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BGH v. 19.09.2024: Hemmung der Verjährung




Der BGH (Urteil vom 19.09.2024 - IX ZR 130/23) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen

Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1

Der Kläger nimmt die Beklagten als seine vormaligen anwaltlichen Vertreter in Höhe

von insgesamt 86.111,45 € auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte zu 2 nicht

verhindert habe, dass der ihm gegen seine frühere Ehefrau (fortan: Ehefrau) zustehende

Zugewinnausgleichsanspruch verjährt sei.

2

Die Ehe des Klägers ist seit dem 4. Juni 2004 rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau

des Klägers reichte am 8. Mai 2007 eine auf Zugewinnausgleich gerichtete Stufenklage

bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim ein. Der Kläger beauftragte die Beklagte

zu 1, einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehefrau geltend zu machen.

Am 31. Mai 2007 erhob die bei der Beklagten zu 1 tätige Beklagte zu 2 für den Kläger

eine auf Ausgleich des Zugewinns gerichtete Klage vor dem Amtsgericht - Familiengericht -

Delmenhorst. Die Ehefrau des Klägers berief sich auf die Einrede der Verjährung. Nachdem

sich sowohl das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst als auch das Amtsgericht

- Familiengericht - Mannheim für die von dem Kläger erhobene Zugewinnausgleichsklage

für unzuständig erklärten, bestimmte das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss

vom 23. Oktober 2007 das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst als zuständiges

Gericht. Daraufhin schlug das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst den Parteien

am 19. November 2007 das Ruhen des Verfahrens vor; der Ausgang des Verfahrens in Mannheim

solle abgewartet werden. Die Beklagte zu 2 beantragte das Ruhen des Verfahrens; die

Ehefrau des Klägers stimmte dem Ruhen des Verfahrens zu. Mit Beschluss vom 14. Januar

2008 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst das Ruhen des Verfahrens

bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim

an.

3

Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers in dem in Mannheim betriebenen

Verfahren rief die Beklagte zu 2 im November 2008 für den Kläger das Verfahren in

Delmenhorst wieder auf. Die Ehefrau des Klägers erhob erneut die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai

2017 ab, weil im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens bereits Verjährung eingetreten

gewesen sei. Die von der Beklagten zu 2 für den Kläger dagegen eingelegte Berufung

wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 8. März 2018 mit gleicher Begründung

zurück.

4

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 habe erkennen müssen, dass das Ruhen

des Verfahrens die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs zur Folge haben würde.

Ihm wäre ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 65.661,43 € zuerkannt worden;

Kosten in Höhe von 20.450,02 € wären ihm dann nicht entstanden. Die Beklagten meinen,

die Entscheidungen im Vorprozess seien hinsichtlich der Frage der Verjährung rechtsfehlerhaft.

Überdies behaupten sie, dass dem Kläger mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau kein

Zugewinnausgleichsanspruch entgangen sei.

5

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 47.071 € und 9.867,81 €, jeweils

nebst Zinsen, sowie zur Freistellung von Kosten in Höhe von 1.954,46 € verurteilt

und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht

das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung

des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

begehrt der Kläger die vollständige Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


6

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat gemeint, in den Fällen, in denen ein Schaden aus anwaltlicher

Pflichtverletzung aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend gemacht werde, habe

das Regressgericht selbständig darüber zu befinden, wie der Vorprozess richtig zu

entscheiden gewesen wäre. Danach sei eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen,

denn die Entscheidungen im Vorprozess seien bezüglich der Verjährung rechtsfehlerhaft.

Die mit Einreichung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung der

Verjährung habe nicht wegen einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens gemäß § 204

Abs. 2 BGB geendet. Zwar sei das Verfahren in Stillstand geraten, weil der Kläger

das Ruhen des Verfahrens beantragt habe. Jedoch führe dies nicht zur Beendigung der

Hemmung, denn der Kläger habe einen triftigen Grund gehabt, das Verfahren nicht zu

betreiben. Außerdem sei - auch wenn kein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien

zustande gekommen sei - der von der Ehefrau des Klägers gestellte Antrag auf Anordnung

des Ruhens des Verfahrens als befristeter Verjährungsverzicht beziehungsweise als

Hemmungsvereinbarung (§ 202 BGB) auszulegen. Jedenfalls stünde der durch die Ehefrau

des Klägers erhobenen Einrede der Verjährung § 242 BGB entgegen.

