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BGH v. 27.02.2024: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Der BGH (Beschluss vom 27.02.2024 - 4 StR 401/23) hat entschieden:
Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
vom 26. Juli 2023
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis"
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2
Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Auftrag einer "D. " genannten
Person gegen eine versprochene Entlohnung von 1.500 Euro auf einem Parkplatz in H. von
einem als "M. " bezeichneten Kurier aus den Niederlanden eine Plastiktüte mit drei
Paketen Heroin mit einem Gesamtgewicht von ca. 1.482 Gramm und einem Wirkstoffgehalt
von jedenfalls 282 Gramm Heroinhydrochlorid, um diese zum Bahnhof in Z. zu
transportieren. Nach den Vorgaben des "D. " sollte der Angeklagte dort das Heroin
an eine ihm unbekannte, von "D. " entsprechend instruierte Person übergeben und
hierfür im Gegenzug von dieser Person den Kaufpreis für die Betäubungsmittel erhalten.
Aus diesem sollte er seine eigene Entlohnung i.H.v. 1.500 Euro entnehmen und die verbleibende
Summe zurück zu dem Parkplatz in H. transportieren, um sie dort
dem "M. " zu übergeben.
3
Zu einer Übergabe der Betäubungsmittel am Bahnhof in Z. kam es nicht, da der
Angeklagte, nachdem ihm die Plastiktüte plangemäß in H. übergeben
worden war, auf der Fahrt nach Z. einer Polizeikontrolle unterzogen wurde
und die Betäubungsmittel sichergestellt wurden. Der Angeklagte wusste, dass er "harte
Drogen" transportierte. Um welches Betäubungsmittel es sich konkret handelte, war
ihm nicht bekannt.
4
Der Angeklagte befuhr bei dem Betäubungsmitteltransport mit einem PKW Mazda, in dessen
Seitenablage der Beifahrertür sich eine Schlagstocktaschenlampe befand, öffentliche
Straßen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, was ihm bewusst war.
II.
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1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlichen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) nicht;
der Angeklagte hat sich lediglich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) schuldig gemacht.
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a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht
die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der
neueren Rechtsprechung darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung
136/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 195/21, juris Rn. 9; Beschluss
vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. August 2012 ‒ 4
StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375). Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des
eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft
oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich
- 4 StR 195/21, juris Rn. 9; Urteil vom 14. Dezember 2006 ‒ 4 StR 421/06, NStZ 2007,
288; Beschluss vom 25. April 2007 ‒ 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531). Dabei kann eine
Beteiligung am Transport als mittäterschaftliches Handeltreiben einzuordnen sein,
wenn der Beteiligte über diesen hinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet, am An- und
Verkauf der Betäubungsmittel unmittelbar beteiligt ist, selbständig den Umfang des
Geschäfts bestimmt oder sonst ein eigenes Interesse am Gesamtgeschäft hat, weil er
einen Anteil am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom
29. Juni 2022 ‒ 3 StR 136/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 195/21,
juris Rn. 9). Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport
von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische
Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 195/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August
2014 - 4 StR 174/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, juris
Rn. 4).
7
b) Hieran gemessen tragen die Feststellungen eine täterschaftliche Begehung des bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten nicht.
8
Danach beschränkte sich die Tätigkeit des Angeklagten nach dem durch den "D. " vorgegebenen
Tatplan auf den Transport und die Übergabe der in Art und Menge vom Auftraggeber bestimmten
Betäubungsmittel sowie auf die Weiterleitung des Kaufpreises. Umstände, die einen
über den reinen Transport hinausgehenden Einfluss des Angeklagten auf das Gesamtgeschäft
belegen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der gesamte, bereits vor der Kontaktierung
des Angeklagten feststehende Tatablauf wurde dem Angeklagten, der die Art der zu transportierenden
Betäubungsmittel nach den Feststellungen selbst nicht kannte, durch den "D. " vorgegeben.
Zwar handelte der Angeklagte in der Aussicht auf eine vom Taterfolg unabhängige, nicht
ganz unerhebliche, ebenfalls durch den "D. " vorgegebene Vergütung. Am Umsatz oder
am Gewinn des Betäubungsmittelgeschäfts war er damit aber gerade nicht beteiligt.
Ein Täter- oder Tatherrschaftswille folgt hieraus nicht (vgl. die st. Rspr. zur Abgrenzung
von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschluss vom 29.
Juni 2022 - 3 StR 136/22, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14,
NStZ 2015, 225). Angesichts dieser Umstände vermögen die vom Landgericht angestellten
Erwägungen die Annahme täterschaftlichen Handelns nicht zu tragen.
9
c) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch
auf die nach den Feststellungen vorliegende Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Eine Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB liegt nicht vor, weil es keine Hinweise
darauf gibt, dass der in Betracht kommende Haupttäter ("D. ") von der Bewaffnung
NStZ 2000, 431; weitere Nachweise bei Maier in Weber, BtMG, 6. Aufl., § 30a Rn. 185).
Ergänzende Feststellungen, die die Annahme eines täterschaftlichen (bewaffneten) Handeltreibens
des Angeklagten belegen könnten, sind nicht zu erwarten. § 265 StPO steht nicht entgegen,
weil auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte insoweit wirksamer als
geschehen hätte verteidigen können.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die der
Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler
nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen
sind möglich, soweit sie den Bestehenden nicht widersprechen.
Quentin
Bartel
RiBGH Rommel ist
aus dem Richterdienst
ausgeschieden und
daher an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Quentin
Scheuß
Momsen-Pflanz
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