Das Verkehrslexikon

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BGH v. 07.08.2024: Dieselskandal




Der BGH (Urteil vom 07.08.2024 - VIa ZR 930/23) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedereinsetzung und Rechtskraft

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 10. August 2023 im Kosten­punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal

vom 27. Januar 2022 wird insgesamt zu­rückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen

in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 von einem Händler einen Neuwagen Audi A4. Das Fahrzeug

ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Schadstoffklasse

Euro 5) ausgestattet.

3

Im Jahr 2017 trat der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte im Zu­sammenhang mit

der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal treuhänderisch an die

financialright GmbH (im Folgenden: Inkassodienstleister) zum Zwecke der außergerichtlichen

und gerichtlichen Durchsetzung ab. Der Inkassodienstleister erhob im Jahr 2018 beim

Landgericht Ingolstadt eine "Sammelklage" (im Folgenden: Vorprozess) gegen die Beklagte,

mit der er unter anderen auch die vom Kläger abgetretenen Ansprüche geltend machte.

Die Klage wurde im August 2020 abgewiesen, wogegen der Inkassodienstleister Berufung

einlegte. Im Oktober 2020 wurden die abgetretenen Ansprüche an den Kläger zurückabgetreten.

Im Mai 2021 nahm der Inkassodienstleister die Berufung hinsichtlich der Ansprüche

des Klägers zurück.

4

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises

abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen (Antrag zu 1), Feststellung

des Annahmeverzugs (Antrag zu 2) und Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

nebst Verzugszinsen (Antrag zu 3) in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Berücksichtigung

der weiteren Nutzung des Fahrzeugs während des Berufungsverfahrens im Übrigen antragsgemäß

verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte

ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen weiter.

Entscheidungsgründe:


5

NJW 2022, 321 Rn. 17; Urteil vom 9. Mai 2022 - VIa ZR 441/21, NJW 2022, 2028 Rn. 5)

Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe­bung des angefochtenen Urteils

und Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt.

6

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions­verfahren

von Bedeutung, wie folgt begründet: Einer Entscheidung über die Kla­ge stehe die Rechtskraft

des im Vorprozess zwischen dem Inkassodienstleister und der Beklagten ergangenen Urteils

des Landgerichts Ingolstadt nicht entgegen. Die Beklagte verkenne die subjektiven

Grenzen der Rechtskraft. Ihre Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Abtretung zugrunde

gelegt, hätte die erforderliche Einzelrechtsnachfolge des Klägers nicht stattgefunden.

Des Weiteren beschränke sich die materielle Rechtskraft des Vorprozessurteils auf

die ausgesprochene Rechtsfolge, wonach der Inkassodienstleister mangels wirksamer

Abtretung nicht aktivlegitimiert und deshalb nicht zur Geltendmachung des Anspruchs

berechtigt gewesen sei. Mit dem Bestehen des Anspruchs habe sich das Landgericht Ingolstadt

hingegen nicht befasst, sodass das Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs des

Klägers nicht einmal im Verhältnis zwischen den Parteien des Vorprozesses rechtskräftig

feststehe. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826,

31 BGB zu.

7

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht

hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie im Hinblick auf den Antrag zu 1 bereits

unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

8

1. Der auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst

Verzugszinsen gerichtete Antrag zu 1 ist unzulässig. Einer Ent­scheidung hierüber

steht die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergange­nen Urteils des Landgerichts

Ingolstadt entgegen, mit dem die Klage des Inkas­sodienstleisters gegen die Beklagte

abgewiesen worden ist (§§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO). Vorprozess und jetzige Klage

betreffen insoweit denselben Streit­gegenstand, über den bereits im Vorprozess rechtskräftig

entschieden wurde. Außerdem wirkt die Rechtskraft jenes Urteils infolge der Rückabtretung

der Ansprüche für und gegen den Kläger als Rechtsnachfolger des Inkassodienstleisters.

9

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die ma­terielle Rechtskraft

einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvor­aussetzung - einer neuen

Verhandlung und Entscheidung über denselben Streit­gegenstand entgegen (ne bis in

idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Kla­ge, deren Streitgegenstand mit dem

eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil

vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; Urteil vom 19. November 2003

- VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50; Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ

198, 294 Rn. 13; Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253/16, NJW 2018, 2056 Rn. 14).

