Das Verkehrslexikon
BGH v. 19.09.2024: Hemmung der Verjährung
Der BGH (Urteil vom 19.09.2024 - IX ZR 130/23) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagten als seine vormaligen anwaltlichen Vertreter in Höhe
von insgesamt 86.111,45 € auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte zu 2 nicht
verhindert habe, dass der ihm gegen seine frühere Ehefrau (fortan: Ehefrau) zustehende
Zugewinnausgleichsanspruch verjährt sei.
2
Die Ehe des Klägers ist seit dem 4. Juni 2004 rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau
des Klägers reichte am 8. Mai 2007 eine auf Zugewinnausgleich gerichtete Stufenklage
bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim ein. Der Kläger beauftragte die Beklagte
zu 1, einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehefrau geltend zu machen.
Am 31. Mai 2007 erhob die bei der Beklagten zu 1 tätige Beklagte zu 2 für den Kläger
eine auf Ausgleich des Zugewinns gerichtete Klage vor dem Amtsgericht - Familiengericht -
Delmenhorst. Die Ehefrau des Klägers berief sich auf die Einrede der Verjährung. Nachdem
sich sowohl das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst als auch das Amtsgericht
- Familiengericht - Mannheim für die von dem Kläger erhobene Zugewinnausgleichsklage
für unzuständig erklärten, bestimmte das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss
vom 23. Oktober 2007 das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst als zuständiges
Gericht. Daraufhin schlug das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst den Parteien
am 19. November 2007 das Ruhen des Verfahrens vor; der Ausgang des Verfahrens in Mannheim
solle abgewartet werden. Die Beklagte zu 2 beantragte das Ruhen des Verfahrens; die
Ehefrau des Klägers stimmte dem Ruhen des Verfahrens zu. Mit Beschluss vom 14. Januar
2008 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst das Ruhen des Verfahrens
bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim
an.
3
Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers in dem in Mannheim betriebenen
Verfahren rief die Beklagte zu 2 im November 2008 für den Kläger das Verfahren in
Delmenhorst wieder auf. Die Ehefrau des Klägers erhob erneut die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai
2017 ab, weil im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens bereits Verjährung eingetreten
gewesen sei. Die von der Beklagten zu 2 für den Kläger dagegen eingelegte Berufung
wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 8. März 2018 mit gleicher Begründung
zurück.
4
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 habe erkennen müssen, dass das Ruhen
des Verfahrens die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs zur Folge haben würde.
Ihm wäre ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 65.661,43 € zuerkannt worden;
Kosten in Höhe von 20.450,02 € wären ihm dann nicht entstanden. Die Beklagten meinen,
die Entscheidungen im Vorprozess seien hinsichtlich der Frage der Verjährung rechtsfehlerhaft.
Überdies behaupten sie, dass dem Kläger mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau kein
Zugewinnausgleichsanspruch entgangen sei.
5
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 47.071 € und 9.867,81 €, jeweils
nebst Zinsen, sowie zur Freistellung von Kosten in Höhe von 1.954,46 € verurteilt
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung
des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
begehrt der Kläger die vollständige Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7
Das Berufungsgericht hat gemeint, in den Fällen, in denen ein Schaden aus anwaltlicher
Pflichtverletzung aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend gemacht werde, habe
das Regressgericht selbständig darüber zu befinden, wie der Vorprozess richtig zu
entscheiden gewesen wäre. Danach sei eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen,
denn die Entscheidungen im Vorprozess seien bezüglich der Verjährung rechtsfehlerhaft.
Die mit Einreichung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung der
Verjährung habe nicht wegen einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens gemäß § 204
Abs. 2 BGB geendet. Zwar sei das Verfahren in Stillstand geraten, weil der Kläger
das Ruhen des Verfahrens beantragt habe. Jedoch führe dies nicht zur Beendigung der
Hemmung, denn der Kläger habe einen triftigen Grund gehabt, das Verfahren nicht zu
betreiben. Außerdem sei - auch wenn kein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien
zustande gekommen sei - der von der Ehefrau des Klägers gestellte Antrag auf Anordnung
des Ruhens des Verfahrens als befristeter Verjährungsverzicht beziehungsweise als
Hemmungsvereinbarung (§ 202 BGB) auszulegen. Jedenfalls stünde der durch die Ehefrau
des Klägers erhobenen Einrede der Verjährung § 242 BGB entgegen.
