Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Bremen v. 24.08.2021: Verkehrsrechtliche Anordnungen
Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 24.08.2021 - 1 LC 174/20) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 11. Dezember
2019 wird zurückwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Stadtgemeinde Bre-
men.
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Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck-
bar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
gez. Prof. Sperlich
gez. Dr. K. Koch
gez. Dr. N. Koch
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Planung des Beklagten, die Bürgermeister-Spitta-Allee
im Zuge einer grundlegenden Sanierung im Abschnitt zwischen August-Bebel-Allee und
Schwachhauser Heerstraße auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung zurückzubauen.
Die etwa 1,1 km lange Bürgermeister-Spitta-Allee verläuft vollständig im Beiratsbereich des
Klägers. Sie erstreckt sich von der Schwachhauser Heerstraße im Norden bis zur Kurfürs-
tenallee/Richard-Boljahn-Allee im Süden. Etwa in der Mitte zweigt in östlicher Richtung die
August-Bebel-Allee ab. Die Bürgermeister-Spitta-Allee gehört zum sog. Vorbehaltsstra-
ßennetz. Auf ihrer gesamten Länge verkehrt die Buslinie 21. Zwischen der August-Bebel-
Allee und der Kurfürstenallee fährt zudem die Buslinie 24. Die Bürgermeister-Spitta-Allee
ist weiter Bestandteil des sog. Lkw-Führungsnetzes und Teil des gesamt-bremischen Rad-
routennetzes.
Der Beklagte plant eine umfassende Sanierung der Bürgermeister-Spitta-Allee, da diese
sowohl auf den Fahrbahnen als auch in den Nebenanlagen erhebliche Schäden aufweist.
Mit der Sanierung strebt der Beklagte zugleich eine umweltgerechte und kostengünstige
Er- und Unterhaltung der Straße an. Die Sanierungsplanung des Beklagten sieht hierzu
u.a. einen Rückbau der Fahrspuren von einer zweispurigen auf eine einspurige Fahrbahn
pro Fahrtrichtung zwischen Schwachhauser Heerstraße und August-Bebel-Allee vor.
Der Planung vorausgegangen war u.a. eine im Jahr 2015 durchgeführte Erhebung der
Verkehrszahlen. Diese ergab für den Bereich der Bürgermeister-Spitta-Allee zwischen Au-
gust-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße DTV-Werte (durchschnittliche Anzahl
der täglich verkehrenden Kfz) von 16.900 Kfz/24 h sowie für den Bereich zwischen Kur-
fürstenallee/Richard-Boljahn-Allee und August-Bebel-Allee von 19.700 Kfz/24 h. Der Anteil
des Schwerlastverkehrs betrug 2,5% bis 3,4%. Ein großer Teil der Kfz nutzte die Bürger-
meister-Spitta-Allee als Durchgangsstraße.
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Der Kläger hat am 11.01.2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
vorgetragen, hinsichtlich des geplanten Rückbaus der Bürgermeister-Spitta-Allee stehe al-
lein ihm ein Entscheidungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ortsgesetzes über
Beiräte und Ortsämter (BremOBG) zu. Bei dem geplanten Rückbau auf eine Fahrspur pro
Fahrtrichtung handele es sich um eine verkehrslenkende, -beschränkende bzw. -beruhi-
gende Maßnahme mit Stadtteilbezug i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG, die somit in die
Zuständigkeit der Beiräte falle.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bürgermeister-Spitta-Al-
lee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße von zwei
Spuren auf eine Fahrspur pro Fahrtrichtung zurückzubauen;
hilfsweise, festzustellen, dass der Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee
zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße von zwei
Fahrspuren auf eine Fahrspur pro Fahrtrichtung eine stadtteilbezogene Maß-
nahme darstellt, die dem Entscheidungsrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bre-
mOBG unterliegt.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bereits die Zulässigkeit der Klage und die Passivlegitimation des Beklag-
ten in Zweifel gezogen. Zudem fehle für die mit dem Hauptantrag begehrte Unterlassung
bereits die erforderliche Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Anträge jedenfalls unbe-
gründet. Bei dem geplanten Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee handele es sich
schon nicht um eine verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Maßnahme im
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG. Das Entscheidungsrecht des Klägers aus § 10
Abs. 1 Nr. 3 BremOBG erfasse lediglich straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach
§ 45 StVO. Der geplante Rückbau sei aber keine solche straßenverkehrsrechtliche Anord-
nung, sondern ein straßenrechtliches Bau- und Unterhaltungsvorhaben. Darüber hinaus
sei der geplante Rückbau auch nicht "stadtteilbezogen" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG,
sondern im Hinblick auf die überörtliche Bedeutung der Bürgermeister-Spitta-Allee stadt-
teilübergreifend.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2019 abgewiesen und zur Be-
gründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Sie sei als sogenannter Kommunalverfas-
sungsstreit statthaft. Den Kern des Rechtsstreits bilde vorliegend die Frage, ob der Rück-
bau der Bürgermeister-Spitta-Allee auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung im Abschnitt zwi-
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schen der August-Bebel-Allee und der Schwachhauser Heerstraße dem Entscheidungs-
recht des Klägers aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG unterfalle oder ob der Beklagte diese
Entscheidung treffen dürfe. Es handele sich mithin um eine Auseinandersetzung über Ent-
scheidungsrechte des Klägers als Organ der Stadtgemeinde Bremen gegenüber einem
anderen Organ der Stadtgemeinde Bremen.
