Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Bremen v. 01.09.2022: Reparaturwerkstatt




Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 01.09.2022 - 1 B 156/22) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Gründe:


Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf

10.000,00 Euro festgesetzt.

I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtsrechtliche

Nutzungsuntersagung und damit zusammenhängende Vollstreckungshandlungen.

Die Antragstellerin ist Mieterin eines aus mehreren Hallen bestehenden Gebäudekomple-

xes auf dem Grundstück A-Straße in Bremen. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbe-

reich eines Bebauungsplans. Im nordwestlichen Bereich des Grundstücks befinden sich

kleinere Gewerbebetriebe, im südwestlichen und südöstlichen Bereich des Grundstücks

grenzt Wohnbebauung an und auf der nordöstlichen Seite des Grundstücks befindet sich

eine mehrspurige Straße. Zuletzt wurde für das Grundstück eine Nutzung als Taxenbe-

triebshof mit Reparaturwerkstatt genehmigt. Nach den Angaben der Antragstellerin wurden

Teile des Gebäudekomplexes hiernach als Kfz-Selbsthilfewerkstatt genutzt. Derzeit be-

treibt die Antragstellerin in Teilen des Gebäudekomplexes einen Baustoffhandel.

Nachdem bei der Antragsgegnerin Beschwerden von Nachbarn über Verkehrsbehinderun-

gen im Zusammenhang mit dem Baumarktbetrieb eingegangen und bei einer Begehung

des Baumarktes verschiedene Statik- und Brandschutzmängel festgestellt worden waren,

untersagte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Woh-

nungsbau der Antragstellerin mit Bescheid vom 23.07.2021, das Gebäude auf dem Grund-

stück A-Straße als Baumarkt zu nutzen oder nutzen zu lassen (Ziff. 1 des Bescheids). Für

den Fall der nicht fristgemäßen Beachtung drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes

in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziff. 2 des Bescheids).

Weiter ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3 des Bescheids) und führte zur Be-

gründung im Wesentlichen aus, die Nutzung als Baumarkt sei formell illegal, da diese nicht

der genehmigten Nutzung entspreche. Aufgrund festgestellter Beeinträchtigungen des öf-

fentlichen Verkehrsraums sowie statischer und brandschutztechnischer Mängel sei die ge-

änderte Nutzung auch nicht offenkundig genehmigungsfähig.

Am 03.08.2021 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2021

erhoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt.

Nachdem die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Woh-

nungsbau einen ersten Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungs-

änderung in einen Baustoffhandel/Baumarkt ungeprüft zurückgegeben hatte, reichte der

3

ehemalige Geschäftsführer der Antragstellerin am 24.08.2021 einen Bauantrag einschließ-

lich eines Brandschutzkonzepts ein, den die senatorische Behörde am 07.09.2021 mit der

Begründung, der Antrag entspreche nicht der Bauvorlagenverordnung, erneut ungeprüft

zurückgab.

Im Zuge einer am 16.08.2021 durchgeführten Kontrolle stellte die Antragsgegnerin fest,

dass der Baumarkt weiterhin betrieben wurde. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin mit

Bescheid vom 19.08.2021 ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,00 EUR fest. Für den Fall der wie-

derholten oder fortgesetzten Nichtbeachtung des Verbots drohte sie die Festsetzung eines

Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Zudem

ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Am 23.08.2021 hat die Antrag-

stellerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und die Aussetzung der sofor-

tigen Vollziehung beantragt.

Mit Beschluss vom 14.06.2022 hat das Verwaltungsgericht die Eilanträge abgelehnt. Nach

summarischer Prüfung seien die angegriffenen Bescheide offensichtlich rechtmäßig. Die

Nutzung des Grundstücks als Baumarkt sei formell illegal, da die hierfür erforderliche Bau-

genehmigung fehle. Es handele sich bei der Nutzung als Baumarkt um eine nach § 59

BremLBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Nutzung als Baumarkt sei

schon unter dem Aspekt des Kundenaufkommens und des Anlieferungsverkehrs nicht mit

der genehmigten Nutzung als Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt vergleichbar. Die

Nutzungsuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig, da die genehmigte Nutzung nicht

offenkundig genehmigungsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass das von der Antrag-

stellerin mit ihrem Bauantrag eingereichte Brandschutzkonzept vom 18.08.2021 ausweis-

lich der Beanstandungen der zuständigen Bezirksingenieurin den Anforderungen des § 11

Abs. 1 BremBauVorlV nicht entspreche. Ein ungeklärter Brandschutz bei einem in Nutzung

befindlichen Gebäude stehe in Widerspruch zu § 14 BremLBO.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.