II.
8
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen
der Annahme des Berufungsgerichts liegt eine Verletzung der den Beklagten aufgrund
des mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrags obliegenden Pflichten im Sinne von
§ 280 Abs. 1 BGB vor, weil sie nicht den sichersten Weg gewählt haben, die Rechte
des Klägers zu sichern und geltend zu machen, und den Kläger hierüber unzureichend
beraten haben.
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1. Der Kläger hat die Beklagten beauftragt, einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber
seiner Ehefrau geltend zu machen; damit ist ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen.
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2. Die Beklagten haben die ihnen aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag dem Kläger gegenüber
obliegende Pflicht verletzt, den sichersten Weg zu wählen, die Rechte des Klägers
zu sichern und geltend zu machen, denn sie haben den Kläger weder über die mit einem
Ruhen des Verfahrens verbundenen Risiken für ein Ende der Hemmung der Verjährung aufgeklärt
noch Maßnahmen aufgezeigt oder ergriffen, um erhebliche Unsicherheiten über die drohende
Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu vermeiden. Die Beklagte zu 2 hat das
ruhend gestellte Verfahren über den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers nicht vor
dem Ablauf der in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Frist von sechs Monaten wieder
aufgerufen. Sie hat auch nicht mit der Ehefrau des Klägers eine ausdrückliche Vereinbarung
über die weitere Hemmung der Verjährung getroffen.
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a) Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend
prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten
und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit
der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 10. Mai
2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 22 mwN). Der konkrete Umfang der anwaltlichen
Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falls
(BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 Rn. 15). Der Rechtsanwalt hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen,
welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um
den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar
auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle
der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt (BGH,
Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, NJW 2006, 3494 Rn. 9).
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b) Die Beklagten waren beauftragt, den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers geltend
zu machen. Sie waren dabei auch verpflichtet, vermeidbare Nachteile für den Kläger
als ihren Mandanten zu verhindern. Sie hatten deshalb dessen Anspruch vor der Verjährung
Pflicht hat die Beklagte zu 2 schuldhaft verletzt.
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aa) Die Beklagte zu 2 hat keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um eine drohende
Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers rechtssicher auszuschließen.
Die gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist
des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung begann
am 22. Juli 2004 mit der Kenntnis des Klägers von der Rechtskraft des Scheidungsurteils
zu laufen. Durch die am 31. Mai 2007 erhobene und am 8. Juni 2007 zugestellte Klage
wurde die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers gemäß § 204 Abs. 1
Nr. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach
der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
Gerät das Verfahren in Stillstand, weil es die Parteien nicht betreiben, so tritt
gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung die
letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung des Verfahrens. Mit Beschluss
vom 14. Januar 2007 wurde das Ruhen des Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht -
Delmenhorst angeordnet; das Verfahren geriet hierdurch in Stillstand (§ 204 Abs. 2
Satz 1 BGB). Dann musste die Beklagte zu 2 in Rechnung stellen, dass im Regelfall
die Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Klägers sechs Monate später mit Ablauf
des 14. Juli 2007 endete. Die zwischenzeitlich gehemmte Verjährung wäre dann wieder
in Lauf gesetzt worden. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs
des Klägers bereits eingetreten gewesen als die Beklagte zu 2 im November 2007 das
Verfahren wieder aufrief. Denn zu diesem Zeitpunkt wären die von der dreijährigen
Verjährungsfrist vor Eintritt der Hemmung noch verbliebenen 52 Tage abgelaufen gewesen.
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bb) Die Beklagten haben die ihnen aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag dem Kläger
gegenüber obliegende Pflicht verletzt, vermeidbare Nachteile für den Kläger zu verhindern.
Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, § 276 Abs. 2
BGB. Die Beklagte zu 2 hat im Hinblick auf die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB
in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung nicht den sichersten und gefahrlosesten
Weg gewählt, um den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers geltend zu machen. Insbesondere
hat die Beklagte zu 2 die rechtliche Beurteilung, wann die Hemmung der Verjährung
des Zugewinnausgleichsanspruchs endete, nicht an der zum Zeitpunkt der Beratung maßgeblichen
höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgerichtet.
