Das Verkehrslexikon

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 20.10.2023: Rohmessdaten (Akteneinsicht)




Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 20.10.2023 - 1 ORbs 25/23) hat entschieden:

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Hauptverhandlung OWi Verfahren

Gründe:


a. Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zählt zu den

wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und beansprucht

auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren Geltung (vgl. Hanseatisches OLG in

Es gewährleistet dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der

erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im

10

vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen

oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. OLG

Anspruch

auf

ein

faires

Verfahren

ist

durch

das

Verlangen

nach

verfahrensrechtlicher

"Waffengleichheit"

von

Ankläger

und

Beschuldigtem

gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des

Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet

(BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 32, NJW 2021, 455;

Beschluss vom 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21, juris Rn. 37).

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt insofern, dass der Beschuldigte eines

Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen

oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu

nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu

erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte

genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert,

weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen,

- 2 BvR 1616/18 a.a.O.). Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem

Rechtsstaatsprinzip

gewährleistet

dem

Betroffenen

auch

im

Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Beschuldigten im Strafverfahren

das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom

19.03.1992 - 2 BvR 1/91, juris Rn. 23, NJW 1992, 2472). Zwar bestehen zwischen

dem Recht der Ordnungswidrigkeiten und dem allgemeinen Strafrecht wesentliche

Unterschiede im Sanktionscharakter, weshalb die Strenge des anzuwendenden

Maßstabs im Ordnungswidrigkeitenrecht vermindert sein kann (vgl. BVerfG,

Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 54; s. a. BGH, Beschluss vom

19.08.1993 - 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39,291), aber auch im Verfahren

nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann der Betroffene ein Interesse daran

haben, den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bußgeldakte

genommen wurden, eigenständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen

(BVerfG a.a.O. und Beschluss vom 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21, juris Rn. 54). Die

Einsicht in solche, regelmäßig sich nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen

kann für den Betroffenen notwendig sein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein

standardisiertes Messverfahren (was bei dem hier verwendeten Gerät gegeben ist,

vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 06.04.2020 - 1 SsRs 10/20 -

und vom 31.03.2023 - 1 SsRs 61/22) gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise

entgegen treten zu können. Denn (nur) dann, wenn der Betroffene konkrete

11

Anhaltspunkte für einen Messfehler auch benennen kann, ist das Tatgericht

gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der

Messung zu überzeugen (vgl. zu den Grundsätzen des standardisierten

BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, juris Rn. 25, BGHSt 39, 291 ff.,

und vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97, juris Rn. 26; BGHSt 43, 277 ff.; Hanseatisches

Beschluss vom 02.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 19/21, juris Rn. 15).

b. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass das

Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen im Bereich

massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt ist. Gerade dort

ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls

bestünde

die

Gefahr

der

uferlosen

Ausforschung,

erheblicher

Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Vielmehr müssen die

begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen deshalb zum einen in

einem

sachlichen

und

zeitlichen

Zusammenhang

mit

dem

jeweiligen

Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen

Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 57; Beschluss

vom 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21, juris Rn. 51; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 -

4 StR 181/21, juris Rn. 15, NStZ-RR 2022, 220). Entscheidend ist, ob der Betroffene

eine

Information

verständigerweise

für

die

Beurteilung

des

Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im Einzelfall für bedeutsam halten darf. Die

Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance

nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von

einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren

grundsätzlich entbunden sind. Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliegt es den

Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch

innerhalb des durch diese Voraussetzungen gesetzten Rahmens hält (vgl. BVerfG

Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 58). Der Gewährung eines

Informationszugangs können insofern gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte

Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch

schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten. Schließlich müssen auch unter dem

Gesichtspunkt

der

"Waffengleichheit"

in

der

Rollenverteilung

begründete

verfahrensspezifische

Unterschiede

in

den

Handlungsmöglichkeiten

von

Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen

12

ff., BVerfGE 63, 45).

Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung über eine Divergenzvorlage

181/21, DAR 2022, 350; vorgehend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021

- 1 Owi 2 SsRs 19/21, ZfSch 2021, 349) dessen Rechtsauffassung bestätigt, dass

nicht jedwedem Informationsverlangen eines Betroffenen ohne gerichtliche Prüfung

seiner Berechtigung nachzukommen ist. Vielmehr ist das im Rahmen seines

Auskunftsverlangens gehaltene Vorbringen eines Betroffenen einer gerichtlichen

Prüfung zu unterziehen. Die Verweigerung der Herausgabe nicht bei den Akten

befindlicher Unterlagen und Daten berührt den Grundsatz eines fairen Verfahrens

nur dann, wenn deren Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen nicht oder

jedenfalls nicht sicher abzusprechen ist (BGH a.a.O., juris Rn. 9). Im Rahmen dieser

Prüfung kann insbesondere auf sachverständige Äußerungen oder Stellungnahmen

der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zurückgegriffen werden (vgl.