Der zulässige (Haupt-)Antrag auf Unterlassung der von dem Beklagten avisierten Rück-
baumaßnahmen sei dabei nach § 88 VwGO als vorbeugende Unterlassungsklage zu qua-
lifizieren. Die streitigen Rückbaumaßnahmen seien nach dem gegenwärtigen Stand der
Planung ausreichend bestimmt um Gegenstand einer (vorbeugenden) Rechtmäßigkeits-
prüfung zu sein. Der Kläger sei insoweit auch nicht auf (nachgängigen) Rechtsschutz in
Gestalt einer Feststellungsklage zu verweisen. Denn im Falle einer Umsetzung der avisier-
ten Rückbaumaßnahmen wären diese nur noch unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel
rückgängig zu machen.
Die Klagebefugnis sei gegeben, auch sei der Kläger analog § 61 Nr. 2 VwGO beteiligten-
fähig.
Schließlich sei der Beklagte auch der richtige Klagegegner. Im Kommunalverfassungsstreit
sei der Beklagte nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem Rechtsträgerprinzip
zu bestimmen. Vielmehr richte sich der Klagegegner nach der innerorganisatorischen
Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung. Klagegegner sei danach das Organ der Gemeinde
oder der Funktionsträger, dem die für das begehrte Handeln oder Unterlassen erforderliche
interne Kompetenz zuzurechnen sei oder dem die behauptete Kompetenzverletzung an-
zulasten sei. Dies sei vorliegend der Beklagte aufgrund seiner Eigenschaft als Vorhaben-
träger der geplanten Sanierungsmaßnahmen, die auf seiner Zuständigkeit nach § 46
Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 BremLStrG beruhe.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlas-
sungsanspruch nicht zu. Er werde durch den vom Beklagten geplanten Rückbau der Bür-
germeister-Spitta-Allee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße
nicht in rechtswidriger Weise in eigenen Rechten beeinträchtigt. Dem Kläger stehe hin-
sichtlich des geplanten Rückbaus kein Entscheidungsrecht zu. Dabei sei zunächst zu be-
rücksichtigen, dass die geplante Sanierung einschließlich des vorgesehenen Rückbaus im
Kern eine Aufgabe der Straßenbaulast (§ 10 Abs. 1 BremLStrG) sei, deren Träger grund-
sätzlich gemäß § 11 Abs. 1 BremLStrG die Gemeinden seien. Somit sei eine Übertragung
der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnisse auf die Beiräte zwar grundsätzlich zulässig.
Eine Übertragung auf die Beiräte sei insoweit jedoch nicht erfolgt. Insbesondere unterfalle
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der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee nicht dem Entscheidungsrecht des
Beirates aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG.
Dabei erscheine bereits fraglich, ob es sich bei dem geplanten Rückbau der Bürgermeister-
Spitta-Allee auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung um eine verkehrslenkende, -beschränkende
oder -beruhigende Maßnahme i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG handele. Insbesondere
systematische und historische Argumente sprächen eher dafür, den Maßnahmebegriff ein-
schränkend dahingehend auszulegen, dass diesem straßen(bau)rechtliche Maßnahmen
nicht unterfielen. Im Ergebnis könne dies jedoch offen bleiben, da der geplante Rückbau
jedenfalls nicht stadtteilbezogen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG sei. Eine stadtteilbezo-
gene Maßnahme sei nicht schon dann anzunehmen, wenn und soweit diese Maßnahme
überhaupt einen Stadtteilbezug aufweise, sondern erst dann, wenn und soweit diese Maß-
nahme eine überwiegend stadtteilbezogene Bedeutung habe. Andernfalls hätte das Tat-
bestandsmerkmal des Stadtteilbezugs keine praktische Bedeutung mehr. In diesem Sinne
werde auch in der Mitteilung des Senats vom 18.08.2009 (Brem. Bürgerschaft, Drs. 17/266
S, S. 1) ausgeführt, dass die Zielsetzung, mehr Bürgernähe für stadtteilbezogene Entschei-
dungen sicherzustellen, u.a. durch die Ausweitung der Entscheidungskompetenzen der
Beiräte in verschiedenen Aufgabenbereichen erreicht werden solle, soweit diese "überwie-
gend stadtteilbezogene" Bedeutung hätten.
Für stadtteilübergreifende Maßnahmen habe der Ortsgesetzgeber kein Entscheidungs-
recht eines Beirates normieren wollen. Eine Entscheidung eines Beirats, die über dessen
eigenen Beiratsbereich hinaus Wirkung entfalte, bedeute u.a. einen nicht zu rechtfertigen-
den Eingriff in die Kompetenzen anderer Beiräte. Dies folge unmittelbar aus dem Demo-
kratieprinzip, das über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für Untergliederungen in den Ge-
meinden gelte. Demokratisch legitimiert seien die Beiräte nur bezogen auf ihren Beirats-
bereich. Eine Kompetenz, Entscheidungen mit Auswirkungen auf andere Beiratsbereiche
allein zu treffen, weise den Beiräten weder die Landesverfassung noch das BremOBG zu.
Die somit erforderliche überwiegende Stadtteilbezogenheit sei bei dem geplanten Rückbau
der Bürgermeister-Spitta-Allee auf teilweise lediglich eine Fahrspur je Fahrtrichtung nicht
gegeben. Denn die Bürgermeister-Spitta-Allee sei ihrer Funktion nach insbesondere dazu
bestimmt, stadtteilübergreifenden Verkehr aufzunehmen. Hierfür spreche die Zugehörig-
keit der Straße zum Vorbehaltsstraßennetz, ihre Bedeutung für den stadtteilübergreifenden
öffentlichen Personennahverkehr sowie der Umstand, dass sie ausweislich des bremi-
schen Lkw-Führungsnetzes als eine für den bremischen Lkw-Verkehr empfohlene Haupt-
verkehrsstraße anzusehen sei. Auch folge aus der im Jahr 2015 durchgeführten Erhebung
der Verkehrszahlen, dass die Straße weit überwiegend als Durchgangsstraße genutzt
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werde. Aufgrund dieser Funktion der Straße würde sich die streitgegenständliche Rück-
baumaßnahme unweigerlich auch auf den stadtteilübergreifenden Verkehr, insbesondere
der angrenzenden Stadtteile Horn-Lehe und Vahr, auswirken.
