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Oberverwaltungsgericht Bremen v. 11.02.2016: Lärmschutz
Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 11.02.2016 - 1 B 241/15) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Gründe:
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 2.500,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die in Umset
zung eines Lärmaktionsplans erfolgte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der
Deichstraße in Bremerhaven. Bei der Deichstraße handelt es sich im Bereich zwischen
Fährstraße und Freigebiet um eine im Flächennutzungsplan der Stadtgemeinde Bremer
haven ausgewiesene Hauptverkehrsstraße. Bereits in der Vergangenheit befand sich in
einem Teilbereich dieses Straßenabschnitts entlang der Goetheschule eine hierauf bezo
gene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadtverordnetenversammlung beschloss in seiner
Sitzung am 20.02.2014 die Umsetzung der sich aus dem Lärmaktionsplan der Seestadt
Bremerhaven (2. Stufe zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG)
ergebenden Maßnahmen. In dem vom Magistrat der Antragsgegnerin entwickelten Lärm
aktionsplan wird neben vielen weiteren Maßnahmen unter anderem empfohlen, auch für
die Deichstraße (Freigebiet bis Fährstraße) Tempo 30 anzuordnen. Die Empfehlung in
dem Lärmaktionsplan erfolgte auf der Grundlage einer von einem externen Gutachter
(Lärmkontor GmbH, Hamburg) vorgenommenen so genannten strategischen Lärmkartie
rung, die die "verlärmten Bereiche" kartographisch darstellt, indem die errechneten Beur
teilungspegel >55 dB(A) bzw. - in der Nacht - >50 dB(A) durch so genannte Isophonen-
Bänder nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung)
farbig dargestellt werden. Die insoweit maßgebliche Berechnung der Beurteilungspegel
erfolgte nach dem vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm (im Hin
blick auf den Verkehrslärm nach der "Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umge
bungslärm an Straßen" vom 22.05.2006, im Folgenden "VBUS").
Die strategische Lärmkarten "Straßenverkehr / Hauptverkehrsstraßen" (Anlage 3a und 3b
zum Bericht der Lärmkontor GmbH über die Lärmkartierung der Stadt Bremerhaven -
Lärmkartierung der 2. Stufe nach EG-Umgebungslärmrichtlinie, Stand 11.12.2012; zu
sammen mit dem Bericht veröffentlicht auf der Internetseite der Antragsgegnerin) weisen
als Beurteilungspegel in der Deichstraße für den Beurteilungszeitraum LDEN 2011 (Mitte
lungszeitraum über 24 Stunden mit unterschiedlicher Gewichtung der Zeiträume "Day",
"Evening" und "Night") in dem Abschnitt der Deichstraße zwischen Fährstraße und Frei
gebiet größtenteils 70 bis 75 dB(A) und für den Beurteilungszeitraum LNight 2011 teilweise
60 bis 65 dB(A) und teilweise, insbesondere in Richtung B212 (Grimsbystraße), 65 bis 70
dB(A) aus.
Im Lärmaktionsplan des Magistrats wird zur Aussagekraft der strategischen Lärmkartie
rung ausgeführt, dass sich durch die unterschiedlichen Indizes und Berechnungsmetho
den nach der VBUS im Vergleich etwa zu den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
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vom 14.04.1990 (im Folgenden "RLS-90") zum Teil deutliche Differenzen ergäben. Daher
ließen sich die Ergebnisse aus der Lärmkartierung nur bedingt für andere Zwecke, bei
spielsweise in der Bauleitplanung, nutzen (Lärmaktionsplan S. 14). Dies wird in dem Be
richt der Lärmkontor GmbH unter Herausstellung des begrenzten Auftragsgegenstandes
näher ausgeführt. Dort heißt es zusammenfassend, dass die strategische Lärmkartierung
zwar Hinweise für andere Planungen geben könne, für die verbindliche Beurteilung einer
Planungssituation die strategische Lärmkarte aber nicht herangezogen werden solle.