Die Beurteilung der Relevanz der Informationen für die Verteidigung kann im

Rechtsbeschwerdeverfahren im Wege einer entsprechenden Verfahrensrüge zur

Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werden. Dieses hat dann zu

prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab an den Begriff der

Relevanz gelegt hat und die erforderliche Klärung auf tatsächlichem Gebiet

herbeigeführt hat. Moniert der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren einen

diesbezüglichen Rechtsverstoß, bedarf es, wenn sich die Relevanz der Unterlagen

im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht ohne weiteres ergibt, entsprechenden Vortrags.

Denn nur dadurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage gesetzt zu

überprüfen, ob das Tatgericht diesen Vortrag zutreffend gewürdigt und

rechtsfehlerfrei seiner Entscheidung über den Antrag auf Einsicht zugrunde gelegt

hat. Ob aus der Perspektive eines Betroffenen die begehrten Messdaten für die

Bewertung der Verlässlichkeit der ihn belastenden Geschwindigkeitsmessung

Relevanz haben können, unterliegt damit (tat-) richterlicher Prüfung (vgl. OLG

c. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hat die Ablehnung der

Anträge auf Überlassung des öffentlichen Schlüssels des Messgeräts zur Prüfung der

Falldatei der Betroffenen, zuletzt durch den in der Hauptverhandlung verkündeten

Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 24.02.2023 mit dem auch der entsprechende

13

Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, die Betroffene in

ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

aa. Der vorliegend in Frage stehende Anspruch der Betroffenen auf Informationszugang

bei der Bußgeldbehörde ist - wie bereits dargelegt - unter anderem davon abhängig,

dass die Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem

jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und erkennbar eine Relevanz für die

Verteidigung aufweisen. Der Verteidiger hat vorliegend bereits in seinem Antrag auf

gerichtliche Beschluss vom 19.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Betroffene den

gegen sie erhobenen Tatvorwurf auf breiter Grundlage prüfen und insbesondere nach

etwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der Messung der Betroffenen nicht zu

entnehmenden Fehlern, die die Messbeständigkeit in Fragen stellen könnten, und nach

denkbaren, auf einen Umbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des

Messbetriebes hindeutende Veränderung der Bildausschnitte suchen wolle. Ohne

Schlüssel könne der Falldatensatz nicht geöffnet und ausgewertet werden. Mit

Schriftsatz vom 17.01.2023 weist der Verteidiger unter Bezugnahme auf die

Stellungnahmen des von der Betroffenen beauftragten Sachverständigen vom

18.11.2022 und 23.12.2022 erneut darauf hin, dass eine Überprüfung der Signatur der

übersandten Falldatei auf Integrität und Authentizität ohne den öffentlichen Schlüssel

des Messgeräts nicht möglich sei und wiederholt die bereits mehrfach gestellten Anträge

auf Beiziehung der Unterlagen und Akteneinsicht. Auch der in der Hauptverhandlung

gestellte Antrag auf Aussetzung und Zurückverweisung wird von der Verteidigung

entsprechend begründet. Die Betroffene hat damit ihr Begehren hinsichtlich des

Zugangs zu dem öffentlichen Schlüssel des Messgeräts hinreichend dargelegt. Die

Falldatei der Betroffenen, die ohne den öffentlichen Schlüssel nicht auf Integrität und

Authentizität

geprüft

werden

kann,

ist

originäres

Beweismittel

für

die

- 2 Ss (Owi) 65/15, BeckRS 2015, 12484 Rn. 10), deren Relevanz für die Verteidigung

nicht von der Hand zu weisen ist. Da die Verteidigung die ihr überlassenen Falldatei

ohne den dazugehörigen Schlüssel nicht überprüfen kann, ist auch dessen Relevanz

aus der Perspektive der Betroffenen für die Bewertung der Verlässlichkeit der sie

belastenden Geschwindigkeitsmessung offenkundig (vgl. zur Überlassung der

1 Rb 10 Ss 531/19, BeckRS 2019, 26449 und Beschluss vom 22.08.2023 - 1 Orbs

34 Ss 468/23, BeckRS 2023, 23037 Rn. 28). Auch das Amtsgericht hat in seinem

Beschluss vom 10.02.2022 darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde Zugang

zu der Falldatei nebst Keyfile zu gewähren hat, und mithin zunächst zutreffend eine

Relevanz der benannten Informationen angenommen.