Das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft ist in jeder Lage des Verfahrens

von Amts wegen zu beachten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR

272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 22; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787

Rn. 13; Urteil vom 16. Oktober 2020 - V ZR 98/19, juris Rn. 18, insoweit nicht abgedruckt

in MDR 2021, 446, jeweils mwN).

10

b) Der Streitgegenstand des Vorprozesses ist mit demjenigen des jetzigen Antrags zu

1 identisch. Wird die Beklagte - wie hier - zunächst aus abgetretenem Recht in Anspruch

genommen und sodann, nach Rückabtretung des Anspruchs vom ursprünglichen Zedenten

mit im Übrigen identischer rechtlicher Begründung erneut verklagt, betreffen beide

MDR 2021, 446 Rn. 20 ff.).

11

aa) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Kla­geantrag,

in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge kon­kretisiert, und den

Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet,

bestimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. De­zember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117,

1, 5; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50; Urteil vom 22. Oktober

2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen

zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und

den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung

gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens

dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11,

NJW 2013, 540 Rn. 14; Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 17

jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche

erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten

Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen

des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch

unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen

des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr.,

- I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19; Urteil vom 25. Oktober 2012, aaO; Urteil vom

22. Oktober 2013, aaO; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 14;

Urteil vom 14. März 2017, aaO, jeweils mwN).

12

bb) Nach diesen Grundsätzen betreffen der Vorprozess und der jetzige Antrag zu 1 denselben

Streitgegenstand. Der Inkassodienstleister hat im Vorprozess aus treuhänderisch abgetretenem

Recht den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Kaufpreiserstattung aus dem

Erwerb des mit einem Motor des Typs EA 189 ausgerüsteten und vom sogenannten Dieselskandal

betroffenen Fahrzeugs geltend gemacht. Der Kläger stützt die jetzige gegen die Beklagte

gerichtete Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1 nach erfolgter Rückabtretung mit

demselben Klageziel auf denselben Lebenssachverhalt, sodass der Streitgegenstand identisch

13

c) Das Landgericht Ingolstadt hat im Vorprozess zudem rechtskräftig über den Streitgegenstand

entschieden. Auf Grundlage seines die dortige Leistungs­klage abweisenden Urteils

steht fest, dass dem Inkassodienstleister gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt ein auf Erstattung des Kauf­preises abzüglich einer Nutzungsentschädigung

gerichteter Zahlungsanspruch wegen der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sogenannten

Dieselskandal zusteht. Die Begründung des Vorprozessurteils nimmt nicht an der Rechtskraft

des Urteils teil. Ein Vorbehalt dahingehend, dass die Rechtskraft auf die Ablehnung

der Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters beschränkt ist, lässt sich dem Urteil

nicht entnehmen.

14

aa) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über

den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschie­den ist. Die Rechtskraft

wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand beschränkt, das heißt auf die Rechtsfolge,

die aufgrund eines bestimmten Le­benssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung

184/81, NJW 1983, 2032; Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205;

Urteil vom 16. Oktober 2020 - V ZR 98/19, MDR 2021, 446 Rn. 25; Urteil vom 21. Oktober

2020 - VIII ZR 261/18, BGHZ 227, 198 Rn. 32). Nicht von der Rechtskraft erfasst werden

dagegen einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen,

auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar

1983, aaO; Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; Urteil vom

5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9; Urteil vom 21. Oktober 2020,

aaO, jeweils mwN). Dementsprechend nehmen die Feststellungen von präjudiziellen Rechtsverhältnissen

oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder

Nichtbestehen der vom Kläger beanspruchten Rechtsfolge gezogen hat, als bloße Urteilselemente

123, 137, 140; Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377; Urteil

vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308 Rn. 30).

15

Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Ent­scheidung

im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel, die aber oft, so regelmäßig

bei klageabweisenden Urteilen, nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern

die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung

zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das

Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR

184/81, NJW 1983, 2032; Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788;

Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 22). Ein Urteil, das eine

Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus

dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann.

