Das Verkehrslexikon
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 20.10.2023: Rohmessdaten (Akteneinsicht)
Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 20.10.2023 - 1 ORbs 25/23) hat entschieden:
Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Hauptverhandlung OWi Verfahren
Gründe:
a. Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zählt zu den
wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und beansprucht
auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren Geltung (vgl. Hanseatisches OLG in
Es gewährleistet dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der
erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im
10
vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen
oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. OLG
Anspruch
auf
ein
faires
Verfahren
ist
durch
das
Verlangen
nach
verfahrensrechtlicher
"Waffengleichheit"
von
Ankläger
und
Beschuldigtem
gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des
Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet
(BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 32, NJW 2021, 455;
Beschluss vom 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21, juris Rn. 37).
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt insofern, dass der Beschuldigte eines
Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen
oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu
nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu
erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte
genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert,
weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen,
- 2 BvR 1616/18 a.a.O.). Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip
gewährleistet
dem
Betroffenen
auch
im
Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Beschuldigten im Strafverfahren
das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
19.03.1992 - 2 BvR 1/91, juris Rn. 23, NJW 1992, 2472). Zwar bestehen zwischen
dem Recht der Ordnungswidrigkeiten und dem allgemeinen Strafrecht wesentliche
Unterschiede im Sanktionscharakter, weshalb die Strenge des anzuwendenden
Maßstabs im Ordnungswidrigkeitenrecht vermindert sein kann (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 54; s. a. BGH, Beschluss vom
19.08.1993 - 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39,291), aber auch im Verfahren
nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann der Betroffene ein Interesse daran
haben, den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bußgeldakte
genommen wurden, eigenständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen
(BVerfG a.a.O. und Beschluss vom 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21, juris Rn. 54). Die
Einsicht in solche, regelmäßig sich nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen
kann für den Betroffenen notwendig sein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein
standardisiertes Messverfahren (was bei dem hier verwendeten Gerät gegeben ist,
vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 06.04.2020 - 1 SsRs 10/20 -
und vom 31.03.2023 - 1 SsRs 61/22) gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise
entgegen treten zu können. Denn (nur) dann, wenn der Betroffene konkrete
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Anhaltspunkte für einen Messfehler auch benennen kann, ist das Tatgericht
gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der
Messung zu überzeugen (vgl. zu den Grundsätzen des standardisierten
BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, juris Rn. 25, BGHSt 39, 291 ff.,
und vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97, juris Rn. 26; BGHSt 43, 277 ff.; Hanseatisches
Beschluss vom 02.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 19/21, juris Rn. 15).
b. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass das
Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen im Bereich
massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt ist. Gerade dort
ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls
bestünde
die
Gefahr
der
uferlosen
Ausforschung,
erheblicher
Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Vielmehr müssen die
begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen deshalb zum einen in
einem
sachlichen
und
zeitlichen
Zusammenhang
mit
dem
jeweiligen
Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen
Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 57; Beschluss
vom 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21, juris Rn. 51; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 -
4 StR 181/21, juris Rn. 15, NStZ-RR 2022, 220). Entscheidend ist, ob der Betroffene
eine
Information
verständigerweise
für
die
Beurteilung
des
Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im Einzelfall für bedeutsam halten darf. Die
Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance
nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von
einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren
grundsätzlich entbunden sind. Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliegt es den
Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch
innerhalb des durch diese Voraussetzungen gesetzten Rahmens hält (vgl. BVerfG
Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 58). Der Gewährung eines
Informationszugangs können insofern gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte
Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch
schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten. Schließlich müssen auch unter dem
Gesichtspunkt
der
"Waffengleichheit"
in
der
Rollenverteilung
begründete
verfahrensspezifische
Unterschiede
in
den
Handlungsmöglichkeiten
von
Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen
12
ff., BVerfGE 63, 45).
Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung über eine Divergenzvorlage
181/21, DAR 2022, 350; vorgehend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021
- 1 Owi 2 SsRs 19/21, ZfSch 2021, 349) dessen Rechtsauffassung bestätigt, dass
nicht jedwedem Informationsverlangen eines Betroffenen ohne gerichtliche Prüfung
seiner Berechtigung nachzukommen ist. Vielmehr ist das im Rahmen seines
Auskunftsverlangens gehaltene Vorbringen eines Betroffenen einer gerichtlichen
Prüfung zu unterziehen. Die Verweigerung der Herausgabe nicht bei den Akten
befindlicher Unterlagen und Daten berührt den Grundsatz eines fairen Verfahrens
nur dann, wenn deren Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen nicht oder
jedenfalls nicht sicher abzusprechen ist (BGH a.a.O., juris Rn. 9). Im Rahmen dieser
Prüfung kann insbesondere auf sachverständige Äußerungen oder Stellungnahmen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zurückgegriffen werden (vgl.