II.

8

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen

der Annahme des Berufungsgerichts liegt eine Verletzung der den Beklagten aufgrund

des mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrags obliegenden Pflichten im Sinne von

§ 280 Abs. 1 BGB vor, weil sie nicht den sichersten Weg gewählt haben, die Rechte

des Klägers zu sichern und geltend zu machen, und den Kläger hierüber unzureichend

beraten haben.

9

1. Der Kläger hat die Beklagten beauftragt, einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber

seiner Ehefrau geltend zu machen; damit ist ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen.

10

2. Die Beklagten haben die ihnen aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag dem Kläger gegenüber

obliegende Pflicht verletzt, den sichersten Weg zu wählen, die Rechte des Klägers

zu sichern und geltend zu machen, denn sie haben den Kläger weder über die mit einem

Ruhen des Verfahrens verbundenen Risiken für ein Ende der Hemmung der Verjährung aufgeklärt

noch Maßnahmen aufgezeigt oder ergriffen, um erhebliche Unsicherheiten über die drohende

Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu vermeiden. Die Beklagte zu 2 hat das

ruhend gestellte Verfahren über den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers nicht vor

dem Ablauf der in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Frist von sechs Monaten wieder

aufgerufen. Sie hat auch nicht mit der Ehefrau des Klägers eine ausdrückliche Vereinbarung

über die weitere Hemmung der Verjährung getroffen.

11

a) Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend

prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten

und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit

der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 10. Mai

2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 22 mwN). Der konkrete Umfang der anwaltlichen

Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falls

(BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 Rn. 15). Der Rechtsanwalt hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen,

welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um

den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar

auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle

der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt (BGH,

Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, NJW 2006, 3494 Rn. 9).

12

b) Die Beklagten waren beauftragt, den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers geltend

zu machen. Sie waren dabei auch verpflichtet, vermeidbare Nachteile für den Kläger

als ihren Mandanten zu verhindern. Sie hatten deshalb dessen Anspruch vor der Verjährung

Pflicht hat die Beklagte zu 2 schuldhaft verletzt.

13

aa) Die Beklagte zu 2 hat keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um eine drohende

Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers rechtssicher auszuschließen.

Die gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist

des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung begann

am 22. Juli 2004 mit der Kenntnis des Klägers von der Rechtskraft des Scheidungsurteils

zu laufen. Durch die am 31. Mai 2007 erhobene und am 8. Juni 2007 zugestellte Klage

wurde die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers gemäß § 204 Abs. 1

Nr. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach

der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Gerät das Verfahren in Stillstand, weil es die Parteien nicht betreiben, so tritt

gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung die

letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung des Verfahrens. Mit Beschluss

vom 14. Januar 2007 wurde das Ruhen des Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht -

Delmenhorst angeordnet; das Verfahren geriet hierdurch in Stillstand (§ 204 Abs. 2

Satz 1 BGB). Dann musste die Beklagte zu 2 in Rechnung stellen, dass im Regelfall

die Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Klägers sechs Monate später mit Ablauf

des 14. Juli 2007 endete. Die zwischenzeitlich gehemmte Verjährung wäre dann wieder

in Lauf gesetzt worden. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

des Klägers bereits eingetreten gewesen als die Beklagte zu 2 im November 2007 das

Verfahren wieder aufrief. Denn zu diesem Zeitpunkt wären die von der dreijährigen

Verjährungsfrist vor Eintritt der Hemmung noch verbliebenen 52 Tage abgelaufen gewesen.

14

bb) Die Beklagten haben die ihnen aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag dem Kläger

gegenüber obliegende Pflicht verletzt, vermeidbare Nachteile für den Kläger zu verhindern.

Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, § 276 Abs. 2

BGB. Die Beklagte zu 2 hat im Hinblick auf die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB

in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung nicht den sichersten und gefahrlosesten

Weg gewählt, um den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers geltend zu machen. Insbesondere

hat die Beklagte zu 2 die rechtliche Beurteilung, wann die Hemmung der Verjährung

des Zugewinnausgleichsanspruchs endete, nicht an der zum Zeitpunkt der Beratung maßgeblichen

höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgerichtet.

