Das Verkehrslexikon
Bundesfinanzhof v. 29.04.2025: E-Mail
Das Bundesfinanzhof (Urteil vom 29.04.2025 - VI R 2/23) hat entschieden:
Siehe auch
E-Mail
und
Einspruch gegen den Bussgeldbescheid
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.01.2023 -
3 K 744/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
I.
1
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 08.08.2018 setzte der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger)
für die Streitjahre (2015 bis 2017) fest. Dabei erkannte er nicht alle vom Kläger
geltend gemachten Werbungskosten an. Mit E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte
des Klägers daraufhin die schlichte Änderung dieser Bescheide. Den dahingehenden Antrag
lehnte das FA am 23.08.2018 ab.
2
Am 31.05.2019 teilte ein Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der
Zeuge Y, dem FA per E-Mail mit, er habe am 29.05.2019 mit dem FA telefonisch Rücksprache
gehalten und dabei erfahren, dass dort kein Einspruch gegen die Steuerbescheide vom
08.08.2018 für die Streitjahre vorliege. Er bitte um Bearbeitung des Einspruchs, welcher
dem FA bereits zum 30.08.2018 zugegangen sei. Als Anhang war dieser E-Mail ein Ausdruck
der vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen E-Mail vom 30.08.2018 beigefügt,
mit der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre Einspruch eingelegt
und eine Begründung angekündigt wurde. Ausweislich dieses Ausdrucks wurde die E-Mail
am 30.08.2018 um 14:54 Uhr vom Account des Prozessbevollmächtigten an die Poststelle
des FA versandt. Der Zeuge Y war darin "Cc" gesetzt. In dessen E-Mail-Postfach ging
die E-Mail-Kopie am 30.08.2018 um 15:54 Uhr ein.
3
Am 26.06.2019 teilte das FA dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die
E-Mail beziehungsweise der Einspruch vom 30.08.2018 nicht beim FA eingegangen sei.
Ein solcher sei vielmehr erst durch die E-Mail vom 31.05.2019 und damit nach Ablauf
der Einspruchsfrist eingelegt worden.
4
Nach Anhörung des Klägers verwarf das FA den Einspruch als unzulässig. Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährte es nicht.
5
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.
6
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
7
Es beantragt,
das Urteil des Sächsischen FG vom 27.01.2023 - 3 K 744/22 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
8
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
II.
9
Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). Zwar hat der Kläger die Einspruchsfrist nicht gewahrt (dazu unter 1.). Das
FG hat die Einspruchsentscheidung aber im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da dem Kläger
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (dazu unter 2.).
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1. Der Kläger hat den Zugang der E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2018
beim FA --und damit seines Einspruchs-- nicht nachgewiesen. Die einmonatige Einspruchsfrist
(§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) ist daher nicht gewahrt.
11
a) Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Einspruchsfrist
ist gewahrt, wenn der Einspruch der Finanzbehörde (§ 357 Abs. 2 AO) rechtzeitig innerhalb
der Frist zugegangen ist. Nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO i.d.F. der Streitjahre
(ab 06.12.2024 gemäß Art. 16 Nr. 6, Art. 56 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2024 vom
02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387: § 87a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO) ist ein elektronisches
Dokument zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den
Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Der Zugang einer E-Mail setzt damit
voraus, dass sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers oder des Providers eingegangen,
das heißt abrufbar gespeichert, ist (Sächsisches Landessozialgericht --LSG--, Urteil
vom 12.10.2023 - L 3 AS 1050/19, unter II.1.b (3.2) [Rz 36]; Urteil des Bundessozialgerichts
vom 11.07.2019 - B 14 AS 51/18 R; vgl. auch Reichold in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023,
§ 130 BGB Rz 24; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2015 - 1 K 23/13, Rz 47, m.w.N.).
12
b) Für den fristgerechten Zugang des Einspruchs trägt der Einspruchsführer die (objektive)
Feststellungslast (z.B. Senatsbeschluss vom 22.06.2020 - VI B 117/19, Rz 17 sowie
Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.03.2015 - V B 83/14, Rz 10, m.w.N.).
Dies gilt auch dann, wenn der Zugang einer E-Mail in Rede steht. Folglich hat der
Versender einer E-Mail den Zugang in der für den Empfang bestimmten Einrichtung nachzuweisen.