Nach alledem könne auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.
Zur Begründung seiner bereits vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der
Kläger im Wesentlichen geltend, bei dem geplanten Rückbau der Bürgermeister-Spitta-
Allee handele es sich um eine verkehrslenkende, -beschränkende bzw. -beruhigende Maß-
nahme i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG, die auch den erforderlichen Stadtteilbezug auf-
weise.
Zunächst stelle der geplante Rückbau eine verkehrslenkende, -beschränkende bzw. -be-
ruhigende Maßnahme i.S.d. § 10 Abs.1 Nr. 3 BremOBG dar. Weder dem Wortsinn noch
dem Sinn und Zweck der Norm lasse sich eine Beschränkung auf lediglich straßenver-
kehrsrechtliche Maßnahmen entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich
nicht, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung der Kompetenzen der Ortsbeiräte gewollt
habe. Im Gegenteil habe die Novelle des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter im Jahr
2010 dazu gedient, die Entscheidungskompetenzen der Beiräte noch auszuweiten. Zudem
sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch straßenbautechnische Maßnahmen der
Verkehrsberuhigung dienen könnten.
Der in Rede stehenden Rückbau weise auch den erforderlichen Stadtteilbezug auf. Dafür
sei nicht auf die Funktion der Straße abzustellen. Die Frage der Stadtteilbezogenheit sei
vielmehr danach zu klären, ob eine Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf einen
Stadtteil habe und ob diese Auswirkungen sich auf diesen Stadtteil konzentrierten. Dies
sei hier der Fall. Der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee werde sich ganz
überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, auf den Stadtteil Schwachhausen auswirken.
Der Rückbau werde die Verkehrssituation im Stadtteil Schwachhausen in erheblichem Um-
fang unmittelbar nachteilig verändern. Dies zeige bereits ein Vergleich mit der Waller Heer-
straße, welche eine vergleichbare Auslastung aufweise. Zu Spitzenzeiten komme es fast
auf der gesamten Länge der Waller Heerstraße zu einer massiven Staubildung. Entspre-
chend werde auch der vorgesehene Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee zu langan-
dauernden Staubildungen im Stadtteil Schwachhausen führen.
Das Verwaltungsgericht bediene sich zur Definition der Stadtteilbezogenheit zudem der
Dienstanweisung Nr. 444 - Richtlinie zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte
und Ortsämter - des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 20.09.2016, die aufgrund
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des § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG erlassen worden sei. Diese Richtlinie wirke jedoch lediglich
verwaltungsintern und könne nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden. Davon ab-
gesehen werde auch in der Richtlinie als Grundaussage ausgeführt, dass eine stadtteilbe-
zogene Maßnahme vorliege, wenn die Straße, in der die Maßnahme umgesetzt werden
solle, im Zuständigkeitsbereich eines Beirates liege und die verkehrlichen Auswirkungen
überwiegend in diesem Beiratsgebiets zu erwarten seien. Dies decke sich mit der Rechts-
auffassung des Klägers.
Das Vorbehaltsstraßennetz treffe hingegen keine Aussage zur Stadtteilbezogenheit. Auch
das ÖPNV-Netz und das Lkw-Führungsnetz seien nicht geeignet, die Frage zu beantwor-
ten, ob eine Maßnahme an einer Straße einen Stadtteilbezug habe.
Der Kläger beantragt,
das am 11.12.2019 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen,
Az.: 1 K 85/18, aufzuheben und
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bürgermeister-
Spitta-Allee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße
von zwei Spuren auf eine Fahrspur pro Fahrtrichtung zurückzubauen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungs-
anspruch bestehe nicht, da dem Kläger bezüglich des streitgegenständlichen Rückbaus
der Bürgermeister-Spitta-Allee kein Entscheidungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG
zukomme.
Der Rückbau stelle bereits keine verkehrslenkende, -beschränkende bzw. -beruhigende
Maßnahme i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG dar. Das Rückbauvorhaben sei nämlich
keine nach § 45 StVO zu beurteilende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern
stelle ein straßenbauliches Vorhaben dar, da es eine Aufgabe der Straßenbaulast sei (§ 10
Abs. 1 BremLStrG). Die Befugnisse, die die Straßenbaulast beträfen, seien aber durch das
BremOBG, insbesondere durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG, nicht an die Ortsbeiräte über-
tragen worden. Insoweit seien vielmehr die spezielleren Regelungen der § 9 Abs. 1 Nr. 13,
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG einschlägig. Im Hinblick auf bauliche Maßnahmen im öffentli-
chen Raum und insbesondere auch im Bereich der verkehrlich relevanten Infrastruktur nor-
miere § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG grundsätzlich lediglich ein Beteiligungsrecht. § 10 Abs. 1
Nr. 7 BremOBG normiere nur für bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums, nämlich für
Wege und Plätze sowie für Grün- und Parkanlagen - also nur für die kleinere Infrastruktur,
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nicht aber für Straßen -, ein Entscheidungsrecht. Dabei sehe § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG
ein Entscheidungsrecht der Beiräte nicht nur für den Aus- und Umbau der kleineren Infra-
struktur vor, sondern auch für deren Benennung. Der Umstand, dass für die Benennung
von Straßen mit Nr. 8 eine eigenständige Regelung geschaffen worden sei, in die aber der
Aus- und Umbau - anders als in Nr. 7 für die kleinere Infrastruktur - nicht aufgenommen
worden sei, verdeutliche, ebenso wie der Umstand, dass Straßen nicht in § 10 Abs. 1 Nr. 7
BremOBG, wohl aber in das in § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG enthaltene Beteiligungsrecht
aufgenommen worden seien, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf den Aus- und Umbau
von Straßen gerade keine Entscheidungsrecht der Beiräte habe vorsehen wollen.
