 Fällen, davon in drei

Fällen versucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperre für die Erteilung

einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren angeordnet.

2

Gegen den Angeklagten V. A. hat das Landgericht unter Bildung von Gruppen verschiedener

namentlich bezeichneter Gesamtschuldner im Urteilstenor die Einziehung des Wertes

von Taterträgen im Gesamtbetrag von (addiert) 343.650 Euro angeordnet, auf den der

Angeklagte in Höhe von (addiert) 262.650 Euro als Gesamtschuldner hafte. Gegen den

Angeklagten K. A. hat das Landgericht in gleicher Weise die Einziehung des Wertes

von Taterträgen im Gesamtbetrag von (addiert) 285.900 Euro angeordnet, auf den der

Angeklagte in Höhe von (addiert) 252.900 Euro als Gesamtschuldner hafte.

3

Die auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen Rechts und auf die allgemeine

Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel

ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

4

1. Die Einziehungsaussprüche bedürfen der Korrektur auf die Sachrüge. Das Landgericht

hat den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagter auf die rechtsfehlerfrei

festgesetzten Gesamtbeträge zu deren Nachteil unzutreffend bestimmt.

5

Die Strafkammer ist, insoweit ohne Rechtsfehler, von einer gesamtschuldnerischen Haftung

auf den Wert der Tatbeute in den Fällen ausgegangen, in denen die Angeklagten die

Verfügungsgewalt gemeinsam mit namentlich bekannten anderen Tatbeteiligten erlangten.

Sie hat indes nicht in den Blick genommen, dass die Angeklagten auch in den Fällen

auf den Einziehungsbetrag lediglich als Gesamtschuldner haften, in denen sie die Tat

nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemeinsam mit einem oder mehreren

2 StR 245/18, Rn. 8 f.), nämlich in den Fällen 8, 13, 35 und 61 der Urteilsgründe

(V. A.) bzw. 9, 16, 45, 65 bis 69, 76, 78, 81, 82 und 88 der Urteilsgründe (K. A.).

Der Senat hat den Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten in entsprechender

Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO erhöht.

6

Den Abrundungsbetrag von 900 Euro, den die Strafkammer dem Angeklagten V. A. auf den

von ihr rechtsfehlerhaft berechneten Betrag seiner Alleinhaftung zugute gebracht hat,

hat der Senat dabei zur Meidung jeder Beschwer des Angeklagten wiederum auf den Betrag

seiner Alleinhaftung in den verbleibenden Fällen 3, 11, 54, 57, 60 und 64 der Urteilsgründe

angerechnet. Der Abrundungsbetrag von 785 Euro, den die Strafkammer dem Angeklagten

K. A. auf den rechtsfehlerhaft errechneten Betrag seiner Alleinhaftung gutgebracht

hat, übersteigt den Betrag seiner Alleinhaftung im einzig verbleibenden Fall 14 der

Urteilsgründe von 680 Euro, so dass der Rest von 105 Euro auf den Betrag seiner gesamtschuldnerischen

Haftung anzurechnen war; der Angeklagte K. A. haftet mithin auf den gesamten gegen

ihn festgesetzten Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich als Gesamtschuldner.

7

Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner, die die Urteilsformel durch

die Bildung verschiedener Schuldnergruppen und darauf entfallender Teilbeträge verkompliziert,

bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, Rn. 10, und vom

26. März 2025 - 2 StR 598/24, Rn. 3, jew. mwN). Der Senat lässt sie entfallen.

8

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils zu den Schuld- wie den Rechtsfolgenaussprüchen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

9

3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die

Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges

Zeng

Meyberg

Grube

Zimmermann

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