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Bundesarbeitsgericht v. 20.06.2024: Nachschulung




Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.06.2024 - 2 AZR 134/23) hat entschieden:

Siehe auch
Berufung VwGO
und
Berufung VwGO

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

vom 22. Dezember 2022 - 13 Sa 13/22 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen

insoweit aufgehoben, wie es die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 12. November 2021 - 5 Ca 1138/21 - verurteilt hat, an den Kläger

Annahmeverzugsvergütung für die Monate Mai 2021 bis Januar 2022 zu zahlen und die

Zusatzbescheinigungen zum Triebfahrzeugführerschein herauszugeben.

2. Hinsichtlich der Annahmeverzugsvergütung für den Monat Mai 2021 wird die Berufung

des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach zurückgewiesen.

3. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

4. Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

vom 22. Dezember 2022 - 13 Sa 13/22 - wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand:


1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie vom

Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Herausgabe von Zusatzbescheinigungen nach der

Triebfahrzeugführerscheinverordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

(im Folgenden: TfV aF), Zahlung von Annahmeverzugsvergütung und Erstattung von Schulungskosten.

2

Der Kläger arbeitet seit Dezember 2017 als Triebfahrzeugführer bei dem beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmen,

das regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt. Der Kläger

hat eine Fahrberechtigung für Triebfahrzeuge nach § 3 TfV aF. Diese setzt sich zusammen

aus einem Triebfahrzeugführerschein gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TfV aF, den das

Eisenbahn-Bundesamt ausstellt, und Zusatzbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,

Abs. 2 TfV aF der Klassen A (Rangierfahrten) und B1 (Personenverkehr), die von der

Beklagten erteilt wurden.

3

Im Januar 2019 überfuhr der Kläger bei der Einfahrt in einen Bahnhof ein auf "Halt"

stehendes Signal. Er erhielt daraufhin eine Ermahnung vom Betriebsleiter, der ihn

zudem im Februar 2019 bei einer Zugfahrt begleitete und auf die strikte Einhaltung

aller sicherheitsrelevanten Vorschriften hinwies.

4

Am 16. März 2021 bestätigte der Kläger bei der Ausfahrt aus einem Bahnhof durch Bedienen

der "Wachsamkeitstaste", das Vorsignal gesehen zu haben, welches sich ca. 1.350 Meter

vor dem Hauptsignal befindet und zu diesem Zeitpunkt entweder "Halt erwarten" oder

"Langsamfahrt erwarten" anzeigte.

5

Nach Verlassen des Bahnhofs beschleunigte der Kläger den Zug auf 58 km/h und leitete

ca. 14 Sekunden später eine Schnellbremsung bis zum Stand ein, wobei trotz Überfahrens

des Hauptsignals keine Zwangsbremsung ausgelöst wurde. Diese wird aktiviert, wenn

ein auf Höhe des Hauptsignals verbauter Magnet bei einem "Halt" zeigenden Signal mit

dem Magnet an der Lokomotive des Zugs Kontakt aufnimmt. An der vom Kläger geführten

Lokomotive befand sich der Magnet ca. 4,00 bis 4,80 Meter hinter der Zugspitze. Der

Kläger kontaktierte per Funk den Fahrdienstleiter, der ihm eine Weiterfahrt auf Sicht

erlaubte.

6

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. März 2021 gab der Kläger an, das "Halt"

zeigende Hauptsignal aufgrund einer Unachtsamkeit zu spät gesehen zu haben, weshalb

er eine Schnellbremsung eingeleitet, es aber nicht mehr geschafft habe, rechtzeitig

vor dem Signal anzuhalten. Deswegen habe er den Vorfall gemeldet. Er sei ca. 8,00

bis 10,00 Meter hinter dem Signal zum Stehen gekommen. Da keine Zwangsbremsung ausgelöst

worden sei, müsse das Signal entweder noch rechtzeitig umgesprungen sein oder er habe

den Magnet noch nicht überfahren. In einer E-Mail des für "Ereignisuntersuchungen"

zuständigen Eisenbahnbetriebsleiters der D AG vom 17. März 2021 ist aufgeführt, dass

das "Halt" zeigende Hauptsignal um etwa eine halbe Zuglänge überfahren worden sei.