Dies sei auch nicht erforderlich, weil mit der strategischen Lärmkartierung ein 3
dimensionales Rechenmodell samt Angaben zu den enthaltenen Lärmquellen zur Verfü
gung stehe, das mit der für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderlichen Berech
nungsvorschrift (ggf. ergänzt um die geplanten Baukörper oder Verkehrswege) und aktu
eller Modellanpassungen und -verfeinerungen angewendet werden könne (Bericht der
Lärmkontor GmbH über die Lärmkartierung der Stadt Bremerhaven - Lärmkartierung der
2. Stufe nach EG-Umgebungslärmrichtlinie, Stand 11.12.2012, S. 21 f.).
Gleichwohl ordnete der Magistrat der Antragsgegnerin (Bürger- und Ordnungsamt als
Straßenverkehrsbehörde) am 16.06.2014, ergänzt am 01.08.2014, ohne weitere Ermitt
lungen im Hinblick auf die Lärmbelastung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO eine Geschwin
digkeitsbeschränkung auf 30 km/h unter anderem in der Deichstraße zwischen Freigebiet
und Fährstraße an. In einem ergänzenden Vermerk legte der Leiter des Bürger- und
Ordnungsamtes die maßgeblichen Ermessenserwägungen für die Anordnung der Ge
schwindigkeitsbeschränkung dar. Danach erfolge die Anordnung zum Schutz der Bevöl
kerung vor Lärm. Durch diese Maßnahme ließe sich eine Lärmminderung von ca. 3 dB
erreichen. Betroffen von der Geschwindigkeitsbeschränkung seien nur Straßen, die
hauptsächlich innerstädtischen Verkehr aufnähmen. Mit einer Verkehrsverlagerung sei
nicht zu rechnen. Im Rahmen der Abwägung überwögen die Interessen der Wohnbevöl
kerung an einer Lärmminderung gegenüber den Interessen des fließenden Verkehrs an
der Beibehaltung der bisherigen Geschwindigkeitsregelung. Die Fahrtzeit für das Durch
fahren der Straßen erhöhe sich allein im Sekundenbereich.
Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf der Anordnung des Magistrats erfolgte
am 12.02.2015 die Aufstellung der Verkehrszeichen Tempo 30 (Zeichen 274-30), in den
Einmündungsbereichen in die Deichstraße jeweils versehen mit dem Zusatzzeichen
"Lärmschutz" (Zusatzzeichen 1012-36).
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 19.03.2015 Widerspruch gegen die Anordnung
von Tempo 30 in der Deichstraße ein.
Mit Schreiben vom 19.05.2015 wandte sich das Bürger- und Ordnungsamt (Straßenver
kehrsbehörde) der Antragsgegnerin an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der
Freien Hansestadt Bremen und bat um die fachaufsichtliche Zustimmung zu der Anord
nung der Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Ziffer V der Verwaltungsvorschriften zu
§ 45 Abs. 1 bis 1e StVO, die bislang nicht eingeholt worden war.
Mit Schreiben vom 14.06.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen alle am
16.06.2014 und am 01.08.2014 angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen ein.
Mit Schreiben vom 02.07.2015 gab der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr vor einer
Erteilung über die Zustimmung zu den Geschwindigkeitsbeschränkungen den Wider
spruchsvorgang an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Überprüfung zurück. Der nach
dem BImSchG aufgestellte Lärmaktionsplan stelle keine Rechtsgrundlage zur Anordnung
straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen dar. Diese seien nur zulässig aufgrund der spe
zialgesetzlichen Eingriffsgrundlage nach § 45 StVO i. V. m. den Lärmschutz-Richtlinien-
StV vom 23.11.2007. Dies erfordere eine Berechnung der Lärmbelastung anhand der
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RLS-90. Die der Lärmkartierung zugrundeliegende Berechnungsmethode nach der VBUS
sei hiervon zu unterscheiden. Die Berechnungsmethoden ließen sich nicht vergleichen.
Mit Erlass vom 09.07.2015 ließ der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Zustim
mungspflicht der obersten Landesbehörde zur Anbringung und Entfernung von Verkehrs
schildern "mit sofortiger Wirkung" entfallen.