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(1) Der Beklagten zu 2 musste einerseits bekannt sein, dass nach § 204 Abs. 2 Satz
1 BGB die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung
oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endete. Andererseits musste
sie wissen, dass gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die letzte Verfahrenshandlung an die
Stelle der Beendigung des Verfahrens tritt, wenn das Verfahren in Stillstand gerät,
weil die Parteien es nicht betreiben (vgl. zu § 211 Abs. 2 BGB aF: BGH, Urteil vom
20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87, NJW-RR 1988, 279; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97,
NJW 1999, 1101, 1102; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; jeweils
mwN).
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(2) Die Beklagte zu 2 hatte die zum Zeitpunkt der Beratung maßgebliche höchstrichterliche
NJW-RR 2003, 1212, 1213 mwN). Sie durfte deshalb nicht außer Acht lassen, dass die
Rechtsprechung bereits im Jahr 2007 das Ruhen des Verfahrens als Stillstand im Sinne
des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aF einordnete und auch in den zur Zeit der rechtlichen
Beratung gängigen Kommentaren auf dieses Problem hingewiesen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe,
5. Aufl., § 204 Rn. 72; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 204 Rn. 124; Prütting/Wegen/Weinrich,
BGB, 2006, § 204 Rn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rn. 48; Hk-BGB/Dörner,
4. Aufl., § 204 Rn. 6; jurisPK-BGB/Lakkis, 2. Aufl., § 204 Rn. 26; Jauernig/Jauernig,
BGB, 11. Aufl., § 204 Rn. 17; AnwKomm-BGB/Mansel/Budzikiewicz, 2005, § 204 Rn. 125;
abw. M.: Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 204 Rn. 54 f).
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cc) Der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten steht nicht entgegen, dass möglicherweise
ein triftiger Grund im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB für das Untätigbleiben der Beklagten
zu 2 bestand. Denn nach dem gerade für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten
Weges" hatte die Beklagte zu 2 angesichts der im Streitfall unklaren Rechtslage bei
der Beurteilung eines triftigen Grundes im Hinblick auf eine etwaige ungünstigere
Beurteilung der Rechtslage durch das mit der Sache befasste Gericht den Weg aufzuzeigen,
der eine Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers jedenfalls sicher
494, 495).
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Demgemäß ist die Frage, ob im Streitfall ein triftiger Grund bestand, das Verfahren
nicht zu betreiben, von drei Gerichten verneint, von dem Berufungsgericht jedoch bejaht
worden. Bereits die unterschiedliche Beurteilung dieser Frage durch die Gerichte deutet
darauf hin, dass die Beklagte zu 2 insoweit nicht den sichersten Weg eingeschlagen
hat. Ebenso wenig erfüllten die wechselseitig erhobenen Klagen auf Zugewinnausgleich
zweifelsfrei in der Rechtsprechung oder nach der allgemeinen Meinung eine Fallgruppe
eines triftigen Grundes. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitraum
wechselseitige Zugewinnausgleichsklagen als Fall eines triftigen Grundes in der Rechtsprechung
anerkannt waren. Schließlich muss ein Rechtsanwalt gerade in zweifelhaften Fällen
in Rechnung stellen, dass ein Gericht eine andere rechtliche Einschätzung vornehmen
kann. Auch wenn ein Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet ist, neben der Führung von
Verhandlungen gemäß § 203 BGB andere verjährungshemmende Maßnahme zu ergreifen, so
ist er stets verpflichtet, Unklarheiten innerhalb des Hemmungstatbestandes nicht entstehen
Rn. 2 f).
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dd) Die Beklagte zu 2 hatte den Kläger über die Maßnahmen aufzuklären, die den Eintritt
der Verjährung des Anspruchs zu verhindern vermochten. Mit Blick auf den Umstand,
dass das Ruhen des Verfahrens die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers
zur Folge haben konnte, hätte die Beklagte zu 2 den Kläger über die damit verbundenen
Vorteile und Risiken aufklären müssen. Insoweit hätte sie darauf hinweisen müssen,
dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko bestand, dass das Gericht das Vorliegen
eines triftigen Grundes abweichend beurteilen würde.