Eine Ausführung der Aufgabe der Straßenbaulast stehe im Übrigen gemäß § 10 Abs. 1
Satz 2 Hs. 1 BremLStrG unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit und umfasse zudem
zahlreiche gesamtstädtisch relevante Belange, wie den Umwelt- und den Klimaschutz, so
dass eine Übertragung auf die Beiräte durch den Gesetzgeber zumindest explizit und un-
missverständlich hätte geregelt werden müssen.
Vor allem gehörten zur Straßenbaulast auch die finanzielle Baulast und die insoweit beste-
henden Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Haushaltsmitteln. Die Ent-
scheidungsbefugnisse betreffend die Verwendung der haushaltsbezogenen Mittel für Stra-
ßenaus- und -umbauvorhaben würden durch das BremOBG nicht auf die Beiräte übertra-
gen.
§ 10 Abs. 3 Satz 3 BremOBG stelle zudem klar, dass die Sanierung von Geh- und Radwe-
gen und deren Finanzierung sowie andere "verkehrliche Investitionsmaßnahmen" nicht den
Stadtteilbudgets für die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 BremOBG unterfielen
und damit auch nicht zu diesen Maßnahmen zählten. Damit werde klargestellt, dass § 10
Abs. 1 Nr. 2 bis 10 BremOBG für Sanierungsmaßnahmen an den Geh- und Radwegen
kein alleiniges Entscheidungsrecht der Beiräte vorsehe. Wenn damit nach dem Willen des
Gesetzgebers bereits für die Sanierung der zur Straße zugehörigen Geh- und Radwege
kein alleiniges Entscheidungsrecht der Beiräte bestehe, bestehe erst Recht kein alleiniges
Entscheidungsrecht der Beiräte für einen Aus- oder Umbau der Fahrbahn einer Straße
sowie eines gesamten Straßenbereichs.
Die Maßnahme sei zudem nicht stadtteilbezogen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG. Ent-
gegen der Auffassung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Funktion
der Straße, sondern auch auf die Auswirkungen der Maßnahme abgestellt. Es sei insoweit
zu Recht davon ausgegangen, dass sich der geplante Rückbau auch stadtteilübergreifend
auswirken werde. Zwar werde der geplante Rückbau auch im Stadtteil Schwachhausen
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Auswirkungen haben, aber nicht - wie es erforderlich wäre - überwiegend. Die Annahmen
des Klägers zu den nachteiligen Auswirkungen des Rückbaus im Stadtteil Schwachhausen
stünden im Übrigen im Widerspruch zu den sachverständigen Prognosen, die der Beklagte
eingeholt habe. Danach sei der Knotenpunkt Schwachhauser Heerstraße/Bürgermeister-
Spitta-Allee leistungsfähig.
Auch der Vergleich mit der Verkehrssituation in der Waller Heerstraße greife nicht. Ähnli-
che "Belastungswerte" führten nicht schon dazu, dass die beiden Straßen und deren Ver-
kehrssituation gleichgesetzt werden könnten. Es seien vielmehr weitere Aspekte relevant.
So bestünden in der Waller Heerstraße verschiedene "verkehrliche Störfaktoren", die bei
der Schwachhauser Heerstraße nicht vorlägen.
Davon abgesehen sei die Funktion der Straße für die Frage des Stadtteilbezugs des Rück-
baus von entscheidender Bedeutung. Dies ergebe sich zum einen aus der Richtlinie zu
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (Dienstanweisung Nr. 444)
des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr. Entgegen der Auffassung des Klägers könne
diese Richtlinie als Auslegungshilfe herangezogen werden könne. In der Richtlinie würden
Anhaltspunkte für Bereiche, in denen Maßnahmen in der Regel eine stadtteilübergreifende
Wirkung erzeugten, benannt. Solche Anhaltspunkte ergäben sich danach aus der Zugehö-
rigkeit der betroffenen Straße zu bestimmten Straßen- und Wegenetzen, nämlich dem Vor-
behaltsnetz, dem ÖPNV-Netz, dem Lkw-Führungsnetz und dem Radroutennetz. Damit
stelle die Richtlinie maßgeblich auf die Funktion der Straße ab, in der die betreffende Maß-
nahme durchgeführt werden solle. Die Funktion einer Straße und die Auswirkungen eines
Umbaus bzw. Rückbaus dieser Straße stünden in einem untrennbaren Zusammenhang.
Die Bürgermeister-Spitta-Allee sei dem Vorbehaltsstraßennetz zuzuordnen, sie habe für
das ÖPNV-Netz eine wichtige Funktion, sie sei Bestandteil des Lkw-Führungsnetzes und
sie sei Teil des gesamt-bremischen Radroutennetzes. Hinzu komme, dass die Straße eine
hohe Verbindungsfunktion für die Stadtteile Schwachhausen, Horn und Vahr erfülle, sie sei
in die Straßenkategorie HS III eingeordnet, somit keine "nahräumige", sondern eine "regi-
onale" angebaute Hauptverkehrsstraße. Aus dem Verkehrsaufkommen sei der Durch-
gangsverkehr klar erkennbar. Damit habe sie klar eine stadtteilübergreifende Funktion.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
Die gegen den geplanten Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee durch den Beklagten
gerichtete Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage im Rahmen eines Kommunalver-
fassungsstreitverfahrens statthaft.