14

bb. Entgegen der später vom Amtsgericht Bremen in seiner Verfügung vom

16.12.2023 vertretenen Auffassung, die wohl auch dem ablehnenden Beschluss in

der Hauptverhandlung vom 24.02.2023 zugrunde liegt, kann der Verteidiger

hinsichtlich des öffentlichen Schlüssels nicht auf eine Einsichtnahme auf der

zuständigen Polizeidienststelle verwiesen werden.

Grundsätzlich besteht nach § 147 StPO im Hinblick auf amtlich verwahrte

Beweismittel - zu denen die Falldatei gehört - nur ein Recht auf Besichtigung am Ort

der Verwahrung. Dem liegt zugrunde, dass Beweisstücke anders als die

Verfahrensakten in den Händen der Ermittlungsbehörden verbleiben sollen, um die

Gefahr eines Beweismittelverlustes auszuschließen. Diese Differenzierung zwischen

Akten und Beweismitteln ist im Hinblick auf "klassische Beweismittel" - wie

beispielsweise

Tatwaffen,

Spuren

vom

Tatort

oder

Dokumente

mit

Originalunterschrift

oder

Fingerabdruck

-

nachvollziehbar,

um

einen

Beweismittelverlust oder eine (unbewusste) Manipulation der Beweismittel zu

unterbinden. Bei digitalen Beweismitteln besteht allerdings die Besonderheit, dass

in der Regel durch einen (staatlichen) Kopiervorgang ein Duplikat erstellt werden

kann, welches der Verteidigung mitgegeben werden kann, ohne die Authentizität des

im amtlichen Gewahrsam befindlichen Beweismittels zu beeinträchtigen. Dies steht

generell der Gefahr eines Beweisverlusts oder einer Beweismanipulation bei der

Erstellung

von

Kopien

von

digitalen

Beweismitteln

entgegen

(vgl.

Graßie/Hiéramente in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 147 StPO). In dem

im Jahr 2018 eingeführten § 32e StPO ist in Abs. 1 S. 2 nunmehr auch geregelt,

dass Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt wurden und nicht in

der (elektronischen) Form der Akte vorliegen, in diese Form übertragen werden

können. Die Strafprozessordnung sieht mithin bereits eine Möglichkeit einer

Digitalisierung von Beweismitteln und der Aufnahme dieser Kopie in die Akte vor.

Auch im vorliegenden Fall ist es grundsätzlich möglich, die Falldatei der Betroffenen

- wie geschehen - und den öffentlichen Schlüssel des Messgeräts zu duplizieren

und auf einem externen Datenträger zu speichern, sodass kein Substanzverlust des

Beweismittels droht. Weiter ist in Ansehung der konkreten Umstände im hiesigen

Verfahren zu berücksichtigen, dass eine Anreise des Verteidigers und des von ihm

beauftragte Sachverständige mit einem nicht unerheblichen Kosten- und

Zeitaufwand einhergeht, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Auch

ist entsprechend dem Vortrag der Verteidigung davon auszugehen, dass der

Sachverständige sodann sein Gutachten nicht in der Dienststelle der Polizei und

innerhalb deren Öffnungszeiten wird erstellen können. (vgl. OLG Karlsruhe,

15

Beschluss vom 29.03.2023 - 1 ORbs 35 Ss 72/23, juris Rn. 21, VRR 2023, Nr. 6, 25;

2022, 60). Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen kein Substanzverlust

des Beweismittels droht, auf Seiten der Betroffenen ein konkretes Bedürfnis für die