Ein Ausdruck der E-Mail reicht hierfür nicht aus. Hieraus ist allenfalls ersichtlich,
unter 3. [Rz 44 f.]). Ihm ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die E-Mail auch beim Empfänger
eingegangen ist. Das Absenden einer E-Mail stellt aber keinen Nachweis für deren Zugang
I-26 W 13/23, Rz 6, m.w.N.; Landesarbeitsgericht --LAG-- Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 27.11.2012 - 15 Ta 2066/12, [Rz 9 f.]; Landgericht --LG-- Hamburg, Urteil vom
23.05.2016 - 325 O 22/16, Rz 34; Staudinger/Singer (2021) BGB § 130 Rz 110). Denn
die Absendung allein bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht den Erklärungsempfänger
beziehungsweise dessen E-Mail-Postfach tatsächlich erreicht. Nicht auszuschließen
ist nämlich, dass die Nachricht (etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom
Absender verwendeten Programmen) tatsächlich nicht in das E-Mail-Postfach des Empfängers
13
Das Absenden einer einfachen, insbesondere ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung
übermittelten E-Mail begründet auch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang
der E-Mail beim Empfänger, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn der Erklärende
die Absendung der E-Mail --etwa durch die Vorlage eines Ausdrucks der E-Mail (s. LSG
II.1.b (3.2) [Rz 39], m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 05.12.2006 - 3 U 167/05, unter
II.; Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2012 - 15 Ta 2066/12, [Rz 9]).
Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Kopie der E-Mail bei einem Dritten eingegangen
ebenfalls kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass diese E-Mail auch beim Empfänger
[Rz 9]). Schließlich kommt dem Absender einer E-Mail die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises
nicht schon deshalb zugute, weil er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit
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Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang beim E-Mail-Postfach des Empfängers
wäre (im Streitfall) nur dann begründet, wenn der Kläger eine Eingangs- oder Lesebestätigung
erhalten hätte (vgl. Staudinger/Singer (2021) BGB § 130 Rz 110; Grüneberg/Ellenberger,
Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 130 Rz 21; LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016 -
325 O 22/16, Rz 34). Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.
15
c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der
Kläger den Zugang der E-Mail vom 30.08.2018 und damit den rechtzeitigen Zugang des
Einspruchsschreibens beim FA nicht nachgewiesen hat. Dass der Kläger die Einspruchsfrist
versäumt hat, steht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch nicht mehr
in Streit, so dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.
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2. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die angefochtene Einspruchsentscheidung
gleichwohl aufzuheben ist, weil dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren und der Einspruch vom FA als zulässig zu behandeln gewesen wäre.
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a) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so
ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dabei dem Vertretenen zuzurechnen
(§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 110 Abs. 2 AO muss der Antrag innerhalb eines Monats
nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt werden.
Ist Letzteres geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren
über den Antrag glaubhaft zu machen. Dabei muss der Kern des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes
innerhalb der Antragsfrist schlüssig vorgetragen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist
können unvollständige Angaben noch erläutert und ergänzt werden, das spätere Nachschieben
von Wiedereinsetzungsgründen ist hingegen nicht zulässig (BFH-Urteil vom 18.03.2014 -
VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 17, m.w.N.). Allerdings dürfen die
Anforderungen an die Darlegungslast beziehungsweise das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des verfassungsrechtlichen
Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht überspannt werden (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 02.09.2002 - 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835).
18
b) "Ohne Verschulden" verhindert eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand, wenn
er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene
und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (BFH-Urteil vom 20.11.2008 -
III R 66/07, BFHE 223, 317, BStBl II 2009, 185, unter II.2.b). Jedes Verschulden --also
auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
aus (z.B. BFH-Urteil vom 09.08.2000 - I R 33/99, BFH/NV 2001, 410).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise zu der Ansicht gelangt, dass der Kläger vorliegend ohne Verschulden verhindert
war, die Einspruchsfrist zu wahren, so dass ihm das FA angesichts des Vorliegens der
weiteren Wiedereinsetzungserfordernisse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte
gewähren müssen.
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aa) Mit dem FG ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger die versäumte Rechtshandlung
(die Einlegung des Einspruchs) innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat.
Dies folgt aus dem Umstand, dass der Zeuge Y die ihm seinerzeit zugegangene Kopie
der E-Mail vom 30.08.2018 nebst Einspruch dem FA per E-Mail am 31.05.2019 und damit
bereits zwei Tage, nachdem er davon erfahren hatte, dass dieser Einspruch nicht beim
FA eingegangen war, (erneut) übermittelt hat.
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bb) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist auch ausreichend und fristgerecht
begründet worden. Insbesondere hat der Zeuge Y den Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte
den Einspruch per E-Mail am 30.08.2018 an das FA versandt hat, aufgrund seines Vortrags,
ihm sei diese E-Mail an jenem Tag als Kopie zugegangen, im Kern ausreichend dargelegt
und durch die Vorlage der ausgedruckten E-Mail vom 30.08.2018 sowie des Ausdrucks
der ihm zugegangenen Kopie dieser E-Mail hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem legt
der Eingang einer E-Mail bei einem "Cc" gesetzten Dritten --hier dem Zeugen Y-- zumindest
nahe, dass diese E-Mail auch tatsächlich an den vorgesehenen Empfänger versandt wurde.
Der vorliegend gegebene zeitliche Abstand zwischen Versendung der E-Mail (14:54 Uhr)
und dem Eingang der Kopie beim Zeugen Y (15:54 Uhr) steht dem im Streitfall nicht
entgegen.