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine kommunalrechtliche Organklage des
Klägers als Ortsbeirat gegen das beklagte Amt für Straßen und Verkehr (vgl. grundlegend
zur Eigenschaft des Ortsbeirats als kommunales Verfassungsorgan: OVG Bremen, Urt. v.
29.08.1995 - 1 BA 6/95, juris Rn. 30 ff.). Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit
ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungs-
recht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten. Den Kern
des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob der vom Beklagten geplante Rückbau
der Bürgermeister-Spitta-Allee auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung dem Entscheidungsrecht
des Klägers aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom
02.02.2010 (Brem.GBl. S. 130; BremOBG), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom
02.02.2021 (Brem.GBl. S. 152), unterfällt, mithin eine Auseinandersetzung über Entschei-
dungsrechte des Klägers als Organ der Stadtgemeinde Bremen gegenüber einem anderen
Organ der Stadtgemeinde Bremen.
Statthafte Klageart ist hier die allgemeine Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden
Unterlassungsklage. Grundsätzlich stehen alle Klagearten der Verwaltungsgerichtsord-
nung für den Organstreit offen (Petzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand:
40. EL 2021, Vorbem. § 42 Abs. 1, Rn. 18).
Die Leistungsklage ist die einschlägige Klageart, wenn ein Tun, Dulden oder Unterlassen
verlangt wird. Dies ist hier der Fall. Der Kläger möchte erreichen, dass schlichtes Verwal-
tungshandeln, nämlich der Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee auf eine Fahrspur je
Fahrtrichtung durch den Beklagten unterbleibt.
Dem Kläger ist auch das für den (vorbeugenden) Unterlassungsantrag erforderliche quali-
fizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Verwaltungsrechtsschutz ist grund-
sätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung,
der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grund-
sätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der
Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nach-
gängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses
zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht.
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Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes In-
teresse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit
anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des
einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden
wäre (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 3 C 35.07 - juris Rn. 26 m.w.N.).
Ein solches spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz liegt vor. Nach-
gängiger Rechtsschutz würde hier zu unzumutbaren Nachteilen führen. Denn im Falle ei-
ner Umsetzung der avisierten Rückbaumaßnahmen wären diese nur noch unter Einsatz
erheblicher öffentlicher Mittel rückgängig zu machen. Der geplante Rückbau der Bürger-
meister-Spitta-Allee ist auch nach dem gegenwärtigen Stand der Planung ausreichend be-
stimmt, um Gegenstand einer (vorbeugenden) Rechtmäßigkeitsprüfung zu sein.
Der Kläger ist zudem als Vereinigung i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, weil ihm
in § 9 Abs. 1 und 2 sowie in § 10 Abs. 1 und 2 BremOBG Beteiligungs- sowie Entschei-
dungs- und Zustimmungsrechte eingeräumt sind, die im Kommunalverfassungsstreit ge-
genüber anderen Organen der Gemeinde selbständig geltend gemacht werden können
(vgl. VG Bremen, Urt. v. 09.12.2015 - 1 K 2236/15, juris Rn. 18 m.w.N.).
Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nach dem die Verwaltungs-
gerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem
Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und so-
weit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz ein-
geräumt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 1 S 2059/98, juris Rn. 22; VG Bre-
men, Urt. v. 09.12.2015 - 1 K 2236/15, juris Rn. 19 m.w.N.) und somit eine Verletzung der
organschaftlichen Rechte des klagenden Organs oder Organteils nicht von vornherein of-
fensichtlich ausgeschlossen erscheint. Da der Kläger vorliegend Rechte aus § 10 Abs. 3
i.V.m. § 32 Abs. 4 BremOBG geltend macht, erscheint eine Verletzung des Klägers in ei-
genen organschaftlichen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die Klage ist auch zutreffenderweise gegen den Beklagten und nicht gegen die Stadtge-
meinde als Rechtsträger des Beklagten oder gegen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, der der Beklagte zugeordnet ist, erhoben.
Nach den Grundsätzen des Kommunalverfassungsstreits ist richtiger Klagegegner nicht
der Rechtsträger der betroffenen Organe, sondern das Organ oder der Organteil oder der
Funktionsträger, dem gegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll
oder dem die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist (Meissner/Schenk, in:
Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 40. EL Februar 2021, § 78 Rn. 54 m.w.N.; Nds.OVG;
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Urt. v. 15.02.2011 - 10 LB 79/10, juris Rn. 41 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Beklagte
aufgrund seiner Eigenschaft als Vorhabenträger der geplanten Sanierungsmaßnahmen,
die auf seiner Zuständigkeit nach § 46 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 des Bremischen Landes-
straßengesetzes (BremLStrG) beruht (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 V
2038/13). Der Beklagte ist auch nicht lediglich ein organisatorisch unselbständiger Teil der
senatorischen Behörde, sondern selbständige Behörde. Dies ergibt sich schon daraus,
dass der Beklagte gemäß § 46a BremLStrG Obere Landesstraßenbaubehörde ist und die
senatorische Behörde Oberste Landesstraßenbehörde. Es ergäbe keinen Sinn, beide
Funktionen der gleichen Behörde zu übertragen.
Der Beklagte ist auch gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da aus den ihm nach
§ 46 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 BremLStrG eingeräumten Zuständigkeiten entsprechende
Rechtsposition zustehen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlas-
sungsanspruch. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Be-
sorgnis voraus, der Beklagte werde künftig durch sein (tatsächliches) hoheitliches Handeln
rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen
(BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 7.13, juris Rn. 20). Dabei kann Schutzgegenstand des
allgemeinen öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch jedes subjektive Recht sein
(BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24/91, juris Rn. 24), sei es grundrechtlich oder einfach-
rechtlich ausgestaltet.