Übersendung nachvollziehbar dargelegt ist und zudem keine Rechte Dritter direkt

oder auch nur mittelbar betroffen sind, ist eine Übersendung der duplizierten

digitalen Unterlagen - hier Falldatei der Betroffenen nebst öffentlichem Schlüssel

des Messgeräts - anstelle der Besichtigung vor Ort zulässig und auch geboten. Dem

kann letztlich auch nicht, wie vom Amtsgericht in seiner Verfügung vom 16.12.2022

geschehen, entgegengehalten werden, dass die Schlüsseldateien für eine Vielzahl

von Messungen in Gebrauch sind. Weder wird durch die Übersendung des

öffentlichen Schlüssels die Arbeit der Verkehrsüberwachung beeinträchtigt, da auch

der öffentliche Schlüssel duplizierbar ist, noch sind Rechte Dritter betroffen. Zwar

kann der öffentliche Schlüssel zur Überprüfung weiterer Falldateien anderer

Verkehrsteilnehmer, die vom selben Messgerät erfasst wurden, benutzt werden,

dies aber eben nur dann, wenn diese zur Verfügung gestellt werden, was vorliegend

- wie noch auszuführen sein wird (2.a.) - nicht der Fall ist. Zudem werden diese

Daten lediglich an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege sowie einen von

diesem

beauftragten

Sachverständigen

herausgegeben

und

damit

datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert, da die Erwartung besteht, dass

die diesen übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und mithin

allein zum Zwecke des vorliegenden Verfahrens verwendet werden (vgl. OLG

Nach alledem wäre das Amtsgericht spätestens auf das von der Verteidigung in der

Hauptverhandlung erneut angebrachte Ersuchen um die Gewährung von Zugang zu

dem öffentlichen Schlüssel des Messgeräts und dem gleichfalls gestellten

Aussetzungsantrag hin gehalten gewesen, diesen anzufordern und der Verteidigung der

Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Insofern lag ein rechtzeitiges und begründetes

Zugangsersuchen

vor,

dem

mangels

entgegenstehender

gewichtiger

verfassungsrechtlich verbürgter Interessen hätte entsprochen werden müssen. Der

ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Bremen in der Hauptverhandlung hat die

Betroffene mithin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wobei der Senat

nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a. Die Verteidigung hat neben der Übersendung der Falldatei der Betroffenen gegenüber

der Bußgeldbehörde und nachfolgend im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht

16

Bremen zudem die Übersendung der Daten der gesamten Messreihe aus der am

Vorfallstag

durchgeführten

Geschwindigkeitsmessung

verlangt

und

mit

ihrer

Rechtsbeschwerde auch insoweit die Verletzung des Rechtes der Betroffenen auf ein

faires Verfahren gerügt. Wenn auch das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom

24.02.2023 bereits aufgrund der dargelegten durchgreifenden Verfahrensrüge

aufzuheben war, ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass einer

entsprechenden Rüge hinsichtlich der Übersendung der Daten der gesamten Messreihe

der Erfolg zu versagen ist. Das Amtsgericht hat zu Recht bereits in seiner Entscheidung

vom 10.02.2022, mit der es das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen

hatte, und später in seinem ablehnenden Beschluss in der Hauptverhandlung einen

Rechtsanspruch auf die Bereitstellung dieser Daten verneint.

Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass

das Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen im Bereich

massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt ist. Die

begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssten zum einen in einem

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Tatvorwurf stehen und

zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern ist

maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers

abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die

Beurteilung des Tatvorwurfs für bedeutsam halten darf, wobei die Verteidigung

grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen kann,

wohingegen

die

Bußgeldbehörden

und

schließlich

die

Gerichte

von

einer

weitergehenden

Aufklärung

gerade

in

Fällen

standardisierter

Messverfahren

1616/18, juris Rn. 57, NJW 2021, 455).

Die begehrten Daten der "gesamten Messreihe" haben auch aus der hier maßgeblichen

Perspektive der Betroffenen keine Relevanz für deren Verteidigungsverhalten. Dass

Messdaten dritter Verkehrsteilnehmer (soweit solche tatsächlich gespeichert wurden) für

die Überprüfung der Zuverlässigkeit der tatgegenständlichen Messung bedeutsam sind

und damit für das Verteidigungsvorbringen Relevanz haben können, ist nicht erkennbar

(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2022 - 3 OWi 32 SsBs 99/21, juris Rn. 39,

DAR 2022, 218; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.06.2022 - 2 Owi 1 SsRs 19/21,

juris Rn. 18; Beschluss vom 01.03.2023 - 1 OWi 2 SsBs 49/22, juris Rn. 3, ZfSch 2023,

353; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 12 ff.,

NStZ-RR 2016, 320). Die PTB hat in ihrer öffentlich zugänglichen Stellungnahme vom

30.03.2020 plausibel und nicht auf ein bestimmtes Messgerät beschränkt erläutert,