Das ist auch dann der Fall, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und

in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden (BGH, Urteil vom

12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, WM 2009, 501 Rn. 45, insoweit nicht abgedruckt in

BGHZ 179, 146; vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795,

1796; Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; Urteil vom 21. August

2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur, wenn der Entscheidung

unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden

Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu

diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits

im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten

(BGH, Urteil vom 14. Mai 2002, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2008, aaO; Urteil vom

27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 22. November

1988 - VI ZR 341/87, NJW 1989, 393, 394; Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 121/17,

BGHZ 218, 213 Rn. 12).

16

bb) Das Landgericht Ingolstadt hat einen Kaufpreiserstattungsanspruch des Inkassodienstleisters

aus Anlass des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger und dessen Betroffenheit vom

sogenannten Dieselskandal uneingeschränkt verneint. Hierauf beschränkt sich die Rechtskraft

des Urteils. Bei den getroffenen Feststellungen zur fehlenden Aktivlegitimation des

Inkassodienstleisters, insbesondere wegen der Unwirksamkeit der Abtretungen der Kunden

aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB in

Verbindung mit §§ 3, 4 RDG, handelt es sich dagegen um bloße Vorfragen, aus denen

das Gericht den Schluss auf das Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs gezogen hat. Sie

werden als bloße Urteilselemente nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasst. Ferner

enthält das Urteil keinen ausdrücklichen Vorbehalt, nach dem über den streitgegenständlichen

Sachverhalt nur eingeschränkt entschieden werden sollte. Etwas anderes ergibt sich

auch nicht daraus, dass das Landgericht Ingolstadt eine Beschränkung der mündlichen

Verhandlung nach § 146 ZPO auf die Frage der Aktivlegitimation angeordnet und nur

hierüber in der mündlichen Verhandlung verhandelt hat, weil sich dem auf die mündliche

Verhandlung ergangenen Urteil weder im Tenor noch in den Gründen eine Beschränkung

der Klageabweisung als derzeit unbegründet mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen

lässt, auch nicht im Wege der Auslegung. Denn dafür reicht es nicht aus, dass das

Gericht die Klage ausschließlich mit der Begründung der fehlenden Aktivlegitimation

abgewiesen hat.

17

d) Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Ingolstadt wirkt nach § 325 Abs. 1

ZPO für und gegen den Kläger, da er nach Rechtshängigkeit der Klage im Vorprozess

infolge der Rückabtretung der Ansprüche Rechtsnachfolger des Inkassodienstleisters

geworden ist.

18

Die Abtretungen sind hier wirksam. Denn der Senat hat nach Erlass des Urteils des

Landgerichts Ingolstadt im Vorprozess entschieden, dass die Abtre­tung der Ansprüche

der Kunden an den Inkassodienstleister weder nach § 3 RDG in Verbindung mit § 134

BGB noch nach § 4 RDG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (nunmehr:

§ 4 Satz 1 RDG) in Verbindung mit § 134 BGB nichtig war, weil die Tätigkeit des Inkassodienstleisters

durch die ihm nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung

vom 12. Dezember 2007 erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen

- VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 Rn. 8 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 184/22,

VersR 2022, 1603 Rn. 17 ff.; Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 15 ff.;

Urteil vom 5. Dezember 2022 - VIa ZR 998/22, juris Rn. 13 ff.). Aus der Rechtskraft

des Urteils des Landgerichts Ingolstadt im Vorprozess ergibt sich insoweit nichts

anderes, weil die Feststellungen zur fehlenden Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters

als bloße Urteilselemente an der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht teilnehmen.

19

2. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts In­golstadt im

Vorprozess nach §§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO steht auch einer Feststellung des Annahmeverzugs

der Beklagten (Antrag zu 2) und der Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten

(Antrag zu 3) entgegen. Entsprechendes gilt für eventuelle Restschadensersatzansprüche

des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 852 BGB in Verbindung mit

§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21,

BGHZ 233, 16 Rn. 19 mwN).

20

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), da es sich auch

nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der

Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung

bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach

die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

C. Fischer Krüger Götz

Rensen Katzenstein

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