Die Voraussetzungen des öffentlichen Unterlassungsanspruchs sind vorliegend nicht er-
füllt. Der Kläger wird durch den vom Beklagten geplanten Rückbau der Bürgermeister-
Spitta-Allee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße von zwei Spu-
ren auf eine Spur je Fahrtrichtung nicht in rechtswidriger Weise in eigenen Rechten beein-
trächtigt. Ihm steht hinsichtlich der Rückbaumaßnahme kein Entscheidungsrecht zu. Ein
solches ergibt sich entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3
BremOBG.
Dabei ist bei der Auslegung der Vorschrift zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei
dem Beiräteortsgesetz um ein Ortsgesetz, also um eine kommunale Satzung handelt.
Demzufolge kann die Stadtbürgerschaft den Beiräten durch das Beiräteortsgesetz auch
nur kommunale Zuständigkeiten bzw. Befugnisse übertragen. Dazu zählen die nach § 45
Abs. 1b Satz 2 und Abs. 1c StVO bestehenden kommunalen Einvernehmensrechte sowie
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die Straßenbaulast, deren Träger gemäß § 11 Abs. 1 BremLStrG grundsätzlich die Ge-
meinden sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG entscheidet der Beirat über verkehrslenkende, -be-
schränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu sind
Richtlinien durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde zu erlassen. Der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee auf
eine Fahrspur je Fahrtrichtung im Bereich zwischen Schwachhauser Heerstraße und Au-
gust-Bebel-Allee ist jedenfalls nicht stadtteilbezogen im Sinne dieser Vorschrift (a)). Daher
muss nicht abschließend entschieden werden, ob es sich bei dem geplanten Rückbau um
eine verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahme handelt (b)).
a) Der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee weist nicht den für ein Entschei-
dungsrecht des Beirats nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG erforderlichen Stadtteilbezug auf.
Der u.a. in § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG verwendete Begriff der Stadtteilbezogenheit einer
Maßnahme wird im Beiräteortsgesetz nicht definiert. Bei verfassungskonformer Auslegung
ist eine Maßnahme allerdings nicht schon dann stadtteilbezogen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3
BremOBG, wenn sie sich (auch) in einem bestimmten Stadtteil auswirkt, also lediglich ei-
nen Bezug zum Stadtteil hat. Es genügt auch nicht, dass ein Stadtteil (möglicherweise) von
der Maßnahme stärker betroffen ist als andere. Ein Stadtteilbezug in diesem Sinne ist viel-
mehr erst dann anzunehmen, wenn sich eine Maßnahme ganz überwiegend lediglich in
einem Stadtteil auswirkt und die Wirkungen in anderen Stadtteilen allenfalls geringfügig,
also nicht relevant und damit zu vernachlässigen sind.
Eine Entscheidung mit Wirkungen über den Stadtteil (Beiratsbereich) hinaus, würde in die
Kompetenzen eines anderen Beirats eingreifen und damit auch gegen das in Art. 28 Abs. 1
GG sowie in Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 der bremischen Landesverfassung normierte De-
mokratieprinzip verstoßen. Das Demokratieprinzip gilt nicht nur auf Bundes- und Landes-
ebene, sondern auch in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (BVerfG, Beschl. v.
15.02.1978 - 2 BvR 134/76, juris Rn. 42). Ebenso beansprucht es Geltung für die unterhalb
der kommunalparlamentarischen Ebene angesiedelten Organe und Vertretungen in den
Gemeinden, den andernfalls bestände keine durchgehende Legitimation (BVerfG, Beschl.
v. 15.02.1978 - 2 BvR 134/76, juris Rn. 42; StGH, Entsch. v. 08.07.1991 - St 2/91, StGHE
1991, 36, 47). Demokratisch legitimiert sind die Beiräte nur bezogen auf ihren Beiratsbe-
reich. Sie werden (nur) von Unionsbürgerinnen und -bürgern gewählt, die im Beiratsbereich
gemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der Wahl zur Stadtbürgerschaft teilnehmen
können (§ 3 BremOBG).
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Dementsprechend wird in der Mitteilung des Senats vom 18.08.2009 (Brem. Bürgerschaft,
Drs. 17/366 S) zum Entwurf des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter ausgeführt, dass
das Ziel des Gesetzes die Ausweitung der Entscheidungskompetenz der Beiräte in ver-
schiedenen Aufgabenbereichen sei, soweit sie "überwiegend stadtteilbezogene" Bedeu-
tung haben.
Für die Frage, ob der Rückbau einer Straße den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG erfor-
derlichen Stadtteilbezug aufweist, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich
darauf abzustellen, in welchem Stadtteil sich möglicherweise durch den Rückbau zukünftig
ein Verkehrsstau bilden könnte. Der Kläger legt insoweit ein zu enges Verständnis der
Auswirkungen einer Maßnahme zu Grunde. Es sind nicht nur die unmittelbar sichtbaren
Auswirkungen vor Ort in den Blick zu nehmen, sondern sämtliche Auswirkungen der Maß-
nahme. Da der Rückbau einer Straße in ihre Verkehrsfunktion eingreift und sich auf diese
auswirkt, kommt es für die Auswirkungen der Maßnahme insbesondere auf die Funktion
der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde an. Von wesentlicher Bedeutung ist
also, ob die Straße lediglich dem Straßenverkehr innerhalb eines Stadtteils dient oder ob
ihre Funktion - zumindest auch - darin besteht, stadtteilübergreifenden Verkehr aufzuneh-
men. Von dieser Funktion der Straße hängt nämlich maßgeblich ab, ob ein Rückbau der
Straße sich lediglich stadtteilbezogen oder (auch) stadtteilübergreifend auswirkt: Wenn
eine Straße lediglich dem innerörtlichen Verkehr in einem Beiratsgebiet dient, sind auch
die Auswirkungen ihres Rückbaus ganz überwiegend nur lokal, dieser würde sich dann nur
auf den Verkehr im Stadtteil auswirken. Wenn jedoch die Straße auch dem überörtlichen
(Durchgangs-)Verkehr dient, wirkt sich ein Rückbau gerade auch überörtlich, nämlich auf
diesen stadtteilübergreifenden (Durchgangs-)Verkehr aus.