Die Beurteilung der Relevanz der Informationen für die Verteidigung kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren im Wege einer entsprechenden Verfahrensrüge zur
Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werden. Dieses hat dann zu
prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab an den Begriff der
Relevanz gelegt hat und die erforderliche Klärung auf tatsächlichem Gebiet
herbeigeführt hat. Moniert der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren einen
diesbezüglichen Rechtsverstoß, bedarf es, wenn sich die Relevanz der Unterlagen
im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht ohne weiteres ergibt, entsprechenden Vortrags.
Denn nur dadurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage gesetzt zu
überprüfen, ob das Tatgericht diesen Vortrag zutreffend gewürdigt und
rechtsfehlerfrei seiner Entscheidung über den Antrag auf Einsicht zugrunde gelegt
hat. Ob aus der Perspektive eines Betroffenen die begehrten Messdaten für die
Bewertung der Verlässlichkeit der ihn belastenden Geschwindigkeitsmessung
Relevanz haben können, unterliegt damit (tat-) richterlicher Prüfung (vgl. OLG
c. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hat die Ablehnung der
Anträge auf Überlassung des öffentlichen Schlüssels des Messgeräts zur Prüfung der
Falldatei der Betroffenen, zuletzt durch den in der Hauptverhandlung verkündeten
Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 24.02.2023 mit dem auch der entsprechende
13
Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, die Betroffene in
ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
aa. Der vorliegend in Frage stehende Anspruch der Betroffenen auf Informationszugang
bei der Bußgeldbehörde ist - wie bereits dargelegt - unter anderem davon abhängig,
dass die Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und erkennbar eine Relevanz für die
Verteidigung aufweisen. Der Verteidiger hat vorliegend bereits in seinem Antrag auf
gerichtliche Beschluss vom 19.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Betroffene den
gegen sie erhobenen Tatvorwurf auf breiter Grundlage prüfen und insbesondere nach
etwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der Messung der Betroffenen nicht zu
entnehmenden Fehlern, die die Messbeständigkeit in Fragen stellen könnten, und nach
denkbaren, auf einen Umbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des
Messbetriebes hindeutende Veränderung der Bildausschnitte suchen wolle. Ohne
Schlüssel könne der Falldatensatz nicht geöffnet und ausgewertet werden. Mit
Schriftsatz vom 17.01.2023 weist der Verteidiger unter Bezugnahme auf die
Stellungnahmen des von der Betroffenen beauftragten Sachverständigen vom
18.11.2022 und 23.12.2022 erneut darauf hin, dass eine Überprüfung der Signatur der
übersandten Falldatei auf Integrität und Authentizität ohne den öffentlichen Schlüssel
des Messgeräts nicht möglich sei und wiederholt die bereits mehrfach gestellten Anträge
auf Beiziehung der Unterlagen und Akteneinsicht. Auch der in der Hauptverhandlung
gestellte Antrag auf Aussetzung und Zurückverweisung wird von der Verteidigung
entsprechend begründet. Die Betroffene hat damit ihr Begehren hinsichtlich des
Zugangs zu dem öffentlichen Schlüssel des Messgeräts hinreichend dargelegt. Die
Falldatei der Betroffenen, die ohne den öffentlichen Schlüssel nicht auf Integrität und
Authentizität
geprüft
werden
kann,
ist
originäres
Beweismittel
für
die
- 2 Ss (Owi) 65/15, BeckRS 2015, 12484 Rn. 10), deren Relevanz für die Verteidigung
nicht von der Hand zu weisen ist. Da die Verteidigung die ihr überlassenen Falldatei
ohne den dazugehörigen Schlüssel nicht überprüfen kann, ist auch dessen Relevanz
aus der Perspektive der Betroffenen für die Bewertung der Verlässlichkeit der sie
belastenden Geschwindigkeitsmessung offenkundig (vgl. zur Überlassung der
1 Rb 10 Ss 531/19, BeckRS 2019, 26449 und Beschluss vom 22.08.2023 - 1 Orbs
34 Ss 468/23, BeckRS 2023, 23037 Rn. 28). Auch das Amtsgericht hat in seinem
Beschluss vom 10.02.2022 darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde Zugang
zu der Falldatei nebst Keyfile zu gewähren hat, und mithin zunächst zutreffend eine
Relevanz der benannten Informationen angenommen.