15

(1) Der Beklagten zu 2 musste einerseits bekannt sein, dass nach § 204 Abs. 2 Satz

1 BGB die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung

oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endete. Andererseits musste

sie wissen, dass gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die letzte Verfahrenshandlung an die

Stelle der Beendigung des Verfahrens tritt, wenn das Verfahren in Stillstand gerät,

weil die Parteien es nicht betreiben (vgl. zu § 211 Abs. 2 BGB aF: BGH, Urteil vom

20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87, NJW-RR 1988, 279; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97,

NJW 1999, 1101, 1102; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; jeweils

mwN).

16

(2) Die Beklagte zu 2 hatte die zum Zeitpunkt der Beratung maßgebliche höchstrichterliche

NJW-RR 2003, 1212, 1213 mwN). Sie durfte deshalb nicht außer Acht lassen, dass die

Rechtsprechung bereits im Jahr 2007 das Ruhen des Verfahrens als Stillstand im Sinne

des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aF einordnete und auch in den zur Zeit der rechtlichen

Beratung gängigen Kommentaren auf dieses Problem hingewiesen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe,

5. Aufl., § 204 Rn. 72; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 204 Rn. 124; Prütting/Wegen/Weinrich,

BGB, 2006, § 204 Rn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rn. 48; Hk-BGB/Dörner,

4. Aufl., § 204 Rn. 6; jurisPK-BGB/Lakkis, 2. Aufl., § 204 Rn. 26; Jauernig/Jauernig,

BGB, 11. Aufl., § 204 Rn. 17; AnwKomm-BGB/Mansel/Budzikiewicz, 2005, § 204 Rn. 125;

abw. M.: Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 204 Rn. 54 f).

17

cc) Der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten steht nicht entgegen, dass möglicherweise

ein triftiger Grund im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB für das Untätigbleiben der Beklagten

zu 2 bestand. Denn nach dem gerade für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten

Weges" hatte die Beklagte zu 2 angesichts der im Streitfall unklaren Rechtslage bei

der Beurteilung eines triftigen Grundes im Hinblick auf eine etwaige ungünstigere

Beurteilung der Rechtslage durch das mit der Sache befasste Gericht den Weg aufzuzeigen,

der eine Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers jedenfalls sicher

494, 495).

18

Demgemäß ist die Frage, ob im Streitfall ein triftiger Grund bestand, das Verfahren

nicht zu betreiben, von drei Gerichten verneint, von dem Berufungsgericht jedoch bejaht

worden. Bereits die unterschiedliche Beurteilung dieser Frage durch die Gerichte deutet

darauf hin, dass die Beklagte zu 2 insoweit nicht den sichersten Weg eingeschlagen

hat. Ebenso wenig erfüllten die wechselseitig erhobenen Klagen auf Zugewinnausgleich

zweifelsfrei in der Rechtsprechung oder nach der allgemeinen Meinung eine Fallgruppe

eines triftigen Grundes. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitraum

wechselseitige Zugewinnausgleichsklagen als Fall eines triftigen Grundes in der Rechtsprechung

anerkannt waren. Schließlich muss ein Rechtsanwalt gerade in zweifelhaften Fällen

in Rechnung stellen, dass ein Gericht eine andere rechtliche Einschätzung vornehmen

kann. Auch wenn ein Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet ist, neben der Führung von

Verhandlungen gemäß § 203 BGB andere verjährungshemmende Maßnahme zu ergreifen, so

ist er stets verpflichtet, Unklarheiten innerhalb des Hemmungstatbestandes nicht entstehen

Rn. 2 f).

19

dd) Die Beklagte zu 2 hatte den Kläger über die Maßnahmen aufzuklären, die den Eintritt

der Verjährung des Anspruchs zu verhindern vermochten. Mit Blick auf den Umstand,

dass das Ruhen des Verfahrens die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers

zur Folge haben konnte, hätte die Beklagte zu 2 den Kläger über die damit verbundenen

Vorteile und Risiken aufklären müssen. Insoweit hätte sie darauf hinweisen müssen,

dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko bestand, dass das Gericht das Vorliegen

eines triftigen Grundes abweichend beurteilen würde.

