Das Verkehrslexikon
BVerwG v. 11.06.2024: Leistungsklage
Das BVerwG (Beschluss vom 11.06.2024 - 9 C 5/23) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2023 und des Verwaltungsgerichts
Ansbach vom 14. November 2019 sind wirkungslos, soweit sie den Antrag der Klägerin
auf Rückzahlung von Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von 82 185,85 € nebst Zinsen
betreffen.
Der Beklagte trägt auch insoweit die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 82 185,85 € festgesetzt.
Gründe:
I
1
Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihre mit der erfolgreichen Anfechtungsklage
gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid verbundene Klage auf Erstattung eines
Teils der gezahlten Gebühren nebst Prozesszinsen weiter.
2
Sie ist Eigentümerin der Betriebsgrundstücke einer Tank- und Rastanlage an der Bundesautobahn
A 3 im Gemeindegebiet des Beklagten, der sowohl eine Wasserversorgungsanlage als auch
eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt. Nachdem der Beklagte
zunächst mit Bescheid vom 27. Juni 2012 einen Abschlag auf die Abwassergebühren erhoben
hatte, setzte er mit Abrechnungsbescheid vom 10. Januar 2013 für das Jahr 2012 Abwassergebühren
in Höhe von 115 397,96 € und Wassergebühren in Höhe von 264,28 € fest.
3
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Anfechtungsklage.
Im Lauf des Klageverfahrens erweiterte sie die Klage um den Antrag, den Beklagten
zu verurteilen, an die Klägerin einen Teilbetrag der geleisteten Wasser- und Abwassergebühren
in Höhe von 82 185,85 € nebst Prozesszinsen von 0,5 % monatlich zurückzuzahlen.
4
Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide vom 27. Juni 2012 und 10. Januar 2013 mit
Urteil vom 14. November 2019 auf und verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 82
185,85 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB zu zahlen.
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Dagegen legte der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung ein.
Die Klägerin erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von
Zinsen in Höhe von 0,5 % monatlich aus 10 350 € vom 1. September 2012 bis zum 31.
Dezember 2018, aus 27 100 € vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2018, aus 37
500 € vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2018, aus 6 850 € vom 1. Mai 2013
bis zum 31. Dezember 2018, aus 250 € vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2018 und
in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich aus
82 050 € seit dem 1. Januar 2019 zu verurteilen.
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Mit Urteil vom 23. Februar 2023 änderte der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche
Urteil und wies die Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2012 und die Klage auf Zahlung
von 82 185,85 € nebst Zinsen ab. Im Übrigen wies er die Berufungen zurück. Die Kosten
des Verfahrens erlegte er der Beklagten auf.
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Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die
geltend gemachten Erstattungs- und Zinsansprüche zunächst weiterverfolgt. Nachdem
der Beklagte den eingeklagten Erstattungsbetrag einschließlich der geltend gemachten
Zinsen an die Klägerin überwiesen hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit
Schriftsätzen vom 24. und 27. Mai 2024 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt.
II
8
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Außerdem sind die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts
in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs.
2 ZPO für wirkungslos zu erklären, soweit sie den Antrag der Klägerin auf Rückzahlung
von Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von 82 185,85 € nebst Zinsen betreffen, der
allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens war.
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2. Schließlich ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es dabei in der Regel, die
Verfahrenskosten demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei
nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen
wäre oder der die Erledigung des Verfahrens aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt
und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
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Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich
der von der Klägerin mit der Revision noch weiterverfolgten Rückzahlungs- und Zinsansprüche
zu tragen. Er hat nicht nur dem Klagebegehren durch die vollständige Zahlung des eingeklagten
Betrags einschließlich der geltend gemachten Zinsen in vollem Umfang freiwillig entsprochen
und dadurch aus eigenem Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt und
sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Er wäre voraussichtlich auch unterlegen.
Denn nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses
hätten Revision und Klage wohl Erfolg gehabt.
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a) Die Klage wäre voraussichtlich zulässig gewesen. Zwar ist bundesrechtlich nicht
zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Klage als allgemeine Leistungsklage
für unzulässig gehalten und allein die Verpflichtungsklage als statthaft angesehen
hat (aa). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wäre die Klage aber nach § 88
VwGO als Verpflichtungsklage zu verstehen gewesen. Als solche wäre sie voraussichtlich
insgesamt zulässig gewesen (bb).
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aa) Es spricht viel dafür, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, nach
§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO mit der Anfechtungsklage eine allgemeine Leistungsklage
oder eine Verpflichtungsklage verbunden werden kann je nachdem, welche dieser Klagearten
statthaft ist.
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aaa) Ein solches Verständnis steht zunächst mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
im Einklang. Danach können im Rahmen des Ausspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO
die durch die Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geschaffenen Folgen
auch durch den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts beseitigt werden (BVerwG,
Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 10 Rn. 6).