7

Aufgrund des Vorfalls sperrte der Betriebsleiter der Beklagten den Kläger am 17. März

2021 für den Betrieb und forderte ihn spätestens am 19. März 2021 auf, die von der

Beklagten erteilten Zusatzbescheinigungen nach der TfV aF herauszugeben.

8

Am 19. März 2021 nahm der Kläger auf Anweisung der Beklagten an einer Simulatorüberprüfung

teil. Diese fand bei einem zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Unternehmen

statt. Der Kläger beschleunigte einen virtuellen Zug hierbei auf ca. 40 km/h, obwohl

ihm zuvor durch ein "Vorsichtsignal" angezeigt worden war, dass auf den nachfolgenden

400 Metern auf Sicht und langsam gefahren werden müsse. Zudem setzte er nach einer

simulierten Zwangsbremsung die Weiterfahrt fort, ohne sich vorher den betreffenden

Befehl der Fahrdienstleitung diktieren zu lassen. Bei einer weiteren Simulatorfahrt

am 25. März 2021 überschritt der Kläger die durch ein "Langsamfahrtsignal" vorgegebene

Höchstgeschwindigkeit mit 56 km/h statt der erlaubten 40 km/h um 40 % und überfuhr

zudem ein "Haltsignal".

9

Am 27. April 2021 kam der Kläger dem Herausgabeverlangen der Beklagten betreffend

die Zusatzbescheinigungen nach.

10

Die Beklagte informierte das Eisenbahn-Bundesamt gegen Ende April 2021 über den Vorfall

vom 16. März 2021 sowie über die vom Kläger nicht bestandenen Simulatorüberprüfungen

am 19. und 25. März 2021. Mit Schreiben vom 29. April 2021 hörte das Eisenbahn-Bundesamt

den Kläger hierzu an und äußerte Zweifel an seiner Eignung, ein Triebfahrzeug führen

zu können. Es räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 31. Mai 2021 an einer Schulung

durch eine vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Schulungseinrichtung teilzunehmen, die

mit einem Leistungsnachweis und einer Simulatorüberprüfung abgeschlossen werden muss.

Es sei beabsichtigt, seinen Triebfahrzeugführerschein auszusetzen, soweit er nicht

bis 31. Mai 2021 die Zweifel an seiner Eignung ausgeräumt habe.

11

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 17. Mai 2021 das zwischen den Parteien bestehende

Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2021 und zahlte ab Mai 2021 dem Kläger

keine Vergütung mehr. Seit dem 25. Mai 2021 erhält er Arbeitslosengeld.

12

Ende Mai 2021 besuchte der Kläger eine zweitägige Nachschulung bei einem vom Eisenbahn-Bundesamt

anerkannten Schulungsunternehmen und absolvierte dort erfolgreich ein Simulatortraining.

Das Schulungsunternehmen stellte dem Kläger dafür 2.903,60 Euro in Rechnung, zu deren

Zahlung er die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2021 erfolglos aufforderte.

13

Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 bestätigte das Eisenbahn-Bundesamt dem Kläger, dass

der Nachschulungsnachweis ausreichend sei, um die Zweifel an seiner Eignung als Triebfahrzeugführer

auszuräumen. Es sah von der Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins des Klägers

ab.