Der Antragsteller hat am 16.07.2015 Untätigkeitsklage erhoben und den vorliegenden
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Anordnung der Ge
schwindigkeitsbeschränkung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Lärmschutz-Richtlinien-
StV seien nicht beachtet worden. Es hätten Berechnungen nach den RLS-90 erfolgen
müssen. Seit der Anordnung von Tempo 30 komme es am Verkehrsknoten Freigebiet zu
gefährlichen Rückstaus. Zudem weiche der Verkehr auf Nebenstraßen aus. Es habe vor
der Anordnung kein ausreichendes öffentliches Beteiligungsverfahren stattgefunden. Im
Übrigen bezweifelt der Antragsteller, dass es sich bei dem Bürger- und Ordnungsamt des
Magistrats um die untere Straßenverkehrsbehörde handelt. Auch sei der Lärmaktionsplan
nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Daneben hätte über den Lärmaktionsplan die
Stadtverordnetenversammlung entscheiden müssen. Ein Beschluss des Bau- und Um
weltausschusses sei nicht ausreichend.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entge
gengetreten. Sie hält die Auffassung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, wonach
allein die im Rahmen der Lärmkartierung errechneten Immissionswerte für die Anordnung
straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen nicht ausreichten, für unzutreffend. Im gerichtli
chen Verfahren vertritt sie die Ansicht, dass die Straßenverkehrsbehörde dann keinen
eigenen Entschließungs- und Handlungsspielraum mehr habe, wenn es um die Anord
nung solcher Maßnahmen gehe, die in einem Lärmaktionsplan festgelegt seien. Im Rah
men der Umsetzung einer Lärmaktionsplanung seien auch die Lärmschutz-Richtlinien-
StV nicht anwendbar.
Mit Beschluss vom 22.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Bremen - 5. Kammer - den
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag, der sich ge
gen die Verkehrszeichen als sofort vollziehbare belastende Verwaltungsakte richte, sei
statthaft, aber nicht begründet. Die Verkehrsanordnungen seien formell und materiell
rechtmäßig. In materiell-rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1
Satz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO vor. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Aus den von der
Antragsgegnerin erstellten Lärmkartierungen ergebe sich eine unzumutbare Lärmbeein
trächtigung, die ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten rechtfertige. Unerheblich sei
insoweit, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht beachtet habe.
Insoweit handele es sich nur um eine verwaltungsinterne Orientierungshilfe zur Entschei
dung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die
Verkehrszeichenregelung erhobenen Anfechtungsklage ist anzuordnen. Das Interesse
des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Verwaltungsakte überwiegt
gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weil die Anfechtungsklage auf der Grund
lage des bisherigen Sach- und Streitstandes aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird.
Die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung war auf der Grundlage des bislang
vorliegenden Sachverhalts rechtswidrig.
Die angegriffene Verkehrsanordnung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 9
Satz 2 StVO. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Stra
ßen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm beschränken oder verbieten und den
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Verkehr umleiten, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahren
lage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der genannten Rechtsgü
ter erheblich übersteigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom
04.06.1986 - 7 C 76.84, BVerwGE 74, 234 ff.; Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92, NJW
1994, 2037 ff.; Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07, BVerwGE 130, 383 ff.), der der Senat
folgt (Beschluss vom 21.06.2010 - 1 B 68.10, VRS 119, 172 ff. = ZUR 2010, 433 f.), er
möglicht die Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen be
stimmten Schallpegel überschreitet. Es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigun
gen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange
des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet wer
den muss. Erforderlich ist also eine Einzelfallbetrachtung, wobei die Wertung der hier
nicht unmittelbar anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), wonach
jedenfalls Beurteilungspegel von 70 dB(A) oder mehr am Tage und 60 dB(A) oder mehr
in der Nacht eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung darstellen (vgl. § 1 Abs. 2 16. BIm-
SchV), auch für das Straßenverkehrsrecht zu beachten ist (vgl. OVG Bremen, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage zur Bestim
mung der Lärmbelastung. Die Antragsgegnerin ist ihren insoweit bestehenden Ermitt
lungspflichten bislang nicht nachgekommen. Zu Unrecht geht sie - im Übrigen entgegen
ihrer Fachaufsichtsbehörde - davon aus, dass insoweit die sich aus der Lärmkartierung
nach § 47c BImSchG i. V. m. der 34. BImSchV ergebenden Beurteilungspegel für die
Beurteilung der Lärmbelastung im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen
übernommen werden könnten und es einer weiteren tatsächlichen Grundlage für die An
ordnung von Verkehrsbeschränkungen nicht bedürfe.