§ 113 Abs. 4 VwGO ermöglicht es, den Anfechtungsrechtsstreit und den davon abhängigen
Streit über den Leistungsanspruch in einem Verfahren zusammenzufassen, auch wenn die
Leistungsklage als Verpflichtungsklage auf eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts
§ 14 MOG Nr. 1 S. 1 f.; vgl. auch den Tenor des Urteils vom 27. November 2019 - 9
C 4.19 -). Im Einklang mit der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung, die zwischen
der allgemeinen Leistungsklage und der auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten
Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als besonderer Leistungsklage unterscheidet
(BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 - 1 C 65.67 - BVerwGE 31, 301 ), kann (nur)
so dem Sinn und Zweck von § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO umfassend Rechnung getragen
werden, die gerichtliche Geltendmachung der von der Aufhebung des Verwaltungsakts
abhängigen Folgenbeseitigungs- und sonstigen Leistungsansprüche im Interesse des effektiven
Rechtsschutzes und der Prozessökonomie bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über
die Anfechtungsklage und ohne eigenes Vorverfahren gemeinsam mit dem Aufhebungsbegehren
- Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 9 und vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz
451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 2).
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Diesem Normverständnis stehen weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte
entgegen. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt das Gericht auszusprechen, "dass und
wie" die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Er ist damit
nach seinem Wortlaut ebenso für eine Verbindung der Anfechtungsklage mit einer allgemeinen
Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage offen wie § 113 Abs. 4 VwGO, der im
gleichen Verfahren auch die "Verurteilung zur Leistung" zulässt. Der Gesetzesbegründung
ist ebenfalls nur zu entnehmen, dass die Behörde im Urteil, das die Aufhebung eines
Verwaltungsakts ausspricht, zugleich zur Rückgängigmachung des Vollzugs verpflichtet
oder zur Leistung verurteilt werden können soll (BT-Drs. 3/55 S. 43). Dass dies nur
im Wege einer allgemeinen Leistungsklage ermöglicht werden sollte, ist angesichts
der Bezeichnung des dazu erforderlichen Antrags als Verpflichtungsklage (BT-Drs. 3/55
S. 43) nicht ersichtlich.
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bbb) Bei einer Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Verpflichtungsklage nach
§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO dürfte das aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO
abgeleitete Erfordernis eines vorherigen Antrags auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts
und der Durchführung eines diesbezüglichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens
(stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176,
259 Rn. 28) allerdings nicht gelten. Denn das Ziel von § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
4 VwGO, den Anfechtungsstreit mit dem davon abhängigen Streit über die Rückgängigmachung
der Vollziehung oder den Leistungsanspruch in einem Verfahren zusammenzufassen, ist
nur zu erreichen, wenn die Leistungsklage - auch soweit sie auf die Verpflichtung
zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist - vor Rechtskraft der Entscheidung
über die Anfechtungsklage und ohne Durchführung eines eigenen Vorverfahrens zugelassen
MOG Nr. 1 S. 2 für § 113 Abs. 4 VwGO).
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Im Übrigen hat ein Beklagter, der aufgrund einer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
4 VwGO mit der Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid verbundenen Verpflichtungsklage
durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, den - konkret bezifferten -
Erstattungsbetrag nebst Prozesszinsen durch Bescheid festzusetzen, diesen Verwaltungsakt
zu erlassen, ohne dass dazu ein Verwaltungsverfahren durchzuführen wäre, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft werden könnten. Will er vom Erlass des Bescheids
absehen, etwa weil inzwischen auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Satzung erneut
ein Abgabenbescheid ergangen wäre, kann er einer möglichen Vollstreckung nur durch
eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 Abs. 1
§ 87 BBG Nr. 65 S. 10).
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ccc) Dass der Verwaltungsgerichtshof hier nur die Verbindung der Anfechtungsklage
mit einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO für zulässig
erachtet hat, wäre bundesrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden gewesen. Denn
nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO maßgebenden Auslegung der landesrechtlichen
Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V.
m. § 37 Abs. 2 und § 218 Abs. 2 Satz 2 AO und Art. 13 Abs. 1 KAG i. V. m. § 239 Abs.
1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 AO wären sowohl der Erstattungsanspruch als auch der Anspruch
auf Prozesszinsen durch Verwaltungsakt festzusetzen gewesen.
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bb) Gleichwohl wäre die Klage voraussichtlich zulässig gewesen. Denn nach § 88 VwGO,
der das Gericht nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das Klagebegehren bindet,
hätte der Verwaltungsgerichtshof nach den für die Auslegung von Willenserklärungen
geltenden Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB, nach denen das Klagebegehren zu ermitteln
ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149,
265 Rn. 17 und vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 9), statt von
einer allgemeinen Leistungsklage von einer Verpflichtungsklage ausgehen müssen.