14

Mit seiner rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger

gegen die Kündigung der Beklagten gewandt. Der Vorfall vom 16. März 2021 sowie die

Simulatorüberprüfungen vom 19. und 25. März 2021 rechtfertigten diese nicht. Am 16. März

2021 habe das Vorsignal nur auf "Langsamfahrt erwarten" gestanden. Die Schnellbremsung

habe er eingeleitet, weil er gemeint habe, das Hauptsignal stehe auf "Halt". Er sei

sich jedoch nicht sicher, ob das zutreffe, oder er dies wegen der tief stehenden Sonne

nur angenommen habe. Ferner bestreite er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

vor Ausspruch der Kündigung. Für eine dauerhafte Entziehung der Zusatzbescheinigungen

gebe es keine Grundlage. Die Beklagte müsse sie wieder herausgeben. Ihm stünden für

den Zeitraum Mai 2021 bis Januar 2022 Vergütungsansprüche gegen die Beklagte wegen

Annahmeverzugs zu. Ab Juni 2021 könne er jedenfalls Schadensersatz verlangen. Die

Beklagte müsse ferner seine Schulungskosten tragen.

15

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche

Kündigung vom 17. Mai 2021 zum 31. August 2021 aufgelöst wurde;

2.

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

als Triebfahrzeugführer zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Mai 2021 bis Januar 2022 Vergütung

abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes zuzüglich gesetzlicher Zinsen in näher bestimmter

Höhe zu zahlen;

4.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Zusatzbescheinigungen zum Triebfahrzeugführerschein

der Klasse A für den Rangierverkehr und der Klasse B1 für den Personenverkehr wieder

herauszugeben;

5.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.903,60 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab

dem 8. Juni 2021 zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen

abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten betreffend den

Kündigungsschutzantrag zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers dem Weiterbeschäftigungsantrag

entsprochen. Weiterhin hat es die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung

und zur Herausgabe der Zusatzbescheinigungen verurteilt. Hinsichtlich der Schulungskosten

hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision insoweit nicht zugelassen.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der

Kläger macht im Wege einer Anschlussrevision weiterhin einen Anspruch auf Zahlung

der Schulungskosten gegen die Beklagte geltend.

Entscheidungsgründe:


18

Die zulässige Revision der Beklagten ist nur bezüglich des Herausgabeanspruchs und

des Annahmeverzugsanspruchs begründet. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben

(§ 562 Abs. 1 ZPO) , da es eine Rechtsnorm verletzt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) . Hinsichtlich der Annahmeverzugsvergütung für den Monat Mai 2021 kann der Senat selbst

entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die klageabweisende Entscheidung

des Arbeitsgerichts wiederherstellen. Im Übrigen war die Sache im Umfang der Aufhebung

an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags ist die Revision der Beklagten unbegründet.

Dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers kommt daher keine Bedeutung mehr zu. Die

Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig.

19

I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

vom 17. Mai 2021 betrifft. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen,

dass die Kündigung als personenbedingte mangels sozialer Rechtfertigung gemäß § 1

Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist.

20

1. Als Gründe in der Person, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1

KSchG sozial rechtfertigen können, kommen Umstände in Betracht, die auf den persönlichen

Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen. Eine auf sie gestützte

Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner

Person - die nicht von ihm verschuldet sein müssen - zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten

Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen liegt

in der Regel eine erhebliche und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses

vor, der der Arbeitgeber, wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist, mit einer

Kündigung begegnen kann. Allerdings ist eine auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers

gestützte Kündigung unverhältnismäßig, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen

Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.

21

2. Wird - wie vorliegend - die Kündigung auf einen Eignungs- oder Befähigungsmangel

gestützt, der zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses führt, ist diese nur verhältnismäßig,

wenn der Eignungs- oder Befähigungsmangel nach einer vorzunehmenden Prognose nicht

in einem vertretbaren Zeitraum behoben werden kann (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 15; 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 34) . Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht muss sich außerdem nachteilig auf das Arbeitsverhältnis

auswirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber typischerweise von der

Vergütungspflicht befreit ist, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung

nicht mehr vertragsgerecht erbringen kann (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 7. Februar 1990 - 2 AZR 359/89 -

zu C V der Gründe) . Diese Voraussetzungen gelten auch bei dem Verlust oder Fehlen einer öffentlich-rechtlichen

Befugnis (Erlaubnis) bzw. Bestehen eines damit einhergehenden Beschäftigungsverbots

(vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 45; 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 -

zu II 2 der Gründe, BAGE 82, 139) . Die soziale Rechtfertigung einer darauf gestützten personenbedingten Kündigung setzt

voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung einer neuen

Erlaubnis in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 459/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 336; 25. April

1996 - 2 AZR 74/95 - zu B II 2 der Gründe) .