20

Auch hätte die Beklagte zu 2 dem Kläger aufzeigen müssen, dass trotz der Anregung

des Gerichts von einer entsprechenden Antragstellung abgesehen werden konnte. Sie

hätte den Kläger auf die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Risiken,

insbesondere die dadurch anfallenden Kosten hinweisen müssen. Ferner hätte die Beklagte

zu 2 dem Kläger auch vorschlagen können, mit der Ehefrau des Klägers eine ausdrückliche

Vereinbarung über die weitere Hemmung der Verjährung zu treffen. Soweit die Ehefrau

des Klägers zu einer Vereinbarung nicht bereit gewesen wäre, hätte die Beklagte zu 2

dem Kläger die dann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

zu verhindern, darstellen müssen.

III.

21

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht

zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen

haben.

22

1. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, dass die

Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 für den behaupteten, revisionsrechtlich zu unterstellenden

Schaden des Klägers kausal geworden ist.

23

a) Der Ersatzpflichtige hat gemäß § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen

würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Deshalb

ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts

genommen hätten, insbesondere wie der Mandant auf eine dementsprechende Beratung reagiert

hätte und wie seine Vermögenslage dann wäre. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte

den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende

24

b) Die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflichtverletzung für einen

dadurch entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren

Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht

für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter

Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast

des Geschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt,

die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten.

An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine übertriebenen Anforderungen

25

c) Bei Verstößen gegen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten

der Erfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten

beratungsgemäß verhalten, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive

Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit

2006, 927). Ein Anscheinsbeweis kommt demnach nicht nur dann in Betracht, wenn der

Rechtsanwalt eine bestimmte Empfehlung zu geben hatte. Hatte der Rechtsanwalt seinen

Auftraggeber lediglich umfassend über die Rechtslage zu belehren, verblieb für den

Mandanten aber bei vertragsgerechter Information nur eine sinnvolle Entscheidung,

so liegt ebenfalls ein in gleicher Weise typischer Sachverhalt vor (vgl. BGH, Urteil

vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23). Voraussetzung sind aber

tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen

Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte

verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile

und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis

(vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 26).

26

d) Hätte die Beklagte zu 2 den Kläger pflichtgemäß über die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten

und deren Risiken aufgeklärt, wären für den Kläger mehrere Handlungsweisen ernsthaft

in Betracht gekommen. Bestehen für den Mandanten aber eine Mehrzahl von Handlungsmöglichkeiten,

so trifft ihn die Verpflichtung, den Weg darzulegen, für den er sich konkret entschieden

unter II. 2. b) aa). Zudem trifft ihn dann die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis

53/99, NJW 2000, 2814, 2815). Demgemäß kann dem Kläger vorliegend eine solche Beweiserleichterung

nicht zugutekommen.

27

e) Der Kläger hat lediglich behauptet, der ihm zustehende Zugewinnausgleichsanspruch

wäre ihm zuerkannt worden, wenn die Beklagte zu 2 pflichtgemäß tätig geworden wäre.

Im Hinblick auf die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten des Klägers genügt dieser

Vortrag nicht einer hinreichenden Darstellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der

Fehlberatung der Beklagten zu 2 und dem durch den Kläger geltend gemachten Schaden.

Für den Kläger hätte die Möglichkeit bestanden, seinen Zugewinnausgleichanspruch trotz

des durch seine frühere Ehefrau betriebenen Verfahrens selbst gerichtlich weiterzuverfolgen.

Dann hätte er allerdings die dadurch entstehenden Kosten jedenfalls zunächst selbst

zu tragen gehabt. Der Kläger hätte sich auch mit seiner früheren Ehefrau auf eine

ausdrückliche Vereinbarung über die weitere Hemmung der Verjährung verständigen können.

Voraussetzung wäre insoweit aber gewesen, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers

mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung einverstanden erklärt hätte. Schließlich

hätte sich der Kläger nach einer pflichtgemäßen Aufklärung über die Vorteile und Risiken

mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklären können.

28

f) Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, den Weg darzulegen, für den er sich

konkret entschieden hätte und den insoweit erforderlichen Tatsachenvortrag zu halten.

29

2. Wenn und soweit sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet haben wird,

dass sich der Kläger für eine Handlungsmöglichkeit entschieden hätte, wird es zu prüfen

haben, ob und inwieweit der durch den Kläger behauptete Schaden durch die Pflichtverletzung

der Beklagten zu 2 verursacht worden ist.

Schoppmeyer Röhl Schultz

Weinland Kunnes

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