Um zu bestimmen, ob eine Straße lediglich zur Aufnahme des stadtteilbezogenen Verkehrs
oder (auch) zur Aufnahme stadtteilübergreifenden Verkehrs bestimmt ist, kommt es insbe-
sondere auf die gemeindliche Verkehrsplanung, die Lage der Straße im Gesamtverkehrs-
netz, ihren Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächli-
chen Verkehrsverhältnisse an (vgl. entsprechend zum Ausbaubeitragsrecht: Nds.OVG,
Urt. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15, juris Rn. 49; HessVGH, Urt. v. 30.09.2014 - 5 A 1967/13,
juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 23.06.2010 - 3 A 213/07, juris Rn. 34; VG Arnsberg, Urt.
v. 14.05.2009 - 7 K 358/08, juris Rn. 30).
Die in der Richtlinie zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG genannten Anhaltspunkte - Zugehö-
rigkeit zum Vorbehaltsnetz, ÖPNV-Netz, Lkw-Führungsnetz oder Radroutennetz - decken
bereits einen maßgeblichen Teil dieser Kriterien ab. Der Kläger verweist zwar zutreffend
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darauf, dass es sich bei der Richtlinie - wie ausgeführt - nur um eine Verwaltungsvorschrift
handelt, die Rechte der Beiräte weder über das Beiräteortsgesetz hinaus begründen noch
dahinter einschränken kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Richtlinie nicht sinnvolle
Indizien dafür nennen kann, wann eine verkehrslenkende, -beruhigende und -beschrän-
kende Maßnahme den erforderlichen Stadtteilbezug aufweist.
Dass die Bürgermeister-Spitta-Allee unstreitig die vier in der Richtlinie genannten Anhalts-
punkte erfüllt, spricht bereits deutlich für eine stadtteilübergreifende Bedeutung der Straße.
Hinzu kommt noch, dass sie sich ihrer Lage nach als geradlinige Verbindung zwischen den
Stadtteilen Horn-Lehe, Schwachhausen und Vahr darstellt. Auch dieser Gesichtspunkt
spricht für eine stadtteilübergreifende Verkehrsfunktion. Die Buslinie 21, die durch die Bür-
germeister-Spitta-Allee fährt, verbindet die Universität im Stadtteil Horn-Lehe über die
Stadtteile Horn-Lehe, Schwachhausen, Vahr, Hemelingen mit dem Stadtteil Osterholz.
Schließlich wird die Straße auch weit überwiegend als Durchgangsstraße genutzt, wie sich
aus der im Jahr 2015 durchgeführten Erhebung der Verkehrszahlen, ergibt.
Soweit der Kläger befürchtet, durch den geplanten Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee
würde sich jedenfalls zu den Stoßzeiten im Stadtteil Schwachhausen der Verkehr stauen,
ergibt sich daraus - wie ausgeführt - nichts anderes. Selbst wenn es durch den Rückbau
im Stadtteil Schwachhausen zu einer Staubildung kommen sollte, würde dies nichts daran
ändern, dass diese Maßnahme insgesamt eine Straße betrifft, die (auch) dem stadtteil-
übergreifenden (Durchgangs-)Verkehr dient, damit auch Auswirkungen auf den überörtli-
chen Verkehrsfluss hat und folglich nicht als rein stadtteilbezogen zu qualifizieren ist.
b) Da der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee jedenfalls nicht stadtteilbezo-
gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein
solcher Rückbau unter den Begriff der "verkehrslenkenden, -beschränkenden und -beruhi-
genden Maßnahmen" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG fällt oder ob von der Vorschrift
lediglich rechtliche Ge- und Verbote umfasst werden.
Der Wortsinn und der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen eher für ein weites Ver-
ständnis der Norm während historische und systematische Argumente eine einschrän-
kende Auslegung nahelegen:
Dem Wortsinn des Begriffs der "verkehrslenkenden, -beschränkenden und -beruhigenden
Maßnahmen" ist keine Beschränkung auf lediglich rechtliche Gebote oder Verbote zu ent-
nehmen. Weder der allgemeine Sprachgebrauch noch die Verwendung des Begriffs in an-
deren Gesetzesvorschriften legen eine solche einschränkende Auslegung nahe. Schon die
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Straßenverkehrsordnung (StVO) benutzt den Begriff der "Maßnahme" in einem weiteren
Sinne: Er wird teilweise verwendet, um rechtliche Anordnungen zu bezeichnen, teilweise
aber auch für rein tatsächliche, insbesondere bauliche Veränderungen der Straße (so bei-
spielsweise in § 45 Abs. 7 StVO). Derselbe Befund ergibt sich aus dem Bremischen Lan-
desstraßengesetz. So werden in § 7 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 4 BremLStrG Vorgänge wie die
Verbreiterung, Begradigung, Verlegung oder Ergänzung einer Straße als "Maßnahmen"
bezeichnet; die Überschrift zu § 20 BremLStrG benutzt den Begriff "Maßnahme" für die
Herstellung und den Ausbau einer Straße. Auch in der straßenverkehrsrechtlichen Literatur
und Rechtsprechung werden bauliche Veränderungen, wie z.B. die Anbringung von Fahr-
bahnschwellen oder Pollern unter den Begriff "Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung" ge-