22

3. Die Beklagte ist ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, die für einen dauerhaften

Entzug der Zusatzbescheinigungen für die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers oder

zumindest für deren Fehlen auf absehbare Zeit sprechenden Tatsachen darzulegen und

gegebenenfalls zu beweisen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) .

23

a) Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der von ihr ausgesprochenen Kündigung

allein auf den aus ihrer Sicht wirksamen Entzug der Zusatzbescheinigungen nach § 3

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TfV aF. Deshalb habe der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung über

keine Fahrberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TfV aF verfügt, weshalb er nicht mehr

als Triebfahrzeugführer habe beschäftigt werden können.

24

b) Das bloße Fehlen der Zusatzbescheinigungen und damit der Fahrberechtigung gemäß

§ 3 Abs. 1 TfV aF vermag für sich genommen die erklärte Kündigung nicht zu rechtfertigen.

Es müsste hinzutreten, dass nicht damit gerechnet werden kann, der Kläger werde die

vertraglich geschuldete Tätigkeit innerhalb einer dem Arbeitgeber zumutbaren Zeit

wieder ausüben können. Hierzu fehlt es aber an jeglichem darauf bezogenen Vorbringen

der Beklagten. Sie hat sich schon vorinstanzlich nicht darauf berufen, dem Kläger

sei es dauerhaft oder jedenfalls in absehbarer, vertretbarer Zeit nicht möglich, die

Zusatzbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TfV aF (erneut) zu erwerben. Sie

hat nur gemeint, diese seien zu Recht entzogen worden, deshalb liege bereits ein Kündigungsgrund

vor.

25

c) Im Revisionsverfahren hat die Beklagte vorgetragen, mit Ausnahme des allgemeinen

Appells zur Beachtung von Verkehrsvorschriften und Verkehrszeichen gebe es keine schulbaren

Methoden, einen Kraft- oder Schienenfahrzeugführer dahin zu festigen, zukünftig keinerlei

Verkehrsverstöße der in Rede stehenden Art mehr zu begehen. Auch damit genügt sie

ihrer Darlegungslast nicht, weshalb die Beurteilung der Zulässigkeit ihres Vorbringens

nach § 559 Abs. 2 ZPO dahingestellt bleiben kann. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen,

warum es dem Kläger generell nicht möglich sein soll, eine Zusatzbescheinigung (künftig

wieder) zu erhalten, oder wie lange - jedenfalls allgemein - Schulungen für eine Zusatzbescheinigung

dauern. Dass eine (Nach-)Schulung im Fall des Klägers nicht völlig aussichtslos war,

zeigen die Umstände im Zusammenhang mit seinem Triebfahrzeugführerschein nach § 3

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TfV aF, der zwar anderen Schulungs- und Prüfungsregeln als die

Zusatzbescheinigung unterliegt, wobei es in Teilbereichen aber Überschneidungen gibt.

Die vom Eisenbahn-Bundesamt geäußerten Zweifel an der Eignung des Klägers als Triebfahrzeugführer

konnten innerhalb von vier Wochen durch eine Nachschulung im Umfang von zwei Tagen

mit anschließendem Simulatortraining und Überwachungsfahrt ausgeräumt werden.