14
bb. Entgegen der später vom Amtsgericht Bremen in seiner Verfügung vom
16.12.2023 vertretenen Auffassung, die wohl auch dem ablehnenden Beschluss in
der Hauptverhandlung vom 24.02.2023 zugrunde liegt, kann der Verteidiger
hinsichtlich des öffentlichen Schlüssels nicht auf eine Einsichtnahme auf der
zuständigen Polizeidienststelle verwiesen werden.
Grundsätzlich besteht nach § 147 StPO im Hinblick auf amtlich verwahrte
Beweismittel - zu denen die Falldatei gehört - nur ein Recht auf Besichtigung am Ort
der Verwahrung. Dem liegt zugrunde, dass Beweisstücke anders als die
Verfahrensakten in den Händen der Ermittlungsbehörden verbleiben sollen, um die
Gefahr eines Beweismittelverlustes auszuschließen. Diese Differenzierung zwischen
Akten und Beweismitteln ist im Hinblick auf "klassische Beweismittel" - wie
beispielsweise
Tatwaffen,
Spuren
vom
Tatort
oder
Dokumente
mit
Originalunterschrift
oder
Fingerabdruck
-
nachvollziehbar,
um
einen
Beweismittelverlust oder eine (unbewusste) Manipulation der Beweismittel zu
unterbinden. Bei digitalen Beweismitteln besteht allerdings die Besonderheit, dass
in der Regel durch einen (staatlichen) Kopiervorgang ein Duplikat erstellt werden
kann, welches der Verteidigung mitgegeben werden kann, ohne die Authentizität des
im amtlichen Gewahrsam befindlichen Beweismittels zu beeinträchtigen. Dies steht
generell der Gefahr eines Beweisverlusts oder einer Beweismanipulation bei der
Erstellung
von
Kopien
von
digitalen
Beweismitteln
entgegen
(vgl.
Graßie/Hiéramente in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 147 StPO). In dem
im Jahr 2018 eingeführten § 32e StPO ist in Abs. 1 S. 2 nunmehr auch geregelt,
dass Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt wurden und nicht in
der (elektronischen) Form der Akte vorliegen, in diese Form übertragen werden
können. Die Strafprozessordnung sieht mithin bereits eine Möglichkeit einer
Digitalisierung von Beweismitteln und der Aufnahme dieser Kopie in die Akte vor.
Auch im vorliegenden Fall ist es grundsätzlich möglich, die Falldatei der Betroffenen
- wie geschehen - und den öffentlichen Schlüssel des Messgeräts zu duplizieren
und auf einem externen Datenträger zu speichern, sodass kein Substanzverlust des
Beweismittels droht. Weiter ist in Ansehung der konkreten Umstände im hiesigen
Verfahren zu berücksichtigen, dass eine Anreise des Verteidigers und des von ihm
beauftragte Sachverständige mit einem nicht unerheblichen Kosten- und
Zeitaufwand einhergeht, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Auch
ist entsprechend dem Vortrag der Verteidigung davon auszugehen, dass der
Sachverständige sodann sein Gutachten nicht in der Dienststelle der Polizei und
innerhalb deren Öffnungszeiten wird erstellen können. (vgl. OLG Karlsruhe,
15
Beschluss vom 29.03.2023 - 1 ORbs 35 Ss 72/23, juris Rn. 21, VRR 2023, Nr. 6, 25;
2022, 60). Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen kein Substanzverlust
des Beweismittels droht, auf Seiten der Betroffenen ein konkretes Bedürfnis für die
Übersendung nachvollziehbar dargelegt ist und zudem keine Rechte Dritter direkt
oder auch nur mittelbar betroffen sind, ist eine Übersendung der duplizierten
digitalen Unterlagen - hier Falldatei der Betroffenen nebst öffentlichem Schlüssel
des Messgeräts - anstelle der Besichtigung vor Ort zulässig und auch geboten. Dem
kann letztlich auch nicht, wie vom Amtsgericht in seiner Verfügung vom 16.12.2022
geschehen, entgegengehalten werden, dass die Schlüsseldateien für eine Vielzahl
von Messungen in Gebrauch sind. Weder wird durch die Übersendung des