Sie trägt vor, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Bei seiner

Prüfung hätte das Verwaltungsgericht die Bauakte mit der Genehmigung für den Taxenbe-

triebshof mit Reparaturwerkstatt beiziehen müssen. Sowohl der Taxenbetriebshof als auch

der Baustoffhandel seien Gewerbebetriebe, die in einem Gewerbegebiet oder Mischgebiet

zulässig seien. An der abstrakten gebietsbezogenen Einordnung der Art der Nutzung än-

dere sich nichts. Der Baustoffhandel sei im Hinblick auf Lärm und Gerüche emissionsärmer

als ein Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt. Die Annahme eines höheren Kundenauf-

kommens sei durch das Verwaltungsgericht nicht mit Verkehrsdaten belegt worden. Tat-

4

sächlich sei für den Baumarkt wenig Anlieferungsverkehr vorhanden und auch der Kun-

denverkehr führe nicht zu einer bedeutsamen Lärmzunahme. Auch brandschutztechnisch

ergäben sich keine abweichenden Anforderungen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungs-

gerichts sei das eingereichte Brandschutzkonzept prüffähig. Die Kritikpunkte der Bezirksin-

genieurin seien teilweise nicht dem Brandschutzkonzept zuzurechnen, teilweise nur redak-

tioneller Art ohne inhaltliche Bedeutung, teilweise ohne Bezug zur Nutzungsänderung oder

sachlich ohne Relevanz. Durch die Rückgabe des Genehmigungsantrags und der einge-

reichten Unterlagen habe die Antragsgegnerin eine inhaltliche Bearbeitung des Bauantrags

verweigert und so der Antragstellerin die Möglichkeit abgeschnitten, etwaige Mängel der

Bauantragsunterlagen zeitnah und in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksingenieurin

zu beheben. Ein ergänzendes Brandschutzkonzept sei derzeit in Bearbeitung.

Die Antragstellerin beantragt,

unter

Abänderung

des

Beschlusses

des

Verwaltungsgerichts

vom

14. Juni 2022 zum Aktenzeichen 1 V 1570/21 die aufschiebende Wirkung der

Rechtsmittel gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 23.07.2021 und

19.08.2021 zum Aktenzeichen XXX wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-

richtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf

die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die

Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die zur Änderung der angegriffenen Entschei-

dung führen.

1. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BremLBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt

werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraus-

setzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne die er-

forderliche Genehmigung - somit formell illegal - genutzt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl.

v. 20.02.2014 - 1 B 4/14, juris Rn. 8 m.w.N.). Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie

die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss

grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht ver-

stößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismä-

ßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfä-

hig ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - 1 B 4/14, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl.

v. 09.11.2020 - 9 CS 20.2005, juris Rn. 18).

5

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Nutzungs-

untersagung als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Das Beschwerdevorbringen recht-

fertigt keine abweichende Beurteilung.

a) Zunächst ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Zeitpunkt

für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verkannt hätte. Die Nutzungsuntersagung ist

als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände

angelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer

Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen

Verhandlung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092, juris Rn. 18; vgl. auch

BVerwG, Beschl. v. 23.01.1998 - 4 B 132.88, juris Rn. 6). Hiervon ist das Verwaltungsge-

richt ausdrücklich ausgegangen (S. 8 des angefochtenen Beschlusses).

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Annahme des Verwaltungsgerichts,

dass es sich bei der Nutzung des Grundstücks als Baustoffhandel gegenüber der dort zu-

letzt genehmigten Nutzung als Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt um eine nach § 59

Abs. 1 Satz 1 BremLBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt, rechtsfehler-

frei.

Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn durch die Ver-

wirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite ver-

lassen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange

neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen

Aspekten neu stellt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG

Bremen, Beschl. v. 09.09.2021 - 1 LA 197/20, juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 10.12.2020

- 4 B 2570/20, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2016 - 2 B 518/16, juris Rn. 11;

VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.2012 - 8 S 869/12, juris Rn. 5). Verfahrensfrei im bau-

ordnungsrechtlichen Sinne ist eine Nutzungsänderung nur dann, wenn für die neue Nut-

zung keine anderen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (§ 61

Abs. 2 Nr. 1 BremLBO), wenn also die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen wird

(zur LBO BW VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18, juris Rn. 56).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für das streitgegenständliche Grundstück zu-

letzt eine Nutzung als "Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt" genehmigt wurde. Dies

ergibt sich auch aus der von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegten genehmigten

Bauvorlage (Bl. 31 d. GA). Eine Beiziehung der Bauakte für den Taxenbetriebshof, wie von

der Antragstellerin gefordert, ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

6

Der Senat lässt dahinstehen, ob die ursprüngliche Baugenehmigung aufgrund einer end-

gültigen Aufgabe der darin genehmigten Nutzung zwischenzeitlich erloschen ist und die

geänderte Nutzung als Baustoffhandel/Baumarkt bereits aus diesem Grund die Genehmi-

gungsfrage neu aufwirft. Auch wenn aus Sicht des Senats nach dem erstinstanzlichen Vor-

trag der Antragstellerin, wonach der Gebäudekomplex von 1996 bis 2004 als "Taxenbe-

triebshof mit Reparaturwerkstatt" und von 2004 bis 2019 teilweise als "Kfz-Selbsthilfewerk-

statt" genutzt wurde, bereits einiges dafür spricht, dass die ursprünglich genehmigte Nut-

zung als Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt im Jahr 2004 aufgegeben wurde, kann

vorliegend offen bleiben, ob in dieser Nutzungsaufgabe ein dauerhafter Verzicht auf die

von der ursprünglichen Baugenehmigung vermittelte Rechtsposition liegt (vgl. zur Nut-

zungsaufgabe NdsOVG, Urt. v. 07.10.2021 - 1 KN 17/20, juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ.,

Beschl. v. 22.07.2016 - 8 S 969/16, juris Rn. 13 ff.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 08.11.2018 - 2

B 4.17, juris Rn. 25 ff.). Denn jedenfalls stellt sich die ohne Baugenehmigung aufgenom-

mene Baumarktnutzung gegenüber dem genehmigten "Taxenbetriebshof mit Reparatur-

werkstatt" als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Ein Handelsbetrieb mit re-

gelmäßigem Anlieferungs- und Kundenverkehr ist von der genehmigten Nutzung als Ta-

xenbetriebshof nicht mehr umfasst und überschreitet damit eindeutig die Variationsbreite

der ursprünglich erteilten Nutzungsgenehmigung.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Insbeson-

dere ist diese Einschätzung nicht wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung feh-

lerhaft. Das Verwaltungsgericht stützt seine rechtliche Beurteilung - dem Charakter des

einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entsprechend - auf eine summarische Prüfung der

Sach- und Rechtslage. Auch ohne eine weitere Ermittlung konkreter Verkehrszahlen kann

davon ausgegangen werden, dass ein Taxenbetriebshof im Regelfall keinen Kundenver-

kehr zu verzeichnen hat, sondern Verkehrsbewegungen vorwiegend dadurch anfallen,

dass die Taxen zu Beginn und Ende der Betriebszeiten von dem bzw. auf das Betriebsge-

lände oder in die Werkstatt zur Reparatur gefahren werden. Ein Baumarktmarktbetrieb ist

demgegenüber auf Kundenverkehr ausgerichtet. Hinzu kommt der regelmäßige Anliefer-

verkehr, der sich nach eigenem Vortrag der Antragstellerin auf durchschnittlich sechs An-

lieferungen pro Woche beläuft. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Baumarkt der An-

tragstellerin lediglich von ca. 50 bis 80 Kunden pro Tag besucht wird, ist bei einer Gesamt-

schau mit dem werktäglich anfallenden Lkw-Verkehr von einem gegenüber dem Taxenbe-

triebshof erhöhten Verkehrsaufkommen auszugehen. Dass ein maßgeblicher Anteil der

Baumarktkunden mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV anreist, wie die Antragstellerin vorträgt,

hält der Senat in Anbetracht des Verkaufssortiments (ausweislich des Internetauftritts wer-

den u. a. Farben, Bodenbeläge, Trockenbau- und Dachzubehör vertrieben) für fernlie-

gend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zu- und Abgangsverkehr im Wesentlichen

mit Kraftfahrzeugen erfolgt. Da die A-Straße auf der gegenüber der Zufahrt des Baumarkts

7

liegenden Seite ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut ist, liegt es auf der Hand, dass

durch die neue Nutzung bodenrechtliche Belange jedenfalls neu berührt werden können.