26

d) Der Senat musste den Rechtsstreit insoweit nicht an die Vorinstanz zurückverweisen,

um der Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Tatsachenvorbringen zu geben. Zwar ist

dieser Gesichtspunkt vom Landesarbeitsgericht nicht vertieft behandelt worden, jedoch

hat der Kläger ausweislich der Feststellungen im angegriffenen Urteil bereits in seiner

Berufungsbegründung Vortrag zur Dauerhaftigkeit der Entziehung der Zusatzbescheinigungen

vermisst.

27

II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist

auf eine Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens

gerichtet. Dieses ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig beendet (vgl. BAG 15. Dezember 2022 - 2 AZR 162/22 - Rn. 31; 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 -

Rn. 31) . Einen darüber hinausgehenden Beschäftigungsanspruch hat der Kläger nicht geltend

gemacht. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass mit der Rechtskraft der

Entscheidung über den Bestandsschutzantrag nicht nur der Weiterbeschäftigungsanspruch,

sondern auch die Vereinbarung der Parteien über die vorläufige Weiterbeschäftigung

gegenstandslos geworden sein dürfte.

28

III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft, soweit es auf die

Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt

hat, an ihn die Zusatzbescheinigungen zum Triebfahrzeugführerschein herauszugeben.

Der Senat kann diesbezüglich nicht selbst entscheiden, so dass die Sache insofern

an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

29

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Herausgabeanspruch des

Klägers nicht bejaht werden.

30

a) Anders als bei einem Kündigungsschutzantrag, bei dem es auf die Sach- und Rechtslage

zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ankommt, ist bei einem Herausgabeverlangen

der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz

maßgeblich (vgl. BGH 15. Dezember 1975 - II ZR 49/74 - zu VI der Gründe) . Diese hat im ersten Berufungsverfahren am 3. November 2022 stattgefunden.

31

b) Das Landesarbeitsgericht stellt insoweit allein darauf ab, dass dem Kläger die

Zusatzbescheinigungen (ursprünglich) zu Unrecht entzogen worden seien. Dies verkennt

den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Entscheidung über das Herausgabeverlangen,

was insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

32

2. Der Senat kann nicht selbst darüber befinden, ob zu diesem Zeitpunkt das Herausgabeverlangen

begründet war.

33

a) Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es auch im Zeitpunkt der

letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an den Voraussetzungen für

eine Entziehung der Zusatzbescheinigungen gefehlt hätte, wofür allerdings nicht viel

spricht (vgl. Rn. 45 ff.) . Selbst dann könnte die Beklagte jedenfalls berechtigt gewesen sein, diese dem Kläger

erneut zu entziehen, da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TfV aF die Zusatzbescheinigungen auszusetzen

oder zu entziehen sind, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Einem

Herausgabeverlangen des Klägers würde insoweit der Grundsatz von Treu und Glauben

in der Form des sog. Dolo-agit-Einwands entgegenstehen.

34

b) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung

und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu

untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen

führt. So verbietet er die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte

wieder an den Schuldner herauszugeben hätte ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"; st. Rspr., vgl. nur BGH 12. Juli

2022 - II ZR 81/21 - Rn. 17; BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 74) . Es fehlt dann an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Gläubigers an der Durchsetzung

der ihm formal zustehenden Rechtsposition (vgl. BGH 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22 - Rn. 50) .

35

c) Die Beklagte könnte zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 3. November 2022

berechtigt gewesen sein, - unabhängig von den Geschehnissen, die ursprünglich zur

Entziehung der Zusatzbescheinigungen geführt haben - diese dem Kläger zu entziehen,

wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

36

aa) Zu diesen gehören nach § 11 Abs. 2 Satz 2 iVm. Anlage 11 Nr. 1 TfV aF ärztliche

Untersuchungen, die beim Kläger, entsprechend seinem Lebensalter, jährlich durchzuführen

sind. Nach Nr. 2 Buchst. b der Anlage 11 TfV aF sind Infrastrukturkenntnisse einschließlich

der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen

alle drei Jahre und immer dann zu überprüfen, wenn eine bestimmte Strecke länger als

ein Jahr nicht befahren worden ist. § 11 Abs. 2 Satz 2 TfV aF bezeichnet dies als