öffentlichen Schlüssels die Arbeit der Verkehrsüberwachung beeinträchtigt, da auch
der öffentliche Schlüssel duplizierbar ist, noch sind Rechte Dritter betroffen. Zwar
kann der öffentliche Schlüssel zur Überprüfung weiterer Falldateien anderer
Verkehrsteilnehmer, die vom selben Messgerät erfasst wurden, benutzt werden,
dies aber eben nur dann, wenn diese zur Verfügung gestellt werden, was vorliegend
- wie noch auszuführen sein wird (2.a.) - nicht der Fall ist. Zudem werden diese
Daten lediglich an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege sowie einen von
diesem
beauftragten
Sachverständigen
herausgegeben
und
damit
datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert, da die Erwartung besteht, dass
die diesen übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und mithin
allein zum Zwecke des vorliegenden Verfahrens verwendet werden (vgl. OLG
Nach alledem wäre das Amtsgericht spätestens auf das von der Verteidigung in der
Hauptverhandlung erneut angebrachte Ersuchen um die Gewährung von Zugang zu
dem öffentlichen Schlüssel des Messgeräts und dem gleichfalls gestellten
Aussetzungsantrag hin gehalten gewesen, diesen anzufordern und der Verteidigung der
Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Insofern lag ein rechtzeitiges und begründetes
Zugangsersuchen
vor,
dem
mangels
entgegenstehender
gewichtiger
verfassungsrechtlich verbürgter Interessen hätte entsprochen werden müssen. Der
ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Bremen in der Hauptverhandlung hat die
Betroffene mithin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wobei der Senat
nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a. Die Verteidigung hat neben der Übersendung der Falldatei der Betroffenen gegenüber
der Bußgeldbehörde und nachfolgend im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht
16
Bremen zudem die Übersendung der Daten der gesamten Messreihe aus der am
Vorfallstag
durchgeführten
Geschwindigkeitsmessung
verlangt
und
mit
ihrer
Rechtsbeschwerde auch insoweit die Verletzung des Rechtes der Betroffenen auf ein
faires Verfahren gerügt. Wenn auch das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom
24.02.2023 bereits aufgrund der dargelegten durchgreifenden Verfahrensrüge
aufzuheben war, ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass einer
entsprechenden Rüge hinsichtlich der Übersendung der Daten der gesamten Messreihe
der Erfolg zu versagen ist. Das Amtsgericht hat zu Recht bereits in seiner Entscheidung
vom 10.02.2022, mit der es das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen
hatte, und später in seinem ablehnenden Beschluss in der Hauptverhandlung einen
Rechtsanspruch auf die Bereitstellung dieser Daten verneint.
Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass
das Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen im Bereich
massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt ist. Die
begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssten zum einen in einem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Tatvorwurf stehen und
zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern ist
maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers
abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die
Beurteilung des Tatvorwurfs für bedeutsam halten darf, wobei die Verteidigung
grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen kann,
wohingegen
die
Bußgeldbehörden
und
schließlich
die
Gerichte
von
einer
weitergehenden
Aufklärung
gerade
in
Fällen
standardisierter
Messverfahren
1616/18, juris Rn. 57, NJW 2021, 455).