17

weshalb aus der Statistikdatei, der Betrachtung der "gesamten Messreihe" sowie der

Annulierungsrate kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist:

"Manche Messgeräte zur amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung speichern

gewisse Daten in einer sogenannten Statistikdatei. Deren Inhalt ist zwar für den

Verwender ggf. interessant, aber kann zur Überprüfung einer spezifischen

Einzelmessung nichts beitragen. Gleiches gilt für die Betrachtung der gesamten

Messreihe und für die Anzahl der Annullationen, selbst wenn diese gehäuft

auftreten (…). Die gesamte Messreihe bringt selbst dann keine verwertbare

Aussage, wenn eine Einzelmessung deutlich außerhalb des Bereiches von

Geschwindigkeiten fällt, die üblicherweise am jeweiligen Messort gefahren

werden. Nur weil viele nur wenig zu schnell fahren, heißt das nicht, dass nicht

ab und zu jemand deutlich schneller unterwegs gewesen sein kann. (…) Selbst

solch extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, ob an der Referenzanlage

der PTB oder bei einem geeichten Gerät zur amtlichen Verkehrsüberwachung,

können keinen Zweifel an der Korrektheit der Messung wecken."

Folglich ergibt sich aus den Daten einer Messreihe allein, dass es neben der Betroffenen

noch weitere Personen gab, deren Fahrzeuge während eines bestimmten Zeitraumes

mit demselben Gerät als zu schnell gemessen wurden. Daneben erlauben die

statistischen Daten der anderweitigen Messungen eine Aussage darüber, mit welcher

Rate das Messgerät andere Messungen aufgrund der internen Fehlerkontrolle storniert

hat. Selbst eine hohe Annullierungsrate dürfte aber nur belegen, dass das Gerät bei

anderen Messungen Unregelmäßigkeiten festgestellt und diese Messungen deshalb

verworfen hat. Ein Rückschluss darauf, dass auch die verfahrensgegenständliche

Messung unrichtig sei, lässt sich hieraus nach Auffassung des Senats nicht gewinnen.

Vielmehr ist gerade im Umkehrschluss zu folgern, dass bei nachgewiesener Funktion

der Selbstkorrektur des Gerätes bei der verfahrensgegenständlichen Messung keine

Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die das Gerät zu ihrer Verwerfung veranlassen

konnten. Ein die Messreihe insgesamt betreffender Fehler, der sich in anderen Dateien

abbildet, müsste danach auch in der Messdatei des konkreten Verkehrsverstoßes zu

erkennen sein. Gleiches gilt für etwaige Aufbaufehler, sofern sich solche überhaupt aus

der Messdatei ablesen und nicht nur über die Aussagen oder Dokumentationen der

Messbeamten feststellen ließen. Ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen

Daten schon keine Besonderheiten, kann daher aus Besonderheiten in anderen

Falldateien grundsätzlich nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung geschlossen

werden (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Dass die diesbezüglichen Ausführungen der PTB in

den maßgebenden Fachkreisen als umstritten und daher nicht als dort allgemein

18

anerkannt gelten können, wird von Seiten der Betroffenen weder behauptet noch ist dies

in sonstiger Weise für den Senat ersichtlich.

Die begehrten Daten der gesamten Messreihe haben danach keine Relevanz für das

Verteidigungsverhalten der Betroffenen. Dessen ungeachtet ist es der Betroffenen nicht

verwehrt, diese an der Dienststelle … der Polizei … - wie von dort angeboten -

einzusehen. Soweit das Thüringer Oberlandesgericht zur potentiellen Beweisbedeutung

dieser Messdaten eine abweichende Auffassung vertritt (Beschluss vom 17.03.2021 - 1

OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15, VRS 140, 33; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart,

Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20, juris Rn. 9), wäre der Senat an diese

auf rein tatsächlicher Ebene liegende Bewertung auch im Falle einer Entscheidung in

der Sache nicht gebunden (vgl. auch den auf die Vorlage des OLG Zweibrücken,

Beschluss vom 04.05.2021 - 4 StR 181/21 - a.a.O. ergangenen Beschluss des BGH

vom 30.03.2022 - 4 StR 181/21, juris Rn. 11, NStZ-RR 2022, 220). Diese ist jedoch

derzeit - wie bereits dargelegt - nicht veranlasst.