Dem steht nicht entgegen, dass sowohl der Baustoffhandel als auch der Taxenbetriebshof

jeweils Gewerbenutzungen darstellen. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung

bezieht sich ausschließlich auf die konkret genehmigte Nutzung (zu einer Nutzungsände-

rung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle in eine Lagerhalle für einen Malerbetrieb:

BayVGH, Beschl. v. 18.09.2017 - 15 CS 17.1675, juris Rn. 14). Eine genehmigungspflich-

tige Nutzungsänderung liegt daher auch dann vor, wenn die neue Nutzung in dieselbe Ka-

tegorie möglicher Nutzungen wie die genehmigte Nutzung fällt (vgl. VGH Bad-Württ., Be-

schl. v. 25.10.2012 - 8 S 869/12, juris Rn. 7). Vorliegend wurde die ursprüngliche Bauge-

nehmigung für den in den Bauvorlagen konkretisierten Taxenbetriebshof erteilt. Damit er-

fasst sie die Nutzung als Baustoffhandel/Baumarkt nicht. Unbeachtlich ist auch, ob, wie

von der Antragstellerin geltend gemacht wird, der äußere Bestand des Gebäudekomplexes

unverändert geblieben ist.

c) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht eine mögliche Verfah-

rensfreiheit nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BremLBO nicht geprüft hat. Denn im Ergebnis sind keine

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung

handeln könnte. Die Antragstellerin behauptet pauschal, die Anzahl der Personen, die sich

"in der Halle" aufhielten, sei "ungefähr gleich geblieben", die Aufstellung von Regalen be-

treffe nur die Möblierung des Gebäudes und die gelagerten Baustoffe besäßen kein be-

sonderes Gefahrenpotential. Ein solcher Vortrag ist nicht geeignet, in Anbetracht der of-

fensichtlichen Unterschiede der Nutzungen - insbesondere hinsichtlich des Nutzerkreises

der Anlage und der Art und Menge der in dem Gebäude gelagerten Stoffe - eine Verfah-

rensfreiheit im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BremLBO darzulegen. Jedenfalls unter dem

Gesichtspunkt des Brandschutzes kommen für die neue Nutzung andere Anforderungen

in Betracht. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass für Sonderbauten bereits nach § 11

Abs. 2 BauVorlV zusätzliche objekt- und nutzungsspezifische Angaben gemacht werden

müssen, soweit dies für die Beurteilung des Brandschutzes erforderlich ist.

d) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die genehmigungspflichtige

Nutzungsänderung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Ob eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung genehmigungsfähig ist, ist grund-

sätzlich in dem hierfür vorgesehen Verfahren zu klären. Der Bauantragsteller hat die für

die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unter-

lagen einzureichen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BremLBO). Dieser gesetzlich vorgegebene Verfah-

rensablauf würde beeinträchtigt, verlagerte man die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit

8

in das Nutzungsuntersagungsverfahren. Hiervon ausgehend kann nur dann etwas anderes

gelten, wenn der Erlass einer Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig erscheint, weil die

Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung offenkundig ist (OVG Bremen, Beschl. v.

20.02.2014 - 1 B 4/14, juris Rn. 8). In den übrigen Fällen ist es dem Betroffenen dagegen

zumutbar, die formell illegal aufgenommene Nutzung zunächst zu beenden und den Aus-

gang eines Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Von einer solchen offenkundigen Ge-

nehmigungsfähigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Übereinstimmung der

Nutzung mit den materiell-rechtlichen Vorschriften sich ohne weitere Ermittlungen derart

aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Genehmigungsverfahren entbehrlich er-

scheint (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 15.05.2020 - 2 S 17/20, juris Rn. 5).

Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen einer offensichtlichen

Genehmigungsfähigkeit mit der von der Antragsgegnerin gerügten Mangelhaftigkeit bzw.