fasst (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht,
26. Aufl. 2020, § 45 StVO Rn. 12b).
Gegen eine einschränkende Auslegung des Maßnahmebegriffs auf rechtliche Anordnun-
gen dürfte des Weiteren der Sinn und Zweck des Beiräteortsgesetzes sprechen: Das Bei-
räteortsgesetz bezweckt eine Einbindung der Beiräte in "die örtlichen Angelegenheiten von
öffentlichem Interesse" (§ 5 Abs. 1 BremOBG); es soll "mehr Bürgernähe für stadtteilbezo-
gene Entscheidungen" sicherstellen (so Bürgerschafts-Drs. 17/366 S, S. 14). Bauliche Ver-
änderungen einer Straße zur Verkehrslenkung, -beschränkung und -beruhigung können
die Interessen der Bürgerinnen und Bürger eines Stadtteils in gleicher Weise wie oder so-
gar noch stärker als verkehrsrechtliche Anordnungen betreffen.
Für einen "engen" Maßnahmebegriff könnte allerdings die Begründung zu § 10 BremOBG
sprechen. Darin heißt es, "zu Absatz 1 Nummer 3 sollen Richtlinien erlassen werden. Sie
dienen der Abgrenzung der vom Beirat zu entscheidenden Angelegenheiten gegenüber
höherrangigem Recht, insbesondere den Befugnissen der Straßenverkehrsbehörden als
Ortspolizeibehörde" (Brem. Bürgerschaft, Drs. 17/366 S vom 18.08.2009, S. 19). Die Orts-
polizeibehörde handelt vorwiegend durch den Erlass von Verfügungen und Verordnungen,
also durch rechtliche Ge- und Verbote. Auch die Anwendungsbeispiele für § 10 Abs. 1 Nr. 3
BremOBG, die die hierzu ergangene Richtlinie des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
sowie der Senatskanzlei aufzählt, sind (ganz überwiegend) rechtliche Anordnungen (z.B.
Parkregelungen, Einrichtung von Tempo-30-Zonen). Zudem wird in der Begründung zur
Neufassung des § 10 Abs. 3 BremOBG (Brem. Bürgerschaft, Drs. 19/827 S vom
14.08.2018 S. 11) darauf hingewiesen, dass selbst für die Sanierung von Rad- und Fuß-
wegen kein alleiniges Entscheidungsrecht der Beiräte bestehe.
Auch systematische Argumente stützen eine Beschränkung des Maßnahmebegriffs auf
verkehrsrechtliche Anordnungen.
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So besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG grundsätzlich nur ein Beteiligungsrecht der
Beiräte beim "Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen". § 10 Abs. 1 Nr. 7
BremOBG sieht dann ein Entscheidungsrecht der Beiräte (nur) für gewisse bauliche Maß-
nahmen im öffentlichen Raum vor, nämlich für den "Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und
Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün-, und Parkanla-
gen, soweit diese stadtteilbezogen sind". Ein Aus- und Umbau von Straßen dürfte nicht
unter diese Bestimmung fallen, weil diese - anders als in der Parallelvorschrift des § 9
Abs. 1 Nr. 13 BremOBG - hier nicht genannt werden. Damit ist den Beiräten jedenfalls
über § 10 Abs. 3 Nr. 7 BremOBG keine (generelle) Entscheidungsbefugnis für den Ausbau
und Umbau von Straßen, soweit diese stadtteilbezogen sind, eingeräumt worden.
Allerdings dürfte dies noch nicht zwingend ausschließen, dass zu den verkehrslenkenden,
-beschränkenden und -beruhigenden Maßnahmen mit Stadtteilbezug, für die die Beiräte
nach der Nr. 3 die Entscheidungsbefugnis haben, auch straßenbauliche Maßnahmen zäh-
len. Gerade im Bereich der Verkehrslenkung, -beschränkung und -beruhigung gibt es ver-
schiedene effektive bauliche Möglichkeiten wie Poller, Schwellen, Aufpflasterungen, Blu-
menkübel, Versätze und Fahrbahnverengungen.
Der Hinweis der Beklagten darauf, dass straßenbauliche Maßnahmen teilweise mit sehr
komplexen rechtlichen Prüfungen können, steht einer Übertragung der Entscheidungs-
rechte auf die Beiräte nicht unbedingt entgegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichti-
gen, dass zumindest bauliche Maßnahmen zur Verkehrslenkung, -beschränkung und -be-
ruhigung mit dem erforderlichen Stadtteilbezug in aller Regel keine so komplexen Prüfun-
gen erforderlich machen dürften. Allerdings umfasst die der Gemeinde obliegende Stra-
ßenbaulast auch Pflichten zur Verkehrssicherung und zum Straßenunterhalt sowie deren
Finanzierung. Diese werden maßgeblich von der Art des Straßenausbaus beeinflusst.
Einer endgültigen Entscheidung dieser Frage bedarf es - wie ausgeführt - nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709
ZPO. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, weil in dem Organstreit keine andere Kos-
tenentscheidung in Betracht kommt (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A
192/08, juris Rn. 55).
18
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde
ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-
dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung
der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die
Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-
stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten
lassen.
Prof. Sperlich
Dr. K. Koch
Dr. N. Koch
Prof. Sperlich ist urlaubsbedingt
an der Unterschrift gehindert.
Dr. K. Koch
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