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Auch hätte die Beklagte zu 2 dem Kläger aufzeigen müssen, dass trotz der Anregung
des Gerichts von einer entsprechenden Antragstellung abgesehen werden konnte. Sie
hätte den Kläger auf die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Risiken,
insbesondere die dadurch anfallenden Kosten hinweisen müssen. Ferner hätte die Beklagte
zu 2 dem Kläger auch vorschlagen können, mit der Ehefrau des Klägers eine ausdrückliche
Vereinbarung über die weitere Hemmung der Verjährung zu treffen. Soweit die Ehefrau
des Klägers zu einer Vereinbarung nicht bereit gewesen wäre, hätte die Beklagte zu 2
dem Kläger die dann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs
zu verhindern, darstellen müssen.
III.
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Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht
zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen
haben.
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1. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, dass die
Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 für den behaupteten, revisionsrechtlich zu unterstellenden
Schaden des Klägers kausal geworden ist.
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a) Der Ersatzpflichtige hat gemäß § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Deshalb
ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts
genommen hätten, insbesondere wie der Mandant auf eine dementsprechende Beratung reagiert
hätte und wie seine Vermögenslage dann wäre. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte
den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende
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b) Die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflichtverletzung für einen
dadurch entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren
Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht
für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter
Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast
des Geschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt,
die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten.
An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine übertriebenen Anforderungen
25
c) Bei Verstößen gegen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten
der Erfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten
beratungsgemäß verhalten, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive
Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit
2006, 927). Ein Anscheinsbeweis kommt demnach nicht nur dann in Betracht, wenn der
Rechtsanwalt eine bestimmte Empfehlung zu geben hatte. Hatte der Rechtsanwalt seinen
Auftraggeber lediglich umfassend über die Rechtslage zu belehren, verblieb für den
Mandanten aber bei vertragsgerechter Information nur eine sinnvolle Entscheidung,
so liegt ebenfalls ein in gleicher Weise typischer Sachverhalt vor (vgl. BGH, Urteil
vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23). Voraussetzung sind aber
tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen
Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte
verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile
und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 26).
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d) Hätte die Beklagte zu 2 den Kläger pflichtgemäß über die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten
und deren Risiken aufgeklärt, wären für den Kläger mehrere Handlungsweisen ernsthaft
in Betracht gekommen. Bestehen für den Mandanten aber eine Mehrzahl von Handlungsmöglichkeiten,
so trifft ihn die Verpflichtung, den Weg darzulegen, für den er sich konkret entschieden
unter II. 2. b) aa). Zudem trifft ihn dann die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis
53/99, NJW 2000, 2814, 2815). Demgemäß kann dem Kläger vorliegend eine solche Beweiserleichterung
nicht zugutekommen.
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e) Der Kläger hat lediglich behauptet, der ihm zustehende Zugewinnausgleichsanspruch
wäre ihm zuerkannt worden, wenn die Beklagte zu 2 pflichtgemäß tätig geworden wäre.
Im Hinblick auf die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten des Klägers genügt dieser
Vortrag nicht einer hinreichenden Darstellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der
Fehlberatung der Beklagten zu 2 und dem durch den Kläger geltend gemachten Schaden.
Für den Kläger hätte die Möglichkeit bestanden, seinen Zugewinnausgleichanspruch trotz
des durch seine frühere Ehefrau betriebenen Verfahrens selbst gerichtlich weiterzuverfolgen.
Dann hätte er allerdings die dadurch entstehenden Kosten jedenfalls zunächst selbst
zu tragen gehabt. Der Kläger hätte sich auch mit seiner früheren Ehefrau auf eine
ausdrückliche Vereinbarung über die weitere Hemmung der Verjährung verständigen können.
Voraussetzung wäre insoweit aber gewesen, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers
mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung einverstanden erklärt hätte. Schließlich
hätte sich der Kläger nach einer pflichtgemäßen Aufklärung über die Vorteile und Risiken
mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklären können.
28
f) Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, den Weg darzulegen, für den er sich
konkret entschieden hätte und den insoweit erforderlichen Tatsachenvortrag zu halten.
29
2. Wenn und soweit sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet haben wird,
dass sich der Kläger für eine Handlungsmöglichkeit entschieden hätte, wird es zu prüfen
haben, ob und inwieweit der durch den Kläger behauptete Schaden durch die Pflichtverletzung
der Beklagten zu 2 verursacht worden ist.
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes
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