22
cc) Schließlich ist auch die Würdigung des FG, dass der Kläger die Einspruchsfrist
im Streitfall schuldlos versäumt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte nach den bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)
und insoweit auch nicht streitigen Feststellungen des FG die E-Mail vom 30.08.2018
zutreffend an die Poststelle des FA adressiert. Zum anderen hat er nach eigenem Bekunden
und anwaltlicher Versicherung keinen Rücklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten.
Mit der Absendung der zutreffend adressierten E-Mail hat der Steuerpflichtige (beziehungsweise
sein Prozessbevollmächtigter) alles ihm Mögliche (und Erforderliche) getan, damit
die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt; auf die Dauer der "elektronischen"
Beförderung der E-Mail vom Absendeserver zum Server des Empfängers und die Ablage
von dort in das E-Mail-Postfach des Empfängers sowie einen "Verlust" der E-Mail im
"Netz" hat er keinen Einfluss und muss für diese Fälle auch keine Vorkehrungen treffen.
Deshalb ist er auch nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu
versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen "elektronischen Postgang" vertrauen
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2024 - IV R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BStBl II 2025, 184, Rz 19, m.w.N., betreffend von der Deutschen Post AG
nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten
Postlaufzeiten).
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(2) Ein Verschulden des Klägers ergibt sich --entgegen der Auffassung des FA-- auch
nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte den Einspruch im Streitfall per einfacher
E-Mail, mithin ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung, übermittelt
hat.
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Auch wenn bei der Übersendung einer E-Mail trotz der gegenwärtigen technischen Bedingungen
stets die Gefahr besteht, dass diese den Empfänger --etwa wegen einer technischen
Störung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers-- nicht erreicht, kann dies ein
gegen eine Wiedereinsetzung streitendes Verschulden des Steuerpflichtigen nicht begründen
(so schon Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 04.09.1929 - VI A 459/29, Steuer
und Wirtschaft --StuW-- 1929 Nr. 756 und RFH-Beschluss vom 28.05.1931 - I B 3/31,
StuW 1931 Nr. 769 betreffend die Übermittlung einer Klageschrift mit einfachem und
nicht mit eingeschriebenem Brief sowie BFH-Urteil vom 16.11.1961 - V 235/59, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 1962, 89 und BFH-Beschluss vom 28.02.1985 - VIII R 261/84, BFH/NV
1986, 30, unter 2.). Eine qualifizierte Zustellart sieht § 87a AO i.d.F. der Streitjahre
nicht vor.
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Auch enthält die Abgabenordnung keine dem § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO entsprechende Vorschrift.
Aus dieser Vorschrift ist abgeleitet worden, dass zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Übermittlung eines Schriftstücks an ein Gericht zu prüfen ist, ob das Gericht den
Eingang des elektronischen Dokuments gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO bestätigt hat (vgl.
BFH-Beschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 13). Mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorgabe in der Abgabenordnung bedarf es auch zur Annahme eines schuldlosen
Verhaltens keiner Vorlage einer Empfangs- oder Lesebestätigung, zumal sowohl eine
lesebestätigungsbewehrte als auch eine einfache, ohne Anforderung einer Empfangs-
oder Lesebestätigung übermittelte E-Mail dem nämlichen "Übermittlungsrisiko" ausgesetzt
ist.
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(3) Aus der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Pflicht
zur (vorsorglich) fristwahrenden Einlegung eines Rechtsbehelfs folgt --entgegen der
Auffassung des FA-- nichts anderes. Nach dieser Rechtsprechung zu den anwaltlichen
Sorgfaltspflichten bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags per E-Mail darf ein Rechtsanwalt
nicht allein wegen der Absendung einer E-Mail auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim
Adressaten vertrauen, sondern muss vielmehr durch die Anforderung einer Lesebestätigung
sicherstellen, dass die Nachricht vom Empfänger auch zur Kenntnis genommen wurde (vgl.
z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2013 - I ZR 64/13, Rz 11 und vom
18.11.2021 - I ZR 125/21, Rz 14; Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 20.02.2017 - 16a D 16.2092, unter II.2.1 und vom 23.05.2024 - 6 ZB 24.730, Bayerische
Verwaltungsblätter 2024, 645, unter 2.a; offengelassen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13.03.2019 - 2 B 64.18). Sie betrifft damit ersichtlich einen anderen Sachverhalt
und ist folglich auf den Streitfall nicht übertragbar. Insbesondere lässt sich aus
dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass der E-Mail-Austausch zwischen dem Steuerpflichtigen
und der Finanzbehörde mit der Anforderung einer Lesebestätigung zu bewehren ist und
die fristgerechte und ordnungsgemäße Absendung einer E-Mail an eine Finanzbehörde
nur durch Vorlage einer Lesebestätigung glaubhaft gemacht werden kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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