"Mindesthäufigkeiten", wozu der Unternehmer selbst genauer festzulegen hat, in welchen

Abständen die Überprüfungen stattfinden. In dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen

Katalog des Sicherheitsmanagementsystems heißt es, dass die Zusatzbescheinigung ua.

dann entzogen werden kann, wenn der Triebfahrzeugführer keine ausreichende Fahrpraxis

hat ("weniger als 100 Stunden/Jahr") .

37

bb) Das Landesarbeitsgericht hat weder zu einer erfolgten ärztlichen Untersuchung

des Klägers noch zu seinen Infrastrukturkenntnissen Feststellungen getroffen. Dies

wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben, wobei zunächst den

Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein wird.

38

IV. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum Mai 2021 bis Januar 2022

entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts die eingeklagte Vergütung nicht unter

dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB) zu. Auch insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Landesarbeitsgericht hat

zu Unrecht darauf abgestellt, die Beklagte habe es dem Kläger mit ihrem Verlangen

der Herausgabe der Zusatzbescheinigungen unmöglich gemacht, seine Arbeitsleistung

zu erbringen. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass die Beklagte hierzu nach pflichtgemäßem

Ermessen berechtigt war, zumal der Kläger auch nach seiner eigenen Darstellung bei

seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer am 16. März 2021 einen Pflichtverstoß begangen

hat.

39

1. Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder

im Fall des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande

ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit

des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige

Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen

(vgl. BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 15; 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 -

Rn. 15) .

40

a) Der Kläger war im streitigen Zeitraum rechtlich nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung

zu erbringen. Am 27. April 2021 händigte er der Beklagten auf deren Verlangen seine

Zusatzbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 TfV aF der Klassen A (Rangierfahrten)

und B1 (Personenverkehr) aus, die zuvor von ihr entzogen wurden. Damit fehlte ihm

die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TfV aF erforderliche Fahrberechtigung, derer er für die

Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten bedurfte.

41

b) Dem steht - anders als das Landesarbeitsgericht meint - nicht entgegen, dass die

Entziehung der Zusatzbescheinigungen auf einem Verlangen der Beklagten beruhte. Allerdings

ist die vom Verordnungsgeber gewählte rechtliche Aufspaltung der Erlaubniserteilung

in § 3 Abs. 1 TfV aF, wonach die Fahrberechtigung sowohl einen Triebfahrzeugführerschein

erfordert, der auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vom Eisenbahn-Bundesamt erteilt

wird, sowie Zusatzbescheinigungen, die im Ergebnis vom Arbeitgeber erteilt und entzogen

werden können, nicht nur mangels einer trennscharfen Abgrenzung zueinander wenig geglückt.

Letztlich hat es der Arbeitgeber durch die Erteilung und den Entzug der Zusatzbescheinigung

in der Hand, auf die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer in gewissem Umfang Einfluss

zu nehmen.

42

c) Zur Objektivierung der Entscheidung über den Entzug oder die Aussetzung der Erlaubnis

ist § 12 TfV aF dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber bei Entscheidungen über

die Zusatzbescheinigung nur die in § 12 Abs. 2 Satz 2 TfV aF normierten Voraussetzungen

zu beachten hat und diese, ähnlich wie bei der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106

GewO, nur im Rahmen billigen Ermessens vornehmen darf.

43

aa) § 12 Abs. 1 Satz 1 TfV aF sieht bei Zweifeln an der Befähigung des Triebwagenführers

ein Verfahren vor, um diese Zweifel auszuräumen. Dazu gehört eine Überprüfung nach

§ 12 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 11 TfV aF, ob die Erteilungsvoraussetzungen iSv. § 9 TfV aF

noch vorliegen. Als Reaktion auf fortbestehende Befähigungszweifel sieht § 12 Abs. 2

Satz 1 TfV aF eine erneute Überprüfung vor, bei deren negativem Ergebnis § 12 Abs. 2

Satz 2 TfV aF mehrere Handlungsmöglichkeiten bis hin zur Entziehung der Zusatzbescheinigung

vorsieht.