Unvollständigkeit der Bauvorlagen, namentlich des Brandschutzkonzeptes, begründet.

Dem ist die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegenge-

treten. Zunächst ist es, anders als die Antragstellerin meint, nicht zweifelhaft, dass sie für

die Nutzungsänderung ein eigenes Brandschutzkonzept vorzulegen hat. Mit der Genehmi-

gungspflicht der Nutzungsänderung geht einher, dass sie sich insoweit gerade nicht auf

die alte Baugenehmigung berufen kann. Wenn die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgeg-

nerin habe nicht das übliche Prozedere, die Mängel dem Bauherrn direkt mitzuteilen, ein-

gehalten, so dass dieser die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes nicht mehr recht-

zeitig vor Erlass des Eilbeschlusses habe vorlegen können, überzeugt dies ebenfalls nicht.

Es ist nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund es der Antragstellerin nicht mög-

lich gewesen sein soll, auf den Vermerk der Bezirksingenieurin vom 24.03.2022, der ihr mit

gerichtlichem Schreiben vom 01.04.2022 mit der Aufforderung, binnen einer Woche mitzu-

teilen, wann ein überarbeitetes Brandschutzkonzept eingereicht werden könne, zugeleitet

worden war, zeitgerecht zu reagieren. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss erging erst

Mitte Juni 2022, so dass die Antragstellerin mehr als zwei Monate Zeit gehabt hätte.

Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin die von der Bezirksingenieurin beanstandeten

Mängel auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt. In dem Vermerk der Bezirksin-

genieurin wird unter anderem dargelegt, dass aus dem vorgelegten Brandschutzkonzept

nicht hervorgehe, wie ein Brandüberschlag zu den anderen Nutzungseinheiten verhindert

werden solle, dass sich an der Südseite des Hallenkomplexes eine Tür befinde, die zu

einer Lücke in der Brandschutzwand führe, dass auf den eingereichten Plänen keine Öff-

nungen zur Rauchableitung eingezeichnet seien und dass das Brandschutzkonzept und

die dazugehörigen Pläne keine Einzeichnungen fester Einbauten, Regale und Wegeflä-

chen enthielten. Die Antragstellerin verweist demgegenüber pauschal darauf, dass die

9

rechtlichen Brandschutzanforderungen "nicht immer so genau formuliert" seien, dass dar-

aus eindeutige Handlungsanweisungen für ein konkretes Bauobjekt abzuleiten seien,

nimmt aber zu den Mängeln nicht im Einzelnen Stellung. Damit vermag sie die rechtliche

Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

Schließlich ist nicht offensichtlich, dass das Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht ge-

nehmigungsfähig wäre. Ob und wenn ja, welchem Baugebietstyp die nähere Umgebung

des streitgegenständlichen Grundstücks entspricht, ist im Genehmigungsverfahren zu klä-

ren. Die Annahme der Antragstellerin, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein

faktisches Gewerbegebiet handeln würde, erscheint in Anbetracht der durchgehenden

Wohnbebauung in der A-Straße und Teilen der B-Straße jedenfalls zweifelhaft.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch, soweit sie die Zwangsgeldfestset-

zung vom 19.08.2021 betrifft, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragstel-

lerin, die Antragsgegnerin habe mit ihrem freiwilligen Verzicht auf die Beitreibung des

Zwangsgeldes und mit der Setzung einer Mahnsperre indirekt eingeräumt, dass es eines

Zwangsgeldes gegenwärtig nicht bedürfe, greift nicht durch. Die Aussetzung der Vollstre-

ckung des gegen die Antragstellerin festgesetzten Zwangsgeldes während des anhängi-

gen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann nicht als endgültiger Verzicht auf Beitrei-

bung des Zwangsgeldes ausgelegt werden. Aus dem Schreiben der Senatorin für Klima-

schutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 01.09.2021 ergibt

sich, dass die Beitreibung nur vorübergehend ausgesetzt und das Zwangsgeld beigetrie-

ben werde, wenn die Eilanträge der Antragstellerin keinen Erfolg hätten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht

auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.4 und 1.7.1

des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Höhe

nach der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Ein-

wände erhoben worden sind.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66

Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez. Prof. Sperlich

gez. Dr. Koch

gez. Stybel

- nach oben -



Datenschutz    Impressum