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Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht an einen ausdrücklichen und unmissverständlich
erklärten Willen gebunden und es ihm verwehrt ist, an die Stelle dessen, was ein Beteiligter
erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Gerichts wollen sollte
(stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - juris Rn. 29
m. w. N.). Denn ein eindeutiger Wille der Klägerin, das Klagebegehren einer Erstattung
der gezahlten Wasser- und Abwassergebühren nebst Prozesszinsen ausschließlich mit
einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, lässt sich ungeachtet der dahingehenden
Formulierung des Klageantrags weder den prozessualen Erklärungen der Klägerin noch
den sonstigen Umständen, insbesondere der erkennbaren Interessenlage der Klägerin,
265 Rn. 17 und vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 9). Vielmehr
ging es ihr ersichtlich darum, ihren Anspruch auf Erstattung der Wasser- und Abwassergebühren
nebst Prozesszinsen überhaupt und ohne vorheriges Verwaltungsverfahren mit der Anfechtungsklage
gegen den Abgabenbescheid verbinden zu können. Auf die Klageart kam es ihr hingegen
augenscheinlich nicht an. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Rückzahlung der Gebühren in der geltend
gemachten Höhe nebst Prozesszinsen verurteilt hatte, regte der Verwaltungsgerichtshof
mit Hinweisschreiben vom 22. Dezember 2022 nicht nur die Umstellung der Klage auf
eine Verpflichtungsklage an, sondern äußerte zugleich Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses
der Klägerin. Dabei wies er auch darauf hin, dass eine auf den Erlass eines Abrechnungsbescheids
gerichtete Verpflichtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Ablehnung
eines entsprechenden Antrags durch die Behörde oder die erfolglose Einlegung eines
Untätigkeitseinspruchs voraussetze und nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin einen
entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt habe. In ihren Stellungnahmen zu diesem
und dem weiteren Hinweisschreiben vom 13. Februar 2023, das auf die Festsetzung von
Zinsen durch Bescheid aufmerksam machte, setzte sich die Klägerin aber an keiner Stelle
mit der Frage der statthaften Klageart auseinander. Vielmehr machte sie ausschließlich
geltend, dass der Folgenbeseitigungsanspruch und die Prozesszinsen nach § 113 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO ohne vorheriges Verwaltungsverfahren gemeinsam mit der Anfechtungsklage
gegen den Abgabenbescheid gerichtlich geltend gemacht werden könnten.
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Dass es der Klägerin nicht darum ging, den Erstattungsanspruch nebst Prozesszinsen
gerade im Wege einer allgemeinen Leistungsklage durchsetzen zu können, sondern darum,
die diesen Anspruch betreffende Klage ohne vorheriges Verwaltungsverfahren mit der
Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid verbinden zu können, zeigt sich außerdem
daran, dass sie sich zur Begründung ihres Standpunkts insbesondere auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - berufen hat. Denn
diese Entscheidung sieht gerade die Verbindung einer auf Prozesszinsen gerichteten
Verpflichtungsklage mit einer Anfechtungs- (oder Verpflichtungs-)Klage nach § 113
Abs. 4 VwGO als zulässig an (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 1 f.). Die Einwendungen
der Klägerin betrafen erkennbar nur die im Hinweisschreiben des Gerichts zum Ausdruck
gebrachte Rechtsauffassung, die allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen für eine Verpflichtungsklage
auf Erlass eines Abrechnungsbescheids würden auch im vorliegenden Verfahren gelten;
nur gegen die Erhebung einer Verpflichtungsklage unter dieser Prämisse richtete sich
ihre Ablehnung. Dass sie die Umstellung ihres Klageantrags auf eine im Sinne des zitierten
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2000 auch ohne vorheriges Verwaltungsverfahren
zulässige Verpflichtungsklage ausdrücklich abgelehnt und vor diesem Hintergrund auf
einer allgemeinen Leistungsklage beharrt hätte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
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b) Die Klage hätte hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs voraussichtlich
auch in der Sache vollumfänglich Erfolg gehabt. Denn mit der rechtskräftigen Aufhebung
des Abrechnungsbescheids vom 10. Januar 2013 war der Rechtsgrund für die Zahlung der
darin festgesetzten Abwasser- und Wassergebühren in Höhe von 115 397,96 € und 264,28
€ entfallen. Ein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz
2 AO durch Abrechnungsbescheid festzusetzender Erstattungsanspruch nach Art. 13 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO hätte daher wohl in der
geltend gemachten Höhe von 82 185,85 € bestanden.
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Angesichts dessen entspricht es der Billigkeit auch dann, die Kosten des Verfahrens
nach § 161 Abs. 2 VwGO insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, wenn die Klage hinsichtlich
des Anspruchs auf Prozesszinsen auf der Grundlage der nach § 173 Satz 1 VwGO i. V.
m. § 560 ZPO grundsätzlich maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs
nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. b und d KAG i. V. m. § 236 Abs.
1 AO nicht in voller Höhe begründet gewesen wäre. Denn zum einen könnten nach § 155
Abs. 1 Satz 3 VwGO einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere
nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre. Zum anderen wirkt sich der Antrag, soweit
er die Prozesszinsen betrifft, auf die Höhe der Kosten nicht aus. Die Gerichtsgebühren
richten sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Bei dessen Bemessung werden
die Zinsen als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG aber nicht berücksichtigt. Nichts
anderes gilt für die Rechtsanwaltsgebühren, die sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG
nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richten und für die,
wenn wie hier der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert festgesetzt wird, nach
§ 32 Abs. 1 RVG diese Festsetzung maßgeblich ist.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52
Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 1 GKG.
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