b. Soweit die Verteidigung annimmt, dass ein Beweisverwertungsverbot für die

Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten

speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein

faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine

wirksame Verteidigung vorliegt, muss auch einer solchen Rüge der Erfolg versagt

bleiben.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten

der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht

SsRs 10/20, juris Rn. 12) und sich damit der nahezu einhelligen Rechtsprechung

09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165; KG Berlin, Beschluss vom

15.05.2014 - 3 Ws (B) 249/14 - 122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG

12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 - 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss

vom 10.03.2020 - 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020

- 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 - 3 Rb 33

Ss 763/19, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs

339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss

(OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG Schleswig, Beschluss vom

20.12.2019 - II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss

vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; kritisch ferner,

19

19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 -

1 OWi 2 Ss Bs 68/19, juris Rn. 6, a.A. VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 - Lv

7/17, juris Rn. 125, NJW 2019, 2456).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der

Anwendung von standardisierten Messverfahren besteht ein Erfordernis, dass sich

das Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt,

nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH,

Beschluss vom 19.08.1993 -4 StR 627/92, juris Rn. 28, BGHSt 39, 291; Beschluss

vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97, juris Rn. 26, BGHSt 43, 277). Diese Grundsätze

würden nicht beachtet, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten

Anhaltspunkte für Messfehler allein wegen der fehlenden Speicherung von

Rohmessdaten die Messergebnisse des betreffenden Geräts als unverwertbar

angesehen würden (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; OLG Schleswig, a.a.O.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Überprüfung der

Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nur bei Vorliegen von

konkreten Anhaltspunkten für Messfehler geboten und dieser Rechtsstandpunkt

schließt es zugleich aus, diese Messergebnisse schon wegen des allgemeinen

Umstands der nicht erfolgten Speicherung von Rohmessdaten als unverwertbar

anzusehen. Dies ist nicht mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle

des Messergebnisses eines standardisierten Messergebnisses gleichzusetzen,

sondern es ist das Überprüfungsinteresse vielmehr dadurch gewahrt, dass bei

begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den

zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts

die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine

staatlich anerkannte Prüfstelle besteht, mit der festgestellt werden kann, ob ein

geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält (vgl.

Rn. 13).

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem jüngst in einem Nichtannahmebeschluss

vom 21.06.2023 (2 BvR 1082/21, juris Rn. 58 ff.) ausgeführt, dass eine Verpflichtung

der Verwaltungsbehörden zum Einsatz von Messgeräten, die Rohmessdaten

speichern, über die bloße Herausgabe von vorhandenen Informationen hinausgeht.

Im dort zu entscheidenden Fall wurde jedoch seitens des Betroffenen nicht

substantiiert dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf

ein faires Verfahren − aus Gründen der "Waffengleichheit" oder in sonstiger Hinsicht

20

− eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von

Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gelte erst

recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von

Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt. Das Vorbringen sei auf ein für

verfassungsrechtlich geboten gehaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise

Schaffung von Beweismitteln und damit auf eine Veränderung der Anforderungen

an ein standardisiertes Messverfahren gestützt. Die bisherige Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts

zu

standardisierten

Messverfahren

bei

Geschwindigkeitsmessungen konstatiere jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten

Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern

abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter

aus, dass es in Anbetracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung nicht

mehr darauf ankomme, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht den

Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem

Hintergrund der offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die

Relevanz

von

"Rohmessdaten"

für

die

Verteidigungsmöglichkeiten

eines

Betroffenen (BVerfG a.a.O. Rn. 60). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die

Verfassungsbeschwerde

im

dortigen

Verfahren

nicht

zur

Entscheidung

angenommen hat, hat es Bedenken gegenüber einer Ausweitung der bisher

konstatierten Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren hinsichtlich

eines Anspruchs auf Vorhaltung bzw. Schaffung von Beweismitteln erkennen

lassen.

3. Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den

Feststellungen aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353 StPO). Die Sache war zur

erneuten

Verhandlung

und

Entscheidung

an

das

Bremen

zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO), wobei kein Anlass besteht,

eine Zurückverweisung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Bremen

auszusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

4. Eine Kostenentscheidung konnte der Senat nicht treffen, weil der Erfolg des

Rechtsmittels aufgrund der Zurückverweisung noch ungewiss ist. Die Entscheidung über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war deshalb dem Amtsgericht zu

übertragen (KK-Gieg, 8. Aufl., § 464 StPO Rn. 3).

Kelle Dr. Böger Engelhardt

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