Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Bremen v. 08.11.2017: Rückwärtsfahren




Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 08.11.2017 - 1 B 198/17) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Gründe:


Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren

ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf

die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die

dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungs-

gerichts.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der

Entsorgungsbetriebe Bremerhaven vom 30.11.2016, mit der ihm aufgegeben wurde, sei-

ne Abfallbehälter zukünftig am Anfang der Sackgasse, in der er wohnt (Standort ), zur

Abfuhr bereitzustellen.

Die Anordnung vom 30.11.2016 stützt sich auf § 18 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Ortsge-

setz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven. Die Regelungsbefugnis

des Ortsgesetzgebers ergibt sich insoweit aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Ausfüh-

rungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Grundsätzlich muss der An-

schlusspflichtige die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 I

zur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen

Grundstück geschlossen bereitstellen (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Hiervon trifft § 18 Abs. 5 Satz

1 eine Ausnahme: Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage mit Sammelfahrzeugen aus

tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der

mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich, sind die jewei-

ligen Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Ver-

kehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen.

Die Befugnis der Stadt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 einen

vom Grundstück entfernten Abholort zu bestimmen, folgt hier jedenfalls aus § 18 Abs. 2

Satz 3, wonach die Stadt den genauen Standort bestimmen kann, an dem Abfallbehälter

bereitzustellen sind. Ob die Anordnung eines alternativen Standortes auch auf § 18 Abs.

5 Satz 3 gestützt werden kann, wie es die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren

und dem folgend das Verwaltungsgericht angenommen haben, kann vorliegend letztlich

dahinstehen. § 18 Abs. 5 Satz 3 bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Verkehrsanlagen

und nicht auf konkrete Standorte für die Müllabholung. Es erscheint zudem fraglich, ob

die Vorschrift auch die Befugnis enthält, die gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrs-

anlagen zu bestimmen. Nicht völlig ausgeschlossen erscheint zuletzt, dass sich die Re-

gelung ausschließlich auf Satz 2 bezieht (Verhinderung von stockendem Verkehr).

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 des Ortsgesetzes liegen hier vor. Die Be-

fahrbarkeit der Sackgasse, in der der Antragsteller wohnt, mit Sammelfahrzeugen ist auf-

grund ihrer geringen Fahrbahnbreite nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und

dem Transport beauftragten Bediensteten möglich. Die Antragsgegnerin hat deshalb un-

ter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit einen alternativen Standort für die

Behälterabholung bestimmt.

Es ist unstreitig, dass das Grundstück des Antragstellers von den Sammelfahrzeugen nur

erreicht werden kann, wenn sie rückwärtsfahren, weil keine Möglichkeit besteht, das

Fahrzeug zu wenden. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund angenommen,

dass die Befahrbarkeit der Sackgasse zu einer Gefährdung der mit der Sammlung und

dem Transport beauftragten Bediensteten führt. Es hat für diese Annahme zum einen die

besonderen örtlichen Gegebenheiten gewürdigt. Die Straße ist an der maßgeblichen

Stelle nur 3,60 m bis 3,85 m breit, während die eingesetzten Müllfahrzeuge inklusive

Rückspiegel bereits eine Breite von ca. 3 m aufweisen. Zum anderen hat es angenom-

men, dass die Sackgasse auch aus rechtlichen Gründen nicht mit Sammelfahrzeugen

befahren werden darf. Es hat sich insoweit einerseits gestützt auf Unfallverhütungsvor-

schriften des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ("DGUV

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Vorschrift 43: Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung"; ferner "DGUV Information 214-

033: Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung

von Abfällen"), andererseits auf straßenverkehrsrechtliche Anforderungen an das Rück-

wärtsfahren (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 2 StVO).

Der Antragsteller hat sich hiermit nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Stattdessen

wendet er gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts nur ein, es sei viele Jahre lang

unproblematische Praxis gewesen, sein Grundstück mit den Müllfahrzeugen anzufahren.

Die hierdurch entstehende Gefahrensituation sei überschaubar, da die Fahrzeuge nur mit

äußerst geringer Geschwindigkeit rückwärtsfahren würden, ein Einweiser vorhanden sei

und meistens auch noch schwenkbare Außenkameras vorhanden seien. Zwischenfälle

habe es in der Vergangenheit nie gegeben.

Es drängt sich auf, dass das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen nicht gefahr-

los möglich ist. Dies macht auch der Vortrag des Antragstellers deutlich, wenn er be-

schreibt, welche betriebsorganisatorischen Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefah-

ren zu begrenzen. Dass ein Rückwärtsfahren grundsätzlich ausgeschlossen sein soll,

ergibt sich insbesondere auch aus den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungs-

gericht in Bezug genommenen Unfallverhütungsvorschriften, die der Prävention dienen

und zugleich den Stand der Technik wiedergeben (vgl. im Einzelnen Felz in Kasseler

Kommentar, § 15 SGB VII Rn. 3 ff., Stand Juli 2017). § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 be-

stimmt, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich

ist.

Die Unfallverhütungsvorschrift belegt in sicherheitstechnischer Hinsicht die mit dem

Rückwärtsfahren einhergehenden Gefahren. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das

Rückwärtsfahren aus Gründen des Bestandsschutzes bei Straßen, die vor Inkrafttreten

der Unfallverhütungsvorschrift errichtet wurden, unter unfallversicherungsrechtlichen Ge-

sichtspunkten weiterhin erlaubt bleibt (§ 32 DGUV Vorschrift 43). Selbst die Anwendung

der Bestandsschutzregelung würde nichts daran ändern, dass die tatbestandlichen Vo-

raussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 des Ortsgesetzes (Gefährdung der Bediensteten)

vorliegen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht des Weiteren angenommen, dass die Anordnung,

die Abfallbehälter zukünftig an den Anfang der Sackgasse zu bringen, auch im Einzelfall

verhältnismäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.03.2011 - 7 B 4.11, juris). Die Ent-

fernung von der Grundstücksgrenze zum neuen Abholort beträgt allenfalls 45 Meter. Vor

dem Hintergrund der Enge der Sackgasse, in der der Antragsteller wohnt, und der grund-

sätzlichen Gefährlichkeit, die ein Rückwärtsfahren der Müllsammelfahrzeuge mit sich

bringt, erscheint dies ohne weiteres zumutbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht

auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

gez. Prof. Alexy

Richter Traub, der an der Ent-

scheidung mitgewirkt hat, ist we-

gen Urlaubs an der Beifügung

seiner Unterschrift gehindert.

gez. Prof. Alexy

gez. Dr. Harich

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