Die begehrten Daten der "gesamten Messreihe" haben auch aus der hier maßgeblichen
Perspektive der Betroffenen keine Relevanz für deren Verteidigungsverhalten. Dass
Messdaten dritter Verkehrsteilnehmer (soweit solche tatsächlich gespeichert wurden) für
die Überprüfung der Zuverlässigkeit der tatgegenständlichen Messung bedeutsam sind
und damit für das Verteidigungsvorbringen Relevanz haben können, ist nicht erkennbar
(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2022 - 3 OWi 32 SsBs 99/21, juris Rn. 39,
DAR 2022, 218; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.06.2022 - 2 Owi 1 SsRs 19/21,
juris Rn. 18; Beschluss vom 01.03.2023 - 1 OWi 2 SsBs 49/22, juris Rn. 3, ZfSch 2023,
353; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 12 ff.,
NStZ-RR 2016, 320). Die PTB hat in ihrer öffentlich zugänglichen Stellungnahme vom
30.03.2020 plausibel und nicht auf ein bestimmtes Messgerät beschränkt erläutert,
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weshalb aus der Statistikdatei, der Betrachtung der "gesamten Messreihe" sowie der
Annulierungsrate kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist:
"Manche Messgeräte zur amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung speichern
gewisse Daten in einer sogenannten Statistikdatei. Deren Inhalt ist zwar für den
Verwender ggf. interessant, aber kann zur Überprüfung einer spezifischen
Einzelmessung nichts beitragen. Gleiches gilt für die Betrachtung der gesamten
Messreihe und für die Anzahl der Annullationen, selbst wenn diese gehäuft
auftreten (…). Die gesamte Messreihe bringt selbst dann keine verwertbare
Aussage, wenn eine Einzelmessung deutlich außerhalb des Bereiches von
Geschwindigkeiten fällt, die üblicherweise am jeweiligen Messort gefahren
werden. Nur weil viele nur wenig zu schnell fahren, heißt das nicht, dass nicht
ab und zu jemand deutlich schneller unterwegs gewesen sein kann. (…) Selbst
solch extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, ob an der Referenzanlage
der PTB oder bei einem geeichten Gerät zur amtlichen Verkehrsüberwachung,
können keinen Zweifel an der Korrektheit der Messung wecken."
Folglich ergibt sich aus den Daten einer Messreihe allein, dass es neben der Betroffenen
noch weitere Personen gab, deren Fahrzeuge während eines bestimmten Zeitraumes
mit demselben Gerät als zu schnell gemessen wurden. Daneben erlauben die
statistischen Daten der anderweitigen Messungen eine Aussage darüber, mit welcher
Rate das Messgerät andere Messungen aufgrund der internen Fehlerkontrolle storniert
hat. Selbst eine hohe Annullierungsrate dürfte aber nur belegen, dass das Gerät bei
anderen Messungen Unregelmäßigkeiten festgestellt und diese Messungen deshalb
verworfen hat. Ein Rückschluss darauf, dass auch die verfahrensgegenständliche
Messung unrichtig sei, lässt sich hieraus nach Auffassung des Senats nicht gewinnen.
Vielmehr ist gerade im Umkehrschluss zu folgern, dass bei nachgewiesener Funktion
der Selbstkorrektur des Gerätes bei der verfahrensgegenständlichen Messung keine
Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die das Gerät zu ihrer Verwerfung veranlassen
konnten. Ein die Messreihe insgesamt betreffender Fehler, der sich in anderen Dateien
abbildet, müsste danach auch in der Messdatei des konkreten Verkehrsverstoßes zu
erkennen sein. Gleiches gilt für etwaige Aufbaufehler, sofern sich solche überhaupt aus
der Messdatei ablesen und nicht nur über die Aussagen oder Dokumentationen der
Messbeamten feststellen ließen. Ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen
Daten schon keine Besonderheiten, kann daher aus Besonderheiten in anderen
Falldateien grundsätzlich nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung geschlossen
werden (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Dass die diesbezüglichen Ausführungen der PTB in
den maßgebenden Fachkreisen als umstritten und daher nicht als dort allgemein
18
anerkannt gelten können, wird von Seiten der Betroffenen weder behauptet noch ist dies
in sonstiger Weise für den Senat ersichtlich.
Die begehrten Daten der gesamten Messreihe haben danach keine Relevanz für das
Verteidigungsverhalten der Betroffenen. Dessen ungeachtet ist es der Betroffenen nicht
verwehrt, diese an der Dienststelle … der Polizei … - wie von dort angeboten -
einzusehen. Soweit das Thüringer Oberlandesgericht zur potentiellen Beweisbedeutung
dieser Messdaten eine abweichende Auffassung vertritt (Beschluss vom 17.03.2021 - 1
OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15, VRS 140, 33; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart,
Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20, juris Rn. 9), wäre der Senat an diese
auf rein tatsächlicher Ebene liegende Bewertung auch im Falle einer Entscheidung in
der Sache nicht gebunden (vgl. auch den auf die Vorlage des OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 04.05.2021 - 4 StR 181/21 - a.a.O. ergangenen Beschluss des BGH
vom 30.03.2022 - 4 StR 181/21, juris Rn. 11, NStZ-RR 2022, 220). Diese ist jedoch
derzeit - wie bereits dargelegt - nicht veranlasst.