44

bb) Dem Arbeitgeber verbleibt dabei ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum,

für dessen Einhaltung er die Darlegungs- und Beweislast trägt. Erforderlich ist eine

Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen

Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen sowie der Verkehrssitte und

Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Ob

die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der

vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei es nicht auf die vom Arbeitgeber angestellten

Erwägungen, sondern darauf ankommt, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den

gesetzlichen Anforderungen genügt. Weil der Begriff des billigen Ermessens ein unbestimmter

Rechtsbegriff ist, steht den Tatsacheninstanzen bei der Ausübungskontrolle ein Beurteilungsspielraum

zu, der vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht

den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts

unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob

es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei

ist (vgl. BAG 30. November 2022 - 5 AZR 336/21 - Rn. 38 f.) .

45

d) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Entziehung der Zusatzbescheinigungen

durch die Beklagte die Grenzen dieser Vorgaben beachtet, zumal der Kläger durch mehrfache

eigene Handlungen objektive Zweifel am Fortbestehen seiner Eignung als Triebwagenführer

begründet hat.

46

aa) Bereits im Jahr 2019 kam es zu einem sicherheitsrelevanten Pflichtverstoß des

Klägers, als er bei der Einfahrt in einen Bahnhof ein "Halt" zeigendes Signal überfahren

hat. Auch am 16. März 2021 gefährdete der Kläger die Sicherheit des Schienenverkehrs,

unabhängig davon, ob er - wie er später in Abrede stellte - ein "Halt" zeigendes Signal

überfahren hatte. Falls das Signal auf "Fahrt" gestanden haben sollte, wäre jedenfalls

die von ihm durchgeführte Schnellbremsung, bei der Risiken für die Fahrgäste entstehen

können, ebenfalls ein sicherheitsrelevanter Pflichtverstoß. Dabei durfte die Beklagte

auch berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner eigenen schriftlichen Stellungnahme

vom 17. März 2021 aus Unachtsamkeit ein "Halt" zeigendes Signal überfahren und dies

am Vortag auch per Funk dem Fahrdienstleiter der D AG mitgeteilt hatte. Auch der zuständige

Eisenbahnbetriebsleiter der D AG kam zu dem Ergebnis, der Zug sei um eine halbe Zuglänge

am "Halt" zeigenden Signal vorbeigefahren.

47

bb) Es hält sich ebenso im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens, wenn sie

in dieser Situation ein Verfahren einleitet, um gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TfV aF Zweifel

an der Befähigung des Klägers als Triebfahrzeugführer auszuräumen als auch, dass sie

nach wiederholten Überprüfungen der Erteilungsvoraussetzungen der Zusatzbescheinigungen,

bei denen erneut sicherheitsrelevante Pflichtverstöße des Klägers erfolgten, die Zusatzbescheinigungen

entzieht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der 27. April 2021, als der Kläger auf

Anforderung der Beklagten die ihm erteilten Zusatzbescheinigungen zum Zwecke der Entziehung

herausgab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger anlässlich zweier Simulatorfahrten

am 19. und 25. März 2021 erneut gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, indem er

Geschwindigkeitsbegrenzungen überschritt, die Verfahrensprozedur bei einem unerwarteten

"Haltsignal" nicht einhielt und ein "Halt" zeigendes Signal überfuhr. Auch unter Berücksichtigung

der ungewohnten Situation für den Kläger im Simulator durfte die Beklagte angesichts

der Vielzahl der dortigen und bereits vorangegangenen Verstöße dem in § 12 TfV aF

in den Vordergrund gerückten Sicherheitsgedanken eine größere Bedeutung beimessen,

als dem Wunsch des Klägers an einer unveränderten Fortführung seiner Tätigkeit.