Bereits aus dem Bericht des externen Gutachters über die Lärmkartierung sowie aus
dem vom Magistrat der Antragsgegnerin erstellten Lärmaktionsplan ergibt sich die einge
schränkte Aussagekraft der im Rahmen der Lärmaktionsplanung gewonnenen Berech
nungsergebnisse für andere Planungen. Im Hinblick auf das in anderen Zusammenhän
gen weiterhin zu beachtende Regelwerk wird ausdrücklich auf Berechnungen nach den
RLS-90 und damit auf die Berechnungsmethoden zur Bestimmung der Lärmbelastung im
Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen Bezug genommen. Warum die An
tragsgegnerin gleichwohl meint, die Ergebnisse der Lärmkartierung seien auch für stra
ßenverkehrsrechtliche Anordnungen ausreichend, ist nicht ohne weiteres nachvollzieh
bar.
Dass die bisherigen Ermittlungen der Antragsgegnerin für die Anordnung straßenver
kehrsrechtlicher Maßnahmen nicht ausreichen, ergibt sich auch aus der mit Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor
schrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998, die eine im Bundes
gebiet einheitliche Ausführung der StVO sicherstellen soll. Dort heißt es zu § 41 StVO
(Vorschriftzeichen) und Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) unter X.:
"Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes dürfen nur nach
Maßgabe der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien - StV) angeordnet werden."
In den Lärmschutz-Richtlinien-StV (Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom 23.11.2007, Vk.Bl. 2007, S. 767) heißt es
unter Ziffer 2.2, maßgebend für die Berechnung des Beurteilungspegels und die Bestim
mung des Immissionsortes seien die RLS-90. Unter Ziffer 2.5 heißt es weiter:
"Die zur Vorbereitung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen notwendigen Lärmbe
rechnungen sind vom Straßenbaulastträger durchzuführen (§ 5 b Abs. 5 Straßenver
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kehrsgesetz-StVG). Darstellungen der Lärmsituation in Lärmkarten (§ 47 c BlmSchG
mit Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BlmSchV) reichen nicht aus und sind
auf Grund des unterschiedlichen Berechnungsverfahrens nach VBUS auch nicht ge
eignet, um das Überschreiten der Richtwerte nach Nummer 2.1 zu belegen."
Soweit das Verwaltungsgericht meint, bei den Lärmschutz-Richtlinien-StV handele es
sich auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss
vom 21.06.2010, a.a.O.) nur um eine verwaltungsinterne Orientierungshilfe, die die Be
rechnungsergebnisse der Lärmkartierung nicht in Frage stelle, ist dies in dieser Form
nicht zutreffend. Orientierungshilfe sind sie im Hinblick auf die Entscheidung über stra
ßenverkehrsrechtliche Maßnahmen. Dies ergibt sich auch aus den Lärmschutz
Richtlinien-StV selbst, in denen es einleitend heißt, sie seien lediglich "Orientierungshilfe"
zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (vgl. insoweit auch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den "Vorläufigen Richtlinien für stra
ßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" vom
06.11.1981 als Vorläuferregelung: BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92, NJW
1994, S. 2037, 2039). Die Frage, ob erst oder in jedem Fall bei einem Überschreiten der
in Ziffer 2.1 Lärmschutz-Richtlinien-StV genannten Richtwerte straßenverkehrsrechtliche
Lärmschutzmaßnahmen anzuordnen sind, ist durch die Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht
abschließend geregelt. Anderes gilt im Hinblick auf die Ermittlung der Beurteilungspegel
als Entscheidungsgrundlage für straßenverkehrsbeschränkende Maßnahmen. Hier be
steht, soweit für den Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich, im
Rahmen des Vollzugs der StVO der fachlich begründete Konsens, dass die Ermittlung
insoweit nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV i. V. m. den RLS-90 zu erfolgen hat.