b. Soweit die Verteidigung annimmt, dass ein Beweisverwertungsverbot für die
Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten
speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein
faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine
wirksame Verteidigung vorliegt, muss auch einer solchen Rüge der Erfolg versagt
bleiben.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten
der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht
SsRs 10/20, juris Rn. 12) und sich damit der nahezu einhelligen Rechtsprechung
09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165; KG Berlin, Beschluss vom
15.05.2014 - 3 Ws (B) 249/14 - 122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG
12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 - 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss
vom 10.03.2020 - 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020
- 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 - 3 Rb 33
Ss 763/19, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs
339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss
(OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG Schleswig, Beschluss vom
20.12.2019 - II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss
vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; kritisch ferner,
19
19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 -
1 OWi 2 Ss Bs 68/19, juris Rn. 6, a.A. VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 - Lv
7/17, juris Rn. 125, NJW 2019, 2456).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der
Anwendung von standardisierten Messverfahren besteht ein Erfordernis, dass sich
das Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt,
nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH,
Beschluss vom 19.08.1993 -4 StR 627/92, juris Rn. 28, BGHSt 39, 291; Beschluss
vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97, juris Rn. 26, BGHSt 43, 277). Diese Grundsätze
würden nicht beachtet, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten
Anhaltspunkte für Messfehler allein wegen der fehlenden Speicherung von
Rohmessdaten die Messergebnisse des betreffenden Geräts als unverwertbar
angesehen würden (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; OLG Schleswig, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Überprüfung der
Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nur bei Vorliegen von
konkreten Anhaltspunkten für Messfehler geboten und dieser Rechtsstandpunkt
schließt es zugleich aus, diese Messergebnisse schon wegen des allgemeinen
Umstands der nicht erfolgten Speicherung von Rohmessdaten als unverwertbar
anzusehen. Dies ist nicht mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle
des Messergebnisses eines standardisierten Messergebnisses gleichzusetzen,
sondern es ist das Überprüfungsinteresse vielmehr dadurch gewahrt, dass bei
begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den
zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts
die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine
staatlich anerkannte Prüfstelle besteht, mit der festgestellt werden kann, ob ein
geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält (vgl.
Rn. 13).
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem jüngst in einem Nichtannahmebeschluss
vom 21.06.2023 (2 BvR 1082/21, juris Rn. 58 ff.) ausgeführt, dass eine Verpflichtung
der Verwaltungsbehörden zum Einsatz von Messgeräten, die Rohmessdaten
speichern, über die bloße Herausgabe von vorhandenen Informationen hinausgeht.
Im dort zu entscheidenden Fall wurde jedoch seitens des Betroffenen nicht
substantiiert dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf
ein faires Verfahren − aus Gründen der "Waffengleichheit" oder in sonstiger Hinsicht
20
− eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von
Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gelte erst
recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von
Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt. Das Vorbringen sei auf ein für
verfassungsrechtlich geboten gehaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise
Schaffung von Beweismitteln und damit auf eine Veränderung der Anforderungen
an ein standardisiertes Messverfahren gestützt. Die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
zu
standardisierten
Messverfahren
bei
Geschwindigkeitsmessungen konstatiere jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten
Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern
abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter
aus, dass es in Anbetracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung nicht
mehr darauf ankomme, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht den
Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem
Hintergrund der offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die
Relevanz
von
"Rohmessdaten"
für
die
Verteidigungsmöglichkeiten
eines
Betroffenen (BVerfG a.a.O. Rn. 60). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungsbeschwerde
im
dortigen
Verfahren
nicht
zur
Entscheidung
angenommen hat, hat es Bedenken gegenüber einer Ausweitung der bisher
konstatierten Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren hinsichtlich
eines Anspruchs auf Vorhaltung bzw. Schaffung von Beweismitteln erkennen
lassen.
3. Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den
Feststellungen aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353 StPO). Die Sache war zur
erneuten
Verhandlung
und
Entscheidung
an
das
Bremen
zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO), wobei kein Anlass besteht,
eine Zurückverweisung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Bremen
auszusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
4. Eine Kostenentscheidung konnte der Senat nicht treffen, weil der Erfolg des
Rechtsmittels aufgrund der Zurückverweisung noch ungewiss ist. Die Entscheidung über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war deshalb dem Amtsgericht zu
übertragen (KK-Gieg, 8. Aufl., § 464 StPO Rn. 3).
Kelle Dr. Böger Engelhardt
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