48

2. Der Senat kann über die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche nur für

den Monat Mai 2021 selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Für diesen Monat macht der Kläger seinen Anspruch allein unter dem Gesichtspunkt

des Annahmeverzugs geltend, der aber nicht besteht (vgl. oben Rn. 38 ff.) . Insoweit war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche

Urteil zurückzuweisen.

49

3. Der Kläger macht Vergütungsansprüche ab Juni 2021 auch unter Schadensersatzgesichtspunkten

(§ 326 Abs. 2 BGB) geltend. Darüber hat das Landesarbeitsgericht - nach seiner Argumentationslinie konsequent -

ausdrücklich nicht entschieden, was es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen

hat.

50

V. Die Anschlussrevision des Klägers (§ 554 ZPO) betreffend die Kosten der ihm vom Eisenbahn-Bundesamt auferlegten Nachschulung ist

unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht die Revisionszulassung

auf die Beklagte beschränkt hat, und die davon betroffenen Ansprüche des Klägers mit

dem Anspruch betreffend die Schulungskosten nicht in dem erforderlichen unmittelbaren

rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

51

1. Die Neuregelung der Anschlussrevision im Jahr 2001 ändert nichts daran, dass sie

als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist. Dieser Abhängigkeit der

Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff in das Revisionsverfahren

eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem

rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen unmittelbaren Zusammenhang steht. Eine

unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision würde zudem in Fällen, in denen

die Revision zugunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung

des Revisionsklägers führen und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art

Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausgehen. Bei uneingeschränkter Statthaftigkeit

der Anschlussrevision könnte der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen

ist - insgesamt anfechten, selbst wenn seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Fehlens

eines Zulassungsgrundes nicht erfolgreich gewesen wäre. Dagegen kann bei einer beschränkten

Zulassung der Revision der Revisionskläger das Urteil im Revisionsverfahren lediglich

zum Teil angreifen. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht

gegeben, wenn ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährt würde. Eine derartige

Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung

ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in einem

unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision

steht (vgl. BAG

25. März 2021 - 2 AZR 508/19 - Rn. 15

) .

52

2. Der Senat muss nicht darüber befinden, ob zwischen den Lebenssachverhalten, die

die Kündigung, den Entzug der Zusatzbescheinigungen und den Annahmeverzugsansprüchen

einerseits und dem Aufwendungsausgleichsanspruch betreffend die Nachschulungskosten

auf Anforderung des Eisenbahn-Bundesamts überhaupt ein rechtlicher oder wirtschaftlicher

Zusammenhang besteht. Es fehlt jeweils an der Unmittelbarkeit eines solchen Zusammenhangs.

53

a) Ein Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG steht allenfalls mit Klageansprüchen in einem

unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang, deren Erfolg davon abhängt, dass das Arbeitsverhältnis

der Parteien durch die betreffende arbeitgeberseitige Kündigung nicht aufgelöst worden

ist. Das trifft für die Kosten der auf Veranlassung des Eisenbahn-Bundesamts durchgeführten

Nachschulung nicht zu.

54

b) Ebenso fehlt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Die den Gegenstand

von Haupt- und Anschlussrevision bildenden Ansprüche beruhen weder unmittelbar auf

einer identischen vertraglichen Grundlage noch auf einer einheitlichen Verletzungshandlung.

Sie sind nur "lose" durch die Vorkommnisse vom 16. März 2021 verknüpft. Die vom Eisenbahn-Bundesamt

dem Kläger auferlegte Nachschulung ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung

für einen von der Beklagten mit ihrer Hauptrevision angegriffenen Anspruch und umgekehrt.

55

VI. Das Landesarbeitsgericht hat im fortgesetzten Berufungsverfahren auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Koch

Niemann

Schlünder

Krüger

Alex

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