Soweit die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt steht, die unionsrechtlich veranlasste
immissionsrechtliche Lärmaktionsplanung verdränge bzw. "relativiere" den straßenver
kehrsrechtlichen Regelungsrahmen, so dass es insbesondere keiner weiteren Ermittlun
gen der Lärmbelastung mehr bedürfe, fehlt es hierfür an Anhaltspunkten. Es mag miss
lich sein, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen
dem Immissionsschutzrecht einer- und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bislang
nicht harmonisiert worden ist. Anscheinend ist es insoweit bislang zu keiner Einigung in
den hierfür zuständigen Fachgremien der Umwelt- und Verkehrsminister des Bundes und
der Länder gekommen. Dies führt aber nicht dazu, wie die Antragsgegnerin meint, dass
sie sich auch bei der Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen auf die Ergeb
nisse der Lärmkartierung beschränken kann, obwohl diese, was fachlich unstreitig ist,
hierfür nicht gedacht sind. Nach dem geltenden Recht bedarf es stattdessen gegebenen
falls einer Doppelprüfung, wenn ein Lärmaktionsplan verkehrsbeschränkende Maßnah
men vorsieht. Der Senat weist nur am Rande darauf hin, dass dies auch der Erlasslage in
anderen Bundesländern entspricht (vgl. etwa Niedersächsisches Ministerium für Wirt
schaft, Arbeit und Verkehr, Hinweis vom 31.03.2014: "Verkehrsbeschränkende Maßnah
men in Lärmaktionsplänen"; im Internet veröffentlicht). Anscheinend folgt auch der Sena
tor für Umwelt, Bau und Verkehr für das Bundesland Bremen dieser Ansicht, ohne dass
er dem Widerspruch des Antragstellers bislang stattgegeben hat.
Abschließend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Ergebnisse der Lärmkartierung deuten
darauf hin, dass die Anwohner der Deichstraße zwischen Fährstraße und Freigebiet er
heblichem Lärm ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die
Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vor Lärm
in der Tat ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Unter Umständen ist insoweit auch zwi
schen Tages- und Nachtstunden zu differenzieren. Eine solche Anordnung setzt aber
sowohl nach dem gesetzlichen Tatbestand als auch im Rahmen der zu treffenden Er
messensentscheidung in jedem Fall eine Ermittlung der Lärmbelastung auf der Grundla
ge des einschlägigen Fachrechts voraus. Insoweit wird die Antragsgegnerin auch der
Frage nachzugehen haben, inwieweit die von ihr in ihrer bisherigen Ermessensentschei
dung zugrunde gelegte Annahme, wonach die Geschwindigkeitsbeschränkung zu einer
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Lärmminderung von 3 db(A) führe, die sich als "Faustformel" auch in anderen Zusam
menhängen findet, auf einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage beruht.
Sollte die Antragsgegnerin die bislang fehlenden Ermittlungen nachgeholt haben und zu
dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m.
Abs. 9 Satz 2 StVO für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
vorliegen, steht es ihr frei, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beim Gericht der Hauptsa
che einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses wegen veränderter Umstände zu
beantragen.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Senat davon Abstand genommen hat, die An
ordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Abschnitte der Deichstraße zu beschrän
ken, in denen nicht bereits vor Erlass der hier angegriffenen Maßnahmen, etwa wegen
der Goetheschule, Tempo 30 angeordnet war. In welchem Umfang insoweit wieder eine
Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutze der Schulkinder anzuordnen ist, bleibt der
insoweit sachnäheren Straßenverkehrsbehörde überlassen. Der Beschluss des Ober
verwaltungsgerichts beschränkt sich auf die hier streitgegenständliche Anordnung der
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes und steht einer solchen
Maßnahme nicht entgegen.
III.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Entfernung bzw. Abdeckung der
Verkehrszeichen beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten
der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antrag
stellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der
Senat orientiert sich insoweit an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbar
keit, wonach für verkehrsregelnde Anordnungen im Hauptsacheverfahren der Auf
fangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen ist (Ziffer 46.15). Im Verfahren des vorläufi
gen Rechtsschutzes erscheint die Hälfte hiervon angemessen (Ziffer 1.5). Dieser Streit
wert ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Antragsteller sich gegen mehrere Verkehrs
zeichen entlang eines Streckenabschnitts wendet. Vor diesem Hintergrund hat der Senat
von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht, die Fest
setzung des Streitwertes auch für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu
ändern.
gez. Prof. Alexy
gez. Traub
gez. Dr. Harich
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